Gesetz ueber Kosten im Bereich der
Justizverwaltung
(Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
JVKostO

vom  14.02.1940



"Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
363-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 47 Abs. 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 47 Abs. 4 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1976 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. JVKostO Anhang EV
Ueberschrift: IdF d. Art. 8 Nr. 1 G v. 10.12.2001 I 3422 mwV 15.12.2001
Diese Verordnung ist gem. § 16 in der urspruenglichen Fassung am 1.4.1940 in Kraft
getreten

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Rechtspflegeueberleitungsgesetzes vom 16. Februar
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird folgendes verordnet:

Art I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
1. in Justizverwaltungsangelegenheiten,
2. im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach dem
   Gesetz ueber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und
3. in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof nach dem IStGH-
   Gesetz
von den Justizbehoerden des Bundes und in Angelegenheiten nach Nummer 203 und den
Abschnitten 3 und 4 des Gebuehrenverzeichnisses von den Justizbehoerden der Laender Kosten
(Gebuehren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben. § 7b gilt fuer die Justizbehoerden
der Laender.

(2) § 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 und § 13 sind auch dann anzuwenden, wenn
von Justizbehoerden der Laender Kosten in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Angelegenheiten erhoben werden.

§ 2
(1) Die Gebuehren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebuehrenverzeichnis.

(2) Bei Rahmengebuehren setzt die Behoerde, die die gebuehrenpflichtige Amtshandlung
vornimmt, die Hoehe der Gebuehr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung
der Angelegenheit fuer die Beteiligten, die mit der Vornahme der Amtshandlung
verbundene Muehewaltung und die wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Kostenschuldners zu
beruecksichtigen.
                                               -1-
      
                                                                              

§ 3
Bei der Ablehnung oder Zuruecknahme eines Antrags auf Vornahme einer gebuehrenpflichtigen
Amtshandlung kann die Behoerde dem Antragsteller eine Gebuehr bis zur Haelfte der fuer
die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebuehr - bei Rahmengebuehren jedoch nicht
weniger als den Mindestbetrag - auferlegen. Das gleiche gilt, wenn die Ablehnung von
der uebergeordneten Behoerde bestaetigt wird.

§ 4
(1) Fuer Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, die auf besonderen Antrag erteilt,
angefertigt oder per Telefax uebermittelt werden, wird eine Dokumentenpauschale erhoben.

(2) § 136 Abs. 2 der Kostenordnung ist anzuwenden.

(3) Fuer einfache Ablichtungen und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur
Veroeffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden,
betraegt die Dokumentenpauschale hoechstens 2,50 Euro je Entscheidung.

(4) Fuer die Ueberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in den
Absaetzen 1 und 3 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke betraegt die
Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro.

(5) Bei der Uebermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datentraegern wird daneben
eine Datentraegerpauschale erhoben. Sie betraegt
1. bei einer Speicherkapazitaet des Datentraegers von bis zu 2,0 Megabytes 2,50 Euro,
2. bei einer Speicherkapazitaet von bis zu 500,0 Megabytes 25 Euro,
3. bei einer hoeheren Speicherkapazitaet 50 Euro.

(6) Die Behoerde kann vom Ansatz der Dokumenten- und Datentraegerpauschale ganz oder
teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen fuer Zwecke verlangt werden,
deren Verfolgung ueberwiegend im oeffentlichen Interesse liegt, oder wenn Ablichtungen
oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen
Bekanntmachungsblaettern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck ueberlassen werden.

(7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung
bereitgestellt werden.

(8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof wird eine
Dokumentenpauschale nicht erhoben.

§ 5
(1) Fuer die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und
13 bis 15 der Kostenordnung entsprechend. Die Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn
eine Gebuehr fuer die Amtshandlung nicht zum Ansatz kommt.

(2) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und
in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof werden abweichend von
Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis 9015 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bezeichnet sind. Auslagen, die durch eine
fuer begruendet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das
Beschwerdeverfahren gebuehrenfrei ist.

(3) Fuer den Vollzug der Haft nach dem Gesetz ueber die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen oder nach dem IStGH-Gesetz werden Kosten erhoben. Ihre Hoehe richtet sich
nach § 50 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes.

(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten
nicht erhoben, wenn nach § 75 des Gesetzes ueber die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder in


                                            -2-
       
                                                                               

Verfahren nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des Achten Teils des Gesetzes ueber
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

§ 6
(1) Zur Zahlung der Gebuehren und Auslagen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ist
verpflichtet:
1. derjenige, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen
   wird;
2. derjenige, der die Kosten durch eine vor der Behoerde abgegebene oder ihr
   mitgeteilte Erklaerung uebernommen hat;
3. derjenige, der nach den Vorschriften des buergerlichen Rechts fuer die Kostenschuld
   eines anderen kraft Gesetzes haftet;
4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehoerde die Kosten auferlegt sind.
Die Jahresgebuehr fuer die Fuehrung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen,
das seine Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen
hat, und jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr.
9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm
beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister uebermittelt hat.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in
der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof haftet der Verfolgte oder
Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1.

§ 7
(1) Die Gebuehren werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der
gebuehrenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung faellig. Wenn
eine Kostenentscheidung der Justizbehoerde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren
Erlass, spaeter entstehende Kosten sofort faellig.

(2) Die Behoerde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Sie kann die
Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhaengig
machen.

(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie zurueckzugebende
Urkunden, die aus Anlass der Amtshandlung eingereicht sind, koennen zurueckbehalten
werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.

§ 7a
(1) Fuer die Uebermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf
Datentraegern gespeicherter Daten kann anstelle der zu erhebenden Auslagen durch
oeffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden,
deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.

(2) Werden neben der Uebermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusaetzliche Leistungen
beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien,
und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist eine Gegenleistung
durch oeffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden
Aufwendungen ausreicht.

(3) Werden Entscheidungen fuer Zwecke verlangt, deren Verfolgung ueberwiegend im
oeffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart
oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.

§ 7b
Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebuehrenverzeichnisses bestimmten Gebuehren ist
derjenige verpflichtet, der den Abruf taetigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung,

                                             -3-
       
                                                                               

die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der
Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.

§ 7c
Erfordert die Erteilung einer Auskunft fuer wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus
den vom Bundesamt fuer Justiz gefuehrten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine
Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 8
(1) Von der Zahlung der Gebuehren sind befreit der Bund und die Laender sowie die nach
den Haushaltsplaenen des Bundes und der Laender fuer Rechnung des Bundes oder eines Landes
verwalteten oeffentlichen Anstalten und Kassen.

(2) Die sonstigen Vorschriften, durch die eine sachliche oder persoenliche
Kostenfreiheit gewaehrt wird, bleiben unberuehrt.

(3) Die Gebuehrenfreiheit entbindet, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht von der
Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

§ 9
Weder Gebuehren noch Auslagen - ausgenommen Schreibauslagen nach § 4 - werden erhoben
1. fuer Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Antraege und Beschwerden in Angelegenheiten
   der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, der Anordnung oder der
   Vollstreckung von Massregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer
   Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bussgeldentscheidung
   veranlasst werden;
2. in Gnadensachen;
3. in Zentralregisterangelegenheiten, ausgenommen fuer die Erteilung von
   Fuehrungszeugnissen nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes;
4. in Gewerbezentralregisterangelegenheiten, ausgenommen fuer die Erteilung von
   Auskuenften nach § 150 der Gewerbeordnung;
5. im Verfahren ueber Antraege nach dem Gesetz ueber die Entschaedigung fuer
   Strafverfolgungsmassnahmen sowie ueber Antraege auf Entschaedigung fuer sonstige
   Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder
   Bussgeldverfahren erwachsen sind;
6. fuer die Taetigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren.

§ 10
(aufgehoben)

§ 11
Gebuehren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden waeren,
werden nicht erhoben.

§ 12
Die Behoerde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Ruecksicht auf die wirtschaftlichen
Verhaeltnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgruenden geboten
erscheint, die Gebuehren unter die Saetze des Gebuehrenverzeichnisses ermaessigen oder von
der Erhebung der Kosten absehen.

§ 13



                                             -4-
       
                                                                               

(1) Ueber Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen
Massnahmen gemaess § 7 Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behoerde
ihren Sitz hat. Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gelten entsprechend.

(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist § 157a der Kostenordnung entsprechend
anzuwenden.

§ 14
(1) Fuer die Verjaehrung der Kostenforderungen und der Ansprueche auf Rueckzahlung zuviel
gezahlter Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend.

(2) Ansprueche auf Zahlung und Rueckerstattung von Kosten werden nicht verzinst.

§ 15
-

Art II
Schlussbestimmungen
Ausserkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften

§ 16
Fuer Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesaenderung faellig geworden sind, gilt
das bisherige Recht. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geaendert werden, auf die die
Justizverwaltungskostenordnung verweist.

§ 17
Fuer die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter
Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschaeftsstelle
uebermittelt worden ist.

§ 18
(1) Die nicht reichsrechtlichen Vorschriften ueber Gebuehren fuer Amtshandlungen
der Justizverwaltung und fuer sonstige in den Bereich dieser Vorordnung fallende
Angelegenheiten treten ausser Kraft.

(2)

(3)

§ 19
In Kraft bleiben die landesrechtlichen Vorschriften ueber die Gebuehren fuer
Schiedsmaenner, Friedensrichter, Ortsgerichte, Schaetzungsaemter und aehnliche Stellen im
Bereich der Justizverwaltung.

§ 20
-

§ 21
(1)

(2) Soweit die Justizbehoerden in Auslandsnachlasssachen noch zur Aushaendigung von
Wertgegenstaenden zustaendig sind, bleiben die landesrechtlichen Gebuehrenvorschriften in
Kraft.

Schlussformel
                                             -5-
         
                                                                                 

Der     Reichsminister                der     Justiz

Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3426 - 3427;
bezgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote


      Nr.                                    Gebuehrentatbestand                                          Gebuehrenbetrag

1. Beglaubigungen
      100      Beglaubigung von amtlichen Unterschriften fuer den Auslandsverkehr auf
               Urkunden, die keine rechtsgeschaeftliche Erklaerung enthalten, z. B.
               Patentschriften, Handelsregisterauszuege, Ernennungsurkunden                                 13,00 EUR
                  Die Gebuehr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung
               durch die uebergeordnete Justizbehoerde erforderlich ist.
      101      Beglaubigung von amtlichen Unterschriften fuer den Auslandsverkehr auf              in Hoehe der Gebuehr nach § 45
               sonstigen Urkunden                                                                  Abs. 1 der Kostenordnung
                  Die Gebuehr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung
               durch die uebergeordnete Justizbehoerde erforderlich ist.
      102      Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszuegen und Dateien Die
               Gebuehr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt
               nicht fuer Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und fuer an deren Stelle
                                                                                                  0,50 EUR fuer jede angefangene
               tretende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behoerde selbst
                                                                                                   Seite, mindestens 5,00 EUR
               hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behoerde kann
               vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung fuer Zwecke verlangt wird, deren
               Verfolgung ueberwiegend im oeffentlichen Interesse liegt.

2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
   (1) Gebuehren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
erhoben. Die Gebuehren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung
wegen unbekannten Aufenthalts des Empfaengers oder sonst Beteiligten oder aus aehnlichen Gruenden nicht ausgefuehrt werden kann.
In den Faellen der Nummern 201 und 202 werden Gebuehren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbuergt ist. Die
Bestimmungen der Staatsvertraege bleiben unberuehrt.
   (2) Gebuehren nach den Nummern 204 bis 206 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Taetigkeiten
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt.
      200      Pruefung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland                                     10,00 bis 50,00 EUR
      201      Erledigung von Zustellungsantraegen in auslaendischen Rechtsangelegenheiten            10,00 bis 20,00 EUR
      202      Erledigung von Rechtshilfeersuchen in auslaendischen Rechtsangelegenheiten           10,00 bis 250,00 EUR
      203      Befreiung von der Beibringung des Ehefaehigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB)              10,00 bis 300,00 EUR
      204      Mitwirkung der Bundeszentralstelle fuer Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdUebAG,
               § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Uebermittlungen an die zentrale Behoerde des
               Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdUebAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG)                      10,00 bis 150,00 EUR
                Die Gebuehr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal
               erhoben.
      205      Bestaetigung nach § 9 AdUebAG                                                         40,00 bis 100,00 EUR
      206      Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG                                            40,00 bis 100,00 EUR

3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
      300      Registrierung nach dem
               RDG                                                                                         150,00 EUR

               Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft
               ohne Rechtspersoenlichkeit wird mit der Gebuehr auch die Eintragung einer
               qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
      301      Eintragung einer qualifizierten Person in das
               Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebuehr
               300 abgegolten ist:
               je Person                                                                                   150,00 EUR
      302      Widerruf oder Ruecknahme der Registrierung                                                   75,00 EUR

4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
 (1) Dieser Abschnitt gilt fuer den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht gefuehrten Datenbestand. Fuer den Abruf
von Daten in der Geschaeftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberuehrt.
 (2) Neben den Gebuehren werden keine Auslagen erhoben.
 (3) Die Gebuehren fuer den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats faellig, sofern sie nicht ueber ein elektronisches
Bezahlsystem sofort beglichen werden.
 (4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebuehren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der
Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
      400       Abruf von Daten aus dem Register:
                je Registerblatt                                                                             4,50 EUR
      401       Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
                fuer jede abgerufene Datei                                                                    4,50 EUR

5. Unternehmensregister
 Mit der Jahresgebuehr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Fuehrung des Unternehmensregisters entgolten. Sie
umfasst jedoch nicht den Aufwand fuer die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die Ueberlassung von elektronisch gespeicherten
Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszuegen und Dateien. Die Jahresgebuehr wird jeweils am 31. Dezember
des abgelaufenen Kalenderjahres faellig.
      500      Jahresgebuehr   fuer   die   Fuehrung   des   Unternehmensregisters   fuer  jedes
               Kalenderjahr,    wenn    das    Unternehmen    bei   der    Offenlegung   der
               Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch
               nehmen kann                                                                                  5,00 EUR
                 (1) Die Gebuehr entsteht fuer jedes Kalenderjahr, fuer das ein Unternehmen
               die Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu


                                                                  -6-
        
                                                                                

     Nr.                                     Gebuehrentatbestand                                       Gebuehrenbetrag
               machen hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur
               einen Teil des Kalenderjahres umfassen.
                (2) Die Gebuehr wird nicht erhoben, wenn fuer das Kalenderjahr eine Gebuehr
               nach Nummer 502 entstanden ist.
     501       Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch
               nehmen:
               Die Gebuehr 500 betraegt                                                                   10,00 EUR
     502       Jahresgebuehr   fuer   die   Fuehrung   des  Unternehmensregisters    fuer   jedes
               Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3
               Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten
               an das Unternehmensregister uebermittelt hat                                              30,00 EUR
     503       Uebertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register
               eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, §
               9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):
               fuer jede angefangene Seite                                                                3,00 EUR
                                                                                                       – mindestens
                                                                                                        30,00 EUR
                 Die Gebuehr wird fuer die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert
               erhoben. Mit der Gebuehr wird auch die einmalige elektronische Uebermittlung
               der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.

6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts fuer Justiz
 Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgefuehrt, werden die Gebuehren von jeder Person gesondert erhoben.
      600      Durchfuehrung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB                                  50,00 EUR
      601      Festsetzung   eines  zweiten   und  eines   jeden   weiteren  Ordnungsgelds
                 jeweils                                                                                 50,00 EUR

7. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskuenfte
      700      Bescheinigungen und schriftliche Auskuenfte aus Akten und Buechern                         10,00 EUR
      701      Bescheinigungen ueber die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum
               Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden                                        10,00 EUR
                  Die Gebuehr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebuehr nach Nummer
               100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt.
      702      Zeugnisse ueber das im Bund oder in den Laendern geltende Recht                       10,00 bis 250,00 EUR
      703      Fuehrungszeugnis nach § 30 BZRG                                                           13,00 EUR
      704      Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung                                                   13,00 EUR




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