Ausfuehrungsgesetz zu dem Vertrag vom
19. November 1990 ueber konventionelle
Streitkraefte in Europa (KSE-Vertrag)
(Ausfuehrungsgesetz zum KSE-Vertrag)
KSEVtrAG

vom  24.01.1992



"Ausfuehrungsgesetz zum KSE-Vertrag vom 24. Januar 1992 (BGBl. I S. 181)"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 9.11.1992


In Kraft gem. § 8 iVm Bek. v. 10.11.1992 I 1968 mWv 9.11.1992

§ 1
Der Inhaber von Grundstuecken oder Raeumen, in oder auf denen sich
Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfhubschrauber,
Kampfflugzeuge, reklassifizierte kampffaehige Schulflugzeuge, gepanzerte
mannschaftstransportwagenaehnliche Fahrzeuge, schuetzenpanzeraehnliche Fahrzeuge oder
Brueckenlegepanzer befinden koennen, oder der von ihm bestellte Vertreter muss nach den
§§ 2 bis 5 Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags
unentgeltlich dulden und deren Durchfuehrung nach Massgabe der §§ 3 und 4 unterstuetzen
(Verpflichteter).

§ 2
(1) Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags finden
nur in Anwesenheit der Begleitgruppe statt, die vom "Zentrum fuer Verifikationsaufgaben
der Bundeswehr" gestellt wird. Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen.

(2) Bei der Durchfuehrung der Inspektion trifft der Leiter der Begleitgruppe
dem Verpflichteten gegenueber die zur Durchfuehrung der Inspektion erforderlichen
Anordnungen. Widerspruch und Klage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende
Wirkung.

§ 3
Soweit es zur Durchfuehrung der Inspektionen nach Abschnitt VIII des
Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags erforderlich ist, sind die Inspektionsgruppen
befugt,
1. Grundstuecke und Raeume, in oder auf denen sich die in § 1 genannten Waffen befinden
   koennen, waehrend der ueblichen Betriebs- oder Geschaeftszeit zu betreten und zu
   besichtigen, sofern die betroffenen Raeume nicht dem Wohnen dienen,
2. zum Zwecke der Registrierung von Waffen im Sinne des § 1 und zur Dokumentation von
   Unklarheiten Fotografien einschliesslich Videoaufnahmen gemaess Abschnitt VI Nr. 34
   bis 36 sowie 38 des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags anzufertigen,
3. von ihnen mitgefuehrte tragbare passive Nachtsichtgeraete, Fernglaeser, Video- und
   Stehbildkameras, Diktiergeraete, Bandmasse, Taschenlampen, magnetische Kompasse und
   tragbare Computer (Laptop-Computer) zu benutzen,


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4. zur Ausraeumung von Unklarheiten, die sich im Laufe der Inspektion ergeben, Masse zu
   ueberpruefen,
5. die Inspektionsstaette mit Hubschraubern zu ueberfliegen.

§ 4
(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Raeume oder Behaeltnisse, in denen sich Waffen im
Sinne des § 1 befinden koennen, zu oeffnen. Der Zugang zu diesen Waffen muss nur insoweit
gestattet werden, als es erforderlich ist, um sich von deren Anzahl, Typ, Modell oder
Version durch Augenschein zu ueberzeugen.

(2) Wird von der Begleitgruppe der Zugang zu einem sensitiven Punkt oder zu einem von
dem Verpflichteten verdeckten Gegenstand oder Behaeltnis, dessen raeumliche Masse (Breite,
Hoehe, Laenge oder Durchmesser) geringer als zwei Meter sind, verweigert, so hat der
Verpflichtete anzugeben, ob sich dort Waffen im Sinne des § 1 befinden. Falls dies
zutrifft, hat er deren Anzahl und Typ, Modell oder Version zu nennen sowie diese nach
Aufforderung durch die Begleitgruppe vorzufuehren.

§ 5
(1) Die Begleitgruppe hat die schutzwuerdigen Belange des Verpflichteten zu
beruecksichtigen und ihn anzuhoeren, soweit dies nach den Umstaenden moeglich ist. Dies
gilt insbesondere bei der Erklaerung eines sensitiven Punktes gemaess Abschnitt VI Nr. 28
des Inspektionsprotokolls.

(2) Bei der Durchfuehrung der Inspektion duerfen keine Massnahmen ergriffen werden, durch
die in den Betrieb der Inspektionsstaette unmittelbar stoerend eingegriffen, der Betrieb
in der Inspektionsstaette unnoetig behindert oder verzoegert oder der sichere Betrieb
beeintraechtigt wird.

§ 6
(1) Wer ausserhalb von staatlichen Einrichtungen an einem Ort tatsaechliche Gewalt ueber
mehr als insgesamt 15 Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen oder
mehr als 5 Kampfflugzeuge oder mehr als 10 Angriffshubschrauber ausuebt, die zur Ausfuhr
oder Wiederausfuhr bereitstehen oder die ueberholt werden und sich voruebergehend im
Anwendungsgebiet des KSE-Vertrags befinden, ist verpflichtet, Anzahl und Typ, Modell
oder Version dieser Geraete sowie deren genaue Lage (Ort und Strasse) zu melden. Der zur
Meldung Verpflichtete muss angeben, in welchen Zeitraeumen des zurueckliegenden Jahres die
Voraussetzungen von Satz 1 erfuellt waren.

(2) Wer ausserhalb von staatlichen Einrichtungen Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge,
Artilleriewaffen, Kampfflugzeuge und Angriffshubschrauber ausschliesslich fuer
Forschungs- und Entwicklungszwecke nutzt, hat deren Anzahl zu melden.

(3) Diese Meldungen sind nach dem Gesetz ueber die Kontrolle von Kriegswaffen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) der zustaendigen
Ueberwachungsbehoerde zum 30. September eines jeden Jahres zu erstatten.

(4) Die Bundesregierung ist ermaechtigt, die gemeldeten Daten in Erfuellung ihrer
im Rahmen des Protokolls ueber Notifikation und Informationsaustausch uebernommenen
Verpflichtungen weiterzugeben.

§ 7
(1) Wird jemand durch ein Mitglied der Inspektionsgruppe geschaedigt, haftet fuer
diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften und Grundsaetzen
des deutschen Rechts, die anwendbar waeren, wenn der Schaden durch einen eigenen
Bediensteten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, fuer die die Bundesrepublik
Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden waere. Satz 1 ist auf Schaeden, die
von einem Mitglied der Inspektionsgruppe ausserhalb der Inspektionstaetigkeit verursacht
werden, sinngemaess anzuwenden.


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(2) Ansprueche nach Absatz 1 sind bei den regional zustaendigen Wehrbereichsverwaltungen
im Geschaeftsbereich des Bundesministers der Verteidigung geltend zu machen. Zur
Durchsetzung der Ansprueche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Vertrag nach seinem Artikel
XXII in Kraft tritt.

(2) Der Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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