Gesetz zur Foerderung von
Jugendfreiwilligendiensten
(Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
JFDG

vom  16.05.2008



"Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.6.2008
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 16.5.2008 I 842 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Satz 1 dieses G mWv 1.6.2008 in Kraft
getreten.

§ 1 Foerdervoraussetzungen
(1) Jugendfreiwilligendienste foerdern die Bildungsfaehigkeit der Jugendlichen
und gehoeren zu den besonderen Formen des buergerschaftlichen Engagements. Ein
Jugendfreiwilligendienst wird gefoerdert, wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten
Voraussetzungen erfuellt sind und der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Traeger
durchgefuehrt wird. Die Foerderung dient dazu, die Haerten und Nachteile zu beseitigen,
die mit der Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes
verbunden sind.

(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes sind das freiwillige soziale Jahr
(FSJ) und das freiwillige oekologische Jahr (FOeJ).

§ 2 Freiwillige
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, ausserhalb einer Berufsausbildung und
   vergleichbar einer Vollzeitbeschaeftigung leisten,
2. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung dieses Dienstes fuer eine
   Zeit von mindestens sechs Monaten und hoechstens 24 Monaten verpflichtet haben,
3. fuer den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
   sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung
   und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten duerfen, wobei
   ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen
   Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch) nicht uebersteigt, und
4. die Vollzeitschulpflicht erfuellt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
   haben.

(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 10 zugelassenen
Traeger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen
Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), fuer den
Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem
Vorbereitungsdienst keine Taetigkeit gegen Entgelt ausueben sowie die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfuellen.

§ 3 Freiwilliges soziales Jahr


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(1) Das freiwillige soziale Jahr wird ganztaegig als ueberwiegend praktische
Hilfstaetigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten
Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschliesslich der Einrichtungen fuer
ausserschulische Jugendbildung und Einrichtungen fuer Jugendarbeit, in Einrichtungen der
Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen
des Sports.

(2) Das freiwillige soziale Jahr wird paedagogisch begleitet. Die paedagogische
Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Traegers
des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und
interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein fuer das
Gemeinwohl zu staerken.

§ 4 Freiwilliges oekologisches Jahr
(1) Das freiwillige oekologische Jahr wird ganztaegig als ueberwiegend praktische
Hilfstaetigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und
Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschliesslich
der Bildung zur Nachhaltigkeit taetig sind.

(2) Das freiwillige oekologische Jahr wird paedagogisch begleitet. Die paedagogische
Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Traegers
des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und
interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein fuer das
Gemeinwohl zu staerken. Im freiwilligen oekologischen Jahr sollen insbesondere der
nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestaerkt und Umweltbewusstsein entwickelt
werden, um ein kompetentes Handeln fuer Natur und Umwelt zu foerdern.

§ 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland
(1) Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige oekologische Jahr im Inland
werden in der Regel fuer eine Dauer von zwoelf zusammenhaengenden Monaten geleistet.
Die Mindestdauer bei demselben nach § 10 anerkannten Traeger betraegt sechs Monate, der
Dienst kann bis zu der Gesamtdauer von insgesamt 18 Monaten verlaengert werden. Der
Traeger kann den Jugendfreiwilligendienst im Rahmen des paedagogischen Gesamtkonzepts
auch unterbrochen zur Ableistung in Abschnitten anbieten, wenn ein Abschnitt mindestens
drei Monate dauert.

(2) Die paedagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche
Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch
paedagogische Kraefte des Traegers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.
Es werden ein Einfuehrungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgefuehrt, deren
Mindestdauer je fuenf Tage betraegt. Die Gesamtdauer der Seminare betraegt bezogen auf
eine zwoelfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Wird ein
Dienst ueber den Zeitraum von zwoelf Monaten hinaus vereinbart oder verlaengert, erhoeht
sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlaengerung. Die
Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an
der inhaltlichen Gestaltung und der Durchfuehrung der Seminare mit.

(3) Bis zu einer Hoechstdauer von insgesamt 18 Monaten koennen ein freiwilliges soziales
Jahr und ein freiwilliges oekologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von sechs
Monaten nacheinander geleistet werden. In diesem Fall richtet sich die Zahl der
Seminartage fuer jeden einzelnen Dienst nach Absatz 2.

(4) Zur Durchfuehrung des Jugendfreiwilligendienstes nach diesem Gesetz schliessen
zugelassene Traeger und Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Die Vereinbarung
legt fest, in welcher Weise Traeger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes,
insbesondere soziale Kompetenz, Persoenlichkeitsbildung sowie die Foerderung der
Bildungs- und Beschaeftigungsfaehigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen.

§ 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland


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(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges oekologisches Jahr im Sinne
dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden.

(2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird ganztaegig als Dienst gemaess § 2 Abs.
1 Nr. 1 und ausschliesslich ununterbrochen geleistet. § 5 gilt entsprechend, soweit
keine abweichenden Regelungen fuer den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen
sind. Zum freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehoert insbesondere auch der Dienst fuer
Frieden und Versoehnung. Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird nach Massgabe der
Nummern 1 bis 3 paedagogisch begleitet:
1. Die paedagogische Begleitung wird von einem nach § 10 zugelassenen Traeger
   sichergestellt,
2. zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst und waehrend des Dienstes
   im Ausland erfolgt die paedagogische Begleitung in Form von Bildungsmassnahmen
   (Seminaren oder paedagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch
   die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch paedagogische Kraefte der
   Einsatzstelle oder des Traegers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen
   Gestaltung und Durchfuehrung der Bildungsmassnahmen mit,
3. die Gesamtdauer der Bildungsmassnahmen betraegt, bezogen auf eine zwoelfmonatige
   Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fuenf Wochen.
Die paedagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der
Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwoechiger
Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwoechiger Dauer stattfinden.
Falls der Traeger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmaessig
bis zu zwei Wochen dauern kann, verkuerzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen
entsprechend. Die Teilnahme an den Bildungsmassnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme
ist Pflicht.

(3) Der Dienst muss nach Massgabe des § 11 Abs. 1 mit dem Traeger vereinbart und
gestaltet werden. § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Hoechstdauer der Entsendung
ist auf insgesamt zwoelf Monate beschraenkt.

§ 7 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst
Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Traeger fuer eine
Hoechstdauer von bis zu 18 zusammenhaengenden Monaten mit Einsatzabschnitten im Inland
von mindestens dreimonatiger Dauer und Einsatzabschnitten im Ausland von mindestens
drei- und hoechstens zwoelfmonatiger Dauer angeboten werden. Der Dienst ist fuer den
Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1 mit dem Traeger zu vereinbaren und zu gestalten. § 11
Abs. 2 findet keine Anwendung. Die paedagogische Begleitung soll nach Massgabe des §
6 erfolgen; Zwischenseminare koennen auch im Inland stattfinden. § 5 Abs. 2 gilt fuer
kuerzer oder laenger als zwoelf Monate dauernde Dienste entsprechend.

§ 8 Zeitliche Ausnahmen
Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer
von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen paedagogischen
Konzepts begruendet ist. Fuer den Auslandsdienst nach § 6 gilt dies nach Massgabe des §
14.

§ 9 Foerderung
Die Foerderung des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen oekologischen Jahres
richtet sich nach folgenden Rechtsnormen:
1.   § 3 der Verordnung ueber Sonderurlaub fuer Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
     (Sonderurlaub),
2.   § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zustaendigkeit von Gerichten),
3.   § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des Einkommensteuergesetzes
     (Beruecksichtigung von Kindern),
4.   § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes ueber den Lastenausgleich (Lastenausgleich),

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5.    § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 344 Abs. 2 des Dritten
      Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsfoerderung),
6.    § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
      (Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
7.    § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, § 82 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches
      Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung),
8.    § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe
      c des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei
      Kriegsopferversorgung),
9.    § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des Bundeskindergeldgesetzes
      (Kindergeld),
10.   § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beschaeftigungsort),
11.   § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
      (Krankenversicherung),
12.   § 5 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c des Sechsten Buches
      Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung),
13.   § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung),
14.   § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung ueber den Ausgleich
      gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Strassenpersonenverkehr (Ermaessigungen im
      Strassenpersonenverkehr),
15.   § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung ueber den Ausgleich
      gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (Ermaessigungen im
      Eisenbahnverkehr),
16.   § 14c des Gesetzes ueber den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Anerkannte
      Kriegsdienstverweigerer).

§ 10 Traeger
(1) Als Traeger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind
zugelassen:
1. die Verbaende, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege
   zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen,
2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer oeffentlich-rechtlichen Koerperschaft
   und
3. die Gebietskoerperschaften sowie nach naeherer Bestimmung der Laender sonstige
   Koerperschaften des oeffentlichen Rechts.

(2) Als weitere Traeger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland und als Traeger des
freiwilligen oekologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zustaendige
Landesbehoerde solche Einrichtungen zulassen, die fuer eine den Bestimmungen der §§ 2, 3
oder 4 und 5 entsprechende Durchfuehrung Gewaehr bieten.

(3) Als Traeger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland oder als Traeger des
freiwilligen oekologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische
Personen zugelassen, die
1. Massnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchfuehren und Freiwillige fuer einen Dienst im
   Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,
2. Gewaehr dafuer bieten, dass sie auf Grund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen
   ihre Aufgabe auf Dauer erfuellen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden
   Verpflichtungen nachkommen,
3. ausschliesslich und unmittelbar steuerbeguenstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68
   der Abgabenordnung dienen und
4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.


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Ueber die Zulassung eines Traegers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und ueber
die Zulassung eines Traegers des freiwilligen oekologischen Jahres im Ausland entscheidet
die zustaendige Landesbehoerde.

(4) Die zustaendige Landesbehoerde hat die Zulassung von Traegern im Sinne dieses Gesetzes
zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr
vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gruenden widerrufen werden,
insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfuellt worden ist. Durch den Widerruf oder die
Ruecknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht
beruehrt.

(5) Bestehende Zulassungen von Traegern nach dem Gesetz zur Foerderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Foerderung eines freiwilligen oekologischen
Jahres bleiben unberuehrt.

§ 11 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
(1) Der zugelassene Traeger des Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige
schliessen vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
Sie muss enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Freiwilligen,
2. die Bezeichnung des Traegers des Jugendfreiwilligendienstes und der Einsatzstelle,
3. die Angabe des Zeitraumes, fuer den die oder der Freiwillige sich zum
   Jugendfreiwilligendienst verpflichtet hat, sowie Regelungen fuer den Fall der
   vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
4. die Erklaerung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes waehrend der Durchfuehrung des
   Jugendfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Traegers oder der gesetzlichen Zulassung,
6. Angaben zur Art und Hoehe der Geld- und Sachleistungen fuer Unterkunft, Verpflegung,
   Arbeitskleidung und Taschengeld,
7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und
8. die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Massnahmen.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als gemeinsame Vereinbarung zwischen
dem zugelassenen Traeger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen geschlossen
werden, in der die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen fuer Unterkunft,
Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung uebernimmt. Der Traeger
haftet fuer die Erfuellung dieser Pflichten gegenueber der oder dem Freiwilligen und
Dritten wie ein selbstschuldnerischer Buerge.

(3) Der Traeger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des
Dienstes eine Bescheinigung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
ausserdem muss die Bescheinigung den Zeitraum des Dienstes enthalten.

(4) Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes kann die Freiwillige oder der
Freiwillige von dem Traeger ein schriftliches Zeugnis ueber die Art und Dauer des
Jugendfreiwilligendienstes fordern. Die Einsatzstelle soll bei der Zeugniserstellung
angemessen beteiligt werden; im Falle des § 11 Abs. 2 ist das Zeugnis im Einvernehmen
mit der Einsatzstelle zu erstellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen
und die Fuehrung waehrend der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis
berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.

§ 12 Datenschutz
Der Traeger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1
Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies fuer die Foerderung nach § 9 in Verbindung
mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung
des Jugendfreiwilligendienstes zu loeschen.



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§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher
Bestimmungen
Fuer eine Taetigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses
Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend
anzuwenden. Fuer Schaeden bei der Ausuebung ihrer Taetigkeit haften Freiwillige nur wie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 14 Entfallen der Hoechstdauer fuer Auslandsentsendungen
Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene Hoechstdauer von zwoelf Monaten
fuer Auslandsentsendungen entfaellt fuer Entsendungen, die ab dem 1. Januar 2009
durchgefuehrt werden, es sei denn, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem
spaeteren Datum. Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
massgeblich. Fuer die Hoechstdauer des Dienstes, fuer die Anzahl zusaetzlicher Seminartage
und die Verlaengerungsmoeglichkeit auf 24 Monate gelten ab dann die Regelungen fuer den
Inlandsdienst entsprechend.

§ 15 Uebergangsregelung
(1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur Foerderung eines freiwilligen sozialen
Jahres und nach dem Gesetz zur Foerderung eines freiwilligen oekologischen Jahres,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart oder begonnen worden sind, sind die
Vorschriften jener Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten die
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vereinbaren. Ein bereits nach dem Gesetz zur
Foerderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Foerderung eines
freiwilligen oekologischen Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die Hoechstdauer
von 24 Monaten anzurechnen.

(2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes auf den Jugendfreiwilligendienst im
Sinne dieses Gesetzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf einen Dienst, fuer
den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschriften des Gesetzes zur Foerderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder des Gesetzes zur Foerderung eines freiwilligen oekologischen Jahres
weiter anzuwenden sind.




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