Verordnung ueber die pauschale Berechnung
und die Zahlung der Beitraege zur
gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung
fuer die Dauer einer fortbestehenden
Mitgliedschaft bei Wehrdienst, Zivildienst
oder Grenzschutzdienst (KV-/PV-
Pauschalbeitragsverordnung)
KV/PVPauschBeitrV

vom  03.03.1998



"KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. Maerz 1998 (BGBl. I S. 392), die zuletzt durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 26. Maerz 2007 (BGBl. I S. 378) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 29 G v. 26.3.2007 I 378

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1995
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Eingangsformel
Auf Grund
- des § 244 Abs. 2 und 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
  Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S.
  2477), der zuletzt gemaess Artikel 39 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
  S. 2390) geaendert worden ist,
- des § 59 des Bundesgrenzschutzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) in Verbindung
  mit § 244 Abs. 2 und 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
- des § 43 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte vom
  20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 und 3 des
  Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und
- des § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
  (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) in Verbindung mit § 244
  Abs. 2 und 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
der Verteidigung, dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie
dem Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Allgemeines
Die Beitraege zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung
werden fuer Personen, deren Mitgliedschaft waehrend des Wehrdienstes, Zivildienstes oder
Grenzschutzdienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.

§ 2 Beitragsberechnung

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Die pauschalen Beitraege werden kalenderjaehrlich wie folgt berechnet:
1. Beitraege zur gesetzlichen Krankenversicherung:
   Ein Zehntel des Produkts aus jaehrlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem
   Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
2. Beitraege zur sozialen Pflegeversicherung:
   Ein Zehntel des Produkts aus jaehrlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz
   und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

§ 3 Berechnungsgrundlagen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Hoehe von 80 vom Hundert der fuer
das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage). Solange unterschiedliche Bezugsgroessen
bestimmt sind, ist fuer die Dauer des Dienstes die Bezugsgroesse des Gebietes anzuwenden,
in dem der Dienst regelmaessig abgeleistet wird.

(2) Der fuer die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz
ergibt sich auf Grund § 241 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Der fuer die soziale
Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, fuer die Beitraege zu entrichten
sind. Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr
Dienst geleistet wurde. Unberuecksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die
Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§
4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl der nicht zu
beruecksichtigenden Diensttage nimmt fuer die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt fuer
Wehrverwaltung, fuer die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt fuer den Zivildienst
und fuer die Anzahl der Grenzschutzdiensttage das Bundespolizeipraesidium Mitte vor. Das
Bundesversicherungsamt bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt fuer Wehrverwaltung,
dem Bundesamt fuer den Zivildienst und dem Bundespolizeipraesidium Mitte das Verfahren
zur Feststellung der nicht zu beruecksichtigenden Diensttage.

§ 4 Abrechnungsverfahren
(1) Das Bundesversicherungsamt fuehrt die Abrechnung der pauschalen Beitraege nach § 2
Nr. 1 und 2 bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.

(2) Dem Bundesversicherungsamt werden bis 30. April jedes Jahres fuer das vorangegangene
Kalenderjahr mitgeteilt:
1. vom Bundesamt fuer Wehrverwaltung die Anzahl der fuer die Beitragsberechnung zu
   beruecksichtigenden Wehrdiensttage,
2. vom Bundesamt fuer den Zivildienst die Anzahl der fuer die Beitragsberechnung zu
   beruecksichtigenden Zivildiensttage,
3. vom Bundespolizeipraesidium Mitte die Anzahl der fuer die Beitragsberechnung zu
   beruecksichtigenden Grenzschutzdiensttage,
4. vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen die sich aus Spalte 2 des zusaetzlichen
   Vordrucks KM 1 ueber Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt ergebenden
   Mitgliederzahlen nach Massgabe der Ausfuellanleitung zum zusaetzlichen Vordruck KM 1
   ueber Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt.

(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beitraege nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden die
Anteile an den Beitraegen gemaess Absatz 2 Nr. 4 fuer die jeweilige Kassenart getrennt nach
Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitraegen ermittelt.

§ 5 Zahlung der Beitraege


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(1) Die Beitraege zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung werden vom Bundesamt fuer Wehrverwaltung, vom Bundesamt fuer den
Zivildienst und vom Bundespolizeipraesidium Mitte jaehrlich nachtraeglich gezahlt. Das
Bundesversicherungsamt uebersendet den Zahlungspflichtigen fuer jedes Kalenderjahr
einen Nachweis ueber die zu entrichtenden Beitraege, die gezahlten Vorschuesse und die zu
zahlenden oder zu vereinnahmenden Ausgleichsbetraege.

(2) Die Beitraege zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds
der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Die Beitraege zur sozialen
Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe an den Ausgleichsfonds
der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen.

(3) Auf die Beitraege zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes
Kalendervierteljahres Vorschuesse in Hoehe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten
pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen. Wenn zu erwarten ist, dass sich die pauschalen
Jahresbeitraege fuer das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 vom Hundert gegenueber
den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitraegen aendern werden, veraendern die
Zahlungspflichtigen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt den in Satz
1 genannten Vomhundertsatz entsprechend. Die Zahlungspflichtigen teilen dem
Bundesversicherungsamt mit, in welcher Hoehe fuer das vorausgegangene Kalenderjahr
Vorschuesse an die Empfangsberechtigten gezahlt worden sind.

(4) Bis zum 30. Juni jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbetraege,
um welche die Vorschuesse niedriger als die Beitraege gewesen sind, oder fordern
die Betraege, um welche die Vorschuesse hoeher als die Beitraege gewesen sind
(Ausgleichsbetraege), von den Empfaengern der Vorschuesse. Die Zahlungspflichtigen koennen
die Ausgleichsbetraege auch mit den folgenden Vorschusszahlungen verrechnen.

§ 6 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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