Justizbeitreibungsordnung
JBeitrO

vom  11.03.1937



"Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 48 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab:      1. 1.1981   Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. JBeitrO Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Ueberleitung der Rechtspflege auf
das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel
VII des Zweiten Gesetzes zur Aenderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1470) wird folgendes verordnet:

§ 1
(1) Nach dieser Justizbeitreibungsordnung werden folgende Ansprueche beigetrieben,
soweit sie von Justizbehoerden des Bundes einzuziehen sind:
1. Geldstrafen und andere Ansprueche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften ueber
   die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
1a.
2.    gerichtlich erkannte Geldbussen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu
      einer Geldzahlung verpflichten;
2a.   Ansprueche aus gerichtlichen Anordnungen ueber den Verfall, die Einziehung oder die
      Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.   Ansprueche aus gerichtlichen Anordnungen ueber die Herausgabe von Akten und
      sonstigen Unterlagen nach § 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.    Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.    Gerichtskosten;
4a.   Ansprueche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach
      § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Betraege;
4b.   nach §§ 56g, 69e Satz 1 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprueche;
5.    Zulassungs- und Pruefungsgebuehren;
6.    alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.    Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbstaendig
      oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach den Vorschriften dieser
      Justizbeitreibungsordnung vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder
      Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.    Ansprueche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen
      Rechtsanwaelte, Vormuender, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen
      und Sachverstaendige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Betraegen,
      die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt sind;



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9.    Ansprueche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Betraegen, die
      ihnen in den Faellen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung
      zuviel gezahlt sind;
10.   alle sonstigen Ansprueche, die nach Bundes- oder Landesrecht im
      Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden koennen, soweit nicht
      ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem
      Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Die Justizbeitreibungsordnung findet auch auf die Einziehung von Anspruechen im
Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehoerden der Laender Anwendung, soweit die Ansprueche
auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung ueber das gerichtliche Verfahren
finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprueche durch die Justizbehoerden der Laender
im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des
Verfahrens beigetrieben, so gelten auch fuer die Kosten die Vorschriften ueber die
Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach dieser Justizbeitreibungsordnung werden auch die Gebuehren und Auslagen des
Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprueche, die
beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch fuer Ansprueche gegen
Patentanwaelte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von der
Justizbeitreibungsordnung zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Faellen des § 109 Abs.
2 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach
Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen koennen die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.

§ 2
(1) Die Beitreibung obliegt in den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den
Verfahrensgesetzen fuer die Vollstreckung dieser Ansprueche zustaendigen Stellen, soweit
nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehoerde zustaendig ist, im uebrigen den
Gerichtskassen als Vollstreckungsbehoerden. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, an
Stelle der Gerichtskassen andere Behoerden als Vollstreckungsbehoerden zu bestimmen. Die
Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.

(2) Vollstreckungsbehoerde fuer Ansprueche, die beim Bundesverfassungsgericht,
Bundesministerium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht,
Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht,
Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt fuer Justiz oder dem mit der Fuehrung des
Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist
das Bundesamt fuer Justiz.

(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehoerden ist diejenige zustaendig,
die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat. Dem Vollziehungsbeamten obliegende
Vollstreckungshandlungen kann die Vollstreckungsbehoerde ausserhalb ihres Amtsbezirks
durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen lassen, der fuer den Ort der Vollstreckung
zustaendig ist. Die Unzustaendigkeit einer Vollstreckungsbehoerde beruehrt die Wirksamkeit
ihrer Vollstreckungsmassnahmen nicht.

(4) Die Vollstreckungsbehoerden haben einander Amtshilfe zu leisten.

§ 3
Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. Sie werden
sinngemaess nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber Zustellungen von Amts wegen
bewirkt. Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehoerde.

§ 4

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Die Vollstreckung kann gegen jeden durchgefuehrt werden, der nach den fuer den
beizutreibenden Anspruch geltenden besonderen Vorschriften oder kraft Gesetzes nach den
Vorschriften des buergerlichen Rechts zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung
verpflichtet ist. Aus einer Zwangshypothek, die fuer einen der im § 1 bezeichneten
Ansprueche eingetragen ist, kann auch gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners in das
belastete Grundstueck vollstreckt werden.

§ 5
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch faellig
ist. In den Faellen des § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen,
wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen
nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung ueber seine
Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat. Vorschriften,
wonach aus vollstreckbaren Entscheidungen oder Verpflichtungserklaerungen erst nach
deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben unberuehrt.

(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung
zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem
Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.

§ 6
(1) Fuer die Vollstreckung gelten nach Massgabe der Absaetze 2 bis 4 folgende Vorschriften
sinngemaess:
1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a,
   766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 803 bis 827, 828
   Abs. 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis
   910, 913 bis 915h der Zivilprozessordnung,
2. sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in
   buergerlichen Rechtsstreitigkeiten beschraenken, sowie
3. die landesrechtlichen Vorschriften ueber die Zwangsvollstreckung gegen
   Gemeindeverbaende oder Gemeinden.

(2) An die Stelle des Glaeubigers tritt die Vollstreckungsbehoerde. Bei der
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermoegensrechte wird der Pfaendungs- und
der Ueberweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehoerde erlassen. Die Aufforderung zur
Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklaerungen ist in den
Pfaendungsbeschluss aufzunehmen.

(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.
Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von
Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen
Auftrag der Vollstreckungsbehoerde ermaechtigt. Auftraege, die mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift
bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehoerde
auch die in § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklaerungen
entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung
hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die
Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.

(4) Gepfaendete Forderungen sind nicht an Zahlungs Statt zu ueberweisen.

§ 7
Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt die Vollstreckungsbehoerde
bei dem zustaendigen Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermoegen
beantragt sie bei dem zustaendigen Amtsgericht. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren
Schuldtitel. Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich.

§ 8

                                            -3-
        
                                                                                

(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung fuer den Anspruch
oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner
gerichtlich geltend zu machen
    bei Anspruechen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7
nach den Vorschriften ueber Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
    bei Anspruechen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwaelte,
    Zeugen, Sachverstaendige und mittellose Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8)
nach den Vorschriften ueber die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,
    bei Anspruechen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9
nach den Vorschriften ueber Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss. Die Einwendung,
dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur
zulaessig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das
Gericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder
ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungsmassregeln gegen
Sicherheitsleistung aufzuheben seien.

(2) Fuer Einwendungen, die auf Grund der §§ 781 bis 784, 786 der Zivilprozessordnung
erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung
sinngemaess. Fuer die Klage ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk die Vollstreckung
stattgefunden hat.

§ 9
(1) Werden Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, so kann die
Vollstreckungsbehoerde die Vollstreckungsmassnahmen einstweilen einstellen, aufheben oder
von weiteren Vollstreckungsmassnahmen Abstand nehmen, bis ueber die Einwendung endgueltig
entschieden ist.

(2) Der Vollziehungsbeamte hat von der Pfaendung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder
Stundung der Schuld nachgewiesen wird.

§ 10
-

§ 11
(1) Bei der Pfaendung von Forderungen oder anderen Vermoegensrechten gelten die
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sinngemaess.

(2) Fuer die Taetigkeit des Vollziehungsbeamten gelten die Vorschriften des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes sinngemaess.

§§ 12 bis 18
-

§ 19
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der     Reichsminister      der   Justiz




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