Verordnung ueber die Inhalte der
Pruefungsberichte fuer
Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften
und Sondervermoegen (Investment-
Pruefungsberichtsverordnung - InvPruefbV)
InvPruefbV
vom 15.12.2008
"Investment-Pruefungsberichtsverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467)"
Fussnote
Textnachweis ab: 19.12.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 19f Absatz 3, des § 44 Absatz 7 Satz 1 zweite Alternative und des
§ 110a Absatz 5 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), von
denen § 19f durch Artikel 1 Nummer 24 und § 110a durch Artikel 1 Nummer 92 eingefuegt
sowie § 44 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe e des Gesetzes vom 21.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geaendert worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer
3 der Verordnung zur Uebertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl.
2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748)
geaendert worden ist, verordnet die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
§ 3 Allgemeine Pruefungs- und Berichtsgrundsaetze
§ 4 Anlagen und Verweisungen
Kapitel 2
Kapitalanlagegesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 5 Zusammenfassung der Pruefungsergebnisse
§ 6 Berichtszeitraum
§ 7 Pruefungs- und Berichtsgrundsaetze fuer Kapitalanlagegesellschaften
§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
§ 9 Auslaendische Zweigstellen und Zweigniederlassungen
-1-
Abschnitt 2
Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1
Kapitalanforderungen
§ 10 Eigenmittel
Unterabschnitt 2
Anzeigewesen
§ 11 Anzeigewesen
Unterabschnitt 3
Vorkehrungen zur Verhinderung
von Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung
§ 12 Pruefungszeitraum und Berichtszeitraum
§ 13 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von
Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung
Abschnitt 3
Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 1
Lage der Kapitalanlagegesellschaft
§ 14 Geschaeftliche Entwicklung im Berichtsjahr
§ 15 Beurteilung der Vermoegens- und Finanzlage
§ 16 Beurteilung der Ertragslage
§ 17 Risikolage
Unterabschnitt 2
Erlaeuterungen zur Rechnungslegung
§ 18 Erlaeuterungen
§ 19 Datenuebersicht
Abschnitt 4
Verwaltung
von Sondervermoegen
und fremdverwalteten
Investmentaktiengesellschaften
-2-
§ 20 Berichtszeitraum
§ 21 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschliesslich
Risikomanagement
Abschnitt 5
Dienstleistungen
und Nebendienstleistungen
§ 22 Besondere Anforderungen an die Pruefung von Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen
§ 23 Pruefungszeitraum und Berichtszeitraum
Kapitel 3
Sondervermoegen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 24 Pruefungs- und Berichtsgrundsaetze fuer Sondervermoegen
§ 25 Angaben zum Sondervermoegen
Abschnitt 2
Jahres-, Zwischen- und
Aufloesungsbericht fuer Sondervermoegen
§ 26 Richtigkeit und Vollstaendigkeit des Jahres-, Zwischen- und Aufloesungsberichts
Abschnitt 3
Verwaltung der Sondervermoegen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 27 Einhaltung von Gesetz und Vertragsbedingungen
§ 28 Anlagevorschriften und Anlagegrenzverletzungen
§ 29 Ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation
§ 30 Anteilwertermittlung
§ 31 Einsatz von Derivaten
§ 32 Fremdbezug von Dienstleistungen
Unterabschnitt 2
Spezielle Vorschriften fuer Immobilien-
Sondervermoegen und Infrastruktur-Sondervermoegen
§ 33 Anwendbarkeit dieser Verordnung
§ 34 Erwerb und Veraeusserung von Vermoegensgegenstaenden
§ 35 Erwerb von Vermoegensgegenstaenden im Ausland
§ 36 Berichterstattung ueber das Bewertungsverfahren
§ 37 Besondere Berichterstattung ueber Verkehrswerte
-3-
§ 38 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und
Anlagegrenzverletzungen
§ 39 Vergabeverfahren
§ 40 Weitere Berichtspflichten
Kapitel 4
Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 41 Pruefungs- und Berichtsgrundsaetze fuer Investmentaktiengesellschaften
§ 42 Anwendbare Vorschriften
Abschnitt 2
Angaben
zur Investmentaktiengesellschaft
§ 43 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
Kapitel 5
Schlussvorschrift
§ 44 Inkrafttreten
Anlage 1 Datenuebersicht fuer
(zu § 19) Kapitalanlagegesellschaften
und selbstverwaltende
Investmentaktiengesellschaften
Anlage 2 Berechnung der Portfolioumschlagsrate
(zu § 25 Absatz 1 Nummer 14)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt insbesondere den Gegenstand der Pruefung von
Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermoegen nach dem
Investmentgesetz und den Inhalt der Pruefungsberichte sowie die Art und den Umfang der
Berichterstattung.
§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
Den Grundsaetzen der risikoorientierten Pruefung und der Wesentlichkeit ist Rechnung
zu tragen. Bei Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften
(Gesellschaften) sind insbesondere die Groesse der Gesellschaft, der Geschaeftsumfang und
die Komplexitaet der betriebenen Geschaefte sowie der Risikogehalt zu beruecksichtigen.
§ 3 Allgemeine Pruefungs- und Berichtsgrundsaetze
(1) Der Pruefungsbericht muss uebersichtlich und vollstaendig sein. Bei den im
Pruefungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu
beachten. Fuer die Beurteilung der Taetigkeit der Gesellschaft bedeutsame Ereignisse, die
-4-
nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlusspruefer bekannt
geworden sind, sind im Pruefungsbericht darzulegen.
(2) Wurde im Berichtszeitraum eine Pruefung gemaess § 19g des Investmentgesetzes in
Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgefuehrt, so hat
der Abschlusspruefer diese Pruefungsergebnisse bei der Pruefung der aufsichtlichen
Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Pruefung gemaess § 19g
des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veraenderungen bis zum
Bilanzstichtag der Gesellschaft beschraenken.
(3) Soweit die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) im
Einzelfall gegenueber der Gesellschaft Bestimmungen ueber den Pruefungsinhalt getroffen
oder Pruefungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Pruefungsbericht die insoweit
vorgenommenen Pruefungshandlungen im Ueberblick und Feststellungen im Einzelnen
darzustellen.
(4) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbehaltlich der nachfolgenden
Bestimmungen, dem pflichtgemaessen Ermessen des Abschlusspruefers und hat der Bedeutung
der dargestellten Vorgaenge zu entsprechen. Ueber bemerkenswerte Veraenderungen gegenueber
dem vorherigen Bericht ist stets zu berichten.
(5) Die Pruefungsberichte nach § 19d Satz 1, § 44 Absatz 5 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 6 sowie § 110a Absatz 3 Satz 3 des Investmentgesetzes
sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt
am Main einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist mit der Originalunterschrift des
Abschlusspruefers zu versehen und entsprechend zu kennzeichnen. Satz 1 gilt fuer Spezial-
Sondervermoegen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften nur auf Anforderung der
Bundesanstalt.
§ 4 Anlagen und Verweisungen
(1) Die nach dieser Verordnung geforderten Angaben koennen zum Zwecke der Verbesserung
der Lesbarkeit in Form von ergaenzenden Anlagen zum Pruefungsbericht vorgelegt werden,
wenn die Angaben im Pruefungsbericht selbst hinreichend dargestellt sind und der
Pruefungsbericht dadurch nicht unuebersichtlich wird. Inhalte von Anlagen koennen
technische Einzelheiten der Angabenermittlung, Uebersichten zur Angabendetaillierung
sowie ergaenzende Hinweise zur Angabenerlaeuterung sein.
(2) Dem Pruefungsbericht ist als Anlage eine Kopie des der Pruefung zugrunde liegenden
Jahresabschlusses und Lageberichts beziehungsweise des Jahres-, Zwischen- oder
Aufloesungsberichts beizufuegen.
(3) Verweisungen auf den Inhalt frueherer Pruefungsberichte sind grundsaetzlich nicht
zulaessig. Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind solche Verweisungen
ausnahmsweise zulaessig, wenn der Abschlusspruefer auf die entsprechenden Feststellungen
unter Angabe der Fundstelle verweist oder die entsprechende Textstelle aus den
frueheren Pruefungsberichten dem Pruefungsbericht als Zitat beifuegt. Verweisungen auf
entsprechende Darstellungen in eigenstaendigen Teilen des frueheren Pruefungsberichts
duerfen ausnahmsweise erfolgen.
Kapitel 2
Kapitalanlagegesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 5 Zusammenfassung der Pruefungsergebnisse
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im
Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausfuehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz
2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen Bezug zu
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nehmen, so dass aus ihr selbst ein Ueberblick ueber die wirtschaftliche Lage der
Kapitalanlagegesellschaft und die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben gewonnen
werden kann. Hinsichtlich der Lage der Kapitalanlagegesellschaft ist insbesondere
auf die geschaeftliche Entwicklung sowie die Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage
einzugehen. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die
Bilanzposten ordnungsgemaess bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen
und Rueckstellungen angemessen sind, ob die Rechnungsabgrenzungsposten richtig
berechnet sind und ob die Vorschriften des Geldwaeschegesetzes und die Anzeige- und
Meldevorschriften beachtet wurden. Der Pruefungsbericht ist unter Angabe von Ort und
Datum zu unterzeichnen.
§ 6 Berichtszeitraum
Der Zeitraum, auf den sich die Pruefung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der
Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschaeftsjahr
(Berichtsjahr). Bei vom Geschaeftsjahr abweichenden Berichtszeitraeumen muss der
Pruefungsbericht mindestens das Geschaeftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet.
Wurde die Pruefung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der
Unterbrechung unter Darlegung der Gruende anzugeben.
§ 7 Pruefungs- und Berichtsgrundsaetze fuer Kapitalanlagegesellschaften
Der Bericht ueber die Pruefung der Kapitalanlagegesellschaft ist so zu verfassen, dass
er den fuer die Pruefung eines Sondervermoegens zustaendigen Abschlusspruefer in die Lage
versetzt, diesen im Rahmen seiner Pruefung zu verwerten. Die fuer den Abschlusspruefer des
Sondervermoegens relevanten Pruefungsergebnisse koennen in einem gesonderten Berichtsteil
zusammengefasst werden.
§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen
Grundlagen
(1) Ueber die Ausschoepfung und Ueberschreitung der Erlaubnis zum Betreiben des
Geschaefts einer Kapitalanlagegesellschaft und zur Erbringung von Dienst- und
Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes und die Erfuellung damit
verbundener Auflagen im Berichtszeitraum ist zu berichten.
(2) Die wesentlichen Aenderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen
Grundlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei
insbesondere zu berichten ist ueber:
1. Aenderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
2. Aenderungen der Kapitalverhaeltnisse und Gesellschafterverhaeltnisse,
3. Aenderungen der personellen Zusammensetzung der Geschaeftsleitung sowie Aenderungen
der Zustaendigkeit der einzelnen Geschaeftsleiter,
4. Aenderungen der Struktur des Geschaeftsbetriebs einer Kapitalanlagegesellschaft,
der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des
Investmentgesetzes,
5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschaeftszweige,
6. Aenderungen der rechtlichen und geschaeftlichen Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen, ueber wirtschaftlich bedeutsame Vertraege geschaeftspolitischer Natur,
die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben ueber
Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung
kann insoweit entfallen, wenn fuer den Berichtszeitraum ein Abhaengigkeitsbericht
nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht worden
ist,
7. Aenderungen im organisatorischen Aufbau der Kapitalanlagegesellschaft sowie der
unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist
dem Pruefungsbericht als Anlage beizufuegen.
(3) Ueber wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist gesondert zu
berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 21 Absatz 3 zu erfolgen hat.
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(4) Die Ordnungsmaessigkeit der Geschaeftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der
Regelungen fuer die persoenlichen Geschaefte der Mitarbeiter sowie die Angemessenheit
der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen fuer den Einsatz der elektronischen
Datenverarbeitung ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der
Investmentvermoegen betrifft.
(5) Soweit der Abschlusspruefer nur verpflichtet ist, ueber Aenderungen zu berichten,
hat er in angemessenen Abstaenden ueber die Darstellung der Aenderungen hinausgehend
vollstaendig zu berichten. Angemessene Abstaende im Sinn des Satzes 1 sind regelmaessig
drei bis fuenf Jahre.
§ 9 Auslaendische Zweigstellen und Zweigniederlassungen
Der Abschlusspruefer hat ueber die auslaendischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen
zu berichten und deren Einbindung in die Geschaeftsorganisation der
Kapitalanlagegesellschaft zu beurteilen. Dabei sind fuer diese Zweigniederlassungen
deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage
und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das
Risikomanagement zu beurteilen.
Abschnitt 2
Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1
Kapitalanforderungen
§ 10 Eigenmittel
(1) Darzustellen sind Hoehe und Zusammensetzung der Eigenmittel der
Kapitalanlagegesellschaft nach dem Stand bei Geschaeftsschluss am Bilanzstichtag und
unter der Annahme der Feststellung des geprueften Abschlusses. Es ist zu berichten,
ob die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Investmentgesetzes im
Berichtszeitraum eingehalten wurden.
(2) Es ist zu beurteilen, ob die Eigenmittelrelation nach § 11 Absatz 3 des
Investmentgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 9 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes
im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde.
(3) Im Fall des § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes ist zu beurteilen, ob die
von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen Vorkehrungen zur Ermittlung von
Anrechnungsbetraegen fuer Risiken aus den in § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes
genannten Geschaeften angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Aenderungen
gegenueber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Das Verhaeltnis zwischen den
in Satz 1 bezeichneten Anrechnungsbetraegen und den anrechenbaren Eigenmitteln
der Kapitalanlagegesellschaft zum Bilanzstichtag sowie dessen Entwicklung im
Berichtszeitraum sind darzustellen. Liegt bei einer Kapitalanlagegesellschaft
eine Mehrzahl unterschiedlicher in § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes genannter
Geschaeftsgestaltungen vor, sind die gemaess Satz 3 darzustellenden Anrechnungsbetraege
darueber hinaus angemessen nach Geschaeftsgestaltungen zu untergliedern.
Unterabschnitt 2
Anzeigewesen
§ 11 Anzeigewesen
Die Organisation des Anzeigewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollstaendigkeit und
Richtigkeit der Anzeigen, insbesondere nach den §§ 12 und 19c des Investmentgesetzes,
ist einzugehen. Festgestellte wesentliche Verstoesse sind aufzufuehren.
Unterabschnitt 3
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Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwaesche und
Terrorismusfinanzierung
§ 12 Pruefungszeitraum und Berichtszeitraum
(1) Die Pruefung gemaess § 19f Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes findet in
zweijaehrigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschaeftsjahr der Aufnahme
des erlaubnispflichtigen Geschaeftsbetriebs nach § 7 des Investmentgesetzes statt,
es sei denn, die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft erfordert ein kuerzeres
Pruefungsintervall. Der Abschlusspruefer legt den Beginn der Pruefung und den
Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemaessem
Ermessen fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Pruefung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der
letzten Pruefung und dem Stichtag der folgenden Pruefung.
(3) Die Pruefung hat spaetestens drei Monate nach dem Abschluss des fuer sie massgeblichen
Berichtszeitraums zu beginnen.
§ 13 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur
Verhinderung von Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung
(1) Der Abschlusspruefer hat zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft
erstellte Gefaehrdungsanalyse der tatsaechlichen Risikosituation der
Kapitalanlagegesellschaft entspricht. Darueber hinaus hat er von der
Kapitalanlagegesellschaft getroffene organisatorische Massnahmen zur Verhinderung
von Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung darzustellen und deren Angemessenheit zu
beurteilen. Dabei ist insbesondere einzugehen
1. auf die von der Kapitalanlagegesellschaft entwickelten und aktualisierten internen
Grundsaetze, angemessenen geschaefts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und
Kontrollen zur Verhinderung von Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung,
2. darauf, ob die mit der Durchfuehrung von Transaktionen und mit der Anbahnung und
Begruendung von Geschaeftsbeziehungen befassten Beschaeftigten angemessen ueber die
Methoden der Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung und die insofern bestehenden
Pflichten unterrichtet werden.
Die Pruefung nach den Saetzen 2 und 3 hat unter Beruecksichtigung der von der
Kapitalanlagegesellschaft erstellten Gefaehrdungsanalyse sowie der von der internen
Revision im Berichtszeitraum durchgefuehrten Pruefung und deren Ergebnis zu erfolgen.
(2) Der Abschlusspruefer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die
Kapitalanlagegesellschaft den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den
verstaerkten Sorgfaltspflichten in Faellen eines erhoehten Risikos, nachgekommen ist.
(3) Zu berichten ist ferner ueber die Erfuellung der Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur internen Erfassung und Anzeige von
Verdachtsfaellen.
(4) Sofern die Durchfuehrung von internen Sicherungsmassnahmen oder die Wahrnehmung von
kundenbezogenen Sorgfaltspflichten von der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich auf
eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierueber zu
berichten.
(5) In Bezug auf eine Kapitalanlagegesellschaft, die selbst nicht Tochterunternehmen
eines Instituts oder eines nach dem Geldwaeschegesetz verpflichteten
Versicherungsunternehmens ist, aber Tochterunternehmen oder auslaendische Zweigstellen
oder Zweigniederlassungen besitzt, hat der Abschlusspruefer darzustellen und zu
beurteilen, inwieweit die Kapitalanlagegesellschaft fuer eine einheitliche Schaffung
von internen Sicherungsmassnahmen und fuer eine Einhaltung der Sorgfaltspflichten
sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht zur Verhinderung von Geldwaesche
und Terrorismusfinanzierung Massnahmen getroffen hat, soweit dies jeweils nach dem
Recht des betroffenen Staates, in dem das Tochterunternehmen, die Zweigstelle oder die
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Zweigniederlassungen ansaessig ist, zulaessig ist. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden
Massnahmen in einem Drittstaat nicht zulaessig sind, hat der Abschlusspruefer ferner
darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die von der Kapitalanlagegesellschaft
ergriffenen anderweitigen zusaetzlichen Massnahmen angemessen sind, um einem erhoehten
Risiko der Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Absatz 1 Satz 4
und Absatz 4 gelten entsprechend.
(6) Bei Kapitalanlagegesellschaften ist darzustellen, inwieweit diese ihre
Verpflichtungen nach § 6 Absatz 5 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24c
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfuellt haben. Insbesondere ist zu pruefen, ob
die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen
Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Depot im Abrufsystem gewaehrleisten.
Gegebenenfalls ist ueber die ordnungsgemaesse Erfuellung der Anordnungen der Bundesanstalt
gemaess § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.
Abschnitt 3
Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 1
Lage der Kapitalanlagegesellschaft
§ 14 Geschaeftliche Entwicklung im Berichtsjahr
Die geschaeftliche Entwicklung ist unter Gegenueberstellung der fuer sie kennzeichnenden
Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erlaeutern.
§ 15 Beurteilung der Vermoegens- und Finanzlage
(1) Die Entwicklung der Vermoegens- und Finanzlage ist zu beurteilen. Besonderheiten,
die fuer die Beurteilung der Vermoegens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere
Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprueche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
2. bedeutende Vertraege und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige
Auswirkungen auf die Vermoegenslage ergeben koennten, und die Bildung der notwendigen
Rueckstellungen,
3. alle abgegebenen Patronatserklaerungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung
ihrer Rechtsverbindlichkeit.
(3) Ueber die Anlage des eigenen Vermoegens der Kapitalanlagegesellschaft ist unter
Beruecksichtigung von § 9a Satz 2 Nummer 3 des Investmentgesetzes zu berichten.
§ 16 Beurteilung der Ertragslage
(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.
(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft
auch ueber die Ertragslage der wesentlichen Geschaeftssparten; dabei sind jeweils die
wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. Soweit keine
Spartenkalkulation nach Satz 1 vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende
vorhandene interne Informationen der Geschaeftsleitung zurueckzugreifen.
§ 17 Risikolage
Die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen. Die von der
Kapitalanlagegesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren sind darzustellen. Die
Angemessenheit der eingesetzten Systeme, Verfahren und Regelungen zur Bestimmung
der finanziellen Lage der Kapitalanlagegesellschaft sind zu beurteilen. Ferner ist
auf Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit
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der Verwaltung von Investmentvermoegen sowie auf die Anzahl von Kundenbeschwerden
einzugehen.
Unterabschnitt 2
Erlaeuterungen zur Rechnungslegung
§ 18 Erlaeuterungen
Ob und inwieweit die Bilanzposten einschliesslich Eventualverbindlichkeiten und andere
Verbindlichkeiten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn-
und Verlustrechnung zu erlaeutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind,
unterliegt dem pflichtgemaessen Ermessen des Abschlusspruefers unter Beruecksichtigung des
Grundsatzes der Wesentlichkeit.
§ 19 Datenuebersicht
Als Teil des Pruefungsberichts ist das Formblatt gemaess Anlage 1 unter Angabe
entsprechender Vorjahresdaten beizufuegen.
Abschnitt 4
Verwaltung von Sondervermoegen und fremdverwalteten
Investmentaktiengesellschaften
§ 20 Berichtszeitraum
(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemaessem Ermessen des
Abschlusspruefers in Abstimmung mit der Kapitalanlagegesellschaft zu einem frueheren
Zeitpunkt erfolgen, der nicht vor dem Ende der ersten Haelfte des Geschaeftsjahres
liegt. Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzueglich nach Fertigstellung
einzureichen.
(2) Ueber wesentliche Aenderungen der Ergebnisse eines Berichtsteils nach Absatz 1 bis
zum Ende des Berichtszeitraums ist zu berichten.
§ 21 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschliesslich
Risikomanagement
(1) Der Abschlusspruefer hat die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 9
des Investmentgesetzes, insbesondere die Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zur
Vermeidung von Interessenkonflikten, darzustellen und zu beurteilen.
(2) Der Abschlusspruefer hat die Ordnungsmaessigkeit der Geschaeftsorganisation
gemaess § 9a des Investmentgesetzes zu beurteilen; dabei ist insbesondere ueber
die wesentlichen Geschaeftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung,
Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Anteilwertermittlung sowie der dort
eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten. Die Angemessenheit des
Risikomanagements gemaess § 9a Satz 2 Nummer 1 und § 80b des Investmentgesetzes ist
unter Beruecksichtigung der Komplexitaet und des Umfangs der fuer die verwalteten
Investmentvermoegen eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf
Adressenausfallrisiken, Zinsaenderungs-, Waehrungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken,
operationelle Risiken und Liquiditaetsrisiken sowie auf die Anforderungen der
Derivateverordnung einzugehen.
(3) Ueber die Uebertragung der Portfolioverwaltung auf andere Unternehmen ist gesondert
unter Beruecksichtigung des § 16 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu berichten.
(4) Die Angemessenheit der Kontrollverfahren und der internen Revision der
Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen.
Abschnitt 5
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Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
§ 22 Besondere Anforderungen an die Pruefung von Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen
(1) Der Abschlusspruefer hat die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im
Sinn von § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu pruefen und festzustellen, ob die
Vorschriften des Investmentgesetzes beachtet worden sind. Bei der Erbringung von
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4
des Investmentgesetzes umfasst die Pruefung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3 des
Investmentgesetzes genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes; sie muss den
gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhaeltnis zum Umfang der
jeweiligen Geschaefte und Aufgaben stehen.
(2) Im Pruefungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4
des Investmentgesetzes einschlaegig, darzustellen:
1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgefuehrten Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl
und Anlageformen;
2. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des
Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach § 9 Absatz 4 des Investmentgesetzes;
3. die Zulaessigkeit der Entgegennahme oder Gewaehrung von Zuwendungen und die
Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;
4. die nach den §§ 31a und 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen
Vorkehrungen und Massnahmen sowie die Organisation der Kapitalanlagegesellschaft,
insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung, und deren prueferische
Beurteilung; der Aufbau und die Ablauforganisation der Kapitalanlagegesellschaft
sowie Geschaeftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau sind gesondert
darzustellen;
5. die Anzahl und der Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang
mit Dienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der
Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhaengenden personellen und
organisatorischen Konsequenzen;
6. die Vorkehrungen zur bestmoeglichen Ausfuehrung von Kundenauftraegen nach § 33a des
Wertpapierhandelsgesetzes; die Vorkehrungen sind prueferisch zu beurteilen;
7. die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des
Wertpapierhandelsgesetzes fuer Mitarbeiter und Mitarbeitergeschaefte; die Mittel und
Verfahren sind prueferisch zu beurteilen;
8. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34
des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchfuehrung der
Richtlinie 2004/39/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates betreffend die
Aufzeichnungspflichten fuer Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschaeften, die
Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte
Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1);
9. die Erfuellung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist
auch anzugeben,
a) inwieweit die Uebereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder
Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden
Instituten oder Kapitalanlagegesellschaften geprueft wurde,
b) ob die verwahrenden Institute oder Kapitalanlagegesellschaften die
Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfuellen.
Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen oder
Nebendienstleistungen einschlaegig, ueber die Erfuellung der jeweiligen Pflichten
zu berichten, die sich aus der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
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Organisationsverordnung und aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in ihren jeweils
geltenden Fassungen ergeben.
(3) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 2 im Rahmen der letzten Pruefung
keine Maengel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Pruefung keine Aenderungen
der Pruefungsergebnisse ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet
werden. Ist in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Einzeldarstellung
einzelner Bereiche nicht erfolgt, kann die Bundesanstalt fuer die folgende Pruefung
eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Aenderungen
eingetreten sind.
(4) Bei der Pruefung der Nebendienstleistung nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 des
Investmentgesetzes hat der Pruefungsbericht zudem Angaben zu enthalten:
1. zur Ordnungsmaessigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen
fuer andere, des Verwahrungsbuches, der Verfuegungen ueber Kundenwertpapiere und
Ermaechtigungen sowie
2. zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes bei verwahrten Aktien von
Investmentaktiengesellschaften.
(5) Im Pruefungsbericht sind, sofern nach der Art der erbrachten Nebendienstleistungen
im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 6 und 6a des Investmentgesetzes einschlaegig, die
Art der angebotenen Altersvorsorgevertraege sowie abgegebene Mindestzahlungszusagen
darzustellen.
§ 23 Pruefungszeitraum und Berichtszeitraum
(1) Der Zeitraum der Pruefung nach diesem Abschnitt beginnt mit dem Tag der ersten und
endet mit dem Tag der letzten Pruefungshandlung vor Ort. Die Pruefung ist innerhalb eines
angemessenen Zeitraums abzuschliessen. Der Abschlusspruefer legt den Stichtag der Pruefung
nach pflichtgemaessem Ermessen fest. Berichtszeitraum der ersten Pruefung ist der Zeitraum
zwischen dem Beginn der Taetigkeit als Kapitalanlagegesellschaft und dem Stichtag der
ersten Pruefung. Berichtszeitraum der sonstigen Pruefungen ist der Zeitraum zwischen dem
Stichtag der letzten Pruefung und dem Stichtag der darauf folgenden Pruefung. Vorgaenge
von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Pruefung und dem Ende
des Pruefungszeitraums sind im Pruefungsbericht darzustellen.
(2) Die Pruefung hat spaetestens drei Monate nach dem Abschluss des fuer sie massgeblichen
Berichtszeitraums zu beginnen. Der Abschlusspruefer hat den Bericht ueber die Pruefung
unverzueglich nach Beendigung der Pruefung der Bundesanstalt einzureichen. Die
Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere als die in Satz 1
normierte Frist bestimmen.
Kapitel 3
Sondervermoegen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 24 Pruefungs- und Berichtsgrundsaetze fuer Sondervermoegen
(1) Der Abschlusspruefer des Sondervermoegens hat den Jahres-, Zwischen- und
Aufloesungsbericht zu pruefen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des
Sondervermoegens die Vorschriften des Investmentgesetzes und die Vertragsbedingungen
beachtet worden sind.
(2) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zu allen wesentlichen Aspekten
der Pruefung Stellung zu nehmen, so dass aus ihr selbst ein Ueberblick ueber die fuer die
Rechnungslegung des Sondervermoegens bedeutsamen Feststellungen und die Einhaltung der
aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung
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muss auch zu entnehmen sein, ob die Vermoegensgegenstaende ordnungsgemaess bewertet wurden.
Der Pruefungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(3) Bei Spezial-Sondervermoegen ist ferner festzustellen, ob die Vertragsbedingungen
den Vorschriften des Investmentgesetzes entsprechen. Weitere, insbesondere
die Anlagepolitik und Anlagegrundsaetze des Spezial-Sondervermoegens betreffende
rechtswirksame Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft, sind zu
beruecksichtigen.
(4) Der Abschlusspruefer des Sondervermoegens hat die Ergebnisse der Pruefung der
Kapitalanlagegesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den §§ 9, 9a und 80b des
Investmentgesetzes genannten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu verwerten.
§ 25 Angaben zum Sondervermoegen
(1) Dem Pruefungsbericht fuer das Sondervermoegen sind insbesondere folgende Angaben
voranzustellen:
1. Name des Sondervermoegens,
2. WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),
3. Geschaeftsjahr,
4. Art des Sondervermoegens,
5. Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Vertragsbedingungen,
gegebenenfalls der Vergleichsmassstab,
6. Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 34 Absatz 1 des
Investmentgesetzes,
7. Name und Sitz der Depotbank und gegebenenfalls des oder der Prime Broker,
8. Name und Sitz der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft,
9. Geschaeftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen
Vertragsbedingungen sowie Datum der Auflegung,
10. Aenderungen der Vertragsbedingungen waehrend des Geschaeftsjahres und Datum ihres
Inkrafttretens,
11. Name und Sitz von Auslagerungsunternehmen fuer die Portfolioverwaltung,
12. Zustaendigkeit fuer Anteilwertermittlung (Kapitalanlagegesellschaft/Depotbank),
13. Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 41 Absatz 2 Satz 4 des
Investmentgesetzes,
14. Portfolioumschlagsrate gemaess Anlage 2,
15. Daten mit besonderer Relevanz fuer das Sondervermoegen, z. B. bei Uebernahme
des Rechts zur Verwaltung, Uebernahme aller Vermoegensgegenstaende, Wechsel der
Depotbank,
16. bei Einsatz von Derivaten, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewandt
wird.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-Sondervermoegen anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist
nicht auf Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermoegen anzuwenden.
Abschnitt 2
Jahres-, Zwischen- und Aufloesungsbericht fuer
Sondervermoegen
§ 26 Richtigkeit und Vollstaendigkeit des Jahres-, Zwischen- und
Aufloesungsberichts
(1) Der Abschlusspruefer hat die Richtigkeit und Vollstaendigkeit des Jahres-, Zwischen-
und Aufloesungsberichts unter besonderer Beruecksichtigung der Vermoegensaufstellung, der
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Ertrags- und Aufwandsrechnung, der Entwicklungsrechnung sowie des Taetigkeitsberichts zu
pruefen.
(2) Der Pruefungsbericht hat eine Stellungnahme zur vertragsgemaessen Belastung des
Sondervermoegens mit Aufwendungen zu enthalten.
(3) Bei der Uebertragung des Rechts zur Verwaltung eines Sondervermoegens
waehrend eines Geschaeftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere
Kapitalanlagegesellschaft gemaess § 44 Absatz 3 des Investmentgesetzes unterliegen
der Pruefung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontren, die der
aufnehmenden Kapitalanlagegesellschaft zwecks Fortfuehrung der Buchhaltung uebermittelt
werden. Eine Aussage zu ihrer Ordnungsmaessigkeit ist in den besonderen Vermerk
aufzunehmen.
Abschnitt 3
Verwaltung der Sondervermoegen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 27 Einhaltung von Gesetz und Vertragsbedingungen
(1) Der Abschlusspruefer hat ueber Verstoesse gegen gesetzliche Bestimmungen und
Bestimmungen der Vertragsbedingungen und ueber die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur
Genehmigung der Vertragsbedingungen zu berichten.
(2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstoessen insbesondere:
1. die Beschreibung des Verstosses nach Art und Auswirkungen fuer das Sondervermoegen,
die Anteilinhaber und die Kapitalanlagegesellschaft,
2. die Darstellung der eingeleiteten Massnahmen zur Vermeidung zukuenftiger Verstoesse und
die Beurteilung von deren Wirksamkeit.
(3) Bei geringfuegigen Verstoessen gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen mit
Ausnahme der in § 28 Absatz 2 genannten, kann von der Darstellung abgesehen werden, es
sei denn, es handelt sich um wiederholte Verstoesse derselben Art.
(4) Besteht fuer den jeweiligen Verstoss eine Meldepflicht gegenueber der Bundesanstalt,
so ist deren Einhaltung beziehungsweise Verletzung festzustellen.
§ 28 Anlagevorschriften und Anlagegrenzverletzungen
(1) Wesentliche Verstoesse gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrundsaetze und
Anlagegrenzen sowie Erwerbsverbote sind unter Angabe von Art, Umfang, Dauer und
Ursache im Pruefungsbericht darzustellen und zu erlaeutern. Die Art der Rueckfuehrung
der Verstoesse gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrenzen ist darzustellen und
zu beurteilen. Eine Grenzverletzung ist fuer Berichtszwecke nur dann als unwesentlich
anzusehen, wenn die Ueber- oder Unterschreitung nicht mehr als 0,5 Prozent des
Fondsvermoegens betraegt und innerhalb von drei Boersentagen behoben worden ist. Bei
unbeabsichtigten Anlagegrenzverletzungen besteht die Berichtspflicht nur, wenn die
Ueber- oder Unterschreitung nicht innerhalb von zehn Boersentagen behoben worden ist.
(2) Im Pruefungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Investmentgesetzes zu
der Art des Sondervermoegens nichts anderes ergibt, insbesondere ueber die Einhaltung
folgender gesetzlicher Pflichten und Verstoesse gegen folgende gesetzliche Regelungen zu
berichten:
1. Verbot der Gewaehrung von Gelddarlehen und des Abschlusses von Buergschafts- und
Garantiegeschaeften nach § 31 Absatz 4 des Investmentgesetzes;
2. Verbot der Verpfaendung, Belastung, Sicherheitsabtretung und Sicherheitsuebereignung
von Vermoegensgegenstaenden, die zum Sondervermoegen gehoeren, nach § 31 Absatz 5 des
Investmentgesetzes;
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3. Aufrechnungsverbot nach § 31 Absatz 6 des Investmentgesetzes;
4. Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Investmentgesetzes;
5. Leerverkaufsverbot nach § 59 des Investmentgesetzes;
6. Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 54 bis 56 des Investmentgesetzes;
7. Pensionsgeschaefte nach § 57 des Investmentgesetzes.
§ 29 Ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation
(1) Im Pruefungsbericht ist zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft
getroffenen organisatorischen Vorkehrungen fuer das zu pruefende Sondervermoegen die
Zulaessigkeit der getroffenen Anlageentscheidungen nach dem Investmentgesetz und den
Vertragsbedingungen und die Einhaltung der Anlagegrenzen gewaehrleisten. Ebenso ist
zu beurteilen, ob fuer das Sondervermoegen geeignete Massnahmen getroffen wurden, um
sicherzustellen, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen verbundenen Risiken sowie
die jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Sondervermoegens in angemessener
Weise und unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken
fortlaufend erfasst, gemessen, bewertet und gesteuert werden.
(2) Ergeben die Pruefungen der internen Revision der das Sondervermoegen verwaltenden
Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum das Sondervermoegen direkt betreffende
Feststellungen, so ist die entsprechende Berichterstattung der internen Revision
einschliesslich einer Darstellung der vorgeschlagenen Massnahmen, der veranlassten
Massnahmen sowie der Ergebnisse im Pruefungsbericht des Sondervermoegens wiederzugeben.
Die Angemessenheit der Massnahmen ist zu pruefen und zu bewerten.
(3) Im Pruefungsbericht ist die Ordnungsmaessigkeit der Fondsbuchhaltung und des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems zusammenfassend zu beurteilen. Weist
die Fondsbuchhaltung des Sondervermoegens in Organisation oder Handhabung Besonderheiten
gegenueber anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermoegen auf,
sind diese Besonderheiten darzustellen und zu erlaeutern.
(4) Im Pruefungsbericht fuer ein Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken nach § 113
des Investmentgesetzes ist insbesondere auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im
Rahmen der Auswahl der Zielfonds sowie deren laufender Ueberwachung einzugehen.
§ 30 Anteilwertermittlung
(1) Es ist darzulegen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen
organisatorischen Vorkehrungen zur Anteilwertermittlung fuer das zu pruefende
Sondervermoegen ordnungsgemaess und geeignet sind und § 36 des Investmentgesetzes
eingehalten wurde. Dabei sind insbesondere die nach § 36 Absatz 3 des
Investmentgesetzes verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen und zu beurteilen. Sofern
die Depotbank die Anteilpreise ermittelt, beschraenkt sich die Beurteilung auf die
Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft.
(2) Werden fehlerhafte Anteilspreise festgestellt, sind die Gruende hierfuer darzustellen
und zu erlaeutern. Die Berichterstattung kann entfallen, soweit der Anteilpreisfehler
unwesentlich im Verhaeltnis zur Hoehe des Anteilpreises ist.
(3) Der Abschlusspruefer hat ueber Massnahmen und deren Ergebnisse zu berichten,
die von der Kapitalanlagegesellschaft zur Beseitigung der Folgen von fehlerhaften
Anteilwertberechnungen ergriffen wurden.
§ 31 Einsatz von Derivaten
Beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermoegen hat der Abschlusspruefer im
Pruefungsbericht zu beurteilen, ob
1. das festgelegte Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und
zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der Derivateverordnung),
2. das Vergleichsvermoegen ordnungsgemaess zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 3 der
Derivateverordnung),
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3. die Risikomodelle nach § 10 Absatz 2 der Derivateverordnung geeignet sind (§ 10
Absatz 3 der Derivateverordnung),
4. die Stresstests ordnungsgemaess gestaltet und durchgefuehrt wurden (§ 26 Absatz 2 der
Derivateverordnung) und
5. das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der
Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemaess
gestaltet und durchgefuehrt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung).
§ 32 Fremdbezug von Dienstleistungen
(1) Nimmt die Kapitalanlagegesellschaft fuer die Verwaltung des Sondervermoegens
nicht nur voruebergehend Anlageberatung in Anspruch, so ist diese Leistung
gegebenenfalls in einer Anlage zum Pruefungsbericht nach Art und Umfang unter Angabe
des Leistungserbringers, des Vertragsdatums sowie des Vollzugsdatums und -zeitraums
darzustellen. Die Anlage hat auch Feststellungen darueber zu enthalten, wie eine
Anlageempfehlung von Dritten durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst geprueft worden
ist und wer die Anlageentscheidung ausgefuehrt hat.
(2) Haben festgestellte Maengel ihre Ursache in der Inanspruchnahme der in Absatz 1
genannten Anlageberatung, so sind die Massnahmen der Kapitalanlagegesellschaft gegenueber
dem Leistungserbringer und ihr Ergebnis darzustellen.
Unterabschnitt 2
Spezielle Vorschriften fuer Immobilien-Sondervermoegen und
Infrastruktur-Sondervermoegen
§ 33 Anwendbarkeit dieser Verordnung
Auf Pruefungsberichte ueber Immobilien-Sondervermoegen und Infrastruktur-Sondervermoegen
beziehungsweise bei Spezial-Sondervermoegen mit Anlagen in entsprechenden
Vermoegensgegenstaenden finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit
sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ergibt.
§ 34 Erwerb und Veraeusserung von Vermoegensgegenstaenden
Werden im Berichtsjahr Vermoegensgegenstaende im Sinn des § 67 Absatz 1 bis 3, des § 68
Absatz 1 und des § 90b Absatz 1 Nummer 1 des Investmentgesetzes fuer das Sondervermoegen
erworben oder fuer Rechnung des Sondervermoegens veraeussert, so sind im Pruefungsbericht
1. der vor Erwerb nach § 67 Absatz 5 und 7, § 68 Absatz 2 oder § 90b Absatz
2 des Investmentgesetzes ermittelte Wert sowie die vertraglich vereinbarte
und die tatsaechlich aus dem Sondervermoegen erbrachte Gegenleistung und die
Anschaffungsnebenkosten einander gegenueberzustellen sowie darzustellen, ob die
Wirksamkeit der Verfuegungsbeschraenkung nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung
mit § 76 Absatz 1 des Investmentgesetzes sichergestellt wurde;
2. die bei der Veraeusserung nach § 70 Absatz 2, § 79 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des
Investmentgesetzes ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschliesslich
des Berichtsjahres sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsaechlich dem
Sondervermoegen zugeflossene Gegenleistung einander gegenueberzustellen.
§ 35 Erwerb von Vermoegensgegenstaenden im Ausland
Es ist darauf einzugehen, ob die Kapitalanlagegesellschaft beim Erwerb von
Vermoegensgegenstaenden im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition
mit deutschem Recht vergleichbar ist. Ferner ist darzustellen, welche Kriterien
die Kapitalanlagegesellschaft fuer die Pruefung des § 67 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des
Investmentgesetzes verwendet hat.
§ 36 Berichterstattung ueber das Bewertungsverfahren
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(1) Im Pruefungsbericht sind die Sachverstaendigen namentlich anzugeben, die fuer das
Sondervermoegen im Berichtszeitraum bestellt waren, und es ist anzugeben, ob die neu
bestellten Sachverstaendigen der Bundesanstalt ordnungsgemaess angezeigt worden sind.
(2) Es ist anzugeben, ob saemtliche im Berichtszeitraum erstatteten Gutachten den
Abschlusspruefern vorliegen. Es ist zu beurteilen, ob die erstatteten Gutachten
einem sachverstaendigen Dritten in angemessener Zeit ermoeglichen, die Bewertung
nachzuvollziehen.
(3) Es ist anzugeben, ob die Kapitalanlagegesellschaft den Sachverstaendigen die fuer die
Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung gestellt hat.
(4) Es ist anzugeben, ob der Sachverstaendigenausschuss die Verkehrswerte saemtlicher
Immobilien mindestens alle zwoelf Monate neu ermittelt hat und ob beim Eintreten von
wertveraendernden Umstaenden, die von der Kapitalanlagegesellschaft als wesentlich
definiert wurden, neu bewertet wurde. Es ist anzugeben, ob fuer jedes Objekt das
entsprechende Gutachten vorlag.
(5) Ueber Abweichungen von der mit der Bundesanstalt abgestimmten Mustergeschaeftsordnung
gemaess § 77 Absatz 1a Satz 2 des Investmentgesetzes ist zu berichten.
(6) Ferner ist anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft
oder der Wert einer Beteiligung an einer OePP-Projektgesellschaft mindestens einmal im
Geschaeftsjahr von einem Abschlusspruefer im Sinn des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs gemaess § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelt wurde.
§ 37 Besondere Berichterstattung ueber Verkehrswerte
(1) Die Verkehrswerte oder Kaufpreise der fuer das Sondervermoegen direkt oder indirekt
gehaltenen Immobilien sind fuer das Berichtsjahr sowie das Vorjahr einzeln anzugeben.
(2) Es sind saemtliche Immobilien, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr
um mehr als 5 Prozent oder 5 Millionen Euro veraendert hat, sowie die wesentlichen
Parameter anzugeben, die zu dieser Wertveraenderung gefuehrt haben. Soweit es sich
dabei um Veraenderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder um Veraenderungen des
Liegenschaftszinssatzes handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angegebenen Gruende
dafuer nachvollziehbar sind.
§ 38 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und
Anlagegrenzverletzungen
Es ist ergaenzend zur Berichterstattung nach § 28 Absatz 2, ansonsten gesondert
insbesondere ueber die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstoesse gegen
folgende Regelungen zu berichten:
1. die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 68a Absatz 2 des
Investmentgesetzes;
2. die Gewaehrung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemaess § 69 des
Investmentgesetzes;
3. die Einhaltung der in § 82 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des
Investmentgesetzes genannten Grenze fuer die Belastung von Grundstueckswerten;
4. die Einhaltung der in § 80 Absatz 1 und 2 sowie § 90b Absatz 7 des
Investmentgesetzes enthaltenen Grenzen ueber die Hoechst- und Mindestliquiditaet.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht fuer Spezial-Sondervermoegen.
§ 39 Vergabeverfahren
Es ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Vorkehrungen der
Kapitalanlagegesellschaft fuer die Vergabe von Leistungen an Dritte, die zu Lasten des
Sondervermoegens abgerechnet werden, eingehalten wurden.
§ 40 Weitere Berichtspflichten
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(1) Ueber die ordnungsgemaesse Ertragsverwendung nach § 78 des Investmentgesetzes ist zu
berichten.
(2) Werden dem Sondervermoegen eigene Aufwendungen der Kapitalanlagegesellschaft nach
den Vertragsbedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die
Preise fuer die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.
Kapitel 4
Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 41 Pruefungs- und Berichtsgrundsaetze fuer Investmentaktiengesellschaften
(1) Der Abschlusspruefer der Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluss
zu pruefen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Vermoegens der
Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften des Investmentgesetzes und die
Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind.
(2) Die Berichterstattung ist bei mehreren Teilgesellschaftsvermoegen getrennt nach
jedem Vermoegen vorzunehmen. Ueber das fuer den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft
notwendige Vermoegen ist gesondert zu berichten.
(3) Der Abschlusspruefer der fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft hat die
Ergebnisse der Pruefung der Kapitalanlagegesellschaft zu verwerten.
§ 42 Anwendbare Vorschriften
Auf die Pruefung der Investmentaktiengesellschaften sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz
1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich
aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die selbstverwaltende
Investmentaktiengesellschaft sind darueber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die
fuer den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermoegensgegenstaende
und Schulden (Investmentbetriebsvermoegen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden;
in Bezug auf die dem Sondervermoegen vergleichbaren Vermoegensgegenstaende und Schulden
(Investmentanlagevermoegen) sind die §§ 20, 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in
den Saetzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind nach folgenden Massgaben entsprechend
anzuwenden:
1. an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft“ tritt das Wort
„Investmentaktiengesellschaft“;
2. an die Stelle des Wortes „Anteil“ tritt das Wort „Aktie“;
3. an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber“ tritt das Wort „Aktionaer“;
4. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen“ treten die Woerter „Satzung und
Anlagebedingungen“;
5. an die Stelle des Wortes „Sondervermoegen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermoegen“
oder das Wort „Teilgesellschaftsvermoegen“;
6. die Woerter „der wesentlichen Geschaeftssparten“ bleiben ausser Betracht;
7. an die Stelle der Woerter „Spezial-Sondervermoegen“ treten die Woerter „Spezial-
Investmentaktiengesellschaft“.
Abschnitt 2
Angaben zur Investmentaktiengesellschaft
§ 43 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen
Grundlagen
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(1) Die wesentlichen Aenderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen
Grundlagen der Investmentaktiengesellschaft im Berichtszeitraum sind darzustellen,
wobei insbesondere zu berichten ist ueber:
1. Aenderungen der Satzung,
2. Aenderungen der Unternehmensaktionaere und ihrer Stimmverhaeltnisse zueinander,
3. Aenderungen der Geschaeftsleitung sowie Aenderungen ihrer personellen Zusammensetzung
mit Angabe der jeweiligen Zustaendigkeit der einzelnen Geschaeftsleiter,
4. Aenderungen der rechtlichen und geschaeftlichen Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen sowie ueber bemerkenswerte Beziehungen zu anderen Unternehmen und
ueber wirtschaftlich bedeutsame Vertraege geschaeftspolitischer Natur, die die
zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben ueber
Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbesondere zur
Kapitalanlagegesellschaft im Fall einer Fremdverwaltung; die Berichterstattung kann
insoweit entfallen, wenn fuer den Berichtszeitraum ein Abhaengigkeitsbericht nach §
312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht worden ist,
5. Aenderungen im organisatorischen Aufbau der Investmentaktiengesellschaft sowie der
unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist
dem Pruefungsbericht als Anlage beizufuegen,
6. Uebertragungen aller Vermoegensgegenstaende nach § 100 Absatz 5 des Investmentgesetzes
im Berichtszeitraum.
(2) Soweit der Abschlusspruefer verpflichtet ist, nur ueber Aenderungen zu berichten,
hat er in angemessenen Abstaenden ueber die Darstellung der Aenderungen hinausgehend
vollstaendig zu berichten.
(3) Ueber wesentliche Aktivitaeten und Prozesse, die auf andere Unternehmen ausgelagert
sind, ist gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 21 Absatz 3
zu erfolgen hat.
Kapitel 5
Schlussvorschrift
§ 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 19)
Datenuebersicht fuer Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende
Investmentaktiengesellschaften
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2479 - 2481)
Die angegebenen Betraege (kaufmaennische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1. Investmentaktiengesellschaft: ja (= 0)/nein (=
1)
2. Wurden Altersvorsorgevertraege abgeschlossen
oder
Mindestzahlungszusagen abgegeben (§ 11 Absatz
4 InvG):
ja (= 0)/nein (= 1)
3. Personalbestand gemaess § 267 Absatz 5 HGB
(2) Daten zur Vermoegenslage
1. Eigenmittel gemaess § 11 InvG
2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und
anderen
festverzinslichen Wertpapieren
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Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
a) Bruttobetrag der Kursreserven
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter
Beruecksichtigung
von Sicherungsgeschaeften)1)
3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht
festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen
an verbun-
denen Unternehmen
a) Bruttobetrag der Kursreserven
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter
Beruecksichtigung
von Sicherungsgeschaeften)1)
4. Vermiedene Abschreibungen auf
Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere durch
Uebernahme
in das Anlagevermoegen
5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und
andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere durch Uebernahme
in das
Anlagevermoegen
(3) Daten zur Ertragslage
1. Provisionsergebnis (Ertraege und Aufwendungen)
a) Verguetung fuer die Verwaltung von
Sondervermoegen2)
b) Verguetung fuer individuelle
Vermoegensverwaltung
im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1 InvG
c) Vereinnahmte Entgelte fuer
Beratungsleistungen
im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 3 InvG
in Bezug auf die
aa) Portfolioverwaltung von
Sondervermoegen
bb) durch andere erbrachte
individuelle Vermoegens-
verwaltung
d) Provisionen fuer den Vertrieb von
Investmentanteilen,
§ 7 Absatz 2 Nummer 5 InvG3)
e) Rueckverguetungen nach § 41 Absatz 5 Alt.
1 InvG3)
f) Sonstige Provisionsertraege4)
g) Fuer Rechnung der Gesellschaft gezahlte
Verguetung
fuer die durch andere erbrachte
individuelle Vermoegensverwaltung im Sinn
des § 7 Absatz 2 Nummer 1 InvG
h) Fuer Rechnung der Gesellschaft gezahlte
Entgelte
fuer Beratungsleistungen in Bezug auf die
aa) Portfolioverwaltung von
Sondervermoegen
bb) individuelle Vermoegensverwaltung
im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1
InvG
i) Fuer die Vermittlung von
Investmentanteilen, die von
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Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
der Gesellschaft ausgegeben wurden, fuer
Rechnung
der Gesellschaft gezahlte Provisionen3)
j) Sonstige Provisionsaufwendungen
k) Provisionsergebnis (Saldo)
2. Zinsergebnis
a) Zinsertraege5)
b) Zinsaufwendungen
c) Zinsergebnis (Saldo)
3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhaengigen
Geschaeft 6)
4. Bewertungsergebnis Wertpapiere nach strengem
Niederstwertprinzip
5. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand7)
b) Andere Verwaltungsaufwendungen8)
6. Sonstige und ausserordentliche Ertraege und
Aufwendungen
7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
8. Ertraege aus Verlustuebernahmen und
baren bilanzunwirksamen Anspruechen
9. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines
Gewinn-
abfuehrungs- oder eines
Teilgewinnabfuehrungsvertrages
abgefuehrte Gewinne
10. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
11. Verlustvortrag aus dem Vorjahr
12. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnruecklagen
13. Einstellungen in Kapital- und Gewinnruecklagen
14. Entnahmen aus Genussrechtskapital
15. Wiederauffuellung des Genussrechtskapitals
(4) Ergaenzende Angaben
1. Abweichungen im Sinn des § 284 Absatz 2 Nummer
3 HGB
a) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0)/nein
(= 1)
b) Von Bewertungsmethoden ja (= 0)/nein (=
1)
2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermoegens-
gegenstaende bei echten Pensionsgeschaeften
(§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB)
3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert
bewerteten
boersenfaehigen Wertpapiere bei den folgenden
Posten
(§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV)
a) Schuldverschreibungen und andere
festverzinsliche
Wertpapiere (Aktivposten Nummer 5)
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche
Wertpapiere
(Aktivposten Nummer 6)
4. Nachrangige Vermoegensgegenstaende
a) Nachrangige Forderungen an
Kreditinstitute
b) Nachrangige Forderungen an Kunden
c) Sonstige nachrangige
Vermoegensgegenstaende
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1)
Hier sind negative Ergebnisbeitraege aus den Sicherungsgeschaeften mit den Kursreserven
der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2)
Einschliesslich einmalig erhobener Verguetungen wie Kauf-, Verkaufs- oder
Bauverguetungen bei Immobilien-Sondervermoegen.
3)
Einschliesslich Ausgabeaufschlaege.
4)
Einschliesslich Ertraegen aus Wertpapier-Darlehensgeschaeften und Wertpapier-
Pensionsgeschaeften.
5)
Einschliesslich laufender Ertraege aus Beteiligungen, Ertraegen aus
Ergebnisabfuehrungsvertraegen.
6)
Hier sind alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhaengigen Geschaeft
einzuordnen, die nicht unter Nummer (3) 1 fallen.
7)
Einschliesslich Aufwendungen fuer vertraglich vereinbarte feste Taetigkeitsverguetungen
an die persoenlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen fuer von fremden Arbeitgebern
angemietete Arbeitskraefte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
8)
Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen
und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen ausserordentliche Abschreibungen. Zu erfassen
sind hier alle Steuern ausser Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
Anlage 2 (zu § 25 Absatz 1 Nummer 14)
Berechnung der Portfolioumschlagsrate
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2482)
Die Portfolioumschlagsrate eines Sondervermoegens oder einer
Investmentaktiengesellschaft wird ermittelt, indem der niedrigere Betrag des
Gegenwertes der Kaeufe und Verkaeufe der Vermoegensgegenstaende des betreffenden
Berichtszeitraums durch das arithmetische Mittel der ermittelten Nettoinventarwerte der
Vermoegensgegenstaende (durchschnittlicher Nettoinventarwert) dividiert wird.
Sie ist nach folgender Formel zu berechnen und ist in Prozent anzugeben:
Portfolioumschlagsrate = Min(X, Y)/M
Der kleinere Wert von X oder Y = Min(X, Y)
Wertpapierkaeufe = X
Wertpapierverkaeufe = Y
durchschnittlicher Nettoinventarwert = M
Vd Vermoegen des Fonds am Tag d
N Anzahl der Tage im jeweiligen Kalenderjahr, an denen der Nettoinventarwert
ermittelt wurde
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