Verordnung ueber die aerztlichen
Untersuchungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz
(Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
- JArbSchUV)
JArbSchUV

vom  16.10.1990



"Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 2.1990

Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) verordnet der Bundesminister fuer Arbeit und
Sozialordnung:

§ 1 Durchfuehrung der Untersuchungen
(1) Der Arzt, der einen Jugendlichen nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 42
des Jugendarbeitsschutzgesetzes untersucht, hat unter Beruecksichtigung der
Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen, ob
dessen Gesundheit und Entwicklung durch die Ausfuehrung bestimmter Arbeiten oder durch
die Beschaeftigung waehrend bestimmter Zeiten gefaehrdet wird, ob eine ausserordentliche
Nachuntersuchung oder eine Ergaenzungsuntersuchung erforderlich ist oder ob besondere
der Gesundheit dienende Massnahmen noetig sind (§ 37 Jugendarbeitsschutzgesetz).

(2) Als Tag der Untersuchung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 und § 34
Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt der Tag der abschliessenden Beurteilung.

§ 2 Untersuchungsberechtigungsschein
Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur
erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zustaendigen
Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifuegt.

§ 3 Erhebungsbogen
Zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(Erstuntersuchung) erhaelt der Jugendliche von der nach Landesrecht zustaendigen
Stelle einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1 in weisser Farbe, zur
Vorbereitung einer Untersuchung nach § 33 Abs. 1, §§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Erhebungsbogen nach dem Muster
der Anlage 1a in roter Farbe. Der Erhebungsbogen soll, vom Personensorgeberechtigten
ausgefuellt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben, dem Arzt bei der
Untersuchung vorgelegt werden.

§ 4 Untersuchungsbogen
(1) Fuer die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen
Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2 in weisser Farbe, fuer die Aufzeichnung
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der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der
Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden.

(2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren.

§ 5 Aerztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Fuer die aerztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach
dem Muster der Anlage 3 in weisser Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach
dem Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu verwenden.

§ 6 Aerztliche Bescheinigung fuer den Arbeitgeber
Fuer die aerztliche Bescheinigung fuer den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach
dem Muster der Anlage 4 in weisser Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach
dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden.

§ 7 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 71
des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.

§ 8 Inkrafttreten, abgeloeste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden vierten
Kalendermonats in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 Erhebungsbogen fuer die Erstuntersuchung nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)




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Anlage 1a (Farbe rot)
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Erhebungsbogen fuer die Nachuntersuchung nach dem Jugendschutzgesetz
(JArbSchG)




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Anlage 2 Zum Verbleib beim Untersuchenden Arzt
Untersuchungsbogen
                                           -7-

                                                                        




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                                      - 10 -

                                                                        




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Anlage 2a (Farbe rot)
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Untersuchungsbogen




                                           - 12 -

                                                                        




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                                      - 14 -

                                                                        




                                      - 15 -

                                                                        




                                      - 16 -

                                                                        




                                      - 17 -

                                                                        




                                      - 18 -
     
                                                                             

Anlage 3 Aerztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten




                                           - 19 -

                                                                        




                                      - 20 -
     
                                                                             




Anlage 3a (Farbe rot)

                                           - 21 -
     
                                                                             

Aerztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten




                                           - 22 -

                                                                        




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Anlage 4 Aerztliche Bescheinigung fuer den Arbeitgeber




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Anlage 4a (Farbe rot)

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Aerztliche Bescheinigung fuer den Arbeitgeber




                                           - 27 -

                                                                        




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