Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG
2010)
InvZulG 2010
vom 07.12.2008
"Investitionszulagengesetz 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350)"
Fussnote
Textnachweis ab: 11.12.2008
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 7.12.2008 I 2350 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 11.12.2008 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
§ 1 Anspruchsberechtigter, Foerdergebiet
§ 2 Beguenstigte Investitionen
§ 3 Beguenstigte Betriebe
§ 4 Investitionszeitraum
§ 5 Bemessungsgrundlage
§ 6 Hoehe der Investitionszulage
§ 7 Antrag auf Investitionszulage
§ 8 Gesonderte Feststellung
§ 9 Einzelnotifizierungspflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie anzuwendende
Rechtsvorschriften der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
§ 10 Festsetzung und Auszahlung
§ 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen
§ 12 Verzinsung des Rueckforderungsanspruchs
§ 13 Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Investitionszulage
§ 14 Anwendung der Abgabenordnung
§ 15 Verfolgung von Straftaten
§ 16 Ermaechtigungen
§ 17 Bekanntmachungserlaubnis
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2)
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 2)
§ 1 Anspruchsberechtigter, Foerdergebiet
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des
Koerperschaftsteuergesetzes, die im Foerdergebiet beguenstigte Investitionen im Sinne
des § 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Steuerpflichtige
im Sinne des Koerperschaftsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach
§ 5 des Koerperschaftsteuergesetzes von der Koerperschaftsteuer befreit sind. Bei
Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die
Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) Foerdergebiet sind die Laender Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen.
§ 2 Beguenstigte Investitionen
(1) Beguenstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens,
1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehoeren und
2. die mindestens fuenf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens
(Bindungszeitraum)
-1-
a) zum Anlagevermoegen eines Betriebs oder einer Betriebsstaette eines beguenstigten
Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Anspruchsberechtigten im Foerdergebiet
gehoeren,
b) in einer Betriebsstaette eines beguenstigten Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des
Anspruchsberechtigten im Foerdergebiet verbleiben,
c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
Nicht beguenstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige
Wirtschaftsgueter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der
Massgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro ein Wert von 410 Euro tritt. Der
Bindungszeitraum verringert sich auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgueter
in einem beguenstigten Betrieb verbleiben, der zusaetzlich die Begriffsdefinition
fuer kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen
und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des
Erstinvestitionsvorhabens erfuellt. Fuer den Anspruch auf Investitionszulage ist es
unschaedlich, wenn das beguenstigte Wirtschaftsgut
1. innerhalb des Bindungszeitraums
a) in das Anlagevermoegen eines beguenstigten Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 eines
mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens im Foerdergebiet uebergeht
oder
b) in einem beguenstigten Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 eines mit dem
Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens im Foerdergebiet verbleibt und
2. innerhalb des Bindungszeitraums dem gefoerderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig
zugeordnet bleibt.
Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein beguenstigtes bewegliches Wirtschaftsgut wegen
rascher technischer Veraenderungen vor Ablauf des jeweils massgebenden Bindungszeitraums
durch ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit
der Massgabe anzuwenden, dass fuer die verbleibende Zeit des jeweils massgebenden
Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des beguenstigten beweglichen
Wirtschaftsguts tritt. Fuer die Einhaltung der Bindungsvoraussetzungen im Sinne des
Satzes 1 Nr. 2 ist es unschaedlich, wenn ein beguenstigtes Wirtschaftsgut nach Ablauf
seiner betriebsgewoehnlichen Nutzungsdauer und vor Ablauf des Bindungszeitraums
aus dem Anlagevermoegen ausscheidet. Als Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2
Buchstabe c gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsguetern, die zu einer verdeckten
Gewinnausschuettung nach § 8 Abs. 3 des Koerperschaftsteuergesetzes fuehrt.
(2) Beguenstigte Investitionen sind auch die Anschaffung neuer Gebaeude,
Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Raeume und anderer Gebaeudeteile, die
selbstaendige unbewegliche Wirtschaftsgueter sind (Gebaeude), bis zum Ende des Jahres
der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebaeude, soweit die Gebaeude zu einem
Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehoeren und mindestens fuenf Jahre nach
dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem beguenstigten Betrieb im Sinne des §
3 Abs. 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden,
wenn kein anderer Anspruchsberechtigter fuer das Gebaeude Investitionszulage in Anspruch
nimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Erstinvestitionsvorhaben sind die
1. Errichtung einer neuen Betriebsstaette,
2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstaette,
3. Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstaette in neue, zusaetzliche Produkte,
4. grundlegende Aenderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden
Betriebsstaette oder
5. Uebernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden waere,
wenn der Betrieb nicht uebernommen worden waere und wenn die Uebernahme durch einen
unabhaengigen Investor erfolgt.
-2-
§ 3 Beguenstigte Betriebe
(1) Beguenstigte Betriebe sind:
1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a) Rueckgewinnung,
b) Bautischlerei und Bauschlosserei,
c) Verlegen von Buechern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d) Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e) Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Taetigkeiten; Webportale,
f) Ingenieurbueros fuer bautechnische Gesamtplanung,
g) Ingenieurbueros fuer technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h) technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i) Forschung und Entwicklung,
j) Werbung und Marktforschung,
k) Fotografie,
l) Reparatur von Telekommunikationsgeraeten;
3. folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
a) Hotels, Gasthoefe und Pensionen,
b) Erholungs- und Ferienheime,
c) Jugendherbergen und Huetten,
d) Campingplaetze.
Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen
Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt
in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der
Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstaetten
innerhalb und ausserhalb des Foerdergebiets, gelten fuer die Einordnung des Betriebs
in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das
Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstaetten im Foerdergebiet als ein Betrieb.
(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt fuer Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstaetten in den in
der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgefuehrten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der
anspruchsberechtigte beguenstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des
Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition fuer kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfuellt. § 2 Abs.
1 und 2 gilt nur, soweit die Foerderfaehigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der
Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgefuehrt sind, nicht eingeschraenkt oder von vornherein
ausgeschlossen ist.
§ 4 Investitionszeitraum
(1) Investitionen sind beguenstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne
des § 2 Abs. 3 gehoeren, mit dem der Anspruchsberechtigte entweder
1. vor dem 1. Januar 2010,
2. nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2011,
3. nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012,
4. nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2013 oder
5. nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2014
begonnen hat und die einzelne beguenstigte Investition nach dem 31. Dezember 2009 und
vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen
-3-
wird, soweit vor dem 1. Januar 2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der
Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind.
(2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn mit der ersten hierzu gehoerenden
Einzelinvestition begonnen worden ist. Ausser in den Faellen des § 2 Abs. 3 Nr. 5
ist der Grundstueckserwerb nicht als Investitionsbeginn anzusehen. Die Investition
ist in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder mit seiner
Herstellung begonnen worden ist. Gebaeude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem
ueber ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder
ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebaeuden
der Abschluss eines der Ausfuehrung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages
oder die Aufnahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen,
in dem die Wirtschaftsgueter angeschafft oder hergestellt sind.
§ 5 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und
Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen
beguenstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 2010 entstandenen
Teilherstellungskosten oder den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor dem 1.
Januar 2010 erfolgten Teillieferungen entfaellt, uebersteigen. In die Bemessungsgrundlage
koennen die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und die entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden.
Das gilt fuer vor dem 1. Januar 2010 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten
nur insoweit, als sie den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor dem 1.
Januar 2010 erfolgten Teillieferungen entfaellt, uebersteigen. In den Faellen der
Saetze 2 und 3 duerfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder
Herstellung der Wirtschaftsgueter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei
der Bemessung der Investitionszulage nur beruecksichtigt werden, soweit sie die
Anzahlungen, Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten fuer Teillieferungen
uebersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
Die Beschraenkungen der Bemessungsgrundlage nach den Saetzen 1 und 3 gelten nur, soweit
ein Anspruch auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2007 besteht.
§ 6 Hoehe der Investitionszulage
(1) Die Investitionszulage betraegt vorbehaltlich der Absaetze 4 und 5 fuer beguenstigte
Investitionen eines Erstinvestitionsvorhabens
1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12,5 Prozent,
2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Prozent,
1, wenn es sich um Investitionen in
Betriebsstaetten in den in der Anlage
1 zu diesem Gesetz aufgefuehrten Teilen
des Landes Berlin handelt und der
anspruchsberechtigte beguenstigte
Betrieb im Zeitpunkt des Beginns
des Erstinvestitionsvorhabens die
Begriffsdefinition fuer mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung der
Kommission vom 6. Mai 2003 erfuellt,
3. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 10 Prozent,
4. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 7,5 Prozent,
5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 5 Prozent,
6. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2,5 Prozent
der Bemessungsgrundlage.
(2) Erfuellt der anspruchsberechtigte beguenstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des
Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition fuer kleine und mittlere Unternehmen im
Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, erhoeht sich die Investitionszulage
vorbehaltlich der Absaetze 3 bis 5 fuer den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf
Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfaellt, bei Erstinvestitionsvorhaben
-4-
1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf 25 Prozent,
2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf 20 Prozent,
3. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auf 15 Prozent,
Nr. 1 und 2 im Rahmen eines grossen
Investitionsvorhabens im Sinne der
Leitlinien fuer staatliche Beihilfen mit
regionaler Zielsetzung 2007–2013 (ABl. EU
2006 Nr. C 54 S. 13) in Betriebsstaetten in
den nicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz
aufgefuehrten Teilen des Landes Berlin
4. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf 15 Prozent,
5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf 10 Prozent,
6. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf 5 Prozent
der Bemessungsgrundlage.
(3) Abweichend von Absatz 2 erhoeht sich die Investitionszulage in den in der Anlage
1 zu diesem Gesetz aufgefuehrten Teilen des Landes Berlin vorbehaltlich des Absatzes
5 fuer den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1
entfaellt, bei Erstinvestitionsvorhaben
1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf 10 Prozent
der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsberechtigte beguenstigte Betrieb im
Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition fuer
mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
erfuellt,
2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf 20 Prozent
der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsberechtigte beguenstigte Betrieb im
Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition fuer
kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfuellt.
(4) Bei Investitionen, die zu einem grossen Investitionsvorhaben gehoeren, auf das
der multisektorale Regionalbeihilferahmen fuer grosse Investitionsvorhaben vom 19.
Maerz 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), zuletzt geaendert durch die Mitteilung der
Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien fuer
staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 anzuwenden sind, sind
die Absaetze 1 und 2 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich
geltende Regionalfoerderhoechstsatz durch die Gewaehrung von Investitionszulagen nicht
ueberschritten wird.
(5) Fuer Investitionen eines Erstinvestitionsvorhabens in Betriebsstaetten in den
in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgefuehrten Teilen des Landes Berlin gelten die
Absaetze 1 bis 3 nur, soweit die Investitionszulage fuer ein Erstinvestitionsvorhaben
den Betrag von 7,5 Millionen Euro nicht ueberschreitet. Eine hoehere Investitionszulage
kann nur dann festgesetzt werden, wenn eine Genehmigungsentscheidung der Kommission
vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der eine hoehere
Beihilfeintensitaet festgelegt worden ist.
§ 7 Antrag auf Investitionszulage
(1) Der Antrag ist bei dem fuer die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem
Einkommen zustaendigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder
Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das
fuer die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkuenfte zustaendig ist.
(2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom
Anspruchsberechtigten eigenhaendig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die
Investitionen, fuer die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu
bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachpruefung moeglich ist.
§ 8 Gesonderte Feststellung
(1) Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes
erzielten Einkuenfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert
-5-
festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage
fuer Wirtschaftsgueter, die zum Anlagevermoegen dieses Betriebs gehoeren, von dem fuer die
gesonderte Feststellung zustaendigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die fuer die
Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 7 Abs. 2 aufzunehmen.
(2) Befindet sich das fuer die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen
zustaendige Finanzamt ausserhalb des Foerdergebiets, sind die Bemessungsgrundlage und
der Prozentsatz der Investitionszulage von dem Finanzamt im Foerdergebiet gesondert
festzustellen, in dessen Bezirk sich das Vermoegen des Anspruchsberechtigten und, wenn
dies fuer mehrere Finanzaemter zutrifft, von dem Finanzamt im Foerdergebiet, in dessen
Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermoegens befindet. Die fuer die Feststellung
erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 7 Abs. 2 aufzunehmen.
§ 9 Einzelnotifizierungspflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie
anzuwendende Rechtsvorschriften der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften
(1) Auf dieses Gesetz findet die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom
6. August 2008 zur Erklaerung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3) Anwendung.
(2) Die Investitionszulage fuer Investitionen, die zu einem grossen Investitionsvorhaben
gehoeren, das die Anmeldungsvoraussetzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens
fuer grosse Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S.
7), zuletzt geaendert durch die Mitteilung der Kommission vom 11. August 2001 (ABl.
EG Nr. C 226 S. 1), oder des multisektoralen Regionalbeihilferahmens fuer grosse
Investitionsvorhaben vom 19. Maerz 2002 erfuellt, ist erst festzusetzen, wenn die
Kommission die hoechstzulaessige Beihilfeintensitaet festgelegt hat.
(3) Die Investitionszulage zugunsten grosser Investitionsvorhaben im Sinne der
Leitlinien fuer staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 ist bei der
Kommission anzumelden, wenn der Gesamtfoerderbetrag aus saemtlichen Quellen folgende
Betraege ueberschreitet:
1. 22,5 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in Foerdergebieten nach Artikel 87
Abs. 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft mit 30
Prozent Beihilfehoechstintensitaet,
2. 11,25 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in Foerdergebieten nach Artikel 87
Abs. 3 Buchstabe c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft mit 15
Prozent Beihilfehoechstintensitaet,
3. 15 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in Foerdergebieten nach Artikel 87
Abs. 3 Buchstabe c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft mit 20
Prozent Beihilfehoechstintensitaet.
Die Investitionszulage ist in diesen Faellen erst festzusetzen, wenn die Kommission die
hoechstzulaessige Beihilfeintensitaet festgelegt hat.
(4) Die Investitionszulage fuer Investitionen in den in der Anlage 2 Nr. 2 und 5
aufgefuehrten sensiblen Sektoren Fischerei- und Aquakultur sowie Schiffbau ist bei
der Kommission einzeln anzumelden und erst nach Genehmigung durch die Kommission
festzusetzen. Die Investitionszulage fuer Investitionen in den in der Anlage 2 Nr.
1 und 4 aufgefuehrten sensiblen Sektoren Stahl- und Kunstfaserindustrie ist hingegen
ausgeschlossen.
(5) Bei einem Unternehmen, das einer Rueckforderungsanordnung auf Grund einer
Entscheidung der Kommission ueber die Rueckzahlung einer Beihilfe nicht Folge
leistet, ist die Investitionszulage erst festzusetzen, wenn der Rueckforderungsbetrag
zurueckgezahlt worden ist.
(6) Die Investitionszulage ist der Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst
nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie fuer ein Unternehmen in Schwierigkeiten
bestimmt ist.
-6-
§ 10 Festsetzung und Auszahlung
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres
festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den
Einnahmen an Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer auszuzahlen.
§ 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen
(1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben die Investitionszulage mit anderen
Regionalbeihilfen oder „De-minimis“-Beihilfen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 ueber die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5)
zusammen, sind die in der Kommissionsentscheidung zur jeweils geltenden regionalen
Foerdergebietskarte genehmigten Foerderhoechstintensitaeten massgeblich. Der Anspruch auf
Investitionszulage bleibt hiervon unberuehrt. Die Einhaltung des Beihilfehoechstsatzes
hat der jeweils andere Beihilfegeber sicherzustellen; sie ist Voraussetzung dafuer, dass
die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammentreffen darf.
(2) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben die Investitionszulage mit anderen
Regionalbeihilfen zusammen, hat der Antragsteller entsprechend den Leitlinien fuer
staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder den Leitlinien fuer staatliche
Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 einen beihilfefreien Eigenanteil in Hoehe
von mindestens 25 Prozent der Kosten des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen. Die
Ueberwachung der Einhaltung dieser Auflage obliegt dem jeweils anderen Beihilfegeber;
sie ist Voraussetzung dafuer, dass die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen
zusammentreffen darf.
(3) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben in den in der Anlage 1 zu diesem
Gesetz aufgefuehrten Teilen des Landes Berlin die Investitionszulage mit anderen
Regionalbeihilfen zusammen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe aus allen Quellen 7,5
Millionen Euro oder den in einer Genehmigungsentscheidung der Kommission festgelegten
Betrag nicht uebersteigen. Die Ueberwachung der Einhaltung dieser Auflage obliegt dem
jeweils anderen Beihilfegeber.
(4) In den Antrag nach § 7 Abs. 2 sind die Angaben aufzunehmen, die fuer die
Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 erforderlich sind.
§ 12 Verzinsung des Rueckforderungsanspruchs
Ist der Bescheid ueber die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des
Anspruchsberechtigten geaendert worden, ist der Rueckzahlungsanspruch nach § 238 der
Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Faellen des §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rueckwirkenden
Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geaendert worden ist.
§ 13 Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Investitionszulage
Die Investitionszulage gehoert nicht zu den Einkuenften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und
Herstellungskosten.
§ 14 Anwendung der Abgabenordnung
Die fuer Steuerverguetungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme
des § 163 entsprechend anzuwenden. In oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ueber
die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehoerden ist der
Finanzrechtsweg gegeben.
§ 15 Verfolgung von Straftaten
Fuer die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die
sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Beguenstigung einer Person, die
-7-
eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung ueber die
Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
§ 16 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei
insbesondere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen
der Europaeischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung der von den
Organen der Europaeischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der
sensiblen Sektoren, in denen die Kommission die Foerderfaehigkeit ganz oder teilweise
ausgeschlossen hat (Anlage 2), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
anzupassen.
§ 17 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2355)
Teile des Landes Berlin, die nach der Foerdergebietskarte 2007-2013 (ABl. EU 2006 Nr. C
295 S. 6) zum D-Foerdergebiet Deutschlands gehoeren:
Verkehrszellen:
Bezirk Mitte (01) 007 1; 011 1; 011 2
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg (02) 114 1
Bezirk Pankow (03) 106 2; 107 2; 108 1; 157 1; 160 1; 161 3; 164 1
Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf (04) 018 1; 025 3; 026 1; 041 1; 043 2; 048 1
Bezirk Spandau (05) 027 2; 027 3; 027 4; 032 1; 032 2; 032 3; 032
4; 037 2; 038 1; 038 2; 039 1
Bezirk Steglitz-Zehlendorf (06) 049 2; 050 2; 050 3; 052 2; 052 3; 062 1; 063
4; 064 3
Bezirk Tempelhof-Schoeneberg (07) 060 1; 070 2; 070 3; 070 4; 074 2
Bezirk Neukoelln (08) 079 2; 080 4; 080 6; 082 1; 082 2; 083 3
Bezirk Treptow-Koepenick (09) 120 2; 124 1; 132 1; 138 1
Bezirk Marzahn-Hellersdorf (10) 181 2; 182 1; 184 1; 184 2; 184 3; 188 1; 193
1; 194 1; 194 2
Bezirk Lichtenberg (11) 147 1; 147 2; 149 1; 149 2; 152 1; 175 1
Bezirk Reinickendorf (12) 089 3; 089 4; 089 5; 090 1; 091 2; 092 1; 092
2; 093 1; 093 2; 095 1
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2355)
Sensible Sektoren sind:
1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen fuer grosse
Investitionsvorhaben vom 19. Maerz 2002 in Verbindung mit Anhang B sowie Leitlinien
fuer staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 in Verbindung mit
Anhang I),
2. Schiffbau (Rahmenbestimmungen fuer Beihilfen an den Schiffbau (ABl. EU 2003 Nr. C
317 S. 11, 2004 Nr. C 104 S. 71, 2006 Nr. C 260 S. 7)),
3. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen fuer grosse
Investitionsvorhaben vom 19. Maerz 2002 in Verbindung mit Anhang D sowie Leitlinien
fuer staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 in Verbindung mit
Anhang II),
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4. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen fuer staatliche Beihilfen im Agrarsektor
(ABl. EG 2000 Nr. C 28 S. 2, Nr. C 232 S. 17) sowie Rahmenregelung der Gemeinschaft
fuer staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 (ABl. EU 2006 Nr. C
319 S. 1)),
5. Fischerei- und Aquakultursektor (Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17.
Dezember 1999 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Erzeugnisse der Fischerei
und der Aquakultur (ABl. EG 2000 Nr. L 17 S. 22, Nr. L 83 S. 35, 2002 Nr. L
6 S. 70), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 des Rates vom
28. November 2006 (ABl. EU Nr. L 335 S. 3), sowie Leitlinien fuer die Pruefung
Staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EU 2004 Nr. C 229 S.
5)) und
6. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 ueber
Beihilfen im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 130
S. 1) in der am 1. Januar 2006 geltenden Fassung sowie Mitteilung der Kommission
„Leitlinien der Gemeinschaft fuer staatliche Beihilfen im Seeverkehr“ (ABl. EU
2004 Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des
Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. EG Nr.
C 350 S. 5) vom 10. Dezember 1994).
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