Verordnung zur Kriegsopferfuersorge (KFuersV)
KFuersV

vom  16.01.1979



"Verordnung zur Kriegsopferfuersorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 18 G v. 13.12.2007 I 2904


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981


Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
VIII Sachg. K Abschn. III Nr. 10 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1069 ab 1.
Januar 1991 anzuwenden.

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
     Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
           Allgemeine Bestimmungen                                             § 1
           Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
           und zur Foerderung der Arbeitsaufnahme; Leistungen an
           Arbeitgeber                                                         §   2
           Klaerung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung                §   3
           Berufsvorbereitung                                                  §   4
           Berufliche Anpassung                                                §   5
           Berufliche Weiterbildung                                            §   6
           Berufliche Ausbildung                                               §   7
           Berufliche Umschulung                                               §   8
           Schulausbildung                                                     §   9
           Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben                    §   10
           Gruendung und Erhaltung einer selbstaendigen Existenz                 §   11
           Gegenstand der Foerderung                                            §   12
           Dauer der Foerderung                                                 §   13
           Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausserhalb des
           Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes                      § 14
           Pauschalierte Abgeltung von Kosten                                  § 15
           Unterhaltsbeihilfe                                                  § 16
           Foerderungsmassnahmen fuer Witwen, Witwer und hinterbliebene
           Lebenspartner                                                       § 17
Abschnitt 2
     Erziehungsbeihilfe
           Gegenstand der Foerderung                                            §   18
           Dauer der Foerderung                                                 §   19
           Erziehungs- und Ausbildungsbedarf                                   §   20
           Unterhaltsbedarf                                                    §   21
           Leistungen fuer weitere Auszubildende                                §   22
           Erhoehung des Einkommens                                             §   23
Abschnitt 3
     Ergaenzende Hilfe zum Lebensunterhalt
           Freibetrag fuer Erwerbstaetigkeit                                     § 24
Abschnitt 4
     Erholungshilfe

                                               -1-
     
                                                                             

           Nachweis der Voraussetzungen                                § 25
           Erholungsbedingte Aufwendungen                              § 26
Abschnitt 5
     Wohnungshilfe
           Geldleistungen                                              § 27
Abschnitt 6
     Hilfen in besonderen Lebenslagen
           Eingliederungshilfe                                         § 28
           Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage     § 28a
Abschnitt 7
     Sonderfuersorge
           Leistungen fuer Sonderfuersorgeberechtigte                    § 29
Abschnitt 8
     Einkommen; Einkommensberechnung
           Einkommen                                                   § 30
           Bewertung von Sachbezuegen                                   § 31
           Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit                     § 32
           Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
           selbstaendiger Arbeit                                        § 33
           Einkuenfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach
           Durchschnittssaetzen ermittelt wird                          § 34
           Einkuenfte aus Kapitalvermoegen                               § 35
           Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung                    § 36
           Andere Einkuenfte                                            § 37
           Einkommensberechnung in besonderen Faellen                   § 38
           Verlustausgleich                                            § 39
           Massgebender Zeitraum                                        § 40
Abschnitt 9
     Einsatz von Einkommen;
     Einsatz und Verwertung von Vermoegen
     Unterabschnitt 1
           Ausschluss des Einsatzes von Einkommen und Vermoegen aus
           Billigkeitsgruenden
           Einzelfallpruefung                                           § 41
           Geminderte Lebensstellung                                   § 42
           Art und Schwere der Schaedigung                              § 43
           Ausschluss des Einsatzes von Vermoegen                       § 44
           Besondere Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen       § 45
           Besondere wirtschaftliche Belastungen                       § 46
           Dauer des Bedarfs                                           § 47
           Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen              § 48
     Unterabschnitt 2
           Sonstige Vorschriften
           Ueberwiegender Unterhalt                                     § 49
           Einkommens- und Vermoegenseinsatz bei Leistungen fuer
           Familienmitglieder                                          § 50
           Einschraenkung der Hilfe; Ausschluss des Anspruchs auf Hilfe  § 51
           Rundungsvorschriften                                        § 52
Abschnitt 10
     Verfahren
           Oertliche Zustaendigkeit                                      § 53
           Dauer der Leistungen; Leistungen von Amts wegen             § 54
           Nachweispflicht der Leistungsberechtigten                   § 55
           Beteiligung der Ausbildungsstaette                           § 56
           (weggefallen)                                               § 57
           Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern              § 58
Abschnitt 11
     Uebergangs- und Schlussbestimmungen
           Uebergangsregelung                                           § 59
           (weggefallen)                                               § 60
           Inkrafttreten                                               § 61


                                           -2-
      
                                                                              

Eingangsformel
Auf Grund des § 27f des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633), der durch Artikel 1 Nr. 18 und 19 des Gesetzes vom 10.
August 1978 (BGBl. I S. 1217) geaendert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:

Abschnitt 1
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes
sind darauf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung,
Neigung und bisherigen Taetigkeit des Beschaedigten entsprechenden beruflichen Taetigkeit
die Folgen der Schaedigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Sie umfassen
auch Massnahmen zur Vorbereitung der Arbeits- und Berufsfoerderung sowie Massnahmen zur
Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Die Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt voraus, dass
1. das Leistungsvermoegen des Beschaedigten erwarten laesst, dass er das Ziel der
   Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichen wird,
2. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Eignung, Neigung und Faehigkeit des
   Beschaedigten entsprechen,
3. der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmaessig ist,
4. der Beruf oder die Taetigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage
   vermittelt oder wenigstens dazu beitraegt, die Folgen der Schaedigung zu mildern,
   wenn der Beschaedigte infolge Art oder Schwere der Schaedigung eine ausreichende
   Lebensgrundlage nicht mehr erlangen kann.

(3) Von Massnahmen nach § 6 Abs. 2 und § 8 soll abgesehen werden, wenn die Unterbringung
im erlernten, ausgeuebten oder in einem diesem verwandten und gleichwertigen Beruf,
gegebenenfalls nach Beschaffung von Hilfsmitteln, Vorrichtungen an Maschinen oder
anderen geeigneten Hilfen, noch moeglich ist.

(4) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben koennen auch waehrend einer stationaeren
Behandlung begonnen oder fortgefuehrt werden; dem Beschaedigten soll zumindest die
Erhaltung seiner beruflichen Kenntnisse ermoeglicht werden.

(5) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch durchgefuehrt, wenn der
Beschaedigte schon nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes gefoerdert worden ist. Die
Einleitung neuer Massnahmen haengt jedoch davon ab, dass der Beschaedigte den Beruf, fuer
den er bereits gefoerdert wurde, infolge der Schaedigung nicht mehr ausueben kann oder
dass fruehere Massnahmen aus Gruenden, die der Beschaedigte nicht zu vertreten hat, nicht zu
einer ausreichenden Lebensgrundlage gefuehrt haben.

(6) Kann eine Massnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aus Gruenden, die der Beschaedigte
nicht zu vertreten hat, nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel gefuehrt werden, sind
weitere Massnahmen nicht ausgeschlossen.

(7) Wird eine Massnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Abschnitten durchgefuehrt, ist
die Leistung fuer den jeweiligen Abschnitt festzustellen.

§ 2 Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur
Foerderung der Arbeitsaufnahme,
Leistungen an Arbeitgeber
(1) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Foerderung der
Arbeitsaufnahme sind insbesondere

                                            -3-
      
                                                                              

1. Beratung, einschliesslich der Beratung von Vorgesetzten und Kollegen mit Zustimmung
   der Beschaedigten,
2. Uebernahme der Kosten fuer Arbeitsausruestung, wenn die Kosten hierfuer sonst
   ueblicherweise vom Arbeitnehmer zu tragen sind; Arbeitsausruestung umfasst
   Arbeitskleidung und Arbeitsgeraet,
3. Uebernahme der Kosten fuer technische Arbeitshilfen, die in das Eigentum der
   Beschaedigten uebergehen, soweit sie nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Neunten
   Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber zu stellen sind,
4. Uebernahme der Umzugskosten.
Die Hilfen umfassen auch Leistungen an den Arbeitgeber.

(2) Erzielen Beschaedigte nach Durchfuehrung einer Massnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
im Sinne der §§ 6 bis 8 an ihrem Arbeitsplatz waehrend einer Einarbeitungszeit
nicht den vollen Arbeitsverdienst, erhalten sie als Ausgleich eine Beihilfe in
Hoehe des Unterschieds zwischen dem Einkommen waehrend der Einarbeitungszeit und dem
voraussichtlichen Einkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit; die Dauer der Beihilfe
soll sechs Monate nicht ueberschreiten.

(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbesondere
1. Ausbildungszuschuesse zur betrieblichen Ausfuehrung von Bildungsleistungen unter
   Beachtung des § 34 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Eingliederungszuschuesse, wenn der Arbeitgeber den Beschaedigten die zum
   Erreichen der vollen Leistungsfaehigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und
   Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschaedigten einen ihrem
   Leistungsvermoegen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Der Eingliederungszuschuss
   soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht uebersteigen und wird in
   der Regel nicht laenger als zwei Jahre gezahlt. Im Uebrigen gilt § 34 Abs. 3 Satz 4
   bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend,
3. Zuschuesse fuer beschaedigungsgerechte Arbeitshilfen im Betrieb, soweit nicht
   der Arbeitgeber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,
4. teilweise oder volle Kostenerstattung fuer eine befristete Probebeschaeftigung,
   wenn dadurch die Moeglichkeiten einer vollstaendigen und dauerhaften Teilhabe am
   Arbeitsleben verbessert werden oder nur dadurch eine vollstaendige und dauerhafte
   Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

§ 3 Klaerung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung
Durch Massnahmen zur Klaerung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist
Beschaedigten die Moeglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfaehigkeit entsprechende
berufliche Taetigkeit zu finden.

§ 4 Berufsvorbereitung
(1) Durch Massnahmen der Berufsvorbereitung ist Beschaedigten der Zugang zur beruflichen
Ausbildung oder Umschulung sowie zu einer beruflichen Taetigkeit zu ermoeglichen oder zu
erleichtern.

(2) Massnahmen der Berufsvorbereitung sind insbesondere
1. Grundausbildungslehrgaenge zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche,
2. Foerderungslehrgaenge fuer noch nicht berufsreife Beschaedigte, von denen zu erwarten
   ist, dass sie nach Abschluss des Lehrgangs eine Ausbildung aufnehmen koennen,
3. Lehrgaenge zur Verbesserung der Eingliederungsmoeglichkeiten fuer Beschaedigte, die den
   Anforderungen eines anerkannten Ausbildungsberufs nicht und der Arbeitsaufnahme
   oder einer Taetigkeit in einer Werkstatt fuer behinderte Menschen noch nicht
   gewachsen sind,
4. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen.

                                            -4-
      
                                                                              

§ 5 Berufliche Anpassung
Durch Massnahmen der beruflichen Anpassung sind Beschaedigten vor allem Faehigkeiten
und Kenntnisse zu vermitteln, die notwendig sind, um die infolge der Schaedigung
eingetretenen Luecken im beruflichen Wissen zu schliessen, berufliche Fertigkeiten wieder
zu erlangen, Faehigkeiten und Fertigkeiten an die fortgeschrittene Entwicklung der
Technik anzupassen oder einer anderen Taetigkeit im erlernten oder ausgeuebten Beruf
nachzugehen.

§ 6 Berufliche Weiterbildung
(1) Die berufliche Weiterbildung soll Beschaedigten mit abgeschlossener Berufsausbildung
oder angemessener Berufserfahrung dazu verhelfen, berufliche Kenntnisse und
Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten oder zu erweitern.

(2) Beschaedigte erhalten Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, wenn und
solange sie infolge der Schaedigung in der Ausuebung des erlernten oder ausgeuebten
Berufs so beeintraechtigt sind, dass sie sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit
Nichtbeschaedigten nicht behaupten koennen.

(3) Die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung umfassen auch Leistungen zum Aufstieg
im Beruf. Leistungen sind zu erbringen, wenn den Beschaedigten erst hierdurch die
Erlangung einer angemessenen Lebensstellung ermoeglicht wird. Im uebrigen koennen sie
erbracht werden, wenn die Beschaedigten in ihrem beruflichen Fortkommen infolge der
Schaedigung benachteiligt sind und ihre Faehigkeiten eine berufliche Weiterbildung
rechtfertigen.

§ 7 Berufliche Ausbildung
(1) Die berufliche Ausbildung soll den Beschaedigten die notwendigen Fertigkeiten
und Kenntnisse fuer die Ausuebung einer ihren Kraeften und Faehigkeiten angemessenen
qualifizierten beruflichen Taetigkeit vermitteln.

(2) Beschaedigte erhalten Leistungen zur beruflichen Ausbildung, wenn sie infolge
der Schaedigung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnten
oder das Ausbildungsziel aendern muessen und ihnen durch die Aenderung Mehraufwendungen
fuer die berufliche Ausbildung entstehen, die ohne die Schaedigung nicht entstanden
waeren. Leistungen zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschaedigte auch dann, wenn
die angestrebte Ausbildung infolge der Schaedigung nicht ohne besondere Massnahmen
durchgefuehrt werden kann.

§ 8 Berufliche Umschulung
Die berufliche Umschulung soll Beschaedigten, die infolge der Schaedigung ihrem erlernten
oder ausgeuebten Beruf nicht mehr nachgehen koennen, Faehigkeiten und Kenntnisse
vermitteln, die den Uebergang in eine andere berufliche Taetigkeit ermoeglichen. Der
neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeuebten Beruf mindestens gleichwertig sein. Die
Umschulung soll mit einem qualifizierenden Abschluss enden.

§ 9 Schulausbildung
(1) Beschaedigte erhalten Leistungen
1. zum Besuch einer mittleren oder hoeheren Schule, wenn der in Aussicht genommene
   Beruf dies erfordert,
2. zum Besuch einer sonstigen allgemein- oder berufsbildenden Schule, wenn und soweit
   infolge der Schaedigung ein besonderer Aufwand entsteht.

(2) Leistungen zu sonstigen Massnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens erhalten
Beschaedigte, wenn ihnen wegen Art oder Schwere der Schaedigung der Besuch einer
allgemein- oder berufsbildenden Schule nicht moeglich ist.

§ 10 Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

                                            -5-
      
                                                                              

(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind alle Leistungen, die
erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern, soweit
dies durch die Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht vollstaendig erreicht
werden kann.

(2) Zu den sonstigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehoeren auch Hilfen zur
Beschaffung, zur schaedigungsbedingten Zusatzausstattung, zum Betrieb, zur Unterhaltung,
zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sowie zur Erlangung der
Fahrerlaubnis, wenn der Beschaedigte zur Erreichung seines Arbeitsplatzes infolge
der Schaedigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Die Hilfen zur
Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, zu einer schaedigungsbedingten Zusatzausstattung und
zur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.

§ 11 Gruendung und Erhaltung einer selbstaendigen Existenz
Beschaedigte erhalten Leistungen zur Gruendung und Erhaltung einer selbstaendigen
beruflichen Existenz, wenn sie
1. die erforderlichen persoenlichen und fachlichen Voraussetzungen fuer die Ausuebung der
   Taetigkeit erfuellen,
2. ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehoerigen durch die
   Taetigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen koennen und
3. infolge der Schaedigung eine ausreichende Lebensgrundlage zweckmaessiger durch
   eine selbstaendige berufliche Taetigkeit erlangen und die angestrebte selbstaendige
   berufliche Existenz ohne fremde Hilfe nicht gruenden koennen oder bei der Ausuebung
   einer selbstaendigen beruflichen Taetigkeit im Wettbewerb mit Nichtbeschaedigten
   benachteiligt sind.

§ 12 Gegenstand der Foerderung
Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen in Betracht
1. Ausbildung fuer Berufe, die einen bestimmten Ausbildungsgang voraussetzen,
2. Besuch oeffentlicher, staatlich anerkannter oder genehmigter Ausbildungsstaetten
   sowie von Hochschulen; private Ausbildungsstaetten stehen oeffentlichen gleich, wenn
   sie zu einer fuer den betreffenden Ausbildungsgang anerkannten Abschlusspruefung
   fuehren,
3. Besuch sonstiger Ausbildungsstaetten sowie von Einrichtungen und Betrieben, wenn es
   im Einzelfall zweckmaessiger erscheint als der Besuch der unter Nummer 2 aufgefuehrten
   Ausbildungsstaetten oder wenn das Ziel der Foerderung auf andere Weise nicht erreicht
   werden kann,
4. Teilnahme am Fernunterricht, wenn dieser insbesondere wegen Art oder Schwere
   der Schaedigung geeigneter als andere Massnahmen ist, das Ziel der Fortbildung,
   Umschulung oder Ausbildung zu erreichen. Foerderungsfaehig ist die Teilnahme an
   Lehrgaengen, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976
   (BGBl. I S. 2525) zugelassen sind oder von einer oeffentlich-rechtlichen Stelle
   veranstaltet werden, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes
   zu fallen. Als Schulausbildung sind Fernunterrichtslehrgaenge nur foerderungsfaehig,
   wenn sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten
   wie die in § 2 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes bestimmten
   Ausbildungsstaetten,
5. Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads, wenn die Promotion ueblicherweise die
   einzige Abschlusspruefung darstellt oder Voraussetzung fuer die Habilitation ist und
   die Erreichung dieses Zieles auf Grund einer besonderen Befaehigung der Doktoranden
   zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann, oder wenn Beschaedigte ohne den
   Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschaedigten benachteiligt waeren oder der Erwerb
   des Doktorgrads in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein ueblich ist.

§ 13 Dauer der Foerderung


                                            -6-
      
                                                                              

Die Dauer der Foerderung soll die uebliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht
ueberschreiten, sofern nicht infolge der Schaedigung eine laengere Ausbildung geboten ist.

§ 14 Berufsfoerdernde Massnahmen ausserhalb des Geltungsbereichs des
Bundesversorgungsgesetzes
Bei Beschaedigten, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Bundesversorgungsgesetzes haben, koennen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch
ausserhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes durchgefuehrt werden,
wenn es der Erreichung des Zwecks der Massnahme foerderlich ist, dadurch die Dauer
der Massnahme nicht wesentlich verlaengert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten
entstehen.

§ 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten
Die Kosten im Sinne des § 33 Abs. 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch koennen durch
Pauschbetraege abgegolten werden.

§ 16 Unterhaltsbeihilfe
(1) Der Hoechstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des
Bundesversorgungsgesetzes bemisst sich entsprechend dem Unterhaltsbedarf nach § 21 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3.

(2) Der Betrag zur Abgeltung zusaetzlicher weiterer Beduerfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz
3 des Bundesversorgungsgesetzes) soll den nach § 35 Abs. 2 des Zwoelften Buches
Sozialgesetzbuch von den zustaendigen Landesbehoerden festgesetzten Barbetrag nicht
uebersteigen.

§ 17 Foerderungsmassnahmen fuer Witwen, Witwer und hinterbliebene
Lebenspartner
(1) Fuer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fuer Witwen und Witwer gelten
vorstehende Vorschriften entsprechend.

(2) Bei der Pruefung, welche Lebensstellung fuer die Witwe oder fuer den Witwer angemessen
ist, soll neben der Lebensstellung des gestorbenen Ehegatten auch die Lebensstellung
der Witwe oder des Witwers vor der Eheschliessung beruecksichtigt werden, wenn diese
guenstiger gewesen ist.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer hinterbliebene Lebenspartner entsprechend.

Abschnitt 2
Erziehungsbeihilfe

§ 18 Gegenstand der Foerderung
(1) Mit der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes werden Massnahmen
der Erziehung sowie der Schul- und Berufsausbildung, in besonders begruendeten Faellen
auch Massnahmen der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 6 Abs. 2 gefoerdert.

(2) Zu foerdern ist eine Schul- und Berufsausbildung, die den Auszubildenden dazu
verhelfen soll, einen ihrer Eignung, Neigung und Faehigkeit angemessenen Beruf zu
erlangen. § 12 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. Fuer die Foerderung einer Teilnahme am
Fernunterricht sind die §§ 3 und 15 Abs. 2 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
entsprechend anzuwenden. Bei Waisen sind auch sonstige Massnahmen zur Vermittlung
schulischen Wissens zu foerdern, wenn ihnen der Besuch einer allgemein- oder
berufsbildenden Schule wegen Behinderung nicht moeglich ist.

(3) Vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht ist eine Schulausbildung an
allgemeinbildenden Schulen nur insoweit zu foerdern, als der Schulbesuch einen Aufwand
erfordert, der den waehrend des Besuchs der Grund- und Hauptschule ueblicherweise

                                            -7-
      
                                                                              

entstehenden Aufwand uebersteigt. Entsprechendes gilt fuer notwendige vorschulische
Erziehungsmassnahmen.

(4) Mit der Erziehungsbeihilfe sind auch Massnahmen, die zwischen der Schulentlassung
und dem Beginn der Berufsausbildung ueberwiegend der Erziehung, Erwerbsbefaehigung
und der Hinfuehrung zum Beruf dienen, sowie Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch zu foerdern.

(5) Bei Auszubildenden, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Bundesversorgungsgesetzes haben, umfasst die Erziehungsbeihilfe auch
Ausbildungsmassnahmen ausserhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, wenn
es der Erreichung des Ausbildungsziels foerderlich ist, dadurch die Dauer der Foerderung
nicht wesentlich verlaengert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.

§ 19 Dauer der Foerderung
(1) Die Dauer der Foerderung soll die uebliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit
nicht ueberschreiten. Wird die Ausbildung in Abschnitten durchgefuehrt, ist die
Leistung fuer den jeweiligen Ausbildungsabschnitt festzustellen. Erziehungsbeihilfe
ist bis zum Erwerb des Doktorgrads zu zahlen, wenn die Promotion ueblicherweise die
einzige Abschlusspruefung darstellt oder Voraussetzung fuer die Habilitation ist und
die Erreichung dieses Zieles auf Grund einer besonderen Befaehigung der Doktoranden zu
wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann.

(2) Kann eine Ausbildungsmassnahme aus Gruenden, die Auszubildende nicht zu vertreten
haben, nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel gefuehrt werden, sind weitere Massnahmen
nicht ausgeschlossen.

§ 20 Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
(1) Bei Massnahmen der Erziehung ist als Bedarf der infolge der Schaedigung oder des
Verlustes eines Elternteils notwendige besondere Bedarf fuer die Erziehung anzuerkennen.

(2) Der Bedarf fuer die Ausbildung umfasst insbesondere
1. Kosten fuer notwendige Lernmittel,
2. Kosten fuer die uebliche Arbeitsausruestung und das uebliche Arbeitsmaterial,
3. Ausbildungs- und Pruefungsgebuehren einschliesslich der ueblichen Kosten fuer
   Pruefungsstuecke,
4. notwendige Fahrtkosten einschliesslich der Kosten fuer Familienheimfahrten in einem
   der Ausbildungsart und dem Alter der Auszubildenden angemessenen Umfang,
5. notwendige Kosten einer Versicherung gegen Krankheit,
6. Sonderbedarf fuer Studienfahrten,
7. kleinere mit der Ausbildung zusammenhaengende Ausgaben.
Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 koennen durch Pauschbetraege abgegolten werden.

§ 21 Unterhaltsbedarf
(1) Der Bedarf fuer den Lebensunterhalt Auszubildender waehrend der Erziehung und
Ausbildung umfasst
1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Hoehe des Zweifachen des fuer
   die Auszubildenden jeweils massgebenden Regelsatzes nach dem Zwoelften Buch
   Sozialgesetzbuch,
2. bei Unterbringung in einer stationaeren Einrichtung oder einer Pflegestelle
   die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusaetzliche kleinere Ausgaben
   bis zur Hoehe des nach § 35 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch von den
   zustaendigen Landesbehoerden festgesetzten Barbetrages sowie Kosten aus der Erfuellung
   weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,
3. bei sonstiger Unterbringung ausserhalb der Familie einen Betrag in Hoehe des
   Eckregelsatzes nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch und fuer einen den

                                            -8-
      
                                                                              

   Auszubildenden jeweils gleichaltrigen Haushaltsangehoerigen sowie die Kosten der
   Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen hoechsten Regelsaetze des
   Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstaette befindet. Die Kosten
   der Unterkunft am Ausbildungsort koennen durch Pauschbetraege abgegolten werden.
Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.

(2) In den Faellen des § 18 Abs. 3 umfasst der Bedarf nur den besonderen Aufwand; bei der
Festsetzung der Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ist fuer
das Kind oder die Waise ein Familienzuschlag anzusetzen.

§ 22 Leistungen fuer weitere Auszubildende
Bei der Entscheidung ueber die Leistung von Erziehungsbeihilfe fuer weitere Auszubildende
ist die Erziehungsbeihilfe fuer alle Leistungsfaelle neu zu berechnen; das gilt nicht fuer
die Faelle des § 18 Abs. 3.

§ 23 Erhoehung des Einkommens
Wegen einer Erhoehung des Einkommens darf die Erziehungsbeihilfe waehrend
eines Ausbildungsabschnitts nicht entzogen oder gekuerzt werden, wenn sich das
monatliche Einkommen um nicht mehr als 26 Euro gegenueber dem nach § 25d des
Bundesversorgungsgesetzes bei der Bewilligung beruecksichtigten monatlichen Einkommen
erhoeht hat.

Abschnitt 3
Ergaenzende Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 24 Freibetrag fuer Erwerbstaetigkeit
(1) Bei der ergaenzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des
Bundesversorgungsgesetzes ist fuer Erwerbstaetige, vor allem wenn sie trotz beschraenkten
Leistungsvermoegens einem Erwerb nachgehen, ein Freibetrag in angemessener Hoehe
anzuerkennen. Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstaetigkeit bis
zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhaeltnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der
Erwerbstaetigkeit ein Freibetrag anerkannt war.

(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Hoehe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn
es 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch nicht
uebersteigt, sonst ein Betrag bis zur Hoehe von 40 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(3) Uebersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des
Eckregelsatzes nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, ist ein Betrag
1. bei Empfaengern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II bis zur Hoehe von 20 vom
   Hundert,
2. bei Empfaengern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI bis zur Hoehe von 25 vom
   Hundert,
3. bei Beschaedigten mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Hoehe
   von 15 vom Hundert,
4. bei Beschaedigten mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 50 bis 70, Witwen,
   Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur
   ein Elternteil erwerbstaetig ist, bis zur Hoehe von 10 vom Hundert,
5. bei Beschaedigten mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen
   und Elternteilen bis zur Hoehe von 5 vom Hundert
des uebersteigenden Betrages als zusaetzlicher Freibetrag anzuerkennen.

(4) Ist bei Beschaedigten das Leistungsvermoegen durch nichtschaedigungsbedingte
Gesundheitsstoerungen zusaetzlich eingeschraenkt oder gehen Hinterbliebene trotz
beschraenkten Leistungsvermoegens einem Erwerb nach, kann der in den Faellen des Absatzes
3 anzuerkennende Freibetrag um bis zu 10 vom Hundert erhoeht werden.
                                            -9-
      
                                                                              

(5) Der in den Faellen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag soll bei
Sonderfuersorgeberechtigten 175 vom Hundert, im uebrigen 125 vom Hundert des
Eckregelsatzes nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch nicht uebersteigen. Der
Freibetrag nach den Absaetzen 2 und 3 soll fuer Elternteile 25 vom Hundert und fuer
Elternpaare 50 vom Hundert des Eckregelsatzes nicht unterschreiten.

Abschnitt 4
Erholungshilfe

§ 25 Nachweis der Voraussetzungen
(1) Die Notwendigkeit und Zweckmaessigkeit einer Erholungsmassnahme nach § 27b des
Bundesversorgungsgesetzes sind durch aerztliches Zeugnis nachzuweisen. Bei Beschaedigten
mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von weniger als 50 muss der Zusammenhang zwischen
Erholungsbeduerftigkeit und anerkannten Schaedigungsfolgen gesondert aerztlich begruendet
werden.

(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert aerztlich zu begruenden,
es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson gemaess § 146 Abs. 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen entsprechenden Bescheid
der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zustaendigen Behoerde oder durch
einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung.

§ 26 Erholungsbedingte Aufwendungen
Zusaetzliche geringfuegige Aufwendungen, die Erholungsuchenden durch die
Erholungsmassnahme entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Hoehe
von 1,5 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch
abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbetraege ist auf volle Euro aufzurunden.
Neben dem Pauschbetrag sind Kosten fuer Gepaeckbefoerderung und Kurtaxe als Bedarf zu
beruecksichtigen. Sonstige Aufwendungen fuer Gegenstaende, die ueblicherweise fuer einen
Gebrauch ueber den Zeitraum des Erholungsaufenthalts hinaus bestimmt sind, gehoeren
nicht zum Bedarf nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes, auch wenn die Gegenstaende
anlaesslich der Erholungsmassnahme beschafft werden.

Abschnitt 5
Wohnungshilfe

§ 27 Geldleistungen
Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27c des Bundesversorgungsgesetzes erhalten
1. Schwerbeschaedigte zur besonderen Ausgestaltung oder baulichen Veraenderung
   vorhandenen Wohnraums, wenn dies nach Art und Schwere der Schaedigung notwendig ist,
2. Schwerbeschaedigte beim Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer
   Eigentumswohnung, zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder
   einer Kaution, wenn die Wohnung des Schwerbeschaedigten mit Ruecksicht auf Art und
   Schwere der Schaedigung besonderer Ausgestaltung bedarf,
3. Schwerbeschaedigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner
   a) beim Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
   b) zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution,
   c) zur Erhaltung oder Verbesserung bestehenden Wohnraums,
   wenn sie die Hilfe innerhalb von fuenf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen im
   Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes beantragen,
sofern eine Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalls gerechtfertigt
ist. In den Faellen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstaben a und b kommt eine Leistung vor
                                            - 10 -
      
                                                                              

allem in Betracht, wenn die Wohnraumbeschaffung zur Erlangung oder Erhaltung eines
Arbeitsplatzes notwendig ist.

Abschnitt 6
Hilfen in besonderen Lebenslagen

§ 28 Eingliederungshilfe
(1) Beschaedigte erhalten als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d Abs. 1 Nr. 3
des Bundesversorgungsgesetzes auch
1. Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am oeffentlichen und
   kulturellen Geschehen, sofern ihnen ohne diese Hilfen eine Teilhabe infolge der
   Schaedigung nicht moeglich oder nicht zumutbar ist,
2. Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum
   Abstellen eines Kraftfahrzeugs sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, sofern sie
   infolge der Schaedigung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere
   am oeffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs
   angewiesen sind.

(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen fuer die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2
gelten bei Beschaedigten als erfuellt, die zum Personenkreis des § 23 Abs. 1 der
Orthopaedieverordnung in der jeweils geltenden Fassung gehoeren. Im Uebrigen sind sie
durch aerztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 28a Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
(1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage
fehlt oder gefaehrdet ist, koennen Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch
eigene Taetigkeit erhalten.

(2) Die Leistungen sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die
Leistungsberechtigten sonst ergaenzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten muessten.

(3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten entsprechend.

Abschnitt 7
Sonderfuersorge

§ 29 Leistungen an Sonderfuersorgeberechtigte
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfuersorge an Beschaedigte, die zu dem Personenkreis
des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehoeren (Sonderfuersorgeberechtigte), sind
der Schwere und Eigenart der Schaedigung anzupassen und mit Ruecksicht auf die jeweils
erschwerten Lebensbedingungen Beschaedigter und ihrer Familien in Ausmass und Dauer
besonders wirksam zu gestalten.

(2) Sofern sich die Zugehoerigkeit Beschaedigter zu dem Personenkreis der
Sonderfuersorgeberechtigten aus dem Bescheid der nach Landesrecht zustaendigen Stelle
nicht ergibt, stellt diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis ihrer
Zugehoerigkeit zu den Sonderfuersorgeberechtigten aus.

Abschnitt 8
Einkommen, Einkommensberechnung

§ 30 Einkommen

                                            - 11 -
      
                                                                              

(1) Einkommen im Sinne des § 25d Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind
alle Einkuenfte in Geld oder Geldeswert ohne Ruecksicht auf ihre Quelle und
Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere
Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkuenfte bei der Feststellung
von Leistungen der Kriegsopferfuersorge nicht zum Einkommen gehoeren. Dabei ist es
unerheblich, ob sie zu den Einkuenften des Einkommensteuergesetzes gehoeren und ob sie
der Steuerpflicht unterliegen.

(2) Als Einkommen gelten nicht
1.   ein der Grundrente und der Schwerstbeschaedigtenzulage entsprechender Betrag, wenn
     anstelle von Grundrente oder Schwerstbeschaedigtenzulage ein Ausgleich nach § 89
     des Bundesversorgungsgesetzes gewaehrt wird; entsprechendes gilt in den uebrigen
     Faellen des § 25d Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in den Faellen
     des § 25d Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
1a. ein der Grundrente und der Schwerstbeschaedigtenzulage entsprechender Betrag,
    wenn die Versorgungsbezuege nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes auf
    die Kosten der stationaeren Pflege angerechnet werden; der freizulassende Betrag
    darf denjenigen bei einer ausschliesslichen Kostenuebernahme nach § 35 Abs. 6 des
    Bundesversorgungsgesetzes nicht uebersteigen,
2.   Wohngeld, es sei denn, bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfuersorge
     sind Kosten der Unterkunft zu beruecksichtigen,
3.   das Sterbegeld nach § 37 des Bundesversorgungsgesetzes sowie beim Tod des
     Beschaedigten gezahlte gleichartige Leistungen,
4.   Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu einem Betrag von 205 Euro,
5.   ein freies Wohnrecht.

(3) Kindergeld oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.     1 des
Bundeskindergeldgesetzes sowie Kinderzuschlag und Zuschlag nach §     33b Abs. 1 und 6
des Bundesversorgungsgesetzes gelten als Einkommen desjenigen, in     dessen Person der
Anspruch auf diese Leistungen besteht; werden sie fuer Stiefkinder     gezahlt, gelten sie
als Einkommen des Stiefkinds.

§ 31 Bewertung von Sachbezuegen
(1) Fuer die Bewertung von Sachbezuegen gilt § 3 Abs. 1, 2 und 4 der
Ausgleichsrentenverordnung.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer
Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder
einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachguts die Hoehe einer
Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch
durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrags bestimmt ist. Als
Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag anzusetzen.

§ 32 Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit
(1) Welche Einkuenfte zu den Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit gehoeren, bestimmt
sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von einem Familienangehoerigen land- und
forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Unternehmer oder Selbstaendiger geleistet
wird, gilt als nichtselbstaendige Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes. Wird keine oder eine unverhaeltnismaessig geringe Verguetung
gewaehrt, ist der Wert der Arbeitsleistung unter Beruecksichtigung der Gesamtverhaeltnisse
zu schaetzen. Dabei dient die einer gleichaltrigen Person fuer eine gleichartige
Arbeit gleichen Umfangs in einem fremden Unternehmen ortsueblich gewaehrte Verguetung
als Bewertungsmassstab. In angemessenem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft der
Einkommensbezieher und wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit des Unternehmens zu

                                            - 12 -
      
                                                                              

beruecksichtigen. Unternehmer im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen, fuer deren Rechnung
das Unternehmen geht.

(3) Bei der Berechnung der Einkuenfte ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen
auszugehen. Einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in groesseren als monatlichen
Zeitabstaenden erzielt werden, sind in dem Monat zu beruecksichtigen, in dem sie gezahlt
werden, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist.

(4) Zu den mit der Erzielung der Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit verbundenen
Ausgaben im Sinne des § 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gehoeren vor
allem
1. notwendige Aufwendungen fuer Arbeitsmittel,
2. notwendige Aufwendungen fuer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstaette,
3. notwendige Beitraege fuer Berufsverbaende,
4. notwendige Mehraufwendungen infolge Fuehrung eines doppelten Haushalts nach naeherer
   Bestimmung des Absatzes 7.
Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit vom Einkommen abzusetzen, als sie von
dem Bezieher des Einkommens selbst getragen werden.

(5) Als Aufwendungen fuer Arbeitsmittel kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 Euro
abgesetzt werden, wenn nicht im Einzelfall hoehere Aufwendungen nachgewiesen werden.

(6) Wird fuer die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstaette ein eigenes Kraftfahrzeug
benutzt und waere sonst die Benutzung eines oeffentlichen Verkehrsmittels notwendig, ist
ein Betrag in Hoehe der tariflich guenstigsten Zeitkarte abzusetzen. Ist ein oeffentliches
Verkehrsmittel nicht vorhanden oder die Benutzung eines oeffentlichen Verkehrsmittels
im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
notwendig, sind als monatliche Pauschbetraege
1. bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 Euro,
2. bei Benutzung eines Kleinkraftwagens (drei- oder vierraedriges Kraftfahrzeug, dessen
   Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 ccm hat) 3,70 Euro,
3. bei Benutzung eines Motorrads oder eines Motorrollers 2,30 Euro,
4. bei Benutzung eines Fahrrads mit Motor 1,30 Euro
fuer jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstaette entfernt liegt,
abzusetzen. Bei einer Beschaeftigungsdauer von weniger als einem Monat sind die Betraege
anteilmaessig zu kuerzen.

(7) Sind Einkommensbezieher ausserhalb des Ortes beschaeftigt, an dem sie einen eigenen
Hausstand unterhalten, und koennen ihnen weder der Umzug noch die taegliche Rueckkehr an
den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden, sind die durch Fuehrung des doppelten
Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung
bestehender Tarifverguenstigungen entstehenden Aufwendungen fuer Fahrtkosten der zweiten
Wagenklasse fuer eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzusetzen. Ein eigener
Hausstand ist dann anzunehmen, wenn Einkommensbezieher eine Wohnung mit eigener oder
selbstbeschaffter Moebelausstattung besitzen. Eine doppelte Haushaltsfuehrung kann auch
dann anerkannt werden, wenn Einkommensbezieher nachweislich ganz oder ueberwiegend die
Kosten fuer einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit naechsten Angehoerigen fuehren.

§ 33 Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbstaendiger Arbeit
(1) Welche Einkuenfte zu den Einkuenften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
und selbstaendiger Arbeit gehoeren, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und
§ 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus
bleibt unberuecksichtigt.

(2) Die Einkuenfte sind fuer das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt
(Berechnungsjahr).


                                            - 13 -
      
                                                                              

(3) Fuer die Berechnung der Einkuenfte im Berechnungsjahr ist von den Gewinnen
auszugehen, die der letzten Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden
sind. Den Gewinnen sind erhoehte Absetzungen, Sonderabschreibungen und steuerfreie
Ruecklagen nach Massgabe des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung zur Durchfuehrung des
§ 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung hinzuzurechnen. Der
danach ermittelte Betrag ist um die Vomhundertsaetze zu erhoehen, um die die laufenden
Rentenleistungen nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes seit dem Ende des Jahres
angepasst worden sind, fuer das die letzte Veranlagung zur Einkommensteuer vorliegt.

(4) Machen Leistungsberechtigte glaubhaft oder werden dem Traeger der
Kriegsopferfuersorge Tatsachen bekannt, dass das Einkommen im Berechnungsjahr
voraussichtlich von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag wesentlich abweicht, ist
ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage der durch das Finanzamt festgestellten
Gewinne aus der Gegenueberstellung der im Rahmen des Betriebs im Berechnungsjahr bereits
erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebs im
Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu errechnen ist.

(5) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, haben Leistungsberechtigte
die Gewinne nachzuweisen. Sind sie hierzu nicht in der Lage, sind die Gewinne im
Benehmen mit dem Finanzamt zu schaetzen.

§ 34 Einkuenfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach
Durchschnittsaetzen ermittelt wird
Die Berechnung der Einkuenfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn auf
Grund von Vorschriften des Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsaetzen zu
ermitteln ist, richtet sich nach § 9 der Verordnung zur Durchfuehrung des § 33 des
Bundesversorgungsgesetzes mit der Massgabe, dass ein Nutzungswert der Wohnung im
eigenen Haus nicht anzusetzen und § 9 Abs. 9 Satz 2 der vorgenannten Verordnung nicht
anzuwenden ist.

§ 35 Einkuenfte aus Kapitalvermoegen
(1) Welche Einkuenfte zu den Einkuenften aus Kapitalvermoegen gehoeren, bestimmt sich nach
§ 20 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Einkuenfte aus Kapitalvermoegen sind die Jahreseinnahmen anzusetzen, vermindert
um die Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkuenfte verbundenen
notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes).

(3) Die Einkuenfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten
Einkuenfte unter Beruecksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch
zu erwartenden Veraenderungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten, koennen hiervon
abweichend die Einkuenfte fuer das Berechnungsjahr auch nachtraeglich errechnet werden.

(4) Einkuenfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben unberuecksichtigt, soweit sie insgesamt
jaehrlich 50 Euro nicht uebersteigen.

§ 36 Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung
(1) Welche Einkuenfte zu den Einkuenften aus Vermietung und Verpachtung gehoeren, bestimmt
sich nach § 21 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Ueberschuss der Einnahmen
ueber die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des
Bundesversorgungsgesetzes) anzusetzen; zu den Ausgaben gehoeren
1. Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten, soweit sie mit den Einnahmen aus
   Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige oeffentliche Abgaben und Versicherungsbeitraege,
   soweit solche Ausgaben sich auf Gebaeude und Gegenstaende beziehen, die zur
   Einnahmeerzielung dienen,
3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es
   sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,
                                            - 14 -
      
                                                                              

4. der Erhaltungsaufwand,
5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne
   besonderen Nachweis Aufwendungen in Hoehe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen.

(3) Zu den Schuldzinsen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gehoeren bei gewaehrter
Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei
einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV in den Faellen
des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des
Bundesversorgungsgesetzes ein Zwanzigstel des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden
Jahresbetrags.

(4) Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 gehoeren die Ausgaben
fuer Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch Ausgaben fuer Verbesserungen;
ohne Nachweis koennen bei Wohngrundstuecken, die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfaehig
geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstuecken, die nach dem 31. Dezember 1924
bezugsfaehig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand
beruecksichtigt werden.

(5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von den Einnahmen insoweit nicht
abzusetzen, als sie auf den von Vermietern oder Verpaechtern selbst genutzten Teil des
vermieteten oder verpachteten Gegenstands entfallen.

(6) Als Einkuenfte aus der Vermietung von moeblierten Wohnungen und von Zimmern sind
anzusetzen
bei moeblierten Wohnungen                                             80 vom Hundert,
bei moeblierten Zimmern                                               70 vom Hundert,
bei Leerzimmern                                                      90 vom Hundert

der Roheinnahmen. Dies gilt nicht, wenn geringere Einkuenfte nachgewiesen werden.

(7) Die Einkuenfte sind als Jahreseinkuenfte, bei der Vermietung von moeblierten Wohnungen
und von Zimmern jedoch als Monatseinkuenfte zu berechnen. Sind sie als Jahreseinkuenfte
zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 37 Andere Einkuenfte
(1) Andere als die in den §§ 32 bis 36 genannten Einkuenfte sind, wenn sie nicht
monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Hoehe erzielt werden, als
Jahreseinkuenfte zu berechnen. Zu den anderen Einkuenften im Sinne des Satzes 1 gehoeren
auch die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezuege sowie Renten
und sonstige wiederkehrende Bezuege.

(2) Einmalige Einnahmen sowie Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige
Bezuege und Vorteile, die in groesseren als monatlichen Zeitabstaenden gewaehrt werden, sind
nicht als Jahreseinkuenfte zu berechnen; fuer sie gilt § 32 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Sind die Einkuenfte als Jahreseinkuenfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 38 Einkommensberechnung in besonderen Faellen
Ist der Bedarf einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung ueber
die Hilfe keinen Aufschub, kann der Traeger der Kriegsopferfuersorge nach Anhoerung der
Einkommensbezieher die Einkuenfte schaetzen.

§ 39 Verlustausgleich
Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In
Haertefaellen kann jedoch die jeweilige wirtschaftliche Lage der Einkommensbezieher
beruecksichtigt werden.

§ 40 Massgebender Zeitraum



                                            - 15 -
      
                                                                              

(1) Soweit die Einkuenfte als Jahreseinkuenfte berechnet werden, gilt der zwoelfte Teil
dieser Einkuenfte zusammen mit den monatlich berechneten Einkuenften als monatliches
Einkommen.

(2) Ist der Betrieb oder die sonstige Grundlage der als Jahreseinkuenfte zu berechnenden
Einkuenfte nur waehrend eines Teils des Jahres vorhanden oder zur Einkommenserzielung
genutzt, sind die Einkuenfte aus der betreffenden Einkunftsart nur fuer diesen Zeitraum
zu berechnen; fuer ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil der Einkuenfte, der
der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Satz 1 gilt nicht
fuer Einkuenfte aus Saisonbetrieben und andere ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres
beschraenkte Einkuenfte, wenn die Einkuenfte den Hauptbestandteil des Einkommens bilden.

Abschnitt 9
Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermoegen

Unterabschnitt 1
Ausschluss des Einsatzes von Einkommen und Vermoegen aus
Billigkeitsgruenden

§ 41 Einzelfallpruefung
Die Feststellung, ob und inwieweit Einkommen und Vermoegen aus Billigkeitsgruenden im
Sinne des § 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes nicht einzusetzen ist, richtet
sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Hierbei sind vor allem die in den §§ 42 bis
47 aufgefuehrten Billigkeitsgruende zu beruecksichtigen.

§ 42 Geminderte Lebensstellung
(1) Bei Schwerbeschaedigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der durch
die Schaedigung geminderten Lebensstellung vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag
von 0,4 vom Hundert, bei Empfaengern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich
von 0,8 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a
des Bundesversorgungsgesetzes (Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergaenzenden
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den
Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den
Lebensunterhalt umfassen, ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag in Hoehe der
Haelfte des Freibetrags nach Satz 1 abzusetzen.

(2) Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem Freibetrag fuer Erwerbstaetige nach
§ 24 oder einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf die Summe der Freibetraege
einen Betrag in Hoehe von 2,25 vom Hundert, bei Empfaengern von Pflegezulage nach § 35
des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei
sonstigen Sonderfuersorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht
uebersteigen.

(3) Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 fuer
einen Elternteil ein Freibetrag in Hoehe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags
und fuer ein Elternpaar ein Freibetrag in Hoehe des Zweifachen des Freibetrags fuer einen
Elternteil abzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergaenzenden Hilfe zum
Lebensunterhalt, soweit ein Freibetrag fuer Erwerbstaetige nach § 24 anzuerkennen ist.

§ 43 Art und Schwere der Schaedigung
Bei Beschaedigten, die wegen Art oder Schwere der Folgen der Schaedigung
zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehoeren
(Sonderfuersorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden Einkommen ein zusaetzlicher
Freibetrag bis zu 0,5 vom Hundert, bei Empfaengern von Pflegezulage nach § 35 des
Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III bis zu 1 vom Hundert und bei


                                            - 16 -
      
                                                                              

sonstigen Pflegezulageempfaengern bis zu 0,75 vom Hundert des Bemessungsbetrags
abzusetzen. § 42 bleibt unberuehrt.

§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermoegen
(1) Schwerbeschaedigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der
geminderten Lebensstellung ein Erhoehungsbetrag zum gesetzlichen Schonbetrag
zu gewaehren, der bei Barvermoegen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des
entsprechenden Schonbetrages betraegt. Bei Empfaengern von Berufsschadens- und
Schadensausgleich betraegt der Erhoehungsbetrag 60 vom Hundert des entsprechenden
Schonbetrages.

(2) Bei Beschaedigten, die wegen Art und Schwere der Schaedigung zum Personenkreis der
Sonderfuersorgeberechtigten gehoeren, betraegt der Erhoehungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch
bei
1. schwerbeschaedigten Sonderfuersorgeberechtigten 20 vom Hundert,
2. Empfaengern einer Pflegezulage der Stufe I oder II 30 vom Hundert,
3. Empfaengern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,
4. Empfaengern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert
des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.

(3) Die Erhoehungsbetraege nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu gewaehren.

§ 45 Besondere Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen
(1) Sind Beschaedigte, Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner oder Waisen
erwerbstaetig, ist zum Ausgleich der besonderen Tatkraft bei Erzielung von
Erwerbseinkommen vom einzusetzenden Einkommen ein der Art oder Schwere der Folgen der
Schaedigung angemessener Freibetrag abzusetzen. Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung
der Erwerbstaetigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhaeltnis fortbesteht und bis
zur Unterbrechung der Erwerbstaetigkeit ein Freibetrag abgesetzt war.

(2) Als Freibetrag im Sinne des Absatzes 1 ist abzusetzen
1. bei Empfaengern einer Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes
   mindestens der Stufe III ein Betrag bis zur Hoehe des Erwerbseinkommens, wenn es
   0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht uebersteigt, sonst 0,6 vom Hundert des
   Bemessungsbetrags zuzueglich bis zu 25 vom Hundert des diesen Betrag uebersteigenden
   Erwerbseinkommens,
2. bei anderen Beschaedigten sowie bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern
   und Waisen ein Betrag bis zur Hoehe des Erwerbseinkommens, wenn es 0,5 vom Hundert
   des Bemessungsbetrags nicht uebersteigt, sonst 0,5 vom Hundert des Bemessungsbetrags
   zuzueglich
   a) bei Empfaengern einer Pflegezulage der Stufe I oder II bis zu 20 vom Hundert,
   b) bei Beschaedigten mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 80 bis 100 bis zu 15
      vom Hundert,
   c) bei Beschaedigten mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 50 bis 70 sowie
      fuer Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Vollwaisen bis zu 10 vom
      Hundert,
   d) bei Beschaedigten mit einem Grad der Schaedigungsfolgen von 30 bis 40 und fuer
      Halbwaisen bis zu 5 vom Hundert

des diesen Betrag uebersteigenden Erwerbseinkommens.

(3) Ist bei Beschaedigten das Leistungsvermoegen durch schaedigungsunabhaengige
Gesundheitsstoerungen zusaetzlich eingeschraenkt oder sind Hinterbliebene trotz
eingeschraenkten Leistungsvermoegens erwerbstaetig, kann der Freibetrag nach Absatz 2 um
bis zu 10 vom Hundert erhoeht werden.



                                            - 17 -
      
                                                                              

(4) Der Freibetrag nach Absatz 2 und 3 soll einen Hoechstbetrag nicht uebersteigen, der
sich ergibt aus einem Betrag
1. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 in Hoehe von 2,6 vom Hundert,
2. bei sonstigen Sonderfuersorgeberechtigten in Hoehe von 2,2 vom Hundert,
3. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 in Hoehe von 1,6 vom Hundert des
   Bemessungsbetrags.

(5) Ein Freibetrag nach Absatz 2 ist nicht abzusetzen vom einzusetzenden Einkommen,
das Waisen und Kinder Beschaedigter beziehen, bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27
des Bundesversorgungsgesetzes sowie vom einzusetzenden Einkommen bei der ergaenzenden
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den
Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den
Lebensunterhalt umfassen.

§ 46 Besondere wirtschaftliche Belastungen
Aufwendungen, die die Leistungsberechtigten wirtschaftlich besonders belasten und
nicht durch Leistungen der Kriegsopferfuersorge oder durch Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften gedeckt werden koennen, koennen vom einzusetzenden Einkommen der
Leistungsberechtigten in angemessenem Umfang abgesetzt werden.

§ 47 Dauer des Bedarfs
Bei Leistungen der Kriegsopferfuersorge fuer einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten kann
vom einzusetzenden Einkommen ein Betrag bis zu 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags
abgesetzt werden. Das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des
Bundesversorgungsgesetzes, bei der ergaenzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des
Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des
Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen.

§ 48 Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen
Bei Aufenthalt in einer stationaeren oder teilstationaeren Einrichtung sind Freibetraege
nach § 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhoehungsbetraege nach § 44 nur in
besonders begruendeten Faellen zuzuerkennen.

Unterabschnitt 2
Sonstige Vorschriften

§ 49 Ueberwiegender Unterhalt
(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von Leistungsberechtigten ueberwiegend
unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leistungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt
mehr als die Haelfte beitragen. Entsprechendes gilt fuer weitere Personen, wenn sie von
Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Ehegatten oder Lebenspartnern oder von
den Eltern minderjaehriger unverheirateter Beschaedigter (§ 25e Abs. 2 und § 25f Abs. 4
des Bundesversorgungsgesetzes) unterhalten werden.

(2) Personen, deren Einkommen einen Betrag in Hoehe des Familienzuschlags nach § 25e
Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzueglich des auf sie entfallenden Anteils
an den Kosten der Unterkunft nicht uebersteigt, gelten als ueberwiegend unterhalten.

§ 50 Einkommens- und Vermoegenseinsatz bei Leistungen fuer
Familienmitglieder
(1) Bei der Feststellung von Leistungen an Beschaedigte    fuer Familienmitglieder
ist Einkommen des Familienmitglieds zur Deckung seines    anzuerkennenden Bedarfs
vorrangig einzusetzen. Einkommen des Familienmitglieds    ist nur insoweit einzusetzen,
als es einen Betrag in Hoehe des Familienzuschlags nach    § 25e Abs. 1 Nr. 3 des
                                            - 18 -
      
                                                                              

Bundesversorgungsgesetzes zuzueglich des auf das Familienmitglied entfallenden
Anteils an den Kosten der Unterkunft uebersteigt; das gilt nicht bei Aufenthalt des
Familienmitglieds in einer stationaeren Einrichtung, bei der Erziehungsbeihilfe nach §
27 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der ergaenzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Fuer den Einsatz des Einkommens des Familienmitglieds gilt § 25c Abs. 3 des
Bundesversorgungsgesetzes entsprechend, soweit nicht diese Vorschrift aus demselben
Grund bei der Bemessung des einzusetzenden Einkommens der Leistungsberechtigten
anzuwenden ist. Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der Leistungsberechtigten
gilt insoweit nicht als Einkommen der Leistungsberechtigten, als es zur Deckung des
Bedarfs nach Absatz 1 einzusetzen ist.

(3) Fuer den Einsatz und fuer die Verwertung von Vermoegen des Familienmitglieds ist
§ 25f Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der
Massgabe, dass kleinere Barbetraege oder sonstige Geldwerte nur einzusetzen sind,
soweit sie zusammen mit den kleineren Barbetraegen und sonstigen Geldwerten der
Beschaedigten die in § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Betraege
uebersteigen. Steht das Wohneigentum den Leistungsberechtigten gemeinschaftlich mit
Familienangehoerigen zu, gilt § 25f Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch fuer den
Anteil des Familienmitglieds.

§ 51 Einschraenkung der Hilfe, Ausschluss des Anspruchs auf Hilfe
Haben Leistungsberechtigte nach Eintritt der Geschaeftsfaehigkeit ihr Einkommen
oder Vermoegen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung
oder Erhoehung von Leistungen der Kriegsopferfuersorge herbeizufuehren, koennen
die Leistungen unter Beruecksichtigung der besonderen Lage der Beschaedigten oder
Hinterbliebenen bis auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe im Einzelfall
unerlaesslichen Umfang eingeschraenkt werden. Fuer die ergaenzende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes gelten § 26 Abs. 1 und § 39 des Zwoelften
Buches Sozialgesetzbuch und fuer die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d
des Bundesversorgungsgesetzes § 26 Abs. 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
unter Beruecksichtigung der besonderen Lage der Beschaedigten oder Hinterbliebenen
entsprechend.

§ 52 Rundungsvorschriften
(1) Bei der Feststellung der Einkommensgrenze sind die Betraege nach § 25e Abs. 1 Nr.
1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes und § 27d Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
jeweils auf volle Euro zu runden. Entsprechendes gilt fuer die Feststellung des
Hoechstbetrags der Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
und der kleineren Barbetraege und sonstigen Geldwerte nach § 25f Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Die Freibetraege nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie nach § 24
sind auf volle Euro zu runden. Das gilt beim Zusammentreffen von Freibetraegen auch
hinsichtlich der einzelnen Freibetraege.

(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2 sind Betraege bis zu 0,49 Euro abzurunden und
von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Haeusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4 und § 27b Abs. 3 des
Bundesversorgungsgesetzes sind auf volle Euro abzurunden.

(5) Die Erhoehungsbetraege nach § 44 sind auf den naechst hoeheren durch 50 Euro teilbaren
Betrag aufzurunden.

Abschnitt 10
Verfahren

§ 53 Oertliche Zustaendigkeit
                                            - 19 -
      
                                                                              

(1) Fuer Leistungen der Kriegsopferfuersorge ist oertlich zustaendig die fuer die
Durchfuehrung der Kriegsopferfuersorge sachlich zustaendige Stelle, in deren
Bereich Leistungsberechtigte ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme
in eine stationaere Einrichtung gilt als gewoehnlicher Aufenthalt derjenige, den
Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den
zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Treten Leistungsberechtigte aus
einer stationaeren Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere
Einrichtungen ueber, gilt als gewoehnlicher Aufenthalt derjenige, der fuer die erste
Einrichtung massgebend ist. Ist ein gewoehnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet
sich die oertliche Zustaendigkeit nach dem Ort des tatsaechlichen Aufenthalts der
Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist oertlich zustaendig die fuer die
Durchfuehrung der Kriegsopferfuersorge sachlich zustaendige Stelle, in deren Bereich
Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehoert
haben, ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben. Ist ein gewoehnlicher Aufenthalt nicht
vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt
Unterhaltspflichtiger angehoert, richtet sich die oertliche Zustaendigkeit nach dem
gewoehnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige
im Sinne des Absatzes 2 einen gewoehnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor
Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehoert haben, ist fuer
Leistungen der Kriegsopferfuersorge oertlich zustaendig die fuer die Durchfuehrung
der Kriegsopferfuersorge sachlich zustaendige Stelle, in deren Bereich sich die
Leistungsberechtigten tatsaechlich aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren
Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren
gewoehnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewoehnlichen Aufenthalt ausserhalb des
Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist oertlich zustaendig die
Hauptfuersorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach
der Auslandszustaendigkeitsverordnung in der jeweils gueltigen Fassung fuer die Versorgung
der Leistungsberechtigten zustaendig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden
keine Anwendung. Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des
Bundesversorgungsgesetzes, um in eine stationaere Einrichtung aufgenommen zu werden,
ist die fuer die Durchfuehrung der Kriegsopferfuersorge sachlich zustaendige Stelle oertlich
zustaendig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsaechlich aufhalten.

§ 54 Dauer der Leistungen, Leistungen von Amts wegen
(1) § 60 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes gelten
fuer Leistungen der Kriegsopferfuersorge mit der Massgabe, dass laufende Leistungen nur
fuer die Zeitraeume zu erbringen sind, in denen die Voraussetzungen fuer die Leistungen
erfuellt sind.

(2) Leistungen der Kriegsopferfuersorge sind von Amts wegen zu erbringen, wenn
die anspruchsbegruendenden Tatsachen dem Traeger der Kriegsopferfuersorge bekannt
sind und Beschaedigte oder Hinterbliebene dem zustimmen. Laufende Leistungen sind
fruehestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die der Leistung zugrunde
liegenden Tatsachen bekannt geworden sind. Werden Tatsachen bekannt, die auf die
Notwendigkeit von Massnahmen der Kriegsopferfuersorge schliessen lassen, hat der Traeger
der Kriegsopferfuersorge die Antragstellung anzuregen.

§ 55 Nachweispflicht der Leistungsberechtigten
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes
und bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes haben
Leistungsberechtigte den Erfolg der Massnahme, gegebenenfalls abschnittsweise, durch
Leistungsnachweise zu belegen.

§ 56 Beteiligung der Ausbildungsstaette


                                            - 20 -
       
                                                                               

Vor der Entscheidung ueber Massnahmen zur Foerderung der Schul- oder Berufsausbildung nach
§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn
Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen.

§ 57
-

§ 58 Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern
Sofern sich bei Eltern, denen wegen der Hoehe ihres Einkommens Elternrente nicht
zusteht, aus dem Bescheid des Versorgungsamts nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der
§§ 49 und 50 des Bundesversorgungsgesetzes erfuellt sind, stellt das Versorgungsamt den
Eltern auf deren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis dieser Voraussetzungen aus. Das
gilt nicht fuer den Nachweis der Vollendung des 60. Lebensjahrs.

Abschnitt 11
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 59 Uebergangsregelung
(1)

(2) Neue Ansprueche auf laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verordnung
ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.

(3)

§ 60 (weggefallen)
-

§ 61 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.




                                             - 21 -