Zweites Gesetz ueber die Krankenversicherung
der Landwirte (KVLG 1989)
KVLG 1989

vom  20.12.1988



"Zweites Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl.
I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Maerz 2009 (BGBl. I
S. 416) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 G v. 2.3.2009 I 416

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1999 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. KVLG 1989 Anhang EV
Das G wurde als Artikel 8 d. G v. 20.12.1988 I 2477 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 79 Abs. 1 dieses G am 1.1.1989 in Kraft
getreten, abweichend hiervon ist § 55 am 1.1.1990 in Kraft getreten gem. Art. 79 Abs. 3
G v. 20.12.1988 I 2477 (GRG).
Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.

Erster Abschnitt
Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkassen,
versicherter Personenkreis

§ 1 Aufgaben der Krankenversicherung fuer Landwirte
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften haben die
Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren
Gesundheitszustand zu bessern. Sie erbringen nach den folgenden Vorschriften Leistungen
zur Verhuetung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsfoerderung und Praevention
arbeitsbedingter Gefahren, zur Foerderung der Selbsthilfe, zur Frueherkennung von
Krankheiten sowie bei Krankheit. Die §§ 1 bis 2a und 4 Abs. 4 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 2 Pflichtversicherte
(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig
1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschliesslich des Wein- und Gartenbaus
   sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer),
   deren Unternehmen, unabhaengig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung
   beruht und die Mindestgroesse erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes ueber die
   Alterssicherung der Landwirte gilt,
2. Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer taetig sind, ohne dass ihr
   Unternehmen die Mindestgroesse im Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn
   a) ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes ueber die
      Alterssicherung der Landwirte festgesetzte Mindesthoehe um nicht mehr als die
      Haelfte unterschreitet und
   b) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem
      landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3 des Fuenften
      Buches Sozialgesetzbuch genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Haelfte
      der jaehrlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
      uebersteigt,

                                               -1-
      
                                                                              

3. mitarbeitende Familienangehoerige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie
   das fuenfzehnte Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem
   landwirtschaftlichen Unternehmen beschaeftigt sind,
4. Personen, die die Voraussetzungen fuer den Bezug einer Rente nach dem Gesetz ueber
   die Alterssicherung der Landwirte erfuellen und diese Rente beantragt haben,
5. Personen, die das fuenfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben und waehrend
   der letzten fuenfzehn Jahre vor Vollendung des fuenfundsechzigsten Lebensjahres
   mindestens sechzig Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer
   1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangehoerige nach Nummer 3 versichert waren,
   sowie die ueberlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner)
   dieser Personen,
6. Personen, die die Voraussetzungen fuer eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr.
   2 oder 2a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfuellen,
7. Personen, die die Voraussetzungen fuer eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr.
   13 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfuellen.

(2) Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der
Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschaeferei, deren Unternehmen unabhaengig vom
jeweiligen Unternehmer die Mindestgroesse erreicht; fuer die Bestimmung der Mindestgroesse
gilt § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte.
Soweit sich die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unternehmen beziehen,
gelten sie entsprechend fuer die in Satz 1 genannten Unternehmen.

(3) Unternehmer ist, wer seine berufliche Taetigkeit selbstaendig ausuebt. Beschraenkt
haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder
einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich
im Unternehmen taetig und wegen dieser Taetigkeit nicht kraft Gesetzes in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Betreiben Ehegatten gemeinsam
ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der
das Unternehmen ueberwiegend leitet. Ist nicht festzustellen, wer das Unternehmen
ueberwiegend leitet, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt.

(4) Mitarbeitende Familienangehoerige sind Verwandte bis zum dritten Grad und
Verschwaegerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der
Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familienaehnliches,
auf laengere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt
aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3,
seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen
Unternehmen hauptberuflich beschaeftigt sind. Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner
mitarbeitende Familienangehoerige, ist nur derjenige versicherungspflichtig, der
ueberwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschaeftigt ist; Absatz 3 Satz 4
gilt entsprechend. Als mitarbeitender Familienangehoeriger gilt auch der Ehegatte oder
Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers, der aufgrund einer Beschaeftigung
in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners
die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen
erfuellt.

(4a) Nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 ist nicht versicherungspflichtig, wer ausserhalb der
Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbstaendig erwerbstaetig ist.

(5) Voraussetzung der Versicherung fuer die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass
sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind, fuer die in
Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6
versicherungspflichtig sind, und fuer die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen, dass sie
nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.

(6) Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Beschaeftigung als mitarbeitender
Familienangehoeriger gleich, wenn der Familienangehoerige unmittelbar vor Bezug des
Vorruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz


                                            -2-
      
                                                                              

1 Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von
Vorruhestandsgeld Verpflichteten.

(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr.
1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend fuer
Empfaenger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel
des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und fuer Empfaenger laufender Leistungen nach §
2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug fuer
weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs.
2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im
Sinne von Absatz 1 Nr. 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(7) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit
Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kuendigen. Dies gilt auch, wenn eine
Versicherung nach § 7 eintritt.

(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nach Kuendigung des
Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den
§§ 2 oder 7 vor Erfuellung der Vorversicherungszeit nach § 6, ist das private
Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages
verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag fuer mindestens fuenf Jahre vor seiner
Kuendigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikopruefung
zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kuendigung bestanden haben;
die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrueckstellungen sind dem Vertrag
zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begruendet,
tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden
Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz
1 vor Erfuellung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am
Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung
nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn
eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht gegruendet wurde. Bei Beendigung der
Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfuellung der Vorversicherungszeiten nach § 6
endet die Verpflichtung nach Satz 1 laengstens zwoelf Monate nach der Beendigung des
privaten Versicherungsvertrages.

(9) Auslaender, die nicht Angehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union,
Angehoerige eines Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder Staatsangehoerige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz
1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Befristung auf mehr als zwoelf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen
und fuer die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
Angehoerige eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union, Angehoerige eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und
Staatsangehoerige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7
nicht erfasst, wenn die Voraussetzung fuer die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz
eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizuegigkeitsgesetzes/EU ist. Bei
Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung
im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach
besteht.

§ 3 Verhaeltnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur
Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen
(1) Nach diesem Gesetz ist nicht versichert, wer
1. nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist,
2. nach § 192 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch Mitglied bei einer anderen
   Krankenkasse ist oder

                                            -3-
      
                                                                              

3.

(2) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz besteht fuer
1.   die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten
     Beschaeftigten, wenn sie diese Beschaeftigung fuer die Dauer von voraussichtlich
     hoechstens 26 Wochen aufnehmen und als versicherungspflichtige Unternehmer
     versichert sind,
1a. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten
    Beschaeftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,
2.   die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und § 189 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
     sowie in Artikel 2 § 1 des Krankenversicherungs-Kostendaempfungsgesetzes vom 27.
     Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) genannten Rentner und Rentenantragsteller, wenn sie
     nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind oder wenn sie nach
     § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig sind und in den letzten fuenf Jahren
     vor Stellung des Antrags auf Gewaehrung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
     Renten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung neun Zehntel dieser
     Zeit versichert waren; hat in diesem Zeitraum auch eine Versicherung bei einer
     anderen Krankenkasse bestanden, ist die landwirtschaftliche Krankenkasse nur
     dann zustaendig, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrags auf
     Gewaehrung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Renten mindestens die Haelfte der
     Zeit die Mitgliedschaft oder die Versicherung nach § 7 durchgefuehrt hat,
3.   die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten
     Personen, die wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach dem
     Bundesversorgungsgesetz berechnetes Uebergangsgeld beziehen, wenn sie nach § 2 Abs.
     1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind,
4.   die in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
     genannten behinderten Menschen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3
     versicherungspflichtig sind,
5.   die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten
     Studenten, Praktikanten und die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
     Beschaeftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 versicherungspflichtig sind,
6.   die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten
     Personen, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Beginn des
     Bezugs von Unterhaltsgeld einer landwirtschaftlichen Krankenkasse angehoeren oder
     angehoert haben,
7.   die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen,
     wenn sie zuletzt bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren.

(3) Von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ist befreit, wer
1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wegen Aenderung der
   Jahresarbeitsentgeltgrenze,
2. nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch als Rentner oder
   Rentenantragsteller,
3. nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Aenderung des Mutterschutzgesetzes und
   der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 912) oder
4. nach Artikel 3 § 3 des Finanzaenderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I
   S. 1259)
von der Versicherungspflicht befreit ist.

§ 3a Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei ist, wer
1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des
   Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfuellt; § 6 Abs. 4 und 9 des Fuenften Buches
   Sozialgesetzbuch gilt, oder


                                            -4-
      
                                                                              

2. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfaenger
   nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Laender ist.

§ 4 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer
versicherungspflichtig wird
1. durch seine Taetigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der
   Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3) seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60.000
   Deutsche Mark uebersteigt, oder
2. durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten oder den Bezug
   einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht
bei der zustaendigen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der
Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn
bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten
auf ihren Antrag von der zustaendigen landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuss
zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfuellen und wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und fuer sich und ihre Angehoerigen, die
bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert waeren, Leistungen beanspruchen koennen,
die der Art nach den Leistungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Als
Zuschuss ist ein Betrag in Hoehe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgroesse
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro
aufzurunden. Zustaendig ist die landwirtschaftliche Krankenkasse, die die Befreiung nach
Absatz 1 festgestellt hat. § 257 Abs. 2a und § 314 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend. Der Anspruch entfaellt, solange Anspruch auf den Zuschuss nach § 257
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

§ 5 Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht
Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschaeferei, die nur
aufgrund des § 2 Abs. 2 versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der
Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit, solange sie bei einer anderen
Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die Befreiung
wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats
gestellt wird. Wird der Antrag spaeter gestellt, wird die Befreiung zum Ersten des
Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.

§ 6 Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung koennen beitreten
1. Personen, die aus der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz ausgeschieden sind
   und in den letzten fuenf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig
   Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwoelf Monate
   versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 23 und Zeiten, in denen eine
   Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht
   bezogen wurde, werden nicht beruecksichtigt,
2. Personen, deren Versicherung nach § 7 erlischt oder nur deswegen nicht
   besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 des Fuenften
   Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen
   Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte
   Vorversicherungszeit erfuellen.
Fuer die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines
Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechnet
werden, als zwoelf Monate.


                                            -5-
      
                                                                              

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach dem Beginn
   der Unterhaltsberechtigung gegenueber dem Mitglied.

§ 7 Familienversicherung
(1) Fuer die Familienversicherung gilt § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend. Die Familienversicherung besteht auch fuer den im landwirtschaftlichen
Unternehmen taetigen Ehegatten oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers
oder eines mitarbeitenden Familienangehoerigen, sofern er nur wegen der Vorschriften
des § 2 Abs. 3 oder 4 nicht versicherungspflichtig wird. Bei der Feststellung des
Gesamteinkommens des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt das Einkommen ausser Betracht,
das die Ehegatten oder Lebenspartner aus dem von ihnen gegenwaertig oder frueher
gemeinsam betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen oder aus der gemeinsamen
Beschaeftigung als mitarbeitende Familienangehoerige erzielen. Das Einkommen eines
Kindes aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitunternehmer ist, ohne als
landwirtschaftlicher Unternehmer zu gelten, bleibt ausser Betracht.

(2) Die Satzung kann die Familienversicherung auf sonstige Angehoerige erstrecken, die
mit dem Versicherten in haeuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder ueberwiegend
unterhalten werden, sich gewoehnlich im Inland aufhalten und kein Gesamteinkommen
haben, das regelmaessig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ueberschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne
den auf Entgeltpunkte fuer Kindererziehungszeiten entfallenden Teil beruecksichtigt;
fuer geringfuegig Beschaeftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch betraegt das zulaessige Gesamteinkommen 400 Euro. § 309 Abs. 6 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

Zweiter Abschnitt
Leistungen

§ 8 Grundsatz
(1) Fuer die Leistungen nach diesem Gesetz gilt das Dritte Kapitel des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Krankengeld wird nur gewaehrt, soweit dies in den §§ 12 und 13 vorgesehen ist.

(2a) Der Anspruch auf Leistungen ruht fuer Versicherte, die mit einem Betrag in Hoehe
von Beitragsanteilen fuer zwei Monate im Rueckstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen;
ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustaende
sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn
alle rueckstaendigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt
sind oder wenn Versicherte hilfebeduerftig im Sinne des Zweiten oder Zwoelften Buches
Sozialgesetzbuch werden.

(3) Fuer Wahltarife gilt § 53 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch mit der Massgabe, dass
Absatz 6 und Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden sind.

§ 9 Betriebshilfe
(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten anstelle
von Krankengeld Betriebshilfe nach Massgabe der folgenden Absaetze.

(2) Betriebshilfe wird waehrend der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen
Unternehmers oder waehrend einer medizinischen Kurmassnahme nach § 23 Abs. 2 oder 4, §
24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gewaehrt, wenn in
dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden
Familienangehoerigen staendig beschaeftigt werden. Betriebshilfe wird fuer laengstens drei
Monate gewaehrt, soweit die Satzung nicht laengere Zeiten vorsieht.
                                            -6-
      
                                                                              

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass Betriebshilfe waehrend einer Krankheit auch gewaehrt
wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefaehrdet ist.

(4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
1. den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen
   Unternehmers,
2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehoerigen,
3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende
   Familienangehoerige staendig beschaeftigt werden.

§ 10 Haushaltshilfe
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass fuer landwirtschaftliche Unternehmer Haushaltshilfe
gewaehrt wird, wenn dem Versicherten, dem Ehegatten oder dem Lebenspartner des
Versicherten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienangehoerigen, letzterem,
sofern er die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers staendig
wahrnimmt, wegen Krankheit oder einer medizinischen Kurmassnahme nach § 23 Abs.
2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
die Weiterfuehrung des Haushalts nicht moeglich und diese auf andere Weise nicht
sicherzustellen ist.

(2) Fuer die sonstigen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherten mit
eigenem Haushalt gilt § 38 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe
Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine
Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer
Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten fuer eine selbstbeschaffte betriebsfremde
Ersatzkraft in angemessener Hoehe zu erstatten. Die Satzung regelt das Naehere.
Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu
beruecksichtigen. Fuer Verwandte und Verschwaegerte bis zum zweiten Grad werden keine
Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den
Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhaeltnis zu den
sonst fuer eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

§ 12 Krankengeld fuer rentenversicherungspflichtige Personen
Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehoerigen,
die rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt auch fuer Personen, die nach § 3 Abs. 2 Nr.
1 versichert sind, fuer die Dauer ihrer Beschaeftigung; der Bemessung des Krankengeldes
wird nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Zahlung von Krankengeld nach Satz 2
schliesst Leistungen nach § 9 nicht aus. Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten
Krankengeld nach den Vorschriften des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 13 Krankengeld fuer nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende
Familienangehoerige
(1) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden
Familienangehoerigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld
in Hoehe eines Achtels des in § 223 Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Betrages; die Satzung kann das Krankengeld bis auf ein Viertel dieses Betrages erhoehen.

(2) Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit fuer laengstens achtundsiebzig Wochen
gewaehrt, auch wenn waehrend der Bezugszeit von Krankengeld eine weitere Krankheit
hinzutritt.

(3) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte waehrend der
Krankheit Arbeitsentgelt erhalten wuerde, wenn er als Arbeitnehmer einen gesetzlichen
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall haette. Dies gilt nicht
fuer einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

                                            -7-
       
                                                                               

(4) § 44 Abs. 1, § 46 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7, § 48 Abs. 3 und die §§ 49 bis
51 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 14
-

Dritter Abschnitt
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

§ 15 Vertragsrecht
Fuer die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu den Leistungserbringern
gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.

§ 16 Anstellung von Personen zur Gewaehrung von haeuslicher Krankenpflege,
Betriebs- und Haushaltshilfe
Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann die zur Gewaehrung von haeuslicher
Krankenpflege und gemeinsam mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der
landwirtschaftlichen Alterskasse die zur Gewaehrung von Betriebs- und Haushaltshilfe
benoetigten Personen anstellen. Wenn die Krankenkasse dafuer andere geeignete Personen,
Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nimmt, hat sie ueber Inhalt, Umfang,
Verguetung sowie Pruefung der Qualitaet und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen
Vertraege zu schliessen.

Vierter Abschnitt
Organisation der Krankenkassen

§ 17 Traeger der Versicherung, Aufsicht
(1) Traeger der Krankenversicherung der Landwirte sind die bei jeder
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen
Krankenkassen.

(2) Die Aufsicht ueber die landwirtschaftlichen Krankenkassen fuehrt die Aufsichtsbehoerde
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der die Krankenkassen errichtet
sind.

(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc Satz 2 und
3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgefuehrten
Massgaben sind nicht mehr anzuwenden.

§ 18 Verwaltungsstellen, Versichertenaelteste
(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben die zur Durchfuehrung der
Krankenversicherung und Betreuung der Versicherten erforderlichen Verwaltungsstellen
zu errichten; Verwaltungsstellen koennen auch in Form mobiler Dienste betrieben
werden. Die Verwaltungsstellen haben auch laufende Verwaltungsaufgaben fuer die
landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
wahrzunehmen. Hierbei koennen auch Dritte zur Wahrnehmung laufender Verwaltungsaufgaben
herangezogen werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfuellung und
einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient und diese nicht durch eine
Zusammenarbeit mit den Versicherungsaemtern gewaehrleistet werden kann. § 88 Abs. 3
und § 90 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Wird ein Dritter
regelmaessig zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben herangezogen, bedarf dies der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehoerde. In diesen Faellen ist von den einzelnen
Traegern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit dem Dritten ein Vertrag
                                             -8-
      
                                                                              

abzuschliessen, in dem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbringenden Leistungen
sowie die ihm zu gewaehrende Verguetung fuer die einzelnen Leistungen geregelt sind;
in dem Vertrag ist ferner eine regelmaessige Wirtschaftlichkeitspruefung vorzusehen.
Ab dem 1. Juli 2000 duerfen Vertraege nach Satz 6 nur noch auf der Grundlage eines vom
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aufgestellten Leistungs- und
Kostenverzeichnisses abgeschlossen werden.

(2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen koennen einzelnen Mitgliedern mit
deren Zustimmung fuer oertliche Bezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und
Antraegen sowie die Beratung der Versicherten uebertragen (Versichertenaelteste). Im
Einvernehmen mit den anderen Traegern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung koennen den
Versichertenaeltesten auch von diesen wahrzunehmende Aufgaben uebertragen werden. Die
entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Die Vertreterversammlung kann feste Saetze
fuer den Ersatz der Aufwendungen beschliessen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde.

§ 18a Reduzierung der Kosten fuer Verwaltung und Verfahren
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirkt darauf
hin, dass die jaehrlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen
Krankenkassen bis zum Jahr 2014 um 20 Prozent der rechtmaessigen Ausgaben fuer
Verwaltungs- und Verfahrenskosten fuer das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom
Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
jedes Jahr dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und den Aufsichtsbehoerden der Traeger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
ueber die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen
landwirtschaftlichen Krankenkassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung sowie ueber die umgesetzten und geplanten Massnahmen zur Optimierung
dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen,
welche sich aus dem Benchmarking der Traeger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1
bleiben unberuecksichtigt:
1. Ausgaben fuer die Ausbildung; das Naehere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die
   Aufsichtsbehoerden bestimmt,
2. Ausgaben fuer die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Massnahmen zur
   Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
3. Versorgungsaufwendungen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die
Aufsichtsbehoerden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch ueber von den landwirtschaftlichen Krankenkassen zu veranlassende
Massnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberuehrt. Die Aufsichtsbehoerden unterrichten
das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ueber die
Entscheidungen nach Satz 1.

§ 19 Zustaendigkeit
(1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer sind Mitglieder der
landwirtschaftlichen Krankenkasse, die bei der fuer den Unternehmer zustaendigen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. Betreibt der Unternehmer
mehrere landwirtschaftliche Unternehmen, ist er Mitglied der landwirtschaftlichen
Krankenkasse, die fuer das Unternehmen mit dem hoechsten Wirtschaftswert zustaendig
ist. Versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehoerige sind Mitglieder der
landwirtschaftlichen Krankenkasse, bei der der landwirtschaftliche Unternehmer
versichert ist oder bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz versichert waere.

(2) (weggefallen)

                                            -9-
      
                                                                              

(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Genannten sind Versicherungspflichtige, Antragsteller
nach § 23 Abs. 1 und Versicherungsberechtigte Mitglieder der Krankenkasse, in deren
Bezirk sie ihren Wohnort haben.

§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen
Fuer Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ueber die Versicherung, die Mitgliedschaft, die
Meldungen und die Beitraege mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden.

§ 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
(1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse koennen waehlen
1. eingeschriebene Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen,
2. Personen, die eine in Studien- oder Pruefungsordnungen vorgeschriebene
   berufspraktische Taetigkeit verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne
   Arbeitsentgelt Beschaeftigte,
wenn sie zuletzt Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse waren oder fuer sie
zuletzt bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse eine Versicherung nach § 7 bestand.

(2) Die Vorschriften des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ueber die Versicherung, die
Mitgliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel fuer die in § 5 Abs. 1
Nr. 9 und 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen gelten; § 254
Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Massgabe, dass die Satzung der
Krankenkasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann.

§ 22 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt
1. fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der
   Aufnahme der Taetigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,
2. fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag
   der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis,
3. fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der
   Aufnahme der Beschaeftigung als mitarbeitender Familienangehoeriger,
4. fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der
   Stellung des Antrags auf eine Rente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der
   Landwirte,
5. fuer die in § 2 Abs. 1 genannten Versicherungspflichtigen, die nach § 3 Abs.
   1 Mitglied einer anderen Krankenkasse sind, mit dem Zeitpunkt, zu dem ihre
   Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige bei dieser Krankenkasse endet,
6. fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag,
   der sich aus entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 11 des Fuenften Buches
   Sozialgesetzbuch ergibt.

(2) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres
Beitritts zur Krankenkasse. Die Mitgliedschaft der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2
genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 7.

§ 23 Mitgliedschaft von Antragstellern
(1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten
nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben, ohne die
Voraussetzungen fuer den Bezug dieser Rente zu erfuellen. Die Mitgliedschaft beginnt
mit dem Tag der Beantragung einer Rente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der
Landwirte. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurueckgenommen
oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person
nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig ist.

                                            - 10 -
      
                                                                              

(2) (weggefallen)

(3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird nicht fuer Personen begruendet, die
versicherungsfrei nach § 2 Abs. 4a, § 3a oder von der Versicherungspflicht nach den §§
4, 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 hat Vorrang vor einer Mitgliedschaft nach § 189
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, wenn fuer die Person die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 Nr. 2 fuer eine vorrangige Versicherungspflicht nach diesem Gesetz vorliegen.

§ 24 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit dem Tag der Aufgabe der Taetigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,
3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der landwirtschaftliche Unternehmer, dessen
   Unternehmen die Mindestgroesse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht erreicht, die
   in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindestgroesse um mehr als die Haelfte
   unterschreitet oder Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen hat, das die in § 2 Abs. 1
   Nr. 2 Buchstabe b genannte Hoehe uebersteigt,
4. mit dem Tag der Aufgabe der hauptberuflichen Beschaeftigung als mitarbeitender
   Familienangehoeriger,
5. mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung ueber den Wegfall des Anspruchs auf
   eine Rente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte unanfechtbar
   geworden ist, fruehestens mit Ablauf des Monats, fuer den letztmalig eine dieser
   Leistungen zu zahlen ist,
6. mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung ueber die Gewaehrung einer Rente nach
   dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte fuer zurueckliegende Zeitraeume
   unanfechtbar wird,
7. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied als Versicherungspflichtiger Mitglied einer
   anderen Krankenkasse wird,
8. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied, dessen Versicherungspflicht erlischt,
   seinen Austritt erklaert; wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen nach einem
   Hinweis der Krankenkasse ueber die Austrittsmoeglichkeit nicht erklaert, setzt sich
   die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort,
9. mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im
   Krankheitsfall begruendet wird oder der Wohnsitz oder gewoehnliche Aufenthalt in
   einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr.
   7; dies gilt nicht fuer Mitglieder, die Empfaenger von Leistungen nach dem Dritten,
   Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Fuer das Ende der Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder gilt § 191 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch.

§ 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen
bleibt erhalten, solange
1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser
   Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld
   bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird oder
2. von einem Rehabilitationstraeger waehrend Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
   Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Uebergangsgeld gezahlt wird.

(2) Waehrend der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch
erhalten, wenn das Beschaeftigungsverhaeltnis vom Arbeitgeber zulaessig aufgeloest oder
das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es
besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

                                            - 11 -
      
                                                                              

(3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.

§ 26 Satzung, Organe, Aufgabenerledigung
(1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch fuer die
Satzung und Organe anzuwenden sind, gelten die §§ 194 bis 197a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch wird vom Geschaeftsfuehrer der Vertreterversammlung erstattet und
zusaetzlich dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zugeleitet. Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten ueber die Hoehe, Faelligkeit
und Zahlung der Beitraege.

(2) Geschaeftsfuehrer und Stellvertreter des Geschaeftsfuehrers der landwirtschaftlichen
Krankenkasse sind der Geschaeftsfuehrer und der Stellvertreter des Geschaeftsfuehrers der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist.

(3) Fuer die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

§ 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und frueherer
Versicherter
(1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer haben die Aufnahme und die
Aufgabe der Taetigkeit als landwirtschaftliche Unternehmer sowie alle sonstigen die
Versicherungspflicht und Beitragshoehe sowie die Mitgliedschaft beruehrenden Tatbestaende
innerhalb von zwei Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden.

(2) Die landwirtschaftlichen Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der
Beschaeftigung der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehoerigen innerhalb
von zwei Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden. Die §§ 28a bis 28c des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 erfuellen, haben sich bei
der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden.

§ 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
Fuer die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz ueber die
Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung
(1) Wer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten beantragt, hat mit dem
Antrag eine Meldung fuer die landwirtschaftliche Krankenkasse einzureichen. Die
landwirtschaftliche Alterskasse hat die Meldung unverzueglich an die landwirtschaftliche
Krankenkasse weiterzugeben.

(2) Fuer Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt
haben, gilt § 201 Abs. 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch mit der Massgabe,
dass die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung erhaelt, wenn bei ihr eine
Vorrangversicherung besteht.

(3) Der Rentenversicherungstraeger hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse
unverzueglich mitzuteilen
1. Beginn und Hoehe der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie den Monat, fuer
   den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,
2. den Tag der Ruecknahme des Rentenantrags,
3. bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem die Ablehnung unanfechtbar geworden
   ist,

                                            - 12 -
      
                                                                              

4. Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente,
5. Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.
Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die in § 228 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Leistungen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem
Rentenversicherungstraeger unverzueglich mitzuteilen, dass der Bezieher einer Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung bei ihr versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt
entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet. Fuer das Verfahren
ist § 201 Abs. 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(4) Die landwirtschaftliche Alterskasse hat der zustaendigen landwirtschaftlichen
Krankenkasse die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten zu melden. Absatz 3 gilt
entsprechend.

(5) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat der anderen Krankenkasse und dem
zustaendigen Rentenversicherungstraeger unverzueglich mitzuteilen, dass eine der in § 5
Abs. 1 Nr. 11 und 12 und § 189 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen
nach diesem Gesetz versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn
die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet.

(6) Die Krankenkasse hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzueglich
mitzuteilen, dass eine der in § 2 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 genannten Personen nach
anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt
entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
endet.

§ 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von
Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezuegen und Erziehungsgeld oder Elterngeld
Fuer die Meldepflichten bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
bei Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezuegen und Erziehungsgeld oder Elterngeld
gelten § 200 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 202 und § 203 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der
Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare
Einnahmen (Versorgungsbezuege) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse
unverzueglich zu melden
1. Beginn und Hoehe der Rente,
2. Beginn, Hoehe, Veraenderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezuege,
3. Beginn, Hoehe und Veraenderungen des Arbeitseinkommens.

§ 32 Auskunftspflicht
Fuer Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige
Familienangehoerige mitarbeiten, gilt § 206 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.

§ 33 Pruefpflicht
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen pruefen mindestens alle vier Jahre die fuer die
Versicherung und die Erhebung der Beitraege massgebenden Tatsachen.

Fuenfter Abschnitt
Wahrnehmung von Verbandsaufgaben

§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung


                                            - 13 -
      
                                                                              

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a
bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) nimmt in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberuehrt.

(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung fuer die landwirtschaftlichen Krankenkassen die
in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben wahr, soweit nicht die
Zustaendigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217f des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch) gegeben ist. Als Grundsatz- und Querschnittsaufgabe sichert der
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung fuer die landwirtschaftlichen
Krankenkassen eine einheitliche Rechtsanwendung, auch durch Erlass von Richtlinien und
Grundsaetzen, insbesondere aus den Bereichen
1. Meldeverfahren nach § 29,
2. Beurteilung der Krankenkassenzustaendigkeit zwischen allgemeiner und
   landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband
   Bund der Krankenkassen,
3. Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehoerigen in der
   Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung,
4. Pruefungen durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen gemaess § 28p Abs. 1 Satz 6
   des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5. Beurteilung der Hauptberuflichkeit von mitarbeitenden Familienangehoerigen in der
   Landwirtschaft.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet
der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zustaendig fuer die Erfuellung folgender
Aufgaben:
1. Verteilung der Zuschuesse des Bundes und des Solidarzuschlags nach § 38 Abs. 4 auf
   die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
2. Ueberpruefung der Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen fuer die landwirtschaftlichen
   Krankenkassen,
3. Abschluss von verbindlichen Vertraegen fuer seine Mitglieder
    a) abweichend von § 125 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 und 2 des Fuenften Buches
       Sozialgesetzbuch mit Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln und
    b) abweichend von § 130a Abs. 8 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und § 78 Abs. 3
       des Arzneimittelgesetzes mit pharmazeutischen Unternehmern,

4. Genehmigung von Vertraegen der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Erbringern von
   Leistungen zur Durchfuehrung von Betriebs- und Haushaltshilfe und
5. Verwaltung der liquiden Mittel der Ruecklage fuer die landwirtschaftlichen
   Krankenkassen.

§ 35 (weggefallen)
-

§ 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbaende der Krankenkassen
Die Aufgaben der Landesverbaende der Krankenkassen nach dem Fuenften Buch
Sozialgesetzbuch nimmt fuer die landwirtschaftliche Krankenversicherung die
landwirtschaftliche Krankenkasse wahr, in deren Bezirk eine oder mehrere
Kassenaerztliche Vereinigungen ihren Sitz haben. Die betroffenen Krankenkassen koennen
die Zustaendigkeit abweichend von Satz 1 vereinbaren,
1. wenn sich der Bereich einer Kassenaerztlichen Vereinigung auf die Bezirke oder auf
   Teile der Bezirke mehrerer landwirtschaftlicher Krankenkassen erstreckt,
2. wenn sich der Bezirk einer landwirtschaftlichen Krankenkasse auf die Bereiche
   mehrerer Kassenaerztlicher Vereinigungen erstreckt.
                                            - 14 -
      
                                                                              

Zu den nach Satz 1 wahrzunehmenden Aufgaben gehoert der Abschluss von Vertraegen nach §
116b des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nur, wenn die betroffenen Krankenkassen dies
vereinbaren. Vereinbarungen nach Satz 2 und 3 sind den zustaendigen Aufsichtsbehoerden
mitzuteilen.

Sechster Abschnitt
Finanzierung

§ 37 Grundsatz
(1) Die Mittel fuer die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beitraege,
durch Zuschuesse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch
sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Leistungsaufwendungen fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind
vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
1. Beitraege nach den §§ 44 und 45,
2. fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fuenften Buches
   Sozialgesetzbuch gezahlte Beitraege und
3. den in den Beitraegen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag
gedeckt sind.

(3) Die Zuschuesse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 traegt der Bund.

(4) Fuer die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

§ 38 Festsetzung der Beitraege
(1) Die Beitraege fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten
Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten sind so
festzusetzen, dass sie und die sonstigen Einnahmen fuer den Zeitraum des Haushaltsjahres
die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben fuer diesen Personenkreis und fuer ihre
nach § 7 versicherten Familienangehoerigen, den Solidarzuschlag nach Absatz 4 sowie
die vorgeschriebene Auffuellung der Ruecklage decken. Fuer die Festsetzung sind der
Betrag der vorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen
Betriebsmittelueberschuss und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine erforderliche
Auffuellung des Betriebsmittelbestands zu erhoehen.

(2) Ergibt sich waehrend des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse
einschliesslich der Zufuehrung aus der Ruecklage und der Inanspruchnahme eines Darlehens
aus der Gesamtruecklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beitraege
zu erhoehen. Muss eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfaehigkeit zu erhalten oder
herzustellen, dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschliessen, dass
die Beitraege bis zur satzungsmaessigen Neuregelung erhoeht werden; der Beschluss bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde. Kommt kein Beschluss zu Stande, ordnet die
Aufsichtsbehoerde die notwendige Erhoehung der Beitraege an.

(3) Uebersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche
Betriebsmittel- und Ruecklagesoll erreicht, sind die Beitraege durch Aenderung der Satzung
zu ermaessigen.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungspflichtigen und
Versicherungsberechtigten beteiligen sich an den Leistungsaufwendungen fuer die in § 2
Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen (Solidarzuschlag). Der Solidarzuschlag betraegt im
Jahr 2007 87 Millionen Euro. Der Betrag nach Satz 2 aendert sich ab dem Jahr 2008 in dem
Verhaeltnis, in dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzuschlag nach Satz 1 im
vorvergangenen Kalenderjahr gegenueber dem davor liegenden Kalenderjahr veraendert haben.
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die
Veraenderungsrate und den sich daraus ergebenden Betrag des Solidarzuschlages bis zum

                                            - 15 -
      
                                                                              

31. August eines jeden Jahres fuer das darauffolgende Jahr bekannt. Der Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung legt die Anteile seiner Mitglieder an
dem Solidarzuschlag nach dem Verhaeltnis der bei ihnen Versicherten zur Gesamtzahl der
Versicherten aller landwirtschaftlichen Krankenkassen fest; das Naehere zum Verfahren
regelt der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen in der Satzung.

§ 39 Beitragsberechnung fuer versicherungspflichtige landwirtschaftliche
Unternehmer
(1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezuege),
4. Arbeitseinkommen aus ausserland- und ausserforstwirtschaftlicher Taetigkeit, soweit
   es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezuegen
   erzielt wird.
Die §§ 228 und 229 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Beitraege aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten sind nur
zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der
monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch uebersteigt. Fuer
die Bemessung dieser Beitraege ist § 248 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend anzuwenden. Fuer die Bemessung der Beitraege aus Versorgungsbezuegen
nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt die Haelfte
des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzueglich 0,45
Beitragssatzpunkte.

(3) Fuer die Bemessung der Beitraege aus der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente ist
§ 247 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschaeftigungsverhaeltnis des in § 3 Abs. 2 Nr. 1
genannten landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse
Beitraege; fuer die Bemessung der Beitraege gilt die Haelfte des allgemeinen Beitragssatzes
der gesetzlichen Krankenversicherung abzueglich 0,45 Beitragssatzpunkte.

§ 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Die Beitraege nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach Beitragsklassen
festgesetzt. Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen fuer die versicherungspflichtigen
landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder
einem anderen angemessenen Massstab. Soweit Flaechen nach Massgabe von Vorschriften der
Europaeischen Gemeinschaft oder nach gesetzlichen Bestimmungen durch Brachlegen mit
oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor der Stillegung
massgebliche Wert des jeweiligen Massstabs. Die Satzung muss 20 Beitragsklassen vorsehen.
Der Beitrag einer hoeheren Beitragsklasse muss den Beitrag einer darunter liegenden
Beitragsklasse uebersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein fuer alle oder
mehrere Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist nicht zulaessig. Der Beitrag
der hoechsten Beitragsklasse muss mindestens das Sechsfache des niedrigsten Beitrags
fuer einen Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 betragen und darf den sich aus Absatz
2 ergebenden Vergleichsbeitrag um nicht mehr als 10 vom Hundert unterschreiten; der
jeweils zum 1. Juli ermittelte Vergleichsbeitrag gilt fuer das folgende Kalenderjahr.
Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 duerfen nicht in die niedrigste Beitragsklasse
eingestuft werden. § 119 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend
anzuwenden.

(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreissigfachen des in § 223 Abs. 3 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem allgemeinen Beitragssatz der
gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln.



                                            - 16 -
      
                                                                              

(3) Fuer die Ermittlung des Wirtschaftswerts gilt § 1 Abs. 6 Satz 1 bis 4 des Gesetzes
ueber die Alterssicherung der Landwirte. Ist der Wirtschaftswert des Gesamtunternehmens
oder von Teilen des Unternehmens nicht zu ermitteln, ist von der genutzten Flaeche
und dem der Nutzungsart entsprechenden durchschnittlichen Hektarwert in der Gemeinde
auszugehen.

(4) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmass der fuer das Unternehmen
erforderlichen menschlichen Arbeit unter Beruecksichtigung der Kulturarten bemessen und
nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flaechengroesse festgesetzt. Das Naehere ueber
die Ermittlung des Arbeitsbedarfs bestimmt die Satzung.

(5) Bei Anwendung eines anderen angemessenen Massstabs bestimmt die Satzung das
Verfahren.

(6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der landwirtschaftlichen
Krankenkasse die fuer die Festsetzung des Wirtschaftswerts oder des Arbeitsbedarfs
erforderlichen Angaben nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig, kann
der Beitrag bis zur ordnungsgemaessen Meldung nach dem von der Krankenkasse der
Beitragsbemessung zugrunde gelegten Massstab geschaetzt und festgesetzt werden.

(7) Die Beitraege aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten
duerfen zusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichtenden Beitraegen den Beitrag der
hoechsten Beitragsklasse nicht uebersteigen. Bei der Beitragsberechnung werden die
in § 39 Abs. 1 Satz 1 genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus
Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezuege und Arbeitseinkommen aus ausserland-
und ausserforstwirtschaftlicher Taetigkeit herangezogen. Der Zahlbetrag der Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den uebrigen Einnahmearten bis zu der
in § 223 Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitragsbemessungsgrenze
beruecksichtigt. § 231 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(8) Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt den Unternehmern den von ihnen zu
zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung fuer die
Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufgehoben werden, wenn
1. die Veranlagung des Unternehmens nachtraeglich geaendert wird,
2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Aenderung des Unternehmens
   nachtraeglich bekannt wird,
3. die Feststellung der Beitraege auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen
   unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schaetzung beruht.

§ 41 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen
Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der Krankenkasse die fuer die
Festsetzung des ausserland- und ausserforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens
erforderlichen Angaben nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig, kann der
Beitrag bis zur ordnungsgemaessen Meldung nach dem von der Krankenkasse geschaetzten
ausserland- und ausserforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festgesetzt werden.

§ 42 Beitragsberechnung fuer versicherungspflichtige mitarbeitende
Familienangehoerige
(1) Der Beitrag fuer versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehoerige aus ihrer
Beschaeftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festgesetzt.
Er betraegt mindestens 50 vom Hundert und hoechstens 75 vom Hundert des Beitrags, den
der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehoerige
beschaeftigt ist, aus seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu
zahlen hat oder zu zahlen haette, wenn er nach diesem Gesetz versichert waere. Fuer
versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehoerige, die das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschaeftigt sind, betraegt der
Beitrag die Haelfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes.

(2) Steht der mitarbeitende Familienangehoerige gleichzeitig in einem anderen
Beschaeftigungsverhaeltnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das

                                            - 17 -
      
                                                                              

Beschaeftigungsverhaeltnis entfallenden Beitraege nach dem allgemeinen Beitragssatz der
gesetzlichen Krankenversicherung abzueglich 0,9 Beitragssatzpunkte; dieser Beitragssatz
gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden
Kalenderjahres.

(3) Fuer Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die
Bestimmungen der Satzung.

(4) Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. Die Beitraege aus den in § 39 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten duerfen zusammen mit dem Betrag des
Unternehmerbeitrags den Beitrag der hoechsten Beitragsklasse nicht uebersteigen. § 40
Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt.

(5) Fuer versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehoerige sind Beitraege nach
Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten
oder Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen. Durch die Beitragsfreiheit wird ein
Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

§ 43 Beitragsberechnung fuer besondere Personengruppen
(1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach § 244 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Fuer die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.

(3) Fuer die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rueckkehrer in die gesetzliche
Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend.

§ 44 Beitragsberechnung fuer Antragsteller
(1) Der Beitrag fuer nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt.
Dies gilt auch fuer Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis
zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung ueber Wegfall oder Entzug der Rente
unanfechtbar geworden ist. § 46 gilt entsprechend.

(2) Beitragsfrei sind waehrend der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1
1. der hinterbliebene Ehegatte eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz ueber die
   Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des fuenfundsechzigsten
   Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,
2. der hinterbliebene Ehegatte eines Beziehers von Landabgaberente,
3. die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem Tod eine Rente nach dem
   Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, vor Vollendung des
   achtzehnten Lebensjahres,
4. Personen, fuer die ohne die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 eine
   Versicherung nach § 7 dieses Gesetzes oder nach § 10 des Fuenften Buches
   Sozialgesetzbuch bestuende. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller
   Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezuege erhaelt. § 39 Abs. 2 gilt.

§ 45 Beitragsberechnung fuer Altenteiler
(1) Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungspflichtigen werden der
Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 des Fuenften
   Buches Sozialgesetzbuch,
2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezuege nach § 229 des Fuenften Buches
   Sozialgesetzbuch,
3. das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

(2) Beitraege aus Versorgungsbezuegen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten,
wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen
                                            - 18 -
      
                                                                              

Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch uebersteigt und soweit diese
Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in §
223 Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze
nicht uebersteigen. Der Beitragssatz fuer diese Einnahmearten bestimmt sich nach
§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 3; fuer die Rente gilt § 39 Abs. 3. Fuer das ausserland- und
ausserforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41.

§ 46 Beitragsberechnung fuer freiwillige Mitglieder
(1) Fuer freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt;
§ 240 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen
der Satzung treten. Fuer das ausserland- und ausserforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen
gilt § 41. Fuer die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
Erziehungsgeld oder Elterngeld gilt § 224 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

§ 47 Tragung der Beitraege
(1) Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder
sowie die in § 23 Abs. 1 genannten Antragsteller die Beitraege allein.

(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 tragen ihre Beitraege mit Ausnahme
der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden
Beitraege allein.

§ 48 Tragung der Beitraege durch Dritte
(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beitraege nach § 42 Abs.
1 fuer die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehoerigen. Haben
mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig fuer denselben mitarbeitenden
Familienangehoerigen Beitraege zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den hoechsten
Beitrag, den einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht uebersteigen.
Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile.

(2) Der zustaendige Leistungstraeger traegt die nach § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46
waehrend des Bezugs von Uebergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu
zahlenden Beitraege.

(3) Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beziehen, traegt der Traeger der Rentenversicherung die Haelfte der
nach der Rente zu bemessenden Beitraege nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.

(4) Der Bund traegt die Beitraege fuer Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des §
43 Abs. 1.

(5) Der Arbeitgeber traegt den Beitrag nach § 39 Abs. 4.

(6) Fuer Beitraege des Arbeitgebers bei geringfuegiger Beschaeftigung gilt § 249b Fuenftes
Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.

(7) Die Krankenkassen sind zur Pruefung der Beitragszahlung berechtigt. In den
Faellen des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungsamt zur Pruefung der Beitragszahlung
berechtigt.

§ 49 Zahlung der Beitraege
Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beitraege von demjenigen zu
zahlen, der sie zu tragen hat.

§ 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezuegen


                                            - 19 -
      
                                                                              

(1) Beitraege, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, sind von
den Traegern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die
zustaendige landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und
3 Satz 1 und 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(2) Beitraege, die Versicherungspflichtige aus Versorgungsbezuegen zu zahlen haben,
sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezuege einzubehalten und an die zustaendige
landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 256 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

§ 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel, Ruecklage und Gesamtruecklage
(1) Fuer die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 259 bis 263 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt
ist. Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen
Monatsbetrag der Ausgaben erhoehen.

(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Ruecklage den Betriebsmitteln zufuehren, wenn
dadurch Beitragserhoehungen waehrend des Haushaltsjahres vermieden werden. § 261 Abs. 4
Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden, wenn allein wegen der
Auffuellung der Ruecklage eine Beitragserhoehung erforderlich waere.

(2) Bei der Bestimmung der Hoehe der Ruecklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz
festgelegt werden, der mindestens der Haelfte und hoechstens dem Zweifachen des
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Ruecklagesoll)
entspricht. Bei der Berechnung des Ruecklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen fuer
die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen ausser Ansatz.

(3) Beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann eine
Gesamtruecklage gebildet werden.

§ 51a Uebernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
Fuer die Uebernahme der Krankenbehandlung fuer nicht Versicherungspflichtige gegen
Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend anzuwenden.

§ 52 Erstattung der Verwaltungskosten
Verwaltungskosten, die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der
landwirtschaftlichen Alterskasse auf Grund dieses Gesetzes entstehen, sind von der
bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen
Krankenkasse zu erstatten. Verwaltungskosten, die der landwirtschaftlichen
Krankenkasse durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft oder der landwirtschaftlichen Alterskasse entstehen, sind ihr zu
erstatten.

§ 53 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit und dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Naeheres bestimmen ueber
1. die Nachweise der Leistungsaufwendungen fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten
   Versicherten und der Zuschuesse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung
   der Zuschuesse des Bundes,
2. die Zahlung der Beitraege nach den §§ 44 und 45.

§ 54 Finanzausgleich fuer aufwaendige Leistungsfaelle
Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann eine
Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten fuer aufwaendige Leistungsfaelle und
andere aufwaendige Belastungen ganz oder teilweise zu decken; § 265 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
                                            - 20 -
      
                                                                              

§ 55 Pruefung der Geschaefts-, Rechnungs- und Betriebsfuehrung
Fuer die Pruefung der Geschaefts-, Rechnungs- und Betriebsfuehrung der landwirtschaftlichen
Krankenkassen gilt § 274 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Siebter Abschnitt
Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten,
Datenschutz, Datentransparenz

§ 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz,
Datentransparenz
Fuer den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den
Datenschutz und die Datentransparenz sind die §§ 275 bis 305b des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Achter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften, Anwendung sonstiger
Vorschriften

§ 57 Straf- und Bussgeldvorschriften, Zusammenarbeit
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte
Daten zugreift.

(2) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der
Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz oder die zustaendige Aufsichtsbehoerde.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte
eine solche Gestattung vereinbart.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. a) entgegen § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1
      bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder entgegen § 31 Nr. 3 oder
   b) als fuer die Zahlstelle von Versorgungsbezuegen Verantwortlicher entgegen § 30 in
      Verbindung mit § 202 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
   eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
   erstattet,
2. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 28c Nr. 1, 3
   bis 5, 7 oder 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuwiderhandelt, soweit sie fuer
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist, oder
3. entgegen § 32 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
   a) eine Auskunft oder eine Aenderung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
      nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
   b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
      vorlegt.




                                            - 21 -
       
                                                                               

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 4 mit einer Geldbusse bis
zu fuenfzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu 2.500 Euro
geahndet werden.

(7) Fuer die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt §
306 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 58 Anwendung sonstiger Vorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten fuer die landwirtschaftlichen
Krankenkassen §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Neunter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 59
(1) Eine Befreiung nach den §§ 4 und 94 Abs. 1 des Gesetzes ueber die
Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung
kann nicht widerrufen werden. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat eine Befreiung
von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bestehenden Versicherungspflicht auf Antrag des
Befreiten zu widerrufen, wenn dieser ohne die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
versicherungspflichtig waere; der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfuellung
der Voraussetzungen fuer diese Versicherungspflicht zu stellen.

(2) (weggefallen)

(3) Die von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 befreiten Personen
erhalten auf ihren Antrag von der zustaendigen landwirtschaftlichen Krankenkasse
einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie nachweisen, dass sie
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Leistungen, die der Art nach
den Leistungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen, versichert sind. Als
Zuschuss ist ein Betrag in Hoehe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgroesse
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro
aufzurunden. Zustaendig ist die landwirtschaftliche Krankenkasse, die die Befreiung nach
Absatz 1 festgestellt hat. Der Anspruch entfaellt, solange Anspruch auf den Zuschuss nach
§ 257 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

§ 60
(1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherten, die im Monat Dezember
1982 wegen des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 95
des Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte in der am 31. Dezember 1982
geltenden Fassung Anspruch auf einen Zuschuss des Traegers der Rentenversicherung zu
ihren Krankenversicherungsbeitraegen hatten, erhalten fuer die Dauer des Rentenbezugs
einen Beitragsnachlass in Hoehe des fuer den Monat Dezember 1982 gezahlten Zuschusses.

(2) Die nach Absatz 1 entstehenden Beitragsausfaelle sind durch Beitraege auszugleichen,
die von Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 aus der Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

§ 61
(1) Die auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen uebergegangene Verpflichtung zur
Versorgung der ehemaligen dienstordnungsmaessig Angestellten einer Landkrankenkasse und
ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften, die
am 1. Oktober 1972 anzuwenden waren. Werden hiernach Bezuege der Versorgungsempfaenger
allgemein erhoeht oder vermindert, erhoehen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt
an die Versorgungsbezuege der in Satz 1 genannten Personen entsprechend. Das gleiche
gilt bei Aenderungen der Versorgungsstruktur zugunsten der Versorgungsempfaenger.



                                             - 22 -
       
                                                                               

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt einen
Ausgleich der Versorgungsleistungen, die die landwirtschaftlichen Krankenkassen
nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte in der bis
zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen haben, unter
Verwendung des von den Ortskrankenkassen zu erstattenden Teils nach den Grundsaetzen
vor, nach denen der Versorgungsausgleich bis zum 30. September 1972 vom Bundesverband
der Landkrankenkassen durchgefuehrt wurde.

(3) Die Ortskrankenkassen, auf die Mitglieder der Landkrankenkassen uebergegangen
sind, haben in ihrer Gesamtheit den landwirtschaftlichen Krankenkassen den Aufwand
fuer Versorgungsleistungen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Krankenversicherung
der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1
zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhaeltnis entspricht, in dem die Mitglieder der
Landkrankenkassen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Der Bundesverband der
Ortskrankenkassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
legen den Vomhundertsatz, zu dem die Versorgungsleistungen zu erstatten sind, durch
schriftliche Vereinbarung fest. Der Bundesverband der Ortskrankenkassen erhebt
den zu erstattenden Teil der Versorgungsleistungen durch eine Umlage von den in
Satz 1 bezeichneten Ortskrankenkassen und ueberweist ihn dem Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(4) Die Verpflichtungen, die den Landkrankenkassen auf Grund der Dreiundzwanzigsten
Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 15. August 1959 (BGBl. I
S. 634) oblagen, sind am 1. Oktober 1972 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen
uebergegangen, mit denen Landkrankenkassen vereinigt worden sind. Die nach § 2 der
in Satz 1 bezeichneten Verordnung aufzubringenden Mittel sind zu dem Teil von den
Ortskrankenkassen zu erstatten, der dem Verhaeltnis entspricht, in dem die Mitglieder
der Landkrankenkassen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten.

§ 62
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die auf Grund von
Vorschriften erlassen worden sind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch fuer die
Krankenversicherung der Landwirte.

§ 63 Ueberleitungsvorschrift
(1) Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1995
an entfaellt, koennen der Versicherung beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse bis
spaetestens zum 31. Maerz 1995 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am 1.
Januar 1995. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer Personen, die die Voraussetzungen des § 6
Abs. 1 Nr. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfuellen, mit der Massgabe, dass § 257
Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 12 Satz 2 anzuwenden sind.

(2) Wer am 31. Dezember 1994 nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig ist
oder nach § 23 Abs. 1 als Mitglied gilt und nach § 2 Abs. 4a oder § 3a ab 1.
Januar 1995 versicherungsfrei ist, bleibt fuer die Dauer des Bezuges einer Rente
nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte oder bis zu dem Tag, an
dem der Antrag zurueckgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird,
versicherungspflichtig. Wer nach Satz 1 versicherungspflichtig ist, kann die Befreiung
von der Versicherungspflicht bis zum 31. Maerz 1995 beantragen. Die Befreiung wirkt vom
1. April 1995 an und kann nicht widerrufen werden.

§ 64 Bundesmittel im Jahr 2000
(1) Abweichend von § 37 Abs. 2 werden die Leistungsaufwendungen fuer die dort genannten
Personen im Jahr 2000 gedeckt
1. durch Beitraege nach § 44 und 45,
2. durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in
   § 6 genannten Versicherungsberechtigten in Hoehe eines Betrages von 250 Millionen
   Deutsche Mark,
                                         - 23 -
      
                                                                              

3. im uebrigen durch den Bund.

(2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen teilt den Betrag nach
Absatz 1 Nr. 2 bis zum 31. Juli 2000 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen in
dem Verhaeltnis auf, das dem Anteil jeder Krankenkasse an dem Unterschiedsbetrag aller
Krankenkassen zwischen den Leistungsaufwendungen fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5
genannten Personen und den Beitraegen nach §§ 44 und 45 im Jahr 1999 entspricht.

§ 65 Massnahmen zur Stabilisierung des Beitrages im Jahr 2003
(1) Das Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung fuer
das Jahr 2003 (Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist
entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gesetz zur Absenkung der Preise fuer zahntechnische Leistungen (Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkasse
duerfen sich im Jahr 2003 gegenueber dem Jahr 2002 nicht erhoehen; Veraenderungen der
jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 koennen beruecksichtigt
werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulassung,
Durchfuehrung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen und
sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Hoehe der Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden
koennen.

§ 66 Massnahmen zur Senkung des Beitrages in den Jahren 2009 und 2010
(1) Zum 1. Juli 2009 und zum 1. Januar 2010 haben die landwirtschaftlichen
Krankenkassen die Beitraege fuer die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten neu
festzusetzen. Bei der Neufestsetzung ist der in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund
von § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des
Gesetzes vom 2. Maerz 2009 (BGBl. I S. 416) zusaetzlich auf die landwirtschaftliche
Krankenversicherung entfallende Anteil fuer die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
nach § 37 Absatz 4 in voller Hoehe beitragssenkend zu beruecksichtigen.

(2) Die Beschlussfassung der Vertreterversammlung ueber die Aenderung der Satzung soll
abweichend von § 64 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ohne Sitzung
in schriftlicher Abstimmung erfolgen. Die beschlossene Satzungsaenderung ist der
zustaendigen Aufsichtsbehoerde bis zum 30. April 2009 zur Genehmigung vorzulegen.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1055)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Zweites Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte - Artikel 8 des Gesetzes
   vom 20. Dezember 1988 - (BGBl. I S. 2477, 2557), geaendert durch Artikel 8 des
   Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Massstaebe zur Berechnung der
      Existenzgrundlage von der Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen
      Krankenkasse festgelegt. Bis zum Erlass einer Satzungsregelung gilt die
      Mindesthoehenfestsetzung der landwirtschaftlichen Alterkasse Oldenburg-Bremen
      entsprechend.
   b) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird jede Vorruhestandsgeldzahlung
      beruecksichtigt.


                                            - 24 -
        
                                                                                

      c) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 tritt an Stelle der Frist von 60 Monaten eine Frist von
         zwoelf Monaten.
      d) Die Voraussetzungen der Mitunternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 2
         muessen innerhalb eines Unternehmens erfuellt sein, welches eine nach dem
         Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)
         spaetestens seit dem 1. Januar 1992 zulaessige Rechtsform innehat. Als Zeit der
         Selbstbewirtschaftung gilt auch die Zeit einer vorherigen Mitgliedschaft in
         einem landwirtschaftlichen Unternehmen bis zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen
         Aenderungen der Rechtsform.
      e) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 besteht auch fuer
         die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versicherten Personen, wenn sie in den letzten fuenf
         Jahren, fruehestens berechnet vom 1. Januar 1991 an, zu neun Zehnteln in der
         landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren.
      f) Ergaenzend zu § 17 gilt:
         aa)   Fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet wird zum 1. Januar
               1991 eine gemeinsame landwirtschaftliche Krankenkasse mit Sitz in
               Potsdam errichtet. Die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages
               genannten Laender werden ermaechtigt, unter Beachtung der wirtschaftlichen
               Leistungsfaehigkeit durch Gesetz fuer jedes Land eine landwirtschaftliche
               Krankenkasse bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu
               errichten. Dabei ist fuer das Land Brandenburg und den Teil Berlins, fuer
               den das Grundgesetz bisher nicht galt, eine gemeinsame landwirtschaftliche
               Krankenkasse vorzusehen. Deren Zustaendigkeit kann sich auf den Teil
               Berlins, fuer den das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat,
               erstrecken, sobald die uebergangsweise vorgesehenen Regelungen des § 313
               Abs. 1 ueber die getrennte Haushaltsfuehrung und Beitragsfestsetzung ausser
               Kraft gesetzt werden.
         bb)   Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Doppelbuchstabe aa) errichtete
               landwirtschaftliche Krankenkasse ihre Taetigkeit aufnimmt, nimmt deren
               Aufgaben die Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse wahr. Sie
               erhaelt hierfuer die erforderliche personelle Unterstuetzung von den anderen
               landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Sitz in dem Gebiet, in dem das
               Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, mit Ausnahme der Krankenkasse
               fuer den Gartenbau, und zwar im Verhaeltnis der Personalstaerke dieser Traeger.
               Ausserdem sind sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
               Arbeit und Sozialordnung fuer Rechnung der landwirtschaftlichen Krankenkasse
               Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.
         cc)   Die Krankenkasse fuer den Gartenbau erstreckt vom 1. Januar 1991 ihre
               Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Sie
               hat in ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben fuer die Durchfuehrung
               der Versicherung in dem beigetretenen Gebiet getrennt auszuweisen. Fuer
               die Finanzierung der Ausgaben, die auf das beigetretene Gebiet entfallen,
               duerfen nur die Einnahmen aus der Durchfuehrung der Versicherung in diesem
               Gebiet verwendet werden.

      g) § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 50 finden ab dem
         1. Januar 1992 Anwendung; die uebrigen Vorschriften ab dem 1. Januar 1991.

...




                                              - 25 -