Jugendschutzgesetz (JuSchG)
JuSchG

vom  23.07.2002



"Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 31.10.2008 I 2149

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.4.2003
Das G tritt gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag
der Laender ueber den Schutz der Menschenwuerde und den Jugendschutz in Rundfunk und
Telemedien in Kraft tritt. In Kraft gem. Bek. v. 1.4.2003 I 476 mWv 1.4.2003

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen
   Person nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs die Personensorge
   zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person ueber 18 Jahren, soweit sie auf Dauer
   oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
   Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person
   im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

(2) Traegermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder
Toenen auf gegenstaendlichen Traegern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren
Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorfuehr- oder Spielgeraet eingebaut sind.
Dem gegenstaendlichen Verbreiten, Ueberlassen, Anbieten oder Zugaenglichmachen
von Traegermedien steht das elektronische Verbreiten, Ueberlassen, Anbieten oder
Zugaenglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages handelt.

(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz
uebermittelt oder zugaenglich gemacht werden. Als Uebermitteln oder Zugaenglichmachen im
Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes       entgeltliche Geschaeft, das im
Wege der Bestellung und Uebersendung einer Ware durch       Postversand oder elektronischen
Versand ohne persoenlichen Kontakt zwischen Lieferant       und Besteller oder ohne dass durch
technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt       ist, dass kein Versand an Kinder
und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.


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(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht fuer verheiratete
Jugendliche.

§ 2 Pruefungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte
Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf
Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfaellen die
Berechtigung zu ueberpruefen.

(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben
ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und
Gewerbetreibende haben in Zweifelsfaellen das Lebensalter zu ueberpruefen.

§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 fuer ihre
Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei oeffentlichen
Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach
§ 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.

(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film- und
Spielprogrammen duerfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2
genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film fuer oeffentliche Filmveranstaltungen
weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die
Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Fuer
Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehoerde
oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens
nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankuendigung oder Werbung weder
auf jugendbeeintraechtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankuendigung oder
Werbung in jugendbeeintraechtigender Weise erfolgen.

Abschnitt 2
Jugendschutz in der Oeffentlichkeit

§ 4 Gaststaetten
(1) Der Aufenthalt in Gaststaetten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur
gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person
sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder
ein Getraenk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststaetten
ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in
der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines
anerkannten Traegers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststaetten, die als Nachtbar oder Nachtclub gefuehrt werden, und
in vergleichbaren Vergnuegungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet
werden.

(4) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei oeffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren laengstens bis 24 Uhr
gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen
unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem

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anerkannten Traeger der Jugendhilfe durchgefuehrt wird oder der kuenstlerischen Betaetigung
oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen genehmigen.

§ 6 Spielhallen, Gluecksspiele
(1) Die Anwesenheit in oeffentlichen Spielhallen oder aehnlichen vorwiegend dem
Spielbetrieb dienenden Raeumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmoeglichkeit in der Oeffentlichkeit darf Kindern
und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schuetzenfesten, Jahrmaerkten, Spezialmaerkten oder
aehnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der
Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

§ 7 Jugendgefaehrdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer oeffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefaehrdung
fuer das koerperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus,
so kann die zustaendige Behoerde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende
Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann
Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die
Gefaehrdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

§ 8 Jugendgefaehrdende Orte
Haelt sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr
eine unmittelbare Gefahr fuer das koerperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so
hat die zustaendige Behoerde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen
Massnahmen zu treffen. Wenn noetig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten
   Buches Sozialgesetzbuch zuzufuehren oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person
   erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Faellen hat die zustaendige Behoerde oder Stelle das Jugendamt ueber den
jugendgefaehrdenden Ort zu unterrichten.

§ 9 Alkoholische Getraenke
(1) In Gaststaetten, Verkaufsstellen oder sonst in der Oeffentlichkeit duerfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getraenke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht
   nur geringfuegiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getraenke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten
Person begleitet werden.

(3) In der Oeffentlichkeit duerfen alkoholische Getraenke nicht in Automaten angeboten
werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem fuer Kinder und Jugendliche unzugaenglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen
   oder durch staendige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche
   alkoholische Getraenke nicht entnehmen koennen.
§ 20 Nr. 1 des Gaststaettengesetzes bleibt unberuehrt.

(4) Alkoholhaltige Suessgetraenke im Sinne des § 1    Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes
duerfen gewerbsmaessig nur mit dem Hinweis "Abgabe    an Personen unter 18 Jahren verboten,
§ 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht    werden. Dieser Hinweis ist auf der
Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in    der gleichen Groesse und Farbe wie die

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Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung
zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

§ 10 Rauchen in der Oeffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststaetten, Verkaufsstellen oder sonst in der Oeffentlichkeit duerfen Tabakwaren
an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet
werden.

(2) In der Oeffentlichkeit duerfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies
gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugaenglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch staendige Aufsicht sichergestellt ist,
   dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen koennen.


Abschnitt 3
Jugendschutz im Bereich der Medien

Unterabschnitt 1
Traegermedien

§ 11 Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei oeffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen
nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehoerde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs.
6 zur Vorfuehrung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-
, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder
"Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei oeffentlichen Filmveranstaltungen
mit Filmen, die fuer Kinder und Jugendliche ab zwoelf Jahren freigegeben und
gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei
oeffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorfuehrung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorfuehrung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorfuehrung nach 24 Uhr beendet ist.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer die oeffentliche Vorfuehrung von Filmen unabhaengig
von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch fuer Werbevorspanne und
Beiprogramme. Sie gelten nicht fuer Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt
werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die fuer Tabakwaren oder alkoholische Getraenke
werben, duerfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absaetze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr
vorgefuehrt werden.

§ 12 Bildtraeger mit Filmen oder Spielen
(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, fuer die Wiedergabe
auf oder das Spiel an Bildschirmgeraeten mit Filmen oder Spielen programmierte
Datentraeger (Bildtraeger) duerfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der
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Oeffentlichkeit nur zugaenglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten
Landesbehoerde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des
Verfahrens nach § 14 Abs. 6 fuer ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden
sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die
vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildtraeger und der Huelle mit
einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der
Huelle links unten auf einer Flaeche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem
Bildtraeger auf einer Flaeche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die
oberste Landesbehoerde kann
1. Naeheres ueber Inhalt, Groesse, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
2. Ausnahmen fuer die Anbringung auf dem Bildtraeger oder der Huelle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, muessen auf
eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

(3) Bildtraeger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der
obersten Landesbehoerde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter
gekennzeichnet sind, duerfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, ueberlassen oder sonst
   zugaenglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel ausserhalb von Geschaeftsraeumen, in Kiosken oder anderen
   Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel
   angeboten oder ueberlassen werden.

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildtraeger duerfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugaenglichen oeffentlichen Verkehrsflaechen,
2. ausserhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschaeftlich
   genutzten Raeumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugaengen, Vorraeumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschliesslich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
gekennzeichnete Bildtraeger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert
ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, fuer deren Altersgruppe ihre Programme nicht
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden koennen.

(5) Bildtraeger, die Auszuege von Film- und Spielprogrammen enthalten, duerfen abweichend
von den Absaetzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben
werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht,
dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese
Auszuege keine Jugendbeeintraechtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der
periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildtraeger vor dem Vertrieb mit einem
deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehoerde fuer einzelne Anbieter
ausschliessen.

§ 13 Bildschirmspielgeraete
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeraeten ohne Gewinnmoeglichkeit,
die oeffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn
die Programme von der obersten Landesbehoerde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 fuer ihre Altersstufe
freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder
"Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Elektronische Bildschirmspielgeraete duerfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugaenglichen oeffentlichen Verkehrsflaechen,
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2. ausserhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschaeftlich
   genutzten Raeumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugaengen, Vorraeumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme fuer Kinder ab sechs Jahren freigegeben
und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm"
gekennzeichnet sind.

(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeraeten findet § 12 Abs. 2
Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfaehigen Persoenlichkeit zu beeintraechtigen, duerfen nicht fuer ihre
Altersstufe freigegeben werden.

(2) Die oberste Landesbehoerde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und
Spielprogramme mit
1. "Freigegeben ohne Altersbeschraenkung",
2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
3. "Freigegeben ab zwoelf Jahren",
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
5. "Keine Jugendfreigabe".

(3) Hat ein Traegermedium nach Einschaetzung der obersten Landesbehoerde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz
6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste
nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehoerde hat
Tatsachen, die auf einen Verstoss gegen § 15 Abs. 1 schliessen lassen, der zustaendigen
Strafverfolgungsbehoerde mitzuteilen.

(4) Ist ein Programm fuer Bildtraeger oder Bildschirmspielgeraete mit einem in die Liste
nach § 18 aufgenommenen Traegermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird
es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen fuer eine Aufnahme
in die Liste vorliegen. In Zweifelsfaellen fuehrt die oberste Landesbehoerde oder eine
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6
eine Entscheidung der Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien herbei.

(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen fuer Bildtraeger und Bildschirmspielgeraete
gelten auch fuer die Vorfuehrung in oeffentlichen Filmveranstaltungen und fuer die dafuer
bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen fuer oeffentliche
Filmveranstaltungen koennen auf inhaltsgleiche Filmprogramme fuer Bildtraeger und
Bildschirmspielgeraete uebertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die obersten Landesbehoerden koennen ein gemeinsames Verfahren fuer die Freigabe
und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der
Ergebnisse der Pruefung durch von Verbaenden der Wirtschaft getragene oder unterstuetzte
Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung
kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten
Landesbehoerden aller Laender sind, soweit nicht eine oberste Landesbehoerde fuer ihren
Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.

(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken
duerfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet
werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und
Jugendlichen beeintraechtigen. Die Absaetze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste
Landesbehoerde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung fuer einzelne Anbieter oder fuer

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besondere Film- und Spielprogramme ausschliessen und durch den Anbieter vorgenommene
Kennzeichnungen aufheben.

(8) Enthalten Filme, Bildtraeger oder Bildschirmspielgeraete neben den zu kennzeichnenden
Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusaetze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern
oder Toenen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von
Kindern oder Jugendlichen beeintraechtigen, so sind diese bei der Entscheidung ueber die
Kennzeichnung mit zu beruecksichtigen.

§ 15 Jugendgefaehrdende Traegermedien
(1) Traegermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefaehrdender Medien nach § 24 Abs.
3 Satz 1 bekannt gemacht ist, duerfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, ueberlassen oder sonst
   zugaenglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugaenglich ist oder von ihnen
   eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgefuehrt oder sonst zugaenglich
   gemacht werden,
3. im Einzelhandel ausserhalb von Geschaeftsraeumen, in Kiosken oder anderen
   Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in
   gewerblichen Leihbuechereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
   ueberlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewaehrung des
   Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschaeften, die Kindern und Jugendlichen nicht
   zugaenglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden koennen, einer anderen Person
   angeboten oder ueberlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingefuehrt werden,
6. oeffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugaenglich ist oder von
   ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Traeger- oder Telemedien
   ausserhalb des Geschaeftsverkehrs mit dem einschlaegigen Handel angeboten, angekuendigt
   oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorraetig gehalten oder eingefuehrt werden, um sie
   oder aus ihnen gewonnene Stuecke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder
   einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermoeglichen.

(2) Den Beschraenkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die
Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefaehrdende Traegermedien, die
1.   einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des
     Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2.   den Krieg verherrlichen,
3.   Menschen, die sterben oder schweren koerperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt
     sind oder waren, in einer die Menschenwuerde verletzenden Weise darstellen und
     ein tatsaechliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein ueberwiegendes berechtigtes
     Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a. besonders realistische, grausame und reisserische Darstellungen selbstzweckhafter
    Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
4.   Kinder oder Jugendliche in unnatuerlicher, geschlechtsbetonter Koerperhaltung
     darstellen oder
5.   offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
     oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfaehigen
     Persoenlichkeit schwer zu gefaehrden.

(3) Den Beschraenkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Traegermedien, die mit einem Traegermedium,
dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.

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(4) Die Liste der jugendgefaehrdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschaeftlichen
Werbung abgedruckt oder veroeffentlicht werden.

(5) Bei geschaeftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
zur Aufnahme des Traegermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste
anhaengig ist oder gewesen ist.

(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel
die Haendler auf die Vertriebsbeschraenkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.

Unterabschnitt 2
Telemedien

§ 16 Sonderregelung fuer Telemedien
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefaehrdender Medien nach § 18
aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.

Abschnitt 4
Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien

§ 17 Name und Zustaendigkeit
(1) Die Bundespruefstelle wird vom Bund errichtet. Sie fuehrt den Namen "Bundespruefstelle
fuer jugendgefaehrdende Medien".

(2) Ueber eine Aufnahme in die Liste jugendgefaehrdender Medien und ueber Streichungen aus
dieser Liste entscheidet die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien.

§ 18 Liste jugendgefaehrdender Medien
(1) Traeger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfaehigen Persoenlichkeit zu gefaehrden, sind von der Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien in eine Liste jugendgefaehrdender Medien aufzunehmen. Dazu
zaehlen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttaetigkeit, Verbrechen oder
Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert
   dargestellt werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewaehrtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen
   Gerechtigkeit nahe gelegt wird.

(2) Die Liste ist in vier Teilen zu fuehren.
1. In Teil A (Oeffentliche Liste der Traegermedien) sind alle Traegermedien aufzunehmen,
   soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;
2. in Teil B (Oeffentliche Liste der Traegermedien mit absolutem Verbreitungsverbot)
   sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Traegermedien aufzunehmen, die nach
   Einschaetzung der Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien einen in § 86, §
   130, § 130a, § 131, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten
   Inhalt haben;
3. in Teil C (Nichtoeffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Traegermedien
   aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von
   einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemaess § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen
   ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
4. in Teil D (Nichtoeffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind
   diejenigen Traegermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei
   ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemaess § 24 Abs. 3 Satz 2
                                            -8-
      
                                                                              

   abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschaetzung der
   Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131,
   § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.

(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
1. allein wegen seines politischen, sozialen, religioesen oder weltanschaulichen
   Inhalts,
2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,
3. wenn es im oeffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung
   zu beanstanden ist.

(4) In Faellen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die
Liste aufzunehmen.

(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskraeftigen
Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131,
§ 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.

(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der
Laender fuer den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn,
der Antrag ist offensichtlich unbegruendet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der
Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien unvertretbar.

(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen fuer eine Aufnahme
nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste
ihre Wirkung.

(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist ausserdem nicht
anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Laender fuer den Jugendmedienschutz
ueber das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass
die Voraussetzungen fuer die Aufnahme in die Liste jugendgefaehrdender Medien nach
Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das
Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale
Aufsichtsstelle der Laender fuer den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen fuer die
Aufnahme in die Liste jugendgefaehrdender Medien nach Absatz 1 fuer gegeben haelt.

§ 19 Personelle Besetzung
(1) Die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien besteht aus einer oder einem von
dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden,
je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer
und weiteren von dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu
ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. Fuer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach
Absatz 1 auf eine oberste Landesbehoerde uebertragen.

(2) Die von dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu
ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
4. der Anbieter von Bildtraegern und von Telemedien,
5. der Traeger der freien Jugendhilfe,
6. der Traeger der oeffentlichen Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der juedischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die
   Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sind,
                                          -9-
      
                                                                              

auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft
sowie dem Anbieter von Bildtraegern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich,
die eine vergleichbare Taetigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien
unabhaengig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausueben.

(3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer
von drei Jahren bestimmt. Sie koennen von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig
abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien nicht nachkommen.

(4) Die Mitglieder der Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien sind an Weisungen
nicht gebunden.

(5) Die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien entscheidet in der Besetzung
von zwoelf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder
Beisitzern der Laender und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz
2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen
oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die
Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens
neun Mitgliedern beschlussfaehig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4
genannten Gruppen angehoeren muessen.

(6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei
Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Bundespruefstelle
fuer jugendgefaehrdende Medien. In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist fuer die
Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.

§ 20 Vorschlagsberechtigte Verbaende
(1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise
durch folgende Organisationen fuer je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgeuebt:
1. fuer die Kreise der Kunst durch
   Deutscher Kulturrat,
   Bund Deutscher Kunsterzieher e. V.,
   Kuenstlergilde e. V.,
   Bund Deutscher Grafik-Designer,
2. fuer die Kreise der Literatur durch
   Verband deutscher Schriftsteller,
   Freier Deutscher Autorenverband,
   Deutscher Autorenverband e. V.,
   PEN-Zentrum,
3. fuer die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft durch
   Boersenverein des Deutschen Buchhandels e. V.,
   Verband Deutscher Bahnhofsbuchhaendler,
   Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten e. V.,
   Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.,
   Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V.,
   Boersenverein des Deutschen Buchhandels e. V. - Verlegerausschuss,
   Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Boersenverein des Deutschen
   Buchhandels,
4. fuer die Kreise der Anbieter von Bildtraegern und von Telemedien durch
   Bundesverband Video,
   Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e. V.,
   Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e. V.,
   Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,
   Deutscher Multimedia Verband e. V.,
   Electronic Commerce Organisation e. V.,
   Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V.,
   IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e. V.,
5. fuer die Kreise der Traeger der freien Jugendhilfe durch

                                            - 10 -
      
                                                                              

   Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
   Deutscher Bundesjugendring,
   Deutsche Sportjugend,
   Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e. V.,
6. fuer die Kreise der Traeger der oeffentlichen Jugendhilfe durch
   Deutscher Landkreistag,
   Deutscher Staedtetag,
   Deutscher Staedte- und Gemeindebund,
7. fuer die Kreise der Lehrerschaft durch
   Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,
   Deutscher Lehrerverband,
   Verband Bildung und Erziehung,
   Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
8. fuer die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Koerperschaften des oeffentlichen
   Rechts durch
   Bevollmaechtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland,
   Kommissariat der deutschen Bischoefe - Katholisches Buero in Berlin,
   Zentralrat der Juden in Deutschland.
Fuer jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausuebt, ist eine Beisitzerin oder ein
Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer
zu ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschlaege ein,
waehlt das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin
oder einen Beisitzer aus.

(2) Fuer die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen koennen Beisitzerinnen oder Beisitzer und
stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte
Organisationen vorgeschlagen werden. Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb
von sechs Wochen derartige Vorschlaege einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen
Vorschlaegen hat es je Gruppe je eine zusaetzliche Beisitzerin oder einen zusaetzlichen
Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden
Beisitzer zu ernennen. Vorschlaege von Organisationen, die kein eigenes verbandliches
Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Taetigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu
beruecksichtigen. Zwischen den Vorschlaegen mehrerer Interessenten entscheidet das Los,
sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Sofern es unter Beruecksichtigung der Geschaeftsbelastung der Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschlaege der innerhalb
einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmaessig nicht ausreichen,
kann das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch mehrere
Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen oder Beisitzer
ernennen; Satz 5 gilt entsprechend.

§ 21 Verfahren
(1) Die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien wird in der Regel auf Antrag
taetig.

(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, die obersten Landesjugendbehoerden, die zentrale Aufsichtsstelle der Laender fuer
den Jugendmedienschutz, die Landesjugendaemter, die Jugendaemter sowie fuer den Antrag auf
Streichung aus der Liste und fuer den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit
einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich
ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen.

(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht
in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.

(4) Die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien wird von Amts wegen taetig,
wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behoerde oder ein anerkannter Traeger der
freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Bundespruefstelle
fuer jugendgefaehrdende Medien die Durchfuehrung des Verfahrens im Interesse des
Jugendschutzes fuer geboten haelt.
                                          - 11 -
      
                                                                              

(5) Die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien wird auf Veranlassung der oder
des Vorsitzenden von Amts wegen taetig,
1. wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen
   Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
2. wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen fuer die Aufnahme eines Mediums in die
   Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
3. wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und
   weiterhin die Voraussetzungen fuer die Aufnahme in die Liste vorliegen.

(6) Vor der Entscheidung ueber die Aufnahme eines Telemediums in die Liste hat
die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle
der Laender fuer den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium
unverzueglich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme hat die Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien bei ihrer Entscheidung massgeblich zu beruecksichtigen. Soweit
der Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien eine Stellungnahme der zentralen
Aufsichtsstelle der Laender fuer den Jugendmedienschutz innerhalb von fuenf Werktagen nach
Aufforderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.

(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte
sowie bei Telemedien dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Die Entscheidungen sind
1. bei Traegermedien der Urheberin oder dem Urheber sowie der Inhaberin oder dem
   Inhaber der Nutzungsrechte,
2. bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie dem Anbieter,
3. der antragstellenden Behoerde,
4. dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den obersten
   Landesjugendbehoerden und der zentralen Aufsichtsstelle der Laender fuer den
   Jugendmedienschutz
zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung ergebenden Verbreitungs- und
Werbebeschraenkungen im Einzelnen aufzufuehren. Die Begruendung ist beizufuegen oder
innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.

(9) Die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien soll mit der zentralen
Aufsichtsstelle der Laender fuer den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen
regelmaessigen Informationsaustausch pflegen.

(10) Die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien kann ab dem 1. Januar 2004 fuer
Verfahren, die auf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen eingeleitet werden und die
auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
1. nicht mit einem bereits in die Liste fuer jugendgefaehrdende Medien aufgenommenen
   Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
2. aus der Liste fuer jugendgefaehrdende Medien zu streichen ist,
Kosten (Gebuehren und Auslagen) erheben. Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrensaetze naeher zu
bestimmen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

§ 22 Aufnahme von periodischen Traegermedien und Telemedien
(1) Periodisch erscheinende Traegermedien koennen auf die Dauer von drei bis zwoelf
Monaten in die Liste jugendgefaehrdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von
zwoelf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. Dies
gilt nicht fuer Tageszeitungen und politische Zeitschriften.

(2) Telemedien koennen auf die Dauer von drei bis zwoelf Monaten in die Liste
jugendgefaehrdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwoelf Monaten mehr
als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
                                            - 12 -
      
                                                                              

§ 23 Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien kann im vereinfachten Verfahren
in der Besetzung durch die oder den Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern,
von denen eines den in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehoeren muss,
einstimmig entscheiden, wenn das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung
von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfaehigen Persoenlichkeit zu gefaehrden. Kommt eine einstimmige Entscheidung
nicht zustande, entscheidet die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien in voller
Besetzung (§ 19 Abs. 5).

(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht moeglich.

(3) Gegen die Entscheidung koennen die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb eines
Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien in voller Besetzung stellen.

(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die
Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien die Streichung aus der Liste unter der
Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren beschliessen.

(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Traeger- oder Telemedium kurzfristig in grossem
Umfange vertrieben, verbreitet oder zugaenglich gemacht wird und die endgueltige
Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste im
vereinfachten Verfahren vorlaeufig angeordnet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die vorlaeufige Anordnung ist mit der abschliessenden Entscheidung der
Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien, jedoch spaetestens nach Ablauf eines
Monats, aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem Ablauf
um hoechstens einen Monat verlaengert werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Soweit die
vorlaeufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt dies auch fuer die
Verlaengerung.

§ 24 Fuehrung der Liste jugendgefaehrdender Medien
(1) Die Liste jugendgefaehrdender Medien wird von der oder dem Vorsitzenden der
Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien gefuehrt.

(2) Entscheidungen ueber die Aufnahme in die Liste oder ueber Streichungen aus der
Liste sind unverzueglich auszufuehren. Die Liste ist unverzueglich zu korrigieren, wenn
Entscheidungen der Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien aufgehoben werden oder
ausser Kraft treten.

(3) Wird ein Traegermedium in die Liste aufgenommen oder aus ihr gestrichen, so ist
dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt
zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Traegermedium lediglich
durch Telemedien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntmachung der
Wahrung des Jugendschutzes schaden wuerde.

(4) Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste jugendgefaehrdender Medien aufgenommen,
so hat die oder der Vorsitzende dies der zustaendigen Strafverfolgungsbehoerde
mitzuteilen. Wird durch rechtskraeftiges Urteil festgestellt, dass sein Inhalt den in
Betracht kommenden Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist das Medium
in Teil A oder C der Liste aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende fuehrt eine erneute
Entscheidung der Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien herbei, wenn in Betracht
kommt, dass das Medium aus der Liste zu streichen ist.

(5) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefaehrdender Medien aufgenommen und ist die
Tat im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich
der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme
in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung darf nur zum Zweck der
Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.

§ 25 Rechtsweg

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(1) Fuer Klagen gegen eine Entscheidung der Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende
Medien, ein Medium in die Liste jugendgefaehrdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag
auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen eine Entscheidung der Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien, ein
Medium nicht in die Liste jugendgefaehrdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine
Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behoerde im Verwaltungsrechtsweg
Klage erheben.

(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien, zu richten.

(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung der Klage bedarf es
keiner Nachpruefung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten
Verfahren nach § 23 ist jedoch zunaechst eine Entscheidung der Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizufuehren.

Abschnitt 5
Verordnungsermaechtigung

§ 26 Verordnungsermaechtigung
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Naeheres ueber den Sitz und das Verfahren der Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien und die Fuehrung der Liste jugendgefaehrdender Medien zu regeln.

Abschnitt 6
Ahndung von Verstoessen

§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein
   Traegermedium anbietet, ueberlaesst, zugaenglich macht, ausstellt, anschlaegt, vorfuehrt,
   einfuehrt, ankuendigt oder anpreist,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Traegermedium
   herstellt, bezieht, liefert, vorraetig haelt oder einfuehrt,
3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefaehrdenden Medien abdruckt oder
   veroeffentlicht,
4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschaeftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt
   oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsaetzliche Handlung begeht
   und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der
   koerperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefaehrdet oder
2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsaetzliche Handlung aus
   Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.

(3) Wird die Tat in den Faellen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlaessig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessaetzen.
                                            - 14 -
       
                                                                               

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine
personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen
Person anbietet, ueberlaesst oder zugaenglich macht. Dies gilt nicht, wenn die
personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Ueberlassen oder Zugaenglichmachen
ihre Erziehungspflicht groeblich verletzt.

§ 28 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1.     entgegen § 3 Abs. 1 die fuer seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung
       geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
       Weise bekannt macht,
2.     entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
3.     entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
       rechtzeitig gibt,
4.     entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder
       Spielprogramm ankuendigt oder fuer einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm
       wirbt,
5.     entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den
       Aufenthalt in einer Gaststaette gestattet,
6.     entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei
       einer oeffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
7.     entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in
       einer oeffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
8.     entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an
       einem Spiel mit Gewinnmoeglichkeit gestattet,
9.     einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10.    entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getraenk an ein Kind oder eine jugendliche
       Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
11.    entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getraenk in einem Automaten anbietet,
11a.   entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Suessgetraenke in den Verkehr bringt,
12.    entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen
       Person das Rauchen gestattet,
13.    entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
14.    entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2,
       einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer oeffentlichen
       Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
14a.   entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorfuehrt,
15.    entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildtraeger
       zugaenglich macht,
16.    entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildtraeger anbietet oder ueberlaesst,
17.    entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein
       Bildschirmspielgeraet aufstellt,
18.    entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildtraeger vertreibt,
19.    entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an
       Bildschirmspielgeraeten gestattet oder
20.    entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
       gibt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsaetzlich oder fahrlaessig



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1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13
   Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
   gibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit
   Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit
   "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der
   vorgeschriebenen Weise gibt oder
2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person ueber 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes
oder einer jugendlichen Person herbeifuehrt oder foerdert, das durch ein in Absatz 1
Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes
oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung
nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr.
1 gilt dies nicht fuer die personensorgeberechtigte Person und fuer eine Person, die im
Einverstaendnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 29 Uebergangsvorschriften
Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren"
gekennzeichneten Filmprogramme fuer Bildtraeger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Massgabe
Anwendung, dass an die Stelle der Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "§ 14
Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.

§ 29a Weitere Uebergangsregelung
Bildtraeger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des
§ 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen,
duerfen bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden.

§ 30 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Laender ueber
den Schutz der Menschenwuerde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft
tritt. Gleichzeitig treten das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Oeffentlichkeit
vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geaendert durch Artikel 8a des
Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) und das Gesetz ueber die Verbreitung
jugendgefaehrdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geaendert durch Artikel 8b des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) ausser Kraft. Das Bundesministerium fuer Familie,
Senioren, Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 10 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Nr. 13 am 1.
Januar 2007 in Kraft.



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