Jugendgerichtsgesetz (JGG)
JGG

vom  04.08.1953



"Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2586) geaendert worden ist"

Stand:      Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
            zuletzt geaendert durch Art. 84 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1979
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. JGG Anhang EV

Inhaltsuebersicht
Erster Teil
         Anwendungsbereich
                   Persoenlicher und sachlicher Anwendungsbereich                                   § 1
                   Ziel des Jugendstrafrechts;                                                     § 2
                   Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Zweiter Teil
         Jugendliche
Erstes Hauptstueck
         Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Erster Abschnitt
         Allgemeine Vorschriften
                   Verantwortlichkeit                                                              §   3
                   Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher                                    §   4
                   Die Folgen der Jugendstraftat                                                   §   5
                   Nebenfolgen                                                                     §   6
                   Massregeln der Besserung und Sicherung                                           §   7
                   Verbindung von Massnahmen und Jugendstrafe                                       §   8
Zweiter Abschnitt
         Erziehungsmassregeln
                   Arten                                                                           §   9
                   Weisungen                                                                       §   10
                   Laufzeit und nachtraegliche Aenderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung   §   11
                   Hilfe zur Erziehung                                                             §   12
Dritter Abschnitt
         Zuchtmittel
                   Arten und Anwendung                                                             §   13
                   Verwarnung                                                                      §   14
                   Auflagen                                                                        §   15
                   Jugendarrest                                                                    §   16
Vierter Abschnitt
         Die Jugendstrafe
                   Form und Voraussetzungen                                                        § 17
                   Dauer der Jugendstrafe                                                          § 18
                   (weggefallen)                                                                   § 19
Fuenfter Abschnitt
         Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewaehrung
                   (weggefallen)                                                                   §   20
                   Strafaussetzung                                                                 §   21
                   Bewaehrungszeit                                                                  §   22
                   Weisungen und Auflagen                                                          §   23
                   Bewaehrungshilfe                                                                 §   24
                   Bestellung und Pflichten des Bewaehrungshelfers                                  §   25
                   Widerruf der Strafaussetzung                                                    §   26
                   Erlass der Jugendstrafe                                                          §   26a
Sechster Abschnitt
         Aussetzung der Verhaengung der Jugendstrafe
                   Voraussetzungen                                                                 §   27
                   Bewaehrungszeit                                                                  §   28
                   Bewaehrungshilfe                                                                 §   29
                   Verhaengung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs                          §   30
Siebenter Abschnitt
         Mehrere Straftaten
                   Mehrere Straftaten eines Jugendlichen                                           § 31
                   Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen                     § 32
Zweites Hauptstueck
         Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt
         Jugendgerichtsverfassung

                                                              -1-
        
                                                                                

                  Jugendgerichte                                                          §   33
                                                                                          §   33a
                                                                                          §   33b
                  Aufgaben des Jugendrichters                                             §   34
                  Jugendschoeffen                                                          §   35
                  Jugendstaatsanwalt                                                      §   36
                  Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwaelte                       §   37
                  Jugendgerichtshilfe                                                     §   38
Zweiter Abschnitt
         Zustaendigkeit
                   Sachliche Zustaendigkeit des Jugendrichters                             §   39
                   Sachliche Zustaendigkeit des Jugendschoeffengerichts                     §   40
                   Sachliche Zustaendigkeit der Jugendkammer                               §   41
                   Oertliche Zustaendigkeit                                                 §   42
Dritter Abschnitt
         Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt
         Das Vorverfahren
                   Umfang der Ermittlungen                                                §   43
                   Vernehmung des Beschuldigten                                           §   44
                   Absehen von der Verfolgung                                             §   45
                   Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen                                 §   46
Zweiter Unterabschnitt
         Das Hauptverfahren
                   Einstellung des Verfahrens durch den Richter                           §   47
                   Vorrang der Jugendgerichte                                             §   47a
                   Nichtoeffentlichkeit                                                    §   48
                   (weggefallen)                                                          §   49
                   Anwesenheit in der Hauptverhandlung                                    §   50
                   Zeitweilige Ausschliessung von Beteiligten                              §   51
                   Beruecksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest                §   52
                   Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe                      §   52a
                   Ueberweisung an den Vormundschaftsrichter                               §   53
                   Urteilsgruende                                                          §   54
Dritter Unterabschnitt
         Rechtsmittelverfahren
                   Anfechtung von Entscheidungen                                          § 55
                   Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe                                 § 56
Vierter Unterabschnitt
         Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewaehrung
                   Entscheidung ueber die Aussetzung                                       §   57
                   Weitere Entscheidungen                                                 §   58
                   Anfechtung                                                             §   59
                   Bewaehrungsplan                                                         §   60
                   (weggefallen)                                                          §   61
Fuenfter Unterabschnitt
         Verfahren bei Aussetzung der Verhaengung der Jugendstrafe
                   Entscheidungen                                                         § 62
                   Anfechtung                                                             § 63
                   Bewaehrungsplan                                                         § 64
Sechster Unterabschnitt
         Ergaenzende Entscheidungen
                   Nachtraegliche Entscheidungen ueber Weisungen und Auflagen               § 65
                   Ergaenzung rechtskraeftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung   § 66
Siebenter Unterabschnitt
         Gemeinsame Verfahrensvorschriften
                   Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters    §   67
                   Notwendige Verteidigung                                                §   68
                   Beistand                                                               §   69
                   Mitteilungen                                                           §   70
                   Vorlaeufige Anordnungen ueber die Erziehung                              §   71
                   Untersuchungshaft                                                      §   72
                   Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen                     §   72a
                   Unterbringung zur Beobachtung                                          §   73
                   Kosten und Auslagen                                                    §   74
Achter Unterabschnitt
         Vereinfachtes Jugendverfahren
                   (weggefallen)                                                          §   75
                   Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens                     §   76
                   Ablehnung des Antrags                                                  §   77
                   Verfahren und Entscheidung                                             §   78
Neunter Unterabschnitt
         Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
                   Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren                               § 79
                   Privatklage und Nebenklage                                             § 80
                   Entschaedigung des Verletzten                                           § 81
Drittes Hauptstueck
         Vollstreckung und Vollzug
Erster Abschnitt
         Vollstreckung
Erster Unterabschnitt
         Verfassung der Vollstreckung und Zustaendigkeit
                   Vollstreckungsleiter                                                   §   82
                   Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren                              §   83
                   Oertliche Zustaendigkeit                                                 §   84
                   Abgabe und Uebergang der Vollstreckung                                  §   85
Zweiter Unterabschnitt
         Jugendarrest
                   Umwandlung des Freizeitarrestes                                        § 86
                   Vollstreckung des Jugendarrestes                                       § 87
Dritter Unterabschnitt

                                                              -2-
        
                                                                                

         Jugendstrafe
                   Aussetzung des Restes der Jugendstrafe                                                   § 88
                   (weggefallen)                                                                            § 89
                   Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe
                   Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe                   § 89a
Zweiter Abschnitt
         Vollzug
                   Jugendarrest                                                                             § 90
                   Ausnahme vom Jugendstrafvollzug                                                          § 91
                   Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in   § 92
                   einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
                   Untersuchungshaft                                                                        § 93
                   Unterbringung in einer Entziehungsanstalt                                                § 93a
Viertes Hauptstueck
         Beseitigung des Strafmakels
                   (weggefallen)                                                                            §§ 94 bis 96
                   Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch                                          § 97
                   Verfahren                                                                                § 98
                   Entscheidung                                                                             § 99
                   Beseitigung des Strafmakels nach Erlass einer Strafe oder eines Strafrestes               § 100
                   Widerruf                                                                                 § 101
Fuenftes Hauptstueck
         Jugendliche vor Gerichten, die fuer allgemeine Strafsachen zustaendig sind
                   Zustaendigkeit                                                                            § 102
                   Verbindung mehrerer Strafsachen                                                          § 103
                   Verfahren gegen Jugendliche                                                              § 104
Dritter Teil
         Heranwachsende
Erster Abschnitt
         Anwendung des sachlichen Strafrechts
                   Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende                                       § 105
                   Milderung des allgemeinen Strafrechts fuer Heranwachsende; Sicherungsverwahrung           § 106
Zweiter Abschnitt
         Gerichtsverfassung und Verfahren
                   Gerichtsverfassung                                                                       § 107
                   Zustaendigkeit                                                                            § 108
                   Verfahren                                                                                § 109
Dritter Abschnitt
         Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
                   Vollstreckung und Vollzug                                                                § 110
                   Beseitigung des Strafmakels                                                              § 111
Vierter Abschnitt
         Heranwachsende vor Gerichten, die fuer allgemeine Strafsachen zustaendig sind
                   Entsprechende Anwendung                                                                  § 112
Vierter Teil
         Sondervorschriften fuer Soldaten der Bundeswehr
                   Anwendung des Jugendstrafrechts                                                          §   112a
                   Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten                                        §   112b
                   Vollstreckung                                                                            §   112c
                   Anhoerung des Disziplinarvorgesetzten                                                     §   112d
                   Verfahren vor Gerichten, die fuer allgemeine Strafsachen zustaendig sind                   §   112e
Fuenfter Teil
         Schluss- und Uebergangsvorschriften
                   Bewaehrungshelfer                                                                         §   113
                   Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung fuer den Vollzug der Jugendstrafe          §   114
                   Rechtsvorschriften der Bundesregierung ueber den Vollzug                                  §   115
                   Zeitlicher Geltungsbereich                                                               §   116
                   Gerichtsverfassung                                                                       §   117
                   (zeitlich ueberholt)                                                                      §   118
                   Freiheitsstrafen                                                                         §   119
                   Verweisungen                                                                             §   120
                   Uebergangsvorschrift                                                                      §   121
                   (vollzogene Aenderungs- und Aufhebungsvorschrift)                                         §   122
                   Sonderregelung fuer Berlin                                                                §   123
                   Berlin-Klausel                                                                           §   124
                   Inkrafttreten                                                                            §   125


Erster Teil
Anwendungsbereich

§ 1 Persoenlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung
begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn,
Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt
ist.

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts


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(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines
Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die
Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren
vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.

Zweiter Teil
Jugendliche

Erstes Hauptstueck
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Verantwortlichkeit
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach
seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen,
der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben
Massnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist
und wann sie verjaehrt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat
(1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen koennen Erziehungsmassregeln angeordnet
werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe
geahndet, wenn Erziehungsmassregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter
entbehrlich macht.

§ 6 Nebenfolgen
(1) Auf Unfaehigkeit, oeffentliche Aemter zu bekleiden, Rechte aus oeffentlichen Wahlen
zu erlangen oder in oeffentlichen Angelegenheiten zu waehlen oder zu stimmen, darf nicht
erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Faehigkeit, oeffentliche Aemter zu bekleiden und Rechte aus
oeffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

§ 7 Massregeln der Besserung und Sicherung
(1) Als Massregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts
koennen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt, die Fuehrungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis
angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).


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(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren
wegen oder auch wegen eines Verbrechens
1. gegen das Leben, die koerperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
   oder
2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des
   Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder koerperlich schwer geschaedigt oder einer
solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe
Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefaehrlichkeit des Verurteilten fuer
die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachtraeglich die Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwuerdigung des Verurteilten,
seiner Tat oder seiner Taten und ergaenzend seiner Entwicklung waehrend des Vollzugs
der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der
vorbezeichneten Art begehen wird.

(3) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches fuer
erledigt erklaert worden, weil der die Schuldfaehigkeit ausschliessende oder vermindernde
Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung
nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachtraeglich die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung anordnen, wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer
   solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer
   solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches
   fuehrenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei
   Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden
   war und
2. die Gesamtwuerdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergaenzend seiner Entwicklung
   waehrend des Vollzugs der Massregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit
   erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(4) Fuer das Verfahren und die Entscheidung ueber die nachtraegliche Anordnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den Absaetzen 2 und 3 gelten § 275a der
Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemaess.
Die regelmaessige Frist zur Pruefung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung zur Bewaehrung auszusetzen ist (§ 67e des Strafgesetzbuches),
betraegt in den Faellen der Absaetze 2 und 3 ein Jahr.

§ 8 Verbindung von Massnahmen und Jugendstrafe
(1) Erziehungsmassregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmassregeln oder
mehrere Zuchtmittel koennen nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe
zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die
Erziehungsbeistandschaft anordnen. Steht der Jugendliche unter Bewaehrungsaufsicht,
so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der
Bewaehrungszeit.

(3) Der Richter kann neben Erziehungsmassregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die
nach diesem Gesetz zulaessigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen.

Zweiter Abschnitt
Erziehungsmassregeln

§ 9 Arten
Erziehungsmassregeln sind
1. die Erteilung von Weisungen,
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2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Weisungen
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensfuehrung des Jugendlichen
regeln und dadurch seine Erziehung foerdern und sichern sollen. Dabei duerfen an die
Lebensfuehrung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der
Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu
   unterstellen,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7. sich zu bemuehen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Taeter-Opfer-
   Ausgleich),
8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder
   Vergnuegungsstaetten zu unterlassen oder
9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten
und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung
durch einen Sachverstaendigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der
Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem
Einverstaendnis geschehen.

§ 11 Laufzeit und nachtraegliche Aenderung von Weisungen
Folgen der Zuwiderhandlung
(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht
ueberschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als
ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate
betragen.

(2) Der Richter kann Weisungen aendern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf
bis auf drei Jahre verlaengern, wenn dies aus Gruenden der Erziehung geboten ist.

(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest
verhaengt werden, wenn eine Belehrung ueber die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung
erfolgt war. Hiernach verhaengter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt
die Dauer von vier Wochen nicht ueberschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung
des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhaengung des Arrestes der Weisung
nachkommt.

§ 12 Hilfe zur Erziehung
Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhoerung des Jugendamts auch auferlegen, unter
den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung
1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches
   Sozialgesetzbuch oder
2. in einer Einrichtung ueber Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
   im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in Anspruch zu nehmen.

Dritter Abschnitt

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Zuchtmittel

§ 13 Arten und Anwendung
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten
ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er fuer
das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind
1. die Verwarnung,
2. die Erteilung von Auflagen,
3. der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

§ 14 Verwarnung
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten
werden.

§ 15 Auflagen
(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
1. nach Kraeften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. sich persoenlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnuetzigen Einrichtung zu zahlen.
Dabei duerfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, dass er den
   Geldbetrag aus Mitteln zahlt, ueber die er selbstaendig verfuegen darf, oder
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er
   fuer sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) Der Richter kann nachtraeglich Auflagen aendern oder von ihrer Erfuellung ganz oder
zum Teil befreien, wenn dies aus Gruenden der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter
Nichterfuellung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt
worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil fuer erledigt erklaeren.

§ 16 Jugendarrest
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2) Der Freizeitarrest wird fuer die woechentliche Freizeit des Jugendlichen verhaengt und
auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhaengt, wenn der zusammenhaengende
Vollzug aus Gruenden der Erziehung zweckmaessig erscheint und weder die Ausbildung noch
die Arbeit des Jugendlichen beeintraechtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest
einer Freizeit gleich.

(4) Der Dauerarrest betraegt mindestens eine Woche und hoechstens vier Wochen. Er wird
nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Vierter Abschnitt
Die Jugendstrafe
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§ 17 Form und Voraussetzungen
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer fuer ihren Vollzug vorgesehenen
Einrichtung.

(2) Der Richter verhaengt Jugendstrafe, wenn wegen der schaedlichen Neigungen des
Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel
zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe
erforderlich ist.

§ 18 Dauer der Jugendstrafe
(1) Das Mindestmass der Jugendstrafe betraegt sechs Monate, das Hoechstmass fuenf Jahre.
Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, fuer das nach dem allgemeinen Strafrecht
eine Hoechststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das
Hoechstmass zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung
moeglich ist.

§ 19
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Fuenfter Abschnitt
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewaehrung

§ 20
(weggefallen)

§ 21 Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt der
Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewaehrung aus, wenn zu erwarten ist, dass der
Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die
Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewaehrungszeit
kuenftig einen rechtschaffenen Lebenswandel fuehren wird. Dabei sind namentlich die
Persoenlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstaende seiner Tat, sein Verhalten
nach der Tat, seine Lebensverhaeltnisse und die Wirkungen zu beruecksichtigen, die von
der Aussetzung fuer ihn zu erwarten sind.

(2) Der Richter setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung
einer hoeheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht uebersteigt, zur Bewaehrung aus, wenn
nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschraenkt
werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen
Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

§ 22 Bewaehrungszeit
(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewaehrungszeit. Sie darf drei Jahre nicht
ueberschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewaehrungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung ueber die Aussetzung
der Jugendstrafe. Sie kann nachtraeglich bis auf ein Jahr verkuerzt oder vor ihrem
Ablauf bis auf vier Jahre verlaengert werden. In den Faellen des § 21 Abs. 2 darf die
Bewaehrungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkuerzt werden.

§ 23 Weisungen und Auflagen

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(1) Der Richter soll fuer die Dauer der Bewaehrungszeit die Lebensfuehrung des
Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch
Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachtraeglich treffen, aendern oder
aufheben. Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Macht der Jugendliche Zusagen fuer seine kuenftige Lebensfuehrung oder erbietet er
sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung fuer das begangene Unrecht dienen,
so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorlaeufig
ab, wenn die Erfuellung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.

§ 24 Bewaehrungshilfe
(1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewaehrungszeit fuer hoechstens zwei
Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewaehrungshelfers. Er kann ihn auch
einem ehrenamtlichen Bewaehrungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gruenden der Erziehung
zweckmaessig erscheint. § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der
Unterstellungszeit aendern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des
Jugendlichen in der Bewaehrungszeit erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1
bestimmte Hoechstmass ueberschritten werden.

(3) Der Bewaehrungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite.
Er ueberwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfuellung der Weisungen, Auflagen,
Zusagen und Anerbieten. Der Bewaehrungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen
foerdern und moeglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter
vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausuebung seines Amtes das Recht
auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem
gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft ueber die Lebensfuehrung
des Jugendlichen verlangen.

§ 25 Bestellung und Pflichten des Bewaehrungshelfers
Der Bewaehrungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm fuer seine
Taetigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewaehrungshelfer berichtet
ueber die Lebensfuehrung des Jugendlichen in Zeitabstaenden, die der Richter bestimmt.
Groebliche oder beharrliche Verstoesse gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten
teilt er dem Richter mit.

§ 26 Widerruf der Strafaussetzung
(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
1. in der Bewaehrungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung,
   die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfuellt hat,
2. gegen Weisungen groeblich oder beharrlich verstoesst oder sich der Aufsicht und
   Leitung des Bewaehrungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der
   Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen groeblich oder beharrlich verstoesst.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung ueber
die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.

(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht
1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
2. die Bewaehrungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Hoechstmass von vier Jahren zu
   verlaengern oder
3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewaehrungszeit erneut einem Bewaehrungshelfer zu
   unterstellen.

(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfuellung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder
Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn

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er die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfuellung von
Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.

§ 26a Erlass der Jugendstrafe
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erlaesst er die Jugendstrafe nach
Ablauf der Bewaehrungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Sechster Abschnitt
Aussetzung der Verhaengung der Jugendstrafe

§ 27 Voraussetzungen
Kann nach Erschoepfung der Ermittlungsmoeglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt
werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schaedliche Neigungen von einem Umfang
hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter
die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung ueber die Verhaengung der
Jugendstrafe aber fuer eine von ihm zu bestimmende Bewaehrungszeit aussetzen.

§ 28 Bewaehrungszeit
(1) Die Bewaehrungszeit darf zwei Jahre nicht ueberschreiten und ein Jahr nicht
unterschreiten.

(2) Die Bewaehrungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des
Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachtraeglich bis auf ein Jahr verkuerzt oder
vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlaengert werden.

§ 29 Bewaehrungshilfe
Der Jugendliche wird fuer die Dauer oder einen Teil der Bewaehrungszeit der Aufsicht und
Leitung eines Bewaehrungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

§ 30 Verhaengung der Jugendstrafe
Tilgung des Schuldspruchs
(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Fuehrung des Jugendlichen waehrend der
Bewaehrungszeit heraus, dass die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schaedliche
Neigungen von einem Umfang zurueckzufuehren ist, dass eine Jugendstrafe erforderlich
ist, so erkennt der Richter auf die Strafe, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei
sicherer Beurteilung der schaedlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen haette.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Ablauf der Bewaehrungszeit nicht vor,
so wird der Schuldspruch getilgt.

Siebenter Abschnitt
Mehrere Straftaten

§ 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt der Richter
nur einheitlich Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest.
Soweit es dieses Gesetz zulaesst (§ 8), koennen ungleichartige Erziehungsmassregeln und
Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Massnahmen mit der Strafe verbunden werden.
Die gesetzlichen Hoechstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe duerfen nicht
ueberschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskraeftig
die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmassregel, ein Zuchtmittel oder eine

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Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollstaendig ausgefuehrt, verbuesst
oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur
einheitlich auf Massnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbuessten
Jugendarrestes steht im Ermessen des Richters, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gruenden zweckmaessig, so kann der Richter davon absehen,
schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann er
Erziehungsmassregeln und Zuchtmittel fuer erledigt erklaeren, wenn er auf Jugendstrafe
erkennt.

§ 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
Fuer mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils
Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden waere, gilt einheitlich
das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach
Jugendstrafrecht zu beurteilen waeren. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das
allgemeine Strafrecht anzuwenden.

Zweites Hauptstueck
Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Erster Abschnitt
Jugendgerichtsverfassung

§ 33 Jugendgerichte
(1) Ueber Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.

(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schoeffengericht
(Jugendschoeffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).

(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln,
dass ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter fuer den Bezirk mehrerer
Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und dass bei einem Amtsgericht ein
gemeinsames Jugendschoeffengericht fuer den Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet
wird. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.

§ 33a
(1) Das Jugendschoeffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei
Jugendschoeffen. Als Jugendschoeffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine
Frau herangezogen werden.

(2) Bei Entscheidungen ausserhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschoeffen nicht
mit.

§ 33b
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschliesslich des Vorsitzenden und zwei
Jugendschoeffen (grosse Jugendkammer), in Verfahren ueber Berufungen gegen Urteile des
Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschoeffen (kleine Jugendkammer)
besetzt.

(2) Bei Eroeffnung des Hauptverfahrens beschliesst die grosse Jugendkammer, dass sie
in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschliesslich des Vorsitzenden und zwei
Jugendschoeffen besetzt ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften
einschliesslich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zustaendigkeit
des Schwurgerichts gehoert oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache
die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Ist eine Sache vom

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Revisionsgericht zurueckverwiesen worden, kann die nunmehr zustaendige Jugendkammer
erneut nach Satz 1 ueber ihre Besetzung beschliessen.

(3) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 34 Aufgaben des Jugendrichters
(1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im
Strafverfahren hat.

(2) Dem Jugendrichter sollen fuer die Jugendlichen die familien- und
vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben uebertragen werden. Aus besonderen
Gruenden, namentlich wenn der Jugendrichter fuer den Bezirk mehrerer Amtsgerichte
bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.

(3) Familien- und vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
1. die Unterstuetzung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete
   Massnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Buergerlichen Gesetzbuches),
2. die Massnahmen zur Abwendung einer Gefaehrdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1837
   Abs. 4, § 1915 des Buergerlichen Gesetzbuches).
3. (weggefallen)

§ 35 Jugendschoeffen
(1) Die Schoeffen der Jugendgerichte (Jugendschoeffen) werden auf Vorschlag des
Jugendhilfeausschusses fuer die Dauer von fuenf Geschaeftsjahren von dem in § 40 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuss gewaehlt. Dieser soll eine gleiche
Anzahl von Maennern und Frauen waehlen.

(2) Der Jugendhilfeausschuss soll ebensoviele Maenner wie Frauen und muss mindestens die
doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschoeffen und -hilfsschoeffen
benoetigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befaehigt und in der
Jugenderziehung erfahren sein.

(3) Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne
des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Fuer die Aufnahme in die Liste ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die
Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der
Zeitpunkt der Auflegung ist vorher oeffentlich bekanntzumachen.

(4) Bei der Entscheidung ueber Einsprueche gegen die Vorschlagsliste des
Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschoeffen und -hilfsschoeffen fuehrt der
Jugendrichter den Vorsitz in dem Schoeffenwahlausschuss.

(5) Die Jugendschoeffen werden in besondere fuer Maenner und Frauen getrennt zu fuehrende
Schoeffenlisten aufgenommen.

§ 36 Jugendstaatsanwalt
Fuer Verfahren, die zur Zustaendigkeit der Jugendgerichte gehoeren, werden
Jugendstaatsanwaelte bestellt.

§ 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwaelte
Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwaelte sollen erzieherisch
befaehigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

§ 38 Jugendgerichtshilfe
(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendaemtern im Zusammenwirken mit den
Vereinigungen fuer Jugendhilfe ausgeuebt.

(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und
fuersorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung.
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Sie unterstuetzen zu diesem Zweck die beteiligten Behoerden durch Erforschung der
Persoenlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und aeussern sich
zu den Massnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt
ueber das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter
der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat.
Soweit nicht ein Bewaehrungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darueber, dass der
Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie
dem Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ueben sie die
Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut.
Waehrend der Bewaehrungszeit arbeiten sie eng mit dem Bewaehrungshelfer zusammen. Waehrend
des Vollzugs bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner
Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.

(3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe
heranzuziehen. Dies soll so frueh wie moeglich geschehen. Vor der Erteilung von
Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hoeren; kommt
eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu aeussern, wer als
Betreuungshelfer bestellt werden soll.

Zweiter Abschnitt
Zustaendigkeit

§ 39 Sachliche Zustaendigkeit des Jugendrichters
(1) Der Jugendrichter ist zustaendig fuer Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur
Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulaessige Nebenstrafen und
Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt
Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter ist nicht zustaendig in Sachen, die
nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn fuer die Erwachsenen
nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zustaendig waere. § 209
Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.

§ 40 Sachliche Zustaendigkeit des Jugendschoeffengerichts
(1) Das Jugendschoeffengericht ist zustaendig fuer alle Verfehlungen, die nicht zur
Zustaendigkeit eines anderen Jugendgerichts gehoeren. § 209 der Strafprozessordnung gilt
entsprechend.

(2) Das Jugendschoeffengericht kann bis zur Eroeffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen
die Entscheidung der Jugendkammer darueber herbeifuehren, ob sie eine Sache wegen ihres
besonderen Umfangs uebernehmen will.

(3) Vor Erlass des Uebernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den
Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklaeren, ob er die
Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.

(4) Der Beschluss, durch den die Jugendkammer die Sache uebernimmt oder die Uebernahme
ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der Uebernahmebeschluss ist mit dem Eroeffnungsbeschluss zu
verbinden.

§ 41 Sachliche Zustaendigkeit der Jugendkammer
(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zustaendig in
Sachen,
1. die nach den allgemeinen Vorschriften einschliesslich der Regelung des § 74e des
   Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zustaendigkeit des Schwurgerichts gehoeren,
2. die sie nach Vorlage durch das Jugendschoeffengericht wegen ihres besonderen Umfangs
   uebernimmt (§ 40 Abs. 2),

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3. die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn fuer die
   Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine grosse Strafkammer zustaendig waere,
4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbeduerftigkeit von
   Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der
   Jugendkammer erhebt und
5. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen
   wird und eine hoehere Strafe als fuenf Jahre Jugendstrafe oder die Unterbringung in
   einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

(2) Die Jugendkammer ist ausserdem zustaendig fuer die Verhandlung und Entscheidung
ueber das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters
und des Jugendschoeffengerichts. Sie trifft auch die in § 73 Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.

§ 42 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen
Vorschriften zustaendig ist, sind zustaendig
1. der Richter, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben
   fuer den Beschuldigten obliegen,
2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuss befindliche Beschuldigte zur
   Zeit der Erhebung der Anklage aufhaelt,
3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollstaendig verbuesst hat, der
   Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Moeglichkeit vor dem Richter erheben, dem die
familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber
der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollstaendig verbuesst hat, vor dem Richter,
dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren
mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der
Angeklagte aufhaelt. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen
die Uebernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Dritter Abschnitt
Jugendstrafverfahren

Erster Unterabschnitt
Das Vorverfahren

§ 43 Umfang der Ermittlungen
(1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie moeglich die Lebens- und
Familienverhaeltnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle
uebrigen Umstaende ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und
charakterlichen Eigenart dienen koennen. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche
Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit moeglich, gehoert werden. Die
Anhoerung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon
unerwuenschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes,
zu besorgen haette. § 38 Abs. 3 ist zu beachten.

(2) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur
Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer fuer das Verfahren wesentlicher
Eigenschaften, herbeizufuehren. Nach Moeglichkeit soll ein zur Untersuchung von
Jugendlichen befaehigter Sachverstaendiger mit der Durchfuehrung der Anordnung beauftragt
werden.
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§ 44 Vernehmung des Beschuldigten
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des
Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.

§ 45 Absehen von der Verfolgung
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozessordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Massnahme
bereits durchgefuehrt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters
nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage fuer erforderlich haelt. Einer erzieherischen
Massnahme steht das Bemuehen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten
zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn
der Beschuldigte gestaendig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen
richterlichen Massnahme fuer erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht fuer
geboten haelt. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt
von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem
der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht
anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift
(§ 200 Abs. 2 der Strafprozessordnung) so darstellen, dass die Kenntnisnahme durch den
Beschuldigten moeglichst keine Nachteile fuer seine Erziehung verursacht.

Zweiter Unterabschnitt
Das Hauptverfahren

§ 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozessordnung vorliegen,
2. eine erzieherische Massnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch
   Urteil entbehrlich macht, bereits durchgefuehrt oder eingeleitet ist,
3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil fuer entbehrlich haelt und gegen den
   gestaendigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Massnahme anordnet
   oder
4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Faellen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts
das Verfahren vorlaeufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von hoechstens sechs
Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Massnahmen
nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht
anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Massnahmen
nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind
nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits
der vorlaeufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluss kann auch in
der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gruenden versehen und ist nicht anfechtbar.
Die Gruende werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile fuer die
Erziehung zu befuerchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem
Anklage erhoben werden.
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§ 47a Vorrang der Jugendgerichte
Ein Jugendgericht darf sich nach Eroeffnung des Hauptverfahrens nicht fuer unzustaendig
erklaeren, weil die Sache vor ein fuer allgemeine Strafsachen zustaendiges Gericht
gleicher oder niedrigerer Ordnung gehoere. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberuehrt.

§ 48 Nichtoeffentlichkeit
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschliesslich der Verkuendung der
Entscheidungen ist nicht oeffentlich.

(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem
Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und, falls der Angeklagte
der Aufsicht und Leitung eines Bewaehrungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht
eines Betreuungshelfers untersteht oder fuer ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist,
dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt in
den Faellen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer
vergleichbaren Einrichtung gewaehrt wird, fuer den Leiter der Einrichtung. Andere
Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gruenden, namentlich zu Ausbildungszwecken,
zulassen.

(3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die
Verhandlung oeffentlich. Die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im
Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.

§ 49
(weggefallen)

§ 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn dies
im allgemeinen Verfahren zulaessig waere, besondere Gruende dafuer vorliegen und der
Staatsanwalt zustimmt.

(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung des Erziehungsberechtigten und des
gesetzlichen Vertreters anordnen. Die Vorschriften ueber die Ladung, die Folgen des
Ausbleibens und die Entschaedigung von Zeugen gelten entsprechend.

(3) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung
mitzuteilen. Er erhaelt auf Verlangen das Wort.

(4) Nimmt ein bestellter Bewaehrungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu
der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewaehrungszeit gehoert werden. Satz 1 gilt fuer
einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem
der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.

§ 51 Zeitweilige Ausschliessung von Beteiligten
(1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten fuer die Dauer solcher Eroerterungen von der
Verhandlung ausschliessen, aus denen Nachteile fuer die Erziehung entstehen koennen. Er
hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten,
soweit es fuer seine Verteidigung erforderlich ist.

(2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des
Angeklagten von der Verhandlung ausschliessen, soweit
1. erhebliche erzieherische Nachteile drohen, weil zu befuerchten ist, dass durch die
   Eroerterung der persoenlichen Verhaeltnisse des Angeklagten in ihrer Gegenwart eine
   erforderliche kuenftige Zusammenarbeit zwischen den genannten Personen und der
   Jugendgerichtshilfe bei der Umsetzung zu erwartender jugendgerichtlicher Sanktionen
   in erheblichem Masse erschwert wird,
2. sie verdaechtig sind, an der Verfehlung des Angeklagten beteiligt zu sein, oder
   soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind,

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3. eine Gefaehrdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Angeklagten, eines
   Zeugen oder einer anderen Person oder eine sonstige erhebliche Beeintraechtigung des
   Wohls des Angeklagten zu besorgen ist,
4. zu befuerchten ist, dass durch ihre Anwesenheit die Ermittlung der Wahrheit
   beeintraechtigt wird, oder
5. Umstaende aus dem persoenlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten, Zeugen
   oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren Eroerterung
   in ihrer Anwesenheit schutzwuerdige Interessen verletzen wuerde, es sei denn, das
   Interesse der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter an der Eroerterung
   dieser Umstaende in ihrer Gegenwart ueberwiegt.
Der Vorsitzende kann in den Faellen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 auch Erziehungsberechtigte
und gesetzliche Vertreter des Verletzten von der Verhandlung ausschliessen, im Fall
der Nummer 3 auch dann, wenn eine sonstige erhebliche Beeintraechtigung des Wohls
des Verletzten zu besorgen ist. Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter
sind auszuschliessen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der
Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Satz
1 Nr. 5 gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der
Hauptverhandlung dem Ausschluss widersprechen.

(3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) In den Faellen des Absatzes 2 ist vor einem Ausschluss auf ein
einvernehmliches Verlassen des Sitzungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende hat die
Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter des Angeklagten, sobald diese wieder
anwesend sind, in geeigneter Weise von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten,
was waehrend ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

(5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern nach den
Absaetzen 2 und 3 ist auch zulaessig, wenn sie zum Beistand (§ 69) bestellt sind.

§ 52 Beruecksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine
andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht,
so kann der Richter im Urteil aussprechen, dass oder wieweit der Jugendarrest nicht
vollstreckt wird.

§ 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
(1) Hat der Angeklagte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder
gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so
wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, dass die
Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des
Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gruenden nicht gerechtfertigt ist.
Erzieherische Gruende liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung
die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewaehrleistet
ist.

(2)

§ 53 Ueberweisung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter
Der Richter kann dem Familien- oder Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und
Anordnung von Erziehungsmassregeln ueberlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt.
Der Familien- oder Vormundschaftsrichter muss dann eine Erziehungsmassregel anordnen,
soweit sich nicht die Umstaende, die fuer das Urteil massgebend waren, veraendert haben.

§ 54 Urteilsgruende
(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgruenden auch
ausgefuehrt, welche Umstaende fuer seine Bestrafung, fuer die angeordneten Massnahmen, fuer
die Ueberlassung ihrer Auswahl und Anordnung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter
oder fuer das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. Dabei soll
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namentlich die seelische, geistige und koerperliche Eigenart des Angeklagten
beruecksichtigt werden.

(2) Die Urteilsgruende werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile
fuer die Erziehung zu befuerchten sind.

Dritter Unterabschnitt
Rechtsmittelverfahren

§ 55 Anfechtung von Entscheidungen
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel
angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmassregeln dem Familien- oder
Vormundschaftsrichter ueberlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Massnahmen und
nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmassregeln oder
Zuchtmittel haetten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der
Erziehungsmassregeln dem Familien- und Vormundschaftsrichter ueberlassen worden sind.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach
§ 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulaessige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil
nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder
der gesetzliche Vertreter eine zulaessige Berufung eingelegt, so steht gegen das
Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm
eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zuruecknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung
gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung
einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
(1) Ist ein Angeklagter wegen mehrer Straftaten zu einer Einheitsstrafe verurteilt
worden, so kann das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung das Urteil fuer einen
Teil der Strafe als vollstreckbar erklaeren, wenn die Schuldfeststellungen bei einer
Straftat oder bei mehreren Straftaten nicht beanstandet worden sind. Die Anordnung ist
nur zulaessig, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des Angeklagten entspricht. Der
Teil der Strafe darf nicht ueber die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung wegen
der Straftaten entspricht, bei denen die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden
sind.

(2) Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulaessig.

Vierter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewaehrung

§ 57 Entscheidung ueber die Aussetzung
(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewaehrung wird im Urteil oder, solange der
Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachtraeglich durch Beschluss angeordnet. Fuer den
nachtraeglichen Beschluss ist der Richter zustaendig, der in der Sache im ersten Rechtszug
erkannt hat; der Staatsanwalt und der Jugendliche sind zu hoeren.

(2) Hat der Richter die Aussetzung im Urteil abgelehnt, so ist ihre nachtraegliche
Anordnung nur zulaessig, wenn seit Erlass des Urteils Umstaende hervorgetreten sind,
die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umstaenden eine Aussetzung der
Jugendstrafe zur Bewaehrung rechtfertigen.


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(3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in
geeigneten Faellen zu befragen, ob er Zusagen fuer seine kuenftige Lebensfuehrung macht
oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung fuer das begangene Unrecht dienen.
Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr
vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozessordnung gelten
entsprechend.

§ 58 Weitere Entscheidungen
(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26,
26a), trifft der Richter durch Beschluss. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der
Bewaehrungshelfer sind zu hoeren. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhaengung
von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur muendlichen
Aeusserung vor dem Richter zu geben. Der Beschluss ist zu begruenden.

(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorlaeufigen Massnahmen nach § 453c der
Strafprozessordnung.

(3) Zustaendig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die
Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter uebertragen, in dessen Bezirk sich
der Jugendliche aufhaelt. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 59 Anfechtung
(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet
oder abgelehnt wird, ist, wenn sie fuer sich allein angefochten wird, sofortige
Beschwerde zulaessig. Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird,
weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.

(2) Gegen eine Entscheidung ueber die Dauer der Bewaehrungszeit (§ 22), die Dauer
der Unterstellungszeit (§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der
Bewaehrungszeit (§ 24 Abs. 2) und ueber Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde
zulaessig. Sie kann nur darauf gestuetzt werden, dass die Bewaehrungs- oder die
Unterstellungszeit nachtraeglich verlaengert, die Unterstellung erneut angeordnet worden
oder dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige
Beschwerde zulaessig.

(4) Der Beschluss ueber den Straferlass (§ 26a) ist nicht anfechtbar.

(5) Wird gegen ein Urteil eine zulaessige Revision und gegen eine Entscheidung, die
sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewaehrung
bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung ueber
die Beschwerde zustaendig.

§ 60 Bewaehrungsplan
(1) Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen in einem Bewaehrungsplan
zusammen. Er haendigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn zugleich ueber die
Bedeutung der Aussetzung, die Bewaehrungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und
Auflagen sowie ueber die Moeglichkeit des Widerrufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm
aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes waehrend
der Bewaehrungszeit anzuzeigen. Auch bei nachtraeglichen Aenderungen des Bewaehrungsplans
ist der Jugendliche ueber den wesentlichen Inhalt zu belehren.

(2) Der Name des Bewaehrungshelfers wird in den Bewaehrungsplan eingetragen.

(3) Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift bestaetigen, dass er den Bewaehrungsplan
gelesen hat, und versprechen, dass er den Weisungen und Auflagen nachkommen will. Auch
der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den Bewaehrungsplan
unterzeichnen.
                                            - 19 -
       
                                                                               

§ 61
(weggefallen)

Fuenfter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Verhaengung der Jugendstrafe

§ 62 Entscheidungen
(1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 ergehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch
Urteil. Fuer die Entscheidung ueber die Aussetzung der Verhaengung der Jugendstrafe gilt §
267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozessordnung sinngemaess.

(2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die Tilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der
Bewaehrungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss angeordnet werden.

(3) Ergibt eine waehrend der Bewaehrungszeit durchgefuehrte Hauptverhandlung nicht, dass
eine Jugendstrafe erforderlich ist (§ 30 Abs. 1), so ergeht der Beschluss, dass die
Entscheidung ueber die Verhaengung der Strafe ausgesetzt bleibt.

(4) Fuer die uebrigen Entscheidungen, die infolge einer Aussetzung der Verhaengung der
Jugendstrafe erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1
sinngemaess.

§ 63 Anfechtung
(1) Ein Beschluss, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewaehrungszeit getilgt
wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung ueber die Verhaengung der Jugendstrafe
ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.

(2) Im uebrigen gilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemaess.

§ 64 Bewaehrungsplan
§ 60 gilt sinngemaess. Der Jugendliche ist ueber die Bedeutung der Aussetzung, die
Bewaehrungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darueber zu
belehren, dass er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich
waehrend der Bewaehrungszeit schlecht fuehre.

Sechster Unterabschnitt
Ergaenzende Entscheidungen

§ 65 Nachtraegliche Entscheidungen ueber Weisungen und Auflagen
(1) Nachtraegliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen
(§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhoeren
des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluss. Soweit erforderlich, sind
der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte
Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 taetige Leiter eines sozialen
Trainingskurses zu hoeren. Wenn die Verhaengung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist
dem Jugendlichen Gelegenheit zur muendlichen Aeusserung vor dem Richter zu geben. Der
Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der
Jugendliche aufhaelt, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend.

(2) Hat der Richter die Aenderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluss
nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest verhaengt, so ist gegen den Beschluss sofortige
Beschwerde zulaessig. Diese hat aufschiebende Wirkung.

§ 66 Ergaenzung rechtskraeftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung

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(1) Ist die einheitliche Festsetzung von Massnahmen oder Jugendstrafe (§ 31)
unterblieben und sind die durch die rechtskraeftigen Entscheidungen erkannten
Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel und Strafen noch nicht vollstaendig ausgefuehrt, verbuesst
oder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche Entscheidung nachtraeglich. Dies
gilt nicht, soweit der Richter nach § 31 Abs. 3 von der Einbeziehung rechtskraeftig
abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil, wenn der
Staatsanwalt es beantragt oder der Vorsitzende es fuer angemessen haelt. Wird keine
Hauptverhandlung durchgefuehrt, so entscheidet der Richter durch Beschluss. Fuer die
Zustaendigkeit und das Beschlussverfahren gilt dasselbe wie fuer die nachtraegliche Bildung
einer Gesamtstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise
verbuesst, so ist der Richter zustaendig, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters
obliegen.

Siebenter Unterabschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehoert zu werden, Fragen und Antraege
zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch
dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu.

(2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende
Mitteilung an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter gerichtet
werden.

(3) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur Wahl eines Verteidigers und zur
Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch dem Erziehungsberechtigten zu.

(4) Der Richter kann diese Rechte dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen
Vertreter entziehen, soweit sie verdaechtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten
beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen
die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem Erziehungsberechtigten oder dem gesetzlichen
Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein
Missbrauch der Rechte zu befuerchten ist. Stehen dem Erziehungsberechtigten und dem
gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt der Vormundschaftsrichter
einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhaengigen
Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.

(5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz
bestimmten Rechte des Erziehungsberechtigten ausueben. In der Hauptverhandlung oder in
einer sonstigen Verhandlung vor dem Richter wird der abwesende Erziehungsberechtigte
als durch den anwesenden vertreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen
vorgeschrieben, so genuegt es, wenn sie an einen Erziehungsberechtigten gerichtet
werden.

§ 68 Notwendige Verteidigung
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen waere,
2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem
   Gesetz entzogen sind,
3. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der
   Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeintraechtigung in der Wahrnehmung
   ihrer Rechte durch eine nachtraegliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht
   hinreichend ausgeglichen werden kann,
4. zur Vorbereitung eines Gutachtens ueber den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§
   73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder

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5. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemaess § 126a der
   Strafprozessordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht
   vollendet hat; der Verteidiger wird unverzueglich bestellt.

§ 69 Beistand
(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand
bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter duerfen nicht zum Beistand
bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil fuer die Erziehung zu erwarten waere.

(3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewaehrt werden. Im uebrigen hat er in der
Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers.

§ 70 Mitteilungen
Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Faellen auch der Vormundschaftsrichter,
der Familienrichter und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des
Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt
wird, dass gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhaengig ist.
Der Familien- und Vormundschaftsrichter teilt dem Staatsanwalt ferner familien- und
vormundschaftsgerichtliche Massnahmen sowie ihre Aenderung und Aufhebung mit, soweit
nicht fuer den Familien- und Vormundschaftsrichter erkennbar ist, dass schutzwuerdige
Interessen des Beschuldigten oder des sonst von der Mitteilung Betroffenen an dem
Ausschluss der Uebermittlung ueberwiegen.

§ 71 Vorlaeufige Anordnungen ueber die Erziehung
(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorlaeufige Anordnungen ueber die
Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewaehrung von Leistungen nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch anregen.

(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der
Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Massnahmen
geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefaehrdung seiner Entwicklung,
insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Fuer die einstweilige
Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der
Strafprozessordnung sinngemaess. Die Ausfuehrung der einstweiligen Unterbringung richtet
sich nach den fuer das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.

§ 72 Untersuchungshaft
(1) Untersuchungshaft darf nur verhaengt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck
nicht durch eine vorlaeufige Anordnung ueber die Erziehung oder durch andere Massnahmen
erreicht werden kann. Bei der Pruefung der Verhaeltnismaessigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges fuer Jugendliche
zu beruecksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhaengt, so sind im Haftbefehl die Gruende
anzufuehren, aus denen sich ergibt, dass andere Massnahmen, insbesondere die einstweilige
Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft
nicht unverhaeltnismaessig ist.

(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die
Verhaengung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulaessig, wenn er
1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat
   oder
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

(3) Ueber die Vollstreckung eines Haftbefehls und ueber die Massnahmen zur Abwendung
seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in
dringenden Faellen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen
werden muesste.

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(4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden
kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71
Abs. 2) angeordnet werden. In diesem Fall kann der Richter den Unterbringungsbefehl
nachtraeglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.

(5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit
besonderer Beschleunigung durchzufuehren.

(6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann
der zustaendige Richter aus wichtigen Gruenden saemtlich oder zum Teil einem anderen
Jugendrichter uebertragen.

§ 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
Die Jugendgerichtshilfe ist unverzueglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu
unterrichten; ihr soll bereits der Erlass eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der
vorlaeufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten,
wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, dass der Jugendliche gemaess § 128
der Strafprozessordnung dem Richter vorgefuehrt wird.

§ 73 Unterbringung zur Beobachtung
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens ueber den Entwicklungsstand des Beschuldigten kann
der Richter nach Anhoeren eines Sachverstaendigen und des Verteidigers anordnen, dass
der Beschuldigte in eine zur Untersuchung Jugendlicher geeignete Anstalt gebracht und
dort beobachtet wird. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der fuer die
Eroeffnung des Hauptverfahrens zustaendig waere.

(2) Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulaessig. Sie hat aufschiebende
Wirkung.

(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht ueberschreiten.

§ 74 Kosten und Auslagen
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten
Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Achter Unterabschnitt
Vereinfachtes Jugendverfahren

§ 75
(weggefallen)

§ 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder muendlich beantragen,
im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, dass der
Jugendrichter ausschliesslich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen,
Zuchtmittel verhaengen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen
und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder die
Einziehung aussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.

§ 77 Ablehnung des Antrags
(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, wenn sich
die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung
im Sinne des § 12 Nr. 2 oder die Verhaengung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine
umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Beschluss kann bis zur Verkuendung des
Urteils ergehen. Er ist nicht anfechtbar.


                                             - 23 -
        
                                                                                

(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, so reicht
der Staatsanwalt eine Anklageschrift ein.

§ 78 Verfahren und Entscheidung
(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Jugendverfahren auf Grund einer
muendlichen Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12
Nr. 2, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erkennen.

(2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen. Nimmt er
nicht teil, so bedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens in der
Verhandlung oder zur Durchfuehrung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht.

(3) Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemaessen Gestaltung des Verfahrens
darf von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung
der Wahrheit nicht beeintraechtigt wird. Die Vorschriften ueber die Anwesenheit des
Angeklagten (§ 50), die Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen
Vertreters (§ 67) und die Mitteilung von Entscheidungen (§ 70) muessen beachtet werden.
Bleibt der Beschuldigte der muendlichen Verhandlung fern und ist sein Fernbleiben nicht
genuegend entschuldigt, so kann die Vorfuehrung angeordnet werden, wenn dies mit der
Ladung angedroht worden ist.

Neunter Unterabschnitt
Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen
Verfahrensrechts

§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulaessig.

§ 80 Privatklage und Nebenklage
(1)   Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung,
die   nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt
der   Staatsanwalt auch dann, wenn Gruende der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse
des   Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.

(2) Gegen einen jugendlichen Privatklaeger ist Widerklage zulaessig. Auf Jugendstrafe
darf nicht erkannt werden.

(3) Der erhobenen oeffentlichen Klage kann sich als Nebenklaeger nur anschliessen, wer
durch ein Verbrechen gegen das Leben, die koerperliche Unversehrtheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuchs, durch
welches das Opfer seelisch oder koerperlich schwer geschaedigt oder einer solchen Gefahr
ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist.
Im Uebrigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung
entsprechend.

§ 81 Entschaedigung des Verletzten
Die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Entschaedigung des Verletzten (§§ 403
bis 406c der Strafprozessordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht
angewendet.

Drittes Hauptstueck
Vollstreckung und Vollzug

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Erster Abschnitt
Vollstreckung

Erster Unterabschnitt
Verfassung der Vollstreckung und Zustaendigkeit

§ 82 Vollstreckungsleiter
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche
die Strafprozessordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat,
richtet sich die weitere Zustaendigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches
Sozialgesetzbuch.

(3) In den Faellen des § 7 Abs. 2 und 3 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung
und die Zustaendigkeit hierfuer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der
Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 91 Abs.
2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozessordnung sind jugendrichterliche
Entscheidungen.

(2) Fuer die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen
gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den
Faellen zustaendig, in denen
1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschoeffengericht
   im ersten Rechtszug erkannt hat,
2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer
   ueber seine eigene Anordnung zu entscheiden haette.

(3) Die Entscheidungen nach den Absaetzen 1 und 2 koennen, soweit nichts anderes bestimmt
ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemaess.

§ 84 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er
selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschoeffengericht im ersten Rechtszug erkannt
hat.

(2) Soweit, abgesehen von den Faellen des Absatzes 1, die Entscheidung eines
anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem
Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen
Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Faellen der Verurteilte volljaehrig, steht die
Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familien-
oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljaehrigkeit
oblaegen.

(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 fuehrt der Jugendrichter die Vollstreckung durch,
soweit § 85 nichts anderes bestimmt.

§ 85 Abgabe und Uebergang der Vollstreckung
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunaechst zustaendige Jugendrichter die
Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter
zustaendig ist.


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(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten
in die Einrichtung fuer den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den
Jugendrichter des Amtsgerichts ueber, in dessen Bezirk die Einrichtung fuer den
Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines
anderen Amtsgerichts uebergeht, wenn dies aus verkehrsmaessigen Gruenden guenstiger
erscheint. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.

(3) Unterhaelt ein Land eine Einrichtung fuer den Vollzug der Jugendstrafe auf dem
Gebiet eines anderen Landes, so koennen die beteiligten Laender vereinbaren, dass der
Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung fuer den Vollzug
der Jugendstrafe unterhaelt, zustaendig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung
getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts ueber,
in dessen Bezirk die fuer die Einrichtung fuer den Vollzug der Jugendstrafe zustaendige
Aufsichtsbehoerde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung fuer
den Vollzug der Jugendstrafe unterhaelt, wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zustaendig wird, wenn
dies aus verkehrsmaessigen Gruenden guenstiger erscheint. Die Landesregierung kann die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Massregel der Besserung und
Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.

(5) Aus wichtigen Gruenden kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich
an einen sonst nicht oder nicht mehr zustaendigen Jugendrichter abgeben.

(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der
nach den Absaetzen 2 bis 4 zustaendige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer
nach den Vorschriften des Strafvollzugs fuer Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder
einer Massregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften
zustaendige Vollstreckungsbehoerde abgeben, wenn der Straf- oder Massregelvollzug
voraussichtlich noch laenger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des
Jugendstrafrechts unter Beruecksichtigung der Persoenlichkeit des Verurteilten fuer die
weiteren Entscheidungen nicht mehr massgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der
Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
ueber die Strafvollstreckung anzuwenden.

(7) Fuer die Zustaendigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451
Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Jugendarrest

§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachtraeglich eingetreten sind.

§ 87 Vollstreckung des Jugendarrestes
(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur Bewaehrung ausgesetzt.

(2) Fuer die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendarrest gilt § 450 der
Strafprozessordnung sinngemaess.

(3) Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ganz oder,
ist Jugendarrest teilweise verbuesst, von der Vollstreckung des Restes ab, wenn seit
Erlass des Urteils Umstaende hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit
den bereits bekannten Umstaenden ein Absehen von der Vollstreckung aus Gruenden der
Erziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt der Rechtskraft sechs Monate verstrichen,
sieht er von der Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Gruenden der Erziehung geboten

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ist. Von der Vollstreckung des Jugendarrestes kann er ganz absehen, wenn zu erwarten
ist, dass der Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Verurteilten wegen einer
anderen Tat verhaengt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfuellen wird. Vor der Entscheidung hoert der
Vollstreckungsleiter nach Moeglichkeit den erkennenden Richter, den Staatsanwalt und den
Vertreter der Jugendgerichtshilfe.

(4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist unzulaessig, wenn seit Eintritt der
Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist.

Dritter Unterabschnitt
Jugendstrafe

§ 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur
Bewaehrung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbuesst hat und dies
im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Beruecksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbuessung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes
nur aus besonders wichtigen Gruenden angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe
von mehr als einem Jahr nur zulaessig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der
Strafe verbuesst hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Faellen der Absaetze 1 und 2 seine Entscheidung
so fruehzeitig treffen, dass die erforderlichen Massnahmen zur Vorbereitung des
Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgefuehrt werden koennen. Er kann
seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die
Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf
die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Beruecksichtigung des Sicherheitsinteresses
der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhoeren des Staatsanwalts und des
Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur muendlichen Aeusserung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von hoechstens sechs Monaten festsetzen, vor
deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewaehrung auszusetzen,
unzulaessig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes
der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a
sinngemaess. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf
das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und
§ 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss,
der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

§ 89
-

§ 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben
Freiheitsstrafe
(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken,
so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter
unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Haelfte, mindestens jedoch
sechs Monate, der Jugendstrafe verbuesst sind. Er kann die Vollstreckung zu einem
frueheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht
kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt
wird, kann unterbrochen werden, wenn die Haelfte, mindestens jedoch sechs Monate, des


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Strafrestes verbuesst sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454b Abs. 3
der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Ist gegen einen Verurteilten ausser lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe
zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die
der Verurteilte vor der frueheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange
Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem
die zugrundeliegenden tatsaechlichen Feststellungen letztmals geprueft werden konnten.
Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht
zur Bewaehrung ausgesetzt, so erklaert das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe fuer
erledigt.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6 entsprechend mit der Massgabe, dass
der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der
Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Zweiter Abschnitt
Vollzug

§ 90 Jugendarrest
(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefuehl des Jugendlichen wecken und
ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er fuer das von ihm begangene Unrecht
einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er
soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewaeltigen, die zur Begehung der
Straftat beigetragen haben.

(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarrestraeumen der
Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des
Vollzugs.

§ 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht
fuer den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften
fuer den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs fuer Erwachsene
vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so
soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs fuer Erwachsene vollzogen
werden.

(2) Ueber die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe
und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt
(1) Gegen eine Massnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet
des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Massregeln der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des
Strafgesetzbuches) kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Fuer den Antrag
gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Abs. 1
bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach
einem Verfahren zur guetlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.

(2) Ueber den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte
Vollzugsbehoerde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt
entsprechend. Unterhaelt ein Land eine Einrichtung fuer den Vollzug der Jugendstrafe
auf dem Gebiet eines anderen Landes, koennen die beteiligten Laender vereinbaren, dass
die Jugendkammer bei dem Landgericht zustaendig ist, in dessen Bezirk die fuer die
Einrichtung zustaendige Aufsichtsbehoerde ihren Sitz hat.



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(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine
muendliche Verhandlung durchgefuehrt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor
einer Entscheidung persoenlich anzuhoeren. Hierueber ist der Jugendliche zu belehren. Wird
eine muendliche Verhandlung nicht durchgefuehrt, findet die Anhoerung in der Regel in der
Vollzugseinrichtung statt.

(4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen ueber Antraege nach Absatz 1 mit einem
Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits ueber
einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren uebertragen
worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt
ihr grundsaetzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur
Entscheidung ueber eine Uebernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen fuer eine Uebernahme
vor, uebernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierueber durch Beschluss.
Eine Rueckuebertragung ist ausgeschlossen.

(5) Fuer die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Massgabe,
dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen Kosten und
Auslagen aufzuerlegen.

(6) Wird eine Jugendstrafe gemaess § 91 Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs
fuer Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug der Massregel nach § 61 Nr.
1 oder Nr. 2 des Strafgesetzbuches das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, sind die
Absaetze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Fuer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten
die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes.

§ 93 Untersuchungshaft
(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft nach Moeglichkeit in einer besonderen
Anstalt oder wenigstens in einer besonderen Abteilung der Haftanstalt oder in einer
Jugendarrestanstalt vollzogen.

(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft soll erzieherisch gestaltet werden.

(3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und, wenn der Beschuldigte der Aufsicht und
Leitung eines Bewaehrungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers
untersteht oder fuer ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem
Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem
Verteidiger gestattet.

§ 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(1) Die Massregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung
vollzogen, in der die fuer die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen
besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfuegung stehen.

(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und
weitgehend in freien Formen durchgefuehrt werden.

Viertes Hauptstueck
Beseitigung des Strafmakels

§§ 94 bis 96
(weggefallen)

§ 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
(1) Hat der Jugendrichter die Ueberzeugung erlangt, dass sich ein zu Jugendstrafe
verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Fuehrung als rechtschaffener Mensch
erwiesen hat, so erklaert er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des
Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt.
Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der

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Antragstellung noch minderjaehrig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe
geschehen. Die Erklaerung ist unzulaessig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§
174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(2) Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbuessung oder Erlass der Strafe ergehen,
es sei denn, dass der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders wuerdig
gezeigt hat. Waehrend des Vollzugs oder waehrend einer Bewaehrungszeit ist die Anordnung
unzulaessig.

§ 98 Verfahren
(1) Zustaendig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, dem die familien- oder
vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben fuer den Verurteilten obliegen. Ist
der Verurteilte volljaehrig, so ist der Jugendrichter zustaendig, in dessen Bezirk der
Verurteilte seinen Wohnsitz hat.

(2) Der Jugendrichter beauftragt mit den Ermittlungen ueber die Fuehrung des Verurteilten
und dessen Bewaehrung vorzugsweise die Stelle, die den Verurteilten nach der Verbuessung
der Strafe betreut hat. Er kann eigene Ermittlungen anstellen. Er hoert den Verurteilten
und, wenn dieser minderjaehrig ist, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen
Vertreter, ferner die Schule und die zustaendige Verwaltungsbehoerde.

(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Staatsanwalt zu hoeren.

§ 99 Entscheidung
(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluss.

(2) Haelt er die Voraussetzungen fuer eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht fuer
gegeben, so kann er die Entscheidung um hoechstens zwei Jahre aufschieben.

(3) Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulaessig.

§ 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlass einer Strafe oder eines
Strafrestes
Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren
Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewaehrung erlassen, so erklaert der Richter zugleich
den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach
den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

§ 101 Widerruf
Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklaert worden ist, vor der
Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsaetzlichen Vergehens erneut zu
Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachtraeglich
durch Beschluss die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen Faellen kann er von dem
Widerruf absehen.

Fuenftes Hauptstueck
Jugendliche vor Gerichten, die fuer allgemeine Strafsachen
zustaendig sind

§ 102 Zustaendigkeit
Die Zustaendigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch
die Vorschriften dieses Gesetzes nicht beruehrt. In den zur Zustaendigkeit von
Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehoerenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch ueber Beschwerden
gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der
Jugendstrafe zur Bewaehrung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).

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§ 103 Verbindung mehrerer Strafsachen
(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene koennen nach den Vorschriften des
allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit
oder aus anderen wichtigen Gruenden geboten ist.

(2) Zustaendig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen
Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschliesslich der Regelung des § 74e
des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zustaendigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der
Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehoert; in einem solchen Fall
sind diese Strafkammern auch fuer die Strafsache gegen den Jugendlichen zustaendig. Fuer
die Pruefung der Zustaendigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a
des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, §
270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend; § 209a der Strafprozessordnung
ist mit der Massgabe anzuwenden, dass diese Strafkammern auch gegenueber der Jugendkammer
einem Gericht hoeherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschliesst der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich
Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zustaendig gewesen
waere.

§ 104 Verfahren gegen Jugendliche
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den fuer allgemeine Strafsachen zustaendigen
Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ueber
1.    Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
2.    die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs.
      3),
3.    den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
4.    das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den
      Richter (§§ 45, 47),
5.    die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72),
6.    die Urteilsgruende (§ 54),
7.    das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
8.    das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewaehrung und der Verhaengung der
      Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
9.    die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des
      gesetzlichen Vertreters (§§ 67, 50 Abs. 2),
10.   die notwendige Verteidigung (§ 68),
11.   Mitteilungen (§ 70),
12.   die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
13.   Kosten und Auslagen (§ 74) und
14.   den Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81).

(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des
Richters.

(3) Soweit es aus Gruenden der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter
anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des
Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.

(4) Haelt der Richter Erziehungsmassregeln fuer erforderlich, so hat er deren Auswahl und
Anordnung dem Familien- oder Vormundschaftsrichter zu ueberlassen. § 53 Satz 2 gilt
entsprechend.

(5) Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewaehrung
erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu uebertragen, in dessen Bezirk sich der

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Jugendliche aufhaelt. Das gleiche gilt fuer Entscheidungen nach einer Aussetzung der
Verhaengung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen ueber die Festsetzung der
Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).

Dritter Teil
Heranwachsende

Erster Abschnitt
Anwendung des sachlichen Strafrechts

§ 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften
mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die fuer einen Jugendlichen geltenden
Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
1. die Gesamtwuerdigung der Persoenlichkeit des Taeters bei Beruecksichtigung auch der
   Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und
   geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umstaenden oder den Beweggruenden der Tat um eine
   Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen
eines Teils der Straftaten bereits rechtskraeftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt
worden ist.

(3) Das Hoechstmass der Jugendstrafe fuer Heranwachsende betraegt zehn Jahre.

§ 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts fuer Heranwachsende;
Sicherungsverwahrung
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden,
so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe
von zehn bis zu fuenfzehn Jahren erkennen.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass der Verlust der Faehigkeit, oeffentliche Aemter
zu bekleiden und Rechte aus oeffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches), nicht eintritt.

(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Unter den
uebrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches kann das Gericht die Anordnung
der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des
   Strafgesetzbuches bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder koerperlich
   schwer geschaedigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer
   Freiheitsstrafe von mindestens fuenf Jahren verurteilt wird,
2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vorschriften massgeblichen frueheren Taten
   um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und
3. die Gesamtwuerdigung des Taeters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines
   Hanges zu solchen Straftaten fuer die Allgemeinheit gefaehrlich ist.
§ 66a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(4) Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat
der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet
das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu
vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Taeters dadurch nicht besser
gefoerdert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachtraeglich erfolgen. Solange der
Vollzug in einer sozialtherapeutischen Anstalt noch nicht angeordnet oder der Gefangene
                                            - 32 -
      
                                                                              

noch nicht in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt worden ist, ist darueber jeweils
nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Fuer die nachtraegliche Anordnung nach Satz 2 ist
die Strafvollstreckungskammer zustaendig.

(5) Werden nach einer Verurteilung wegen einer Straftat der in Absatz 3 Satz 2 Nr.
1 bezeichneten Art zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fuenf Jahren vor Ende
des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche
Gefaehrlichkeit des Verurteilten fuer die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachtraeglich anordnen, wenn die
Gesamtwuerdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergaenzend seiner Entwicklung waehrend
des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in
Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird. War keine der Straftaten dieser
Art, die der Verurteilung zugrunde lagen, nach dem 1. April 2004 begangen worden und
konnte die Sicherungsverwahrung deshalb nicht nach Absatz 3 Satz 2 vorbehalten werden,
so beruecksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im
Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.

(6) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art
angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6
des Strafgesetzbuches fuer erledigt erklaert worden, weil der die Schuldfaehigkeit
ausschliessende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im
Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachtraeglich anordnen, wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer
   solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer
   solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches
   fuehrenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
   drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht
   worden war und
2. die Gesamtwuerdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergaenzend seiner Entwicklung
   waehrend des Vollzugs der Massregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit
   erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird.

(7) Fuer das Verfahren und die Entscheidung ueber die im Urteil vorbehaltene und ueber
die nachtraegliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den
Absaetzen 3, 5 und 6 gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des
Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemaess.

Zweiter Abschnitt
Gerichtsverfassung und Verfahren

§ 107 Gerichtsverfassung
Von den Vorschriften ueber die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1
und §§ 35 bis 38 fuer Heranwachsende entsprechend.

§ 108 Zustaendigkeit
(1) Die Vorschriften ueber die Zustaendigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten
auch bei Verfehlungen Heranwachsender.

(2) Der Jugendrichter ist fuer Verfehlungen Heranwachsender auch zustaendig, wenn
die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden haette.

(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht
anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine
hoehere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten
in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der
Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkammer
zustaendig.
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§ 109 Verfahren
(1) Von den Vorschriften ueber das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren
gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, § 68 Nr. 1 und 4 sowie
§ 73 entsprechend anzuwenden. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Faellen auch
die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie
benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, dass gegen den Beschuldigten
noch ein anderes Strafverfahren anhaengig ist. Die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs.
1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von
Massnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist
nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen
Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung ueber die Auslagen
des Verletzten nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der
Strafprozessordnung keine Anwendung.

Dritter Abschnitt
Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels

§ 110 Vollstreckung und Vollzug
(1) Von den Vorschriften ueber die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen
gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a fuer Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter
Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulaessige Massnahmen oder
Jugendstrafe verhaengt hat.

(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der zur Tatzeit Heranwachsende
das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Heranwachsenden,
die einundzwanzig, aber noch nicht vierundzwanzig Jahre alt sind, kann die
Untersuchungshaft nach den Vorschriften des § 93 vollzogen werden.

§ 111 Beseitigung des Strafmakels
Die Vorschriften ueber die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten fuer
Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhaengt hat.

Vierter Abschnitt
Heranwachsende vor Gerichten, die fuer allgemeine
Strafsachen zustaendig sind

§ 112 Entsprechende Anwendung
Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten fuer Verfahren gegen Heranwachsende
entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden,
als sie nach dem fuer die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind.
Haelt der Richter die Erteilung von Weisungen fuer erforderlich, so ueberlaesst er die
Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende
aufhaelt.

Vierter Teil
Sondervorschriften fuer Soldaten der Bundeswehr


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§ 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt fuer die Dauer des Wehrdienstverhaeltnisses
eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.
2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwachsende nach seiner sittlichen oder
   geistigen Entwicklung besonderer erzieherischer Einwirkung, so kann der Richter
   Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten als Erziehungsmassregel anordnen.
3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten
   des Wehrdienstes beruecksichtigen. Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind,
   soll er diesen Besonderheiten anpassen.
4. Als ehrenamtlicher Bewaehrungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. Er untersteht
   bei seiner Taetigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
5. Von der Ueberwachung durch einen Bewaehrungshelfer, der nicht Soldat ist, sind
   Angelegenheiten ausgeschlossen, fuer welche die militaerischen Vorgesetzten
   des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. Massnahmen des
   Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.

§ 112b Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112a Nr. 2) angeordnet, so sorgt der naechste
Disziplinarvorgesetzte dafuer, dass der Jugendliche oder Heranwachsende, auch ausserhalb
des Dienstes, ueberwacht und betreut wird.

(2) Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen oder Heranwachsenden Pflichten und
Beschraenkungen auferlegt, die sich auf den Dienst, die Freizeit, den Urlaub und die
Auszahlung der Besoldung beziehen koennen. Das Naehere wird durch Rechtsverordnung (§
115) geregelt.

(3) Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr Zweck erreicht ist. Sie endet jedoch
spaetestens, wenn sie ein Jahr gedauert hat oder wenn der Soldat zweiundzwanzig Jahre
alt oder aus dem Wehrdienst entlassen wird.

(4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugendstrafe angeordnet werden.

§ 112c Vollstreckung
(1) Der Vollstreckungsleiter erklaert die Erziehungsmassregel nach § 112a Nr. 2 fuer
erledigt, wenn ihr Zweck erreicht ist.

(2) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn
des Wehrdienstverhaeltnisses begangenen Tat verhaengt ist, gegenueber Soldaten der
Bundeswehr zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern und
ihnen nicht durch einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den Absaetzen 1 und 2 sind
jugendrichterliche Entscheidungen im Sinne des § 83.

Fussnote

Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1

§ 112d Anhoerung des Disziplinarvorgesetzten
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr
Weisungen oder Auflagen erteilt, die Erziehungsmassregel nach § 112a Nr. 2 anordnet
oder fuer erledigt erklaert, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Abs.
2 absieht oder einen Soldaten als Bewaehrungshelfer bestellt, soll er den naechsten
Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hoeren.

Fussnote

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Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1

§ 112e Verfahren vor Gerichten, die fuer allgemeine Strafsachen zustaendig
sind
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den fuer allgemeine Strafsachen
zustaendigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a, 112b und 112d anzuwenden.

Fussnote

Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1

Fuenfter Teil
Schluss- und Uebergangsvorschriften

§ 113 Bewaehrungshelfer
Fuer den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher
Bewaehrungshelfer anzustellen. Die Anstellung kann fuer mehrere Bezirke erfolgen oder
ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhaeltnismaessig
hohe Aufwendungen entstehen wuerden. Das Naehere ueber die Taetigkeit des Bewaehrungshelfers
ist durch Landesgesetz zu regeln.

§ 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung fuer den Vollzug der
Jugendstrafe
In der Einrichtung fuer den Vollzug der Jugendstrafe duerfen an Verurteilten, die
das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich fuer den
Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem
Strafrecht verhaengt worden sind.

§ 115 Rechtsvorschriften der Bundesregierung ueber den Vollzug
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Durchfuehrung des § 112b Abs. 2 Vorschriften ueber Art, Umfang und Dauer
der Pflichten und Beschraenkungen zu erlassen, die dem Jugendlichen oder Heranwachsenden
hinsichtlich des Dienstes, der Freizeit, des Urlaubs und der Auszahlung der Besoldung
auferlegt werden oder durch den naechsten Disziplinarvorgesetzten auferlegt werden
koennen.

§ 116 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten
begangen worden sind. Fuer diese Verfehlungen ist das Mindestmass der Jugendstrafe drei
Monate.

(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die
Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und nach dem allgemeinen
Strafrecht die Verhaengung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu
erwarten gewesen waere.

(3)

§ 117 Gerichtsverfassung
(1) Die Wahl der Jugendschoeffen nach § 35 erfolgt erstmalig innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, spaeter gleichzeitig mit der Wahl der Schoeffen fuer
die Schoeffengerichte und die Strafkammern.

(2) Wo ein Jugendwohlfahrtsausschuss noch nicht besteht, wird die Vorschlagsliste nach §
35 Abs. 3 vom Jugendamt aufgestellt.


                                            - 36 -
        
                                                                                

§ 118
(zeitlich ueberholt)

§ 119 Freiheitsstrafen
Jugendgefaengnisstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erkannt worden ist, werden fuer die Anwendung dieses Gesetzes der Jugendstrafe
gleichgestellt.

§ 120 Verweisungen
Verweisungen auf Vorschriften des Reichsjugendgerichtsgesetzes vom 6. November 1943
(Reichsgesetzbl. I S. 637) gelten als Verweisungen auf die an ihre Stelle getretenen
Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 121 Uebergangsvorschrift
Fuer am 1. Januar 2008 bereits anhaengige Verfahren auf gerichtliche Entscheidung ueber
die Rechtmaessigkeit von Massnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

§ 122
(gegenstandslos)

§ 123 Sonderregelung fuer Berlin
Der Vierte Teil (§§ 112a bis 112e) und § 115 Abs. 3 sind im Land Berlin nicht
anzuwenden. Der Fuenfte Teil (Schluss- und Uebergangsvorschriften) ist im Land Berlin als
Vierter Teil anzuwenden.

§ 124 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigung erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

§ 125 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 957)
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
3. Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl.
   I S. 3427), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990
   (BGBl. I S. 1853),
   mit folgenden Massgaben:
   a) §§ 116 bis 125 sind nicht anzuwenden.
   b) In der Ueberschrift vor § 3 sowie in § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs.
      1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 80 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, §
      105 Abs. 1 und § 108 treten jeweils an die Stelle des Wortes "Verfehlung" bzw.
      "Verfehlungen" die Worte "rechtswidrige Tat" bzw. "rechtswidrige Taten".

                                              - 37 -
  
                                                                          

c) In der Ueberschrift   vor § 13 und in § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3, §
   13 Abs. 1, Abs. 3,   § 17 Abs. 2, § 31, § 39 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, §
   66 Abs. 1 und § 76   treten jeweils an die Stelle des Wortes "Zuchtmittel" bzw.
   "Zuchtmitteln" die   Worte "Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest".
d) § 13 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
e) § 34 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
   "Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
   1. die Unterstuetzung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete
      Massnahmen,
   2. die Massnahmen zur Abwendung einer Gefaehrdung des Jugendlichen."

f) Fuer die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusaetzlich die nachfolgenden
   Bestimmungen:
   § 1
   Zeitlicher Geltungsbereich
   (1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die
   vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind.
   (2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht
   erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen
   ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhaengung einer Freiheitsstrafe von
   weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen waere.
   § 2
   Freiheitsstrafen und Jugendhaft
   (1) Freiheitsstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden
   erkannt worden ist, werden fuer die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes
   der Jugendstrafe gleichgestellt. Die Verurteilung auf Bewaehrung wird fuer
   die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Aussetzung der Verhaengung der
   Jugendstrafe gleichgestellt.
   (2) Jugendhaft, auf die gegen einen Jugendlichen erkannt worden ist, wird fuer
   die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes dem Jugendarrest gleichgestellt.
   § 3
   Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
   § 56 des Jugendgerichtsgesetzes wird nur fuer Urteile angewandt, die unter
   Zugrundelegung des Jugendgerichtsgesetzes ergangen sind.
   § 4
   Amnestiefaelle
   Fuer Freiheitsstrafen, auf die gegen Jugendliche und Heranwachsende vor dem
   Wirksamwerden des Beitritts erkannt worden ist und die im Wege der Amnestie
   ausgesetzt worden sind, gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes
   entsprechend.
   § 5
   Verweisungen
   Soweit im Jugendgerichtsgesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
   den Einigungsvertrag geaendert werden, treten an deren Stelle die geaenderten
   Vorschriften.




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