Verordnung ueber die Gewaehrung von
Jubilaeumszuwendungen an Beamte und Richter
des Bundes (JubV)
JubV
vom 24.05.1962
"Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an Beamte und Richter des
Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Maerz 1990 (BGBl. I S. 487), die
zuletzt durch Artikel 15 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.3.1990 I 487;
Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980
Ueberschr.: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 13.3.1990 I 486 mWv 22.3.1990
§ 1
Bundesbeamte erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von fuenfundzwanzig, vierzig
und fuenfzig Jahren nach den folgenden Bestimmungen eine Jubilaeumszuwendung mit einer
Dankurkunde.
§ 2
(1) Die Jubilaeumszuwendung betraegt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 307 Euro
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro.
(2) Die Jubilaeumszuwendung soll am Tage des Dienstjubilaeums uebergeben werden. Eine
nachtraeglich gewaehrte Jubilaeumszuwendung, fuer die Lohnsteuer zu entrichten ist,
wird netto gezahlt. Hat der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhaeltnis schon eine
Dienstzeit nach § 1 vollendet, die Jubilaeumszuwendung aber nach tarifrechtlichen
Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhaelt er sie nach seiner Ernennung.
§ 3
(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind
1. die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die Haelfte der regelmaessigen
Arbeitszeit umfassenden Taetigkeit im Dienst eines oeffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Reichsgebiet sowie die Zeiten der Ausbildung bei einem solchen
Dienstherrn,
2. die Zeiten eines Amtsverhaeltnisses sowie einer Taetigkeit als Ehrenbeamter oder als
Beamter, der nur nebenbei verwendet wurde,
3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten
Notdienstes ohne Begruendung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden
Beschaeftigungsverhaeltnisses, eines nichtberufsmaessigen Reichsarbeits- oder
Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmaessigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz-
oder Zivildienstes sowie einer Taetigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom
Wehr- oder Zivildienst befreit,
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4. die Zeiten einer Internierung, in der sich der Beamte als Deutscher wegen
seiner Volks- und Staatsangehoerigkeit oder in ursaechlichem Zusammenhang mit den
Kriegsereignissen ausserhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung befunden hat
und aus der er seit dem 1. Januar 1948 entlassen worden ist, wenn er innerhalb von
zwei Monaten nach der Entlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung staendigen
Aufenthalt genommen hat, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer
unverschuldeten Verzoegerung der Rueckkehr nicht eingerechnet werden,
5. die Zeiten eines Gewahrsams nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Haeftlingshilfegesetzes,
in dem sich der Beamte als deutscher Staats- oder Volkszugehoeriger insgesamt
laenger als drei Monate befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach
der Entlassung seinen Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieser Verordnung genommen hat oder nimmt oder in den Geltungsbereich dieser
Verordnung zurueckgekehrt ist oder zurueckkehrt, wobei in die Frist von sechs Monaten
Zeiten einer unverschuldeten Verzoegerung der Aufenthaltsnahme oder Rueckkehr nicht
eingerechnet werden.
Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhaengend abgeleistet zu sein. § 29 des
Bundesbesoldungsgesetzes ist sinngemaess anzuwenden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung fuer Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezuege. Dies gilt
nicht, wenn die oberste Dienstbehoerde oder die von ihr bestimmte Stelle spaetestens bei
Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen
oder oeffentlichen Belangen dient, oder fuer Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des §
28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden.
§ 4
Bei Anwendung des § 3 werden auch beruecksichtigt
1. die Zeit, in der Angehoerige des oeffentlichen Dienstes, die nach dem 8. Mai 1945
aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gruenden ausgeschieden sind, nicht
wiederverwendet wurden, laengstens bis zum 31. Maerz 1951, bei hauptberuflichen
Angehoerigen der frueheren Wehrmacht, die im Bereich des Bundesministers der
Verteidigung wiederverwendet sind, laengstens bis zum 31. Maerz 1956,
2. die Zeit, die auf Grund gewaehrter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
anzurechnen ist.
§ 5
Die Jubilaeumszuwendung entfaellt, wenn aus demselben Anlass eine Jubilaeumszuwendung aus
oeffentlichen Mitteln gewaehrt worden ist.
§ 6
(1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren
Koerperschaft, Anstalt oder Stiftung des oeffentlichen Rechts abgeordnet sind, entfaellt
die Jubilaeumszuwendung, wenn ihnen von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwendung aus
demselben Anlass gewaehrt worden ist oder gewaehrt werden kann.
(2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezuege beurlaubt ist, waehrend der Zeit der
Beurlaubung eine Dienstzeit nach § 1, so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubilaeumszuwendung fuer die
zuletzt vollendete Dienstzeit gewaehrt.
§ 7
(1) Die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen wird hinausgeschoben,
1. wenn die Disziplinarmassnahmen der Kuerzung der Dienstbezuege verhaengt worden ist, bis
zum Ablauf von drei Jahren seit der Verhaengung,
2. wenn die Disziplinarmassnahme der Zurueckstufung verhaengt worden ist, bis zum Ablauf
von sieben Jahren seit dem Tag der Verhaengung.
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Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmassnahme nur im Hinblick auf § 14 des
Bundesdisziplinargesetzes nicht verhaengt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist
mit dem Tag, an dem die Entscheidung ueber die Einstellung des Disziplinarverfahrens
wirksam geworden ist.
(2) Die Gewaehrung der Zuwendung wird zurueckgestellt, solange ein gegen den Beamten
eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen
ist. Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand die
strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn nicht nur vorlaeufig eingestellt, wird die
Eroeffnung des Hauptverfahrens endgueltig abgelehnt oder wird der Beamte rechtskraeftig
freigesprochen, so ist ihm die Zuwendung nachtraeglich zu gewaehren. Entsprechendes
gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgueltig eingestellt, eine Disziplinarverfuegung
aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen wird, es sei denn, dass eine Kuerzung
des Ruhegehaltes nur im Hinblick auf § 14 des Bundesdisziplinargesetzes nicht verhaengt
worden ist.
§ 8
(1) Die Jubilaeumszuwendung wird von der obersten Dienstbehoerde gewaehrt; sie kann die
Ausuebung dieser Befugnis sowie die Entscheidung ueber die Versagung der Zuwendung auf
nachgeordnete Behoerden uebertragen.
(2) Die oberste Dienstbehoerde, in deren Bereich bisher eine Jubilaeumszuwendung anderer
Art gewaehrt wurde, kann bestimmen, dass eine solche Zuwendung unter Anrechnung auf die
Jubilaeumszuwendung nach § 2 Abs. 1 weiterhin gewaehrt wird.
§ 9
Fuer Richter des Bundes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
§ 10
Die zur Durchfuehrung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlaesst der
Bundesminister des Innern.
§ 11 (weggefallen)
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§ 12
(Inkrafttreten)
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