Verordnung ueber die Ueberwachung der
Entrichtung der Beitragsanteile und
der Kuenstlersozialabgabe nach dem
Kuenstlersozialversicherungsgesetz (KSVG-
Beitragsueberwachungsverordnung)
KSVGBeitrUeV
vom 13.10.1994
"KSVG-Beitragsueberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 12.6.2007 I 1034
Fussnote
Textnachweis ab: 22.10.1994
Eingangsformel
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Kuenstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981
(BGBl. I S. 705) verordnet das Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsaetze
(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Kuenstlersozialabgabe
durch die Unternehmer ohne Beschaeftigte und die Ausgleichsvereinigungen wird von
der Kuenstlersozialkasse nach Massgabe der folgenden Vorschriften ueberwacht. Die
Entrichtung der Kuenstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber wird von den Traegern
der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Pruefung nach § 28p Abs. 1a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nach Massgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der
Beitragsverfahrensverordnung ueberwacht.
(2) Die Ueberwachung kann in Form einer schriftlichen Pruefung oder in Form einer
Aussenpruefung erfolgen.
§ 2 Gegenstand
(1) Gegenstand der Pruefung sind die tatsaechlichen und rechtlichen Verhaeltnisse, die
massgebend sind fuer die Feststellung
1. der Versicherungspflicht, der Hoehe der Beitraege und der Beitragszuschuesse
(Beitragsgrundlagen),
2. der Abgabepflicht und der Hoehe der Kuenstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).
(2) Die Pruefung kann sich auf Stichproben beschraenken.
§ 3 Zeitpunkt
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(1) Die Kuenstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Pruefung im Rahmen einer
ordnungsgemaessen Aufgabenerfuellung; dabei bestimmt sie bei der Pruefung der Versicherten
den Zeitpunkt nach Massgabe des Absatzes 2.
(2) Die Pruefung der Versicherten soll erfolgen, wenn
1. der Kuenstlersozialkasse Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass die Angaben der
Versicherten ueber ihre kuenstlerische oder publizistische Taetigkeit, ihr
voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere fuer die Durchfuehrung der
Versicherung massgebliche Tatsachen unzutreffend sein koennen, oder
2. der Kuenstlersozialkasse Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass Versicherte ueber ihre
kuenstlerische oder publizistische Taetigkeit oder andere fuer die Durchfuehrung der
Versicherung massgebliche Tatsachen Angaben nicht gemacht haben, oder
3. Versicherte in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 3 des Kuenstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben haben.
Im uebrigen erfolgen Pruefungen von Versicherten im Einzelfall nach dem Ermessen der
Kuenstlersozialkasse.
(3) Der Abstand zwischen zwei Pruefungen soll mindestens vier Jahre betragen. Dieser
Zeitraum kann unterschritten werden, wenn besondere Gruende bei den zu Pruefenden eine
vorzeitige Pruefung gerechtfertigt erscheinen lassen.
§ 4 Mitwirkung
Die zu Pruefenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen
mitzuwirken.
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Versicherten
§ 5 Vorlage von Unterlagen
(1) Die Versicherten haben bei der Pruefung ihre Einkommensteuerbescheide vorzulegen.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafuer vor, dass die Angaben der Versicherten ueber ihre
kuenstlerische oder publizistische Taetigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen
oder andere fuer die Durchfuehrung der Versicherung massgebliche Tatsachen unzutreffend
sein koennen, haben sie auf Verlangen ausserdem alle vorhandenen Unterlagen ueber
1. ihre Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer kuenstlerischen oder
publizistischen Werke oder Leistungen gefuehrt haben,
2. die dafuer erhaltenen Entgelte sowie ueber die Aufwendungen, die nach den
Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch ihre
kuenstlerischen und publizistischen Taetigkeiten veranlasst worden sind,
vorzulegen, soweit die Vorlage fuer die Feststellung der Versicherungspflicht, der Hoehe
der Beitraege oder Beitragszuschuesse oder fuer die Erhebung der Kuenstlersozialabgabe
erforderlich ist.
§ 6 Auskunft
Die Versicherten haben ueber die Beitrags- und die Abgabegrundlagen Auskunft zu geben,
insbesondere ueber
1. ihren Namen, ihre frueheren Namen, ihre Kuenstlernamen und Pseudonyme, ihr
Geburtsdatum und ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt,
2. die Orte, an denen sie ihre kuenstlerischen und publizistischen Taetigkeiten ausueben
und ausgeuebt haben,
3. die Art und Weise, in der sie ihre kuenstlerischen und publizistischen Taetigkeiten
ausueben und ausgeuebt haben,
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4. die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer Werke oder Leistungen
gefuehrt haben,
5. die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre Werke oder Leistungen in
Anspruch genommen haben,
6. ihre Einnahmen aus kuenstlerischen und publizistischen Taetigkeiten sowie
die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als
Betriebsausgaben durch die Taetigkeiten veranlasst worden sind,
7. sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Verpflichteten erhalten haben,
8. die fuer eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht
massgebenden Tatsachen,
9. die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des
Kuenstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegen haben,
soweit dies fuer die Feststellung der Versicherungspflicht, der Hoehe der Beitraege oder
Beitragszuschuesse oder fuer die Erhebung der Kuenstlersozialabgabe erforderlich ist.
Dritter Abschnitt
Pflichten der zur Abgabe Verpflichteten
§ 7 Vorlage von Unterlagen
Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Pruefung auf Verlangen
1. die Aufzeichnungen nach § 28 des Kuenstlersozialversicherungsgesetzes sowie alle
ihnen zugrundeliegenden Unterlagen,
2. die Vertraege, die ueber kuenstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen
abgeschlossen worden sind,
3. alle zum Rechnungswesen gehoerenden Geschaeftsbuecher und sonstigen Unterlagen, die
Eintragungen enthalten oder enthalten koennen ueber
a) die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von kuenstlerischen oder
publizistischen Werken oder Leistungen gefuehrt haben,
b) die dafuer gezahlten Entgelte,
4. die Meldungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der
Beitragsverfahrensverordnung,
5. Auszuege aus den Pruefberichten der Finanzbehoerden und die Pruefungsmitteilungen der
Versicherungstraeger,
vorzulegen, soweit die Vorlage fuer die Feststellung der Abgabepflicht, der Hoehe
der Kuenstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Hoehe der Beitraege oder
Beitragszuschuesse erforderlich ist.
§ 8 Auskunft
Die zur Abgabe Verpflichteten haben ueber die Abgabe- und die Beitragsgrundlagen
Auskunft zu geben, insbesondere ueber
1. Namen, Kuenstlernamen oder Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie
Entgelte fuer kuenstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,
2. die Art und Weise, in der Kuenstler oder Publizisten fuer sie taetig geworden sind,
3. die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen gefuehrt
haben,
4. die gezahlten Entgelte,
5. die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 des
Kuenstlersozialversicherungsgesetzes,
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soweit dies fuer die Feststellung der Abgabepflicht, der Hoehe der Kuenstlersozialabgabe,
der Versicherungspflicht oder der Hoehe der Beitraege oder Beitragszuschuesse erforderlich
ist.
Vierter Abschnitt
Aussenpruefungen
§ 9 Ankuendigung
(1) Die Aussenpruefung erfolgt grundsaetzlich nach vorheriger schriftlicher Ankuendigung
durch die Kuenstlersozialkasse. In der Ankuendigung sind den zu Pruefenden der Tag, der
voraussichtliche Pruefungsbeginn und die Namen der Pruefer sowie die Gruende fuer eine
vorzeitige Pruefung nach § 3 Abs. 3 mitzuteilen. Die Ankuendigung soll moeglichst einen
Monat, sie muss jedoch spaetestens 14 Tage vor der Pruefung erfolgen.
(2) Mit Einwilligung der zu Pruefenden kann die Pruefung vor Ablauf der Frist von 14
Tagen durchgefuehrt werden. Die Pruefung kann ohne Ankuendigung oder ohne Einhaltung einer
angekuendigten Frist durchgefuehrt werden, wenn sonst der Pruefungszweck gefaehrdet wuerde.
(3) Auf Antrag der zu Pruefenden soll die Pruefung auf einen anderen als den
angekuendigten Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafuer wichtige Gruende glaubhaft gemacht
werden und durch die Verlegung eine Verjaehrung von Forderungen nicht eintritt.
§ 10 Ausweispflicht
Die Pruefer der Kuenstlersozialkasse haben sich auszuweisen.
§ 11 Durchfuehrung
(1) Die Aussenpruefung der zur Abgabe Verpflichteten erfolgt waehrend der Betriebszeit in
ihren Geschaeftsraeumen. Sie haben einen zur Durchfuehrung der Aussenpruefung geeigneten
Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfuegung
zu stellen. Sind die Geschaeftsraeume der zur Abgabe Verpflichteten gleichzeitig ihre
privaten Wohnungen, erfolgt die Pruefung in diesen Wohnungen oder an einem anderen,
von der Kuenstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort nur im beiderseitigen Einvernehmen;
anderenfalls erfolgt die Pruefung in den Geschaeftsraeumen der Kuenstlersozialkasse.
(2) Eine Aussenpruefung der Versicherten erfolgt nur im beiderseitigen Einvernehmen.
Die Pruefung erfolgt auf Vorschlag der Versicherten in ihren Arbeits-, Betriebs-
oder Geschaeftsraeumen oder in ihren Wohnungen, ansonsten an einem anderen, von der
Kuenstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort.
(3) Soweit es fuer die Aufgabenerfuellung erforderlich ist, duerfen Unterlagen der
Geprueften auf Kosten der Kuenstlersozialkasse vervielfaeltigt werden.
(4) Fuer die Pruefbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer
Einrichtungen durchgefuehrt werden, gelten die in § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 der
Beitragsverfahrensverordnung genannten Anforderungen entsprechend. Den Pruefern sind die
gewuenschten Unterlagen unverzueglich auszudrucken, oder es sind lesbare Reproduktionen
herzustellen, soweit ihnen die Nutzung der bei den zu Pruefenden installierten Technik
nicht zuzumuten ist.
Fuenfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Pruefbericht
(1) Die Kuenstlersozialkasse hat den Umfang und das Ergebnis der Pruefung in einem
Pruefbericht festzuhalten.
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(2) Das Ergebnis der Pruefung ist den Geprueften innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss der Pruefung schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die fuer die
Beitrags- und Abgabegrundlagen erheblichen Pruefungsfeststellungen in tatsaechlicher und
rechtlicher Hinsicht darzustellen. Fuehrt die Pruefung zu keiner Aenderung der Beitrags-
und Abgabegrundlagen, so genuegt es, wenn dies den Geprueften schriftlich mitgeteilt
wird.
§ 13 Maengelbeseitigung
Die Geprueften haben die bei der Pruefung festgestellten Maengel unverzueglich zu
beheben; die Kuenstlersozialkasse kann ihnen hierzu eine Frist setzen. Die Geprueften
haben ausserdem Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Maengel sich nicht
wiederholen. Die Kuenstlersozialkasse kann hierzu Auflagen erteilen. Ausserdem kann sie
den Geprueften auferlegen, die ordnungsgemaesse Maengelbeseitigung und die getroffenen
Vorkehrungen mitzuteilen.
§ 14 Kosten
Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprueften durch die Pruefung entstehen, werden
nicht erstattet.
Sechster Abschnitt
Schlussvorschrift
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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