Koerperschaftsteuergesetz (KStG)
KStG

vom  31.08.1976



"Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl.
I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S.
774) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;
           zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 20.4.2009 I 774

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.7.1981 Zur Anwendung vgl. § 34
Ueberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 21.5.2003
Das G ist gem. Art. 4 d. Koerperschaftsteuerreformgesetzes am Tage nach seiner
Verkuendung in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
Erster Teil
Steuerpflicht

       Unbeschraenkte Steuerpflicht                                                    § 1
       Beschraenkte Steuerpflicht                                                      § 2
       Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfaehigen Personenvereinigungen      § 3
       und Vermoegensmassen sowie bei Realgemeinden
       Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts    § 4
       Befreiungen                                                                    § 5
       Einschraenkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und               § 6
       Unterstuetzungskassen

Zweiter Teil
Einkommen

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

       Grundlagen der Besteuerung                                                   §     7
       Ermittlung des Einkommens                                                    §     8
       Betriebsausgabenabzug fuer Zinsaufwendungen bei Koerperschaften (Zinsschranke) §     8a
       Beteiligung an anderen Koerperschaften und Personenvereinigungen              §     8b
       Verlustabzug bei Koerperschaften                                              §     8c
       Abziehbare Aufwendungen                                                      §     9
       Nichtabziehbare Aufwendungen                                                 §     10
       Aufloesung und Abwicklung (Liquidation)                                       §     11
       Verlust oder Beschraenkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik          §     12
       Deutschland
       Beginn und Erloeschen einer Steuerbefreiung                                   §     13

Zweites Kapitel
Sondervorschriften fuer die Organschaft

       Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als                   § 14
       Organgesellschaft
       Ermittlung des Einkommens bei Organschaft                                      §   15
       Ausgleichszahlungen                                                            §   16
       Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft                             §   17
       Auslaendische Organtraeger                                                       §   18

                                               -1-
      
                                                                              

     Steuerabzug bei dem Organtraeger                                               § 19

Drittes Kapitel
Sondervorschriften fuer Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen

     Schwankungsrueckstellungen, Schadenrueckstellungen                              §   20
     Beitragsrueckerstattungen                                                      §   21
     Deckungsrueckstellungen                                                        §   21a
     Zuteilungsruecklage bei Bausparkassen                                          §   21b

Viertes Kapitel
Sondervorschriften fuer Genossenschaften

     Genossenschaftliche Rueckverguetung                                             § 22

Dritter Teil
Tarif; Besteuerung bei auslaendischen Einkunftsteilen

     Steuersatz                                                                    § 23
     Freibetrag fuer bestimmte Koerperschaften                                       § 24
     Freibetrag fuer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die    § 25
     Land- und Forstwirtschaft betreiben
     Besteuerung auslaendischer Einkunftsteile                                      § 26

Vierter Teil
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung

     Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen                                  §   27
     Umwandlung von Ruecklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals     §   28
     Kapitalveraenderungen bei Umwandlungen                                         §   29
     Entstehung der Koerperschaftsteuer                                             §   30
     Steuererklaerungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Koerperschaftsteuer      §   31
     Sondervorschriften fuer den Steuerabzug                                        §   32
     Erlass, Aufhebung oder Aenderung von Steuerbescheiden bei verdeckter           §   32a
     Gewinnausschuettung oder verdeckter Einlage

Fuenfter Teil
Ermaechtigungs- und Schlussvorschriften

     Ermaechtigungen                                                              § 33
     Schlussvorschriften                                                         § 34
     Sondervorschriften fuer Koerperschaften, Personenvereinigungen oder           § 35
     Vermoegensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Sechster Teil
Sondervorschriften fuer den Uebergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkuenfteverfahren

     Endbestaende                                                                   §   36
     Koerperschaftsteuerguthaben und Koerperschaftsteuerminderung                    §   37
     Koerperschaftsteuererhoehung                                                    §   38
     Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis                                  §   39
     (weggefallen)                                                                 §   40

Erster Teil
Steuerpflicht

§ 1 Unbeschraenkte Steuerpflicht
(1) Unbeschraenkt koerperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Koerperschaften,
Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die ihre Geschaeftsleitung oder ihren Sitz im
Inland haben:



                                            -2-
      
                                                                              

1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europaeische Gesellschaften,
   Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
   beschraenkter Haftung);
2. Genossenschaften einschliesslich der Europaeischen Genossenschaften;
3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. nichtrechtsfaehige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermoegen des
   privaten Rechts;
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschraenkte Koerperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf saemtliche Einkuenfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehoert auch der der Bundesrepublik Deutschland
zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschaetze des Meeresgrundes und des
Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung
unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.

Fussnote

§ 1 Abs. 1 Nr. 4: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9
Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 29.9.1998 I
3682 - 2 BvL 64/93 -

§ 2 Beschraenkte Steuerpflicht
Beschraenkt koerperschaftsteuerpflichtig sind
1. Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die weder ihre
   Geschaeftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inlaendischen
   Einkuenften;
2. sonstige Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die nicht
   unbeschraenkt steuerpflichtig sind, mit den inlaendischen Einkuenften, die dem
   Steuerabzug vollstaendig oder teilweise unterliegen; inlaendische Einkuenfte sind auch
   a) die Entgelte, die den sonstigen Koerperschaften, Personenvereinigungen
      oder Vermoegensmassen dafuer gewaehrt werden, dass sie Anteile an einer
      Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschaeftsleitung im Inland einem anderen
      ueberlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder
      gleichartige Anteile zurueckzugeben hat,
   b) die Entgelte, die den sonstigen Koerperschaften, Personenvereinigungen oder
      Vermoegensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschaefts im Sinne des
      § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gewaehrt werden, soweit Gegenstand des
      Wertpapierpensionsgeschaefts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder
      Geschaeftsleitung im Inland sind, und
   c) die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezuege, die den sonstigen
      Koerperschaften, Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen als Entgelt fuer
      die Ueberlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder
      Geschaeftsleitung im Inland gewaehrt gelten.


Fussnote

§ 2 Nr. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 2a

§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfaehigen
Personenvereinigungen und Vermoegensmassen sowie bei Realgemeinden
(1) Nichtrechtsfaehige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermoegen sind koerperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach
diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen
Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
                                            -3-
      
                                                                              

(2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und aehnliche Realgemeinden,
die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehoeren, sind nur insoweit
koerperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten,
der ueber den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im Uebrigen sind ihre Einkuenfte
unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.

§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des oeffentlichen
Rechts

(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die
einer nachhaltigen wirtschaftlichen Taetigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausserhalb
der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetaetigung der
juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und
die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschraenkt steuerpflichtig, wenn er selbst
eine juristische Person des oeffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehoeren auch Betriebe, die der Versorgung der
Bevoelkerung mit Wasser, Gas, Elektrizitaet oder Waerme, dem oeffentlichen Verkehr oder dem
Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehoeren nicht Betriebe, die ueberwiegend der
Ausuebung der oeffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Fuer die Annahme eines
Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben
gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1. sie gleichartig sind,
2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsaechlichen Verhaeltnisse objektiv eine
   enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht
   besteht oder
3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2
 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst
werden.

§ 5 Befreiungen
(1) Von der Koerperschaftsteuer sind befreit
1.   das Bundeseisenbahnvermoegen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen
     Lotterieunternehmen und der Erdoelbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des
     Erdoelbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073);
2.   die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau, die
     Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt fuer
     Aufbaufinanzierung, die Investitionsbank Hessen, die Niedersaechsische Gesellschaft
     fuer oeffentliche Finanzierungen mit beschraenkter Haftung, die Bremer Aufbau-
     Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Wuerttemberg-Foerderbank, die Bayerische
     Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische
     Wohnungsbaukreditanstalt, die NRW.Bank, die Wohnungsbaufoerderungsanstalt
     Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, die Investitions- und Foerderbank
     Niedersachsen, die Saarlaendische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,
     die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes
     Brandenburg, die Saechsische Aufbaubank - Foerderbank -, die Thueringer Aufbaubank,
     die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank
     - Girozentrale -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das
     Landesfoerderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschaeftsbereich der Norddeutschen

                                            -4-
       
                                                                               

      Landesbank Girozentrale -, die Landestreuhandstelle Hessen – Bank fuer
      Infrastruktur – rechtlich unselbstaendige Anstalt in der Landesbank Hessen-
      Thueringen Girozentrale und die Liquiditaets-Konsortialbank Gesellschaft mit
      beschraenkter Haftung;
2a.   die Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
3.    rechtsfaehige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen,
      denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen
      (Leistungsempfaengern), einen Rechtsanspruch gewaehren, und rechtsfaehige
      Unterstuetzungskassen, die den Leistungsempfaengern keinen Rechtsanspruch gewaehren,
      a) wenn sich die Kasse beschraenkt
         aa)   auf Zugehoerige oder fruehere Zugehoerige einzelner oder mehrerer
               wirtschaftlicher Geschaeftsbetriebe oder
         bb)   auf Zugehoerige oder fruehere Zugehoerige der Spitzenverbaende der freien
               Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher
               Caritasverband e.V., Deutscher Paritaetischer Wohlfahrtsverband
               e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission
               und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie
               Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschliesslich
               ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger
               gemeinnuetziger Wohlfahrtsverbaende oder
         cc)   auf Arbeitnehmer sonstiger Koerperschaften, Personenvereinigungen und
               Vermoegensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen
               Personen, die sich in einem arbeitnehmeraehnlichen Verhaeltnis befinden,
               gleich;
         zu den Zugehoerigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehoerige;
      b) wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschaeftsplan und
         nach Art und Hoehe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. 2Diese
         Voraussetzung ist bei Unterstuetzungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall
         gewaehren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes
         auf Faelle der Not oder Arbeitslosigkeit beschraenken;
      c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschliessliche und unmittelbare Verwendung des
         Vermoegens und der Einkuenfte der Kasse nach der Satzung und der tatsaechlichen
         Geschaeftsfuehrung fuer die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
      d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs,
         zu dem der Wert der Deckungsrueckstellung versicherungsmathematisch zu
         berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsaetzen ordnungsmaessiger
         Buchfuehrung unter Beruecksichtigung des Geschaeftsplans sowie der allgemeinen
         Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschaeftsunterlagen im Sinne des
         § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende
         Vermoegen nicht hoeher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
         die Verlustruecklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Ruecklage
         entsprechende Teil des Vermoegens. 2Bei der Ermittlung des Vermoegens ist
         eine Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung nur insoweit abziehbar, als
         den Leistungsempfaengern ein Anspruch auf die Ueberschussbeteiligung zusteht.
         3
          Uebersteigt das Vermoegen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse
         nach Massgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
      e) wenn bei Unterstuetzungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermoegen ohne
         Beruecksichtigung kuenftiger Versorgungsleistungen nicht hoeher ist als das um 25
         Prozent erhoehte zulaessige Kassenvermoegen. 2Fuer die Ermittlung des tatsaechlichen
         und des zulaessigen Kassenvermoegens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.
         3
          Uebersteigt das Vermoegen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist
         die Kasse nach Massgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;

4.    kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des
      Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn


                                             -5-
          
                                                                                  

      a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre
         einschliesslich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch
         Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbetraege nicht ueberstiegen haben oder
      b) sich ihr Geschaeftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschraenkt und
         die Versicherungsvereine nach dem Geschaeftsplan sowie nach Art und Hoehe der
         Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;

5.    Berufsverbaende ohne oeffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale
      Spitzenverbaende auf Bundes- oder Landesebene einschliesslich ihrer
      Zusammenschluesse, wenn der Zweck dieser Verbaende nicht auf einen wirtschaftlichen
      Geschaeftsbetrieb gerichtet ist. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
      a) soweit die Koerperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen
         Geschaeftsbetrieb unterhalten oder
      b) wenn die Berufsverbaende Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen fuer die
         unmittelbare oder mittelbare Unterstuetzung oder Foerderung politischer Parteien
         verwenden.
      3
       Die Saetze 1 und 2 gelten auch fuer Zusammenschluesse von juristischen Personen
      des oeffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbaende allgemeine ideelle und
      wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. 4Verwenden Berufsverbaende
      Mittel fuer die unmittelbare oder mittelbare Unterstuetzung oder Foerderung
      politischer Parteien, betraegt die Koerperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen;
6.    Koerperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des
      Vermoegens fuer einen nichtrechtsfaehigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten
      Art ist, sofern ihre Ertraege im Wesentlichen aus dieser Vermoegensverwaltung
      herruehren und ausschliesslich dem Berufsverband zufliessen;
7.    politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbaende
      sowie kommunale Waehlervereinigungen und ihre Dachverbaende. 2Wird ein
      wirtschaftlicher Geschaeftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit
      ausgeschlossen;
8.    oeffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von
      Berufsgruppen, deren Angehoerige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder
      auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die
      Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner hoeheren jaehrlichen Beitraege zulaesst
      als das Zwoelffache der Beitraege, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage
      in Hoehe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
      Rentenversicherung ergeben wuerden. 2Ermoeglicht die Satzung der Einrichtung nur
      Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an
      eine Pflichtmitgliedschaft anschliessen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht
      entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner hoeheren jaehrlichen Beitraege zulaesst
      als das Fuenfzehnfache der Beitraege, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage
      in Hoehe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
      Rentenversicherung ergeben wuerden;
9.    Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die nach der Satzung,
      dem Stiftungsgeschaeft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsaechlichen
      Geschaeftsfuehrung ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzigen, mildtaetigen
      oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 2Wird ein
      wirtschaftlicher Geschaeftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit
      ausgeschlossen. 3Satz 2 gilt nicht fuer selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie
      a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines
         Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum
         Gebrauch ueberlassen; den Wohnungen stehen Raeume in Wohnheimen im Sinne des § 15
         des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
      b) im Zusammenhang mit einer Taetigkeit im Sinne des Buchstabens a
         Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie


                                                -6-
          
                                                                                  

            betreiben, wenn sie ueberwiegend fuer Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb
            durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
      2
       Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus
      den in Satz 1 nicht bezeichneten Taetigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen
      uebersteigen;
11.   (weggefallen)
12.   die von den zustaendigen Landesbehoerden begruendeten oder anerkannten gemeinnuetzigen
      Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen
      Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht
      wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im
      Sinne der Bodenreformgesetze der Laender, soweit die Unternehmen im laendlichen Raum
      Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmassnahmen mit Ausnahme
      des Wohnungsbaus durchfuehren. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
      Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Taetigkeiten die
      Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Taetigkeiten uebersteigen;
13.   (weggefallen)
14.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr
      Geschaeftsbetrieb beschraenkt
      a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher
         Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstaende,
      b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkvertraegen fuer die Produktion
         land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse fuer die Betriebe der
         Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
         liegen; dazu gehoeren auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von
         Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
      c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst
         gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung
         oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
      d) auf die Beratung fuer die Produktion oder Verwertung land- und
         forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
      2
       Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus
      den in Satz 1 nicht bezeichneten Taetigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen
      uebersteigen. 3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschaeftsbetrieb sich
      ueberwiegend auf die Durchfuehrung von Milchqualitaets- und Milchleistungspruefungen
      oder auf die Tierbesamung beschraenkt, bleiben die auf diese Taetigkeiten
      gerichteten Zweckgeschaefte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-
      Prozentgrenze ausser Ansatz;
15.   der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
      a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehoerde ausschliesslich die
         Aufgaben des Traegers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz
         zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
         (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
      b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfaenger sowie nach Art und Hoehe den
         in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
         Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht ueberschreiten;

16.   Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die als
      Entschaedigungseinrichtungen im Sinne des Einlagensicherungs- und
      Anlegerentschaedigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) oder als
      Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung
      oder sonstigen Verfassung ausschliesslich den Zweck haben, bei Gefahr fuer die
      Erfuellung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 des
      Gesetzes ueber das Kreditwesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne
      des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes ueber das Kreditwesen Hilfe zu
      leisten. 2Voraussetzung ist, dass das Vermoegen und etwa erzielte Ueberschuesse nur
      zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmaessigen Zwecks verwendet werden.
                                                -7-
          
                                                                                  

      3
       Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Sicherungsfonds im Sinne der §§ 126 und
      127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie fuer Einrichtungen zur Sicherung von
      Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. 4Die Steuerbefreiung
      ist fuer wirtschaftliche Geschaeftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschliesslich
      auf die Erfuellung der beguenstigen Aufgaben gerichtet sind;
17.   Buergschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Taetigkeit sich auf
      die Wahrnehmung von Wirtschaftsfoerderungsmassnahmen insbesondere in Form der
      Uebernahme und Verwaltung von staatlichen Buergschaften und Garantien oder
      von Buergschaften und Garantien mit staatlichen Rueckbuergschaften oder auf
      der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenueber Kreditinstituten,
      Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften
      fuer Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelstaendischen Unternehmen
      zu ihrer Gruendung und zur Erhaltung und Foerderung ihrer Leistungsfaehigkeit
      beschraenkt. 2Voraussetzung ist, dass das Vermoegen und etwa erzielte Ueberschuesse
      nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18.   Wirtschaftsfoerderungsgesellschaften, deren Taetigkeit sich auf die Verbesserung
      der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch
      Foerderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung
      neuer Arbeitsplaetze und der Sanierung von Altlasten beschraenkt, wenn an ihnen
      ueberwiegend Gebietskoerperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das
      Vermoegen und etwa erzielte Ueberschuesse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten
      Zwecks verwendet werden;
19.   Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes ueber die Schaffung eines
      besonderen Arbeitgebers fuer Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352),
      soweit sie Taetigkeiten ausueben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und
      nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind. 2Voraussetzung ist, dass
      das Vermoegen und etwa erzielte Ueberschuesse nur zur Erfuellung der beguenstigten
      Taetigkeiten verwendet werden. 3Wird ein wirtschaftlicher Geschaeftsbetrieb
      unterhalten, dessen Taetigkeit nicht ausschliesslich auf die Erfuellung der
      beguenstigten Taetigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit
      ausgeschlossen;
20.   Zusammenschluesse von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, von
      steuerbefreiten Koerperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
      a) deren Taetigkeit sich auf den Zweck beschraenkt, im Wege des Umlageverfahrens
         die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen
         gegenueber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
      b) wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermoegen nicht hoeher ist als 60
         Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;

21.   die nicht in der Rechtsform einer Koerperschaft des oeffentlichen Rechts errichteten
      Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne
      des § 278 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst
      der Spitzenverbaende der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fuenften Buches
      Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
      wahrnehmen. 2Voraussetzung ist, dass das Vermoegen und etwa erzielte Ueberschuesse
      nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;
22.   gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des
      Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmaessige
      Beitraege auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25.
      Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und
      Leistungen ausschliesslich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs
      oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbeguenstigten
      Betrieben derselben oder aehnlicher Art nicht in groesserem Umfang in Wettbewerb
      treten, als es bei Erfuellung ihrer beguenstigten Aufgaben unvermeidlich ist.
      2
       Wird ein wirtschaftlicher Geschaeftsbetrieb unterhalten, dessen Taetigkeit nicht
      ausschliesslich auf die Erfuellung der beguenstigten Taetigkeiten gerichtet ist, ist
      die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;


                                                -8-
       
                                                                               

23.   die Auftragsforschung oeffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und
      Forschungseinrichtungen; ist die Taetigkeit auf die Anwendung gesicherter
      wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Uebernahme von Projekttraegerschaften
      sowie wirtschaftliche Taetigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die
      Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem
Koerperschaftsteuergesetz gelten nicht
1. fuer inlaendische Einkuenfte, die dem Steuerabzug vollstaendig oder teilweise
   unterliegen; Entsprechendes gilt fuer die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
   genannten Einkuenfte,
2. fuer beschraenkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es
   handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den
   Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder nach den
   Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen
   Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geaendert
   durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli
   2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet,
   gegruendete Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 des Vertrags zur Gruendung der
   Europaeischen Gemeinschaft oder des Artikels 34 des Abkommens ueber den Europaeischen
   Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschaeftsleitung sich innerhalb
   des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein
   Amtshilfeabkommen besteht,
3. soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

Fussnote

§ 5 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 3

§ 5 Abs. 1 Nr. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 3a

§ 5 Abs. 1 Nr. 16: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 3b

§ 5 Abs. 1 Nr. 23: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 3c

§ 5 Abs. 2 Nr. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 2a

§ 5 Abs. 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 5a

§ 6 Einschraenkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und
Unterstuetzungskassen
(1) Uebersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der
Deckungsrueckstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermoegen einer
Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe
d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr
Einkommen anteilig auf das uebersteigende Vermoegen entfaellt.

(2) Die Steuerpflicht entfaellt mit Wirkung fuer die Vergangenheit, soweit das
uebersteigende Vermoegen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs,
fuer das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehoerde
zur Leistungserhoehung, zur Auszahlung an das Traegerunternehmen, zur Verrechnung
mit Zuwendungen des Traegerunternehmens, zur gleichmaessigen Herabsetzung kuenftiger
Zuwendungen des Traegerunternehmens oder zur Verminderung der Beitraege der
Leistungsempfaenger verwendet wird.

(3) Wird das uebersteigende Vermoegen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise
verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre,
fuer die der Wert der Deckungsrueckstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen
ist.


                                             -9-
      
                                                                              

(4) 1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrueckerstattungen oder
sonstige Vermoegensuebertragungen an das Traegerunternehmen ausser in den Faellen des
Absatzes 2 nicht abziehbar. 2Das Gleiche gilt fuer Zufuehrungen zu einer Rueckstellung
fuer Beitragsrueckerstattung, soweit den Leistungsempfaengern ein Anspruch auf die
Ueberschussbeteiligung nicht zusteht.

(5) 1Uebersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermoegen einer Unterstuetzungskasse
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag,
so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das uebersteigende
Vermoegen entfaellt. 2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermoegensuebertragungen an
das Traegerunternehmen nicht abziehbar.

(6) 1Auf den Teil des Vermoegens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder
Unterstuetzungskasse, der am Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag uebersteigt, ist Buchstabe c dieser Vorschrift
nicht anzuwenden. 2Bei Unterstuetzungskassen gilt dies auch, soweit das Vermoegen vor dem
Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag
uebersteigt.

Zweiter Teil
Einkommen

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 7 Grundlagen der Besteuerung
(1) Die Koerperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.

(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um
die Freibetraege der §§ 24 und 25.

(3) 1Die Koerperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen fuer ihre Festsetzung
sind jeweils fuer ein Kalenderjahr zu ermitteln. 2Besteht die unbeschraenkte oder
beschraenkte Steuerpflicht nicht waehrend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.

(4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Buecher nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs zu fuehren, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln,
fuer das sie regelmaessig Abschluesse machen. 2Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das
Wirtschaftsjahr, fuer das sie regelmaessig Abschluesse machen, vom Kalenderjahr ab,
so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das
Wirtschaftsjahr endet. 3Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr
abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem
Finanzamt vorgenommen wird.

§ 8 Ermittlung des Einkommens

(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich
nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben
gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. 3Bei den
inlaendischen oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betraegt das Einkommen aus dem
Geschaeft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.



                                            - 10 -
      
                                                                              

(2) Bei unbeschraenkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle
Einkuenfte als Einkuenfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3) 1Fuer die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
verteilt wird. 2Auch verdeckte Gewinnausschuettungen sowie Ausschuettungen jeder Art auf
Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserloes
der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht. 3Verdeckte Einlagen
erhoehen das Einkommen nicht. 4Das Einkommen erhoeht sich, soweit eine verdeckte
Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. 5Satz 4 gilt auch fuer eine
verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschuettung einer dem Gesellschafter
nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht
beruecksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschuettung hat bei der
leistenden Koerperschaft das Einkommen nicht gemindert. 6In den Faellen des Satzes 5
erhoeht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben fuer die Ermittlung des Einkommens Beitraege, die
auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
erhoben werden, ausser Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkuenften, von denen lediglich ein Steuerabzug
vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht
zulaessig.

(7) 1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschuettung im Sinne des Absatzes 3 Satz
2 sind
1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen,
   weil sie ein Dauerverlustgeschaeft ausueben;
2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein
   Dauerverlustgeschaeft ausueben. 2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei
   denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische
   Personen des oeffentlichen Rechts entfaellt und nachweislich ausschliesslich diese
   Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschaeften tragen.
2
 Ein Dauerverlustgeschaeft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-
, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gruenden eine wirtschaftliche Betaetigung ohne
kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Faellen von Satz 1 Nr. 2 das
Geschaeft Ausfluss einer Taetigkeit ist, die bei juristischen Personen des oeffentlichen
Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehoert.

(8) 1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des
Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich
durch die Zusammenfassung ergibt. 2Nicht ausgeglichene negative Einkuenfte der
einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung koennen
nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. 3Ein Ruecktrag
von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen
Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulaessig. 4Ein bei einem Betrieb
gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach
Massgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkuenfte abgezogen
werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung
erzielt. 5Die Einschraenkungen der Saetze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige
Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.

(9) 1Wenn fuer Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die
einzelnen Taetigkeiten der Gesellschaft nach folgender Massgabe Sparten zuzuordnen:
1. Taetigkeiten, die als Dauerverlustgeschaefte Ausfluss einer Taetigkeit sind, die bei
   juristischen Personen des oeffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehoeren, sind
   jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;


                                            - 11 -
      
                                                                              

2. Taetigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den uebrigen,
   nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschaeften stammen, sind jeweils
   gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Taetigkeiten jeweils eine
   einheitliche Sparte bilden;
3. alle uebrigen Taetigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2
 Fuer jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkuenfte getrennt zu
ermitteln. 3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Taetigkeit fuehrt zu einer
neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt fuer die Aufgabe einer solchen Taetigkeit.
4
 Ein negativer Gesamtbetrag der Einkuenfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven
Gesamtbetrag der Einkuenfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Massgabe des §
10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. 5Er mindert jedoch nach Massgabe des
§ 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbetraege der Einkuenfte, die sich
in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeitraeumen fuer
dieselbe Sparte ergeben. 6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz
2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die
Saetze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene
oder abgezogene negative Betraege sowie verbleibende Verlustvortraege aus den Sparten, in
denen Dauerverlusttaetigkeiten ausgeuebt werden, entfallen. 7Liegen die Voraussetzungen
des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines
Veranlagungszeitraums vor, sind die Saetze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein
bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Massgabe des § 10d
des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der
Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschaefte ausgeuebt werden.

(10) 1Bei Einkuenften aus Kapitalvermoegen ist § 2 Abs. 5b Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3
Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in
diesen Faellen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

Fussnote

§ 8 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 6

§ 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6

§ 8 Abs. 4 Fassung Geltung am 23.12.2001: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6

§ 8 Abs. 7: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 6

§ 8 Abs. 8 u. 9: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6

§ 8a Betriebsausgabenabzug fuer Zinsaufwendungen bei Koerperschaften
(Zinsschranke)

(1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass anstelle des massgeblichen Gewinns das massgebliche Einkommen tritt. 2Massgebliches
Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes
ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und
des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3§ 8c gilt fuer den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. 4Auf Kapitalgesellschaften, die ihre
Einkuenfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h des
Einkommensteuergesetzes sinngemaess anzuwenden.

(2) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden,
wenn die Verguetungen fuer Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar
oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe
stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes vom 8. September 1972 – BGBl. I S.
1713 –, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 – BGBl. I S. 914 –
geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den

                                            - 12 -
      
                                                                              

zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder
eine diesem nahe stehende Person zurueckgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die
Zinsertraege uebersteigenden Zinsaufwendungen der Koerperschaft im Sinne des § 4h Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes betragen und die Koerperschaft dies nachweist.

(3) 1§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden,
wenn die Verguetungen fuer Fremdkapital der Koerperschaft oder eines anderen demselben
Konzern zugehoerenden Rechtstraegers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder
mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter einer konzernzugehoerigen Gesellschaft,
eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes) oder einen
Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten Gesellschafter
oder eine diesem nahe stehende Person zurueckgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent
der die Zinsertraege uebersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtstraegers im Sinne des § 4h
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Koerperschaft dies nachweist. 2Satz
1 gilt nur fuer Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten
Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes
ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rueckgriff gegen einen
nicht zum Konzern gehoerenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person
ausloesen.

Fussnote

§ 8a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6a Satz 3

§ 8a Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 6a Satz 4

§ 8b Beteiligung an anderen Koerperschaften und Personenvereinigungen

(1) 1Bezuege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens ausser Ansatz.
2
 Satz 1 gilt fuer sonstige Bezuege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9
zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Koerperschaft
nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2). 3Sind die Bezuege im Sinne des Satzes 1
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage
fuer die Koerperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des
Abkommens fuer diese Freistellung entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte
Gewinnausschuettung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person
erhoeht hat und § 32a des Koerperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe
stehenden Person keine Anwendung findet. 5Bezuege im Sinne des Satzes 1 sind auch
Einnahmen aus der Veraeusserung von Dividendenscheinen und sonstigen Anspruechen im Sinne
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen
aus der Abtretung von Dividendenanspruechen oder sonstigen Anspruechen im Sinne des § 20
Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veraeusserung eines
Anteils an einer Koerperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim
Empfaenger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes gehoeren, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14,
17 oder 18 ausser Ansatz. 2Veraeusserungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag,
um den der Veraeusserungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug
der Veraeusserungskosten den Wert uebersteigt, der sich nach den Vorschriften ueber die
steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veraeusserung ergibt (Buchwert). 3Satz 1
gilt entsprechend fuer Gewinne aus der Aufloesung oder der Herabsetzung des Nennkapitals
oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Werts. 4Die Saetze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in frueheren
Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung
nicht durch den Ansatz eines hoeheren Werts ausgeglichen worden ist. 5Satz 4 gilt ausser
fuer Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des

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Einkommensteuergesetzes ergibt, auch fuer steuerwirksam vorgenommene Abzuege nach § 6b
des Einkommensteuergesetzes und aehnliche Abzuege. 6 Veraeusserung im vorstehenden Sinne
ist auch die verdeckte Einlage.

(3) 1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent
als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden duerfen. 2§ 3c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang
mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens
nicht zu beruecksichtigen. 4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehoeren
auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der
Inanspruchnahme von Sicherheiten, die fuer ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das
Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewaehrt wird, der zu mehr als
einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Koerperschaft,
der das Darlehen gewaehrt wurde, beteiligt ist oder war. 5Dies gilt auch fuer diesem
Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes
oder fuer Gewinnminderungen aus dem Rueckgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem
Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem
nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewaehrten Darlehens. 6Die Saetze 4
und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das
Darlehen bei sonst gleichen Umstaenden gewaehrt oder noch nicht zurueckgefordert haette;
dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu beruecksichtigen. 7Die
Saetze 4 bis 6 gelten entsprechend fuer Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer
Darlehensgewaehrung wirtschaftlich vergleichbar sind. 8Gewinne aus dem Ansatz einer
Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
massgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens ausser Ansatz, soweit auf
die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.

(4) (weggefallen)

(5) 1Von den Bezuegen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens
ausser Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden duerfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) 1Die Absaetze 1 bis 5 gelten auch fuer die dort genannten Bezuege, Gewinne und
Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer
Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie fuer Gewinne und Verluste, soweit sie
bei der Veraeusserung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des
Absatzes 2 entfallen. 2Die Absaetze 1 bis 5 gelten fuer Bezuege und Gewinne, die einem
Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts ueber andere
juristische Personen des oeffentlichen Rechts zufliessen, ueber die sie mittelbar an der
leistenden Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse beteiligt ist und bei
denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden,
und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.

(7) 1Die Absaetze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten
und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch
zuzurechnen sind. 2Gleiches gilt fuer Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne
des Gesetzes ueber das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines
Eigenhandelserfolges erworben werden. 3Satz 2 gilt auch fuer Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
EWR-Abkommens.

(8) 1Die Absaetze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. 2Satz 1 gilt nicht
fuer Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in frueheren
Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberuecksichtigt geblieben ist
und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines hoeheren Werts ausgeglichen worden ist.
3
 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen,
sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu beruecksichtigen, wenn das Lebens- oder
                                            - 14 -
      
                                                                              

Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15
des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veraeusserungsgewinn fuer das verbundene
Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens ausser Ansatz geblieben ist.
4
 Fuer die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen
Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21
abziehbaren Betraege zu Grunde gelegt wurden. 5Entsprechendes gilt fuer Pensionsfonds.

(9) Die Absaetze 7 und 8 gelten nicht fuer Bezuege im Sinne des Absatzes 1, auf die
die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/
EWG des Rates vom 23. Juli 1990 ueber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L
266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2003/123/EG des
Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwenden haben.

(10) 1Ueberlaesst eine Koerperschaft (ueberlassende Koerperschaft) Anteile, auf die bei
ihr Absatz 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gruenden die
Steuerfreistellungen der Absaetze 1 und 2 oder vergleichbare auslaendische Vorschriften
nicht anzuwenden sind, an eine andere Koerperschaft, bei der auf die Anteile Absatz
7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Koerperschaft, der die Anteile
zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurueckzugeben, duerfen die fuer die
Ueberlassung gewaehrten Entgelte bei der anderen Koerperschaft nicht als Betriebsausgabe
abgezogen werden. 2Ueberlaesst die andere Koerperschaft fuer die Ueberlassung der Anteile
Wirtschaftsgueter an die ueberlassende Koerperschaft, aus denen diese Einnahmen oder
Bezuege erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezuege als von der anderen Koerperschaft
bezogen und als Entgelt fuer die Ueberlassung an die ueberlassende Koerperschaft
gewaehrt. 3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden. 4Die Saetze 1
bis 3 gelten auch fuer Wertpapierpensionsgeschaefte im Sinne des § 340b Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs. 5Die Saetze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Koerperschaft
keine Einnahmen oder Bezuege aus den ihr ueberlassenen Anteilen erzielt. 6Die Saetze 1
bis 5 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von
einer Personengesellschaft ueberlassen werden, an der die ueberlassende oder die andere
Koerperschaft unmittelbar oder mittelbar ueber eine Personengesellschaft oder mehrere
Personengesellschaften beteiligt ist. 7In diesen Faellen gelten die Anteile als an die
Koerperschaft oder von der Koerperschaft ueberlassen. 8Die Saetze 1 bis 7 gelten nicht,
soweit § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz auf die
ueberlassende Koerperschaft Anwendung findet. 9Als Anteil im Sinne der Saetze 1 bis 8 gilt
auch der Investmentanteil im Sinne von § 1 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.

Fussnote

§ 8b: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 7

§ 8c Verlustabzug bei Koerperschaften
1
 Werden innerhalb von fuenf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent
des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder
der Stimmrechte an einer Koerperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende
Personen uebertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schaedlicher
Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schaedlichen Beteiligungserwerb nicht
ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkuenfte (nicht genutzte Verluste) nicht
mehr abziehbar. 2Unabhaengig von Satz 1 sind bis zum schaedlichen Beteiligungserwerb
nicht genutzte Verluste vollstaendig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fuenf
Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der
Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Koerperschaft
an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen uebertragen werden oder ein
vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. 3Als ein Erwerber im Sinne der Saetze 1 und 2 gilt

                                            - 15 -
       
                                                                               

auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. 4Eine Kapitalerhoehung
steht der Uebertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veraenderung
der Beteiligungsquoten am Kapital der Koerperschaft fuehrt.

Fussnote

§ 8c: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 Satz 3

§ 8c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 7b

§ 9 Abziehbare Aufwendungen
(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:
1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften
   der Teil des Gewinns, der an persoenlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht
   auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Verguetung (Tantieme) fuer die
   Geschaeftsfuehrung verteilt wird;
2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeitraege) zur
   Foerderung steuerbeguenstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
   an eine inlaendische juristische Person des oeffentlichen Rechts oder an eine
   inlaendische oeffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
   steuerbefreite Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse insgesamt bis
   zu
   1. 20 Prozent des Einkommens oder
   2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsaetze und der im Kalenderjahr aufgewendeten
      Loehne und Gehaelter.
   2
    Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraege an Koerperschaften, die
   1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),
   2. kulturelle Betaetigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
   3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder
   4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung
   foerdern.
   3
    Abziehbare Zuwendungen, die die Hoechstbetraege nach Satz 1 ueberschreiten, sind im
   Rahmen der Hoechstbetraege in den folgenden Veranlagungszeitraeumen abzuziehen. 4§ 10d
   Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in
Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem Verlustabzug nach § 10d des
Einkommensteuergesetzes. 2Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
Zuwendung von Wirtschaftsguetern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 3Der Wert
der Zuwendung ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes
zu ermitteln. 4Aufwendungen zugunsten einer Koerperschaft, die zum Empfang steuerlich
abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf
die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeraeumt und auf die
Erstattung verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des
Verzichts eingeraeumt worden sein.

(3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestaetigung ueber Spenden und
Mitgliedsbeitraege vertrauen, es sei denn, dass er die Bestaetigung durch unlautere
Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestaetigung
bekannt oder infolge grober Fahrlaessigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsaetzlich oder
grob fahrlaessig eine unrichtige Bestaetigung ausstellt oder wer veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Bestaetigung angegebenen steuerbeguenstigten Zwecken
verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet fuer die entgangene Steuer. 3In den
Faellen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfaenger (inlaendische
juristische Person des oeffentlichen Rechts oder inlaendische oeffentliche Dienststelle
                                             - 16 -
      
                                                                              

oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Koerperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in diesen Faellen
fuer den Zuwendungsempfaenger handelnden natuerlichen Personen sind nur in Anspruch zu
nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist
und Vollstreckungsmassnahmen gegen den Zuwendungsempfaenger nicht erfolgreich sind; § 10b
Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 4Diese ist mit 30 Prozent
des zugewendeten Betrags anzusetzen.

Fussnote

§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 8a

§ 9 Abs. 2 Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 8a

§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen
Nichtabziehbar sind auch:
1. die Aufwendungen fuer die Erfuellung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch
   Stiftungsgeschaeft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. 2§ 9 Abs. 1
   Nr. 2 bleibt unberuehrt,
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer
   fuer Umsaetze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschuettungen sind, und die
   Vorsteuerbetraege auf Aufwendungen, fuer die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1
   Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch fuer
   die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,
3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen
   vermoegensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter ueberwiegt, und Leistungen
   zur Erfuellung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht
   lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen,
4. die Haelfte der Verguetungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats,
   Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Ueberwachung der
   Geschaeftsfuehrung beauftragte Personen gewaehrt werden.

§ 11 Aufloesung und Abwicklung (Liquidation)

(1) 1Wird ein unbeschraenkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach
der Aufloesung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn
der Besteuerung zugrunde zu legen. 2Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht
uebersteigen.

(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermoegen
dem Abwicklungs-Anfangsvermoegen gegenueberzustellen.

(3) Abwicklungs-Endvermoegen ist das zur Verteilung kommende Vermoegen, vermindert um die
steuerfreien Vermoegensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum
zugeflossen sind.

(4) 1Abwicklungs-Anfangsvermoegen ist das Betriebsvermoegen, das am Schluss des der
Aufloesung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Koerperschaftsteuer
zugrunde gelegt worden ist. 2Ist fuer den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine
Veranlagung nicht durchgefuehrt worden, so ist das Betriebsvermoegen anzusetzen,
das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften ueber die
Gewinnermittlung auszuweisen gewesen waere. 3Das Abwicklungs-Anfangsvermoegen ist um den
Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kuerzen, der im Abwicklungszeitraum
ausgeschuettet worden ist.

(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermoegen nicht
vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermoegen die Summe der spaeter geleisteten
Einlagen.


                                            - 17 -
      
                                                                              

(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Uebrigen die sonst geltenden Vorschriften
anzuwenden.

(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil ueber das Vermoegen des unbeschraenkt
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Insolvenzverfahren eroeffnet
worden ist, sind die Absaetze 1 bis 6 sinngemaess anzuwenden.

Fussnote

§ 11 Abs. 1 bis 3: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 37 Abs. 4 Satz 4

§ 12 Verlust oder Beschraenkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland
(1) Wird bei der Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse das
Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
Veraeusserung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschraenkt, gilt
dies als Veraeusserung oder Ueberlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; § 4 Abs. 1
Satz 4, § 4g und § 15 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.

(2) 1Wird das Vermoegen einer beschraenkt steuerpflichtigen Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse als Ganzes auf eine andere Koerperschaft
desselben auslaendischen Staates durch einen Vorgang uebertragen, der einer Verschmelzung
im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995
I S. 428), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3214) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergleichbar ist, sind
die uebergehenden Wirtschaftsgueter abweichend von Absatz 1 mit dem Buchwert anzusetzen,
soweit
1. sichergestellt ist, dass sie spaeter bei der uebernehmenden Koerperschaft der
   Besteuerung mit Koerperschaftsteuer unterliegen,
2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung der
   uebertragenen Wirtschaftsgueter bei der uebernehmenden Koerperschaft nicht beschraenkt
   wird,
3. eine Gegenleistung nicht gewaehrt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht und
4. wenn der uebernehmende und der uebertragende Rechtstraeger nicht die Voraussetzungen
   des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006
   (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung erfuellen.
2
 Wird das Vermoegen einer Koerperschaft durch einen Vorgang im Sinne des Satzes 1 auf
eine andere Koerperschaft uebertragen, gilt § 13 des Umwandlungssteuergesetzes fuer die
Besteuerung der Anteilseigner der uebertragenden Koerperschaft entsprechend.

(3) 1Verlegt eine Koerperschaft, Vermoegensmasse oder Personenvereinigung ihre
Geschaeftsleitung oder ihren Sitz und scheidet sie dadurch aus der unbeschraenkten
Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem Staat aus, auf
den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gilt sie als
aufgeloest, und § 11 ist entsprechend anzuwenden. 2Gleiches gilt, wenn die Koerperschaft,
Vermoegensmasse oder Personenvereinigung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung infolge der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer Geschaeftleitung
als ausserhalb des Hoheitsgebietes der in Satz 1 genannten Staaten ansaessig anzusehen
ist. 3An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermoegens tritt der gemeine Wert des
vorhandenen Vermoegens.

Fussnote

§ 12: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 8

§ 13 Beginn und Erloeschen einer Steuerbefreiung



                                            - 18 -
      
                                                                              

(1) Wird eine steuerpflichtige Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse
von der Koerperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die
Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.

(2) Wird eine von der Koerperschaftsteuer befreite Koerperschaft, Personenvereinigung
oder Vermoegensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch
Betriebsvermoegensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht
beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.

(3) 1In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im
Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgueter vorbehaltlich des Absatzes 4
mit den Teilwerten anzusetzen. 2Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen
Wohnungspolitik (Wohnungsunternehmen) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 des
Koerperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar
1984 (BGBl. I S. 217) duerfen den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der
Gebaeude oder Gebaeudeteile, die in der Anfangsbilanz mit dem Teilwert (Ausgangswert)
angesetzt worden sind (Abschreibungsverlust), mit anderen Einkuenften aus Gewerbebetrieb
oder mit Einkuenften aus anderen Einkunftsarten nur ausgleichen oder nach § 10d des
Einkommensteuergesetzes nur abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag zwischen
den Absetzungen fuer Abnutzung nach dem Ausgangswert und nach den bis zum Zeitpunkt
des Beginns der Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der Gebaeude oder Gebaeudeteile uebersteigt. 3Nicht zum Abschreibungsverlust rechnen
Absetzungen fuer Abnutzung, soweit sie sich nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bemessen, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstanden sind.
4
 Der Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen
werden darf, vermindert sich um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr anfallenden
aktivierungspflichtigen Aufwendungen (beguenstigtes Investitionsvolumen) fuer die
zum Anlagevermoegen des Wohnungsunternehmens gehoerenden abnutzbaren unbeweglichen
Wirtschaftsgueter. 5Uebersteigt das beguenstigte Investitionsvolumen im Wirtschaftsjahr
den Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden
darf, erhoeht es bis zu einem Betrag in Hoehe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen
oder abgezogenen Abschreibungsverlustes des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das
beguenstigte Investitionsvolumen dieses Wirtschaftsjahrs; ein darueber hinausgehendes
beguenstigtes Investitionsvolumen erhoeht das beguenstigte Investitionsvolumen der
folgenden Wirtschaftsjahre (Vortragsvolumen). 6Ein nach Satz 4 verbleibender
Abschreibungsverlust, der nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert den
Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung von Gebaeuden und Gebaeudeteilen (Mietgewinn)
im laufenden Wirtschaftsjahr oder in spaeteren Wirtschaftsjahren. 7Die Minderung in
einem spaeteren Wirtschaftsjahr ist nur zulaessig, soweit der Abschreibungsverlust
in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht beruecksichtigt werden konnte
(verbleibender Abschreibungsverlust). 8Der am Schluss des Wirtschaftsjahrs verbleibende
Abschreibungsverlust und das Vortragsvolumen sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemaess. 9Die Saetze 2 bis 8 gelten entsprechen fuer
1. Organtraeger, soweit dem Organtraeger der Abschreibungsverlust oder der Mietgewinn
   des Wohnungsunternehmens zuzurechnen ist,
2. natuerliche Personen und Koerperschaften, Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen,
   die an dem Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie als Unternehmer
   (Mitunternehmer) anzusehen sind,
3. natuerliche Personen und Koerperschaften, Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen,
   die dem Wohnungsunternehmen nahe stehen, soweit ihnen Gebaeude oder Gebaeudeteile
   des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt
   worden sind, unentgeltlich uebertragen werden,
4. natuerliche Personen und Koerperschaften, Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen,
   soweit sie bei Vermoegensuebertragungen nach dem Umwandlungssteuergesetz Gebaeude
   oder Gebaeudeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem
   Ausgangswert angesetzt worden sind, mit einem unter dem Teilwert liegenden Wert
   ansetzen.



                                            - 19 -
         
                                                                                 

10
 Soweit Gebaeude oder Gebaeudeteile des Wohnungsunternehmens oder eines Rechtstraegers
nach Satz 9, die in der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens mit dem Ausgangswert
angesetzt worden sind, entgeltlich und in den Faellen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem
anderen als dem Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder Rechtstraeger nach Satz
9 uebertragen werden, gilt als Veraeusserungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veraeusserungspreis nach Abzug der Veraeusserungskosten und dem Wert, der sich fuer das
Gebaeude oder den Gebaeudeteil im Zeitpunkt der Veraeusserung aus dem Ansatz mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen fuer Abnutzung
nach § 7 des Einkommensteuergesetzes, ergibt. 11Die Saetze 2 bis 10 gelten nicht fuer
Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 steuerbefreit sind.

(4) 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die
Wirtschaftsgueter, die der Foerderung steuerbeguenstigter Zwecke im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 2 dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen. 2Erlischt
die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz fuer die in Satz 1 bezeichneten
Wirtschaftsgueter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach
den Vorschriften ueber die steuerliche Gewinnermittlung ergeben wuerde.

(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absaetze 1
bis 4 fuer den entsprechenden Teil des Betriebsvermoegens.

(6) 1Gehoeren Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsvermoegen der
Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse, die von der Koerperschaftsteuer
befreit wird, so ist § 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veraeusserung anzuwenden,
wenn die uebrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfuellt sind,
in dem die Steuerpflicht endet. 2Als Veraeusserungspreis gilt der gemeine Wert der
Anteile. 3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile
als Anschaffungskosten der Anteile. 4Die Saetze 1 und 2 gelten nicht in den Faellen des
Absatzes 4 Satz 1.

Zweites Kapitel
Sondervorschriften fuer die Organschaft

§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als
Organgesellschaft

(1) 1Verpflichtet sich eine Europaeische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschaeftsleitung und Sitz im Inland
(Organgesellschaft) durch einen Gewinnabfuehrungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des
Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen
abzufuehren, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts
anderes ergibt, dem Traeger des Unternehmens (Organtraeger) zuzurechnen, wenn die
folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:
1.   1
      Der Organtraeger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs
     an ununterbrochen in einem solchen Masse beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit
     der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle
     Eingliederung). 2Mittelbare Beteiligungen sind zu beruecksichtigen, wenn die
     Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte
     gewaehrt.
2.   1
      Der Organtraeger muss eine unbeschraenkt steuerpflichtige natuerliche Person oder
     eine nicht steuerbefreite Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse
     im Sinne des § 1 mit Geschaeftsleitung im Inland sein. 2Organtraeger kann auch eine
     Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit
     Geschaeftsleitung im Inland sein, wenn sie eine Taetigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1
     Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausuebt. 3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im
     Verhaeltnis zur Personengesellschaft selbst erfuellt sein.


                                               - 20 -
         
                                                                                 

3.   1
      Der Gewinnabfuehrungsvertrag muss auf mindestens fuenf Jahre abgeschlossen
     und waehrend seiner gesamten Geltungsdauer durchgefuehrt werden. Eine
     vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kuendigung ist unschaedlich, wenn ein
     wichtiger Grund die Kuendigung rechtfertigt. 2Die Kuendigung oder Aufhebung des
     Gewinnabfuehrungsvertrags auf einen Zeitpunkt waehrend des Wirtschaftsjahrs der
     Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurueck.
4. Die Organgesellschaft darf Betraege aus dem Jahresueberschuss nur insoweit in die
   Gewinnruecklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen
   Ruecklagen einstellen, als dies bei vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung
   wirtschaftlich begruendet ist.
5. Ein negatives Einkommen des Organtraegers bleibt bei der inlaendischen Besteuerung
   unberuecksichtigt, soweit es in einem auslaendischen Staat im Rahmen einer der
   deutschen Besteuerung des Organtraegers entsprechenden Besteuerung beruecksichtigt
   wird.
2
 Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organtraeger erstmals fuer das Kalenderjahr
zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der
Gewinnabfuehrungsvertrag wirksam wird.

(2) (weggefallen)

(3) 1Mehrabfuehrungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als
Gewinnausschuettungen der Organgesellschaft an den Organtraeger. 2Minderabfuehrungen,
die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den
Organtraeger in die Organgesellschaft zu behandeln. 3Mehrabfuehrungen nach Satz 1
und Minderabfuehrungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das
Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. 4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz
1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

(4) 1Fuer Minder- und Mehrabfuehrungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit
haben, ist in der Steuerbilanz des Organtraegers ein besonderer aktiver oder passiver
Ausgleichsposten in Hoehe des Betrags zu bilden, der dem Verhaeltnis der Beteiligung
des Organtraegers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. 2Im Zeitpunkt der
Veraeusserung der Organbeteiligung sind die besonderen Ausgleichsposten aufzuloesen.
3
 Dadurch erhoeht oder verringert sich das Einkommen des Organtraegers. 4§ 3 Nr. 40, §
3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b dieses Gesetzes sind anzuwenden. 5Der
Veraeusserung gleichgestellt sind insbesondere die Umwandlung der Organgesellschaft
auf eine Personengesellschaft oder eine natuerliche Person, die verdeckte Einlage der
Beteiligung an der Organgesellschaft und die Aufloesung der Organgesellschaft. 6Minder-
oder Mehrabfuehrungen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der an den
Organtraeger abgefuehrte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht
und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.

Fussnote

§ 14: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 9

§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
1
 Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen
Vorschriften Folgendes:
1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der
   Organgesellschaft nicht zulaessig.
2.   1
      § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes
     sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2Sind in dem dem Organtraeger
     zugerechneten Einkommen Bezuege, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b
     Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Betraegen zusammenhaengende Ausgaben
     im Sinne des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder ein Uebernahmeverlust
     im Sinne des § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses

                                               - 21 -
         
                                                                                 

     Gesetzes, § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c Abs.
     2 des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organtraegers
     anzuwenden. 3Satz 2 gilt nicht, soweit bei der Organgesellschaft § 8b Abs. 7, 8 oder
     10 anzuwenden ist.
3.   1
      § 4h des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden.
     2
      Organtraeger und Organgesellschaften gelten als ein Betrieb im Sinne des § 4h des
     Einkommensteuergesetzes. 3Sind in dem dem Organtraeger zugerechneten Einkommen der
     Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinsertraege im Sinne des § 4h Abs. 3 des
     Einkommensteuergesetzes enthalten, sind diese bei Anwendung des § 4h Abs. 1 des
     Einkommensteuergesetzes beim Organtraeger einzubeziehen.
4.   1
      § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 ist bei der Organgesellschaft auf
     Dauerverlustgeschaefte im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 nicht anzuwenden. 2Sind in
     dem dem Organtraeger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschaeften
     im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 enthalten, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 bei der
     Ermittlung des Einkommens des Organtraegers anzuwenden.
5.   1
      § 8 Abs. 9 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2Sind in dem dem
     Organtraeger zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten,
     auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 bei der Ermittlung
     des Einkommens des Organtraegers anzuwenden.
2
 Nummer 2 gilt entsprechend fuer Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer
auslaendischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind.

Fussnote

§ 15 Satz 1 Nr. 2 Geltung am 12.12.2006: Zur Weiteranwendung vgl. § 34 Abs. 10 Satz 3

§ 15 Satz 1 Nr. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 10 Satz 3

§ 15 Satz 1 Nr. 4: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 10 Satz 4

§ 15 Satz 1 Nr. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 10 Satz 5

§ 16 Ausgleichszahlungen
1
 Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Hoehe von 20/17 der geleisteten
Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom
Organtraeger erfuellt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten
Ausgleichszahlungen an Stelle des Organtraegers zu versteuern.

Fussnote

§ 16: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 10a

§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
1
 Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1
bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschaeftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam
verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14
abzufuehren. 2Weitere Voraussetzung ist, dass
1. eine Gewinnabfuehrung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht
   ueberschreitet und
2. eine Verlustuebernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes
   vereinbart wird.

§ 18 Auslaendische Organtraeger


                                               - 22 -
         
                                                                                 

1
 Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein auslaendisches
gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene
Zweigniederlassung unterhaelt, abzufuehren, so ist das Einkommen der Organgesellschaft
den beschraenkt steuerpflichtigen Einkuenften aus der inlaendischen Zweigniederlassung
zuzurechnen, wenn
1. der Gewinnabfuehrungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen
   ist und
2. die fuer die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum
   Betriebsvermoegen der Zweigniederlassung gehoert.
2
Im Uebrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemaess.

§ 19 Steuerabzug bei dem Organtraeger
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen fuer die Anwendung besonderer
Tarifvorschriften erfuellt, die einen Abzug von der Koerperschaftsteuer vorsehen, und
unterliegt der Organtraeger der Koerperschaftsteuer, so sind diese Tarifvorschriften beim
Organtraeger so anzuwenden, als waeren die Voraussetzungen fuer ihre Anwendung bei ihm
selbst erfuellt.

(2) Unterliegt der Organtraeger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend,
soweit fuer die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie fuer die
Koerperschaftsteuer bestehen.

(3) 1Ist der Organtraeger eine Personengesellschaft, so gelten die Absaetze 1 und 2 fuer
die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. 2Bei jedem Gesellschafter ist
der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil des
dem Organtraeger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht.

(4) Ist der Organtraeger ein auslaendisches Unternehmen im Sinne des § 18, so gelten die
Absaetze 1 bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschraenkt
Steuerpflichtigen anwendbar sind.

(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten,
die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die
Koerperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organtraegers oder, wenn der
Organtraeger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Koerperschaftsteuer oder die
Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.

Drittes Kapitel
Sondervorschriften fuer Versicherungsunternehmen,
Pensionsfonds und Bausparkassen

§ 20 Schwankungsrueckstellungen, Schadenrueckstellungen
(1) Fuer die Bildung der Rueckstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs
sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich:
1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen
   Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
2.   1
      Die Schwankungen des Jahresbedarfs duerfen nicht durch die Praemien ausgeglichen
     werden. 2Sie muessen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsvertraegen
     herruehren und duerfen nicht durch Rueckversicherungen gedeckt sein.

(2) 1Bei den Rueckstellungen fuer noch nicht abgewickelte Versicherungsfaelle (§ 341g des
Handelsgesetzbuchs) sind die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe a
des Einkommensteuergesetzes fuer jeden Versicherungszweig zu beruecksichtigen, fuer den
nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung
aufzustellen ist. 2Die Summe der einzelbewerteten Schaeden des Versicherungszweiges ist

                                               - 23 -
      
                                                                              

um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt nicht zur
Befriedigung der Ansprueche fuer die Schaeden benoetigt wird.

§ 21 Beitragsrueckerstattungen

(1) 1Beitragsrueckerstattungen, die fuer das selbst abgeschlossene Geschaeft auf Grund des
Jahresergebnisses oder des versicherungstechnischen Ueberschusses gewaehrt werden, sind
abziehbar
1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen
   Vorschriften ermittelten Jahresergebnis fuer das selbst abgeschlossene Geschaeft,
   erhoeht um die fuer Beitragsrueckerstattungen aufgewendeten Betraege, soweit die
   Betraege das Jahresergebnis gemindert haben und die hierfuer verwendeten Ueberschuesse
   dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind, und gekuerzt um
   den Betrag, der sich aus der Aufloesung einer Rueckstellung nach Absatz 2 Satz
   2 ergibt, sowie um den Nettoertrag des nach steuerlichen Vorschriften ueber die
   Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebsvermoegens am Beginn des Wirtschaftsjahrs;
   fuer Pensionsfonds gilt Entsprechendes. 2Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus
   langfristiger Kapitalanlage, der anteilig auf das Betriebsvermoegen entfaellt, nach
   Abzug der entsprechenden abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben;
2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Hoehe des Ueberschusses, der sich aus
   der Beitragseinnahme nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren
   Betriebsausgaben einschliesslich der Versicherungsleistungen, Rueckstellungen und
   Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. 2Der Berechnung des Ueberschusses sind die auf das
   Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzelnen
   Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschaeft fuer eigene Rechnung
   zugrunde zu legen.

(2) 1Zufuehrungen zu einer Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung sind insoweit
abziehbar, als die ausschliessliche Verwendung der Rueckstellung fuer diesen Zweck durch
die Satzung oder durch geschaeftsplanmaessige Erklaerung gesichert ist. 2Die Rueckstellung
ist vorbehaltlich des Satzes 3 aufzuloesen, soweit sie hoeher ist als die Summe der in
den folgenden Nummern 1 bis 4 bezeichneten Betraege:
1. die Zufuehrungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der
   zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahre,
2. der Betrag, dessen Ausschuettung als Beitragsrueckerstattung vom
   Versicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Verwendung zur Ermaessigung von
   Beitragserhoehungen im folgenden Geschaeftsjahr vom Versicherungsunternehmen vor dem
   Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
4. in der Lebensversicherung der Betrag, der fuer die Finanzierung der auf die
   abgelaufenen Versicherungsjahre entfallenden Schlussgewinnanteile erforderlich ist;
   fuer Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
3
 Eine Aufloesung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die Versicherten Kleinbetraege
auszuzahlen waeren und die Auszahlung dieser Betraege mit einem unverhaeltnismaessig hohen
Verwaltungsaufwand verbunden waere.

(3) § 6 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

Fussnote

§ 21: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 10b

§ 21a Deckungsrueckstellungen

(1) 1§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes ist von
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit der der Massgabe anzuwenden, dass
Deckungsrueckstellungen im Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs mit dem sich fuer die
zugrunde liegenden Vertraege aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der Verordnung

                                            - 24 -
      
                                                                              

ueber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung mit der
auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung
ergebenden Hoechstzinssatz oder einem niedrigeren zulaessigerweise verwendeten Zinssatz
abgezinst werden koennen. 2Fuer die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
gebildeten Renten-Deckungsrueckstellungen kann der Hoechstzinssatz, der sich aus §
2 der Deckungsrueckstellungsverordnung ergibt, oder ein niedrigerer zulaessigerweise
verwendeter Zinssatz zugrunde gelegt werden.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens keine Anwendung
finden, koennen diese entsprechend verfahren.

§ 21b Zuteilungsruecklage bei Bausparkassen
1
 Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen koennen
Mehrertraege im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber Bausparkassen in eine
den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsruecklage einstellen. 2Diese Ruecklage
darf 3 Prozent der Bauspareinlagen nicht uebersteigen. 3Soweit die Voraussetzungen
fuer die Aufloesung des Sonderpostens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
ueber Bausparkassen nach der Rechtsverordnung erfuellt sind, die auf Grund der
Ermaechtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes ueber Bausparkassen erlassen
wird, ist die Ruecklage gewinnerhoehend aufzuloesen.

Fussnote

§ 21b Satz 3: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 11

Viertes Kapitel
Sondervorschriften fuer Genossenschaften

§ 22 Genossenschaftliche Rueckverguetung

(1) 1Rueckverguetungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder
sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafuer verwendeten Betraege im
Mitgliedergeschaeft erwirtschaftet worden sind. 2Zur Feststellung dieser Betraege ist der
Ueberschuss
1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhaeltnis des Wareneinkaufs bei
   Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,
2. bei den uebrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Verhaeltnis des
   Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz
aufzuteilen. 3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschaeft bildet die
obere Grenze fuer den Abzug. 4Ueberschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus
Nebengeschaeften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rueckverguetungen
und des Verlustabzugs.

(2) 1Voraussetzung fuer den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche
Rueckverguetung unter Bemessung nach der Hoehe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und
der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie
1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft eingeraeumten Anspruch des Mitglieds
   beruht oder
2. durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der
   Beschluss den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder
3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt.
2
 Nachzahlungen der Genossenschaft fuer Lieferungen oder Leistungen und Rueckzahlungen von
Unkostenbeitraegen sind wie genossenschaftliche Rueckverguetungen zu behandeln.

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Dritter Teil
Tarif, Besteuerung bei auslaendischen Einkunftsteilen

§ 23 Steuersatz
(1) Die Koerperschaftsteuer betraegt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermaechtigung des § 51 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhoeht, so ermaessigt oder erhoeht sich die
Koerperschaftsteuer entsprechend.

Fussnote

§ 23: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 11a

§ 24 Freibetrag fuer bestimmte Koerperschaften
1
 Vom Einkommen der steuerpflichtigen Koerperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermoegensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, hoechstens jedoch in Hoehe des
Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht
1. fuer Koerperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfaengern
   zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes
   gehoeren,
2. fuer Vereine im Sinne des § 25.

§ 25 Freibetrag fuer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben

(1) 1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen
Vereine, deren Taetigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschraenkt,
ist ein Freibetrag in Hoehe von 15 000 Euro, hoechstens jedoch in Hoehe des Einkommens,
im Veranlagungszeitraum der Gruendung und in den folgenden neun Veranlagungszeitraeumen
abzuziehen. 2Voraussetzung ist, dass
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flaechen zur Nutzung oder fuer die
   Bewirtschaftung der Flaechen erforderliche Gebaeude ueberlassen und
2. a) bei Genossenschaften das Verhaeltnis der Summe der Werte der Geschaeftsanteile des
      einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschaeftsanteile,
    b) bei Vereinen das Verhaeltnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermoegen, der
       im Fall der Aufloesung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen wuerde, zu dem
       Wert des Vereinsvermoegens
    nicht wesentlich von dem Verhaeltnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen
    Mitglied zur Nutzung ueberlassenen Flaechen und Gebaeude zu dem Wert der insgesamt zur
    Nutzung ueberlassenen Flaechen und Gebaeude steht.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch fuer steuerpflichtige Genossenschaften sowie fuer
steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des
Bewertungsgesetzes betreiben.

§ 26 Besteuerung auslaendischer Einkunftsteile
(1) Bei unbeschraenkt Steuerpflichtigen, die mit auslaendischen Einkuenften in dem Staat,
aus dem die Einkuenfte stammen, zu einer der deutschen Koerperschaftsteuer entsprechenden
Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen
Ermaessigungsanspruch gekuerzte auslaendische Steuer auf die deutsche Koerperschaftsteuer
anzurechnen, die auf die Einkuenfte aus diesem Staat entfaellt.

(2) bis 5 (weggefallen)

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(6) 1Vorbehaltlich der Saetze 2 und 3 sind § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7
des Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend
anzuwenden; in den Faellen des § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 sind vorbehaltlich der Saetze
2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6
des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2Bei der Anwendung des § 34c Abs.
1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die auslaendischen
Einkuenfte entfallenden inlaendischen Koerperschaftsteuer die Koerperschaftsteuer zugrunde
zu legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt. 3Bei der entsprechenden
Anwendung des § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist die auslaendische Steuer
abzuziehen, soweit sie auf auslaendische Einkuenfte entfaellt, die bei der Ermittlung
der Einkuenfte nicht ausser Ansatz bleiben. 4Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie
2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 ueber eine gemeinsame Steuerregelung fuer
Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebuehren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geaendert durch die Richtlinie
2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Aenderung der Richtlinie 2003/49/EG
(ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Saetze der Quellensteuer
fuer Zinsen und Lizenzgebuehren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen,
Portugal, Slowakei, Spanien oder der Tschechischen Republik stammen, niedriger sind
als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafuer
festgelegten Saetze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer hoechstens zu den nach den Richtlinien
festgelegten Saetzen anzurechnen. 5§ 34c Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist
bei den aus einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union stammenden Einkuenften auch auf
Einkuenfte anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden koennen. 6Eine
Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in
diesen Staaten gelegenen Betriebsstaette eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der
Europaeischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat
der Europaeischen Union stammend, wenn die Einkuenfte nach Artikel 6 der Richtlinie
in dem Mitgliedstaat der Europaeischen Union besteuert werden koennen. 7Soweit ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen
oder Lizenzgebuehren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer vorsieht,
ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebuehren
letztmals fuer den Veranlagungszeitraum zu gewaehren, in dem dieser Staat nach Artikel
6 der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann. 8Werden die aus den
in Satz 3 genannten Staaten stammenden Zinsen oder Lizenzgebuehren an eine in der
Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstaette eines Unternehmens eines anderen
Mitgliedstaates der Europaeischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des § 50 Abs. 6
des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebuehren als auslaendische Einkuenfte
anzusehen. 9Eine Steueranrechnung erfolgt hoechstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie
genannten Saetzen. 10Die Saetze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach Artikel 15 Abs.
2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ueber Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im
Bereich der Besteuerung von Zinsertraegen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
(ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 30), entsprechend anzuwenden.

Fussnote

§ 26: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 11c

§ 26 Abs. 6 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 11c Satz 3 u. 4

Vierter Teil
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und
Entstehung und Veranlagung

§ 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen


                                            - 27 -
      
                                                                              

(1) 1Die unbeschraenkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das
Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen
Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. 2Das steuerliche Einlagekonto ist
ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die
jeweiligen Zu- und Abgaenge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. 3Leistungen der
Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rueckzahlung von Nennkapital im Sinne des §
28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhaengig von ihrer
handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschuettbaren Gewinn uebersteigen (Einlagenrueckgewaehr).
4
 Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden;
Absatz 6 bleibt unberuehrt. 5Als ausschuettbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete
Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzueglich des Bestands
des steuerlichen Einlagekontos. 6Ist fuer die Leistung der Kapitalgesellschaft die
Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde
gelegte Verwendung unveraendert.

(2) 1Der unter Beruecksichtigung der Zu- und Abgaenge des Wirtschaftsjahrs ermittelte
Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt. 2Der Bescheid
ueber die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid fuer den Bescheid ueber die
gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. 3Bei Eintritt in die
unbeschraenkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht
vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert
festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen
Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. 4Kapitalgesellschaften
haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklaerungen zur gesonderten Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen abzugeben. 5Die Erklaerungen sind von den in § 34 der
Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhaendig zu unterschreiben.

(3) 1Erbringt eine Kapitalgesellschaft fuer eigene Rechnung Leistungen, die nach
Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu beruecksichtigen sind,
so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2. die Hoehe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3. den Zahlungstag.
2
 Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem
maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen laesst.

(4) 1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage
eines Dividendenscheins abhaengig und wird sie fuer Rechnung der Kapitalgesellschaft
durch ein inlaendisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner
eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu erteilen. 2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen,
fuer welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird. 3Die Saetze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn anstelle eines inlaendischen Kreditinstituts eine inlaendische
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen die Leistung erbringt.

(5) 1Ist fuer eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu
niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung
unveraendert. 2Ist fuer eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen
Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung
eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag
der Einlagenrueckgewaehr als mit 0 Euro bescheinigt. 3In den Faellen der Saetze 1 und 2
ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des
Absatzes 3 nicht zulaessig. 4In anderen Faellen ist die auf den ueberhoeht ausgewiesenen
Betrag der Einlagenrueckgewaehr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid

                                            - 28 -
      
                                                                              

geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt
insoweit nicht. 5Die Steuerbescheinigungen koennen berichtigt werden. 6Die Feststellung
im Sinne des Absatzes 2 fuer das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung
erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte
Einlagenrueckgewaehr anzupassen.

(6) Minderabfuehrungen erhoehen und Mehrabfuehren mindern das Einlagekonto einer
Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben.

(7) Die vorstehenden Absaetze gelten sinngemaess fuer andere unbeschraenkt steuerpflichtige
Koerperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.
1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewaehren koennen.

(8) 1Eine Einlagenrueckgewaehr koennen auch Koerperschaften oder Personenvereinigungen
erbringen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union der unbeschraenkten
Steuerpflicht unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewaehren koennen. 2Die Einlagenrueckgewaehr ist in
entsprechender Anwendung der Absaetze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln. 3Der
als Leistung im Sinne des Satzes 1 zu beruecksichtigende Betrag wird auf Antrag der
Koerperschaft oder Personenvereinigung fuer den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert
festgestellt. 4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des
Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt
ist. 5Zustaendig fuer die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehoerde, die im Zeitpunkt
der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung fuer die Besteuerung nach dem
Einkommen oertlich zustaendig ist. 6Bei Koerperschaften oder Personenvereinigungen, fuer
die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehoerde
zustaendig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt fuer Steuern zustaendig.
7
 Im Antrag sind die fuer die Berechnung der Einlagenrueckgewaehr erforderlichen Umstaende
darzulegen. 8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5
oder 6 zustaendigen Behoerde aufzunehmen. 9Soweit Leistungen nach Satz 1 nicht gesondert
festgestellt worden sind, gelten sie als Gewinnausschuettung, die beim Anteilseigner zu
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes fuehren.

§ 28 Umwandlung von Ruecklagen in Nennkapital und Herabsetzung des
Nennkapitals

(1) 1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Ruecklagen erhoeht, so gilt der positive
Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Ruecklagen umgewandelt.
2
 Massgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des
steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Ruecklagenumwandlung.
3
 Enthaelt das Nennkapital auch Betraege, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Ruecklagen
mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Betraegen zugefuehrt
worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert
festzustellen (Sonderausweis). 4§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Aufloesung der Koerperschaft wird
zunaechst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert;
ein uebersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit
die Einlage in das Nennkapital geleistet ist. 2Die Rueckzahlung des Nennkapitals gilt,
soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschuettung, die beim Anteilseigner
zu Bezuegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes fuehrt. 3Ein
den Sonderausweis uebersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen
Einlagekontos abzuziehen. 4Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos
fuer den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rueckzahlung des Nennkapitals
ebenfalls als Gewinnausschuettung, die beim Anteilseigner zu Bezuegen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes fuehrt.

(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven
Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen
Einlagekontos vermindert sich entsprechend.
                                            - 29 -
      
                                                                              

§ 29 Kapitalveraenderungen bei Umwandlungen
(1) In Umwandlungsfaellen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital
der uebertragenden Kapitalgesellschaft und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 und des
Absatzes 3 Satz 3 zusaetzlich das Nennkapital der uebernehmenden Kapitalgesellschaft als
in vollem Umfang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt.

(2) 1Geht das Vermoegen einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung nach § 2 des
Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschraenkt steuerpflichtige Koerperschaft ueber, so
ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der
uebernehmenden Koerperschaft hinzuzurechnen. 2Eine Hinzurechnung des Bestands des
steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhaeltnis des Anteils des
Uebernehmers an dem uebertragenden Rechtstraeger. 3Der Bestand des Einlagekontos des
Uebernehmers mindert sich anteilig im Verhaeltnis des Anteils des uebertragenden
Rechtstraegers am Uebernehmer.

(3) 1Geht Vermoegen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung
im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschraenkt
steuerpflichtige Koerperschaft ueber, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos
der uebertragenden Kapitalgesellschaft einer uebernehmenden Koerperschaft im Verhaeltnis
der uebergehenden Vermoegensteile zu dem bei der uebertragenden Kapitalgesellschaft vor
dem Uebergang bestehenden Vermoegen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum
Umtauschverhaeltnis der Anteile im Spaltungs- und Uebernahmevertrag oder im Spaltungsplan
(§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das
Umtauschverhaeltnis der Anteile nicht dem Verhaeltnis der uebergehenden Vermoegensteile zu
dem bei der uebertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung bestehenden Vermoegen,
ist das Verhaeltnis der gemeinen Werte der uebergehenden Vermoegensteile zu dem vor
der Spaltung vorhandenen Vermoegen massgebend. 3Fuer die Entwicklung des steuerlichen
Einlagekontos des Uebernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Soweit das
Vermoegen durch Abspaltung auf eine Personengesellschaft uebergeht, mindert sich das
steuerliche Einlagekonto der uebertragenden Kapitalgesellschaft in dem Verhaeltnis der
uebergehenden Vermoegensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermoegen.

(4) Nach Anwendung der Absaetze 2 und 3 ist fuer die Anpassung des Nennkapitals der
umwandlungsbeteiligten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

(5) Die vorstehenden Absaetze gelten sinngemaess fuer andere unbeschraenkt steuerpflichtige
Koerperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.
1, 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes gewaehren koennen.

(6) 1War fuer die uebertragende Koerperschaft oder Personenvereinigung ein Einlagekonto
bisher nicht festzustellen, tritt fuer die Anwendung der vorstehenden Absaetze an die
Stelle des Einlagekontos der Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen
zum Zeitpunkt des Vermoegensuebergangs. 2§ 27 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 30 Entstehung der Koerperschaftsteuer
Die Koerperschaftsteuer entsteht
1. fuer Steuerabzugsbetraege in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkuenfte
   zufliessen,
2. fuer Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen
   zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs
   begruendet wird, mit Begruendung der Steuerpflicht,
3. fuer die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die
   Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon frueher entstanden ist.

§ 31 Steuererklaerungspflicht, Veranlagung und Erhebung von
Koerperschaftsteuer


                                            - 30 -
      
                                                                              

(1) 1Auf die Durchfuehrung der Besteuerung einschliesslich der Anrechnung, Entrichtung
und Verguetung der Koerperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern,
die nach der veranlagten Koerperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern),
sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich
ermittelt, sind bei der Festsetzung der Vorauszahlungen die Aenderungen durch
das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu
beruecksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert.
3
 Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Koerperschaftsteuerbetraege sind
jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Betraege zu runden. 4§ 37b des
Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.

(1a) 1Die Koerperschaftsteuererklaerung und die Erklaerung zur gesonderten Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernuebertragung zu uebermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehoerde zur Vermeidung
unbilliger Haerten auf eine elektronische Uebermittlung verzichten; in diesem Fall sind
die Erklaerungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen
Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhaendig zu unterschreiben.

(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes mit der Massgabe, dass die Vorauszahlungen auf die
Koerperschaftsteuer bereits waehrend des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im
Veranlagungszeitraum endet.

Fussnote

§ 31 Abs. 1 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. §
34 Abs. 13a

§ 31 Abs. 1a: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Veranlagungszeitraum 2011 vgl. § 34
Abs. 13a

§ 32 Sondervorschriften fuer den Steuerabzug
(1) Die Koerperschaftsteuer fuer Einkuenfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch
den Steuerabzug abgegolten,
1. wenn die Einkuenfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind
   oder
2. wenn der Bezieher der Einkuenfte beschraenkt steuerpflichtig ist und die Einkuenfte
   nicht in einem inlaendischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen
   Betrieb angefallen sind.

(2) Die Koerperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
1. wenn bei dem Steuerpflichtigen waehrend eines Kalenderjahrs sowohl unbeschraenkte
   Steuerpflicht als auch beschraenkte Steuerpflicht im Sinne des § 2 Nr. 1 bestanden
   hat; in diesen Faellen sind die waehrend der beschraenkten Steuerpflicht erzielten
   Einkuenfte in eine Veranlagung zur unbeschraenkten Koerperschaftsteuerpflicht
   einzubeziehen;
2. fuer Einkuenfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 des
   Einkommensteuergesetzes unterliegen, wenn der Glaeubiger der Verguetungen eine
   Veranlagung zur Koerperschaftsteuer beantragt;
3. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbetraege in Anspruch genommen
   werden kann oder
4. soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

(3) 1Von den inlaendischen Einkuenften im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz ist ein
Steuerabzug vorzunehmen; Entsprechendes gilt, wenn die inlaendischen Einkuenfte im Sinne
des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz von einer nach § 5 Abs. 1 oder nach anderen Gesetzen
                                            - 31 -
      
                                                                              

als dem Koerperschaftsteuergesetz steuerbefreiten Koerperschaft, Personenvereinigung
oder Vermoegensmasse erzielt werden. 2Der Steuersatz betraegt 15 Prozent des Entgelts.
3
 Die fuer den Steuerabzug von Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 44 Abs. 2 und §
44a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4Der Steuerabzug
ist bei Einnahmen oder Bezuegen im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstabe c von
der anderen Koerperschaft im Sinne des § 8b Abs. 10 Satz 2 vorzunehmen. 5In Faellen des
Satzes 4 hat die ueberlassende Koerperschaft der anderen Koerperschaft den zur Deckung der
Kapitalertragsteuer notwendigen Betrag zur Verfuegung zu stellen; § 44 Abs. 1 Satz 8 und
9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(4) 1Absatz 2 Nr. 2 gilt nur fuer beschraenkt steuerpflichtige Koerperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen im Sinne des § 2 Nr. 1, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder nach den
Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geaendert durch den
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr.
L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegruendete Gesellschaften
im Sinne des Artikels 48 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder
des Artikels 34 des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz
und Ort der Geschaeftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten
befindet. 2Europaeische Gesellschaften sowie Europaeische Genossenschaften gelten fuer
die Anwendung des Satzes 1 als nach den Rechtsvorschriften des Staates gegruendete
Gesellschaften, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gesellschaften befindet.

Fussnote

§ 32 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 13b

§ 32a Erlass, Aufhebung oder Aenderung von Steuerbescheiden bei verdeckter
Gewinnausschuettung oder verdeckter Einlage

(1) 1Soweit gegenueber einer Koerperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der
Beruecksichtigung einer verdeckten Gewinnausschuettung erlassen, aufgehoben oder
geaendert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenueber dem
Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschuettung zuzurechnen ist, oder einer diesem
nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geaendert werden. 2Die Festsetzungsfrist
endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides
der Koerperschaft. 3Die Saetze 1 und 2 gelten auch fuer verdeckte Gewinnausschuettungen
an Empfaenger von Bezuegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes.

(2) 1Soweit gegenueber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein
Feststellungsbescheid hinsichtlich der Beruecksichtigung einer verdeckten Einlage
erlassen, aufgehoben oder geaendert wird, kann ein Steuerbescheid gegenueber der
Koerperschaft, welcher der Vermoegensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder
geaendert werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Fussnote

§ 32a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 13b

Fuenfter Teil
Ermaechtigungs- und Schlussvorschriften

§ 33 Ermaechtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung dieses Gesetzes mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

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1. zur Wahrung der Gleichmaessigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von
   Unbilligkeiten in Haertefaellen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den
   Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 naeher zu bestimmen. 2Dabei
   koennen
   a) zur Durchfuehrung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften erlassen werden, nach denen
      die Steuerbefreiung nur eintritt,
      aa)   wenn die Leistungsempfaenger nicht ueberwiegend aus dem Unternehmer oder
            seinen Angehoerigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren
            Angehoerigen bestehen,
      bb)   wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfaenger die
            Rechtsansprueche und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfaenger
            die laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Betraege nicht
            uebersteigen, die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,
      cc)   wenn bei Aufloesung der Kasse ihr Vermoegen satzungsmaessig nur fuer soziale
            Zwecke verwendet werden darf,
      dd)   wenn rechtsfaehige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der
            Versicherungsaufsicht unterliegen,
      ee)   wenn bei rechtsfaehigen Unterstuetzungskassen die Leistungsempfaenger zu
            laufenden Beitraegen oder Zuschuessen nicht verpflichtet sind und die
            Leistungsempfaenger oder die Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder
            der Dienststelle an der Verwaltung der Betraege, die der Kasse zufliessen,
            beratend mitwirken koennen;

   b) zur Durchfuehrung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften erlassen werden
      aa)   ueber die Hoehe der fuer die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zulaessigen
            Beitragseinnahmen,
      bb)   nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren
            Geschaeftsbetrieb sich auf die Sterbegeldversicherung beschraenkt, die
            Steuerbefreiung unabhaengig von der Hoehe der Beitragseinnahmen auch
            eintritt, wenn die Hoehe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der nach §
            5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten Sterbekassen nicht uebersteigt und wenn der
            Verein auch im Uebrigen eine soziale Einrichtung darstellt;

2. Vorschriften zu erlassen
   a) ueber die Kleinbetraege, um die eine Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung
      nach § 21 Abs. 2 nicht aufgeloest zu werden braucht, wenn die Auszahlung dieser
      Betraege an die Versicherten mit einem unverhaeltnismaessig hohen Verwaltungsaufwand
      verbunden waere;
   b) ueber die Herabsetzung oder Erhoehung der Koerperschaftsteuer nach § 23 Abs. 2;
   c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei
      Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens
      auf Antrag ein Abzug von der Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum der
      Anschaffung oder Herstellung bis zur Hoehe von 7,5 Prozent der Anschaffungs- oder
      Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgueter vorgenommen werden kann. 2§ 51 Abs. 1
      Nr. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;
   d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer
      wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrueckstellung nach § 20 Abs. 1
      nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des
      steuerlichen Gewinns Betraege der nach § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
      bildenden Verlustruecklage zufuehren koennen.


(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt,
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehoerden der Laender Muster der in den §§ 27
   und 37 vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;


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2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen
   Durchfuehrungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
   unter neuer Ueberschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei
   Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 34 Schlussvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absaetzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2009.

(2) Das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahren erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste
im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 beginnt.

(2a) § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.
August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 17.
August 2007 zufliessen.

(3) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ist fuer die Landestreuhandstelle Hessen - Bank fuer Infrastruktur
- rechtlich unselbstaendige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thueringen Girozentrale
erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2007 sowie fuer die Investitions- und
Foerderbank Niedersachsen erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. 2Die
Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 24. Dezember 2008 geltenden
Fassung ist fuer die Investitions- und Foerderbank Niedersachsen GmbH sowie fuer die
Niedersaechsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -
letztmals fuer den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals fuer
den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

(3c) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeitraeumen vor 2003 anzuwenden.

(4) 1§ 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28
und 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3
des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den folgenden Absaetzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals fuer den Veranlagungszeitraum anzuwenden, fuer den erstmals das
Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden ist. 2§ 29 des Koerperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem
Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet.

(5) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine koennen bis zum 31. Dezember
1991, in den Faellen des § 54 Abs. 4 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31.
Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder
Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis
zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklaerung auf die Steuerbefreiung nach §
5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch fuer
den Veranlagungszeitraum 1990. 2Die Koerperschaft ist mindestens fuer fuenf aufeinander
folgende Kalenderjahre an die Erklaerung gebunden. 3Die Erklaerung kann nur mit Wirkung
vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spaetestens bis
zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklaeren, fuer das er
gelten soll.



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(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 2009 anzuwenden.

(6) 1§ 8 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 2009 anzuwenden. 2§
8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem
18. Dezember 2006 getaetigt wurden. 3§ 8 Abs. 4 in der am 23. Dezember 2001 geltenden
Fassung ist neben § 8c des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr
als die Haelfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von
fuenf Jahren uebertragen werden, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust
der wirtschaftlichen Identitaet vor dem 1. Januar 2013 eintritt. 4§ 8 Abs. 7 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch
fuer Veranlagungszeitraeume vor 2009 anzuwenden. 5Ist im Einzelfall vor dem 18. Juni
2008 bei der Einkommensermittlung nach anderen Grundsaetzen als nach § 8 Abs. 7 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) verfahren
worden, so sind diese Grundsaetze insoweit letztmals fuer den Veranlagungszeitraum 2011
massgebend. 6Entfaellt nach dem 18. Juni 2008 erstmals die Mehrheit der Stimmrechte nicht
mehr unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des oeffentlichen Rechts oder
tragen trotz Bestehens des Stimmrechtserfordernisses nach diesem Tag erstmals auch
andere als diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschaeften, ist Satz
5 fuer Veranlagungszeitraeume vor 2012 nicht mehr anzuwenden. 7§ 8 Abs. 8 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals
fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 8Der zum 31. Dezember 2008 fuer einen
Betrieb gewerblicher Art, der durch eine Zusammenfassung entstanden war, festgestellte
Verlustvortrag, gilt als in diesem Betrieb gewerblicher Art entstanden. 9§ 8 Abs. 9
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 10Ein auf den Schluss des
Veranlagungszeitraums 2008 festgestellter Verlustvortrag ist sachgerecht nach Massgabe
des § 8 Abs. 9 aufzuteilen, die sich hiernach ergebenden jeweiligen Betraege gelten
als Ausgangsbetrag bei der Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes in dem
folgenden Veranlagungszeitraum. 11Fuer den Verlustruecktrag nach Massgabe des § 10d des
Einkommensteuergesetzes in den Veranlagungszeitraum 2008 ist die Summe der sich im
Veranlagungszeitraum 2009 ergebenden Betraege aus den einzelnen Sparten massgebend.
12
  Nach Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672)
ist Satz 9 mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "Satz 5" die
Angabe "Satz 8" tritt.

(6a) 1§ 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2840) ist erstmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003
beginnt. 2§ 8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden,
wenn die Rueckgriffsmoeglichkeit des Dritten allein auf der Gewaehrtraegerhaftung einer
Gebietskoerperschaft oder einer anderen Einrichtung des oeffentlichen Rechts gegenueber
den Glaeubigern eines Kreditinstituts fuer Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18.
Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt fuer bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte
Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht ueber den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
3
 § 8a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007
beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden. 4§ 8a Abs. 2 und 3 in der in Satz 3
genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rueckgriffsmoeglichkeit des Dritten
allein auf der Gewaehrtraegerhaftung einer Gebietskoerperschaft oder einer anderen
Einrichtung des oeffentlichen Rechts gegenueber den Glaeubigern eines Kreditinstituts fuer
Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt fuer
bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht ueber den
31. Dezember 2015 hinausgeht.
      1
(7)   § 8b ist erstmals anzuwenden fuer


                                                - 35 -
      
                                                                              

1. Bezuege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die
   bei der ausschuettenden Koerperschaft der Vierte Teil des Koerperschaftsteuergesetzes
   in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
   nicht mehr anzuwenden ist;
2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des
   ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem
   letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das
   Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
   2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.
2
 Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des Koerperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) weiter
anzuwenden. 3Bei der Gewinnermittlung fuer Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. August
2001 enden, gilt Folgendes:
4
 § 8b Abs. 2 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit der Massgabe anzuwenden, dass ueber Satz
2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen
nicht zu beruecksichtigen sind, soweit die Anteile von einem verbundenen Unternehmen
(§ 15 des Aktiengesetzes) erworben worden sind. 5Die Wertminderung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen fuer die Anwendung des § 8b Abs. 2 des
Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr erfuellen, ist
in Hoehe des Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu beruecksichtigen, der bei
der Veraeusserung der Anteile durch einen frueheren Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz
1 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Koerperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850)
bei der Ermittlung des Einkommens ausser Ansatz geblieben ist. 6Die Wertminderung
von Anteilen an inlaendischen oder auslaendischen Kapitalgesellschaften ist nicht zu
beruecksichtigen, soweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der Saetze 4 und 5 von
Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurueckzufuehren ist. 7§ 8b Abs. 4 Satz
2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels
2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veraeusserungen
anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen. 8§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 sind anzuwenden:
1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840)
   erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden
   Wirtschaftsjahren erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2005;
2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag
   bereits fuer die Veranlagungszeitraeume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr
   abweichenden Wirtschaftsjahren fuer die Veranlagungszeitraeume 2002 bis 2004
   (Rueckwirkungszeitraum). 2Dabei ist § 8b Abs. 8 in folgender Fassung anzuwenden:
   "(8) 1Die Absaetze 1 bis 7 sind anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und
   Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, mit der
   Massgabe, dass die Bezuege, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 Prozent bei der
   Ermittlung des Einkommens zu beruecksichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht fuer Gewinne
   im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in frueheren Jahren nach
   Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberuecksichtigt geblieben ist und
   diese Minderung nicht durch den Ansatz eines hoeheren Werts ausgeglichen worden
   ist. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes
   1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu beruecksichtigen, wenn
   das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen
   Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veraeusserungsgewinn
   fuer das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des
   Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens
   ausser Ansatz geblieben ist. 4Fuer die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile
   mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen,
   die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Betraege zu Grunde gelegt wurden.
   5
    Negative Einkuenfte des Rueckwirkungszeitraums duerfen nicht in Veranlagungszeitraeume
                                            - 36 -
      
                                                                              

    ausserhalb dieses Zeitraums rueck- oder vorgetragen werden. 6Auf negative Einkuenfte
    des Rueckwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 nicht anzuwenden. 7Entsprechendes gilt fuer
    Pensionsfonds."
9
 § 8b Abs. 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. 10§ 8b Abs. 9 ist
fuer den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(9) Die Absaetze 7 und 8 gelten nicht fuer Bezuege im Sinne des Absatzes 1, auf die
die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/
EWG des Rates vom 23. Juli 1990 ueber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266
S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geaendert durch Akte ueber die Beitrittsbedingungen
und die Anpassungen der Vertraege - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), anzuwenden haben."
11
  § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 12§
8b Abs. 1 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezuege im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden,
die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind.

(7a) § 8b Abs. 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist fuer Anteile weiter
anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, und fuer Anteile im Sinne des § 8b Abs.
4 Satz 1 Nr. 2, die auf einer Uebertragung bis zum 12. Dezember 2006 beruhen.

(7b) § 8c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) findet erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsuebertragungen
nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung.

(8) 1§ 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Vermoegensuebertragungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2001 vorgenommen werden. 2§ 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Artikels
3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sind erstmals fuer nach dem
31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. 3§ 12 Abs. 2 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf
Vorgaenge anzuwenden, die nach dem 12. Dezember 2006 zur Eintragung in ein oeffentliches
Register angemeldet werden. 4§ 12 Abs. 2 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist
letztmals auf Vorgaenge anzuwenden, die bis zum 13. Dezember 2006 zur Eintragung in ein
oeffentliches Register angemeldet werden. 5§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.

(8a) 1§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) gilt erstmals fuer Zuwendungen, die im
Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden. 2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist
auf Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2
in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 3§ 9 Abs. 3 Satz 3 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) gilt
erstmals fuer Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden. 4§ 9
Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl.
I S. 774) gilt erstmals fuer Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet
werden.

(9) § 14 ist anzuwenden:
1. fuer den Veranlagungszeitraum 2000 und fruehere Veranlagungszeitraeume in folgender
   Fassung:
   "(1) 1Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
   Aktien mit Geschaeftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen

                                            - 37 -
     
                                                                             

Gewinnabfuehrungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen
Gewinn an ein einziges anderes inlaendisches gewerbliches Unternehmen abzufuehren,
so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes
ergibt, dem Traeger des Unternehmens (Organtraeger) zuzurechnen, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfuellt sind:
1.   1
      Der Organtraeger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs
     an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Masse beteiligt sein, dass ihm
     die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht
     (finanzielle Eingliederung). 2Eine mittelbare Beteiligung genuegt, wenn jede der
     Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der
     Stimmrechte gewaehrt.
2.   1
      Die Organgesellschaft muss von dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an
     ununterbrochen nach dem Gesamtbild der tatsaechlichen Verhaeltnisse wirtschaftlich
     und organisatorisch in das Unternehmen des Organtraegers eingegliedert sein. 2Die
     organisatorische Eingliederung ist stets gegeben, wenn die Organgesellschaft
     durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes
     die Leitung ihres Unternehmens dem Unternehmen des Organtraegers unterstellt
     oder wenn die Organgesellschaft eine nach den Vorschriften der §§ 319 bis 327
     des Aktiengesetzes eingegliederte Gesellschaft ist. 3Der Beherrschungsvertrag
     muss zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, fuer das die
     organisatorische Eingliederung auf Grund des Vertrags erstmals bestehen soll,
     abgeschlossen sein und durchgefuehrt werden und bis zum Ende des folgenden
     Wirtschaftsjahrs wirksam werden.
3.   1
      Der Organtraeger muss eine unbeschraenkt steuerpflichtige natuerliche Person oder
     eine nicht steuerbefreite Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse
     im Sinne des § 1 mit Geschaeftsleitung und Sitz im Inland oder eine
     Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
     mit Geschaeftsleitung und Sitz im Inland sein. 2An der Personengesellschaft
     duerfen nur Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden
     Teil des zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der
     Einkommensteuer oder der Koerperschaftsteuer unterliegen. 3Sind ein oder mehrere
     Gesellschafter der Personengesellschaft beschraenkt einkommensteuerpflichtig,
     so muss die Voraussetzung der Nummer 1 im Verhaeltnis zur Personengesellschaft
     selbst erfuellt sein. 4Das Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft
     eine oder mehrere Koerperschaften, Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen
     beteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Geschaeftsleitung nicht im Inland haben.
4.   1
      Der Gewinnabfuehrungsvertrag muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs
     der Organgesellschaft, fuer das Satz 1 erstmals angewendet werden soll,
     auf mindestens fuenf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden
     Wirtschaftsjahrs wirksam werden. 2Er muss waehrend seiner gesamten Geltungsdauer
     durchgefuehrt werden. 3Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kuendigung
     ist unschaedlich, wenn ein wichtiger Grund die Kuendigung rechtfertigt. 4Die
     Kuendigung oder Aufhebung des Gewinnabfuehrungsvertrags auf einen Zeitpunkt
     waehrend des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses
     Wirtschaftsjahrs zurueck.
5. Die Organgesellschaft darf Betraege aus dem Jahresueberschuss nur insoweit in
   die Gewinnruecklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der
   gesetzlichen Ruecklagen einstellen, als dies bei vernuenftiger kaufmaennischer
   Beurteilung wirtschaftlich begruendet ist.
(2) 1Schliessen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3,
die gemeinsam im Verhaeltnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 1 erfuellen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum
Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenueber der Organgesellschaft zusammen,
ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhaelt. 2Der
Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16
zuzurechnen, wenn zusaetzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1
                                           - 38 -
      
                                                                              

   1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft
      vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den
      Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an
      der Organgesellschaft zusteht,
   2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft
      an ununterbrochen besteht,
   3. der Gewinnabfuehrungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und
      im Verhaeltnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4
      erfuellt sind,
   4. durch die Personengesellschaft gewaehrleistet ist, dass der koordinierte Wille
      der Gesellschafter in der Geschaeftsfuehrung der Organgesellschaft tatsaechlich
      durchgesetzt wird und
   5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter
      der Personengesellschaft nach Massgabe des Absatzes 1 Nr. 2 in der Fassung des
      Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich
      foerdert oder ergaenzt.";

2. die Absaetze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
   2001 (BGBl. I S. 3858) fuer die Veranlagungszeitraeume 2001 und 2002;
3. Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
   (BGBl. I S. 660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabfuehrungsvertrag
   nach dem 20. November 2002 abgeschlossen wird. 2In den Faellen, in denen der
   Gewinnabfuehrungsvertrag vor dem 21. November 2002 abgeschlossen worden ist, gilt
   Absatz 1 Nr. 3 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144);
4. Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
   S. 3310) ist erstmals fuer Mehrabfuehrungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren
   Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet;
5. Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
   S. 3150) ist auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 2008 anzuwenden;
6. Absatz 2 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden,
   wenn das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vor dem 1. Januar 2009 endet.
   2
    Abweichend von Satz 1 ist auf gemeinsamen Antrag der Organgesellschaft
   und des Organtraegers § 14 Abs. 1 auf Organgesellschaften, die Lebens- oder
   Krankenversicherungsunternehmen sind und deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.
   Dezember 2007 endet, anzuwenden mit der Massgabe, dass fuer den Organtraeger und die
   Organgesellschaft § 21 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember
   2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden ist.

(10) 1§ 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens des Organtraegers anzuwenden,
wenn die Ermittlung des dem Organtraeger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft
nach dem Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist. 2§ 15 Satz 1 Nr. 2 in der am 12.
Dezember 2006 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit in dem dem Organtraeger
zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft ein Uebernahmegewinn im Sinne des § 4
Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung enthalten
ist. 3§ 15 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.
Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden. 4§ 15 Satz 1 Nr. 4 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch
fuer Veranlagungszeitraeume vor 2009 anzuwenden; Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
5
 § 15 Satz 1 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist erstmals fuer Veranlagungszeitraeume ab 2009 anzuwenden. 6Nach
Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist
Satz 4 mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "Satz 5 und 6" die
Angabe "Satz 8 und 9" tritt.

                                            - 39 -
      
                                                                              

(10a) § 16 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

(10b) 1§ 21 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2794) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 2In den Faellen
des Absatzes 9 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist § 21 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008
anzuwenden.

(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.
Dezember 2002 endet. 2Eine Ruecklage, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1999
endenden Wirtschaftsjahrs zulaessigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fuenf
Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fuenftel gewinnerhoehend aufzuloesen.

(11a) § 23 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

(11c) 1§ 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3112) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 2§ 26
Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. 3§ 26 Abs. 6 Satz 1 erster
Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist fuer alle Veranlagungszeitraeume anzuwenden, soweit
Steuerbescheide noch nicht bestandskraeftig sind. 4§ 26 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
erstmals auf auslaendische Quellensteuern anzuwenden, die von Bezuegen im Sinne des § 8b
Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind.

(12) 1Die Vorschriften des Vierten Teils des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letztmals
anzuwenden
1. fuer Gewinnausschuettungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen
   Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss fuer ein abgelaufenes
   Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem
   Veranlagungszeitraum endet, fuer den das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des
   Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden
   ist;
2. fuer andere Ausschuettungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr
   erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
2
 Fuer unbeschraenkt steuerpflichtige Koerperschaften und Personenvereinigungen, deren
Leistungen bei den Empfaengern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), gehoeren, betraegt die Koerperschaftsteuer 45 Prozent
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses
wiederum geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1812), zuzueglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), fuer die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs.
11 Satz 1 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. 3§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Satz 3 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt entsprechend. 4Die Koerperschaftsteuer betraegt
hoechstens 45 Prozent des zu versteuernden Einkommens. 5Die Saetze 2 bis 4 gelten nicht
                                            - 40 -
      
                                                                              

fuer steuerbefreite Koerperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs.
1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb anfallen,
fuer den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. 6Die Koerperschaftsteuer betraegt 40
Prozent der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
dieses wiederum geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1812), zuzueglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), fuer die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1
Nr. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. 7Die Koerperschaftsteuer betraegt
hoechstens 40 Prozent des zu versteuernden Einkommens abzueglich des nach den Saetzen 2
bis 4 besteuerten Einkommens. 8Die Saetze 3 und 5 gelten entsprechend.

(13) 1§ 28 Abs. 4 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn fuer eine
Gewinnausschuettung zunaechst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des Koerperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) genannte
Teilbetrag als verwendet gegolten hat. 2Ist fuer Leistungen einer Kapitalgesellschaft
nach § 44 oder § 45 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs.
11 Satz 1 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung
zugrunde gelegte Verwendung unveraendert, wenn spaeter eine hoehere Leistung gegen den
Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verrechnet werden koennte.

(13a) 1§ 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. 2§ 31
Abs. 1a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2850) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

(13b) 1§ 32 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Einkuenfte anzuwenden, die nach dem 17. August 2007
zufliessen. 2Fuer Einkuenfte, die nach dem 17. August 2007 und vor dem 1. Januar 2008
zufliessen, ist § 32 Abs. 3 mit der Massgabe anzuwenden, dass der Steuersatz 10 Prozent
betraegt.

(13c) 1§ 32a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid
erlassen, aufgehoben oder geaendert wird. 2Bei Aufhebung oder Aenderung gilt dies auch
dann, wenn der aufzuhebende oder zu aendernde Steuerbescheid vor dem 18. Dezember 2006
erlassen worden ist.

(13d) 1§ 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai
2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht fuer Gewinnausschuettungen anzuwenden, die vor dem
21. November 2002 beschlossen worden sind und die nach dem 11. April 2003 und vor
dem 1. Januar 2006 erfolgen. 2Fuer Gewinnausschuettungen im Sinne des Satzes 1 und fuer
Gewinnausschuettungen, die vor dem 12. April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 des
Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4144). 3§ 37 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals im Kalenderjahr 2008 anzuwenden.

(13e) 1§ 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) gilt nur fuer Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen
Anwendung des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben. 2Die Regelung ist auch
fuer Veranlagungszeitraeume vor 2007 anzuwenden. 3Ist in den Faellen des § 40 Abs. 5 und
6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782)

                                            - 41 -
      
                                                                              

die Koerperschaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des § 38 der am 27. Dezember 2007
geltenden Fassung vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die §§ 38 und 40 Abs. 5 und
6 weiter anzuwenden. 4§ 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist insoweit nicht anzuwenden.

(14) 1Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, ist erstmals
das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden. 2Bei Liquidationen, die ueber den 31. Dezember 2000
hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Koerperschaft
oder Personenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des
31. Dezember 2000. 3Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu
fertigen. 4Fuer den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden. 5In
den Faellen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere Ausschuettungen und sonstige
Leistungen, die in dem am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt
worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des §
36 Abs. 2 Satz 1. 6§ 40 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4144) ist letztmals fuer Liquidationen anzuwenden, die vor dem 13. Dezember
2006 abgeschlossen worden sind.

(15) § 40 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2782) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung
in ein oeffentliches Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt ist.

(16) 1§ 38 und § 40 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des
Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag
weiter anzuwenden fuer
1. Koerperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu
   mindestens 50 Prozent
   a) juristische Personen des oeffentlichen Rechts aus Mitgliedstaaten der
      Europaeischen Union oder aus Staaten, auf die das Abkommen ueber den Europaeischen
      Wirtschaftsraum Anwendung findet oder
   b) Koerperschaften, Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen im Sinne des § 5 Abs.
      1 Nr. 9
   alleine oder gemeinsam beteiligt sind und
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
die ihre Umsatzerloese ueberwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken
dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und
Veraeusserung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen, sowie
fuer steuerbefreite Koerperschaften.
2
 Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der Koerperschaft bis zum 30. September
2008 bei dem fuer die Besteuerung zustaendigen Finanzamt gestellt werden. 3Die
Koerperschaften oder deren Rechtsnachfolger muessen die Voraussetzungen nach Satz 1
ab dem 1. Januar 2007 bis zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3
erfuellen. 4Auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen des
Satzes 1 nach Antragstellung erstmals nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach
§ 38 Abs. 1 letztmals ermittelt und festgestellt. 5Die Festsetzung und Erhebung
des Koerperschaftsteuererhoehungsbetrags richtet sich nach § 38 Abs. 4 bis 9 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)
mit der Massgabe, dass als Zahlungszeitraum im Sinne des § 38 Abs. 6 Satz 1 die
verbleibenden Wirtschaftsjahre des Zeitraums im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 gelten.
6
 Die Saetze 4 und 5 gelten entsprechend, soweit das Vermoegen der Koerperschaft oder ihres
Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder Auf- oder
Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes ganz oder teilweise
auf eine andere Koerperschaft uebergeht und diese keinen Antrag nach Satz 2 gestellt hat.
7
 § 40 Abs. 6 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.




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§ 35 Sondervorschriften fuer Koerperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermoegensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet
Soweit ein Verlust einer Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse,
die am 31. Dezember 1990 ihre Geschaeftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschaeftsleitung
und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Koerperschaftsteuergesetzes hatte,
aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums,
fuer das das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden
Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu erhoehen.

Sechster Teil
Sondervorschriften fuer den Uebergang vom
Anrechnungsverfahren zum Halbeinkuenfteverfahren

§ 36 Endbestaende
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum
endet, fuer den das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestaende
der Teilbetraege des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemaess § 47 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geaendert worden ist, festgestellten Teilbetraegen gemaess den
nachfolgenden Absaetzen ermittelt.

(2) 1Die Teilbetraege sind um die Gewinnausschuettungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss
fuer ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten
Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschuettungen
und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen,
zu verringern. 2Die Regelungen des Vierten Teils des Koerperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geaendert
worden ist, sind anzuwenden. 3Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des
Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl.
I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S.
1034) geaendert worden ist, erhoeht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs.
12 Satz 2 bis 5 einer Koerperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben, und der
Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Koerperschaftsteuer in Hoehe von 40
Prozent ungemildert unterlegen hat, erhoeht sich um die Betraege, die nach § 34 Abs. 12
Satz 6 bis 8 einer Koerperschaftsteuer von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach
Abzug der Koerperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.

(3) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des
Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl.
I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S.
1034) geaendert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer
Koerperschaftsteuer in Hoehe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, in Hoehe von 27/22
seines Bestands hinzuzurechnen. 2In Hoehe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag
im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geaendert worden ist, zu verringern.

(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbetraege im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach

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Anwendung der Absaetze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbetraege zunaechst untereinander
und danach mit den mit Koerperschaftsteuer belasteten Teilbetraegen in der Reihenfolge zu
verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.

(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbetraege im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach
Anwendung der Absaetze 2 und 3 nicht negativ, sind zunaechst die Teilbetraege im Sinne
des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. 2Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender
Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
zu verrechnen. 3Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem
positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.

(6) 1Ist einer der belasteten Teilbetraege negativ, sind diese Teilbetraege zunaechst
untereinander zu verrechnen. 2Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert
vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034); ein darueber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven
zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.

(7) Die Endbestaende sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei
sind die verbleibenden unbelasteten Teilbetraege im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3
des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) geaendert worden ist, in einer Summe auszuweisen.

§ 37 Koerperschaftsteuerguthaben und Koerperschaftsteuerminderung

(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten
Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Koerperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2Das
Koerperschaftsteuerguthaben betraegt 1/6 des Endbestands des mit einer Koerperschaftsteuer
von 40 Prozent belasteten Teilbetrags.

(2) 1Das Koerperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes 2a
um jeweils 1/6 der Gewinnausschuettungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren
erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. 2Satz 1 gilt fuer Mehrabfuehrungen im Sinne des
§ 14 Abs. 3 entsprechend. 3Die Koerperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem
das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschuettung erfolgt, mindert sich bis
zum Verbrauch des Koerperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in dem
Veranlagungszeitraum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr
folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Koerperschaftsteuerguthaben ermittelt
wird. 4Das verbleibende Koerperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen
Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirtschaftsjahrs, das auf das
Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Koerperschaftsteuerguthaben
ermittelt wird, fortzuschreiben und gesondert festzustellen. 5§ 27 Abs. 2 gilt
entsprechend.

(2a) Die Minderung ist begrenzt
1. fuer Gewinnausschuettungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006
   erfolgen, jeweils auf 0 Euro;
2. fuer Gewinnausschuettungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen auf den
   Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschuettung entfaellt, wenn
   das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte
   Koerperschaftsteuerguthaben gleichmaessig auf die einschliesslich des Wirtschaftsjahrs
   der Gewinnausschuettung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt wird, fuer die nach
   Absatz 2 Satz 3 eine Koerperschaftsteuerminderung in Betracht kommt.


                                            - 44 -
      
                                                                              

(3) 1Erhaelt eine unbeschraenkt steuerpflichtige Koerperschaft oder Personenvereinigung,
deren Leistungen bei den Empfaengern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.
1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) gehoeren, Bezuege, die nach § 8b Abs. 1
bei der Einkommensermittlung ausser Ansatz bleiben, und die bei der leistenden
Koerperschaft zu einer Minderung der Koerperschaftsteuer gefuehrt haben, erhoeht sich
bei ihr die Koerperschaftsteuer und das Koerperschaftsteuerguthaben um den Betrag
der Minderung der Koerperschaftsteuer bei der leistenden Koerperschaft. 2Satz 1 gilt
auch, wenn der Koerperschaft oder Personenvereinigung die entsprechenden Bezuege
einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil sie entweder Organtraeger ist oder
an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Organtraeger ist. 3Im Fall des §
4 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Saetze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
4
 Die leistende Koerperschaft hat der Empfaengerin die folgenden Angaben nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2. die Hoehe des in Anspruch genommenen Koerperschaftsteuerminderungsbetrags,
3. den Zahlungstag.
5
 § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 6Die Saetze 1 bis 4 gelten nicht
fuer steuerbefreite Koerperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.
9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb anfallen, fuer den
die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.

(4) 1Das Koerperschaftsteuerguthaben wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006
ermittelt. 2Geht das Vermoegen einer unbeschraenkt steuerpflichtigen Koerperschaft
durch einen der in § 1 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgaenge, bei
denen die Anmeldung zur Eintragung in ein oeffentliches Register nach dem 12. Dezember
2006 erfolgt, ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtstraeger ueber, wird das
Koerperschaftsteuerguthaben bei der uebertragenden Koerperschaft letztmalig auf den vor
dem 31. Dezember 2006 liegenden steuerlichen Uebertragungsstichtag ermittelt. 3Wird
das Vermoegen einer Koerperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation
im Sinne des § 11 nach dem 12. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2007 verteilt,
wird das Koerperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den
die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird. 4Die Absaetze 1 bis 3 sind letztmals auf
Gewinnausschuettungen und als ausgeschuettet geltende Betraege anzuwenden, die vor dem 1.
Januar 2007 oder bis zu dem nach Satz 2 massgebenden Zeitpunkt erfolgt sind. 5In Faellen
der Liquidation sind die Absaetze 1 bis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwenden, die bis
zum Stichtag erfolgt sind, auf den das Koerperschaftsteuerguthaben letztmalig ermittelt
wird.

(5) 1Die Koerperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017
einen Anspruch auf Auszahlung des Koerperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen
Jahresbetraegen. 2Der Anspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember 2006 oder des
nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 massgebenden Tages. 3Der Anspruch wird fuer den
gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt. 4Der Anspruch ist jeweils am 30. September
auszuzahlen. 5Fuer das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre
ist der Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen,
wenn die Bekanntgabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 erfolgt. 6Abweichend von
Satz 1 ist der festgesetzte Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn das festgesetzte
Koerperschaftsteuerguthaben nicht mehr als 1 000 Euro betraegt.7Der Anspruch ist nicht
verzinslich. 8Die Festsetzungsfrist fuer die Festsetzung des Anspruchs laeuft nicht
vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag faellig geworden ist oder
ohne Anwendung des Satzes 6 faellig geworden waere. 9§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des
Einkommensteuergesetzes gilt sinngemaess. 10Auf die Abtretung oder Verpfaendung des
Anspruchs ist § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.



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(6) 1Wird der Bescheid ueber die Festsetzung des Anspruchs nach Absatz 5 aufgehoben
oder geaendert, wird der Betrag, um den der Anspruch, der sich aus dem geaenderten
Bescheid ergibt, die Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen
Bescheids geleistet worden sind, uebersteigt, auf die verbleibenden Faelligkeitstermine
des Auszahlungszeitraums verteilt. 2Abweichend von Satz 1 ist der uebersteigende
Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er nicht mehr als 1 000 Euro betraegt und auf
die vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6 oder dieser Satz angewendet worden
ist. 3Ist die Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheids
geleistet worden sind, groesser als der Auszahlungsanspruch, der sich aus dem geaenderten
Bescheid ergibt, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheids zu entrichten.

(7) 1Ertraege und Gewinnminderungen der Koerperschaft, die sich aus der
Anwendung des Absatzes 5 ergeben, gehoeren nicht zu den Einkuenften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. 2Die Auszahlung ist aus den Einnahmen an Koerperschaftsteuer zu
leisten.

Fussnote

§ 37: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 13d

§ 38 Koerperschaftsteuererhoehung

(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des
§ 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.
I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und
gesondert festzustellen. 2§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Der Betrag verringert sich
jeweils, soweit er als fuer Leistungen verwendet gilt. 4Er gilt als fuer Leistungen
verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr
erbracht hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschuettbaren Gewinn
(§ 27) uebersteigt. 5Massgeblich sind die Bestaende zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs. 6Die Rueckzahlung von Geschaeftsguthaben an ausscheidende Mitglieder
von Genossenschaften stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des §
28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leistung im Sinne der Saetze 3 und 4 dar. 7Satz 6 gilt
nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder
Abs. 2 infolge der Umwandlung einer Koerperschaft, die nicht Genossenschaft im Sinne des
§ 34 Abs. 13d ist, uebergegangen ist.

(2) 1Die Koerperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr
endet, in dem die Leistungen erfolgen, erhoeht sich um 3/7 des Betrags der Leistungen,
fuer die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt.
2
 Die Koerperschaftsteuererhoehung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 bis zu
dessen Verbrauch. 3Satz 1 ist letztmals fuer den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem
das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss
nach § 37 Abs. 1 Koerperschaftsteuerguthaben ermittelt werden.

(3) 1Die Koerperschaftsteuer wird nicht erhoeht, soweit eine von der Koerperschaftsteuer
befreite Koerperschaft Leistungen an einen unbeschraenkt steuerpflichtigen, von der
Koerperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des
oeffentlichen Rechts vornimmt. 2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschuettenden
Koerperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen,
es sei denn, er ist eine juristische Person des oeffentlichen Rechts. 3Das gilt
nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfaellt, die in einem wirtschaftlichen
Geschaeftsbetrieb gehalten werden, fuer den die Befreiung von der Koerperschaftsteuer
ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Koerperschaftsteuer befreiten Betrieb
gewerblicher Art.

(4) 1Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt
und festgestellt. 2Wird das Vermoegen einer Koerperschaft oder Personenvereinigung im
Rahmen einer Liquidation im Sinne des § 11 nach dem 31. Dezember 2006 verteilt, wird
                                            - 46 -
      
                                                                              

der Endbetrag im Sinne des Satzes 1 letztmalig auf den Schluss des letzten vor dem 1.
Januar 2007 endenden Besteuerungszeitraums festgestellt. 3Bei ueber den 31. Dezember
2006 hinaus fortdauernden Liquidationen endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf
Antrag der Koerperschaft oder Personenvereinigung mit Ablauf des 31. Dezember 2006. 4Die
Absaetze 1 bis 3 sind letztmals auf Leistungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007
oder dem nach Satz 2 massgebenden Zeitpunkt erfolgt sind.

(5) 1Der Koerperschaftsteuererhoehungsbetrag betraegt 3/100 des nach Absatz 4 Satz
1 festgestellten Endbetrags. 2Er ist begrenzt auf den Betrag, der sich nach den
Absaetzen 1 bis 3 als Koerperschaftsteuererhoehung ergeben wuerde, wenn die Koerperschaft
oder Personenvereinigung ihr am 31. Dezember 2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2
massgebenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz fuer eine Ausschuettung
verwenden wuerde. 3Ein Koerperschaftsteuererhoehungsbetrag ist nur festzusetzen, wenn er
1.000 Euro uebersteigt.

(6) 1Die Koerperschaft oder deren Rechtsnachfolger hat den sich nach Absatz 5
ergebenden Koerperschaftsteuererhoehungsbetrag innerhalb eines Zeitraums von 2008
bis 2017 in zehn gleichen Jahresbetraegen zu entrichten (Zahlungszeitraum). 2Satz 1
gilt nicht fuer Koerperschaften oder Personenvereinigungen, die sich am 31. Dezember
2006 bereits in Liquidation befanden. 3Der Anspruch entsteht am 1. Januar 2007.
4
 Der Koerperschaftsteuererhoehungsbetrag wird fuer den gesamten Zahlungszeitraum
festgesetzt. 5Der Jahresbetrag ist jeweils am 30. September faellig. 6Fuer das Jahr
der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Jahresbetrag
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids faellig, wenn die Bekanntgabe
des Bescheids nach dem 31. August 2008 erfolgt. 7In den Faellen des Satzes 2 ist
der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids faellig.
8
 Der Anspruch ist nicht verzinslich. 9Die Festsetzungsfrist fuer die Festsetzung des
Koerperschaftsteuererhoehungsbetrags laeuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der
letzte Jahresbetrag faellig geworden ist.

(7) 1Auf Antrag kann die Koerperschaft oder deren Rechtsnachfolger abweichend von
Absatz 6 Satz 1 den Koerperschaftsteuererhoehungsbetrag in einer Summe entrichten. 2Der
Antrag kann letztmals zum 30. September 2015 gestellt werden. 3Anstelle des jeweiligen
Jahresbetrags ist zu dem Zahlungstermin, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung
folgt, der zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 faellige Jahresbetrag zuzueglich der
noch nicht faelligen Jahresbetraege abgezinst mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent zu
entrichten. 4Mit der Zahlung erlischt der gesamte Anspruch. 5Die Saetze 3 und 4 sind in
den Faellen des Absatzes 6 Satz 6, des Absatzes 8 und des Absatzes 9 Satz 1 und 2 von
Amts wegen anzuwenden.

(8) Bei Liquidationen, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, werden alle
entstandenen und festgesetzten Koerperschaftsteuererhoehungsbetraege an dem 30. September
faellig, der auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liquidationseroeffnungsbilanz folgt.

(9) 1Geht das Vermoegen einer unbeschraenkt steuerpflichtigen Koerperschaft oder
Personenvereinigung durch einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Vorgaenge ganz oder teilweise auf eine nicht unbeschraenkt steuerpflichtige Koerperschaft
oder Personenvereinigung ueber oder verlegt eine unbeschraenkt steuerpflichtige
Koerperschaft oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der Geschaeftsleitung
und endet dadurch ihre unbeschraenkte Steuerpflicht, werden alle entstandenen und
festgesetzten Koerperschaftsteuererhoehungsbetraege an dem 30. September faellig, der auf
den Zeitpunkt des Vermoegensuebergangs oder des Wegzugs folgt. 2Ist eine Festsetzung
nach Absatz 6 noch nicht erfolgt, ist der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheids faellig. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der uebernehmende
Rechtstraeger in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union unbeschraenkt
steuerpflichtig ist oder die Koerperschaft oder Personenvereinigung in den Faellen
des Wegzugs in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union unbeschraenkt
steuerpflichtig wird.

                                            - 47 -
      
                                                                              

(10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

Fussnote

§ 38: Zur Weiteranwendung vgl. § 34 Abs. 13e

§ 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne
des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geaendert worden ist, wird als Anfangsbestand des
steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 erfasst.

(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in
die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 einbezogen.

§ 40 (weggefallen)
-

Fussnote

§ 40 Abs. 5 u. 6 in der bisherigen Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 34 Abs. 13e




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