Kaeseverordnung
KaeseV

vom  24.06.1965



"Kaeseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412),
die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 2930) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 14.4.1986 I 412,
           zuletzt geaendert durch Art. 3 Abschn. 2 § 13 G v. 13.12.2007 I 2930

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 11.12.1987


Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. fuer die Zeit vom 3.10.1990 bis 31.12.1990 V
v. 28.9.1990 I 2117 (EGRUeblV) u. fuer die Zeit ab 1.1.1991 V v. 18.12.1990 I 2915
(EGRechtUeblV)

Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. KaeseV Anhang EV

Diese Verordnung wurde vom Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
erlassen. Wegen der Ermaechtigungsgrundlage zum Erlass dieser Verordnung vgl. BAnz. Nr.
118 v. 30.6.1965

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kaese sind frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse,
die aus dickgelegter Kaesereimilch hergestellt sind.

(2) Kaesereimilch ist die zur Herstellung von Kaese bestimmte Milch, auch unter
Mitverwendung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Suessmolke, Sauermolke und
Molkensahne (Molkenrahm). Als Kaesereimilch gelten auch
1. Buttermilcherzeugnisse,
2. Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkaese,
3. Suessmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch und
   Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweisskaese.
Buttermilcherzeugnissen duerfen keine Bindemittel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz
oder teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Bueffelmilch ersetzt sein. Die in den Saetzen
1 und 2 genannten Milcherzeugnisse koennen ganz oder teilweise durch entsprechende
Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen- oder Bueffelmilch ersetzt sein. Die in den Saetzen 1 bis
5 genannten Erzeugnisse duerfen miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser oder
unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweisses durch Entzug anderer
Milchinhaltsstoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkeneiweisses am Gesamteiweiss
nicht groesser sein darf als in der Kaesereimilch.

(3) Kaese sind auch Erzeugnisse,
1. die aus Suessmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von
   Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-,
   Ziegen- oder Bueffelmilch, hergestellt sind (Molkenkaese);

                                               -1-
      
                                                                              

2. die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkaese);
3. die durch Behandlung der Bruchmasse mit heissem Wasser, heissem Salzwasser oder
   heisser Molke und durch Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Baendern oder
   Straengen und Formen hergestellt sind (Pasta filata Kaese).

(3a) (weggefallen)

(4) Erzeugnisse aus Kaese sind
1. Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Kaese,
   auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von
   Waerme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind
   (Schmelzkaese);
2. Erzeugnisse, die aus Kaese unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen
   Schmelzkaese, Schmelzkaesezubereitungen, Kasein und Kaseinat, oder beigegebener
   Lebensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind (Kaesezubereitungen);
3. Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener
   Lebensmittel aus Kaese, aus Schmelzkaese oder aus Kaese und Schmelzkaese durch
   Schmelzen unter Anwendung von Waerme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und
   Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkaesezubereitungen);
4. Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von Kaese, Schmelzkaese, Kaesezubereitungen
   oder Schmelzkaesezubereitungen zusammengesetzt sind (Kaesekompositionen).

(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die bei der
Herstellung von Kaesezubereitungen und Schmelzkaesezubereitungen zur Erzielung einer
besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt
werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch
und Milcherzeugnisse. Im Falle der Herstellung von Kaesezubereitungen aus Speisequark
sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel.

§ 2 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur fuer das gewerbsmaessige Herstellen und
Inverkehrbringen von Kaese und Erzeugnissen aus Kaese. Dem gewerbsmaessigen Herstellen oder
Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn Kaese oder Erzeugnisse
aus Kaese fuer Mitglieder von Genossenschaften oder aehnlichen Einrichtungen oder in
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder abgegeben werden.

§ 3 Anforderungen an die Herstellung von Kaese
(1) Bei der Herstellung von Kaese, ausgenommen Molkenkaese, duerfen ausser Kaesereimilch (§
1 Abs. 2) und vorbehaltlich des § 23 nur verwendet werden
1. a) Wiederkaeuermagenlab oder Zubereitungen aus Wiederkaeuermagenlab,
      Wiederkaeuermagenpepsin und Schweinemagenpepsin (Lab-Pepsin-Zubereitungen), wobei
      der Anteil Chymosin mindestens 25 v.H. betragen muss,
   b) Labaustauschstoffe (§ 20 Abs. 1 Satz 2),
   c) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen; bei Frischkaese duerfen Hefe- und Pilzkulturen
      nicht und Bakterienkulturen nur verwendet werden, soweit sie nicht zu einer
      Oberflaechenreifung fuehren,
   d) (weggefallen)
   e) Trockenmilcherzeugnisse, Milcheiweisserzeugnisse, ausgenommen Kasein und
      Kaseinat, und eiweissangereichertes Molkenpulver zur Eiweissstandardisierung in
      technologisch notwendigem Umfang, hoechstens jedoch in einer Gesamtmenge, durch
      die der Eiweissgehalt in einem Kilogramm Kaesereimilch bis zu 3 Gramm erhoeht
      wird, nicht jedoch in Kaesereimilch zur Herstellung der Standardsorten der Gruppe
      Frischkaese;
   f) Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die einer Einrichtung zur Reinigung
      der Milch nachgeschaltet sind, wenn sie

                                            -2-
      
                                                                              

      - der gleichen Milch in entsprechenden Anteilen zur Herstellung von Kaese,
        ausgenommen Frisch- und Weichkaese, zugesetzt werden,
      - in geeigneten Einrichtungen nach Verfahren gewonnen werden, die von der Max
        Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Ernaehrung und Lebensmittel,
        oder dem Forschungszentrum fuer Milch und Lebensmittel, Weihenstephan,
        anerkannt und von der zustaendigen Behoerde genehmigt sind, und
      - nach einem von der zustaendigen Behoerde genehmigten Waermebehandlungsverfahren
        ausreichend erhitzt worden sind.

2. a) Speisesalz, jodiertes Speisesalz,
   b) Gewuerze, Gewuerzzubereitungen, Kraeuter und Kraeuterzubereitungen sowie die ihnen
      jeweils entsprechenden Aromen mit natuerlichen Aromastoffen und Aromaextrakten,
   c) Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser,
   d) (weggefallen)
   e) die zur Loesung oder Emulgierung von Beta-Carotin (E 160a) erforderliche Menge
      Speiseoel unter Mitverwendung von Speisegelatine und Staerke;

3. bei geriebenem, geraspeltem oder gestifteltem Kaese in technologisch notwendigem
   Umfang, hoechstens jedoch bis zu 3 Prozent, Kartoffel- und Maisstaerke, auch in einer
   Mischung, als Trennmittel;
4. bei Hartkaese, Schnittkaese und halbfestem Schnittkaese mit geschlossener Rinde oder
   Haut ausserdem Speiseoel zum Behandeln der Oberflaeche;
5. bei Frischkaese ausserdem Sahneerzeugnisse zum Einstellen des Fettgehaltes;
6. bei waermebehandeltem Frischkaese in technologisch notwendigem Umfang Staerke und
   Speisegelatine.

(2) Bei der Herstellung von Molkenkaese duerfen ausser den in § 1 Abs. 3 genannten
Erzeugnissen und vorbehaltlich des § 23 nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe
verwendet werden.

(2a) Bei der Herstellung von Sauermilchkaese duerfen ausser Sauermilchquark und
vorbehaltlich des § 23 nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe verwendet werden. Dem
Sauermilchquark duerfen Frischkaese und bis zu 9% seines Gewichtes Milcheiweisserzeugnisse
zugesetzt sein.

(2b) Der Sauermilchquark muss aus entrahmter Milch unter Verwendung von
Milchsaeurebakterien, auch unter Mitverwendung von Lab oder Labaustauschstoffen und
unter Waermeeinwirkung, hergestellt sein; er muss eine fettfreie Milchtrockenmasse von
mindestens 32% aufweisen.

(3) u. (3a) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

§ 4 Anforderungen an die Herstellung von Erzeugnissen aus Kaese
(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Kaese duerfen ausser den in den
Begriffsbestimmungen fuer diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils genannten Erzeugnissen
und vorbehaltlich des § 23 nur verwendet werden
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;
2. u. 3.
   (weggefallen)
4. bei Kaesezubereitungen mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 35 vom Hundert
   auch Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses;
5. bei Kaesezubereitungen und Schmelzkaesezubereitungen auch Staerke und Speisegelatine.



                                            -3-
      
                                                                              

(2) Bei der Herstellung von Kaesezubereitungen muss der Gewichtsanteil des Kaeses an den
insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50 v.H. betragen.

(3) Kaesezubereitungen und Schmelzkaesezubereitungen duerfen an beigegebenen Lebensmitteln
nicht mehr als 15 v.H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses enthalten.

(4) Kaesezubereitungen aus Frischkaese, die unter Verwendung von Fruechten,
Fruchterzeugnissen, Gemuese oder Gemueseerzeugnissen hergestellt werden, duerfen
abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu 30 v.H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses
an diesen Lebensmitteln enthalten.

§ 5 Fettgehaltsstufen
Kaese und Erzeugnisse aus Kaese duerfen nach ihrem Fettgehalt in der Trockenmasse nur in
den folgenden Fettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden:
-----------------------------------------------------
Fettgehaltsstufe            Fettgehalt
                            in der Trockenmasse
-----------------------------------------------------
Doppelrahmstufe             hoechstens            87%
                            mindestens           60%
Rahmstufe                   mindestens           50%
Vollfettstufe               mindestens           45%
Fettstufe                   mindestens           40%
Dreiviertelfettstufe        mindestens           30%
Halbfettstufe               mindestens           20%
Viertelfettstufe            mindestens           10%
Magerstufe                  weniger als          10%.

Zweiter Abschnitt
Kaese

§ 6 Kaesegruppen
(1) Kaese wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Kaesemasse in folgende Kaesegruppen
eingeteilt:
                 Kaesegruppe                   Wassergehalt in der fettfreien Kaesemasse
Hartkaese                                    56% oder weniger
Schnittkaese                                 mehr als 54% bis 63%
Halbfester Schnittkaese                      mehr als 61% bis 69%
Sauermilchkaese                              mehr als 60% bis 73%
Weichkaese                                   mehr als 67%
Frischkaese                                  mehr als 73%.

(1a) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Molkenkaese und Molkeneiweisskaese,
2. Kaese, der aus oder in einer Fluessigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseoel, in den
   Verkehr gebracht wird, sowie
3. Pasta filata Kaese.

(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkaese und der Standardsorten bei
Sauermilchkaese werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in
Kaesegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.

§ 7 Standardsorten
(1) Kaese darf unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 1 nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn er den Vorschriften der Anlage 1 ueber die Herstellung und
Beschaffenheit der Standardsorte und in seinen sonstigen Eigenschaften dem Sortentyp
der Standardsorte entspricht.

                                            -4-
      
                                                                              

(2) Anstelle der Bezeichnung nach Anlage 1 duerfen verwendet werden
1. fuer die Standardsorten der Fettgehaltsstufen Rahmstufe und Doppelrahmstufe,
   ausgenommen die Standardsorte "Butterkaese" und die Standardsorten der Gruppe
   Frischkaese, die Bezeichnung "Rahm" oder "Sahne" in einer Wortverbindung mit der
   Standardsorte;
2. fuer Schichtkaese die Bezeichnung "Sahneschichtkaese" und fuer Speisequark die
   Bezeichnung "Speisequark mit Sahne" oder "Speisequark mit Rahm", wenn diese
   Standardsorten mindestens 40% Fett in der Trockenmasse enthalten.

(3) Andere Kaese als Standardsorten duerfen nicht mit einer Angabe in den Verkehr
gebracht werden, die auf eine Standardsorte hinweist. Frischkaese mit weniger als
40% Fett in der Trockenmasse darf nicht mit einem Hinweis auf Sahne oder Rahm in den
Verkehr gebracht werden.

§ 8 Geographische Herkunftsbezeichnungen
Kaese darf unter einer der in Anlage 1b Spalte 1 aufgefuehrten geographischen
Herkunftsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er
1. in dem jeweiligen in Anlage 1b Spalte 2 bezeichneten Herkunftsgebiet hergestellt
   worden ist und
2. den jeweiligen in Anlage 1b Spalte 3 bis 6 aufgefuehrten Anforderungen an die
   Herstellung und Beschaffenheit entspricht.

§§ 9 und 10
(weggefallen)

§ 11 Gueteklasse, Markenkaese, Guetepruefungen fuer inlaendischen Markenkaese
(1) Im Inland hergestellter Kaese darf nach Massgabe der Absaetze 2 bis 10 unter der
Guetebezeichnung "Markenkaese" in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Bezeichnung "Markenkaese" darf nur auf Grund einer Genehmigung verwendet werden.
Die Genehmigung wird fuer Betriebe, die Kaese herstellen oder fertiglagern, auf Antrag
von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde (Ueberwachungsstelle) erteilt, wenn der
verantwortliche technische Leiter sowie die bauliche und technische Einrichtung des
Betriebes die Gewaehr dafuer bieten, dass der hergestellte oder fertiggelagerte Kaese
der Gueteklasse Markenkaese entsprechen wird. Bei Betrieben, die Kaese herstellen oder
fertiglagern, muss ferner Kaese der Sorte, fuer die die Genehmigung beantragt ist,
in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Pruefungen den Anforderungen an Markenkaese
entsprochen haben.

(3) Fertiglagerer duerfen Kaese unter der Bezeichnung "Markenkaese" nur in den Verkehr
bringen, wenn er in einem Betrieb hergestellt ist, fuer den die Genehmigung zur
Verwendung der Bezeichnung "Markenkaese" erteilt ist.

(4) Die Genehmigung ist zurueckzunehmen, wenn nachtraeglich bekannt wird, dass eine der
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2
   Satz 2 nicht mehr vorliegt,
2. die Proben
   a) bei drei aufeinanderfolgenden Pruefungen den Anforderungen fuer Markenkaese nicht
      entsprochen haben oder
   b) trotz Herstellung des Kaeses zu zwei aufeinanderfolgenden Pruefungen nicht
      eingesandt, abgegeben oder bereitgestellt worden sind,

3. der Kaese, fuer den die Genehmigung erteilt worden ist, laenger als ein Jahr nicht
   hergestellt worden ist.


                                            -5-
      
                                                                              

(5) Bei Betrieben, die Kaese unter der Bezeichnung "Markenkaese" herstellen oder
fertiglagern, sind Proben der Kaesesorten abzurufen oder zu entnehmen und auf ihre Guete
zu pruefen.

(6) (weggefallen)

(7) Die Betriebe haben zu den Pruefungen auf Anforderung und nach naeherer Bestimmung der
Ueberwachungsstelle Proben der Kaesesorten, fuer die die Bezeichnung "Markenkaese" gefuehrt
werden soll, auf ihre Kosten einzusenden, abzugeben oder bereitzustellen. Sie haben
ferner die Entnahme von Proben zu dulden.

(8) Die Ueberwachungsstelle oder die von ihr Beauftragten haben in Betrieben, die
Markenkaese herstellen oder fertiglagern, jaehrlich in der Regel zwei Betriebskontrollen
durchzufuehren.

(9) Fuer die Durchfuehrung der Guetepruefungen gelten die Bestimmungen der Anlage 4.

(10) Kaese darf unter der Bezeichnung "Markenkaese" nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn er
1. mindestens 40% Fett in der Trockenmasse aufweist;
2. der angegebenen Fettgehaltsstufe entspricht oder mindestens den angegebenen
   Fettgehalt in der Trockenmasse aufweist und
3. bei der Beurteilung nach Anlage 4 mindestens 4 Punkte in jeder Eigenschaft
   erreicht.

(11) Fuer Markenkaese darf das nebenstehend abgebildete Guetezeichen verwendet werden.
Das Guetezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die
Umrandung enthaelt die Inschrift "In Deutschland gepruefte Markenware". (Inhalt: nicht
darstellbares Guetezeichen,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 1704)

(12) (weggefallen)

§ 11a Markenkaese aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Kaese, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union hergestellt ist,
darf im Geltungsbereich dieser Verordnung unter der Bezeichnung "Markenkaese", auch
in Verbindung mit einem Hinweis auf das Herstellungsland, nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn der Kaese den Anforderungen des § 11 Abs. 10 entspricht.

(2) Die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden pruefen, ob die Voraussetzungen des § 11
Abs. 10 im Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Inland erfuellt sind.

(3) § 11 Abs. 11 findet Anwendung.

Dritter Abschnitt
Erzeugnisse aus Kaese

§ 12 Trockenmasse
Schmelzkaese und Schmelzkaesezubereitungen duerfen unbeschadet der sonstigen Anforderungen
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 fuer die einzelnen
Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen.

§ 13 Kochkaese
Anstelle der Bezeichnung "Schmelzkaese" darf die Bezeichnung "Kochkaese" verwendet
werden, wenn zur Herstellung nur Sauermilchquark oder Labquark, auch unter Zusatz von
Schnittkaese (ohne Rinde oder Haut) bis zu acht Gewichtshundertteilen, bezogen auf
das Fertigerzeugnis, und an anderen Milcherzeugnissen nur Sahne (Rahm), Butter oder
Butterschmalz verwendet worden sind.

                                            -6-
       
                                                                               


Vierter Abschnitt
Kennzeichnung

§ 14 Allgemeine Vorschriften
(1) Kaese und Erzeugnisse aus Kaese duerfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind. § 8 der Lebensmittel-
Kennzeichungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.

(2) Bei Kaese und Erzeugnissen aus Kaese in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des
Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muss die Kennzeichnung
enthalten
1. als Verkehrsbezeichnung
     a) bei Kaese der Standardsorten die Bezeichnung nach Anlage 1 oder 1b oder nach
        § 7 Abs. 2; bei Molkenkaese die Bezeichnung "Molkenkaese"; bei Molkeneiweisskaese
        die Bezeichnung "Molkeneiweisskaese"; bei Pasta filata Kaese, der nicht unter der
        Bezeichnung einer Standardsorte in den Verkehr gebracht wird, die Bezeichnung
        "Pasta filata Kaese"; bei sonstigem Kaese die Kaesegruppe (§ 6 Abs. 1) oder die
        Bezeichnung nach Anlage 1b,
     b) bei Erzeugnissen aus Kaese im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 die
        jeweils zutreffende Bezeichnung "Schmelzkaese", "Kaesezubereitung" oder
        "Schmelzkaesezubereitung" oder im Falle des § 13 die Bezeichnung "Kochkaese",
     c) bei Kaesekompositionen neben einer gewaehlten Kurzbezeichnung die Angabe der
        verwendeten Kaese und Erzeugnisse aus Kaese,
     d) bei Kaese und Erzeugnissen aus Kaese, die in einer Umhuellung aus anderen
        Lebensmitteln in den Verkehr gebracht werden, die Bezeichnung nach Buchstabe a,
        b oder c in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung fuer das andere Lebensmittel
        nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,
     e) bei Kaese, ausgenommen Mozzarella, der aus oder in einer Fluessigkeit in
        den Verkehr gebracht wird, die Bezeichnung "Kaese" in Verbindung mit der
        Verkehrsbezeichnung fuer die Fluessigkeit nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-
        Kennzeichnungsverordnung,

2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers
   oder eines in der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
   Verkaeufers,
3. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die fuer die Herstellung des Kaeses
   oder Erzeugnisses aus Kaese notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und
   Mikroorganismenkulturen und fuer die Herstellung von Kaese notwendiges Speisesalz,
   nach Massgabe der §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung mit
   einem Hinweis, dass es sich nur um weitere Zutaten handelt; bei Frischkaese und
   Erzeugnissen aus Kaese ist auch Speisesalz anzugeben; Zutaten der Anlage 3 der
   Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die
   Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels laesst auf das Vorhandensein der jeweiligen
   Zutat schliessen,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Massgabe des § 7 der Lebensmittel-
   Kennzeichnungsverordnung; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem
   Hinweis "gekuehlt" angegeben, ist es auf der Grundlage einer angenommenen
   Lagerungstemperatur von 10 Grad C zu berechnen,
5.
6. bei Kaese und Erzeugnissen aus Kaese, ausgenommen Schmelzkaese und
   Schmelzkaesezubereitungen einschliesslich Kochkaese den Hinweis "waermebehandelt" in
   engem raeumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der Verkehrsbezeichnung, sofern
   der Kaese oder das Erzeugnis aus Kaese oder der zur Herstellung dieses Erzeugnisses
   verwendete Kaese einem Waermebehandlungsverfahren nach Massgabe des Anhangs III

                                             -7-
       
                                                                               

     Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europaeischen
     Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
     fuer Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in
     der jeweils geltenden Fassung unterzogen worden ist,
7. bei Verwendung von Milch anderer Tiere einen Hinweis auf die Tierart,
8. zusaetzlich
     a) bei Kaese die Angaben nach § 15,
     b) bei Erzeugnissen aus Kaese die Angaben nach § 16.


(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a kann bei Kaese mit einer
Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen fuer Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1),
zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003
(ABl. EU Nr. L 122 S. 1), die danach vorgesehene Bezeichnung verwendet werden.

(3) Bei Fertigpackungen, deren groesste Einzelflaeche weniger als 10 qcm betraegt, koennen
die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 entfallen.

(4) Fuer die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 sowie die Kennzeichnung der
Nennfuellmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(5) Die Absaetze 2 bis 4 gelten nicht fuer Kaese und Erzeugnisse aus Kaese in
Fertigpackungen, die in der Verkaufsstaette zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher
hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.

(6) Bei Kaese und Erzeugnissen aus Kaese, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne
des Absatzes 5 an den Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem Schild bei der Ware
in deutscher Sprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben
1. bei Kaese
     a) die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, d oder e und Nr. 7,
     b) die Angabe nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2,
     c) bei Frischkaese ferner unverschluesselt das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Tag
        und Monat durch die Worte "gekuehlt mindestens haltbar bis ..."; es ist auf der
        Grundlage einer angenommenen Lagerungstemperatur von 10 Grad C zu berechnen,

2. bei Erzeugnissen aus Kaese
     a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder d,
     b) die Angabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 1,
     c) bei Kaesezubereitungen aus Frischkaese ferner das Mindesthaltbarkeitsdatum nach
        Nummer 1 Buchstabe c.

Dies gilt nicht fuer Kaese und Erzeugnisse aus Kaese, die unverpackt zum unmittelbaren
Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.

§ 15 Zusaetzliche Kennzeichnung bei Kaese
(1) Bei Kaese muss die Kennzeichnung ferner enthalten
1.    die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder statt dessen des Fettgehalts
      in der Trockenmasse mit der Angabe "...% Fett i.Tr." oder, wenn der Kaese aus
      nicht im Fettgehalt eingestellter Kaesereimilch hergestellt wird, mit der Angabe
      "mindestens ...% Fett i.Tr.", ausgenommen bei Sauermilchkaese (Anlage 1 Abschnitt
      B); bei der Feststellung der Trockenmasse bleibt der Zusatz der Trennmittel (§ 3
      Abs. 1 Nr. 3) ausser Ansatz,
1a. bei Frischkaese, die nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage
    1 in den Verkehr gebracht werden und mehr als 82 Gewichtshundertteile Wasser
    aufweisen, den Hinweis "Wassergehalt mehr als 82%",
                                          -8-
      
                                                                              


(2) Wird Kaese in geriebenem Zustand in den Verkehr gebracht, muss statt der Angabe der
Verkehrsbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Bezeichnung "geriebener
Kaese" mit dem Zusatz "hergestellt aus ..." oder, sofern nur eine Kaesesorte verwandt
wird, die Bezeichnung der Kaesesorte mit dem Zusatz "gerieben" angegeben werden.
Werden mehrere Kaesesorten in geriebenem Zustand vermischt in den Verkehr gebracht,
ist anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 der Fettgehalt in der Trockenmasse des
Gesamterzeugnisses anzugeben.

(3) (weggefallen)

(4) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Naehrwert-Kennzeichnungsverordnung darf
die Kennzeichnung bei Kaese mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von hoechstens
32,5% den Hinweis "leicht" oder "light/lite" enthalten; Speisequark und Schichtkaese
duerfen den Hinweis "leicht" oder "light/lite" nur enthalten, wenn der Fettgehalt in der
Trockenmasse weniger als 12,5% betraegt.

(5) Hartkaese, Schnittkaese und halbfester Schnittkaese, der mit
Lebensmittelbedarfsgegenstaenden aus Kunststoff beschichtet worden ist, darf nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn er durch die Angabe "Kunststoffueberzug nicht zum Verzehr
geeignet" kenntlich gemacht ist.

§ 16 Zusaetzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Kaese
(1) Bei Erzeugnissen aus Kaese muss die Kennzeichnung ferner enthalten
1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt dessen des Fettgehaltes in
   der Trockenmasse mit der Angabe "...% Fett i.Tr.", bei Kaesekompositionen die
   Bezeichnung des Fettgehaltes in der Trockenmasse des Gesamterzeugnisses mit der
   Angabe "insgesamt ...% Fett i.Tr.",
2. bei Schmelzkaese und Schmelzkaesezubereitungen aus Frischkaese, die mehr als 82
   Gewichtshundertteile Wasser aufweisen, den Hinweis "Wassergehalt mehr als 82%",
3. bei streichfaehigem Schmelzkaese nach Anlage 2 einen Hinweis auf die
   Streichfaehigkeit,
4. bei Kaesezubereitungen aus Frischkaese im Sinne von § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der
   Angabe nach Nummer 1 die Angabe "im Milchanteil".

(2) Die Bezeichnung "Kaesezubereitung" kann ersetzt werden durch die Bezeichnung
"Frischkaesezubereitung", wenn als Kaese nur Frischkaese, oder durch die Bezeichnung einer
Standardsorte der Gruppe Frischkaese in Verbindung mit dem Wort "-zubereitung", wenn als
Kaese nur diese Standardsorte verwendet worden ist.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Naehrwert-Kennzeichnungsverordnung darf
die Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Kaese mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse
von hoechstens 32,5% und einem Energiegehalt bei beigegebenen Lebensmittel von insgesamt
nicht mehr als 126 kJ je 100 g Endprodukt den Hinweis "leicht" oder "light/lite"
enthalten. Erzeugnisse aus Speisequark und Schichtkaese duerfen den Hinweis "leicht" oder
"light/lite" nur enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als 12,5%
betraegt und der Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel den Wert von 126 kJ je 100
g Endprodukt nicht uebersteigt.

§ 17 Besondere Hinweise auf Standardsorten bei Erzeugnissen aus Kaese
(1) Erzeugnisse aus Kaese duerfen in der Kennzeichnung einen besonderen Hinweis auf eine
Standardsorte oder auf einen anderen Kaese enthalten.

(2) Erzeugnisse aus Kaese im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 duerfen ferner in der
Kennzeichnung einen besonderen Hinweis auf eine Standardsorte nur enthalten, wenn sie
den Fettgehalt in der Trockenmasse aufweisen, der fuer die angegebene Standardsorte
festgelegt ist. Die Kennzeichnung bei Schmelzkaese darf einen Hinweis auf eine
Standardsorte, fuer die ein Fettgehalt in der Trockenmasse von 45% oder mehr festgelegt
ist, auch dann enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse des Schmelzkaeses um
bis zu 2,5% niedriger ist als bei der angegebenen Standardsorte.

                                            -9-
      
                                                                              

§§ 18 und 19
(weggefallen)

Fuenfter Abschnitt
Labaustauschstoffe und Lab-Pepsin-Zubereitungen

§ 20 Herstellung von Labaustauschstoffen
(1) Wer einen Labaustauschstoff herstellen will, bedarf hierzu der Genehmigung der
zustaendigen Behoerde. Labaustauschstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Zubereitungen
von Enzymen mikrobiellen Ursprungs, die dazu bestimmt sind, anstelle von Lab zur
Dicklegung von Milch bei der Kaeseherstellung verwendet zu werden.

(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
1. der Antragsteller nachweist, dass der Labaustauschstoff den gesundheitlichen
   Anforderungen nach Absatz 5 genuegt; der Nachweis ist nach dem Muster der Anlage 5
   zu erbringen,
2. der Antragsteller oder derjenige, unter dessen Leitung Labaustauschstoffe
   hergestellt werden, zuverlaessig ist und ausreichende Fachkenntnisse besitzt,
3. der Betrieb mit Raeumen, Einrichtungen und Geraeten ausgestattet ist, die fuer
   die sachgemaesse Herstellung von Labaustauschstoffen, insbesondere die Kultur von
   Mikroorganismen, erforderlich und geeignet sind,
4. sichergestellt ist, dass vermehrungsfaehige Mikroorganismen zur Herstellung von
   Labaustauschstoffen nicht in die Abluft, das Abwasser oder den Abfall gelangen
   koennen,
5. die mit der Herstellung und Abpackung von Labaustauschstoffen beschaeftigten
   Personen gegen gesundheitliche Schaeden, insbesondere durch Allergene und
   Infektionen, hinreichend geschuetzt und
6. ausreichende sanitaere Einrichtungen vorhanden sind.

(3) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der
Antragsteller
1. durch Untersuchung jeder Charge   prueft oder pruefen laesst, ob der Labaustauschstoff
   den Anforderungen nach Absatz 5   genuegt; dabei gelten die Anforderungen nach Absatz
   5 Nr. 1 als erfuellt, wenn durch   Pruefung im Zellkulturtest mit Zellen menschlicher
   Herkunft toxische Eigenschaften   nicht nachgewiesen worden sind,
2. Aufzeichnungen macht ueber
   a) Menge und Zeitpunkt des in einem Arbeitsgang hergestellten Labaustauschstoffes
      sowie das Verfahren der Herstellung,
   b) das Ergebnis der Kontrolluntersuchungen nach Nummer 1
   und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre bei seinen Geschaeftspapieren
   aufbewahrt,
3. jede Charge mit einer laufenden Nummer (Chargennummer) kennzeichnet.

(4) Die Genehmigung ist zurueckzunehmen, wenn nachtraeglich bekannt wird, dass eine
zu ihrer Erteilung erforderliche Voraussetzung nicht vorgelegen hat. Sie ist zu
widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachtraeglich weggefallen oder eine mit ihr
verbundene Auflage nicht eingehalten ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von
der zustaendigen Behoerde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen wird.

(5) Labaustauschstoffe sind als gesundheitlich unbedenklich anzusehen, wenn
1. chronisch-toxische, karzinogene, teratogene, mutagene oder sonst gesundheitlich
   bedenkliche Eigenschaften nicht nachgewiesen worden sind,
2. sie frei sind von
                                            - 10 -
      
                                                                              

   a) fuer die Herstellung verwendeten,
   b) pathogenen
   entwicklungsfaehigen Mikroorganismen und
3. Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch verwendet werden oder zu
   therapeutisch angewendeten Stoffklassen gehoeren, nicht nachweisbar sind.

(6) Raeume, Einrichtungen und Geraete, die der Herstellung von Labaustauschstoffen dienen
und insbesondere mit zu ihrer Herstellung verwendeten Mikroorganismen unmittelbar oder
mittelbar in Beruehrung kommen, muessen nach jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal
taeglich, gruendlich gereinigt und desinfiziert werden.

§ 21 Verbringen von Labaustauschstoffen in den Geltungsbereich der
Verordnung
(1) Wer Labaustauschstoffe in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen will,
hat dies der fuer den Ort der Zollabfertigung zustaendigen Behoerde zuvor anzumelden und
nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen, dass die Labaustauschstoffe den Anforderungen
nach § 20 Abs. 5 genuegen. Die zustaendige Behoerde hat zu pruefen, ob der Nachweis als
ausreichend anzusehen ist; das Ergebnis der Pruefung ist dem Anzeigenden mitzuteilen.

(2) Labaustauschstoffe duerfen in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht
werden, wenn
1. die nach Absatz 1 zustaendige Behoerde den Nachweis der gesundheitlichen
   Unbedenklichkeit als ausreichend angesehen hat,
2. die Labaustauschstoffe in einem Betrieb hergestellt worden sind, der von der
   zustaendigen Behoerde des Herkunftslandes zugelassen ist und ueberwacht wird,
3. jede in der Sendung enthaltene Charge untersucht worden ist und diese Untersuchung
   ergeben hat, dass der Labaustauschstoff den Anforderungen nach § 20 Abs. 5 genuegt,
   und
4. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur
   Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven Veredlung, zur Umwandlung
   oder zur Zollgut- oder Freigutverwendung von einer amtlichen Bescheinigung nach
   Muster der Anlage 6 begleitet wird.
Im Falle der Nummer 3 gelten die Anforderungen nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 als erfuellt,
wenn durch Pruefung im Zellkulturtest mit Zellen menschlicher Herkunft toxische
Eigenschaften nicht nachgewiesen worden sind. Wird der Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit nach § 20 Abs. 5 ganz oder teilweise durch amtliche oder amtlich
anerkannte Untersuchungsstellen im Geltungsbereich der Verordnung erbracht, so ist in
Ziffer IV Nr. 3 der in Satz 1 Nr. 4 genannten amtlichen Bescheinigung unter Angabe der
untersuchten Eigenschaften und der Untersuchungsstelle darauf hinzuweisen.

(3) Die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 darf im Zeitpunkt der
zollamtlichen Abfertigung nicht laenger als einen Monat zurueckliegen. Die Bescheinigung
ist von der zustaendigen Behoerde des Versandlandes auszustellen. Die Bescheinigung muss
in deutscher Sprache abgefasst sein und in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden;
die Urschrift wie auch die erste und zweite Mehrausfertigung sind als solche zu
kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zollstelle auf Kosten
des Verfuegungsberechtigten der nach Absatz 1 zustaendigen Behoerde zuzuleiten.

§ 22 Abgabe und Kennzeichnung von Lab-Pepsin-Zubereitungen und
Labaustauschstoffen
Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffe duerfen nur in Packungen oder
Behaeltnissen in den Verkehr gebracht werden. Auf den Packungen oder Behaeltnissen ist an
einer in die Augen fallenden Stelle deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in
deutscher Sprache anzugeben
1. der Name oder die Firma des Herstellers oder desjenigen, der das Erzeugnis in den
   Verkehr bringt, sowie der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers;

                                            - 11 -
      
                                                                              

    befindet sich dieser Ort ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, ist
    jedoch das Erzeugnis im Geltungsbereich der Verordnung hergestellt, ausserdem der
    Ort der Herstellung;
2. die Bezeichnung des Erzeugnisses;
3. die Menge des Inhalts nach Volumen oder Gewicht;
4. die Chargennummer;
5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschluesselt nach Monat und Jahr;
6. die Aktivitaet des Erzeugnisses;
7. bei Lab-Pepsin-Zubereitungen der Anteil an Chymosin.


Sechster Abschnitt
Zusatzstoffe

§ 23 Zulassung von Zusatzstoffen
Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Kaese und Erzeugnissen aus Kaese wird
zur aeusserlichen Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hoelzern und
Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenstaenden, auch unter Verwendung von Gewuerzen,
zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt so geraeucherter Erzeugnisse oder der unter
Verwendung geraeucherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benzo(a)pyren darf
ein Mikrogramm pro Kilogramm (1 myg/kg) nicht ueberschreiten. Beim gewerbsmaessigen
Herstellen und Behandeln von Kaese, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht
zu werden, und von Erzeugnissen aus Kaese mit dem gleichen Bestimmungszweck duerfen
Zusatzstoffe nach Satz 1 ueber die in Satz 2 festgesetzte Hoechstmenge hinaus nicht
verwendet werden. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleibt unberuehrt.

§§ 24 bis 26
-

Siebenter Abschnitt
Ergaenzende Vorschriften

§ 27 Befugnisse der Laender
Die Laender bleiben befugt, Vorschriften zu erlassen
1. ueber die Gewinnung der Milch, die fuer die Herstellung von Kaese der Standardsorten
   Emmentaler oder Bergkaese verwendet werden soll, sowie ueber die Einfuehrung weiterer
   Gueteklassen bei Emmentaler und Bergkaese,
2. ueber die Anbringung von Zeichen zur amtlichen Kontrolle des Zeitpunktes der
   Herstellung von Kaese inlaendischer Standardsorten und
3. ueber Qualitaetspruefungen von Kaese, soweit fuer diese nicht Pruefungen nach § 11
   vorgesehen sind.

§ 28 Auslaendische Kaese und auslaendische Erzeugnisse aus Kaese
(1) Ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Kaese und Erzeugnisse
aus Kaese (auslaendische Kaese und Erzeugnisse aus Kaese), die nicht den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechen, duerfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes
hergestellt und dort verkehrsfaehig sind.

(2) (weggefallen)



                                            - 12 -
      
                                                                              

(3) Auslaendische Kaese und Erzeugnisse aus Kaese, die den in dieser Verordnung
bezeichneten Anforderungen an die Herstellung nicht entsprechen, duerfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn zusaetzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14 bis
17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar auf die Abweichung
hingewiesen wird. Der Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben,
sofern nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irrefuehrung des Verbrauchers
ausgeschlossen werden kann. Zusaetzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr.
1 darf auch die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes verwendet werden.

(4) (weggefallen)

§ 29 Besondere Zubereitungen
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf
1. Kaese-Fondue-Zubereitungen,
2. Zubereitungen aus Frischkaese, die in Griechenland unter Verwendung von Oel und
   sonstigen typischen Zusaetzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen
   griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.


Achter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 30 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) (weggefallen)

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustauschstoffe ohne Genehmigung
herstellt.

(3) Nach § 59 Abs.   1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer   entgegen § 23 Satz 3 bei dem gewerbsmaessigen Herstellen oder
Behandeln von Kaese   oder Erzeugnissen aus Kaese einen Zusatzstoff ueber die festgesetzte
Hoechstmenge hinaus   verwendet.

(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 5 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 dort genannten Kaese
oder ein Erzeugnis aus Kaese in den Verkehr bringt.

(5) Wer eine in den Absaetzen 2 bis 4 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt
nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. (weggefallen)
2. die nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung oder Desinfektion nicht oder nicht
   ausreichend durchfuehrt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 oder 6 Nr. 1
   Buchstabe a oder c oder Nr. 2 Buchstabe a oder c Kaese oder Erzeugnisse aus Kaese,
   die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder
2. Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaustauschstoffe
   a) entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen oder Behaeltnissen oder
   b) in Packungen oder Behaeltnissen, die entgegen § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der
      vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
   gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.
                                            - 13 -
       
                                                                               


(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt oder
2. entgegen § 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in den Geltungsbereich dieser Verordnung
   verbringt.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 bei der Herstellung von Kaese,
2. entgegen § 3 Abs. 2 bei der Herstellung von Molkenkaese,
3. entgegen § 3 Abs. 2a bei der Herstellung von Sauermilchkaese,
4. entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3 bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Kaese
nicht zugelassene Stoffe verwendet, sofern die Herstellung gewerbsmaessig erfolgt, oder
so hergestellte Kaese oder Erzeugnisse aus Kaese gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes
handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    ein Erzeugnis, das nicht der fuer die gewaehlte Bezeichnung nach § 1 Abs. 1, 3
      oder 4 geltenden Begriffsbestimmung entspricht, unter der Bezeichnung "Kaese",
      "Molkenkaese", "Sauermilchkaese", "Pasta filata Kaese", "Erzeugnis aus Kaese",
      "Schmelzkaese", "Kaesezubereitung", "Schmelzkaesezubereitung" oder "Kaesekomposition",
2.    Kaese, der einen fuer die angegebene Kaesegruppe zu hohen Wassergehalt in der
      fettfreien Kaesemasse (§ 6 Abs. 1 und 2) aufweist,
3.    Kaese, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 entspricht, unter der
      Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 1,
4.    Kaese, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 entspricht, unter
      Verwendung der Bezeichnung "Rahm" oder "Sahne",
5.    Schichtkaese, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter
      der Bezeichnung "Sahneschichtkaese",
6.    Speisequark, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter
      der Bezeichnung "Speisequark mit Sahne" oder "Speisequark mit Rahm",
7.    entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 andere Kaese als Standardsorten mit einer Angabe, die
      auf eine Standardsorte hinweist,
8.    entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 Frischkaese mit weniger als 40% Fett in der Trockenmasse
      mit einem Hinweis auf Sahne oder Rahm,
8a.   entgegen § 8 Kaese unter einer in Anlage 1b Spalte 1 aufgefuehrten geographischen
      Herkunftsbezeichnung,
9.    a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Kaese ohne die erforderliche Genehmigung
         oder
      b) Kaese, der nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. 10 entspricht,
      unter der Bezeichnung "Markenkaese",
10.   entgegen § 12 Erzeugnisse aus Kaese, die nicht den in Anlage 2 festgelegten Gehalt
      an Trockenmasse aufweisen,
11.   Schmelzkaesezubereitungen, die nicht den Anforderungen nach § 13 entsprechen, unter
      der Bezeichnung "Kochkaese" oder
12.   entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 6 bis 8, Abs. 4 oder 6 Satz
      1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b oder § 17 Abs. 2 Kaese oder Erzeugnisse
      aus Kaese, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.

                                             - 14 -
       
                                                                               

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig Kaese mit dem Guetezeichen nach § 11 Abs. 11 in den
Verkehr bringt, ohne hierzu berechtigt zu sein.

§ 31a Uebergangsvorschrift
Kaese und Erzeugnisse aus Kaese duerfen noch bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum
23. Juli 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum
Aufbrauchen der Bestaende in Verkehr gebracht werden.

(3) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November
2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum 24. November 2005 nach
den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem
24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestaende in den Verkehr gebracht werden.

§ 32
(Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 7)
Standardsorten
(Inhalt: nicht darstellbare Tabellen,
Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 1986, 423 - 427;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Anlage 1a (weggefallen)
-

Anlage 1b (zu § 8)
Geographische Herkunftsbezeichnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 2443 - 2444




                                             - 15 -

                                                                        




                                      - 16 -
      
                                                                              

Anlage 2 (zu § 12)
Trockenmassegehalt bei Schmelzkaese und Schmelzkaesezubereitungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1705

-------------------------------------------------------------------
I                                        I    Mindestgehalte      I
I                                        I an Trockenmasse in     I
I                                        I hundert Gewichtsteilen I
-------------------------------------------------------------------
I Schnittfaehiger Schmelzkaese             I                        I
I - mit einem Fettgehalt in              I                        I
I   der Trockenmasse                     I                        I
I   von 50% oder mehr                    I          50%           I
I - mit einem Fettgehalt in              I                        I
I   der Trockenmasse                     I                        I
I   von weniger als 50%                  I          34%           I
-------------------------------------------------------------------
I Streichfaehiger Schmelzkaese             I                        I
I - mit einem Fettgehalt in              I                        I
I   der Trockenmasse                     I                        I
I   von 50% oder mehr                    I          40%           I
I - mit einem Fettgehalt in              I                        I
I   der Trockenmasse                     I                        I
I   von weniger als 50%                  I          30%           I
-------------------------------------------------------------------
I Schmelzkaesezubereitung                 I          20%           I
-------------------------------------------------------------------
I Kochkaese                               I                        I
I - Doppelrahmstufe                      I          42%           I
I - Rahmstufe                            I          36%           I
I - Vollfettstufe                        I          34%           I
I - Fettstufe                            I          32%           I
I - Dreiviertelfettstufe                 I          29%           I
I - Halbfettstufe                        I          26%           I
I - Viertelfettstufe                     I          24%           I
I - Magerstufe                           I          22%           I
-------------------------------------------------------------------
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht fuer Schmelzkaese und
Schmelzkaesezubereitungen aus Frischkaese.

Anlage 3 (weggefallen)
-

Anlage 4 (zu § 11 Abs. 9)
Bestimmungen ueber die Durchfuehrung von Kaesepruefungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 431
      Artikel     1


(1) Die Ueberwachungsstelle bestimmt die Anzahl der Proben fuer die einzelnen Pruefungen,
ihre Verpackung und den Tag der Pruefung.
(2) Die Ueberwachungsstelle bestimmt den Leiter der Kaesepruefung und die
Sachverstaendigen, die in Sachverstaendigengruppen nach Artikel 2 Abs. 1 die Beurteilung
der Proben vornehmen.
(3) Markenkaese sind nach naeherer Bestimmung der Ueberwachungsstelle monatlich zu pruefen.
      Artikel     2



                                            - 17 -
      
                                                                              

(1) Die Proben muessen bei Pruefungen ohne Kenntnis ihrer Herkunft durch
Sachverstaendigengruppen beurteilt werden. Jede Gruppe muss aus vier Sachverstaendigen
bestehen, von denen je zwei die Untergruppen A und B bilden. Die Untergruppe B
beginnt die Beurteilung der Proben bei der letzten von der Untergruppe A zu pruefenden
Probe, sofern der Leiter der Pruefung (Artikel 1 Abs. 2) nicht eine andere Reihenfolge
bestimmt. Der Leiter der Pruefung soll besondere Sachverstaendige an der Pruefung
beteiligen, die insbesondere bei Beurteilungen nach Absatz 3 und bei Nachbeurteilungen
nach Absatz 4 mitzuwirken haben.
(2) Wird Kaese fuer eine der in Artikel 3 Abs. 1 genannten Eigenschaften mit weniger als
4 Punkten bewertet, so muessen die Abweichungen angegeben werden.
(3) Neigen die beiden Sachverstaendigen einer Untergruppe bei der Bewertung einer
Kaeseprobe uebereinstimmend der Auffassung zu, dass die Probe auch niedriger bewertet
werden kann, so kann dies durch ein Minuszeichen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft
im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht werden. Weichen bei einer
Probe die Bewertungen der Sachverstaendigen einer Untergruppe um einen oder mehrere
Punkte voneinander ab, so nimmt der besondere Sachverstaendige (Absatz 1 Satz 4) oder
der Leiter der Pruefung unter Hinzuziehung der Sachverstaendigen der Untergruppe die
Bewertung vor.
(4) Wird eine Kaeseprobe von den Untergruppen A und B fuer eine oder mehrere der in
Artikel 3 genannten Eigenschaften unterschiedlich beurteilt, so muss sie durch die vier
Sachverstaendigen nachbewertet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der besondere
Sachverstaendige oder der Leiter der Pruefung darueber, welche der beiden Bewertungen
gilt.
(5) Eine Nachbeurteilung nach Absatz 4 entfaellt, wenn zwischen den
Beurteilungsergebnissen der beiden Untergruppen eine Abweichung von nur einem
Punkt besteht und wenn von den beiden Untergruppen nur eine Untergruppe ihr
Beurteilungsergebnis mit einem Minuszeichen versehen hat und durch dieses Minuszeichen
das hiermit versehene Ergebnis dem Ergebnis der anderen Untergruppe angenaehert
wird. Als Bewertung gilt die geringere Zahl an Punkten. Minuszeichen bleiben
unberuecksichtigt, wenn sie zur Abwertung der Gueteklasse Markenkaese fuehren. Eine
Nachbeurteilung der Probe entfaellt, wenn sie in den einzelnen Eigenschaften von den
beiden Untergruppen mit 4 und 5 Punkten bewertet worden ist. Es wird nur das Ergebnis
mit der niedrigeren Punktzahl mitgeteilt.
      Artikel     3


(1) Kaese, ausgenommen Frischkaese und dessen Standardsorten, Schmelzkaese,
Kaesezubereitungen, ausgenommen Frischkaesezubereitungen, und Schmelzkaesezubereitungen
sind nach folgenden Eigenschaften und in folgender Weise zu beurteilen:
A)   fuer Aussehen-Aeusseres                             bis zu 5 Punkten
B)   fuer Aussehen-Inneres                             bis zu 5 Punkten
C)   fuer Konsistenz                                   bis zu 5 Punkten
D)   fuer Geruch                                       bis zu 5 Punkten
E)   fuer Geschmack                                    bis zu 5 Punkten


Frischkaese und dessen Standardsorten sowie Frischkaesezubereitungen sind nach folgenden
Eigenschaften und in folgender Weise zu beurteilen:
A)   fuer Aussehen                                     bis zu 5 Punkten
B)   fuer Gefuege                                       bis zu 5 Punkten
C)   fuer Geruch                                       bis zu 5 Punkten
D)   fuer Geschmack                                    bis zu 5 Punkten


(2) Kaese, die ohne Rinde in den Verkehr gebracht werden duerfen, sind bei Fehlen der
Rinde in der Eigenschaft "Aussehen-Aeusseres" mit der Hoechstzahl an Punkten zu bewerten,
sofern das Aeussere keinen Befall mit Schimmel oder andere Abweichungen aufweist.
(3) Standardsorten sind fuer die in Absatz 1 aufgefuehrten Eigenschaften mit der
Hoechstzahl an Punkten zu bewerten, wenn sie den in Anlage 1 Spalte 8 genannten
Eigenschaften entsprechen.
(4) Fuer Abweichungen sind je nach Schwere ein oder mehrere Punkte abzuziehen.

                                            - 18 -
      
                                                                              

      Artikel     4


Die Artikel 1 und 2 gelten nicht fuer die Standardsorte Emmentaler. Jeder zu pruefende
Kaeselaib dieser Standardsorte muss am Tage der Guetepruefung mindestens 75 Tage alt sein.

Anlage 5 (zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1)
Muster fuer den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den §§
20 und 21 *)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 432-433

                                 ....................., den ..............

An die
........................................................................
                             (zustaendige Behoerde)
........................................................................
                                     (in)
Betr.: Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines
        Labaustauschstoffes nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 1
        Satz 1 der Kaeseverordnung
1. a) Hersteller
       Name (Firma) .....................................................
       Ort ..............................................................
       Strasse ...........................................................
       Telefon ..........................................................
       Standort des Herstellungsbetriebes ...............................
   b) Einfuehrer
       Name (Firma) .....................................................
       Ort ..............................................................
       Strasse ...........................................................
       Telefon ..........................................................
2. Bezeichnung des Labaustauschstoffes .................................
3. Zusammensetzung des Labaustauschstoffes .............................
   (Alle Bestandteile sind nach Art und Menge mit ihren gebraeuchlichen
   wissenschaftlichen Bezeichnungen anzugeben. Die zur Enzymgewinnung
   verwendeten Mikroorganismen sind nach Staemmen, Typen oder Varianten
   unter Angabe der sie charakterisierenden Eigenschaften nach
   systematischen Grundsaetzen genau zu definieren.)
4. Pruefung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
   Zeit der Pruefung ....................................................
   Pruefinstitut ........................................................
   Unterlagen ueber die Pruefungsergebnisse ..............................
   (Diese Unterlagen muessen Angaben ueber Art, Umfang und Verlauf der
   Untersuchungen und die Pruefungsergebnisse begruendende Einzeldaten
   enthalten. Die Untersuchungen muessen dem jeweiligen Stande der
   wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.)
5. Muster des Labaustauschstoffes in der fuer eine eventuelle
   gesundheitliche Nachpruefung notwendigen Menge .......................

........................................................................
       (Ort)                 (Datum)             (Unterschrift des
                                                 Nachweisfuehrenden)

Anlage 6 (zu § 21 Abs. 2 S 1 Nr. 4)
Amtliche Bescheinigung fuer das Verbringen von Labaustauschstoffen nach §
21 der Kaeseverordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 433 - 434

Herkunftsland: .........................................................
                                            - 19 -
      
                                                                              

Zustaendiges Ministerium: ...............................................
Ausstellende Behoerde: ..................................................
I.   Angaben zur Identifizierung der Ware
     Bezeichnung des Labaustauschstoffes: ..............................
     Chargennummer(n): .................................................
     Art der Verpackung: ...............................................
     Anzahl der Packstuecke der Sendung: ................................
     Menge der Ware nach Volumen oder Gewicht: .........................
     Kennzeichnung der Sendung: ........................................
II. Herkunft der Ware
     Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes: .....................
     Name und Anschrift des Absenders: .................................
III. Bestimmung der Ware
     Name und Anschrift des Empfaengers: ................................
     Die Ware wird versandt von ........................................
                                               (Versandort)
                            nach ........................................
                                           (Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
     Die unterzeichnete zustaendige Behoerde bescheinigt, dass die
     vorstehend bezeichnete Ware
     1. in dem oben bezeichneten Herstellungsbetrieb hergestellt worden
        ist, dieser Betrieb amtlich zugelassen ist und amtlich ueberwacht
        wird;
     2. hinsichtlich ihrer Herstellung und Zusammensetzung dem
        Labaustauschstoff entspricht, fuer den der Nachweis der
        gesundheitlichen Unbedenklichkeit erbracht und von .......... *)
        durch Mitteilung vom ...........................................
        als ausreichend angesehen worden ist;
     3. hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch
        Untersuchung jeder Charge geprueft ist und
        a) toxische Eigenschaften,
        b) entwicklungsfaehige, fuer die Herstellung verwendete Mikro-
           organismen und entwicklungsfaehige pathogene Mikroorganismen
           und
        c) Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch
           angewendet werden oder zu therapeutisch angewendeten Stoff-
           klassen gehoeren,
     nicht nachgewiesen worden sind.

........................................................................
    (Ort und Datum)        (Dienstsiegel)       (zustaendige Behoerde)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1016)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
3. Kaeseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S.
   412), zuletzt geaendert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S.
   1140),
   mit folgenden Massgaben:
   a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse abweichend
      von den §§ 20 bis 22 noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den
      Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen.
   b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem Teil
      des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen Stellen
      der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher, dass von

                                            - 20 -
      
                                                                              

      den §§ 20 bis 22 abweichende Erzeugnisse nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.

...




                                            - 21 -