Gesetz ueber den Vorrang fuer Investitionen
bei Rueckuebertragungsanspruechen nach dem
Vermoegensgesetz (Investitionsvorranggesetz
- InVorG)
InVorG

vom  14.07.1992



"Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl.
I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3230) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 4. 8.1997 I 1996;
           zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 19.12.2006 I 3230

Fussnote

 Textnachweis ab: 22.7.1992 Zur Verlaengerung der Frist d. § 27 Satz 1 vgl. § 1 V 315-22-1-
     v. 18.12.1998 I 3818
Das G wurde als Artikel 6 G III-19-2 v. 14.7.1992 I 1257 (VermRAendG 2) mit Zustimmung
des Bundesrates vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 15 dieses G am 22.7.1992 in
Kraft getreten.

Abschnitt 1
Vorrang fuer Investitionen

§ 1 Grundsatz
Grundstuecke, Gebaeude und Unternehmen, die Gegenstand von Rueckuebertragungsanspruechen
nach dem Vermoegensgesetz sind oder sein koennen, duerfen nach Massgabe der nachfolgenden
Vorschriften ganz oder teilweise fuer besondere Investitionszwecke verwendet werden. Der
Berechtigte erhaelt in diesen Faellen einen Ausgleich nach Massgabe dieses Gesetzes.

§ 2 Aussetzung der Verfuegungsbeschraenkung, investive Massnahmen
(1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermoegensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der
Verfuegungsberechtigte
1. ein Grundstueck oder Gebaeude veraeussert, vermietet oder verpachtet,
2. an einem Grundstueck oder Gebaeude ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt,
   die, wenn dies keine unbillige Haerte ist, auch zugunsten von Vorhaben auf anderen
   Grundstuecken eingeraeumt werden kann,
3. an einem Grundstueck oder Gebaeude Teil- oder Wohnungseigentum begruendet und
   uebertraegt,
4. auf einem Grundstueck ein Bauwerk oder Gebaeude errichtet, ausbaut, modernisiert,
   instandsetzt oder wiederherstellt
und durch einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, dass dies einem der
hierfuer bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks oder
Gebaeudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktionsanlagen und aehnliche Anlagen darin
aufgestellt werden.

(2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermoegensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der
Verfuegungsberechtigte

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1. ein Unternehmen durch Uebertragung seiner Anteile oder seiner Vermoegenswerte
   veraeussert oder dieses verpachtet oder
2. selbst Massnahmen durchfuehrt, sofern er bereit ist, dem Unternehmen das hierfuer
   erforderliche Kapital ohne Besicherung aus dem Unternehmen zuzufuehren, und er
   dieses innerhalb einer festzusetzenden Frist zur Verfuegung stellt und durch
   einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, dass dies einem der hierfuer
   bestimmten besonderen Investitionszwecke dient.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugefuehrtes Eigenkapital in eine Kapitalruecklage
einzustellen, die fuer die Dauer von fuenf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung
mit Jahresfehlbetraegen verwendet werden darf.

(3) Bei investiven Massnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermoegensgesetzes jeweils fuer
alle zur Durchfuehrung des Vorhabens bestimmten rechtsgeschaeftlichen und tatsaechlichen
Handlungen nicht anzuwenden.

§ 3 Besonderer Investitionszweck
(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grundstuecken und Gebaeuden vor, wenn sie
verwendet werden zur
1. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplaetzen, insbesondere durch Errichtung oder
   Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstaette oder eines Dienstleistungsunternehmens,
2. a) Schaffung neuen Wohnraums,
   b) Wiederherstellung abgegangenen oder vom Abgang bedrohten Wohnraums oder
   c) Durchfuehrung baulicher Massnahmen, die den Gebrauchswert bestehenden Wohnraums
      nachhaltig erhoehen, die allgemeinen Wohnverhaeltnisse auf Dauer verbessern oder
      nachhaltige Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken, einschliesslich
      Instandsetzungen, die mit Modernisierungsmassnahmen verbunden werden,
   die Errichtung, Wiederherstellung oder Modernisierung einzelner Ein- und
   Zweifamilienhaeuser in den Faellen der Buchstaben a bis c nur im Rahmen einer
   staedtebaulichen Massnahme,
3. Schaffung der fuer Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlassten
   Infrastrukturmassnahmen.
Das Grundstueck oder Gebaeude darf nur insoweit fuer den besonderen Investitionszweck
verwendet werden, als dies fuer die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) Bei Unternehmen und einem fuer dieses benoetigten Grundstueck des Unternehmens liegt
ein besonderer Investitionszweck vor, wenn es verwendet wird,
1. um Arbeitsplaetze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfaehigkeit
   verbessernde Investitionen zu ermoeglichen oder
2. weil der Berechtigte keine Gewaehr dafuer bietet, dass er das Unternehmen fortfuehren
   oder sanieren wird, oder
3. um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines Unternehmens bei
   nach kaufmaennischer Beurteilung sonst auf Dauer nicht zu vermeidender
   Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung zu verhindern.

(3) Die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids fuer die beantragte investive
Massnahme kann nicht mit der Begruendung versagt werden, dass anstelle der Veraeusserung
des Grundstuecks oder Gebaeudes die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Begruendung und
Uebertragung von Teil- oder Wohnungseigentum moeglich waere. Dies gilt entsprechend fuer
die Moeglichkeit der Vermietung oder Verpachtung, es sei denn, dass die Vermietung oder
Verpachtung fuer Vorhaben der in Aussicht genommenen Art ueblich ist.

(4) Ein Investitionsvorrangbescheid fuer einen besonderen Investitionszweck nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach § 21b
durchgefuehrt worden ist, ohne dass eine Rueckuebertragung erfolgt ist.

Abschnitt 2
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Erteilung des Investitionsvorrangbescheids

§ 4 Verfahren
(1) Die nach Absatz 2 zustaendige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis
3 genannten Voraussetzungen fuer das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der
Vorhabentraeger nach seinen persoenlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnissen hinreichende
Gewaehr fuer die Verwirklichung des Vorhabens bietet, und erteilt darueber einen
Investitionsvorrangbescheid.

(2) Den Investitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in diesem Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt ist, der Verfuegungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson,
so wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt erteilt, in
dessen oder deren Gebiet der Vermoegenswert liegt. Die fuer die Erteilung des
Investitionsvorrangbescheids zustaendige Stelle ist auch fuer die in § 13 Abs. 2, § 14
Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Entscheidungen zustaendig.

(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elektronischer Form, so sind sie mit einer
dauerhaft ueberpruefbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu
versehen.

(3) Vor der Erteilung des Investitionsvorrangbescheids muss eine Beschreibung
der wesentlichen Merkmale des Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der
Vorhabenplan muss mindestens den Vorhabentraeger mit Namen und Anschrift, den betroffenen
Vermoegenswert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Massnahmen, ihre Art
und die vorgesehene Dauer ihrer Ausfuehrung, einen Kaufpreis sowie, je nach der Art
des Vorhabens, angeben, wieviele Arbeitsplaetze durch die Massnahmen gesichert oder
geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt werden soll.

(4) Das Rueckuebertragungsverfahren nach Abschnitt II des Vermoegensgesetzes wird
durch ein Verfahren nach diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt
mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener Vermoegensfragen ueber das
Verfahren oder einer oeffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und
endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entscheidung, spaetestens jedoch
nach Ablauf von drei Monaten von dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf
dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ueber einen
Investitionsvorrangbescheid anhaengig, so wird das Rueckuebertragungsverfahren bis zum
Abschluss dieses Verfahrens unterbrochen.

(5) Wer, ohne Angehoeriger des Anmelders zu sein, dessen vermoegensrechtlichen Anspruch
durch Rechtsgeschaeft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an Verfahren nach
diesem Gesetz nicht beteiligt.

§ 5 Anhoerung des Anmelders
(1) Vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheids hat die zustaendige Stelle dem
Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist,
dem Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen, in dessen Gebiet das Grundstueck
oder Gebaeude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat,
und demjenigen, dessen Antrag auf Rueckuebertragung nach dem Vermoegensgesetz dieser
Stelle bekannt ist (Anmelder), mitzuteilen, dass der Vermoegenswert fuer investive Zwecke
nach § 3 verwendet werden soll. Der Mitteilung an den Anmelder ist der Vorhabenplan
beizufuegen. Anmelder, deren Antrag im Zeitpunkt der Anfrage nicht ordnungsgemaess
praezisiert worden ist, erhalten keine Mitteilung.

(2) Der Anmelder hat Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von
Mitteilung und Vorhabenplan zu dem Vorhaben und dazu zu aeussern, ob er selbst eine
Zusage investiver Massnahmen beabsichtigt. Die Entscheidung darf vor Ablauf dieser Frist
nicht ergehen, sofern nicht eine Aeusserung vorher eingegangen oder auf die Einhaltung
der Frist oder auf die Anhoerung verzichtet worden ist. Nach deren Ablauf ist ein
Vorbringen des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu beruecksichtigen. Das
gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird.

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(3) Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekuendigt, so ist dieses nur zu
beruecksichtigen, wenn es innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des
Vorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorhabenplans des Anmelders dargelegt
wird. Ein eigenes Vorhaben kann der Anmelder nicht einfuehren, wenn ein Verfahren nach §
21b stattgefunden hat.

(4) Die Anhoerung des Anmelders kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer
des Verfahrens bis zu ihrer Durchfuehrung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefaehrden
wuerde.

§ 6 Unterrichtung der Gemeinde
Soweit ein Grundstueck nach diesem Gesetz veraeussert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der
Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28
des Baugesetzbuchs entfaellt.

§ 7 Entscheidung
(1) Nach Abschluss ihrer Pruefung entscheidet die zustaendige Stelle, ob der
Investitionsvorrangbescheid fuer das beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist.
Hierbei hat sie zu beruecksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemaess gleiche
oder annaehernd gleiche investive Massnahmen zusagt wie der Vorhabentraeger und deren
Durchfuehrung glaubhaft macht. Der Anmelder geniesst dann in der Regel den Vorzug. Sind
mehrere Anmelder vorhanden, geniesst derjenige den Vorzug, der als erster von einem
Vermoegensverlust betroffen war. Ein Vorhaben des Anmelders braucht bei unbebauten
Grundstuecken nicht beruecksichtigt zu werden, wenn ihm ein fuer seine Zwecke geeignetes
gleichwertiges Ersatzgrundstueck zu gleichen Bedingungen zur Verfuegung gestellt wird.
Die Saetze 2 bis 5 gelten nicht, wenn ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat.

(2) Im Zusammenhang mit einem Vorhaben fuer einen besonderen Investitionszweck kann
in einem Investitionsvorrangbescheid festgestellt werden, dass die von anzuhoerenden
Anmeldern beantragte Rueckuebertragung nach § 5 des Vermoegensgesetzes ausgeschlossen ist.
Das Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen ist an diese Feststellung gebunden, sofern
der Anspruch im uebrigen bestehen wuerde.

Abschnitt 3
Investitionsvorrangbescheid und investiver Vertrag

§ 8 Inhalt des Investitionsvorrangbescheids und des investiven Vertrages
(1) In dem Investitionsvorrangbescheid wird festgestellt, dass § 3 Abs. 3 bis 5 des
Vermoegensgesetzes fuer den betroffenen Vermoegenswert nicht gilt.

(2) Ist der Vermoegenswert ein Grundstueck oder Gebaeude, muss der
Investitionsvorrangbescheid dieses gemaess § 28 der Grundbuchordnung bezeichnen und
folgende Bestimmungen enthalten:
a) eine Frist fuer die Durchfuehrung der zugesagten Massnahmen,
b) den Hinweis auf die Fristen nach den §§ 10 und 12,
c) bei einer Veraeusserung oder der Bestellung eines Erbbaurechts die Auflage, in den
   Vertrag eine Verpflichtung zur Rueckuebertragung des Grundstuecks oder Gebaeudes im
   Falle des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheids aufzunehmen, und
d) bei einem privatrechtlichen Verfuegungsberechtigten die Auflage, fuer die Zahlung des
   Verkehrswertes eine naeher zu bezeichnende Sicherheit zu leisten.
Der investive Vertrag muss eine in dem Bescheid zu bezeichnende Vertragsstrafenregelung
enthalten.

(3) Ist der Vermoegenswert ein Unternehmen, so ist der Vertrag nur wirksam, wenn er
neben einer in dem Bescheid zu bezeichnenden entsprechenden Vertragsstrafenregelung
eine Verpflichtung des Erwerbers enthaelt, das Unternehmen zurueckzuuebertragen, falls
er die fuer die ersten zwei Jahre zugesagten Massnahmen nicht durchfuehrt oder hiervon
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wesentlich abweicht. Die Frist beginnt mit der Uebergabe des Vermoegenswerts, spaetestens
mit dem Wirksamwerden des Vertrages. Das gilt auch fuer Grundstuecke und Gebaeude, die im
Zusammenhang mit einem Unternehmen veraeussert oder verpachtet werden.

§ 9 Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids
(1) Der Investitionsvorrangbescheid ist den bekannten Anmeldern zuzustellen, und
zwar auch dann, wenn sie auf ihre Anhoerung verzichtet haben oder von ihrer Anhoerung
abgesehen worden ist. Das Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen, in dessen
Gebiet das Grundstueck oder Gebaeude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz
(Hauptniederlassung) hat, erhaelt eine Abschrift des Investitionsvorrangbescheids und
benachrichtigt hierueber die mit der Rueckgabe befasste Stelle. Eine weitere Abschrift
ist, ausser wenn die Treuhandanstalt verfuegt, dem Entschaedigungsfonds zu uebersenden.

(2) Der Investitionsvorrangbescheid gilt nicht bekannten Anmeldern gegenueber als
zugestellt, wenn
a) der Bescheid auszugsweise unter Angabe der entscheidenden Stelle und ihrer
   Anschrift, der Rechtsbehelfsbelehrung, des Vorhabentraegers, des bescheinigten
   Vorhabens und des betroffenen Vermoegenswerts im Bundesanzeiger bekannt gemacht
   worden ist und
b) zwei Wochen seit der Bekanntmachung gemaess Buchstabe a verstrichen sind.

§ 10 Vollziehung des Investitionsvorrangbescheids
Der Investitionsvorrangbescheid darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab seiner
Bekanntgabe vollzogen werden. Er darf nicht mehr vollzogen werden, wenn vor Abschluss
des Rechtsgeschaefts oder Vornahme der investiven Massnahme vollziehbar entschieden
worden ist, dass der Vermoegenswert an den Berechtigten zurueckzugeben ist, oder wenn der
Berechtigte nach § 6a des Vermoegensgesetzes in ein Unternehmen eingewiesen worden ist.

§ 11 Wirkung des Investitionsvorrangbescheids
(1) Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die Grundstuecksverkehrsgenehmigung nach
der Grundstuecksverkehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die fuer die
Verfuegung ueber eigenes Vermoegen des Bundes, der Laender oder der Kommunen erforderlich
sind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs.

(2) Die Rueckuebertragung des Vermoegenswerts nach Abschnitt II des Vermoegensgesetzes
entfaellt im Umfang der Veraeusserung auf Grund des Investitionsvorrangbescheids.
Wird der Vermoegenswert auf den Verfuegungsberechtigten wegen Aufhebung des
Investitionsvorrangbescheids oder Nichtdurchfuehrung des besonderen Investitionszwecks
oder sonst zur Rueckabwicklung des Rechtsgeschaefts uebertragen, lebt der
Rueckuebertragungsanspruch auf.

(3) Wird das Eigentum an einem fuer einen besonderen Investitionszweck vermieteten oder
verpachteten Grundstueck oder Gebaeude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit
nach dem Vermoegensgesetz auf einen Berechtigten uebertragen, gelten die §§ 566, 566a,
566b Abs. 1, die §§ 566c bis 566e und 567b des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt worden, so kann der
Berechtigte nur Rueckgabe des belasteten Grundstuecks oder Gebaeudes verlangen. Ist
Teil- oder Wohnungseigentum begruendet und uebertragen worden, so kann der Berechtigte
Rueckuebertragung nur der verbliebenen Miteigentumsanteile verlangen.

(5) Fuehrt der Verfuegungsberechtigte die bescheinigten investiven Massnahmen nach § 2
innerhalb der festgesetzten Frist selbst durch und hat er die nach § 8 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe d bestimmte Sicherheit geleistet, entfaellt ein Anspruch auf Rueckuebertragung
insoweit, als das Grundstueck oder Gebaeude fuer die investive Massnahme nach dem Inhalt
des Vorhabens in Anspruch genommen wurde. Bis zum Ablauf der Frist zur Durchfuehrung
der zugesagten Massnahmen ist das Rueckuebertragungsverfahren nach dem Vermoegensgesetz
auszusetzen.


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(6) Entfaellt eine Rueckuebertragung oder ist dies zu erwarten, so kann die Berechtigung
im Verfahren nach Abschnitt VI des Vermoegensgesetzes festgestellt werden.

§ 12 Rechtsschutz und Sicherung von Investitionen
(1) Gegen den Investitionsvorrangbescheid ist, wenn die naechsthoehere Behoerde nicht
eine oberste Landes- oder Bundesbehoerde ist, der Widerspruch und ansonsten die
Anfechtungsklage zulaessig; sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Antraege auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung koennen nur innerhalb von
zwei Wochen ab Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids gestellt werden. Neue
Tatsachen koennen nur bis zu dem Zeitpunkt vorgebracht und beruecksichtigt werden,
in dem der Vorhabentraeger nachhaltig mit dem Vorhaben begonnen hat; neue investive
Vorhaben koennen nicht geltend gemacht werden. Darauf ist der Anmelder in dem
Investitionsvorrangbescheid hinzuweisen.

(3) Bei Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheids ist der Vermoegenswert
zurueckzuuebertragen. Bei Unternehmen bestimmen sich die Einzelheiten nach dem Vertrag,
bei Grundstuecken und Gebaeuden zusaetzlich nach § 7 der Grundstuecksverkehrsordnung.
Die Regelungen ueber den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids bleiben unberuehrt.
Ansprueche auf Rueckuebertragung und Wertersatz bestehen nicht, wenn
1. a) der Anmelder nicht innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des
      Investitionsvorrangbescheids einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
      Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gestellt hat oder
   b) ein innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gestellter Antrag rechtskraeftig
      abgelehnt wird und

2. mit der tatsaechlichen Durchfuehrung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen
   worden ist.


Abschnitt 4
Durchfuehrung der Investition und Rueckabwicklung
fehlgeschlagener Vorhaben

§ 13 Grundsatz
(1) Die investiven Massnahmen sind fristgemaess durchzufuehren. Bei Unternehmen und
den fuer diese benoetigten Grundstuecken genuegt es, wenn die fuer die ersten beiden
Jahre zugesagten Massnahmen durchgefuehrt werden. Die investiven Massnahmen gelten als
durchgefuehrt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind, die Rueckuebertragungspflicht
entfallen oder ein Widerruf gemaess § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Auf Antrag des Vorhabentraegers oder des Verfuegungsberechtigten stellt die
zustaendige Stelle nach Anhoerung der Beteiligten fest, dass der Vorhabentraeger die
zugesagten Massnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgefuehrt hat. Wird diese
Feststellung unanfechtbar, kann der Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und
Rueckuebertragung nicht wegen Nichtdurchfuehrung der zugesagten Massnahmen verlangt werden.

§ 14 Verlaengerung der Durchfuehrungsfrist
(1) Die Frist zur Durchfuehrung des Vorhabens kann durch die zustaendige Behoerde
auf Antrag des Vorhabentraegers nach Anhoerung des Anmelders verlaengert werden, wenn
nachgewiesen wird, dass ohne Verschulden des Investors innerhalb der festgesetzten Frist
das Vorhaben nicht durchgefuehrt werden kann und die Verlaengerung vor dem Zeitpunkt
beantragt worden ist, zu dem ein Antrag nach § 15 Abs. 1 bei der zustaendigen Stelle
eingegangen ist. Die Entscheidung ueber die Verlaengerung ist dem Anmelder zuzustellen.

(2) Bei investiven Vertraegen ueber Unternehmen ist die Frist gehemmt, soweit der
Erwerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gruenden die zugesagten Massnahmen nicht
durchfuehren kann, sofern ihre Ausfuehrung ganz oder teilweise noch moeglich ist oder

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andere Massnahmen durchgefuehrt werden koennen, die den Anforderungen an einen besonderen
Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entsprechen. Ist die Nichtdurchfuehrung
oder wesentliche Aenderung des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
voraussehbare dringende, insbesondere betriebliche Erfordernisse zurueckzufuehren,
so entfaellt die Rueckuebertragungspflicht aus dem Vertrag. Dies gilt auch, wenn die
investiven Massnahmen oder ein nach den vorstehenden Saetzen zulaessiges anderes Vorhaben
durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid bezeichneten Vorhabentraeger
verwirklicht werden.

§ 15 Widerruf des Investitionsvorrangbescheids
(1) Wird das Vorhaben auf einem Grundstueck oder an einem Gebaeude nicht fristgemaess
oder nicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlaengerten Frist durchgefuehrt, so ist
der Investitionsvorrangbescheid auf Antrag zu widerrufen. Der Antrag kann nur von
dem Berechtigten oder, wenn noch nicht ueber die Berechtigung entschieden ist, dem
angehoerten Anmelder, der seine Berechtigung glaubhaft macht, und in den Faellen des § 21
auch von dem Verfuegungsberechtigten gestellt werden. Der Widerruf ist ausgeschlossen,
wenn ein anderes Vorhaben durchgefuehrt wird, das den Anforderungen an einen besonderen
Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entspricht und die Nichtdurchfuehrung oder
Aenderung auf dringenden, vom Vorhabentraeger nicht zu vertretenden Gruenden beruht. Er
ist auch ausgeschlossen, wenn das Investitionsvorhaben oder ein im Sinne des Satzes
3 geaendertes Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid
genannten Vorhabentraeger fristgemaess verwirklicht wird.

(2) Ist ein Grundstueck oder Gebaeude fuer einen investiven Zweck vermietet
oder verpachtet, kann der Verfuegungsberechtigte den auf Grund des
Investitionsvorrangbescheids geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer
Kuendigungsfrist kuendigen, wenn der Investitionsvorrangbescheid gemaess Absatz 1
widerrufen worden ist. Die Bestimmungen ueber die Beendigung von Mietverhaeltnissen ueber
Wohnraum bleiben unberuehrt.

(3) Wird ein Investitionsvorrangbescheid gemaess Absatz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist
der Verfuegungsberechtigte ueber ein Grundstueck oder Gebaeude verpflichtet, von den auf
Grund des Widerrufs sich ergebenden Rechten Gebrauch zu machen. Diese Rechte sind auf
Antrag des Berechtigten durch das Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen auf diesen
zu uebertragen, wenn seine Berechtigung bestandskraeftig festgestellt ist.

(4) Wird ein zulaessiger Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt und liegen die in § 1 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 der Grundstuecksverkehrsordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht vor, erlaesst die Behoerde ein unanfechtbares Verfuegungsverbot
fuer die Dauer des Widerrufsverfahrens. § 135 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend. Das Verbot erlischt, wenn die Rueckuebertragung des Vermoegenswertes wirksam
geworden oder der Antrag auf Widerruf bestandskraeftig abgelehnt worden ist.

Abschnitt 5
Ausgleich fuer den Berechtigten

§ 16 Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermoegensgegenstandes
(1) Ist dem Verfuegungsberechtigten infolge seiner Veraeusserung die Rueckuebertragung
des Vermoegenswertes nicht moeglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung
oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfuegungsberechtigten die Zahlung
eines Geldbetrages in Hoehe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermoegenswert
entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen. Ueber diesen Anspruch ist auf
Antrag des Berechtigten durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener
Vermoegensfragen zu entscheiden. Ist ein Erloes nicht erzielt worden, unterschreitet
dieser den Verkehrswert, den der Vermoegenswert in dem Zeitpunkt hat, in dem der
Investitionsvorrangbescheid vollziehbar wird, oder hat der Verfuegungsberechtigte
selbst investive Massnahmen durchgefuehrt, so kann der Berechtigte innerhalb eines
Jahres (Ausschlussfrist) Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen;
die Ausschlussfrist beginnt fruehestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor

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der Bestandskraft der Entscheidung ueber die Rueckgabe und dem Tag des Zugangs einer
schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erloes
verbundenen Aufforderung des Verfuegungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch
geltend zu machen. Wenn eine Dienstbarkeit bestellt wird, tritt an die Stelle des
Verkehrswerts des Grundstuecks die Wertminderung, welche bei dem belasteten Grundstueck
durch die Bestellung der Dienstbarkeit eintritt.

(2) Der Verfuegungsberechtigte ist dem Berechtigten gegenueber verpflichtet, diesem die
bis zur Rueckuebertragung des Eigentums aus dem Vermoegenswert gezogenen Ertraege aus einer
Vermietung oder Verpachtung von deren Beginn an abzueglich der fuer die Unterhaltung
des Vermoegenswerts erforderlichen Kosten herauszugeben. Dieser Anspruch wird mit
Rueckuebertragung des Eigentums faellig. Jede Vertragspartei kann von der anderen fuer
die Zukunft die Anpassung der Miete oder Pacht an die Entgelte verlangen, die in
der betreffenden Gemeinde fuer vergleichbare Vermoegenswerte ueblich sind. Ist eine
Anpassung erfolgt, so kann eine weitere Anpassung erst nach Ablauf von drei Jahren
nach der letzten Anpassung verlangt werden. Ist das Miet- oder Pachtverhaeltnis fuer eine
bestimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder Paechter im Falle der Anpassung das
Vertragsverhaeltnis ohne Einhaltung einer Frist kuendigen.

(3) Bei Bestellung eines Erbbaurechts oder der Begruendung von Teil- oder
Wohnungseigentum kann der Berechtigte auf die Rueckgabe des Vermoegenswerts oder
der nicht veraeusserten Miteigentumsanteile verzichten und Zahlung des Verkehrswerts
verlangen, den das Grundstueck oder Gebaeude im Zeitpunkt der Begruendung des Erbbaurechts
oder des Teil- und Wohnungseigentums hatte.

(4) Wenn der Rueckuebertragungsanspruch wiederauflebt, ist der Verfuegungsberechtigte
ungeachtet der Rueckuebertragung nach dem Vermoegensgesetz zum Besitz des Vermoegenswerts
berechtigt, bis ihm an den Berechtigten erbrachte Zahlungen erstattet worden sind.

(5) Koennte der Vorhabentraeger als Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
den Ankauf zu einem geringeren als dem vollen Bodenwert oder die Bestellung eines
Erbbaurechts zu einem geringeren als dem vollen fuer die entsprechende Nutzung ueblichen
Zins verlangen, so beschraenkt sich die Verpflichtung des Verfuegungsberechtigten, den
Verkehrswert zu zahlen (Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3), auf das nach den §§ 43, 48,
68 bis 73 und 118 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erzielbare Entgelt.

(6) Berechtigt ist ein Anmelder, der ohne die Durchfuehrung des besonderen
Investitionszwecks die Rueckuebertragung des Vermoegenswerts nach dem Vermoegensgesetz
haette verlangen koennen. Uebernimmt die Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben eine Verbindlichkeit nach dieser Vorschrift, bedarf es der Zustimmung
des Glaeubigers nach § 415 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht.

§ 17 Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch
(1) Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften eine Entschaedigung zusteht, kann
er diese wahlweise anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch nehmen.

(2) Der Anmelder kann von dem Verfuegungsberechtigten Auskuenfte ueber alle Tatsachen
verlangen, die fuer die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Abschnitt 6
Besondere Verfahren

§ 18 Vorhaben in Vorhaben- und Erschliessungsplaenen
(1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermoegensgesetzes ist ferner fuer Vorhaben nicht anzuwenden,
die Gegenstand eines Vorhaben- und Erschliessungsplans sind, der Bestandteil einer
beschlossenen, nicht notwendig auch genehmigten Satzung nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr.
6 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung
geworden ist. Ein Vorgehen nach den Abschnitten 1 bis 5 bleibt unberuehrt.



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(2) Anmelder sind nur nach Massgabe von § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs
in Verbindung mit § 55 Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung zu beteiligen.
Sie koennen Einwaende gegen das Vorhaben nur mit Rechtsbehelfen gegen die Satzung geltend
machen. Das Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen, in dessen Bezirk das Gebiet
liegt, ist von der Einleitung des Verfahrens nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des
Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung zu
benachrichtigen. Es unterrichtet hierueber umgehend alle ihm bekannten Anmelder von
Anspruechen fuer die in dem Gebiet liegenden Grundstuecke.

(3) Das Rueckuebertragungsverfahren nach dem Vermoegensgesetz ist bis zum Beschluss
ueber die Satzung weiterzufuehren. Nach diesem Beschluss ist es bis zum Ablauf der zur
Durchfuehrung des Vorhabens bestimmten Frist auszusetzen, sofern die Satzung nicht
vorher aufgehoben oder nicht genehmigt wird.

(4) Die Satzung ersetzt die Grundstuecksverkehrsgenehmigung nach der
Grundstuecksverkehrsordnung und andere Zustimmungen oder Genehmigungen, die fuer die
Verfuegung ueber eigenes Vermoegen des Bundes, der Laender oder der Kommunen erforderlich
sind.

(5) Die §§ 11, 16 und 17 gelten entsprechend.

(6) § 12 gilt mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle eines Antrags auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegen die beschlossene Satzung tritt.

(7) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Anmelder beizuladen, die dies
innerhalb einer Frist von einem Monat von der Veroeffentlichung eines entsprechenden
Gerichtsbeschlusses an beantragen. Der Beschluss ist im Bundesanzeiger und einer auch
ausserhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erscheinenden
ueberregionalen Tageszeitung zu veroeffentlichen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 19 Oeffentliches Bieterverfahren
(1) Ist ein Antrag nach § 21 nicht gestellt, so koennen oeffentlich-rechtliche
Gebietskoerperschaften und die Treuhandanstalt Vorhabentraeger oeffentlich zur
Unterbreitung von Investitionsangeboten auffordern (oeffentliches Bieterverfahren).
Die Entscheidung ueber den Zuschlag hat gegenueber dem Anmelder die Wirkungen eines
Investitionsvorrangbescheids. Ist in der Aufforderung eine Frist zur Einreichung von
Angeboten gesetzt, so werden spaetere Angebote des Anmelders nicht beruecksichtigt,
es sei denn, dass anderen Vorhabentraegern die Gelegenheit gegeben wird, Angebote
nachzureichen.

(2) Die Aufforderung muss auch in einer ausserhalb des Beitrittsgebiets erscheinenden
ueberregionalen Tageszeitung veroeffentlicht werden und folgende Angaben enthalten:
1. den Hinweis auf die Anforderungen des § 3,
2. die Aufforderung an Anmelder, an dem Verfahren mit Angeboten teilzunehmen,
3. den Hinweis, dass Anmelder bei gleichen oder annaehernd gleichen Angeboten in der
   Regel den Vorrang geniessen.

(3) Der Verfuegungsberechtigte hat sich bei dem Amt zur Regelung offener
Vermoegensfragen, in dessen Bezirk das Grundstueck oder Gebaeude liegt, darueber zu
vergewissern, ob Anmeldungen vorliegen, und den ihm mitgeteilten oder sonst bekannten
Anmeldern eine Abschrift der Aufforderung zu uebersenden.

(4) Eine besondere Anhoerung des Anmelders entfaellt. Der Zuschlag ist dem Anmelder, der
seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, in der Regel auch dann zu erteilen, wenn
sein Angebot dem des besten anderen Bieters gleich oder annaehernd gleich ist. Soll
ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten, ist dies dem Anmelder unter Uebersendung des
Vorhabenplans mitzuteilen; der Anmelder kann dann innerhalb von zwei Wochen seinen Plan
nachbessern. Der Zuschlag darf vorher nicht erteilt werden.

(5) Angebote duerfen nur beruecksichtigt werden, wenn sie einen Vorhabenplan umfassen.

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(6) Die Durchfuehrung des Verfahrens kann einem Dritten uebertragen werden. Der Zuschlag
muss in diesem Fall von dem Verfuegungsberechtigten bestaetigt werden. Widerspruch und
Klage sind gegen den Verfuegungsberechtigten zu richten.

§ 20 Vorhaben auf mehreren Grundstuecken
(1) Soll ein zusammenhaengendes Vorhaben auf mehreren Grundstuecken verwirklicht werden,
die Gegenstand von Rueckuebertragungsanspruechen nach dem Vermoegensgesetz sind, so kann
der Investitionsvorrangbescheid fuer alle Ansprueche gemeinsam durch Gesamtverfuegung
erteilt werden.

(2) Die Gesamtverfuegung kann von jedem Betroffenen selbstaendig angefochten werden.
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Anmelder beizuladen, die dies
innerhalb einer Frist von einem Monat von der Veroeffentlichung eines entsprechenden
Gerichtsbeschlusses an beantragen. Der Beschluss ist im Bundesanzeiger und einer
auch ausserhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages erscheinenden ueberregionalen
Tageszeitung zu veroeffentlichen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Anhoerung des Anmelders kann dadurch ersetzt werden, dass die Unterlagen ueber das
Vorhaben zur Einsicht ausgelegt werden. Den bekannten Anmeldern ist dies unter Angabe
des Ortes der Auslegung mitzuteilen. Die Ausschlussfrist fuer den Anmelder beginnt in
diesem Fall mit dem Zugang dieser Mitteilung.

(4) Die fristgerechte Zusage investiver Massnahmen durch den Anmelder ist im Rahmen
seines Vorrechtes nur zu beruecksichtigen, wenn die Massnahmen dem Gesamtvorhaben
vergleichbar sind.

§ 21 Investitionsantrag des Anmelders
(1) Unterbreitet der Anmelder dem Verfuegungsberechtigten ueber ein Grundstueck
oder Gebaeude ein Angebot fuer eine Massnahme nach den §§ 2 und 3, so ist der
Verfuegungsberechtigte verpflichtet, fuer das Vorhaben des Anmelders einen
Investitionsvorrangbescheid nach Massgabe des Abschnitts 3 zu erteilen, wenn die
Berechtigung glaubhaft gemacht ist und der Anmelder nach seinen persoenlichen
und wirtschaftlichen Verhaeltnissen hinreichende Gewaehr fuer die Durchfuehrung
des Vorhabens bietet. Ist der Verfuegungsberechtigte fuer die Erteilung des
Investitionsvorrangbescheids nicht zustaendig, so ist der Anmelder berechtigt, bei
der zustaendigen Stelle, wenn Verfuegungsberechtigter ein Treuhandunternehmen ist,
bei der Treuhandanstalt, einen Investitionsvorrangbescheid zu beantragen. Der
Verfuegungsberechtigte ist nach Erteilung des Investitionsvorrangbescheids zum Abschluss
des bescheinigten investiven Vertrages verpflichtet.

(2) § 3 Abs. 4 gilt nicht.

(3) Sagt im Verfahren nach Absatz 1 ein anderer Anmelder investive Massnahmen zu, so
geniesst der Anmelder in der Regel den Vorzug, der zuerst von einem Vermoegensverlust
betroffen war.

(4) Der Verfuegungsberechtigte kann die Zusage investiver Massnahmen eines
Vorhabentraegers, der nicht Anmelder ist, nur innerhalb von drei Monaten von dem Eingang
des Antrags an beruecksichtigen. Der Anmelder geniesst in diesem Falle in der Regel
den Vorzug, wenn er gleiche oder annaehernd gleiche investive Massnahmen zusagt wie der
andere Vorhabentraeger. Gegenueber einem besonderen Investitionsvorhaben des Anmelders
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geniessen Angebote des Verfuegungsberechtigten oder eines
anderen Vorhabentraegers keinen Vorrang.

(5) Der Anmelder kann verlangen, dass der Kaufpreis auf den Verkehrswert begrenzt und
bis zur Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermoegensfragen ueber den Anspruch
gestundet wird. Die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d zu leistende Sicherheit ist
auf Verlangen des Anmelders durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die § 21b Abs. 4
inhaltlich entspricht.

(6) Wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, kann ein selbstaendiges Verfahren nach
den §§ 4, 21a zugunsten eines fremden Vorhabentraegers nicht eingeleitet werden. Ist ein

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Verfahren nach den §§ 4, 21a eingeleitet worden, kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht
gestellt werden.

§ 21a Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren
(1) Ein Investitionsvorrangbescheid ist auch zu erteilen, wenn der
Verfuegungsberechtigte durch einen Fachbetrieb oder eigene Fachkraefte Instandsetzungs-,
Instandhaltungs- oder Modernisierungsmassnahmen an Wohngrundstuecken vornehmen will.

(2) Wohngrundstueck im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstueck, auf dem sich ein
Gebaeude mit mindestens drei Wohneinheiten befindet. Wohneinheit ist jede in sich
abgeschlossene oder selbstaendig vermietbare Wohnung. Als Wohneinheit gilt auch jeder
derartige Geschaefts- oder Gewerberaum, wenn mehr als die Haelfte der Einheiten Wohnungen
sind.

(3) Der Antrag auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids nach Satz 1 ist nur
zulaessig, wenn vor Stellung des Antrags
1. ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat, ohne dass eine Rueckuebertragung erfolgt
   ist, und
2. der Verfuegungsberechtigte die nach Massgabe des § 27 der Zweiten
   Berechnungsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung umlagefaehigen Betriebskosten auf
   die vorhandenen Mieter umgelegt hat.
Die Kosten der Modernisierung nach dem von dem Verfuegungsberechtigten vorzulegenden
Plan duerfen auch bei mehrfacher Antragstellung im Durchschnitt 25.000 Euro fuer jede
Wohneinheit nicht ueberschreiten.

(4) Fuer das Verfahren gelten die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 sowie der §§ 13
und 14, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. § 4 Abs. 4 gilt nicht.
Der Anmelder kann ein eigenes Vorhaben nicht einfuehren. Die beantragten Kosten der
baulichen Massnahme sind in dem Bescheid festzusetzen.

(5) § 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Mit der Bestandskraft des
Investitionsvorrangbescheids gilt der Verfuegungsberechtigte als von dem Anmelder
beauftragt, die baulichen Massnahmen durchzufuehren und von den sich hieraus ergebenden
Rechten nach den §§ 558 bis 559b des Buergerlichen Gesetzbuchs Gebrauch zu machen. Nach
erfolgter Rueckuebertragung hat der Anmelder die erbrachten Leistungen, hoechstens jedoch
den in dem Bescheid festgesetzten Betrag, zu ersetzen. Der Verfuegungsberechtigte hat
dem Anmelder Gewaehrleistung nach den Vorschriften ueber den Werkvertrag zu leisten
oder Gewaehrleistungsansprueche in Ansehung der Modernisierungsmassnahmen abzutreten. Im
uebrigen gelten die §§ 662 und 664 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 666 und
672 bis 674 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 21b Vereinfachte Rueckuebertragung
(1) Durch einen Investitionsvorrangbescheid, der eine Verpflichtung zur Durchfuehrung
von Investitionsmassnahmen nicht enthaelt, kann einem Anmelder das Eigentum an dem
Wohngrundstueck (§ 21a Abs. 2) uebertragen werden, dessen Rueckuebertragung er bei
dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen beantragt hat. Auf den
Investitionsvorrangbescheid nach Satz 1 ist § 34 Abs. 1 und 2 des Vermoegensgesetzes
entsprechend anzuwenden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Der Investitionsvorrangbescheid ist auf Antrag des Verfuegungsberechtigten zu erteilen,
wenn der Rueckuebertragungsanspruch nach dem Vermoegensgesetz glaubhaft gemacht und der
Anmelder nach Massgabe der Absaetze 2 und 3 ermittelt worden ist. Mit der Uebertragung
des Eigentums ist dem Anmelder aufzugeben, bei Ablehnung oder Ruecknahme seines
Rueckuebertragungsantrags nach dem Vermoegensgesetz an den Verfuegungsberechtigten oder
den Berechtigten den Betrag, den er nach Absatz 3 Satz 3 angeboten hat, mindestens
aber den Verkehrswert, den das Wohngrundstueck im Zeitpunkt der Erteilung des
Investitionsvorrangbescheids hat, jeweils zuzueglich Zinsen in Hoehe von 4 vom Hundert
jaehrlich zu zahlen. Die Kosten eines erforderlichen Gutachtens traegt der Anmelder, auf
den das Grundstueck uebertragen wird.



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(2) Zur Ermittlung des Anmelders stellt die nach § 4 Abs. 2 zustaendige Stelle
fest, welche Anmeldungen nach dem Vermoegensgesetz bei dem Amt zur Regelung offener
Vermoegensfragen, in dessen Bezirk der Vermoegenswert ganz oder ueberwiegend liegt,
vorliegen oder diesem Amt mitgeteilt worden sind. Die hierbei festgestellten Anmelder
laedt sie mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einem Anhoerungstermin.
Innerhalb dieser Frist hat der Verfuegungsberechtigte dem Anmelder Gelegenheit
zur Besichtigung des Grundstuecks und des Gebaeudes zu geben. Jeder Anmelder kann
sich in dem Termin von einem Bevollmaechtigten vertreten lassen. § 5 Abs. 2 der
Hypothekenabloeseverordnung gilt entsprechend.

(3) Erscheinen zu dem Anhoerungstermin mehrere Anmelder, so fordert die zustaendige
Stelle die erschienenen Anmelder auf, den Vermoegenswert gemeinsam zu uebernehmen
oder sich innerhalb einer Stunde darueber zu einigen, wer von ihnen den Vermoegenswert
uebernehmen soll. Im Falle einer Einigung wird der Investitionsvorrangbescheid zugunsten
des Anmelders erlassen, der seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat oder in dem Termin
glaubhaft macht und auf den sich die Anmelder geeinigt haben. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so erlaesst die zustaendige Stelle den Investitionsvorrangbescheid
zugunsten des Anmelders, der seine Berechtigung glaubhaft gemacht und fuer den Fall
der Ablehnung oder Ruecknahme seines Rueckuebertragungsantrags nach dem Vermoegensgesetz
die hoechste Zahlungsverpflichtung angeboten hat. Will keiner der Anmelder den
Vermoegenswert uebernehmen, stellt die Stelle fest, dass das Verfahren nach dieser
Vorschrift stattgefunden hat. Sie kann auf entsprechenden Antrag, in den Faellen des
§ 4 Abs. 2 Satz 1 auch von Amts wegen, ohne besondere Feststellung nach Satz 4 das
Verfahren mit dem Ziel fortsetzen, einen Investitionsvorrangbescheid nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 4 oder § 21a zu erlassen.

(4) Mit der Rueckuebertragung nach Absatz 1 ist, wenn nicht der Anmelder vor
Erteilung des Bescheides eine andere Sicherheit im Sinne des 2. Abschnitts der
Hypothekenabloeseverordnung geleistet hat, an dem Grundstueck eine Sicherungshypothek in
Hoehe des in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Betrags zugunsten des Verfuegungsberechtigten
zu begruenden. Der Anmelder kann von dem Glaeubiger die Bewilligung eines Rangruecktritts
zugunsten von Pfandrechten verlangen, die der Finanzierung von Baumassnahmen an dem
Grundstueck dienen. Die Sicherungshypothek steht einem anderen Anmelder zu, wenn das Amt
zur Regelung offener Vermoegensfragen dessen Berechtigung feststellt.

(5) Der Erwerb nach dieser Vorschrift ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung bedarf es nicht. Der Erwerb ist nicht als Anschaffung
im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln. Die Saetze 1 und 3 gelten
nicht, wenn der Erwerber nicht rueckuebertragungsberechtigt ist.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 22 Grundstuecke und Gebaeude nach Liste C
Dieses Gesetz gilt nicht fuer Grundstuecke und Gebaeude, deren Grundakten mit einem
Vermerk ueber die Eintragung in die Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung
der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokratischen Republik vom
11. Oktober 1961 ueber die Berichtigung der Grundbuecher und Liegenschaftskataster
fuer Grundstuecke des ehem. Reichs-, Preussen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und
Gemeindevermoegens gekennzeichnet oder die aus dem Grundbuch als Synagoge oder Friedhof
einer juedischen Gemeinde zu erkennen sind.

§ 23 Gerichtliche Zustaendigkeit
(1) Fuer Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und nach § 16 ist, soweit
nicht durch Bescheid entschieden wird, der ordentliche Rechtsweg, im uebrigen
der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben
ist, ist das Gericht oertlich zustaendig, in dessen Bezirk die Stelle, die den
Investitionsvorrangbescheid erlassen hat, ihren Hauptsitz hat.


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(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung
des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht fuer die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschluesse ueber den Rechtsweg
nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde
gegen die Beschluesse ueber den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 24 Zustaendigkeitsregelungen, Abgabe
(1) Mehrere zustaendige Stellen koennen durch einen oeffentlich-rechtlichen Vertrag
(§ 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) vereinbaren, dass die nach diesem Gesetz zu
treffenden Entscheidungen von einer oeffentlichen Stelle getroffen werden. Statt durch
einen Vertrag kann die Zustaendigkeit auch durch Konzentrationsverfuegung, die der
Zustimmung der anderen Stelle bedarf, bei einer Stelle vereinigt werden.

(2) Hat den Investitionsvorrangbescheid eine kreisangehoerige Stadt oder Gemeinde zu
erteilen, so kann sie das Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einleitung an
den Landkreis, zu dem sie gehoert, abgeben; dieser ist an die Abgabe gebunden.

(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung fuer investive
Massnahmen der Gemeinden, Staedte, Landkreise und des Landes die Zustaendigkeit dieser
Stellen abweichend zu regeln. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehoerde uebertragen.

§ 25 Sonderregelungen fuer die Treuhandanstalt
(1) Die Treuhandanstalt handelt bei Vermoegenswerten, die im Eigentum einer
Kapitalgesellschaft stehen, deren saemtliche Geschaeftsanteile oder Aktien
sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden
(Treuhandunternehmen), unbeschadet der Rechte deren Vorstands oder Geschaeftsfuehrers als
gesetzlicher Vertreter. Sie haftet im Verhaeltnis zu dem Treuhandunternehmen nur, wenn
sie ohne dessen Zustimmung verfuegt. Sie ist dann fuer das Verfahren zustaendig.

(2) Die Treuhandanstalt kann einzelne Verfahren, die Grundstuecke, Gebaeude und
Betriebsteile eines Treuhandunternehmens betreffen, an sich ziehen. Sie teilt dies
dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit, die mit Zugang der Mitteilung fuer das
Verfahren nicht mehr zustaendig ist und vorhandene Vorgaenge an die Treuhandanstalt
abgibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch fuer Grundstuecke, Gebaeude
und Unternehmen der Parteien und Massenorganisationen, die Gegenstand von
Rueckuebertragungsanspruechen nach § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990
(GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3230) geaendert worden ist, sind oder sein koennen.

§ 26 Anwendbarkeit anderer Gesetze
Fuer das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangbescheids sind bis zum
Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen auch durch Stellen der
Laender das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungszustellungsgesetz und das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 27 Antragsfrist
Ein Verfahren nach diesem Gesetz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 eingeleitet
werden. Satz 1 gilt nicht fuer Verfahren nach den §§ 13 bis 15 und 21 bis 21b. Nach
dem 31. Dezember 1998 gelten § 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes und § 7 Abs.
8 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
April 1993 (BGBl. I S. 622) nur fuer Verfahren nach § 7 Abs. 5 des Massnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch in Verbindung mit den genannten Vorschriften.

§ 28 Ueberleitungsvorschrift

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(1) Investitionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Maerz 1991 (BGBl. I S. 766) und Entscheidungen nach § 3a des Vermoegensgesetzes
in der vor dem 22. Juli 1992 geltenden Fassung stehen Investitionsvorrangbescheiden
gleich. Fruehere Investitionsbescheinigungen haben die ihnen danach zukommende Wirkung;
sie sind jedoch, auch wenn dies nicht besonders angeordnet war, sofort vollziehbar.

(2) Dieses Gesetz ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 22. Juli 1992
begonnen, aber noch nicht verwaltungsintern abgeschlossen sind. Verwaltungsintern ist
ein Verfahren abgeschlossen, wenn die letzte Verwaltungsentscheidung erlassen ist.
§ 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes ist auf den Empfaenger der Abtretung eines
Rueckuebertragungsanspruchs nicht anzuwenden, die vor dem 2. April 1992 erklaert und
innerhalb von drei Monaten von diesem Zeitpunkt an dem Amt oder Landesamt zur Regelung
offener Vermoegensfragen, in dessen Bezirk das Grundstueck liegt, angezeigt worden ist.

(3) § 11 Abs. 5 Satz 1 ist in der vom 24. Juli 1997 an geltenden Fassung nicht auf
Vorhaben anzuwenden, denen ein Investitionsvorrangbescheid zugrunde liegt, der vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskraeftig geworden ist.

(4) § 15 Abs. 1 ist auch auf vor dem 24. Juli 1997 erlassene
Investitionsvorrangbescheide anzuwenden, soweit nicht ueber den Widerruf eines solchen
Bescheids schon bestandskraeftig entschieden ist.

§ 29 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens
nach den Abschnitten 2 bis 6 regeln, insbesondere zum Inhalt des Vorhabensplans, zu
weiteren zu uebersendenden Unterlagen und zur Zustaendigkeit der Behoerden, wobei von
den darin enthaltenen Bestimmungen abgewichen werden kann. Die Ermaechtigung nach
Satz 1 kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auf die Landesregierungen uebertragen. Unbeschadet der vorstehenden
Vorschriften und des § 24 Abs. 3 werden die Landesregierungen ermaechtigt, die
Zustaendigkeit der fuer die Erteilung von Investitionsvorrangbescheiden zustaendigen
Stellen des Landes abweichend zu regeln, soweit die Verfuegungsberechtigung nicht bei
Stellen des Bundes oder bei der Treuhandanstalt liegt; in der Verordnung kann die
Zustaendigkeit auch Stellen uebertragen werden, die nicht verfuegungsberechtigt sind.




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