Gesetz ueber die Verguetung von
Sachverstaendigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Uebersetzerinnen und
Uebersetzern sowie die Entschaedigung
von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen
und Dritten (Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetz - JVEG)
JVEG
vom 05.05.2004
"Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das
zuletzt durch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 47 Abs. 5 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 7.2004
Das G wurde als Art. 2 des G v. 5.5.2004 I 718 (KostRMoG) vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am 1.7.2004 in Kraft.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
§ 2 Geltendmachung und Erloeschen des Anspruchs, Verjaehrung
§ 3 Vorschuss
§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften
§ 5 Fahrtkostenersatz
§ 6 Entschaedigung fuer Aufwand
§ 7 Ersatz fuer sonstige Aufwendungen
Abschnitt 3
Verguetung von Sachverstaendigen, Dolmetschern und Uebersetzern
§ 8 Grundsatz der Verguetung
§ 9 Honorar fuer die Leistung der Sachverstaendigen und Dolmetscher
§ 10 Honorar fuer besondere Leistungen
§ 11 Honorar fuer Uebersetzungen
§ 12 Ersatz fuer besondere Aufwendungen
§ 13 Besondere Verguetung
§ 14 Vereinbarung der Verguetung
Abschnitt 4
Entschaedigung von ehrenamtlichen Richtern
§ 15 Grundsatz der Entschaedigung
-1-
§ 16 Entschaedigung fuer Zeitversaeumnis
§ 17 Entschaedigung fuer Nachteile bei der Haushaltsfuehrung
§ 18 Entschaedigung fuer Verdienstausfall
Abschnitt 5
Entschaedigung von Zeugen und Dritten
§ 19 Grundsatz der Entschaedigung
§ 20 Entschaedigung fuer Zeitversaeumnis
§ 21 Entschaedigung fuer Nachteile bei der Haushaltsfuehrung
§ 22 Entschaedigung fuer Verdienstausfall
§ 23 Entschaedigung Dritter
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 24 Uebergangsvorschrift
§ 25 Uebergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
(1) Dieses Gesetz regelt
1. die Verguetung der Sachverstaendigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Uebersetzerinnen
und Uebersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehoerde in
den Faellen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbststaendig durchfuehrt, der
Verwaltungsbehoerde im Verfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten oder dem
Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2. die Entschaedigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen
Gerichten und den Gerichten fuer Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der
Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen
Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3. die Entschaedigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1
genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Verguetung oder Entschaedigung wird nur nach diesem Gesetz gewaehrt. Der Anspruch auf
Verguetung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt
auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch
der Unternehmung erteilt worden ist.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behoerden oder sonstige oeffentliche Stellen von den
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverstaendigenleistungen herangezogen
werden. Fuer Angehoerige einer Behoerde oder einer sonstigen oeffentlichen Stelle, die
weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich taetig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein
Gutachten in Erfuellung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erlaeutern.
(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehoerde
in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei
oder eine andere Strafverfolgungsbehoerde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung
der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehoerde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der
Verwaltungsbehoerde nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschuessen zur Wahl der Schoeffen und die
Vertrauensleute in den Ausschuessen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den
Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche
Richter entschaedigt.
§ 2 Geltendmachung und Erloeschen des Anspruchs, Verjaehrung
-2-
(1) Der Anspruch auf Verguetung oder Entschaedigung erlischt, wenn er nicht binnen drei
Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend
gemacht wird. Die Frist beginnt
1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Uebersetzung mit
Eingang des Gutachtens oder der Uebersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten
beauftragt hat,
2. im Fall der Vernehmung als Sachverstaendiger oder Zeuge oder der Zuziehung als
Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3. in den Faellen des § 23 mit Beendigung der Massnahme und
4. im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines
Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode.
Die Frist kann auf begruendeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlaengert
werden; lehnt sie eine Verlaengerung ab, hat sie den Antrag unverzueglich dem nach §
4 Abs. 1 fuer die Festsetzung der Verguetung oder Entschaedigung zustaendigen Gericht
vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den
Antrag zurueck, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der
Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1
genannten Stelle geltend gemacht worden ist.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz
1 gehindert, gewaehrt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch
beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begruenden.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versaeumten Frist an gerechnet, kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung
findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulaessig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen
eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz
1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Verguetung oder Entschaedigung verjaehrt in drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 massgebliche Zeitpunkt
eingetreten ist. Auf die Verjaehrung sind die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjaehrung wie
durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjaehrung wird nicht von Amts wegen beruecksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Verguetung oder Entschaedigung verjaehrt
in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs.
3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
§ 3 Vorschuss
Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten
erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich
entstehen werden oder wenn die zu erwartende Verguetung fuer bereits erbrachte
Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro uebersteigt.
§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
(1) Die Festsetzung der Verguetung, der Entschaedigung oder des Vorschusses erfolgt durch
gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche
Festsetzung beantragt oder das Gericht sie fuer angemessen haelt. Zustaendig ist
1. das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als
ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1
Abs. 4 gebildet ist;
2. das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch
die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung
durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehoerde erfolgt ist, nach
Erhebung der oeffentlichen Klage jedoch das fuer die Durchfuehrung des Verfahrens
zustaendige Gericht;
-3-
3. das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die fuer das
Ermittlungsverfahren zustaendig waere, wenn die Heranziehung in den Faellen des § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehoerde oder in deren Auftrag oder mit deren
vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehoerde
erfolgt ist, nach Erhebung der oeffentlichen Klage jedoch das fuer die Durchfuehrung
des Verfahrens zustaendige Gericht;
4. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn
die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im
Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehoerde im Bussgeldverfahren erfolgt,
werden die zu gewaehrende Verguetung oder Entschaedigung und der Vorschuss durch
gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung
gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehoerde beantragt. Fuer das Verfahren gilt §
62 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 koennen der Berechtige und die Staatskasse
Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro uebersteigt
oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen
der grundsaetzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
zulaesst.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde fuer zulaessig und begruendet haelt, hat es
ihr abzuhelfen; im Uebrigen ist die Beschwerde unverzueglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen. Beschwerdegericht ist das naechsthoehere Gericht. Eine Beschwerde an einen
obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die
Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulaessig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht
entschieden und sie wegen der grundsaetzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestuetzt werden, dass
die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Antraege und Erklaerungen koennen zu Protokoll der Geschaeftsstelle abgegeben oder
schriftlich eingereicht werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Fuer
die Bevollmaechtigung gelten die Regelungen der fuer das zugrunde liegende Verfahren
geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht
einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet ueber den Antrag durch eines seiner Mitglieder als
Einzelrichter; dies gilt auch fuer die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung
von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter
uebertraegt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsaechlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache
grundsaetzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung
ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Uebertragung kann ein
Rechtsmittel nicht gestuetzt werden.
(8) Die Verfahren sind gebuehrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschluesse nach den Absaetzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des
Kostenschuldners.
§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
(1) Auf die Ruege eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten
Beteiligten ist das Verfahren fortzufuehren, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben
ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehoer in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
-4-
(2) Die Ruege ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des
rechtlichen Gehoers zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu
machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Ruege nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Ruege ist bei dem
Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend. Die Ruege muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den uebrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu pruefen, ob die Ruege an sich statthaft und
ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Ruege als unzulaessig zu verwerfen. Ist die Ruege unbegruendet,
weist das Gericht sie zurueck. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
Der Beschluss soll kurz begruendet werden.
(5) Ist die Ruege begruendet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortfuehrt, soweit dies aufgrund der Ruege geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften ueber die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische
Dokument fuer das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist,
sind anzuwenden.
(2) Soweit fuer Antraege und Erklaerungen in dem Verfahren, in dem der
Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument genuegt, genuegt diese Form auch fuer Antraege und Erklaerungen nach diesem Gesetz.
Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein uebermitteltes elektronisches
Dokument fuer das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter
Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzueglich mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die fuer den Empfang bestimmte
Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften
§ 5 Fahrtkostenersatz
(1) Bei Benutzung von oeffentlichen, regelmaessig verkehrenden Befoerderungsmitteln
werden die tatsaechlich entstandenen Auslagen bis zur Hoehe der entsprechenden Kosten
fuer die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschliesslich der Auslagen fuer
Platzreservierung und Befoerderung des notwendigen Gepaecks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung ueberlassenen
Kraftfahrzeugs werden
1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur
Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,
2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung
der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der
Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro
fuer jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzueglich der durch die Benutzung des
Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmaessig anfallenden baren Auslagen, insbesondere
der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur
-5-
einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu
den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zaehlt, werden die tatsaechlich entstandenen
Auslagen bis zur Hoehe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusaetzlich
werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen
regelmaessigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der
Berechtigte zu tragen hat.
(3) Hoehere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt,
soweit dadurch Mehrbetraege an Verguetung oder Entschaedigung erspart werden oder hoehere
Fahrtkosten wegen besonderer Umstaende notwendig sind.
(4) Fuer Reisen waehrend der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt,
als dadurch Mehrbetraege an Verguetung oder Entschaedigung erspart werden, die beim
Verbleiben an der Terminsstelle gewaehrt werden muessten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder
Terminsmitteilung bezeichneten oder der zustaendigen Stelle unverzueglich angezeigten
Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurueckgefahren, werden
Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen
Fahrten durch besondere Umstaende genoetigt war.
§ 6 Entschaedigung fuer Aufwand
(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch
berufstaetig ist, erhaelt fuer die Zeit, waehrend der er aus Anlass der Wahrnehmung
des Termins von seiner Wohnung und seinem Taetigkeitsmittelpunkt abwesend sein
muss, ein Tagegeld, dessen Hoehe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes bestimmt.
(2) Ist eine auswaertige Uebernachtung notwendig, wird ein Uebernachtungsgeld nach den
Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewaehrt.
§ 7 Ersatz fuer sonstige Aufwendungen
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden
ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere fuer die Kosten notwendiger
Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Fuer die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite
fuer die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro fuer jede weitere Seite, fuer die Anfertigung
von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Hoehe der Pauschale
ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur fuer
Ablichtungen und Ausdrucke aus Behoerden- und Gerichtsakten gewaehrt, soweit deren
Herstellung zur sachgemaessen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten
war, sowie fuer Ablichtungen und zusaetzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die
heranziehende Stelle angefertigt worden sind.
(3) Fuer die Ueberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2
genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.
Abschnitt 3
Verguetung von Sachverstaendigen, Dolmetschern und
Uebersetzern
§ 8 Grundsatz der Verguetung
(1) Sachverstaendige, Dolmetscher und Uebersetzer erhalten als Verguetung
1. ein Honorar fuer ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2. Fahrtkostenersatz (§ 5),
3. Entschaedigung fuer Aufwand (§ 6) sowie
-6-
4. Ersatz fuer sonstige und fuer besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensaetzen zu bemessen ist, wird es fuer jede Stunde der
erforderlichen Zeit einschliesslich notwendiger Reise- Reise- und Wartezeiten gewaehrt.
Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30
Minuten fuer die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls betraegt das
Honorar die Haelfte des sich fuer eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit verguetungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige
Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Verguetung nach der Anzahl der
Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverstaendigen, Dolmetschern und Uebersetzern, die ihren gewoehnlichen
Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Beruecksichtigung ihrer persoenlichen
Verhaeltnisse, insbesondere ihres regelmaessigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen
eine hoehere als die in Absatz 1 bestimmte Verguetung gewaehrt werden.
§ 9 Honorar fuer die Leistung der Sachverstaendigen und Dolmetscher
(1) Der Sachverstaendige erhaelt fuer jede Stunde ein Honorar
in der Honorargruppe ... in Hoehe von ... Euro
1 50
2 55
3 60
4 65
5 70
6 75
7 80
8 85
9 90
10 95
M 1 50
M 2 60
M 3 85
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage
1. Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe
genannt wird, ist sie unter Beruecksichtigung der allgemein fuer Leistungen dieser Art
aussergerichtlich und ausserbehoerdlich vereinbarten Stundensaetze einer Honorargruppe
nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches
oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe
genannt wird. Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten oder betrifft das
medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstaende und sind die Sachgebiete
oder Gegenstaende verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar
einheitlich fuer die gesamte erforderliche Zeit nach der hoechsten dieser Honorargruppen;
jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Ruecksicht auf den Schwerpunkt der
Leistung zu einem unbilligen Ergebnis fuehren wuerde. § 4 gilt entsprechend mit der
Massgabe, dass die Beschwerde auch zulaessig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200 Euro nicht uebersteigt. Die Beschwerde ist nur zulaessig, solange der Anspruch auf
Verguetung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung betraegt das Honorar des
Sachverstaendigen abweichend von Absatz 1 fuer jede Stunde 65 Euro.
(3) Das Honorar des Dolmetschers betraegt fuer jede Stunde 55 Euro. Ein ausschliesslich
als Dolmetscher Taetiger erhaelt eine Ausfallentschaedigung in Hoehe von hoechstens 55
Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen
Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen
Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem
der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.
§ 10 Honorar fuer besondere Leistungen
-7-
(1) Soweit ein Sachverstaendiger oder ein sachverstaendiger Zeuge Leistungen erbringt,
die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschaedigung
nach dieser Anlage.
(2) Fuer Leistungen der in Abschnitt O des Gebuehrenverzeichnisses fuer aerztliche
Leistungen (Anlage zur Gebuehrenordnung fuer Aerzte) bezeichneten Art bemisst sich das
Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebuehrenverzeichnisses nach dem 1,3fachen
Gebuehrensatz. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebuehrenordnung fuer Aerzte gelten
entsprechend; im Uebrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberuehrt.
(3) Soweit fuer die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusaetzliche
Zeit erforderlich ist, erhaelt der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1.
§ 11 Honorar fuer Uebersetzungen
(1) Das Honorar fuer eine Uebersetzung betraegt 1,25 Euro fuer jeweils angefangene 55
Anschlaege des schriftlichen Textes. Ist die Uebersetzung, insbesondere wegen der
Verwendung von Fachausdruecken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich
erschwert, erhoeht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei aussergewoehnlich schwierigen
Texten auf 4 Euro. Massgebend fuer die Anzahl der Anschlaege ist der Text in der
Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen
verwendet, ist die Anzahl der Anschlaege des Textes in der Ausgangssprache massgebend.
Waere eine Zaehlung der Anschlaege mit unverhaeltnismaessigem Aufwand verbunden, wird deren
Anzahl unter Beruecksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschlaege je Zeile nach
der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(2) Fuer eine oder fuer mehrere Uebersetzungen aufgrund desselben Auftrags betraegt das
Honorar mindestens 15 Euro.
(3) Soweit die Leistung des Uebersetzers in der Ueberpruefung von Schriftstuecken oder
Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er
insoweit eine schriftliche Uebersetzung anfertigen muss, erhaelt er ein Honorar wie ein
Dolmetscher.
§ 12 Ersatz fuer besondere Aufwendungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Verguetung
nach den §§ 9 bis 11 auch die ueblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des
Gutachtens oder der Uebersetzung ueblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden
jedoch gesondert ersetzt
1. die fuer die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Uebersetzung
aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschliesslich der insoweit
notwendigen Aufwendungen fuer Hilfskraefte, sowie die fuer eine Untersuchung
verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2. fuer die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder
oder an deren Stelle tretenden Ausdrucke 2 Euro fuer den ersten Abzug oder Ausdruck
und 0,50 Euro fuer jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;
3. fuer die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangene 1 000
Anschlaege; ist die Zahl der Anschlaege nicht bekannt, ist diese zu schaetzen;
4. die auf die Verguetung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(2) Ein auf die Hilfskraefte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten
wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige
Aufwendung fuer die Hilfskraefte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der
Hilfskraefte hat keine oder nur unwesentlich erhoehte Gemeinkosten veranlasst.
§ 13 Besondere Verguetung
(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweiligen Verfahrensordnung in jedem Fall den
Parteien oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich diese dem Gericht gegenueber
mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden
-8-
Verguetung einverstanden erklaert, wird der Sachverstaendige, Dolmetscher oder Uebersetzer
unter Gewaehrung dieser Verguetung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag fuer
die gesamte Verguetung an die Staatskasse gezahlt ist.
(2) Die Erklaerung nur einer Partei oder eines Beteiligten genuegt, soweit sie sich
auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Uebersetzungen auf ein Honorar
fuer jeweils angefangene 55 Anschlaege nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die
Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11
zulaessigen Honorars nicht ueberschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die
andere Partei oder die anderen Beteiligten zu hoeren. Die Zustimmung und die Ablehnung
der Zustimmung sind unanfechtbar.
(3) Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann eine Erklaerung nach
Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen
Uebersetzungen auf ein Honorar fuer jeweils angefangene 55 Anschlaege nach § 11 bezieht.
Waere er ohne Ruecksicht auf die Prozesskostenhilfe zur vorschussweisen Zahlung
der Verguetung verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag fuer das gegenueber
der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Verguetung (§ 14) zu erwartende
zusaetzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der
Zivilprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Der Betrag wird durch unanfechtbaren
Beschluss festgesetzt.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absaetzen 1 und 3 zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig und ist derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden
ist, zur Zahlung des nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags ausserstande, bedarf
es der Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner Erklaerung zustimmt. Die Zustimmung
soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulaessigen
Honorars nicht ueberschritten wird. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind
unanfechtbar.
(5) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die
Verguetung unabhaengig davon zu gewaehren, ob ein ausreichender Betrag an die Staatskasse
gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genuegt die Erklaerung eines Beteiligten (§
8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes). Die Absaetze 3 und 4 sind nicht
anzuwenden. Die Anhoerung der uebrigen Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass die
Verguetungshoehe, fuer die die Zustimmung des Gerichts erteilt werden soll, oeffentlich
bekannt gemacht wird. Die oeffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das
Klageregister nach § 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. Zwischen
der oeffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung ueber die Zustimmung muessen
mindestens vier Wochen liegen.
(6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter dem Gericht gegenueber mit einem
bestimmten Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Uebersetzungen mit einem
bestimmten Honorar fuer jeweils angefangene 55 Anschlaege nach § 11 einverstanden
erklaert, ist dieses Honorar zu gewaehren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich
erklaert, die entstehenden Mehrkosten zu uebernehmen und wenn ein ausreichender Betrag
fuer das gegenueber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Verguetung (§ 14)
zu erwartende zusaetzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt ist; eine nach anderen
Vorschriften bestehende Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder vereinbarten
Verguetung bleibt hiervon unberuehrt. Gegenueber der Staatskasse haften mehrere Personen,
die eine Erklaerung nach Satz 1 abgegeben haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhaeltnis
nach Kopfteilen. Die Mehrkosten gehoeren nicht zu den Kosten des Verfahrens.
(7) In den Faellen der Absaetze 3 und 6 bestimmt das Gericht zugleich mit der Festsetzung
des vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags, welcher Honorargruppe die
Leistung des Sachverstaendigen ohne Beruecksichtigung der Erklaerungen der Parteien oder
Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag fuer 55 Anschlaege in diesem Fall eine
Uebersetzung zu honorieren waere.
§ 14 Vereinbarung der Verguetung
Mit Sachverstaendigen, Dolmetschern und Uebersetzern, die haeufiger herangezogen werden,
kann die oberste Landesbehoerde, fuer die Gerichte und Behoerden des Bundes die obersten
Bundesbehoerde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung ueber die zu
-9-
gewaehrende Verguetung treffen, deren Hoehe die nach diesem Gesetz vorgesehene Verguetung
nicht ueberschreiten darf.
Abschnitt 4
Entschaedigung von ehrenamtlichen Richtern
§ 15 Grundsatz der Entschaedigung
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschaedigung
1. Fahrtkostenersatz (§ 5),
2. Entschaedigung fuer Aufwand (§ 6),
3. Ersatz fuer sonstige Aufwendungen (§ 7),
4. Entschaedigung fuer Zeitversaeumnis (§ 16),
5. Entschaedigung fuer Nachteile bei der Haushaltsfuehrung (§ 17) sowie
6. Entschaedigung fuer Verdienstausfall (§ 18).
(2) Soweit die Entschaedigung nach Stunden bemessen ist, wird sie fuer die gesamte Dauer
der Heranziehung einschliesslich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch fuer nicht
mehr als zehn Stunden je Tag, gewaehrt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll
gerechnet.
(3) Die Entschaedigung wird auch gewaehrt,
1. wenn ehrenamtliche Richter von der zustaendigen staatlichen Stelle zu Einfuehrungs-
und Fortbildungstagungen herangezogen werden,
2. wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der
Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich
fuer sie vorgesehenen Ausschuessen oder an den Sitzungen solcher Ausschuesse
teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des
Sozialgerichtsgesetzes).
§ 16 Entschaedigung fuer Zeitversaeumnis
Die Entschaedigung fuer Zeitversaeumnis betraegt 5 Euro je Stunde.
§ 17 Entschaedigung fuer Nachteile bei der Haushaltsfuehrung
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt fuer mehrere Personen fuehren, erhalten
neben der Entschaedigung nach § 16 eine zusaetzliche Entschaedigung fuer Nachteile bei der
Haushaltsfuehrung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstaetig sind oder wenn
sie teilzeitbeschaeftigt sind und ausserhalb ihrer vereinbarten regelmaessigen taeglichen
Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschaedigung von Teilzeitbeschaeftigten wird
fuer hoechstens zehn Stunden je Tag gewaehrt abzueglich der Zahl an Stunden, die der
vereinbarten regelmaessigen taeglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschaedigung wird
nicht gewaehrt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
§ 18 Entschaedigung fuer Verdienstausfall
Fuer den Verdienstausfall wird neben der Entschaedigung nach § 16 eine zusaetzliche
Entschaedigung gewaehrt, die sich nach dem regelmaessigen Bruttoverdienst einschliesslich
der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeitraege richtet, jedoch
hoechstens 20 Euro je Stunde betraegt. Die Entschaedigung betraegt bis zu 39 Euro je
Stunde fuer ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen
herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen
ihrer regelmaessigen Erwerbstaetigkeit entzogen werden. Sie betraegt bis zu 51 Euro je
Stunde fuer ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen
herangezogen werden.
- 10 -
Abschnitt 5
Entschaedigung von Zeugen und Dritten
§ 19 Grundsatz der Entschaedigung
(1) Zeugen erhalten als Entschaedigung
1. Fahrtkostenersatz (§ 5),
2. Entschaedigung fuer Aufwand (§ 6),
3. Ersatz fuer sonstige Aufwendungen (§ 7),
4. Entschaedigung fuer Zeitversaeumnis (§ 20),
5. Entschaedigung fuer Nachteile bei der Haushaltsfuehrung (§ 21) sowie
6. Entschaedigung fuer Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.
(2) Soweit die Entschaedigung nach Stunden bemessen ist, wird sie fuer die gesamte Dauer
der Heranziehung einschliesslich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch fuer nicht
mehr als zehn Stunden je Tag, gewaehrt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll
gerechnet.
(3) Soweit die Entschaedigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen
Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhaeltnis
der Entschaedigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begruendet waeren.
(4) Den Zeugen, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter
Beruecksichtigung ihrer persoenlichen Verhaeltnisse, insbesondere ihres regelmaessigen
Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine hoehere als die in den §§ 20 bis 22
bestimmte Entschaedigung gewaehrt werden.
§ 20 Entschaedigung fuer Zeitversaeumnis
Die Entschaedigung fuer Zeitversaeumnis betraegt 3 Euro je Stunde, soweit weder fuer einen
Verdienstausfall noch fuer Nachteile bei der Haushaltsfuehrung eine Entschaedigung zu
gewaehren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein
Nachteil entstanden.
§ 21 Entschaedigung fuer Nachteile bei der Haushaltsfuehrung
Zeugen, die einen eigenen Haushalt fuer mehrere Personen fuehren, erhalten eine
Entschaedigung fuer Nachteile bei der Haushaltsfuehrung von 12 Euro je Stunde, wenn sie
nicht erwerbstaetig sind oder wenn sie teilzeitbeschaeftigt sind und ausserhalb ihrer
vereinbarten regelmaessigen taeglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschaedigung
von Teilzeitbeschaeftigten wird fuer hoechstens zehn Stunden je Tag gewaehrt abzueglich der
Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmaessigen taeglichen Arbeitszeit entspricht.
Die Entschaedigung wird nicht gewaehrt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung
erstattet werden.
§ 22 Entschaedigung fuer Verdienstausfall
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschaedigung, die sich
nach dem regelmaessigen Bruttoverdienst einschliesslich der vom Arbeitgeber zu tragenden
Sozialversicherungsbeitraege richtet und fuer jede Stunde hoechstens 17 Euro betraegt.
Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhaeltnis
haben, erhalten Ersatz in Hoehe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehoerde.
§ 23 Entschaedigung Dritter
(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken
(Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Ueberwachung der Telekommunikation
umgesetzt oder Auskuenfte erteilt werden, fuer die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz
- 11 -
besondere Entschaedigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschaedigung ausschliesslich
nach dieser Anlage.
(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1
oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere
Gegenstaende vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund
eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehoerde
1. Gegenstaende herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die
Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehoerde
abwenden oder
2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Faellen Auskunft erteilen,
werden wie Zeugen entschaedigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer
anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafuer (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; §
19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage fuer Zwecke der
Rasterfahndung wird entschaedigt, wenn die Investitionssumme fuer die im Einzelfall
benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro betraegt. Die Entschaedigung
betraegt
1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro fuer jede Stunde der
Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
a) neben der Entschaedigung nach Absatz 2 fuer jede Stunde der Benutzung der
Anlage bei der Entwicklung eines fuer den Einzelfall erforderlichen, besonderen
Anwendungsprogramms 10 Euro und
b) fuer die uebrige Dauer der Benutzung einschliesslich des hierbei erforderlichen
Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde fuer die
Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), hoechstens 0,30 Euro je
CPU-Sekunde.
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn
die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht
sicher feststellbar sind.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 24 Uebergangsvorschrift
Die Verguetung und die Entschaedigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der
Auftrag an den Sachverstaendigen, Dolmetscher oder Uebersetzer vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesaenderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen
worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geaendert werden, auf die dieses Gesetz
verweist.
§ 25 Uebergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Das Gesetz ueber die Entschaedigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geaendert durch Artikel
1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz ueber die
Entschaedigung von Zeugen und Sachverstaendigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geaendert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes
vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter
anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverstaendigen, Dolmetscher oder Uebersetzer
vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen
worden ist. Satz 1 gilt fuer Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der
- 12 -
Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden
ist.
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 783 - 784
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
-------------------------------------------------------------
I I Honorar- I
I Sachgebiet I gruppe I
-------------------------------------------------------------
I Abbruch I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Abfallstoffe I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Akustik, Laermschutz I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Altbausanierung I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Altlasten I 3 I
-------------------------------------------------------------
I Bauphysik I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Baustoffe I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Bauwerksabdichtung I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Betriebsunterbrechungs und -verlagerungsschaeden 9 I
-------------------------------------------------------------
I Bewertung von Immobilien I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Brandschutz und Brandursachen I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Briefmarken und Muenzen I 2 I
-------------------------------------------------------------
I Bueroeinrichtungen und -organisation I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Dachkonstruktionen I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Datenverarbeitung I 8 I
-------------------------------------------------------------
I Diagrammscheibenauswertung I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Elektrotechnische Anlagen und Geraete I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Erd- und Grundbau I 3 I
-------------------------------------------------------------
I Fahrzeugbau I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Fenster, Tueren, Tore I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Fliesen und Baukeramik I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Fussboeden I 4 I
-------------------------------------------------------------
I Garten- und Landschaftsgestaltung/ I I
I Garten- und Landschaftsbau I 3 I
- 13 -
-------------------------------------------------------------
I Grafisches Gewerbe I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Hausrat I 3 I
-------------------------------------------------------------
I Heizungs-, Klima- und Lueftungstechnik I 4 I
-------------------------------------------------------------
I Holz/Holzbau I 4 I
-------------------------------------------------------------
I Honorare (Architekten und Ingenieure) I 7 I
-------------------------------------------------------------
I Immissionen I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Ingenieurbau I 4 I
-------------------------------------------------------------
I Innenausbau I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Kaeltetechnik I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Kraftfahrzeugschaeden und -bewertung I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Kraftfahrzeugunfallursachen I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Kunst und Antiquitaeten I 4 I
-------------------------------------------------------------
I Maschinen und Anlagen I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Mieten und Pachten I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Moebel I 3 I
-------------------------------------------------------------
I Musikinstrumente I 1 I
-------------------------------------------------------------
I Rundfunk- und Fernsehtechnik I 4 I
-------------------------------------------------------------
I Sanitaertechnik I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Schaeden an Gebaeuden I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Schiffe, Wassersportfahrzeuge I 4 I
-------------------------------------------------------------
I Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und I I
I Silberwaren I 3 I
-------------------------------------------------------------
I Schriftuntersuchung I 3 I
-------------------------------------------------------------
I Schweisstechnik I 3 I
-------------------------------------------------------------
I Sprengtechnik I 2 I
-------------------------------------------------------------
I Stahlbau I 4 I
-------------------------------------------------------------
I Statik im Bauwesen I 4 I
-------------------------------------------------------------
I Strassenbau I 5 I
-------------------------------------------------------------
I Tiefbau I 4 I
-------------------------------------------------------------
I Unternehmensbewertung I 10 I
-------------------------------------------------------------
I Vermessungstechnik I 1 I
-------------------------------------------------------------
- 14 -
I Waerme- und Kaelteschutz I 6 I
-------------------------------------------------------------
I Wasserversorgung und Abwaesser I 3 I
-------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------
I Gegenstand medizinischer und psychologischer I Honorar- I
I Gutachten I gruppe I
-------------------------------------------------------------
I Einfache gutachtliche Beurteilungen, I M 1 I
I insbesondere I I
I - in Gebuehrenrechtsfragen, I I
I - zur Minderung der Erwerbsfaehigkeit nach I I
I einer Monoverletzung, I I
I - zur Haft-, Verhandlungs- oder I I
I Vernehmungsfaehigkeit, I I
I - zur Verlaengerung einer Betreuung. I I
-------------------------------------------------------------
I Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach I M 2 I
I standardisiertem Schema ohne Eroerterung I I
I spezieller Kausalzusammenhaenge mit einfacher I I
I medizinischer Verlaufsprognose und mit I I
I durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, I I
I insbesondere Gutachten I I
I - in Verfahren nach dem SGB IX, I I
I - zur Minderung der Erwerbsfaehigkeit und zur I I
I Invaliditaet, I I
I - zu rechtsmedizinischen und toxikologischen I I
I Fragestellungen im Zusammenhang mit der I I
I Feststellung einer Beeintraechtigung der I I
I Fahrtuechtigkeit durch Alkohol, Drogen, I I
I Medikamente oder Krankheiten, I I
I - zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen I I
I Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. I I
I bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), I I
I - zu einfachen Fragestellungen zur Schuld- I I
I faehigkeit ohne besondere Schwierigkeiten I I
I der Persoenlichkeitsdiagnostik, I I
I - zur Einrichtung einer Betreuung, I I
I - zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer I I
I Erwerbs- oder Arbeitsunfaehigkeit, I I
I - zu neurologisch-psychologischen Frage- I I
I stellungen in Verfahren nach der FeV. I I
-------------------------------------------------------------
I Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad I M 3 I
I (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhaenge I I
I und/oder differenzialdiagnostischer Probleme I I
I und/oder Beurteilung der Prognose und/oder I I
I Beurteilung strittiger Kausalitaetsfragen), I I
I insbesondere Gutachten I I
I - zum Kausalzusammenhang bei problematischen I I
I Verletzungsfolgen, I I
I - zu aerztlichen Behandlungsfehlern, I I
I - in Verfahren nach dem OEG, I I
I - in Verfahren nach dem HHG, I I
I - zur Schuldfaehigkeit bei Schwierigkeiten der I I
I Persoenlichkeitsdiagnostik, I I
I - in Verfahren zur Anordnung einer Massregel I I
I der Besserung und Sicherung (in Verfahren I I
I zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu I I
I neurologisch/psychologischen Fragestellungen), I
I - zur Kriminalprognose, I I
- 15 -
I - zur Aussagetuechtigkeit, I I
I - zur Widerstandsfaehigkeit, I I
I - in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 I I
I JGG, I I
I - in Unterbringungsverfahren, I I
I - in Verfahren nach § 1905 BGB, I I
I - in Verfahren nach dem TSG, I I
I - in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder I I
I Umgangsrechten, I I
I - zur Geschaefts-, Testier- oder Prozess- I I
I faehigkeit, I I
I - zu Berufskrankheiten und zur Minderung der I I
I Erwerbsfaehigkeit bei besonderen I I
I Schwierigkeiten, I I
I - zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und I I
I spurenkundlichen Fragestellungen im I I
I Zusammenhang mit einer abschliessenden I I
I Todesursachenklaerung, aerztlichen I I
I Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung I I
I der Schuldfaehigkeit. I I
-------------------------------------------------------------
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion
Das Honorar in den Faellen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur
Niederschrift gegebenen Bericht; in den Faellen der Nummern 102 bis 106 umfasst das
Honorar auch das vorlaeufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106
enthaelt jeder Obduzent gesondert.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche,
eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei
einer richterlichen Leichenschau 49,00
fuer mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit
jedoch hoechstens 119,00
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten
oder nachtraeglich zur Niederschrift zu geben ist 25,00
fuer mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit
jedoch hoechstens 84,00
102 Obduktion 195,00
103 Obduktion unter besonders unguenstigen aeusseren
Bedingungen:
Das Honorar 102 betraegt 275,00
104 Obduktion unter anderen besonders unguenstigen
Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 betraegt 396,00
105 Sektion von Teilen einer Leiche oder Oeffnung eines
Embryos oder nicht lebensfaehigen Fetus 84,00
106 Sektion oder Oeffnung unter besonders unguenstigen
Bedingungen:
Das Honorar 105 betraegt 119,00
Abschnitt 2
Befund
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer
schriftlichen Auskunft ohne naehere gutachtliche
Aeusserung 21,00
201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist
aussergewoehnlich umfangreich: bis zu 44,00
Das Honorar 200 betraegt
202 Zeugnis ueber einen aerztlichen Befund mit von der
heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher 38,00
- 16 -
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro
Aeusserung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen
auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschraenken und
nur ein kurzes Gutachten erfordern
203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist
aussergewoehnlich umfangreich:
Das Honorar 202 betraegt bis zu 75,00
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme
300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands,
Arzneimittels, von Luft, Gasen, Boeden, Klaerschlaemmen,
Waessern oder Abwaessern und dgl. und eine kurze
schriftliche gutachtliche Aeusserung:
Das Honorar betraegt fuer jede Einzelbestimmung je Probe 4,00 bis 51.00
301 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist
aussergewoehnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 300 betraegt bis zu 1.000,00
302 Mikroskopische, physikalische, chemische,
toxikologische, bakteriologische, serologische
Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von
Menschen oder Tieren stammt: 5,00 bis 51,00
Das Honorar betraegt je Organ oder Koerperfluessigkeit
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit
es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine
kurze gutachtliche Aeusserung.
303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist
aussergewoehnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 302 betraegt bis zu 1.000,00
304 Herstellung einer DNA-Probe und ihre Ueberpruefung
auf Geeignetheit (z. B. Hochmolekularitaet, humane
Herkunft, Ausmass der Degradation, Kontrolle des
Verdaus) bis zu 205,00
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit
es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine
kurze gutachtliche Aeusserung.
305 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen 13,00 bis 115,00
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Aeusserung
und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
306 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder
einer Leiche, auch mit Analysenzusatz 13,00 bis 300,00
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Aeusserung
und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
307 Blutentnahme 9,00
Das Honorar umfasst eine Niederschrift ueber die
Feststellung der Identitaet.
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
(1) Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, fuer jede zu untersuchende
Person gesondert gewaehrt.
(2) Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine
an Arbeitsaufwand vergleichbare Bestimmung honoriert.
(3) Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige
Stoffe handelt.
400 Bestimmung der ABO-Blutgruppe 10,00
401 Bestimmung der Untergruppe 8,00
402 MN-Bestimmung 8,00
403 Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes
Cw, c, D, E, e und weitere) je Merkmal . 10,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch hoechstens 56,00
404 Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und
weitere, falls direkt bestimmbar, je Merkmal 10,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch hoechstens 56,00
- 17 -
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro
405 Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale
(Du, s, Fy und weitere) je Merkmal 23,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch hoechstens 86,00
406 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I
mittels Lymphozytotoxizitaetstests mit mindestens 180
Antiseren 357,00
Das Honorar umfasst das Material einschliesslich
hoeherwertiger Stoffe und Testseren.
407 Zusaetzlich erforderlicher Titrationsversuch 25,00
408 Zusaetzlich erforderlicher Spezialversuch (Absaettigung,
Bestimmung des Dosiseffekts usw.) 23,00
409 Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-
Phosphatase, der Phosphoglucomutase, der
Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der
Glutamat-Pyruvat-Transaminase, der Esterase D,
der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer
Enzymsysteme 23,00
410 Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-
Systems je Merkmal 23,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch hoechstens 75,00
411 Bestimmung eines Systems mit Proteinfaerbung oder
vergleichbarer Faerbung nach Elektrophorese oder
Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal 23,00
412 Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder
Immunoblot nach Elektrophorese oder Fokussierung (Gc,
PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal 39,00
413 Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines
vergleichbar effizienten Systems je verwendete Sonde 140,00
insgesamt jedoch hoechstens 800,00
Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials
(z. B. die Isolierung, den Verdau und die Trennung von
humanen Nukleinsaeuren) sowie die Auswertung.
414 Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System 40,00
insgesamt jedoch hoechstens 600,00
Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials
(z. B. die Isolierung, den Verdau, die PCR und
die Trennung von humanen Nukleinsaeuren) sowie die
Auswertung.
415 Schriftliches Gutachten fuer jede begutachtete Person 16,00
Abschnitt 5
Erbbiologische Abstammungsgutachten
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Taetigkeit des Sachverstaendigen und
etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Herstellung der
Lichtbilder einschliesslich der erforderlichen Abzuege, die Herstellung von
Abdruecken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und
Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte fuer Post-
und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten fuer die Anfertigung
des schriftlichen Gutachtens in drei Stuecken und fuer einen Durchschlag fuer
die Handakten des Sachverstaendigen.
(2) Das Honorar umfasst nicht
1. Leistungen nach den Nummer 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser
Anlage,
2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebuehrenverzeichnisses fuer aerztliche
Leistungen (Anlage zur Gebuehrenordnung fuer Aerzte) und
3. die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch
Fachaerzte.
(3) Hat der Sachverstaendige Einrichtungen einer Koerperschaft, Anstalt oder
Stiftung des oeffentlichen Rechts benutzt, erhaelt er das Honorar 502 und 503
nur bis zur Hoehe der tatsaechlich aufgewendeten Kosten, hoechstens jedoch die
Betraege nach den Nummern 502 und 503.
- 18 -
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro
500 Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den
anerkannten erbbiologischen Methoden, wenn bis zu drei
Personen untersucht werden 713,00
501 Untersuchung jeder weiteren Person 175,00
502 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis
zu drei Personen untersucht werden 214,00
503 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens fuer jede
weitere Person 55,00
Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)
Nr. Taetigkeit Hoehe
Vorbemerkung:
(1) Die Entschaedigung nach dieser Anlage schliesst alle mit der Erledigung des Ersuchens
der Strafverfolgungsbehoerde verbundenen Taetigkeiten des Telekommunikationsunternehmens
sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.
(2) Fuer Leistungen, die die Strafverfolgungsbehoerden ueber eine zentrale Kontaktstelle
des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des
Zollkriminalamtes oder ueber entsprechende fuer ein Bundesland oder fuer mehrere
Bundeslaender zustaendige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermaessigen sich die
Entschaedigungsbetraege nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.
Abschnitt 1
Ueberwachung der Telekommunikation
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fuer die Heranziehung im Zusammenhang mit
Funktionspruefungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten
Stellen entsprechend.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Ueberwachung der Telekommunikation,
unabhaengig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss 100,00 EUR
Mit der Entschaedigung ist auch der Aufwand fuer die Abschaltung
der Massnahme entgolten.
101 Verlaengerung einer Massnahme zur Ueberwachung der Telekommunikation
oder Umschaltung einer solchen Massnahme auf Veranlassung der
Strafverfolgungsbehoerde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle 35,00 EUR
Leitungskosten fuer die Uebermittlung der zu ueberwachenden
Telekommunikation:
fuer jeden ueberwachten Anschluss,
102 – wenn die Ueberwachungsmassnahme nicht laenger als eine Woche dauert 24,00 EUR
103 – wenn die Ueberwachungsmassnahme laenger als eine Woche, jedoch nicht
laenger als zwei Wochen dauert 42,00 EUR
104 – wenn die Ueberwachungsmassnahme laenger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat 75,00 EUR
(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Ueberwachung eines
Voice-over-IP- Anschlusses anzuwenden.
(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die
betreffende Leitung innerhalb des Ueberwachungszeitraums mindestens
einmal zur Uebermittlung ueberwachter Telekommunikation an die
Strafverfolgungsbehoerde genutzt worden ist.
Der ueberwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:
105 – Die Entschaedigung nach Nummer 102 betraegt 40,00 EUR
106 – Die Entschaedigung nach Nummer 103 betraegt 70,00 EUR
107 – Die Entschaedigung nach Nummer 104 betraegt 125,00 EUR
Der ueberwachte Anschluss ist ein ISDN-Primaermultiplexanschluss:
108 – Die Entschaedigung nach Nummer 102 betraegt 490,00 EUR
109 – Die Entschaedigung nach Nummer 103 betraegt 855,00 EUR
110 – Die Entschaedigung nach Nummer 104 betraegt 1 525,00 EUR
Der ueberwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit
hoher Uebertragungsgeschwindigkeit (DSL):
111 – Die Entschaedigung nach Nummer 102 betraegt 65,00 EUR
112 – Die Entschaedigung nach Nummer 103 betraegt 110,00 EUR
113 – Die Entschaedigung nach Nummer 104 betraegt 200,00 EUR
- 19 -
Nr. Taetigkeit Hoehe
Abschnitt 2
Auskuenfte ueber Bestandsdaten
200 Auskunft ueber Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht ueber das automatisierte Auskunftsverfahren
nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmoeglichkeit der
Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu
vertreten ist und
2. fuer die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten
zurueckgegriffen werden muss: 18,00 EUR
je angefragten Kundendatensatz
201 Auskunft ueber Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten
zurueckgegriffen werden muss:
fuer bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte
Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen 35,00 EUR
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale fuer
jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewaehrt. Kennung ist
auch eine IP-Adresse.
Abschnitt 3
Auskuenfte ueber Verkehrsdaten
300 Auskunft ueber gespeicherte Verkehrsdaten:
fuer jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt 30,00 EUR
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit
abgegolten.
301 Auskunft ueber gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu
einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in
allen Datensaetzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers
(Zielwahlsuche): 90,00 EUR
je Zieladresse
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit
abgegolten.
302 Auskunft ueber gespeicherte Verkehrsdaten fuer eine von der
Strafverfolgungsbehoerde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) 30,00 EUR
303 Auskunft ueber gespeicherte Verkehrsdaten fuer mehr als eine von der
Strafverfolgungsbehoerde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhoeht sich fuer jede weitere Funkzelle um 4,00 EUR
304 Auskunft ueber gespeicherte Verkehrsdaten in Faellen, in denen
lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt fuer einen bestimmten, durch eine Adresse
bezeichneten Standort 60,00 EUR
Die Auskunft erfolgt fuer eine Flaeche:
305 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte
betraegt nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Entschaedigung nach Nummer 304 betraegt 190,00 EUR
306 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte
betraegt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschaedigung nach Nummer 304 betraegt 490,00 EUR
307 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte
betraegt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschaedigung nach Nummer 304 betraegt 930,00 EUR
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr
als 45 Kilometer auseinander, ist fuer den darueber hinausgehenden
Abstand die Entschaedigung nach den Nummern 305 bis 307 gesondert
zu berechnen.
308 Die Auskunft erfolgt fuer eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschaedigung nach Nummer 304 betraegt fuer jeweils angefangene
10 Kilometer Laenge 110,00 EUR
309 Umsetzung einer Anordnung zur Uebermittlung kuenftig anfallender
Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss 100,00 EUR
- 20 -
Nr. Taetigkeit Hoehe
Mit der Entschaedigung ist auch der Aufwand fuer die Abschaltung
der Uebermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden
Standortdaten entgolten.
310 Verlaengerung der Massnahme im Fall der Nummer 309 35,00 EUR
Leitungskosten fuer die Uebermittlung der Verkehrsdaten in den Faellen
der Nummern 309 und 310:
311 – wenn die Dauer der angeordneten Uebermittlung nicht laenger als
eine Woche dauert 8,00 EUR
312 – wenn die Dauer der angeordneten Uebermittlung laenger als eine
Woche, jedoch nicht laenger als zwei Wochen dauert 14,00 EUR
313 – wenn die Dauer der angeordneten Uebermittlung laenger als zwei
Wochen dauert: 25,00 EUR
je angefangenen Monat
314 Uebermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datentraeger 10,00 EUR
Abschnitt 4
Sonstige Auskuenfte
400 Auskunft ueber den letzten dem Netz bekannten Standort eines
Mobiltelefons (Standortabfrage) 90,00 EUR
401 Auskunft ueber die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle 35,00 EUR.
- 21 -