Verordnung ueber die Erstattung von
Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen
bei der Anhoerung im Anerkennungsverfahren
als Kriegsdienstverweigerin oder
Kriegsdienstverweigerer (KDV-
Erstattungsverordnung - KDVErstattV)
KDVErstattV

vom  03.11.2003



"KDV-Erstattungsverordnung vom 3. November 2003 (BGBl. I S. 2162)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   6.11.2003

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003
(BGBl. I S. 1593) verordnet das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und
Jugend:

§ 1 Fahrkosten, Wegstreckenentschaedigung
(1) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden auf Antrag die notwendigen
Fahrkosten erstattet. Notwendig sind die Fahrkosten, die fuer die Benutzung regelmaessig
verkehrender Befoerderungsmittel der niedrigsten Befoerderungsklasse zwischen der Wohnung
und dem Ort der Anhoerung tatsaechlich entstehen. Reist die Antragstellerin oder der
Antragsteller von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurueck, werden
hierdurch entstehende Mehrkosten nur erstattet, wenn das Bundesamt fuer den Zivildienst
zugestimmt hat. Die Kosten fuer die Benutzung einer hoeheren Befoerderungsklasse werden
auch dann nicht erstattet, wenn ein Zug benutzt wird, der nur eine hoehere Klasse fuehrt.

(2) Benutzt die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Kraftfahrzeug, wird
die nach der Kraftfahrzeugklasse niedrigste Wegstreckenentschaedigung nach dem
Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung gewaehrt. Absatz 1 Satz 3 ist
anzuwenden. Parkgebuehren werden nicht erstattet.

(3) Erhaelt die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Bundesamt fuer den Zivildienst
einen Fahrgutschein der Deutschen Bahn AG, entfaellt die Kostenerstattung fuer Fahrten
mit der Deutschen Bahn AG.

§ 2 Tagegeld, Uebernachtungsgeld
Fuer das Tage- und Uebernachtungsgeld gelten die Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Verdienstausfall, notwendige Aufwendungen
(1) Soweit eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung
des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
hat, wird auf Antrag eine Entschaedigung fuer Verdienstausfall gewaehrt. Sie richtet
sich nach dem regelmaessigen Bruttoarbeitsentgelt zuzueglich des Arbeitgeberanteils
zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die
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Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder
des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die
Hoehe des Verdienstausfalls ersichtlich sind.

(2) Die notwendigen Aufwendungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes werden nur erstattet, soweit sie nachgewiesen werden
und die Vertretung die beruflichen Aufgaben der Antragstellerin oder des Antragstellers
in vollem Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfaehig ist die angemessene und in gleich
oder aehnlich gelagerten Faellen uebliche Verguetung.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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