Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(KJPsychTh-APrV)
KJPsychTh-APrV

vom  18.12.1998



"Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom
18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 2.12.2007 I 2686

Fussnote

 Textnachweis ab:      1. 1.1999

Eingangsformel
Auf Grund des § 8 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)
verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit:

Erster Abschnitt
Ausbildung

§ 1 Ziel und Gliederung
(1) Die Ausbildung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt auf der
Grundlage von Ausbildungsplaenen und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden
Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie
auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren. Sie ist auf der Grundlage des
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes praxisnah und patientenbezogen durchzufuehren.

(2) Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern insbesondere die Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um
1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Stoerungen mit Krankheitswert, bei
   denen Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter indiziert ist, und
2. bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von
   koerperlichen Erkrankungen unter Beruecksichtigung der aerztlich erhobenen Befunde zum
   koerperlichen Status und der sozialen Lage des Kindes oder Jugendlichen
auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie
eigenverantwortlich und selbstaendig handeln zu koennen (Ausbildungsziel).

(3) Die Ausbildung umfasst mindestens 4.200 Stunden und besteht aus einer praktischen
Taetigkeit (§ 2), einer theoretischen Ausbildung (§ 3), einer praktischen Ausbildung
mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4) sowie einer Selbsterfahrung, die die
Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befaehigt (§ 5).
Sie schliesst mit Bestehen der staatlichen Pruefung ab.

(4) Die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach
Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

§ 2 Praktische Taetigkeit


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(1) Die praktische Taetigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dient dem Erwerb praktischer
Erfahrungen in der Behandlung von Stoerungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs.
3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Stoerungen, bei
denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und
Aufsicht.

(2) Die praktische Taetigkeit umfasst mindestens 1.800 Stunden und ist in Abschnitten von
jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind
1. mindestens 1.200 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen
   Einrichtung, die im Sinne des aerztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung
   fuer Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassen ist oder die von
   der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zustaendigen Behoerde als gleichwertige
   Einrichtung zugelassen wird, und
2. mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungstraeger anerkannten
   Einrichtung, die der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von
   Kindern und Jugendlichen dient, in der Praxis eines Arztes mit einer aerztlichen
   Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie oder eines Kinder- und
   Jugendlichenpsychotherapeuten
zu erbringen. Soweit die praktische Taetigkeit an einer klinischen Einrichtung nach
Nummer 1 nicht sichergestellt ist, kann sie fuer die Dauer von hoechstens 600 Stunden
an einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Einrichtung mit entsprechender
Zulassung abgeleistet werden. Die praktische Taetigkeit nach Nummer 2 kann auch in
der Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten abgeleistet werden, wenn dieser
ueberwiegend Kinder und Jugendliche behandelt.

(3) Waehrend der praktischen Taetigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrischen
klinischen oder ambulanten Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils ueber
einen laengeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Kindern
und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen (Patienten) zu
beteiligen. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen ueber die
akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer
Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe
von Umfang und Dauer zu dokumentieren.

§ 3 Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 umfasst mindestens 600
Stunden. Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse fuer die
psychotherapeutische Taetigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbildung auf
Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren
(Anlage 1). Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Uebungen
statt. Die Vorlesungen duerfen ein Drittel der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung
nicht ueberschreiten.

(2) In den Seminaren nach Absatz 1 Satz 2 sind die in den Vorlesungen und praktischen
Uebungen vermittelten Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteilnehmern
vertiefend und anwendungsbezogen zu eroertern. Dabei sind insbesondere psychologische,
psychopathologische und medizinische Zusammenhaenge herauszuarbeiten. Waehrend der
Seminare hat ferner die Vorstellung der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit
Patienten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer an einem Seminar soll 15
nicht ueberschreiten.

(3) Die praktischen Uebungen nach Absatz 1 Satz 2 umfassen Falldarstellungen und
Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten. Dabei
sind die rechtlich geschuetzten Belange des Patienten zu beruecksichtigen. Praktische
Uebungen sind, soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen durchzufuehren.

§ 4 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ist Teil der vertieften Ausbildung
in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient
dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei

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der Behandlung von Patienten mit Stoerungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz
1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfasst mindestens 600 Behandlungsstunden
unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie mindestens
150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision
durchzufuehren sind.

(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Supervisionsstunden sind bei mindestens drei
Supervisoren abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmaessig zu verteilen. Die
Supervision erfolgt durch Supervisoren, die von der Hochschule oder anderen Einrichtung
nach § 6 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes (Ausbildungsstaette) anerkannt sind. Bei
Gruppensupervision soll die Gruppe aus vier Teilnehmern bestehen.

(3) Voraussetzungen fuer die Anerkennung als Supervisor nach Absatz 2 Satz 2 sind:
1. eine mindestens fuenfjaehrige psychotherapeutische Taetigkeit in der Krankenbehandlung
   nach der Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder nach
   Abschluss einer aerztlichen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie,
   schwerpunktmaessig auf dem Gebiet des wissenschaftlich anerkannten Verfahrens, das
   Gegenstand der praktischen Ausbildung ist,
2. eine mindestens dreijaehrige Lehrtaetigkeit an einer Ausbildungsstaette und
3. die persoenliche Eignung.
Ein Psychologischer Psychotherapeut kann als Supervisor anerkannt werden, wenn er die
Voraussetzung der Nummer 1 durch eine ueberwiegende Taetigkeit in der Krankenbehandlung
mit Kindern und Jugendlichen erfuellt. Die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend. Die
Anerkennung als Supervisor ist von der Ausbildungsstaette regelmaessig zu ueberpruefen.

(4) Waehrend eines Uebergangszeitraums von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung
koennen Personen mit einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
oder einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, die vor Inkrafttreten
des Psychotherapeutengesetzes mindestens fuenf Jahre psychotherapeutisch im Sinne des
Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 taetig waren, bei Nachweis dieser Taetigkeit als
Supervisoren nach Absatz 3 anerkannt werden, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des
Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfuellen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Die Zuweisung von Behandlungsfaellen hat zu gewaehrleisten, dass die
Ausbildungsteilnehmer ueber das Spektrum von Stoerungen mit Krankheitswert, bei denen
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und
Erfahrungen erwerben. Dabei sind die verschiedenen Stufen des Kindes- und Jugendalters
zu beruecksichtigen.

(6) Waehrend der praktischen Ausbildung hat der Ausbildungsteilnehmer mindestens sechs
anonymisierte schriftliche Falldarstellungen ueber eigene Patientenbehandlungen, die
unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben die
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beruecksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung
und eine Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschliessen, ein aetiologisch
orientiertes Krankheitsverstaendnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und
die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Sie sind von der
Ausbildungsstaette zu beurteilen.

§ 5 Selbsterfahrung
(1) Die Selbsterfahrung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 richtet sich nach dem wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung
ist, und umfasst mindestens 120 Stunden. Gegenstand der Selbsterfahrung sind die
Reflexion oder Modifikation persoenlicher Voraussetzungen fuer das therapeutische Erleben
und Handeln unter Einbeziehung biographischer Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des
Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer therapeutischen Beziehung und mit der
persoenlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf.

(2) Die Selbsterfahrung findet bei von der Ausbildungsstaette anerkannten
Selbsterfahrungsleitern, die als Supervisoren nach § 4 Abs. 3 oder 4 dieser Verordnung
oder nach § 4 Abs. 3 oder 4 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Psychologische
Psychotherapeuten anerkannt sind, statt, zu denen der Ausbildungsteilnehmer keine

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verwandtschaftlichen Beziehungen hat und nicht in wirtschaftlichen oder dienstlichen
Abhaengigkeiten steht. § 4 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 6 Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen jaehrlich und
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, vom Ausbildungsteilnehmer nicht
   zu vertretenden Gruenden, bei Ausbildungsteilnehmerinnen auch Unterbrechungen durch
   Schwangerschaft, bis zu hoechstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag auch darueber hinausgehende Fehlzeiten
beruecksichtigen, soweit eine besondere Haerte vorliegt und das Erreichen des
Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefaehrdet wird.

(2) Wird die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemaess § 5 Abs.
3 des Psychotherapeutengesetzes verkuerzt, hat der Antragsteller sich einer weiteren
Ausbildung zu unterziehen, die sich auf die Defizite seiner Ausbildung im Vergleich
zu der in den §§ 2 bis 5 geregelten Ausbildung erstreckt, ihm Grundkenntnisse in
wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie eine vertiefte
Ausbildung in einem dieser Verfahren vermittelt und sicherstellt, dass er das
Ausbildungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht. Die Dauer und Inhalte der weiteren Ausbildung
werden von der zustaendigen Behoerde festgelegt; sie legt ferner die Gesamtstundenzahl
1. der praktischen Taetigkeit nach § 2,
2. der theoretischen Ausbildung nach § 3,
3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in Behandlungs- und
   Supervisionsstunden und die Anzahl der Patientenbehandlungen sowie
4. der Selbsterfahrung nach § 5
fest. Die weitere Ausbildung schliesst mit der staatlichen Pruefung nach § 8 ab.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Pruefungsbestimmungen

§ 7 Zulassung zur Pruefung
(1) Die zustaendige Behoerde nach § 8 Abs. 2 entscheidet auf Antrag des Prueflings
ueber die Zulassung zur staatlichen Pruefung und im Benehmen mit der Leitung der
Ausbildungsstaette ueber die Ladungen zu den Pruefungsterminen. Die Pruefungstermine sollen
nicht frueher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Pruefung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spaetere Namensaenderung ausweisen,
2. der Nachweis ueber die bestandene Abschlusspruefung im Studiengang Psychologie,
   die das Fach Klinische Psychologie einschliesst, eine Bescheinigung ueber
   eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des
   Psychotherapeutengesetzes, der Nachweis ueber die bestandene Abschlusspruefung
   im Studiengang Paedagogik oder Sozialpaedagogik oder eine Bescheinigung ueber
   eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c oder d des
   Psychotherapeutengesetzes,
3. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 ueber die Teilnahme an den
   Ausbildungsveranstaltungen und
4. mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbildungsstaette
   als Pruefungsfall angenommen wurden.

(3) Die Zulassung zur Pruefung und die Ladungen zu den Pruefungsterminen sollen dem
Pruefling spaetestens zwei Wochen vor Pruefungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.


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(4) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.

§ 8 Staatliche Pruefung
(1) Die staatliche Pruefung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfasst
einen schriftlichen und einen muendlichen Teil.

(2) Der Pruefling legt die Pruefung vor der zustaendigen Behoerde ab. Zustaendig ist die
Behoerde des Landes, in dem der Pruefling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1
an der Ausbildung teilnimmt.

§ 9 Pruefungskommission
(1) Fuer den muendlichen Teil der Pruefung nach § 8 bedient sich die zustaendige Behoerde
einer staatlichen Pruefungskommission. Die Pruefungskommission besteht aus folgenden
Mitgliedern, von denen zwei keine Lehrkraefte der Ausbildungsstaette sein duerfen, an der
die Ausbildung durchgefuehrt wurde:
1. einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der fuer das psychotherapeutische
   Verfahren qualifiziert ist, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, und der
   nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 als Supervisor anerkannt ist, als Vorsitzendem,
2. mindestens zwei weiteren Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der in
   Nummer 1 genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusaetzlich ueber die
   Supervisorenanerkennung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 verfuegen muss, und
3. einem Arzt mit einer aerztlichen Weiterbildung in der Psychiatrie und
   Psychotherapie, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder in
   der Psychotherapeutischen Medizin, der an einer Ausbildungsstaette lehrt.
Soweit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht zur Verfuegung stehen, kann
ein Psychologischer Psychotherapeut als Mitglied der Pruefungskommission nach Nummer
1 oder 2 benannt werden, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfuellt. Der
Selbsterfahrungsleiter des Prueflings darf der Pruefungskommission nicht angehoeren.

(2) Jedes Mitglied der Pruefungskommission hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die
Mitglieder der Pruefungskommission und ihre Stellvertreter werden von der zustaendigen
Behoerde bestellt.

§ 10 Niederschrift
Ueber den muendlichen Teil der Pruefung nach § 8 ist eine Niederschrift zu fertigen,
aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Pruefung sowie etwa vorkommende
Unregelmaessigkeiten hervorgehen. Sie ist von allen Mitgliedern der Pruefungskommission
zu unterzeichnen. Lautet die Note "mangelhaft" oder "ungenuegend", so sind die Gruende
anzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 11 Benotung
Die Leistungen der muendlichen Pruefung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung hervorragend ist,
"gut" (2), wenn die Leistung erheblich ueber den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht durchschnittlichen
Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung trotz Maengeln noch den Anforderungen genuegt,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung wegen erheblicher Maengel den Anforderungen nicht
mehr genuegt,
"ungenuegend" (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist.

§ 12 Bestehen und Wiederholung der Pruefung
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeder der in § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen
Pruefungsteile bestanden ist.



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(2) Ueber die bestandene staatliche Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
3 erteilt. Ueber das Nichtbestehen erhaelt der Pruefling von der zustaendigen Behoerde eine
schriftliche Mitteilung, in der die Pruefungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Pruefling kann den schriftlichen und den muendlichen Teil der Pruefung jeweils
zweimal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenuegend" erhalten hat.
Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneuten Ausbildung zum Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten nicht zulaessig.

(4) Hat der Pruefling den muendlichen Teil der Pruefung oder die gesamte Pruefung zu
wiederholen, so wird er zu den Wiederholungspruefungen nur geladen, wenn er an einer
weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der
zustaendigen Behoerde bestimmt werden. Dem Antrag des Prueflings auf Zulassung zu den
Wiederholungspruefungen ist jeweils ein Nachweis ueber die weitere Ausbildung sowie
mindestens eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbildungsstaette als
Pruefungsfall angenommen wurde, beizufuegen. Die Wiederholungspruefung soll jeweils
spaetestens sechs Monate nach der letzten Pruefung abgeschlossen sein.

§ 13 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt ein Pruefling nach seiner Zulassung von der Pruefung oder einem Pruefungsteil
zurueck, so hat er die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich der zustaendigen Behoerde
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die zustaendige Behoerde den Ruecktritt, so gilt die
Pruefung oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht unternommen. Die Genehmigung
ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gruende vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die
Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es der
Pruefling, die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so gilt die
Pruefung oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt
entsprechend.

§ 14 Versaeumnisfolgen
(1) Versaeumt ein Pruefling einen Pruefungstermin, gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder
nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pruefung, so gilt der betreffende Teil der
Pruefung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 12 Abs. 3 gilt
entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der betreffende Teil der Pruefung
als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darueber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zustaendige
Behoerde. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 15 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Die zustaendige Behoerde kann bei Prueflingen, die die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der
Pruefung in erheblichem Masse gestoert oder sich eines Taeuschungsversuchs schuldig gemacht
haben, den betreffenden Teil der Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren; § 12 Abs. 3 gilt
entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Pruefung
zulaessig.

Dritter Abschnitt
Besondere Pruefungsbestimmungen

§ 16 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil A
aufgefuehrten Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen
Verfahren; er kann auch rechnergestuetzt durchgefuehrt werden. Der Pruefling hat in einer
Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten oder anzugeben, welche
der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er fuer zutreffend haelt. Die Aufsichtsarbeit
dauert 120 Minuten. Die Aufsichtfuehrenden werden von der zustaendigen Behoerde bestimmt.
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(2) Fuer den schriftlichen Teil der Pruefung sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten.
Bei der Festlegung der Pruefungsaufgaben sollen sich die zustaendigen Behoerden nach
Massgabe einer Vereinbarung der Laender einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe
hat, Pruefungsaufgaben fuer Pruefungen im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung
sowie eine Uebersicht von Gegenstaenden, auf die sich der schriftliche Teil der
Pruefung beziehen kann, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prueflingen dieselben
Pruefungsaufgaben zu stellen. Soweit bei den Pruefungsaufgaben zutreffende Antworten
auszuwaehlen sind, ist bei der Aufstellung der Pruefungsaufgaben festzulegen, welche
Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(3) Die Pruefungsaufgaben sind durch die zustaendigen Behoerden vor der Feststellung
des Pruefungsergebnisses darauf zu ueberpruefen, ob sie, gemessen an den Anforderungen
des Absatzes 1 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Ueberpruefung, dass
einzelne Pruefungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des
Pruefungsergebnisses nicht zu beruecksichtigen. Die Zahl der Aufgaben fuer die Pruefung
mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung des schriftlichen Teils der Pruefung nach
den Absaetzen 4 und 5 ist von der verminderten Zahl der Pruefungsaufgaben auszugehen. Die
Verminderung der Zahl der Pruefungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prueflings
auswirken.

(4) Der schriftliche Teil der Pruefung ist bestanden, wenn der Pruefling mindestens
60 Prozent der gestellten Pruefungsaufgaben zutreffend beantwortet hat oder wenn
die Zahl der vom Pruefling zutreffend beantworteten Aufgaben um nicht mehr als 12
Prozent die durchschnittlichen Pruefungsleistungen der Prueflinge unterschreitet und die
Aufsichtsarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(5) Die Leistungen im schriftlichen Teil der Pruefung sind wie folgt zu bewerten: Hat
der Pruefling die fuer das Bestehen der Pruefung nach Absatz 4 erforderliche Mindestzahl
zutreffend beantworteter Pruefungsaufgaben erreicht, so lautet die Note
"sehr gut",                            wenn er mindestens 75 Prozent,
"gut",                                 wenn er mindestens 50 Prozent, aber weniger als
                                       75 Prozent,
"befriedigend",                        wenn er mindestens 25 Prozent, aber weniger als
                                       50 Prozent,
"ausreichend",                         wenn er keine oder weniger als 25 Prozent
der darueber hinaus gestellten Pruefungsaufgaben zutreffend beantwortet hat.
Die Note lautet
"mangelhaft",                          wenn der Pruefling mindestens 90 Prozent,
"ungenuegend",                          wenn er weniger als 90 Prozent

der fuer das Bestehen des schriftlichen Teils der Pruefung erforderlichen Mindestzahl
zutreffend beantworteter Fragen erreicht hat.

(6) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem Pruefungstag fuer die Auswertung
nicht zur Verfuegung, so ist die durchschnittliche Pruefungsleistung im Sinne des
Absatzes 4 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfuegung stehenden Aufsichtsarbeiten zu
errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Pruefungsleistung gilt auch fuer spaeter
auszuwertende Aufsichtsarbeiten.

(7) Das Ergebnis der Pruefung wird durch die zustaendige Behoerde festgestellt und dem
Pruefling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben:
1. die Pruefungsnote,
2. die Bestehensgrenze,
3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Pruefling zutreffend beantworteten
   Aufgaben insgesamt und
4. die durchschnittliche Pruefungsleistung aller Prueflinge im gesamten Bundesgebiet.

(8) Die zustaendige Behoerde teilt den Ausbildungsstaetten mit, welche Prueflinge den
schriftlichen Teil der Pruefung bestanden haben.

§ 17 Muendlicher Teil der Pruefung

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(1) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich unter besonderer Beruecksichtigung
des wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahrens, das Gegenstand der
vertieften Ausbildung war, auf folgende Inhalte:
1. Aetiologie, Pathogenese und Aufrechterhaltung von Stoerungen mit Krankheitswert nach
   § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes,
2. theoretische Grundlagen und klinisch-empirische Befunde zu wissenschaftlich
   anerkannten psychotherapeutischen Verfahren bei Kindern und Jugendlichen,
3. Kriterien der generellen und differentiellen Indikation in den wissenschaftlich
   anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden bei Kindern und
   Jugendlichen einschliesslich der Evaluation von Behandlungsverlaeufen sowie
4. Theorie und Praxis der Therapeuten-Patienten-Beziehung.

(2) In der muendlichen Pruefung hat der Pruefling anhand mindestens eines Falles nach
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 nachzuweisen, dass er ueber das fuer die Taetigkeit der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und Koennen verfuegt,
in der Lage ist, die waehrend der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Faehigkeiten
und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden und zu eigenstaendiger
wissenschaftlich begruendeter Diagnostik und psychotherapeutischer Krankenbehandlung
befaehigt ist. Der Pruefling soll insbesondere zeigen, dass er
1. die Technik der Anamneseerhebung und der psychodiagnostischen Untersuchungsmethoden
   bei Kindern und Jugendlichen beherrscht und ihre Resultate zu beurteilen vermag,
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Diagnose erforderlich
   sind, zu gewinnen, ihre unterschiedliche Bedeutung und Gewichtung fuer die
   Diagnosestellung zu erkennen und im Rahmen differentialdiagnostischer Ueberlegungen
   unter Beruecksichtigung des koerperlichen Status und der sozialen Lebensbedingungen
   des Patienten kritisch zu verwerten,
3. in der Lage ist, aetiologische Zusammenhaenge vor dem Hintergrund seiner Kenntnisse
   der Psychopathologie und seines Stoerungswissens zu erkennen,
4. in der Lage ist, die generelle und differentielle Indikation zur Kinder-
   und Jugendlichenpsychotherapie zu stellen und dabei die Grundkenntnisse in
   denjenigen Verfahren, die nicht Gegenstand der vertieften Ausbildung waren, zu
   beruecksichtigen,
5. ueber vertiefte Kenntnisse und eingehende Fertigkeiten in dem psychotherapeutischen
   Verfahren verfuegt, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war,
6. in der Lage ist, die Therapeuten-Patienten-Beziehung in ihren zentralen Aspekten zu
   handhaben,
7. in der Lage ist, die erworbenen Grundkenntnisse in Praevention und Rehabilitation
   fallbezogen anzuwenden sowie
8. die allgemeinen, berufsrechtlichen und ethischen Regeln psychotherapeutischen
   Verhaltens kennt und anzuwenden weiss.

(3) Der muendliche Teil der Pruefung besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt
wird als Einzelpruefung durchgefuehrt und soll 30 Minuten dauern, in denen der
Pruefungsfall nach Absatz 2 Satz 1 mit dem Pruefling zu eroertern ist. Der zweite
Abschnitt wird als Gruppenpruefung in Gruppen bis zu vier Prueflingen durchgefuehrt und
soll 120 Minuten dauern. Die Dauer der Pruefung reduziert sich entsprechend der Anzahl
der Prueflinge. Die muendliche Pruefung wird vom Vorsitzenden der Pruefungskommission
geleitet. Die Pruefungskommission ist waehrend der gesamten Dauer der muendlichen Pruefung
zur Anwesenheit verpflichtet. Jedes Mitglied der Pruefungskommission ist berechtigt,
Fragen an den Pruefling zu stellen.

(4) Jeder Abschnitt des muendlichen Teils der Pruefung ist von jedem Mitglied der
Pruefungskommission zu benoten. Aus den Noten der Pruefer bildet der Vorsitzende der
Pruefungskommission im Benehmen mit den Pruefern die Note fuer den jeweiligen Abschnitt
der muendlichen Pruefung sowie aus den Noten der beiden Abschnitte die Pruefungsnote
fuer den muendlichen Teil der Pruefung. Der muendliche Teil der Pruefung ist bestanden,


                                            -8-
      
                                                                              

wenn jeder Abschnitt mindestens mit "ausreichend" bewertet wird und die Pruefungsnote
mindestens "ausreichend" ist.

(5) Die zustaendige Behoerde kann zum muendlichen Teil der Pruefung Beobachter entsenden.
Der Vorsitzende der Pruefungskommission kann auf begruendeten Antrag die Anwesenheit von
Zuhoerern beim muendlichen Teil der Pruefung gestatten. Er hat zu Beginn der Pruefung alle
Anwesenden auf die Schweigepflicht hinzuweisen. Bei Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses
ist die Anwesenheit von Zuhoerern nicht gestattet.

§ 18 Gesamtnote der Pruefung
Fuer die staatliche Pruefung nach § 8 Abs. 1 wird von der zustaendigen Behoerde eine
Gesamtnote wie folgt gebildet: Die Note fuer den schriftlichen Teil der Pruefung wird
mit 1, die Note fuer den muendlichen Teil der Pruefung mit 2 vervielfacht; die Summe der
auf diese Weise gewonnenen Zahl wird durch 3 geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die
zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert ueber 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert ueber 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert ueber 3,5 bis 4.

Vierter Abschnitt
Approbationserteilung

§ 19 Antrag auf Approbation
(1) Die Approbation wird von der zustaendigen Behoerde auf Antrag erteilt. Dem Antrag
sind beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei
   Verheirateten die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem fuer die Ehe gefuehrten
   Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensaenderung zur Folge hat,
3. ein Nachweis ueber die Staatsangehoerigkeit des Antragstellers,
4. ein amtliches Fuehrungszeugnis, das nicht frueher als einen Monat vor der Vorlage
   ausgestellt sein darf,
5. eine Erklaerung darueber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren
   oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhaengig ist,
6. eine aerztliche Bescheinigung, die nicht aelter als einen Monat sein darf, aus der
   hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung
   des Berufs ungeeignet ist und
7. das Zeugnis ueber die staatliche Pruefung fuer Kinder- und
   Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 12 Abs. 2 Satz 1.
In den Faellen, in denen die Approbation auf Grund eines Ausbildungsnachweises nach § 2
Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden soll, koennen
von den Antragstellern die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht gefordert
werden, es sei denn, ihre in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweise sind
noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden.

(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des
Psychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den
Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 7 die den Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Gesetzes
entsprechenden Ausbildungsnachweise in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Soweit
diese Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusaetzlich in
amtlich beglaubigter Uebersetzung vorzulegen. Die zustaendige Behoerde kann die Vorlage
weiterer Nachweise, insbesondere ueber eine bisherige Taetigkeit, verlangen.



                                            -9-
      
                                                                              

(3) Staatsangehoerige eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
koennen anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zustaendigen
Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder
einen von einer solchen Behoerde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein
solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat
der Antragsteller einen dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
entsprechenden Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeuebt, so kann die fuer die
Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zustaendige
Behoerde bei der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte ueber etwa
gegen den Antragsteller verhaengte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche
Massnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen,
die die Ausuebung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die fuer
die Erteilung der Approbation zustaendige Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder 2 von
Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb des Geltungsbereichs des Psychotherapeutengesetzes
eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein koennen, hat sie die zustaendige Stelle
des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende zu
ueberpruefen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr
ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1
bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie
duerfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung
nicht mehr als drei Monate zurueckliegt.

(4) Staatsangehoerige eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum,
die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen,
koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats
vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zustaendigen Behoerde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung
anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Psychotherapeutengesetzes erfuellt sind. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Antragsteller, die ueber einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten verfuegen, der in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, fuehren nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“
oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“.

(6) Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang
des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit,
welche Unterlagen fehlen. Sie hat ueber den Antrag kurzfristig, spaetestens vier Monate
nach Vorlage der Nachweise ueber das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes
zu entscheiden. Werden von der zustaendigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in
Absatz 3 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 3
Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung ueber die Abgabe einer
eidesstattlichen Erklaerung gegenueber der zustaendigen Behoerde ersetzen.

(7) Die zustaendige Behoerde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige
einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente ueber das Ergebnis
ihrer Nachpruefung zu unterrichten. Ist eine Nachpruefung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefaellen nicht moeglich, unterrichtet die zustaendige Behoerde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ueber die Gruende fuer diese Verzoegerung
und ueber den Zeitplan fuer ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollstaendigen Unterlagen ergehen muss. Erhaelt der Dienstleistungserbringer
innerhalb der in den Saetzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rueckmeldung der zustaendigen
Behoerde, darf die Dienstleistung erbracht werden.



                                            - 10 -
        
                                                                                

§ 20 Weitere Sonderregelungen fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen
aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes, die zwischen
einem Anpassungslehrgang und einer Eignungspruefung waehlen koennen, haben der zustaendigen
Behoerde die von ihnen getroffene Wahl schriftlich mitzuteilen.

(2) Die zustaendige Behoerde legt bei der Meldung zur Eignungspruefung die Termine fuer die
Eignungspruefung fest und gibt sie den Antragstellern drei Monate im voraus schriftlich
bekannt. Sie kann bei der Meldung zur Eignungspruefung die Vorlage von erbrachten
Ausbildungs- und Pruefungsnachweisen verlangen. Diese sind ihr spaetestens zwei Monate
vor der Eignungspruefung vorzulegen. Die Eignungspruefung kann nur einmal wiederholt
werden. Die §§ 9 bis 15 gelten entsprechend.

(3) Die zustaendige Behoerde legt bei der Meldung zum Anpassungslehrgang den Termin
fuer den Beginn des Lehrgangs fest und gibt ihn den Antragstellern schriftlich
bekannt. Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die Defizite der Ausbildung des
Lehrgangsteilnehmers im Vergleich zu der in den §§ 2 bis 5 geregelten Ausbildung. Er
muss gewaehrleisten, dass die Teilnehmer nach seinem Abschluss das Ausbildungsziel nach
§ 1 Abs. 2 erreicht haben und ueber Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren sowie vertiefte Kenntnisse in einem dieser Verfahren
verfuegen. Die zustaendige Behoerde legt die Ausbildungsstaetten fest, an denen der
Anpassungslehrgang abgeleistet werden kann, seine Dauer und die Inhalte, die waehrend
des Lehrgangs zu vermitteln sind. Sie legt ferner die Gesamtstunden
1. der praktischen Taetigkeit nach § 2,
2. der theoretischen Ausbildung nach § 3,
3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in Behandlungs- und
   Supervisionsstunden und die Anzahl der Patientenbehandlungen sowie
4. der Selbsterfahrung nach § 5
fest.

§ 21 Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem
Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhaendigen oder mit Zustellungsurkunde
zuzustellen.

Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)
Theoretische Ausbildung
< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3768 >
A. Grundkenntnisse                                                                  200 Stunden
1.   Entwicklungs-, sozial-, persoenlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen
     normalen und abweichenden Verhaltens im Kindes- und Jugendlichenalter
2.   Konzepte ueber die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und
     psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes- und Jugendlichenalter

                                              - 11 -
       
                                                                               

      2.1   Allgemeine und spezielle Krankheitslehren von Stoerungen mit Krankheitswert,
            bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Beruecksichtigung der
            wissenschaftlich anerkannten Verfahren
      2.2   Psychosomatische Krankheitslehre
      2.3   Kinder- und jugendpsychiatrische Krankheitslehre, Psychiatrische
            Krankheitslehre verschiedener Altersgruppen

3.    Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung unter Beruecksichtigung der
      Erkenntnisse der Saeuglings- und Kleinkindforschung
4.    Diagnostik und Differentialdiagnostik einschliesslich Testverfahren zur Abgrenzung
      verschiedener Stoerungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert
      ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie koerperlich begruendbarer
      Stoerungen bei Kindern und Jugendlichen
5.    Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persoenlichkeit, der
      Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen
6.    Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter
      Stoerungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen
7.    Praevention und Rehabilitation
8.    Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse fuer Kinder- und
      Jugendlichenpsychotherapeuten
9.    Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter
      psychotherapeutischer Verfahren
10.   Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverlaeufen
11.   Berufsethik und Berufsrecht,
      medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,
      Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,
      Kooperation mit Aerzten und anderen Berufsgruppen
12.   Geschichte der Psychotherapie


B.          Vertiefte Ausbildung                                                   400 Stunden
1. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,
   Indikationsstellung und Prognose,
   Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung bei Kindern und Jugendlichen unter
   Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen
2. Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting,
   Einleitung und Beendigung der Behandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende
   Abhaengigkeit von Beziehungspersonen
3. Therapiemotivation und Widerstand des Kindes oder Jugendlichen und seiner
   bedeutsamen Beziehungspersonen, Entscheidungsprozesse des Therapeuten, Dynamik
   der Beziehungen zwischen dem Therapeuten und dem Kind oder Jugendlichen sowie
   seinen Eltern oder anderen bedeutsamen Beziehungspersonen im psychotherapeutischen
   Behandlungsprozess
4. Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung in der Kinder- und
   Jugendlichenpsychotherapie
5. Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie von Kindern und Jugendlichen
   und den bedeutsamen Beziehungspersonen
6. Krisenintervention bei Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen
   Beziehungspersonen
7. Gespraechsfuehrung mit den Beziehungspersonen des Kindes oder Jugendlichen im
   Hinblick auf deren psychische Beteiligung an der Erkrankung und im Hinblick
   auf deren Bedeutung fuer die Herstellung und Wiederherstellung des Rahmens der
   Psychotherapie des Patienten


                                               - 12 -
      
                                                                              

8. Einfuehrung in die Saeuglingsbeobachtung und in den Umgang mit Stoerungen der fruehen
   Vater-Mutter-Kind-Beziehung

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3769 - 3770


...................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstaette)

                               Bescheinigung
             ueber die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
...............................................................................
(Name, Vorname)
...................... .......................................................
(Geburtsdatum)          (Geburtsort)

hat regelmaessig und mit Erfolg
1. an der praktischen Taetigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und
   Pruefungsverordnung fuer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
   in der klinischen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ........................
   in der Zeit
   vom ............     bis ............  , vom ...........      bis ..........,
   vom ............     bis ............  , vom ............     bis ..........,
   vom ............     bis ............  , vom ............     bis ..........,
   vom ............     bis ............  , vom ............     bis ..........,
   teilgenommen und dabei ................................ Stunden abgeleistet,
   in der ambulanten Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 .......................
   in der Zeit
   vom ............     bis ............  , vom ............     bis ..........,
   vom ............     bis ............  , vom ............     bis ..........,
   teilgenommen und dabei ................................. Stunden abgeleistet
   sowie
   in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ...................................
   in der Zeit
   vom ............     bis ............  , vom ............     bis ..........,
   vom ............     bis ............  , vom ............     bis ..........,
   teilgenommen und dabei ................................ Stunden abgeleistet.
   Er/Sie*) erfuellt die Anforderungen des § 2 Abs. 3;
2. an der theoretischen Ausbildung nach § 3 der Ausbildungs- und
   Pruefungsverordnung fuer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
   mit den dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen
   im Umfang von ........................................ Stunden teilgenommen;
3. an der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und
   Pruefungsverordnung fuer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
   mit
   .......... Behandlungsstunden und
   .......... Supervisionsstunden, davon ........... Stunden Einzelsupervision,
   bei den Supervisoren
   .............................
   (Name)
   .............................
   (Name)
   .............................
   (Name)
   teilgenommen und
   ........... schriftliche Falldarstellungen ueber eigene Patientenbehandlungen
   vorgelegt;
4. an der Selbsterfahrung nach § 5 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung
   fuer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
   mit

                                            - 13 -
         
                                                                                 

   .......... Stunden
   bei dem Selbsterfahrungsleiter/der Selbsterfahrungsleiterin*)
   ..............................
   (Name)
   teilgenommen.
   Er/Sie*) hat die vorgeschriebene Mindeststundenzahl von 4.200 Stunden
   erreicht.
   Die Ausbildung ist - nicht - ueber die nach § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und
   Pruefungsverordnung fuer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
   zulaessigen Fehlzeiten hinaus -
   um .................... Tage*) - unterbrochen worden.

   Siegel oder Stempel
                                 ......................, den ......................
                                 (Ort)                       (Datum)
                                 ..................................................
                                 Unterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstaette
----------
*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 3 (zu § 12 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3771


....................
(Zustaendige Behoerde)
                                    Zeugnis
  ueber die staatliche Pruefung fuer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
...............................................................................
(Name, Vorname - gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
.................... .........................................................
(Geburtsdatum)        (Geburtsort)
...............................................................................
(vertiefte Ausbildung in)

hat den schriftlichen Teil der staatlichen Pruefung
am .................................... in ....................................
mit der Note ..................................
und den muendlichen Teil der staatlichen Pruefung
am .................................... in ....................................
mit der Note .................................. abgelegt.

Er/Sie hat die staatliche Pruefung fuer Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten
mit der Gesamtnote ".........." (.......... Zahlenwert) bestanden.

Siegel                                           ..............., den ...............
                                                 (Ort)                (Datum)
                                                 ....................................
                                                 (Unterschrift)

Anlage 4 (zu § 21)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3772


                         Approbationsurkunde
Herr/Frau .....................................................................
          (Vorname, Name - gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am .................... in ............................................
erfuellt die Voraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes.


                                               - 14 -
         
                                                                                 

Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die

                              Approbation als
            Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder- und
                        Jugendlichenpsychotherapeutin
erteilt.

Die Approbation berechtigt den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/die
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zur Ausuebung der heilkundlichen
Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des
Psychotherapeutengesetzes.

Siegel                                           ..............., den ...............
                                                 (Ort)                (Datum)
                                                 ....................................
                                                 (Unterschrift)




                                               - 15 -