Verordnung ueber die vertraglich
gebundenen Vermittler und das oeffentliche
Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6
des Kreditwesengesetzes (KWG-
Vermittlerverordnung - KWGVermV)
KWGVermV

vom  04.12.2007



"KWG-Vermittlerverordnung vom 4. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2785)"

*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber Maerkte fuer
Finanzinstrumente, zur Aenderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und
der Richtlinie 2000/12/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18),
zuletzt geaendert durch Artikel 3 der Richtlinie 2007/44/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1).

Fussnote

 Textnachweis ab: 28.12.2007   Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 39/2004              (CELEX Nr: 304L0039)

Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 10 Satz 4 und 7 des
Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), von denen § 24 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d des Gesetzes
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geaendert und § 2 Abs. 10 durch Artikel 3 Nr.
3 Buchstabe g des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) neu gefasst worden
sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Uebertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 21.
November 2007 (BGBl. I S. 2605) geaendert worden ist, verordnet die Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhoerung der Spitzenverbaende der Institute im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

§ 1 Einreichung der Anzeigen
Die Anzeigen nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sind im Wege der
Datenfernuebertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten
elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. Vor der erstmaligen Verwendung
des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich. Die Anmeldung hat ueber
die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. Die Bundesanstalt teilt unverzueglich
nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens
erforderlichen Zertifikate zu. Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Uebermittlung einer
Anzeige erhaelt das haftende Unternehmen eine Bestaetigung.

§ 2 Inhalt der Anzeigen
Die Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss enthalten:


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1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natuerliche Person ist: die Firma,
   den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt
   sowie die Geschaeftsanschrift des Vermittlers;
2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder eine
   Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, den Sitz (Strasse,
   Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des Vermittlers sowie die Familiennamen,
   die Vornamen und die Geburtstage der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
   zur Fuehrung der Geschaefte und zur Vertretung berufenen Personen;
3. den Tag des Beginns der Taetigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers fuer das
   haftende Unternehmen.
Jede Aenderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben ist unverzueglich als Aenderungsanzeige
nach § 2 Abs. 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in dem in § 1 vorgegebenen Verfahren
einzureichen. Endet die Taetigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers fuer das
haftende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der Taetigkeit anzuzeigen.

§ 3 Bestaetigung der fachlichen Eignung und Zuverlaessigkeit
In der Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat das haftende
Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestaetigen, dass der vertraglich
gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlaessig ist.

§ 4 Inhalt des Registers
(1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das
oeffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes eingestellt:
1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natuerliche Person ist: die Firma,
   der Familienname, der Vorname sowie die Geschaeftsanschrift des Vermittlers;
2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder
   Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, der Sitz (Strasse,
   Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des vertraglich gebundenen Vermittlers
   und die Familiennamen sowie die Vornamen der nach Gesetz, Satzung oder
   Gesellschaftsvertrag zur Fuehrung der Geschaefte und zur Vertretung berufenen
   Personen;
3. der Tag des Beginns der Taetigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers fuer das
   haftende Unternehmen;
4. der Tag der Beendigung der Taetigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers fuer das
   haftende Unternehmen.

(2) In dem Register werden ausserdem folgende Angaben ausgewiesen:
1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,
   Sitzstaat) des haftenden Unternehmens;
2. der Tag, an dem die Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes bei der
   Bundesanstalt eingegangen ist;
3. der Tag, an dem die Anzeige ueber die Beendigung der Taetigkeit des vertraglich
   gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt eingegangen ist;
4. der Tag, an dem die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Angaben abgeaendert oder
   berichtigt worden sind;
5. den angezeigten Zeitpunkt des Beginns oder der Beendigung der Taetigkeit des
   vertraglich gebundenen Vermittlers auch dann, wenn diese Daten nachtraeglich
   abgeaendert oder berichtigt worden sind.

(3) Weitere Angaben werden in dem Register nicht ausgewiesen.

§ 5 Verantwortlichkeit
Das haftende Unternehmen traegt die Verantwortung fuer die Vollstaendigkeit, die
Richtigkeit und die Aktualitaet der im Register veroeffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1.

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Es hat diese Daten auf Vollstaendigkeit und Richtigkeit laufend zu pruefen. Erforderliche
Berichtigungen sind unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.

§ 6 Einsichtnahme in das Register
Die Einsichtnahme in das oeffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des
Kreditwesengesetzes erfolgt ausschliesslich im automatisierten Abrufverfahren.

§ 7 Dauer der Einsehbarkeit
Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Vermittler sind nach Ablauf des Jahres, in
das die angezeigte Beendigung seiner Taetigkeit fuer das haftende Unternehmen faellt, noch
weitere fuenf Jahre in dem Register einsehbar.

§ 8 Uebergangsvorschrift
Bis zum 31. Dezember 2007 koennen das Taetigwerden eines vertraglich gebundenen
Vermittlers oder neue Verhaeltnisse im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes auch in Papierform bei der Bundesanstalt angezeigt werden. Die
bereits vor dem 1. Januar 2008 aufgrund der bis zum 31. Oktober 2007 oder der ab
dem 1. November 2007 geltenden Fassung des § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes der
Bundesanstalt in Papierform angezeigten Vermittlerverhaeltnisse sind bis zum 31. Maerz
2008 erneut nach Massgabe der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung anzuzeigen; der Tag des
Beginns der Taetigkeit muss nicht angegeben werden.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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