Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
JArbSchG
vom 12.04.1976
"Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 31.10.2008 I 2149
Fussnote
Textnachweis ab: 1.5.1976 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 33/94 (CELEX Nr: 394L0033) vgl. G v. 24.2.1997 I 311
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich § 1
Kind, Jugendlicher § 2
Arbeitgeber § 3
Arbeitszeit § 4
Zweiter Abschnitt
Beschaeftigung von Kindern
Verbot der Beschaeftigung von Kindern § 5
Behoerdliche Ausnahmen fuer Veranstaltungen § 6
Beschaeftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern § 7
Dritter Abschnitt
Beschaeftigung Jugendlicher
ERSTER TITEL
Arbeitszeit und Freizeit
Dauer der Arbeitszeit § 8
Berufsschule § 9
Pruefungen und ausserbetriebliche Ausbildungsmassnahmen § 10
Ruhepausen, Aufenthaltsraeume § 11
Schichtzeit § 12
Taegliche Freizeit § 13
Nachtruhe § 14
Fuenf-Tage-Woche § 15
Samstagsruhe § 16
Sonntagsruhe § 17
Feiertagsruhe § 18
Urlaub § 19
Binnenschiffahrt § 20
Ausnahmen in besonderen Faellen § 21
Abweichende Regelungen § 21a
Ermaechtigung § 21b
ZWEITER TITEL
Beschaeftigungsverbote und -beschraenkungen
Gefaehrliche Arbeiten § 22
Akkordarbeit; tempoabhaengige Arbeiten § 23
Arbeiten unter Tage § 24
Verbot der Beschaeftigung durch bestimmte Personen § 25
-1-
Ermaechtigungen § 26
Behoerdliche Anordnungen und Ausnahmen § 27
DRITTER TITEL
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit § 28
Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 28a
Unterweisung ueber Gefahren § 29
Haeusliche Gemeinschaft § 30
Zuechtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak § 31
VIERTER TITEL
Gesundheitliche Betreuung
Erstuntersuchung § 32
Erste Nachuntersuchung § 33
Weitere Nachuntersuchungen § 34
Ausserordentliche Nachuntersuchung § 35
Aerztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers § 36
Inhalt und Durchfuehrung der aerztlichen Untersuchungen § 37
Ergaenzungsuntersuchung § 38
Mitteilung, Bescheinigung § 39
Bescheinigung mit Gefaehrdungsvermerk § 40
Aufbewahren der aerztlichen Bescheinigungen § 41
Eingreifen der Aufsichtsbehoerde § 42
Freistellung fuer Untersuchungen § 43
Kosten der Untersuchungen § 44
Gegenseitige Unterrichtung der Aerzte § 45
Ermaechtigungen § 46
Vierter Abschnitt
Durchfuehrung des Gesetzes
ERSTER TITEL
Aushaenge und Verzeichnisse
Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehoerde § 47
Aushang ueber Arbeitszeit und Pausen § 48
Verzeichnisse der Jugendlichen § 49
Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse § 50
ZWEITER TITEL
Aufsicht
Aufsichtsbehoerde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht § 51
Unterrichtung ueber Lohnsteuerkarten an Kinder § 52
Mitteilung ueber Verstoesse § 53
Ausnahmebewilligungen § 54
DRITTER TITEL
Ausschuesse fuer Jugendarbeitsschutz
Bildung des Landesausschusses fuer Jugendarbeitsschutz § 55
Bildung des Ausschusses fuer Jugendarbeitsschutz bei der § 56
Aufsichtsbehoerde
Aufgaben der Ausschuesse § 57
Fuenfter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
Bussgeld- und Strafvorschriften § 58
Bussgeldvorschriften § 59
Verwaltungsvorschriften fuer die Verfolgung und Ahndung von § 60
Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
Beschaeftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen § 61
Beschaeftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung § 62
Aenderung des Berufsbildungsgesetzes § 63
Aenderung der Handwerksordnung § 64
Aenderung des Bundesbeamtengesetzes § 65
Aenderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes § 66
Aenderung des Bundeszentralregistergesetzes § 67
Aenderung der Gewerbeordnung § 68
-2-
Aenderung von Verordnungen § 69
Aenderung des Gesetzes ueber Betriebsaerzte, § 70
Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit
Berlin-Klausel § 71
Inkrafttreten § 72
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer die Beschaeftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt
sind,
1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder
Heimarbeitern aehnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung aehnlichen Ausbildungsverhaeltnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. fuer geringfuegige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus Gefaelligkeit,
b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
2. fuer die Beschaeftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt
ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die fuer Kinder
geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 3 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemaess §
1 beschaeftigt.
§ 4 Arbeitszeit
(1) Taegliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der taeglichen
Beschaeftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
(2) Schichtzeit ist die taegliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom
Betreten des Foerderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Foerderkorbs bei der
-3-
Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschaeftigten in das Stollenmundloch bis zu
seinem Wiederaustritt.
(4) Fuer die Berechnung der woechentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag
bis einschliesslich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag
infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfaellt, wird auf die woechentliche Arbeitszeit
angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschaeftigt, so
werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.
Zweiter Abschnitt
Beschaeftigung von Kindern
§ 5 Verbot der Beschaeftigung von Kindern
(1) Die Beschaeftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht fuer die Beschaeftigung von Kindern
1. zum Zwecke der Beschaeftigungs- und Arbeitstherapie,
2. im Rahmen des Betriebspraktikums waehrend der Vollzeitschulpflicht,
3. in Erfuellung einer richterlichen Weisung.
Auf die Beschaeftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende
Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht fuer die Beschaeftigung von Kindern ueber
13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschaeftigung
leicht und fuer Kinder geeignet ist. Die Beschaeftigung ist leicht, wenn sie auf Grund
ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgefuehrt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Massnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder
Berufsausbildung, die von der zustaendigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Faehigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder duerfen nicht mehr als zwei Stunden taeglich,
in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden taeglich,
nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht waehrend des
Schulunterrichts beschaeftigt werden. Auf die Beschaeftigung finden die §§ 15 bis 31
entsprechende Anwendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht fuer die Beschaeftigung von Jugendlichen
(§ 2 Abs. 3) waehrend der Schulferien fuer hoechstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die
Beschaeftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Beschaeftigung nach Absatz 3 naeher zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm
beschaeftigten Kinder ueber moegliche Gefahren sowie ueber alle zu ihrer Sicherheit und
ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Massnahmen.
(5) Fuer Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehoerde Ausnahmen gemaess § 6 bewilligen.
§ 6 Behoerdliche Ausnahmen fuer Veranstaltungen
(1) Die Aufsichtsbehoerde kann auf Antrag bewilligen, dass
1. bei Theatervorstellungen Kinder ueber sechs Jahre bis zu vier Stunden taeglich in der
Zeit von 10 bis 23 Uhr,
-4-
2. bei Musikauffuehrungen und anderen Auffuehrungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei
Aufnahmen im Rundfunk (Hoerfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildtraeger sowie bei
Film- und Fotoaufnahmen
a) Kinder ueber drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden taeglich in der Zeit von 8
bis 17 Uhr,
b) Kinder ueber sechs Jahre bis zu drei Stunden taeglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme
darf nicht bewilligt werden fuer die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und
aehnlichen Betrieben sowie auf Vergnuegungsparks, Kirmessen, Jahrmaerkten und bei
aehnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
(2) Die Aufsichtsbehoerde darf nach Anhoerung des zustaendigen Jugendamts die
Beschaeftigung nur bewilligen, wenn
1. die Personensorgeberechtigten in die Beschaeftigung schriftlich eingewilligt haben,
2. der Aufsichtsbehoerde eine nicht laenger als vor drei Monaten ausgestellte aerztliche
Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die
Beschaeftigung nicht bestehen,
3. die erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen zum Schutz des Kindes gegen
Gefahren fuer Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeintraechtigung der
koerperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschaeftigung sichergestellt sind,
5. nach Beendigung der Beschaeftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14
Stunden eingehalten wird,
6. das Fortkommen in der Schule nicht beeintraechtigt wird.
(3) Die Aufsichtsbehoerde bestimmt,
1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschaeftigt werden darf,
2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
3. die Hoechstdauer des taeglichen Aufenthalts an der Beschaeftigungsstaette.
(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehoerde ist dem Arbeitgeber schriftlich
bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids
beschaeftigen.
§ 7 Beschaeftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, duerfen
1. im Berufsausbildungsverhaeltnis,
2. ausserhalb eines Berufsausbildungsverhaeltnisses nur mit leichten und fuer sie
geeigneten Taetigkeiten bis zu sieben Stunden taeglich und 35 Stunden woechentlich
beschaeftigt werden. Auf die Beschaeftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende
Anwendung.
Dritter Abschnitt
Beschaeftigung Jugendlicher
Erster Titel
Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
-5-
(1) Jugendliche duerfen nicht mehr als acht Stunden taeglich und nicht mehr als 40
Stunden woechentlich beschaeftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit
die Beschaeftigten eine laengere zusammenhaengende Freizeit haben, so darf die
ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fuenf zusammenhaengenden, die Ausfalltage
einschliessenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit
im Durchschnitt dieser fuenf Wochen 40 Stunden nicht ueberschreitet. Die taegliche
Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht ueberschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkuerzt
ist, koennen Jugendliche an den uebrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden
beschaeftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft duerfen Jugendliche ueber 16 Jahre waehrend der Erntezeit
nicht mehr als neun Stunden taeglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche
beschaeftigt werden.
§ 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen fuer die Teilnahme am Berufsschulunterricht
freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschaeftigen
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch fuer Personen, die ueber
18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fuenf Unterrichtsstunden von mindestens je 45
Minuten, einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmaessigen Blockunterricht von
mindestens 25 Stunden an mindestens fuenf Tagen; zusaetzliche betriebliche
Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden woechentlich sind zulaessig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im uebrigen die Unterrichtszeit einschliesslich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
(4) (weggefallen)
§ 10 Pruefungen und ausserbetriebliche Ausbildungsmassnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. fuer die Teilnahme an Pruefungen und Ausbildungsmassnahmen, die auf Grund oeffentlich-
rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen ausserhalb der Ausbildungsstaette
durchzufuehren sind,
2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlusspruefung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschliesslich der
Pausen,
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsraeume
(1) Jugendlichen muessen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer
gewaehrt werden. Die Ruhepausen muessen mindestens betragen
-6-
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen muessen in angemessener zeitlicher Lage gewaehrt werden, fruehestens
eine Stunde nach Beginn und spaetestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Laenger als
viereinhalb Stunden hintereinander duerfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschaeftigt
werden.
(3) Der Aufenthalt waehrend der Ruhepausen in Arbeitsraeumen darf den Jugendlichen nur
gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Raeumen waehrend dieser Zeit eingestellt ist
und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeintraechtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht fuer den Bergbau unter Tage.
§ 12 Schichtzeit
Bei der Beschaeftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im
Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststaettengewerbe, in der Landwirtschaft, in der
Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht ueberschreiten.
§ 13 Taegliche Freizeit
Nach Beendigung der taeglichen Arbeitszeit duerfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer
ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschaeftigt werden.
§ 14 Nachtruhe
(1) Jugendliche duerfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschaeftigt werden.
(2) Jugendliche ueber 16 Jahre duerfen
1. im Gaststaetten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Baeckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
beschaeftigt werden.
(3) Jugendliche ueber 17 Jahre duerfen in Baeckereien ab 4 Uhr beschaeftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag duerfen Jugendliche
auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschaeftigt werden, wenn der
Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehoerde duerfen in Betrieben, in denen die
uebliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gruenden nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis
21 Uhr beschaeftigt werden, soweit sie hierdurch unnoetige Wartezeiten vermeiden koennen.
Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehoerde duerfen ferner in mehrschichtigen
Betrieben Jugendliche ueber 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschaeftigt werden,
soweit sie hierdurch unnoetige Wartezeiten vermeiden koennen.
(6) Jugendliche duerfen in Betrieben, in denen die Beschaeftigten in aussergewoehnlichem
Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr
beschaeftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschaeftigung
und danach in regelmaessigen Zeitabstaenden arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese
nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen ueberbetrieblichen Dienst von
Betriebsaerzten anbietet.
(7) Jugendliche duerfen bei Musikauffuehrungen, Theatervorstellungen und anderen
Auffuehrungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hoerfunk und Fernsehen), auf Ton- und
Bildtraeger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine
Mitwirkung ist nicht zulaessig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen,
-7-
bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes
verboten ist. Nach Beendigung der Taetigkeit duerfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer
ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschaeftigt werden.
§ 15 Fuenf-Tage-Woche
Jugendliche duerfen nur an fuenf Tagen in der Woche beschaeftigt werden. Die beiden
woechentlichen Ruhetage sollen nach Moeglichkeit aufeinander folgen.
§ 16 Samstagsruhe
(1) An Samstagen duerfen Jugendliche nicht beschaeftigt werden.
(2) Zulaessig ist die Beschaeftigung Jugendlicher an Samstagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in
Baeckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
3. im Verkehrswesen,
4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
5. im Familienhaushalt,
6. im Gaststaetten- und Schaustellergewerbe,
7. bei Musikauffuehrungen, Theatervorstellungen und anderen Auffuehrungen, bei
Aufnahmen im Rundfunk (Hoerfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildtraeger sowie bei
Film- und Fotoaufnahmen,
8. bei ausserbetrieblichen Ausbildungsmassnahmen,
9. beim Sport,
10. im aerztlichen Notdienst,
11. in Reparaturwerkstaetten fuer Kraftfahrzeuge.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschaeftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschaeftigt, ist ihnen die Fuenf-Tage-Woche (§
15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben
Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen
Berufsschulunterricht haben.
(4) Koennen Jugendliche in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden
beschaeftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsaechlichen und der nach § 8
Abs. 1 hoechstzulaessigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem
die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.
§ 17 Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen duerfen Jugendliche nicht beschaeftigt werden.
(2) Zulaessig ist die Beschaeftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und
Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden muessen,
3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die haeusliche Gemeinschaft aufgenommen
ist,
4. im Schaustellergewerbe,
5. bei Musikauffuehrungen, Theatervorstellungen und anderen Auffuehrungen sowie bei
Direktsendungen im Rundfunk (Hoerfunk und Fernsehen),
6. beim Sport,
7. im aerztlichen Notdienst,
-8-
8. im Gaststaettengewerbe.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat muessen beschaeftigungsfrei
bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschaeftigt, ist ihnen die Fuenf-Tage-Woche (§
15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben
Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen
Berufsschulunterricht haben.
§ 18 Feiertagsruhe
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen duerfen
Jugendliche nicht beschaeftigt werden.
(2) Zulaessig ist die Beschaeftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in
den Faellen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten
Osterfeiertag und am 1. Mai.
(3) Fuer die Beschaeftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einem Werktag faellt,
ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der
folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche
kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag
keinen Berufsschulunterricht haben.
§ 19 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen fuer jedes Kalenderjahr einen bezahlten
Erholungsurlaub zu gewaehren.
(2) Der Urlaub betraegt jaehrlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht
16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht
17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht
18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschaeftigt werden, erhalten in jeder
Altersgruppe einen zusaetzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(3) Der Urlaub soll Berufsschuelern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.
Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist fuer jeden Berufsschultag,
an dem die Berufsschule waehrend des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu
gewaehren.
(4) Im uebrigen gelten fuer den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und §
13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch
abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern fuer
jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewaehren;
das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter betraegt bei einem Urlaub von 30
Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei
einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.
§ 20 Binnenschiffahrt
In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen:
1. Abweichend von § 12 darf die Schichtzeit Jugendlicher ueber 16 Jahre waehrend der
Fahrt bis auf 14 Stunden taeglich ausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs
Stunden taeglich nicht ueberschreitet. Ihre taegliche Freizeit kann abweichend von §
13 der Ausdehnung der Schichtzeit entsprechend bis auf 10 Stunden verkuerzt werden.
-9-
2. Abweichend von § 14 Abs. 1 duerfen Jugendliche ueber 16 Jahre waehrend der Fahrt bis
22 Uhr beschaeftigt werden.
3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 duerfen Jugendliche
an jedem Tag der Woche beschaeftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember, an den
Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeiertagen und am
1. Mai. Fuer die Beschaeftigung an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen
Feiertag, der auf einen Werktag faellt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewaehren.
Diese freien Tage sind den Jugendlichen in Verbindung mit anderen freien Tagen zu
gewaehren, spaetestens, wenn ihnen 10 freie Tage zustehen.
§ 21 Ausnahmen in besonderen Faellen
(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschaeftigung Jugendlicher
mit voruebergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfaellen, soweit erwachsene
Beschaeftigte nicht zur Verfuegung stehen.
(2) Wird in den Faellen des Absatzes 1 ueber die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit
geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkuerzung der Arbeitszeit innerhalb der
folgenden drei Wochen auszugleichen.
(3)
§ 21a Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer
Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden
1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs.
3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden taeglich, 44 Stunden woechentlich und
bis zu fuenfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter
Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem
Ausgleichszeitraum von zwei Monaten,
2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten
zu kuerzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen,
3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus unter Tage bis zu
einer Stunde taeglich zu verlaengern,
4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im Jahr oder an jedem
Samstag zu beschaeftigen, wenn statt dessen der Jugendliche an einem anderen Werktag
derselben Woche von der Beschaeftigung freigestellt wird,
5. abweichend von den §§ 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Jugendliche
bei einer Beschaeftigung an einem Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag unter
vier Stunden an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor-
oder nachmittags von der Beschaeftigung freizustellen,
6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gaststaetten- und
Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaft waehrend der Saison oder der
Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu beschaeftigen.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende
tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch
Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen uebernommen werden.
(3) Die Kirchen und die oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften koennen die in
Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
§ 21b
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung
oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
- 10 -
1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18
Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,
2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
3. des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an hoechstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr
zulassen, soweit eine Beeintraechtigung der Gesundheit oder der koerperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befuerchten ist.
Zweiter Titel
Beschaeftigungsverbote und -beschraenkungen
§ 22 Gefaehrliche Arbeiten
(1) Jugendliche duerfen nicht beschaeftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfaehigkeit uebersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass
Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung
nicht erkennen oder nicht abwenden koennen,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch aussergewoehnliche Hitze oder Kaelte
oder starke Naesse gefaehrdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schaedlichen Einwirkungen von Laerm, Erschuetterungen oder
Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schaedlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des
Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schaedlichen Einwirkungen von biologischen
Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990
zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefaehrdung durch biologische Arbeitsstoffe bei
der Arbeit ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht fuer die Beschaeftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewaehrleistet ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefaehrlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen
Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom
26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefaehrdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschaeftigt, fuer den ein Betriebsarzt oder
eine Fachkraft fuer Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsaerztliche oder
sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.
§ 23 Akkordarbeit, tempoabhaengige Arbeiten
(1) Jugendliche duerfen nicht beschaeftigt werden
1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes
Arbeitstempo ein hoeheres Entgelt erzielt werden kann,
2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer
1 beschaeftigt werden,
3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben,
vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht fuer die Beschaeftigung Jugendlicher,
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1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist
oder
2. wenn sie eine Berufsausbildung fuer diese Beschaeftigung abgeschlossen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewaehrleistet ist.
§ 24 Arbeiten unter Tage
(1) Jugendliche duerfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschaeftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer die Beschaeftigung Jugendlicher ueber 16 Jahre,
1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
2. wenn sie eine Berufsausbildung fuer die Beschaeftigung unter Tage abgeschlossen haben
oder
3. wenn sie an einer von der Bergbehoerde genehmigten Ausbildungsmassnahme fuer
Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewaehrleistet ist.
§ 25 Verbot der Beschaeftigung durch bestimmte Personen
(1) Personen, die
1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2. wegen einer vorsaetzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als
Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von
Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Monaten,
3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184g, 225, 232 bis 233a des
Strafgesetzbuches,
4. wegen einer Straftat nach dem Betaeubungsmittelgesetz oder
5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz ueber die
Verbreitung jugendgefaehrdender Schriften wenigstens zweimal
rechtskraeftig verurteilt worden sind, duerfen Jugendliche nicht beschaeftigen sowie im
Rahmen eines Rechtsverhaeltnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen,
nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von
Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt ausser Betracht, wenn seit dem
Tag ihrer Rechtskraft fuenf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Taeter auf
behoerdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch fuer Personen, gegen die wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbusse
rechtskraeftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbusse bleibt ausser Betracht, wenn seit
dem Tag ihrer rechtskraeftigen Festsetzung fuenf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht fuer die Beschaeftigung durch die
Personensorgeberechtigten.
§ 26 Ermaechtigungen
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann zum Schutz der Jugendlichen gegen
Gefahren fuer Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeintraechtigung der
koerperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. die fuer Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und
leichten Taetigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und
den §§ 23 und 24 naeher bestimmen,
2. ueber die Beschaeftigungsverbote in den §§ 22 bis 25 hinaus die Beschaeftigung
Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten
oder beschraenken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstands
in besonderem Mass Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die
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Beschraenkung der Beschaeftigung infolge der technischen Entwicklung oder neuer
arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist.
§ 27 Behoerdliche Anordnungen und Ausnahmen
(1) Die Aufsichtsbehoerde kann in Einzelfaellen feststellen, ob eine Arbeit unter die
Beschaeftigungsverbote oder -beschraenkungen der §§ 22 bis 24 oder einer Rechtsverordnung
nach § 26 faellt. Sie kann in Einzelfaellen die Beschaeftigung Jugendlicher mit bestimmten
Arbeiten ueber die Beschaeftigungsverbote und -beschraenkungen der §§ 22 bis 24 und einer
Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oder beschraenken, wenn diese Arbeiten
mit Gefahren fuer Leben, Gesundheit oder fuer die koerperliche oder seelisch-geistige
Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind.
(2) Die zustaendige Behoerde kann
1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes zugunsten der von
ihnen beschaeftigten, beaufsichtigten, angewiesenen oder auszubildenden Kinder und
Jugendlichen obliegen, wiederholt oder groeblich verletzt haben,
2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung
zur Beschaeftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und
Jugendlichen ungeeignet erscheinen lassen,
verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschaeftigen oder im Rahmen eines
Rechtsverhaeltnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden.
(3) Die Aufsichtsbehoerde kann auf Antrag Ausnahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 fuer
Jugendliche ueber 16 Jahre bewilligen,
1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine Beeintraechtigung der Gesundheit
oder der koerperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen nicht
befuerchten lassen und
2. wenn eine nicht laenger als vor drei Monaten ausgestellte aerztliche Bescheinigung
vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschaeftigung nicht
bestehen.
Dritter Titel
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstaette
einschliesslich der Maschinen, Werkzeuge und Geraete und bei der Regelung der
Beschaeftigung die Vorkehrungen und Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der
Jugendlichen gegen Gefahren fuer Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer
Beeintraechtigung der koerperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen
erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde
Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu beruecksichtigen und die
allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die
sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen und Massnahmen der Arbeitgeber
zur Erfuellung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) Die Aufsichtsbehoerde kann in Einzelfaellen anordnen, welche Vorkehrungen und
Massnahmen zur Durchfuehrung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesministerium fuer Arbeit
und Soziales gemaess Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen sind.
§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Vor Beginn der Beschaeftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Aenderung der
Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschaeftigung verbundenen
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Gefaehrdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im uebrigen gelten die Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes.
§ 29 Unterweisung ueber Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschaeftigung und bei
wesentlicher Aenderung der Arbeitsbedingungen ueber die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Beschaeftigung ausgesetzt sind, sowie ueber die Einrichtungen und
Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor
der erstmaligen Beschaeftigung an Maschinen oder gefaehrlichen Arbeitsstellen oder mit
Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefaehrdenden Stoffen in Beruehrung kommen,
ueber die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie ueber das bei ihrer Verrichtung
erforderliche Verhalten zu unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabstaenden, mindestens aber
halbjaehrlich, zu wiederholen.
(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsaerzte und die Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit an der Planung, Durchfuehrung und Ueberwachung der fuer die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz bei der Beschaeftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.
§ 30 Haeusliche Gemeinschaft
(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die haeusliche Gemeinschaft aufgenommen,
so muss er
1. ihm eine Unterkunft zur Verfuegung stellen und dafuer sorgen, dass sie so beschaffen,
ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, dass die Gesundheit des
Jugendlichen nicht beeintraechtigt wird, und
2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht ueber die Beendigung der Beschaeftigung
hinaus, die erforderliche Pflege und aerztliche Behandlung zuteil werden lassen,
soweit diese nicht von einem Sozialversicherungstraeger geleistet wird.
(2) Die Aufsichtsbehoerde kann im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die
Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genuegen
muessen.
§ 31 Zuechtigungsverbot,
Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
(1) Wer Jugendliche beschaeftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhaeltnisses im Sinne des §
1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht koerperlich zuechtigen.
(2) Wer Jugendliche beschaeftigt, muss sie vor koerperlicher Zuechtigung und Misshandlung
und vor sittlicher Gefaehrdung durch andere bei ihm Beschaeftigte und durch Mitglieder
seines Haushalts an der Arbeitsstaette und in seinem Haus schuetzen. Er darf Jugendlichen
unter 16 Jahren keine alkoholischen Getraenke und Tabakwaren, Jugendlichen ueber 16 Jahre
keinen Branntwein geben.
Vierter Titel
Gesundheitliche Betreuung
§ 32 Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschaeftigt werden,
wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist
(Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
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(2) Absatz 1 gilt nicht fuer eine nur geringfuegige oder eine nicht laenger als zwei
Monate dauernde Beschaeftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen
Nachteile fuer den Jugendlichen zu befuerchten sind.
§ 33 Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschaeftigung hat sich der Arbeitgeber
die Bescheinigung eines Arztes darueber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche
nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht
laenger als drei Monate zurueckliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate
nach Aufnahme der ersten Beschaeftigung nachdruecklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der
Jugendliche ihm die aerztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und
ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchfuehren zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres
vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das
Beschaeftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung
vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem
Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten
Beschaeftigung nicht weiterbeschaeftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht
vorgelegt hat.
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der
Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber
soll ihn auf diese Moeglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der
Jugendliche ihm die Bescheinigung ueber die weitere Nachuntersuchung vorlegt.
§ 35 Ausserordentliche Nachuntersuchung
(1) Der Arzt soll eine ausserordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine
Untersuchung ergibt, dass
1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand
zurueckgeblieben ist,
2. gesundheitliche Schwaechen oder Schaeden vorhanden sind,
3. die Auswirkungen der Beschaeftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des
Jugendlichen noch nicht zu uebersehen sind.
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer
ausserordentlichen Nachuntersuchung nicht beruehrt.
§ 36 Aerztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst
beschaeftigen, wenn ihm die Bescheinigung ueber die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und,
falls seit der Aufnahme der Beschaeftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung
ueber die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.
§ 37 Inhalt und Durchfuehrung der aerztlichen Untersuchungen
(1) Die aerztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand
und die koerperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen ausserdem auf die
Auswirkungen der Beschaeftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu
erstrecken.
(2) Der Arzt hat unter Beruecksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen
auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
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1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausfuehrung
bestimmter Arbeiten oder durch die Beschaeftigung waehrend bestimmter Zeiten
gefaehrdet wird,
2. ob besondere der Gesundheit dienende Massnahmen erforderlich sind,
3. ob eine ausserordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.
(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:
1. den Untersuchungsbefund,
2. die Arbeiten, durch deren Ausfuehrung er die Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen fuer gefaehrdet haelt,
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Massnahmen,
4. die Anordnung einer ausserordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
§ 38 Ergaenzungsuntersuchung
Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen,
wenn das Ergebnis einer Ergaenzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen
Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergaenzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre
Notwendigkeit schriftlich zu begruenden.
§ 39 Mitteilung, Bescheinigung
(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
2. die Arbeiten, durch deren Ausfuehrung er die Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen fuer gefaehrdet haelt,
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Massnahmen,
4. die Anordnung einer ausserordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
(2) Der Arzt hat eine fuer den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darueber auszustellen,
dass die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren
Ausfuehrung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen fuer gefaehrdet haelt.
§ 40 Bescheinigung mit Gefaehrdungsvermerk
(1) Enthaelt die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk ueber Arbeiten,
durch deren Ausfuehrung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen fuer
gefaehrdet haelt, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschaeftigt werden.
(2) Die Aufsichtsbehoerde kann die Beschaeftigung des Jugendlichen mit den in der
Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem
Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.
§ 41 Aufbewahren der aerztlichen Bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat die aerztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der
Beschaeftigung, laengstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen
aufzubewahren und der Aufsichtsbehoerde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur
Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschaeftigungsverhaeltnis aus, so hat ihm der
Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhaendigen.
§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehoerde
Die Aufsichtsbehoerde hat, wenn die dem Jugendlichen uebertragenen Arbeiten Gefahren
fuer seine Gesundheit befuerchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem
Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr
ermaechtigten Arzt untersuchen zu lassen.
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§ 43 Freistellung fuer Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen fuer die Durchfuehrung der aerztlichen Untersuchungen
nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
§ 44 Kosten der Untersuchungen
Die Kosten der Untersuchungen traegt das Land.
§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Aerzte
(1) Die Aerzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, muessen, wenn
der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind,
1. dem staatlichen Gewerbearzt,
2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht,
auf Verlangen die Aufzeichnungen ueber die Untersuchungsbefunde zur Einsicht
aushaendigen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamts
einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in
andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen ueber Gesundheit und Entwicklung des
Jugendlichen gewaehren.
§ 46 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann zum Zweck einer gleichmaessigen
und wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften ueber die Durchfuehrung der aerztlichen Untersuchungen und
ueber die fuer die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und
Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
1. zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen innerhalb eines kurzen Zeitraums aus
verschiedenen Anlaessen bestimmen, dass die Untersuchungen nach den §§ 32 bis 34
zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriften durchzufuehren sind, und
hierbei von der Frist des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,
2. zur Vereinfachung der Abrechnung
a) Pauschbetraege fuer die Kosten der aerztlichen Untersuchungen im Rahmen der
geltenden Gebuehrenordnungen festsetzen,
b) Vorschriften ueber die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen mehrerer
Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen.
Vierter Abschnitt
Durchfuehrung des Gesetzes
Erster Titel
Aushaenge und Verzeichnisse
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehoerde
Arbeitgeber, die regelmaessig mindestens einen Jugendlichen beschaeftigen, haben
einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zustaendigen Aufsichtsbehoerde an
geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhaengen.
§ 48 Aushang ueber Arbeitszeit und Pausen
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Arbeitgeber, die regelmaessig mindestens drei Jugendliche beschaeftigen, haben einen
Aushang ueber Beginn und Ende der regelmaessigen taeglichen Arbeitszeit und der Pausen der
Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
§ 49 Verzeichnisse der Jugendlichen
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschaeftigten Jugendlichen unter Angabe
des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu fuehren, in
denen das Datum des Beginns der Beschaeftigung bei ihnen, bei einer Beschaeftigung unter
Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschaeftigung, enthalten ist.
§ 50 Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehoerde auf Verlangen
1. die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemaess und
vollstaendig zu machen,
2. die Verzeichnisse gemaess § 49, die Unterlagen, aus denen Name, Beschaeftigungsart
und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind,
und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben
beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Zweiter Titel
Aufsicht
§ 51 Aufsichtsbehoerde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
(1) Die Aufsicht ueber die Ausfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde
(Aufsichtsbehoerde). Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufsicht ueber
die Ausfuehrung dieser Vorschriften in Familienhaushalten auf gelegentliche Pruefungen
beschraenken.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehoerde sind berechtigt, die Arbeitsstaetten waehrend
der ueblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; ausserhalb
dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstaetten in einer Wohnung befinden, duerfen sie
nur zur Verhuetung von dringenden Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung
betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der
Arbeitsstaetten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.
(3) Die Aufsichtsbehoerden haben im Rahmen der Jahresberichte nach § 139b Abs. 3 der
Gewerbeordnung ueber ihre Aufsichtstaetigkeit gemaess Absatz 1 zu berichten.
§ 52 Unterrichtung ueber Lohnsteuerkarten an Kinder
Ueber die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ist
die Aufsichtsbehoerde durch die ausstellende Behoerde zu unterrichten.
§ 53 Mitteilung ueber Verstoesse
Die Aufsichtsbehoerde teilt schwerwiegende Verstoesse gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zustaendigen Stelle mit. Die
zustaendige Agentur fuer Arbeit erhaelt eine Durchschrift dieser Mitteilung.
§ 54 Ausnahmebewilligungen
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(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehoerde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die
Ausnahmebewilligungen koennen
1. mit einer Bedingung erlassen werden,
2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachtraeglichen Aufnahme, Aenderung
oder Ergaenzung einer Auflage verbunden werden und
3. jederzeit widerrufen werden.
(2) Ausnahmen koennen nur fuer einzelne Beschaeftigte, einzelne Betriebe oder einzelne
Teile des Betriebs bewilligt werden.
(3) Ist eine Ausnahme fuer einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt
worden, so hat der Arbeitgeber hierueber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang
anzubringen.
Dritter Titel
Ausschuesse fuer Jugendarbeitsschutz
§ 55 Bildung des Landesausschusses fuer Jugendarbeitsschutz
(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehoerde wird ein
Landesausschuss fuer Jugendarbeitsschutz gebildet.
(2) Dem Landesausschuss gehoeren als Mitglieder an:
1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
2. ein Vertreter des Landesjugendrings,
3. ein von der Bundesagentur fuer Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter des
Landesjugendamts, der fuer das Gesundheitswesen zustaendigen obersten Landesbehoerde
und der fuer die berufsbildenden Schulen zustaendigen obersten Landesbehoerde und
4. ein Arzt.
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung
bestimmten obersten Landesbehoerde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbaende und
Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesaerztekammer, die uebrigen Vertreter auf
Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.
(4) Die Taetigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich. Fuer bare Auslagen und fuer
Entgeltausfall ist, soweit eine Entschaedigung nicht von anderer Seite gewaehrt wird,
eine angemessene Entschaedigung zu zahlen, deren Hoehe nach Landesrecht oder von der von
der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehoerde festgesetzt wird.
(5) Die Mitglieder koennen nach Anhoeren der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus
wichtigem Grund abberufen werden.
(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absaetze 2 bis 5 gelten fuer die
Stellvertreter entsprechend.
(7) Der Landesausschuss waehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehoeren.
(8) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung. Die Geschaeftsordnung kann
die Bildung von Unterausschuessen vorsehen und bestimmen, dass ihnen ausnahmsweise
nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehoeren. Absatz 4 Satz 2 gilt fuer die
Unterausschuesse hinsichtlich der Entschaedigung entsprechend. An den Sitzungen des
Landesausschusses und der Unterausschuesse koennen Vertreter der beteiligten obersten
Landesbehoerden teilnehmen.
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§ 56 Bildung des Ausschusses fuer Jugendarbeitsschutz bei der
Aufsichtsbehoerde
(1) Bei der Aufsichtsbehoerde wird ein Ausschuss fuer Jugendarbeitsschutz gebildet. In
Staedten, in denen mehrere Aufsichtsbehoerden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer
Ausschuss fuer Jugendarbeitsschutz gebildet. In Laendern, in denen nicht mehr
als zwei Aufsichtsbehoerden eingerichtet sind, uebernimmt der Landesausschuss fuer
Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses.
(2) Dem Ausschuss gehoeren als Mitglieder an:
1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehoerde wirkenden Jugendrings,
3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts,
4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.
(3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehoerde
berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im
Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbaende und Gewerkschaften, der Arzt auf
Vorschlag der Aerztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zustaendigen
Behoerde, die uebrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten
Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Massgabe entsprechend, dass die Entschaedigung von
der Aufsichtsbehoerde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten
Landesbehoerde festgesetzt wird.
§ 57 Aufgaben der Ausschuesse
(1) Der Landesausschuss beraet die oberste Landesbehoerde in allen allgemeinen
Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht Vorschlaege fuer die Durchfuehrung
dieses Gesetzes. Er klaert ueber Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.
(2) Die oberste Landesbehoerde beteiligt den Landesausschuss in Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlass von Rechtsvorschriften zur Durchfuehrung
dieses Gesetzes.
(3) Der Landesausschuss hat ueber seine Taetigkeit im Zusammenhang mit dem Bericht der
Aufsichtsbehoerden nach § 51 Abs. 3 zu berichten.
(4) Der Ausschuss fuer Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehoerde beraet diese in allen
allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht dem Landesausschuss
Vorschlaege fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes. Er klaert ueber Inhalt und Ziel des
Jugendarbeitsschutzes auf.
Fuenfter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 58 Bussgeld- und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen
Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschaeftigt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs.
3, ein Kind ueber 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht
unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschaeftigt,
3. (weggefallen)
4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26
Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in anderer
als der zugelassenen Weise beschaeftigt,
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5. entgegen § 8 einen Jugendlichen ueber die zulaessige Dauer der Arbeitszeit hinaus
beschaeftigt,
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1 eine dort bezeichnete Person
an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen nicht freistellt,
7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen fuer die Teilnahme an Pruefungen oder
Ausbildungsmassnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlusspruefung
unmittelbar vorangeht, nicht freistellt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen
Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewaehrt,
9. entgegen § 12 einen Jugendlichen ueber die zulaessige Schichtzeit hinaus
beschaeftigt,
10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewaehrt,
11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen ausserhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oder
entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschaeftigt,
12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fuenf Tagen in der Woche beschaeftigt,
13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschaeftigt oder entgegen §
16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschaeftigt oder entgegen §
17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr oder
an gesetzlichen Feiertagen beschaeftigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht freistellt,
16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der
vorgeschriebenen Dauer gewaehrt,
17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkuerzung der Arbeitszeit
nicht ausgleicht,
18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr.
1, einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschaeftigt,
19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26
Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe
mit Erwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhaengt, oder mit
tempoabhaengigen Arbeiten beschaeftigt,
20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr.
1, einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschaeftigt,
21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen fuer seine Altersstufe nicht
zulaessige Getraenke oder Tabakwaren gibt,
22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne aerztliche Bescheinigung ueber die
Erstuntersuchung beschaeftigt,
23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne aerztliche Bescheinigung ueber die
erste Nachuntersuchung weiterbeschaeftigt,
24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen aerztlichen
Bescheinigungen beschaeftigt,
25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschaeftigt, durch deren
Ausfuehrung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung die Gesundheit oder
die Entwicklung des Jugendlichen fuer gefaehrdet haelt,
26. einer Rechtsverordnung nach
a) § 26 Nr. 2 oder
b) § 28 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist,
27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehoerde nach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,
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28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehoerde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, §
27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,
29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehoerde auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf die Bussgeldvorschrift
verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 25 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschaeftigt, beaufsichtigt, anweist oder
ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit
der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt.
(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch fuer die Beschaeftigung von Kindern
(§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3),
nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch fuer die Beschaeftigung
von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzehntausend Euro geahndet
werden.
(5) Wer vorsaetzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch
ein Kind, einen Jugendlichen oder im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch
nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefaehrdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(6) Wer in den Faellen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlaessig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessaetzen bestraft.
§ 59 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids
beschaeftigt,
2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsraeumen gestattet,
3. entgegen § 29 einen Jugendlichen ueber Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig unterweist,
4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur
Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung auffordert,
5. entgegen § 41 die aerztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet
oder aushaendigt,
6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen fuer aerztliche Untersuchungen nicht
freistellt,
7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zustaendigen
Aufsichtsbehoerde nicht auslegt oder aushaengt,
8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise aushaengt,
9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
fuehrt,
10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig macht
oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50
Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmaessig aufbewahrt,
11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstaetten nicht
gestattet,
12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.
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(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch fuer die Beschaeftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3)
nach § 5 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.
§ 60 Verwaltungsvorschriften fuer die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften fuer die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehoerde (§ 35 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten) und ueber die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und
59 erlassen.
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 61 Beschaeftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
(1) Fuer die Beschaeftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen als
Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle dieses
Gesetzes das Seemannsgesetz mit den nachfolgenden Aenderungen.
(2)
§ 62 Beschaeftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fuer die Beschaeftigung Jugendlicher (§ 2
Abs. 2) im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung entsprechend,
soweit es sich nicht nur um gelegentliche, geringfuegige Hilfeleistungen handelt und
soweit in den Absaetzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung finden § 19, §§ 47
bis 50 keine Anwendung.
(3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 gelten im Vollzug einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung nicht fuer die Beschaeftigung jugendlicher
Anstaltsinsassen mit der Zubereitung und Ausgabe der Anstaltsverpflegung.
(4) § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht fuer die Beschaeftigung jugendlicher Anstaltsinsassen
in landwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstalten mit Arbeiten, die auch an Sonn-
und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden muessen.
§§ 63 bis 70
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§ 71 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 72 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
(2)
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(3) Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9.
August 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 und des § 120e
der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften bleiben unberuehrt. Sie koennen, soweit sie
den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf Grund des §
26 oder des § 46 geaendert oder aufgehoben werden.
(4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geaendert
werden, koennen vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales im Rahmen der bestehenden
Ermaechtigungen geaendert oder aufgehoben werden.
(5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960
gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
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