Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher
Wirtschaftskraft und zur Foerderung des
wirtschaftlichen Wachstums in den neuen
Laendern (Investitionsfoerderungsgesetz
Aufbau Ost)
WiKrAusglWG
vom 23.06.1993
"Investitionsfoerderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 20.12.2001 I 3955
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1995
Das G wurde als Artikel 35 G 105-16 v. 23.6.1993 I 944 (FKPG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 43 Abs. 6 dieses G am 1.1.1995
in Kraft getreten.
§ 1
Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Foerderung des wirtschaftlichen
Wachstums gewaehrt der Bund den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen fuer die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr
1998 Finanzhilfen fuer besonders bedeutsame Investitionen der Laender und Gemeinden
(Gemeindeverbaende) in Hoehe von jaehrlich insgesamt 6,6 Milliarden Deutsche Mark, es sei
denn, der Jahresbetrag wird nach Massgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 abgesenkt.
§ 2
(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die Laender
Berlin 1.255.000.000 DM,
Brandenburg 936.000.000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern 697.000.000 DM,
Sachsen 1.725.000.000 DM,
Sachsen-Anhalt 1.041.000.000 DM,
Thueringen 946.000.000 DM.
Der den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thueringen nach Satz 1 zustehende Jahresbetrag kann durch bis zum 1. Dezember des der
Auszahlung vorausgehenden Jahres, erstmals fuer das Jahr 1998, abzugebende schriftliche
Erklaerung des jeweiligen Landes gegenueber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um
bis zu 34.936.056 Deutsche Mark abgesenkt werden.
(2) Die Finanzhilfen nach dem in Artikel 14 des Gesetzes zur Sicherung und
Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2266) vereinbarten Krankenhausinvestitionsprogramm sind Bestandteil der
Finanzhilfen nach § 1.
(3) Von den Mitteln nach Absatz 1 stellen die Laender Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen den Gemeinden fuer die Grunderneuerung
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von Strassenbruecken ueber Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn in den Jahren
1990 bis 2001 jaehrlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfuegung.
§ 3
Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur
Foerderung des wirtschaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde Investitionen
gefoerdert:
1. Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere in
folgenden Bereichen:
a) fuer die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Umweltschutzmassnahmen;
b) Energieversorgung;
c) Trinkwasserversorgung;
d) Verkehr;
e) Erschliessung und Sanierung von Industrie- und Gewerbeflaechen;
f) Fremdenverkehr;
2. Massnahmen zur Foerderung des Wohnungsbaus, insbesondere zur Modernisierung und
Instandsetzung, einschliesslich des Studentenwohnraumbaus;
3. Massnahmen zur Foerderung des Staedtebaus, insbesondere zur Stadt- und Dorferneuerung,
einschliesslich Erhaltung und Erneuerung historischer Stadtkerne;
4. Massnahmen zur Foerderung der Aus- und Weiterbildung im beruflichen Bereich unter
Einschluss der Hochschulen und Fachhochschulen;
5. Massnahmen zur Foerderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung;
6. fuer die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Massnahmen zur Foerderung kommunaler
Investitionen, soweit sie nicht bereits von den Foerderungsmassnahmen nach den
Nummern 1 bis 5 umfasst werden, insbesondere Investitionen zum Aufbau und zur
Erneuerung von sozialen Einrichtungen.
§ 4
(1) Fuer Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als
Anteilsfinanzierung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefoerdert werden oder
nach Artikel 91a des Grundgesetzes durch den Bund gefoerdert werden koennen, koennen nicht
gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewaehrt werden.
(2) Investive Begleit- und Folgemassnahmen werden nur gefoerdert, wenn sie unmittelbar in
ursaechlichem Zusammenhang mit den Massnahmen nach § 3 stehen.
§ 5
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der oeffentlichen Finanzierung.
Die Laender koennen abweichend von Satz 1 bestimmen, dass der Anteil des Bundes weniger
als 90 vom Hundert betraegt.
(2) Der Bund richtet fuer die Finanzhilfen Verwahrkonten bei den Bundeskassen ein,
auf die er die Jahrestranchen zur eigenen Bewirtschaftung durch die Laender uebertraegt.
Die Minister und Senatoren der Finanzen der Laender sind ermaechtigt, die zustaendigen
Bundeskassen zur Auszahlung der benoetigten Kassenmittel aus den Verwahrkonten an die
zustaendigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung
faelliger Zahlungen benoetigt werden. Die Laender leiten an Letztempfaenger Finanzhilfen
des Bundes unverzueglich, spaetestens innerhalb von 30 Tagen weiter.
(3) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel koennen in den
Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 5a
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(1) Fuer den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht fuer die in § 3 festgelegten
Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Laender
dem Bund Zinsen in Hoehe von 6 vom Hundert jaehrlich.
(2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004
geschlossen. Nicht benoetigte Kassenmittel werden zu diesem Zeitpunkt an den Bund
zurueckuebertragen. Absatz 1 bleibt unberuehrt.
§ 6
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchfuehrung dieses Gesetzes werden durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
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