Kleinbetragsverordnung (KBV)
KBV

vom  19.12.2000



"Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.2002


Das G wurde als Artikel 26 G 611-1-30 v. 19.12.2000 I 1790 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 dieses G mWv 1.1.2002 in
Kraft

§ 1 Aenderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen
(1) Festsetzungen der
1. Einkommensteuer,
2. Koerperschaftsteuer,
3. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),
4. Grunderwerbsteuer sowie
5. der Rennwett- und Lotteriesteuer
werden nur geaendert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung
mindestens 10 Euro betraegt. Bei der Einkommensteuer und bei der Koerperschaftsteuer
ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbetraegen und von Koerperschaftsteuer
verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.

(2) Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine fuer das Kalenderjahr
angemeldete Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete
Versicherungsteuer wird von der Finanzbehoerde nur abweichend festgesetzt, geaendert oder
berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer mindestens 10 Euro betraegt.
Dasselbe gilt, wenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.

(3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt oder ist eine durch Lohnsteuer-
Anmeldung bewirkte Festsetzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 2 Aenderung oder Berichtigung der Festsetzung eines
Gewerbesteuermessbetrages
Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geaendert oder berichtigt, wenn
die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro betraegt.

§ 3 Aenderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkuenften
(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkuenften wird die
Feststellung zur Hoehe der Einkuenfte nur geaendert oder berichtigt, wenn sich diese
Einkuenfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro ermaessigen oder
erhoehen.

(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Faellen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
b der Abgabenordnung die Feststellung zur Hoehe der Einkuenfte nur geaendert oder
berichtigt, wenn sich diese Einkuenfte um mindestens 20 Euro ermaessigen oder erhoehen.



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§ 4 Aenderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Investitions- oder
Eigenheimzulage
Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden nur geaendert oder berichtigt, wenn
sich die Investitionszulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 10 Euro aendert.

§ 5 Rueckforderung von Wohnungsbaupraemien
Wohnungsbaupraemien werden nur zurueckgefordert, wenn die Rueckforderung mindestens 10
Euro betraegt.

§ 6 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht
Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer fuer den
Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht faellt, auf null Euro
festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen wuerde. Dies
gilt nicht, wenn gleichzeitig fuer dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die
Steuer in geaenderter Hoehe neu festgesetzt wird.




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