Verordnung ueber die Bewertung stiller
Beteiligungen gemaess § 25d Abs. 3 des
Gesetzes ueber Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG-Bewertungsverordnung)
KAGGBewV
vom 14.12.1988
"KAGG-Bewertungsverordnung vom 14. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2237), die durch Artikel 6
Abs. 44 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 6 Abs. 44 G v. 27.12.1993 I 2378
Fussnote
Textnachweis ab: 18.12.1988
Eingangsformel
Auf Grund des § 25d Abs. 3 des Gesetzes ueber Kapitalanlagegesellschaften, der durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2595) eingefuegt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
(1) Der Wert einer stillen Beteiligung (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) zu einem
bestimmten Zeitpunkt (Bewertungszeitpunkt), die eine Kapitalanlagegesellschaft fuer
eine bestimmte Zeit (Gesamtlaufzeit) an einem Beteiligungsunternehmen begruendet hat,
bestimmt sich nach der Summe der fuer diesen Bewertungszeitpunkt ermittelten Barwerte
folgender Ansprueche der Kapitalanlagegesellschaft gegen das Beteiligungsunternehmen:
1. Anspruch auf die Gewinnanteile und Anspruch auf eine gewinnunabhaengige
Mindestverzinsung, die fuer die bis zum Ende der Gesamtlaufzeit verbleibenden Jahre
(Restlaufzeit) erwartet werden (Ertrag),
2. Anspruch auf Rueckzahlung der Vermoegenseinlage, die zum Ende der Gesamtlaufzeit
erwartet wird (Rueckzahlungsbetrag).
(2) Fuer die Ermittlung der Barwerte im Sinne des Absatzes 1 ist der Zinssatz massgebend,
der sich als Summe folgender Groessen ergibt (Diskontierungszinsfuss):
1. durchschnittliche Rendite der umlaufenden Anleihen des Bundes und der
Sondervermoegen Bundeseisenbahnvermoegen und Deutsche Bundespost mit annaehernd
gleicher Restlaufzeit (Anleiherendite) und
2. zusaetzliche Rendite, die aus der Sicht der Kapitalanleger die geringere
Veraeusserbarkeit und das hoehere Ertrags- und Rueckzahlungsrisiko der stillen
Beteiligung gegenueber den in Nummer 1 bezeichneten Anleihen ausgleicht
(Risikopraemie).
§ 2
(1) Der nach § 25d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bestellte Abschlusspruefer
(Wirtschaftspruefer) hat den Ertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 nach Massgabe der Saetze
2 bis 6 festzustellen. Der Ertrag ist jeweils als jaehrlich gleicher Betrag anzusetzen,
der am Ende eines jeden Jahres der Restlaufzeit faellig ist. Fallen vereinbarte
Zahlungstermine der Mindestverzinsung und der Gewinnanteile nicht auf das Ende eines
jeden Jahres der Laufzeit der Beteiligung, sind diese Betraege so auf- oder abzuzinsen,
-1-
dass sie gleichen jaehrlichen Zahlungen am Ende eines jeden Jahres der Restlaufzeit
entsprechen. Mindestzins und Gewinnanteile duerfen nicht beruecksichtigt werden, soweit
diese Betraege zum Ausgleich von Verlusten zu verwenden sind. Die Gewinnanteile sind
als gleiche Jahresbetraege aus den nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Regeln
geschaetzten Gewinnen des Beteiligungsunternehmens in der Restlaufzeit zu ermitteln.
Ist die Restlaufzeit laenger als drei Jahre, koennen diese Gewinne mit dem Durchschnitt
der Gewinne angesetzt werden, die fuer die naechsten drei Jahre geschaetzt werden, sofern
keine besonderen Umstaende eine laengerfristige Vorausschau erfordern.
(2) Der Wirtschaftspruefer hat bei der Feststellung des Ertrages und des
Rueckzahlungsbetrages (§ 25d Abs. 2 des Gesetzes) die Risikopraemie im Sinne des § 1 Abs.
2 Nr. 2 nach Massgabe der jeweiligen Lage des Kapitalmarktes und der Besonderheiten des
Beteiligungsunternehmens und des Beteiligungsvertrages festzustellen. Er hat dabei den
Mittelwert der zusaetzlichen Renditebetraege anzusetzen, die fuer die stille Beteiligung
angemessen sind; der Mittelwert ist in Hoehe des Unterschiedsbetrages nach Absatz 3 Satz
2 anzusetzen, soweit sich Veraeusserbarkeit und Risiko der stillen Beteiligung seit dem
Zeitpunkt des Erwerbs der stillen Beteiligung nicht veraendert haben und keine sonstigen
wichtigen Gruende im Hinblick auf die in Satz 1 und in § 1 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten
Massstaebe eine Abweichung von dem Unterschiedsbetrag erfordern. Die Risikopraemie betraegt
mindestens 2,5 vom Hundert. Der Wirtschaftspruefer hat die festgestellte Risikopraemie in
den Bericht nach § 25d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes aufzunehmen.
(3) Die Depotbank hat fuer die Berechnung der Barwerte im Sinne des § 1 die Risikopraemie
jeweils mit dem Betrag anzusetzen, den der Wirtschaftspruefer nach Absatz 2 zuletzt
festgestellt hat. Liegt eine Feststellung nach Absatz 2 noch nicht vor, so hat
die Depotbank die Risikopraemie mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Rendite der
stillen Beteiligung und der Anleiherendite zum Zeitpunkt des Erwerbs der stillen
Beteiligung anzusetzen; die Depotbank hat dabei die Rendite der stillen Beteiligung
aus dem zu erwartenden Ertrag und aus dem zu erwartenden Rueckzahlungsbetrag, die der
Wirtschaftspruefer nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes festgestellt hat,
sowie aus der geleisteten Einlage zu berechnen.
(4) Die Absaetze 1 und 2 Satz 1 und 3 gelten auch fuer die Feststellungen des
Wirtschaftspruefers nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes. Der
Wirtschaftspruefer hat hierbei die Risikopraemie mit dem niedrigsten der zusaetzlichen
Renditebetraege anzusetzen, die fuer die stille Beteiligung angemessen sind.
§ 3
Die Depotbank hat den Wert zum Bewertungszeitpunkt t nach der Formel
1
1 - --------------
(1 + I)(hoch)N R
E x ------------------ + --------------
I (1 + I)(hoch)N
mit folgenden Groessen zu berechnen:
E = Ertrag in Deutscher Mark im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2,
R = Rueckzahlungsbetrag in Deutscher Mark im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2,
N = Restlaufzeit in Jahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, einschliesslich des
noch nicht abgelaufenen Bruchteils des Jahres der Laufzeit, in dem der
Bewertungszeitpunkt t liegt,
K + P
I = = Diskontierungszinsfuss im Sinne des § 1
100 Abs. 2,
K = Anleiherendite in vom Hundert zum Bewertungszeitpunkt t im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 1,
P = Risikopraemie in vom Hundert im Sinne des § 2 Abs. 3.
§ 4
-2-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 54
Satz 2 des Gesetzes ueber Kapitalanlagegesellschaften auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
-3-