Gesetz ueber die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof fuer
das ehemalige Jugoslawien (Jugoslawien-
Strafgerichtshof-Gesetz)
YUGStrGHG
vom 10.04.1995
"Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 7 G v. 21.6.2002 I 2144
Fussnote
Textnachweis ab: 14.4.1995
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Pflicht zur Zusammenarbeit
(1) Die Bundesrepublik Deutschland erfuellt ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit, die
sich aus den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der
Vereinten Nationen beschlossenen Resolutionen 808 (1993) und 827 (1993) ergeben, nach
Massgabe dieses Gesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort "Gerichtshof" den durch Resolution 827
(1993) eingesetzten Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung von Personen, die
fuer schwere Verstoesse gegen das humanitaere Voelkerrecht verantwortlich sind, welche seit
1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, einschliesslich seiner
Kammern, seiner Anklagebehoerde und der Angehoerigen des Gerichts und der Anklagebehoerde.
§ 2 Verhaeltnis zu nationalen Strafverfahren
(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Strafverfahren, soweit sie Straftaten
betreffen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, in jedem Stadium des Verfahrens auf
den Gerichtshof uebergeleitet. War in dem uebergeleiteten Verfahren bereits rechtskraeftig
auf eine Strafe erkannt worden, so ist von der weiteren Vollstreckung dieser Strafe
abzusehen, sobald der Verurteilte dem Gerichtshof gemaess § 3 Abs. 1 ueberstellt worden
ist.
(2) Gegen eine Person, gegen die vor dem Gerichtshof wegen einer seiner Gerichtsbarkeit
unterliegenden Straftat verhandelt wird oder verhandelt wurde, kann, wenn ein Ersuchen
gemaess Absatz 1 Satz 1 vorliegt, wegen einer solchen Tat ein Strafverfahren nicht mehr
gefuehrt werden.
(3) Das Gericht beschliesst die Ueberleitung des Strafverfahrens an den Gerichtshof,
soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. Zugleich uebermittelt es
dem Gerichtshof die Beweismittel, die Protokolle ueber die bisherigen Ermittlungen und
Verhandlungen sowie bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen. Ist fuer mehrere
Taten, fuer die eine Zustaendigkeit des Gerichtshofes nur zum Teil begruendet ist,
eine Gesamtstrafe gebildet worden, so sind die nach Ueberleitung des Strafverfahrens
verbliebenen Strafen auf eine neue Gesamtstrafe zurueckzufuehren. § 456a der
Strafprozessordnung findet entsprechende Anwendung.
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(4) War das Verfahren noch nicht bei Gericht anhaengig, gilt Absatz 3 Satz 1 und 2
entsprechend mit der Massgabe, dass die Staatsanwaltschaft entscheidet.
(5) § 154b der Strafprozessordnung findet entsprechende Anwendung.
(6) In den Faellen des Absatzes 3 Satz 1 trifft das Gericht eine Entscheidung ueber die
vor der Ueberleitung entstandenen Kosten des Verfahrens erst, nachdem der Gerichtshof
das uebergeleitete Strafverfahren rechtskraeftig abgeschlossen hat. Dabei legt es
seiner Entscheidung die Entscheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und Straffrage
zugrunde. Die Entscheidung ergeht nach Anhoerung der Betroffenen durch Beschluss. Die
Saetze 1 bis 3 gelten sinngemaess fuer die nach dem Gesetz ueber die Entschaedigung fuer
Strafverfolgungsmassnahmen zu treffenden Entscheidungen.
§ 3 Ueberstellung und Durchbefoerderung
(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen, die sich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufhalten, zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes
unterliegenden Straftat oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Straftat
verhaengten Sanktion in Haft genommen und an den Gerichtshof oder an den Staat, der die
Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhaengten Sanktion uebernommen hat, ueberstellt.
(2) Fuer das Verfahren gelten § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12 bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§
17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40, 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes ueber die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.
(3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen zur Verfolgung wegen einer der
Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder zur Vollstreckung einer
wegen einer solchen Straftat verhaengten Sanktion durch den Geltungsbereich dieses
Gesetzes durchbefoerdert und zur Sicherung der Durchbefoerderung in Haft gehalten.
(4) Fuer das Verfahren gelten § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, §§ 44, 45 Abs. 2 bis 7, § 47
Abs. 1 bis 5, 7 bis 8 des Gesetzes ueber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
entsprechend.
§ 4 Sonstige Rechtshilfe
(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof auf Ersuchen fuer Verfahren wegen
Straftaten, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen sonstige Rechtshilfe gemaess dem
Fuenften Teil des Gesetzes ueber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet.
§§ 47, 49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-Gesetzes finden entsprechende
Anwendung.
(2) Verlangt der Gerichtshof das persoenliche Erscheinen einer Person, die sich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auf freiem Fuss befindet, als Zeuge zur Vernehmung,
zur Gegenueberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins, so kann ihr Erscheinen
mit denselben Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, die im Falle der Ladung durch ein
deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft angeordnet werden koennten.
Befindet sich die Person fuer ein deutsches Verfahren in Untersuchungs- oder Strafhaft
oder ist sie auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massregel der Besserung
und Sicherung untergebracht, so kann sie ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes ueber die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen voruebergehend an den Gerichtshof ueberstellt werden.
(3) Angehoerigen und Bevollmaechtigten des Gerichtshofes und sonst am Verfahren
beteiligten Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von
Rechtshilfehandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestattet; sie koennen Fragen
oder Massnahmen anregen. Die Angehoerigen und Bevollmaechtigten des Gerichtshofes koennen
Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung
fertigen.
(4) Auf besonderes Ersuchen koennen Angehoerige und Bevollmaechtigte des Gerichtshofes in
Absprache mit den zustaendigen deutschen Behoerden Vernehmungen, Augenscheinseinnahmen
und aehnliche Beweiserhebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes selbstaendig vornehmen.
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Die Anordnung und Durchfuehrung von Zwangsmassnahmen bleibt auch in diesem Falle den
zustaendigen deutschen Behoerden vorbehalten und richtet sich nach deutschem Recht.
§ 5 Rechtshilfe durch Vollstreckung
(1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskraeftigen, vom Gerichtshof
verhaengten Freiheitsstrafe geleistet werden.
(2) Auf die nach den Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausfuehrung des Roemischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 uebernommenen Faelle der
Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhaengten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42,
47 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige
Freiheitsstrafe bis zu einer Hoechstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.
§ 6 Vorrechte und Immunitaeten
(1) Das Uebereinkommen vom 13. Februar 1946 ueber die Vorrechte und Immunitaeten der
Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) findet auf den Gerichtshof sowie die
Angehoerigen der Anklagebehoerde und der Kanzlei Anwendung.
(2) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehoerde und dem Kanzler des Gerichtshofes
stehen die Vorrechte, Immunitaeten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplomaten
nach dem Voelkerrecht eingeraeumt werden.
(2) Auf andere Personen, die nicht dem Gerichtshof angehoeren, aber an einem vor ihm
gefuehrten Verfahren beteiligt sind, findet Artikel VI Abschnitt 22 des Uebereinkommens
vom 13. Februar 1946 ueber die Vorrechte und Immunitaeten der Vereinten Nationen (BGBl.
1980 II S. 941) entsprechende Anwendung, soweit dies fuer die reibungslose Wahrnehmung
der Aufgaben des Gerichtshofes erforderlich ist.
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§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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