Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Waerme-, Kaelte-
und Schallschutzisolierer-Handwerk
(Isolierermeisterverordnung - IsolMstrV)
IsolMstrV
vom 03.06.1982
"Isolierermeisterverordnung vom 3. Juni 1982 (BGBl. I S. 663)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.1982
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes
vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Waerme-, Kaelte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Taetigkeiten
zuzurechnen:
1. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von
a) Daemmungen gegen Waerme, Kaelte und Schall einschliesslich Oberflaechenschutz,
insbesondere als Ummantelung,
b) Sperrungen gegen Feuchtigkeit;
2. Herstellung und Instandhaltung von
a) Daempfungen gegen Schwingungen und
b) Abschirmungen gegen Strahlen
einschliesslich Akustik-, Trockenbau- und Brandschutzarbeiten an Gebaeuden und
technischen Anlagen sowie an Fahrzeugen und Schiffen.
(2) Dem Waerme-, Kaelte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und
Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse ueber Bauphysik, insbesondere ueber Waerme- und Schallehre,
2. Kenntnisse der Berechnung von Waermedurchgang, -strahlung und -uebergang,
von Dampfdiffusion, Schalluebertragung und -daemmung sowie der Bemessung von
Konstruktionen,
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3. Kenntnisse der Herstellung von Daemmungen gegen Waerme, Kaelte und Schall, von
Sperrungen gegen Feuchtigkeit, von Daempfungen gegen Schwingungen und von
Abschirmungen gegen Strahlen,
4. Kenntnisse ueber Be- und Entlueftungen in Bauteilen und ueber die Beruecksichtigung
von Witterungseinfluessen,
5. Kenntnisse der Verfahren fuer das Messen von Waerme, Kaelte, Schall, Dampfdiffusion,
Schwingungen und Strahlen,
6. Kenntnisse der Massenberechnung,
7. Kenntnisse der Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln,
8. Kenntnisse ueber die Einrichtung und den Betrieb von Werkstaetten und Baustellen,
9. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der Daemmstoffe,
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhuetung, des
Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der
Verdingungsordnung fuer Bauleistungen, der einschlaegigen Normen und Richtlinien
sowie ueber die Vorschriften des Immissionsschutzes,
12. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen,
13. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen,
14. Be- und Verarbeiten von Bau- und Hilfsstoffen, insbesondere von Daemmstoffen,
15. Be- und Verarbeiten von Metallen, insbesondere Trennen, Umformen und Fuegen von
Blechen, sowie von Kunststoffen,
16. Ausfuehren von Schaeumarbeiten,
17. Herstellen und Verarbeiten von Moertelmischungen und Ansetzmassen sowie Verarbeiten
von Klebern und Kitten,
18. Herstellen und Anbringen von Schutzmaenteln und -verkleidungen einschliesslich der
fuer die Daemmung erforderlichen Stuetz- und Tragkonstruktionen,
19. Ausfuehren von Schutzanstrichen, insbesondere auf Bitumenbasis, und von
Abdichtungen in Verbindung mit Daemmungen,
20. Herstellen und Einbauen von Verbindungen und Befestigungen einschliesslich
Verankerungen,
21. Herstellen und Einbauen von Leichtdecken und Fertigteildecken sowie von
Trennwaenden in Verbindung mit Daemmungen,
22. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgeruesten,
23. Warten der Maschinen und Geraete sowie Instandhalten der Werkzeuge.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.
(2) Die Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als drei Arbeitstage, die Arbeitsprobe
nicht laenger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
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(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
1. eine Waermedaemmung mit gesteppten Matten, mit Schnueren, Formstuecken, Platten
oder losen Massen im Stopfverfahren einschliesslich eines Oberflaechenschutzes aus
Hartmantelmassen oder Metallen,
2. eine Kaeltedaemmung mit geschlossenzelligen Daemmstoffen an Waenden, Decken und Boeden
oder an Rohrleitungen, Behaeltern und Armaturen,
3. eine Schalldaemmung mit Akustikplatten oder anderen Schalldaemmstoffen.
(2) Der Pruefling hat dem Meisterpruefungsausschuss vor Anfertigung der
Meisterpruefungsarbeit den Entwurf oder die Werkzeichnung mit Massangaben,
Massenberechnungen, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen.
(3) Mit der Meisterpruefungsarbeit sind abzuliefern:
1. die Werkzeichnung,
2. die Berechnung der Waerme- oder der Schalldaemmung,
3. das Aufmass,
4. der Arbeitsbericht,
5. die Nachkalkulation,
6. die Angaben ueber die aufgewandte Arbeitszeit.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszufuehren:
1. ein Oberflaechenschutz aus Blech oder Kunststoff,
2. eine abnehmbare Daemmung,
3. eine Waermedaemmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglaettung,
4. eine Kaelte- oder eine Schalldaemmung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
a) Berechnung der Waerme-, Kaelte- und Schalldaemmung und Bemessung von
Konstruktionen,
b) Massenberechnung fuer Daemmungen gegen Waerme, Kaelte und Schall, fuer Sperrungen
gegen Feuchtigkeit, fuer Daempfungen gegen Schwingungen und fuer Abschirmungen
gegen Strahlen;
2. Technisches Zeichnen:
Anfertigen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen;
3. Fachtechnologie:
a) Bauphysik, insbesondere Waerme- und Schallehre,
b) Herstellung von Daemmungen gegen Waerme, Kaelte und Schall, von Sperrungen gegen
Feuchtigkeit, von Daempfungen gegen Schwingungen und von Abschirmungen gegen
Strahlen,
c) Be- und Entlueftungen in Bauteilen sowie Beruecksichtigung von
Witterungseinfluessen,
d) Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln,
e) Verfahren fuer das Messen von Waerme, Kaelte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen
und Strahlen,
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f) Einrichtung und Betrieb von Werkstaetten und Baustellen,
g) die berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhuetung, des Arbeitsschutzes und
der Arbeitssicherheit,
h) die berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung fuer
Bauleistungen, der einschlaegigen Normen und Richtlinien sowie die Vorschriften
des Immissionsschutzes;
4. Werkstoffkunde:
a) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau-
und Hilfsstoffe, insbesondere der Daemmstoffe,
b) Verbindungs- und Befestigungsmittel;
5. Kalkulation:
Kostenermittlung mit allen fuer die Preisbildung wesentlichen Faktoren
einschliesslich der Berechnungen fuer die Angebots- und die Nachkalkulation sowie
Aufstellung der Leistungsbeschreibung und der Abrechnung.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll nicht laenger als 15 Stunden, die muendliche je
Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Pruefung soll
an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
jedem der Pruefungsfaecher nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6
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§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
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