Investmentsteuergesetz (InvStG)
InvStG
vom 15.12.2003
"Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Maerz 2009 (BGBl. I S. 451) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 7.3.2009 I 451
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2004
Zur Anwendung vgl. § 18
Das G wurde als Artikel 2 d. G v. 15.12.2003 I 2676 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2004 in
Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Gemeinsame Regelungen fuer inlaendische und auslaendische Investmentanteile
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Ertraege aus Investmentanteilen
§ 3 Ermittlung der Ertraege
§ 4 Auslaendische Einkuenfte
§ 5 Besteuerungsgrundlagen
§ 6 Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung
§ 7 Kapitalertragsteuer
§ 8 Veraeusserung von Investmentanteilen; Vermoegensminderung
§ 9 Ertragsausgleich
§ 10 Dach-Sondervermoegen
Abschnitt 2
Regelungen nur fuer inlaendische Investmentanteile
§ 11 Zweckvermoegen; Steuerbefreiung; Aussenpruefung
§ 12 Ausschuettungsbeschluss
§ 13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
§ 14 Uebertragung von Sondervermoegen
§ 15 Inlaendische Spezial-Sondervermoegen
Abschnitt 3
Regelungen nur fuer auslaendische Investmentanteile
§ 16 Auslaendische Spezial-Investmentvermoegen
§ 17 Repraesentant
§ 17a Auswirkungen der Uebertragung eines auslaendischen Sondervermoegens auf ein
anderes auslaendisches Sondervermoegen
Abschnitt 4
Anwendungs- und Uebergangsregelungen
§ 18 Anwendungsvorschriften
§ 19 Uebergangsvorschriften
Abschnitt 1
Gemeinsame Regelungen fuer inlaendische und auslaendische
Investmentanteile
-1-
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. inlaendisches Investmentvermoegen, soweit dieses in Form eines Investmentfonds
im Sinne des § 2 Abs. 1 oder einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des §
2 Abs. 5 des Investmentgesetzes (inlaendische Investmentgesellschaft) gebildet
wird, sowie auf Anteile an einem inlaendischen Investmentvermoegen (inlaendische
Investmentanteile),
2. auslaendisches Investmentvermoegen und auslaendische Investmentanteile im Sinne des §
2 Abs. 8 und 9 des Investmentgesetzes.
(2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes sind
anzuwenden. Bei Investmentfonds ist die Kapitalanlagegesellschaft (§ 2 Abs. 6 des
Investmentgesetzes) gesetzlicher Vertreter des Sondervermoegens (§ 2 Abs. 2 des
Investmentgesetzes) im Sinne des § 34 der Abgabenordnung.
(3) Ausschuettungen sind die dem Anleger tatsaechlich gezahlten oder gutgeschriebenen
Betraege einschliesslich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Ausgeschuettete Ertraege
sind die von einem Investmentvermoegen zur Ausschuettung verwendeten Kapitalertraege,
Ertraege aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstuecken und grundstuecksgleichen
Rechten, sonstige Ertraege und Gewinne aus Veraeusserungsgeschaeften. Ausschuettungsgleiche
Ertraege sind die von einem Investmentvermoegen nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten
nicht zur Ausschuettung verwendeten
1. Kapitalertraege mit Ausnahme der Ertraege aus Stillhalterpraemien im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes, der Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, der Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes und der Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht auf vereinnahmte Stueckzinsen
entfallen und wenn es sich um sonstige Kapitalforderungen handelt,
a) die eine Emissionsrendite haben,
b) bei denen das Entgelt fuer die Kapitalueberlassung ausschliesslich nach einem
festen oder variablen Bruchteil des Kapitals bemessen und die Rueckzahlung des
Kapitals in derselben Hoehe zugesagt oder gewaehrt wird, in der es ueberlassen
wurde. Ein Emissionsdisagio oder Emissionsdiskont zur Feinabstimmung des Zinses
bleibt dabei unberuecksichtigt,
c) bei denen weder eine auch nur teilweise Rueckzahlung des Kapitalvermoegens noch
ein gesondertes Entgelt fuer die Ueberlassung des Kapitalvermoegens zur Nutzung
zugesagt oder gewaehrt wird und die Rueckzahlung des Kapitals sich nach der
Wertentwicklung einer einzelnen Aktie oder eines veroeffentlichten Index fuer
eine Mehrzahl von Aktien richtet und diese Wertentwicklung in gleichem Umfang
nachgebildet wird,
d) die solche im Sinne des Buchstaben b sind, bei denen der Inhaber neben der
festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile hat, oder
bei denen der Inhaber zusaetzlich bei Endfaelligkeit das Wahlrecht besitzt, vom
Emittenten entweder die Kapitalrueckzahlung oder die Lieferung einer vorher
festgelegten Anzahl von Aktien eines Unternehmens zu verlangen, oder bei denen
der Emittent zusaetzlich das Recht besitzt, bei Faelligkeit dem Inhaber an Stelle
der Rueckzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien
anzudienen,
e) die Gewinnobligationen oder Genussrechte im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Einkommensteuergesetzes sind,
f) bei denen die Anschaffungskosten teilweise auf abtrennbare Optionsscheine und
eine separat handelbare Anleihe entfallen,
2. Ertraege aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstuecken und grundstuecksgleichen
Rechten, sonstige Ertraege und Gewinne aus privaten Veraeusserungsgeschaeften im Sinne
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes.
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Zu den ausgeschuetteten und ausschuettungsgleichen Ertraegen im Sinne der Saetze 2
und 3 gehoeren auch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgegrenzte Ertraege. Fasst die
Investmentgesellschaft nicht spaetestens vier Monate nach Ablauf des Geschaeftsjahres
einen Beschluss ueber die Verwendung der Ertraege des abgelaufenen Geschaeftsjahres,
gelten diese als nicht zur Ausschuettung verwendet.
(4) Zwischengewinn ist das Entgelt fuer die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder
als zugeflossen geltenden
1. Einnahmen des Investmentvermoegens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und des
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie zu den ausschuettungsgleichen Ertraegen im
Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehoeren, sowie fuer die angewachsenen Ansprueche des
Investmentvermoegens auf derartige Einnahmen; die Ansprueche sind auf der Grundlage
des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten;
2. Einnahmen aus Anteilen an anderen Investmentvermoegen, soweit darin Ertraege des
anderen Investmentvermoegens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes,
soweit sie zu den ausschuettungsgleichen Ertraegen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3
gehoeren, enthalten sind;
3. Zwischengewinne des Investmentvermoegens;
4. zum Zeitpunkt der Rueckgabe oder Veraeusserung des Investmentanteils veroeffentlichte
Zwischengewinne oder stattdessen anzusetzende Werte fuer Anteile an anderen
Investmentvermoegen, die das Investmentvermoegen haelt.
Fussnote
§ 1 Abs. 3 Satz 3 u. 4, Abs. 4 Nr. 1 u. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 12
Satz 1
§ 1 Abs. 3 Satz 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 14
§ 2 Ertraege aus Investmentanteilen
(1) Die auf Investmentanteile ausgeschuetteten sowie die ausschuettungsgleichen
Ertraege und der Zwischengewinn gehoeren zu den Einkuenften aus Kapitalvermoegen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht
Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5
des Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes sind ausser in den Faellen des Absatzes 2 nicht
anzuwenden. Die ausschuettungsgleichen Ertraege gelten ausser in den Faellen des § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes in Verbindung
mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes oder des § 22 Nr. 5 des
Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Geschaeftsjahres, in dem sie vereinnahmt
worden sind, als zugeflossen. Bei Teilausschuettung der in § 1 Abs. 3 genannten Ertraege
sind die ausschuettungsgleichen Ertraege dem Anteilscheininhaber im Zeitpunkt der
Teilausschuettung zuzurechnen. Reicht im Falle der Teilausschuettung die Ausschuettung
nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einzubehalten, so gilt die Teilausschuettung als
ausschuettungsgleicher Ertrag. Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der
Rueckgabe oder Veraeusserung des Investmentanteils enthalten.
(2) Soweit ausgeschuettete und ausschuettungsgleiche inlaendische und auslaendische
Ertraege solche im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,
die § 8b des Koerperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai
2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden. Soweit ausgeschuettete inlaendische Ertraege und
auslaendische Ertraege solche im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes enthalten, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
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(2a) Ausgeschuettete oder ausschuettungsgleiche Ertraege des Investmentvermoegens, die aus
Zinsertraegen im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, sind
beim Anleger im Rahmen des § 4h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes als Zinsertraege zu
beruecksichtigen.
(3) Die ausgeschuetteten Ertraege auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie
Gewinne aus der Veraeusserung von Grundstuecken und grundstuecksgleichen Rechten enthalten,
es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veraeusserungsgeschaeften im Sinne des §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt oder dass die
Ausschuettungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.
(4) § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist sinngemaess anzuwenden.
Fussnote
§ 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1
§ 2: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 1
§ 2 Abs. 2a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 6
§ 2 Abs. 3 Nr. 1: Zur Weiteranwendung vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2
§ 3 Ermittlung der Ertraege
(1) Bei der Ermittlung der Ertraege des Investmentvermoegens ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
des Einkommensteuergesetzes sinngemaess anzuwenden.
(2) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen;
2. Zinsen, angewachsene Ansprueche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio mit
Ausnahme des Feinabstimmungsabschlags nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe
b Satz 2 einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7
des Einkommensteuergesetzes, die eine Emissionsrendite hat, und Mieten
sind periodengerecht abzugrenzen; die angewachsenen Ansprueche sind mit der
Emissionsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist;
anderenfalls ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des
Geschaeftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Geschaeftsjahres oder im Falle des
Erwerbs innerhalb des Geschaeftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert
zum Ende des Geschaeftsjahres und den Anschaffungskosten als Zins (Marktrendite)
anzusetzen; die abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten als zugeflossen. Bei
sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e ist
Satz 1 nur auf die Zinsen und nicht auch auf angewachsene Ansprueche anzuwenden;
3. periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der
tatsaechliche Abfluss im folgenden Geschaeftsjahr erfolgt.
Soweit die Einnahmen schon vor dem Zufluss erfasst werden, ist ein Abzug der
auslaendischen Steuern gemaess § 4 Abs. 4 bereits in dem Geschaeftsjahr zulaessig, in dem
die Einnahmen zugerechnet werden.
(3) Zu den Werbungskosten gehoeren auch Absetzungen fuer Abnutzung oder
Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulaessigen
Betraege nicht uebersteigen. Fuer Werbungskosten des Investmentvermoegens, die nicht in
einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, gilt Folgendes:
1. Soweit Werbungskosten eines Investmentvermoegens mit auslaendischen Einnahmen in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht fuer diese
auslaendischen Einkuenfte zusteht, sind die Werbungskosten im Verhaeltnis des
durchschnittlichen Vermoegens des vorangegangenen Geschaeftsjahres, das Quelle
dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermoegen des vorangegangenen
Geschaeftsjahres den auslaendischen Einnahmen zuzuordnen. Zur Berechnung des
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durchschnittlichen Vermoegens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen
Geschaeftsjahres zugrunde zu legen.
2. Von den nach der Anwendung der Nummer 1 verbleibenden abzugsfaehigen Werbungskosten
gelten 10 Prozent als nichtabzugsfaehige Werbungskosten.
3. Bei der Ermittlung der Ertraege fuer Anleger, fuer die § 3 Nr. 40 des
Einkommensteuergesetzes anwendbar ist, sind die nach Anwendung der Nummern 1 und
2 verbleibenden abzugsfaehigen Werbungskosten den zugrunde liegenden Einnahmen
im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes nach dem Verhaeltnis des
durchschnittlichen Vermoegens des vorangegangenen Geschaeftsjahres, das Quelle
dieser Einnahmen ist, zu dem um das Vermoegen im Sinne der Nummer 1 verminderte
durchschnittliche Gesamtvermoegen des vorangegangenen Geschaeftsjahres zuzuordnen.
Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4. Bei der Ermittlung der Ertraege fuer Anleger, fuer die § 8b Abs. 1 des
Koerperschaftsteuergesetzes anwendbar ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes auf die nach Anwendung der Nummern 1 und 2
verbleibenden abzugsfaehigen Werbungskosten mit der Massgabe anzuwenden, dass die
Zuordnung von Werbungskosten zu den dem § 8b Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes
zugrunde liegenden Einnahmen nach dem Verhaeltnis des durchschnittlichen Vermoegens
des vorangegangenen Geschaeftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem um das
Vermoegen im Sinne der Nummer 1 verminderten durchschnittlichen Gesamtvermoegen des
vorangegangenen Geschaeftsjahres erfolgt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Negative Ertraege des Investmentvermoegens sind bis zur Hoehe der positiven Ertraege
gleicher Art mit diesen zu verrechnen. Nicht ausgeglichene negative Ertraege sind in den
folgenden Geschaeftsjahren auszugleichen.
(5) Ertraege aus Gewinnanteilen des Investmentvermoegens an einer Personengesellschaft
gehoeren zu den Ertraegen des Geschaeftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der
Personengesellschaft endet.
Fussnote
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 12 Satz 3
§ 4 Auslaendische Einkuenfte
(1) Die auf Investmentanteile ausgeschuetteten sowie die ausschuettungsgleichen
Ertraege sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer insoweit
ausser Betracht zu lassen, als sie aus einem auslaendischen Staat stammende Einkuenfte
enthalten, fuer die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausuebung des Besteuerungsrechts verzichtet
hat. Gehoeren die ausgeschuetteten oder ausschuettungsgleichen Ertraege aus einem
Investmentanteil nicht zu den Einkuenften aus Kapitalvermoegen, ist bei den nach
Satz 1 befreiten Einkuenften der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei
der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu
versteuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Einkuenfte vermehrt oder vermindert
wird, wobei die darin enthaltenen ausserordentlichen Einkuenfte mit einem Fuenftel zu
beruecksichtigen sind. § 32b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden.
(2) Sind in den auf Investmentanteile ausgeschuetteten sowie den ausschuettungsgleichen
Ertraegen aus einem auslaendischen Staat stammende Einkuenfte enthalten, die in
diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 26
Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer anrechenbaren
Steuer herangezogen werden, so ist bei unbeschraenkt steuerpflichtigen Anlegern die
festgesetzte und gezahlte und keinem Ermaessigungsanspruch unterliegende auslaendische
Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer anzurechnen, der auf
diese auslaendischen um die anteilige auslaendische Steuer erhoehten Einkuenfte entfaellt.
Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des
zu versteuernden Einkommens - einschliesslich der auslaendischen Einkuenfte - nach
den §§ 32a, 32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer
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oder nach § 23 des Koerperschaftsteuergesetzes ergebende Koerperschaftsteuer im
Verhaeltnis dieser auslaendischen Einkuenfte zur Summe der Einkuenfte aufgeteilt wird. Der
Hoechstbetrag der anrechenbaren auslaendischen Steuern ist fuer die ausgeschuetteten sowie
ausschuettungsgleichen Ertraege aus jedem einzelnen Investmentvermoegen zusammengefasst zu
berechnen. § 34c Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes
ist sinngemaess anzuwenden. Wird von auf auslaendische Investmentanteile ausgeschuetteten
Ertraegen in dem Staat, in dem das ausschuettende auslaendische Investmentvermoegen
ansaessig ist, eine Abzugsteuer erhoben, gelten die Saetze 1 bis 4 mit der Massgabe,
dass fuer die Ermittlung des Hoechstbetrags der anrechenbaren auslaendischen Steuern
Satz 3 entsprechend gilt. Der Anrechnung der auslaendischen Steuer nach § 34c Abs.
1 des Einkommensteuergesetzes steht bei auslaendischen Investmentanteilen § 34c Abs.
6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. Sind in den auf auslaendische
Investmentanteile ausgeschuetteten sowie den ausschuettungsgleichen Ertraegen Einkuenfte
enthalten, die mit deutscher Ertragsteuer belastet sind, so gelten diese Einkuenfte und
die darauf entfallende deutsche Steuer fuer Zwecke der Anrechnung und bei der Anwendung
des § 7 Abs. 1 als auslaendische Einkuenfte und auslaendische Steuer im Sinne des Satzes
1. Abweichend von den Saetzen 1 bis 6 sind bei Ertraegen, die Einkuenfte im Sinne des §
20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, § 32d Abs. 5 und § 43a Abs. 3
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemaess anzuwenden.
(3) Auslaendische Steuern, die auf ausgeschuettete sowie ausschuettungsgleiche Ertraege
entfallen, die nach Absatz 1 oder § 2 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, sind bei der
Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 2 oder beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu
beruecksichtigen.
(4) Das Investmentvermoegen kann die nach Absatz 2 beim Anleger anrechenbaren
oder abziehbaren auslaendischen Steuern bei der Ermittlung der Ertraege (§ 3) als
Werbungskosten abziehen. In diesem Fall hat der Anleger keinen Anspruch auf Anrechnung
oder Abzug dieser Steuern nach Absatz 2.
Fussnote
§ 4 Abs. 2 Satz 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 13
§ 5 Besteuerungsgrundlagen
(1) Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn
1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschuettung bezogen auf einen
Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht:
a) den Betrag der Ausschuettung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie die
in der Ausschuettung enthaltenen ausschuettungsgleichen Ertraege der Vorjahre,
getrennt nach einzelnen Geschaeftsjahren,
b) den Betrag der ausgeschuetteten Ertraege (mit mindestens vier Nachkommastellen),
c) die in den ausgeschuetteten Ertraegen enthaltenen
aa) (weggefallen)
bb) steuerfreien Veraeusserungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 in
der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung,
cc) Ertraege im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,
dd) Ertraege im Sinne des § 8b Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes,
ee) Veraeusserungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,
ff) Veraeusserungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 des
Koerperschaftsteuergesetzes,
gg) Ertraege im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung, soweit die Ertraege nicht Kapitalertraege im Sinne des
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind,
hh) steuerfreien Veraeusserungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2,
ii) Einkuenfte im Sinne des § 4 Abs. 1,
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jj) Einkuenfte im Sinne des § 4 Abs. 2, fuer die kein Abzug nach Absatz 4
vorgenommen wurde,
kk) Einkuenfte im Sinne des § 4 Abs. 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf
die Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer berechtigen,
ll) Ertraege im Sinne des § 2 Abs. 2a,
d) den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil
der Ausschuettung im Sinne von § 7 Abs. 1 bis 3,
e) den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer im Sinne
von § 7 Abs. 1 bis 3,
f) den Betrag der auslaendischen Steuer, der auf die in den ausgeschuetteten Ertraegen
enthaltenen Einkuenfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfaellt, und
aa) nach § 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4
vorgenommen wurde,
bb) nach § 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4
vorgenommen wurde,
cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
und nach § 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar
ist,
g) den Betrag der Absetzungen fuer Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs.
3 Satz 1,
h) (weggefallen)
2. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschuettungsgleichen Ertraegen
spaetestens vier Monate nach Ablauf des Geschaeftsjahres, in dem sie als zugeflossen
gelten, die Angaben entsprechend der Nummer 1 mit Ausnahme des Buchstaben a bezogen
auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht;
3. die Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben in
Verbindung mit dem Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder Abs.
2 des Investmentgesetzes spaetestens vier Monate nach Ablauf des Geschaeftsjahres im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht; die Angaben sind mit der Bescheinigung
eines zur geschaeftsmaessigen Hilfeleistung befugten Berufstraegers im Sinne des § 3
des Steuerberatungsgesetzes, einer behoerdlich anerkannten Wirtschaftspruefungsstelle
oder einer vergleichbaren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln
des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; § 323 des Handelsgesetzbuchs
ist sinngemaess anzuwenden. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des
Geschaeftsjahres ein Ausschuettungsbeschluss fuer dieses abgelaufene Geschaeftsjahr
gefasst, sind abweichend von Satz 1 die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben
spaetestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses bekannt zu machen. Wird der
Jahresbericht nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im elektronischen
Bundesanzeiger veroeffentlicht, ist auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der
der Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist;
4. die auslaendische Investmentgesellschaft die Summe der nach dem 31. Dezember 1993
dem Inhaber der auslaendischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch
nicht dem Steuerabzug unterworfenen Ertraege ermittelt und mit dem Ruecknahmepreis
bekannt macht;
5. die auslaendische Investmentgesellschaft auf Anforderung gegenueber dem
Bundeszentralamt fuer Steuern innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der in
den Nummern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollstaendig nachweist. Sind die Urkunden
in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Uebersetzung in die
deutsche Sprache verlangt werden. Hat die auslaendische Investmentgesellschaft
Angaben in unzutreffender Hoehe bekannt gemacht, so hat sie die Unterschiedsbetraege
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eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamtes fuer Steuern in der
Bekanntmachung fuer das laufende Geschaeftsjahr zu beruecksichtigen.
Liegen die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten Angaben nicht vor, werden
die Ertraege insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine
Anwendung.
(2) § 8 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft bewertungstaeglich den
positiven oder negativen Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils ermittelt, der
auf die in den Einnahmen aus der Veraeusserung enthaltenen Bestandteile im Sinne des §
8 entfaellt (Aktiengewinn) und mit dem Ruecknahmepreis veroeffentlicht. Der Aktiengewinn
pro Investmentanteil darf sich durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen
nicht aendern. Die Investmentgesellschaft ist an ihre bei der erstmaligen Ausgabe
der Anteile getroffene Entscheidung, ob sie den Aktiengewinn ermittelt oder davon
absieht, gebunden. § 4 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft den
entsprechenden Teil des Aktiengewinns bewertungstaeglich veroeffentlicht. Absatz 1 Satz 1
Nr. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Investmentgesellschaft hat bewertungstaeglich den Zwischengewinn zu ermitteln
und mit dem Ruecknahmepreis zu veroeffentlichen. Sind die Voraussetzungen des Satzes
1 nicht erfuellt, sind 6 Prozent des Entgelts fuer die Rueckgabe oder Veraeusserung des
Investmentanteils anzusetzen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. Die Saetze
1 und 2 finden bei inlaendischen Investmentvermoegen im Sinne der §§ 112 und 113 des
Investmentgesetzes und bei auslaendischen Investmentvermoegen, die hinsichtlich ihrer
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen, keine Anwendung.
Fussnote
§ 5 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 14
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll : Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art.
18 Abs. 6
§ 6 Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung
Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfuellt, sind beim Anleger die
Ausschuettungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des
Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten
Ruecknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Ruecknahmepreis eines
Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr
festgesetzten Ruecknahmepreises anzusetzen. Wird ein Ruecknahmepreis nicht festgesetzt,
so tritt an seine Stelle der Boersen- oder Marktpreis. Der nach Satz 1 anzusetzende Teil
des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschuettet und
zugeflossen.
§ 7 Kapitalertragsteuer
(1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von
1. ausgeschuetteten Ertraegen im Sinne des § 2 Abs. 1, soweit sie nicht enthalten:
a) inlaendische Kapitalertraege im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2
des Einkommensteuergesetzes; Absatz 3 bleibt unberuehrt;
b) Gewinne aus der Veraeusserung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an
Kapitalgesellschaften, aus Termingeschaeften im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2
sowie aus der Veraeusserung von Grundstuecken und grundstuecksgleichen Rechten im
Sinne des § 2 Abs. 3 sowie Ertraege im Sinne des § 4 Abs. 1,
2. Ausschuettungen im Sinne des § 6,
3. den nach dem 31. Dezember 1993 einem Anleger in auslaendische Investmentanteile
als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Ertraegen
einschliesslich der auslaendischen Ertraege im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 des Einkommensteuergesetzes. Hat die die Kapitalertraege auszahlende Stelle
den Investmentanteil erworben oder veraeussert und seitdem verwahrt oder sind der
-8-
auszahlenden Stelle im Rahmen eines Depotuebertrags die Anschaffungsdaten gemaess
§ 43a Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen worden, hat
sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen
geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Ertraegen vorzunehmen,
4. dem Zwischengewinn.
Die fuer den Steuerabzug von Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sowie
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
sind entsprechend anzuwenden. Die Anrechnung auslaendischer Steuern richtet sich nach §
4 Abs. 2 Satz 8.
(2) Werden die Ertraege nur zum Teil ausgeschuettet, gilt fuer den Teil der
ausschuettungsgleichen Ertraege des Investmentvermoegens Absatz 1 entsprechend. Die darauf
zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschuetteten Betrag einzubehalten.
(3) Von den ausgeschuetteten und ausschuettungsgleichen Ertraegen eines inlaendischen
Investmentvermoegens wird ein Steuerabzug in Hoehe von 25 Prozent vorgenommen,
soweit inlaendische Ertraege im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes enthalten sind. Die fuer den Steuerabzug von Kapitalertraegen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Absatz 4 Satz 4
und 5 gilt entsprechend.
(4) Von den ausschuettungsgleichen Ertraegen eines inlaendischen Investmentvermoegens
mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten hat die inlaendische Investmentgesellschaft
den Steuerabzug vorzunehmen. § 44a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Im Uebrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines
Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die Investmentgesellschaft hat bis zu
diesem Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf
elektronischem Weg nach Massgabe der Steuerdaten-Uebermittlungsverordnung vom 28. Januar
2003 (BGBl. I S. 139), geaendert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3380), in der jeweils geltenden Fassung zu uebermitteln.
(5) Bei Kapitalertraegen im Sinne des Absatzes 4, die einem unbeschraenkt
einkommensteuerpflichtigen oder einem von der Koerperschaftsteuer befreiten Anleger
als zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer
unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 4 und des § 44b Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang von der inlaendischen
Investmentgesellschaft erstattet. Im Uebrigen sind die fuer die Anrechnung und die
Erstattung der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden.
(6) Die inlaendische Investmentgesellschaft erstattet die einbehaltene
Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in Faellen, in denen die Kapitalertraege im
Sinne des Absatzes 4 einem Glaeubiger ohne Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im
Inland als zugeflossen gelten. Sie hat sich zuvor Gewissheit ueber die Person des
Glaeubigers der Kapitalertraege zu verschaffen; § 154 der Abgabenordnung ist entsprechend
anzuwenden. Wird der Antrag in Vertretung des Glaeubigers der Kapitalertraege durch
ein Kreditinstitut gestellt, das die Investmentanteile im Zeitpunkt des Zufliessens
der Einnahmen in einem auf den Namen des Glaeubigers der Kapitalertraege lautenden
Wertpapierdepot verwahrt, hat die Investmentgesellschaft sich von dem Kreditinstitut
versichern zu lassen, dass der Glaeubiger der Kapitalertraege nach den Depotunterlagen
weder Wohnsitz noch gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(7) Fuer die Anrechnung der einbehaltenen und abgefuehrten Kapitalertragsteuer
nach § 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d
des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
entsprechend.
(8) Fuer die ergaenzende Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
zum Kapitalertragsteuerabzug in den Absaetzen 3 bis 6 steht die inlaendische
Investmentgesellschaft einem inlaendischen Kreditinstitut gleich. Ferner steht die
inlaendische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der ihr erlaubten Verwahrung
und Verwaltung von Investmentanteilen fuer die Anwendung der Vorschriften des
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Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug einem inlaendischen Kreditinstitut
gleich.
Fussnote
§ 7 Abs. 1, 3 u. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 u. Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 13
§ 7 Abs. 4 Satz 5: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 15
§ 7 Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 7
§ 8 Veraeusserung von Investmentanteilen; Vermoegensminderung
(1) Auf die Einnahmen aus der Rueckgabe oder Veraeusserung von Investmentanteilen
im Betriebsvermoegen sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des
Koerperschaftsteuergesetzes sowie § 4 Abs. 1, aber auch § 19 des REIT-Gesetzes,
anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als
zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht
realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermoegens an Koerperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfaenger
zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehoeren
(positiver Aktiengewinn). Bei Beteiligungen des Investmentvermoegens an anderen
Investmentvermoegen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Bei dem Ansatz des in § 6 Abs.
1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes sind die Saetze 1 und 2
entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Vermoegensminderungen innerhalb des Investmentvermoegens sind beim Anleger
§ 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Koerperschaftsteuergesetzes
anzuwenden, soweit die Vermoegensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermoegens
an Koerperschaften, Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen entfallen, deren
Leistungen beim Empfaenger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes gehoeren; Vermoegensminderungen, die aus Wirtschaftsguetern
herruehren, auf deren Ertraege § 4 Abs. 1 anzuwenden ist, duerfen das Einkommen nicht
mindern (negativer Aktiengewinn). Bei Beteiligungen des Investmentvermoegens an anderen
Investmentvermoegen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht
fuer Beteiligungen des Investmentvermoegens an inlaendischen REIT-Aktiengesellschaften
oder anderen REIT-Koerperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermoegensmassen im Sinne
des REIT-Gesetzes.
(3) Der nach den Absaetzen 1 und 2 zu beruecksichtigende Teil der Einnahmen ist,
vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn
auf den Ruecknahmepreis zum Zeitpunkt der Veraeusserung einerseits und dem Aktiengewinn
auf den Ruecknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits. Bei Ansatz
eines niedrigeren Teilwerts ist der zu beruecksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Koerperschaftsteuergesetzes, vorbehaltlich
einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den
massgebenden Ruecknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem Aktiengewinn
auf den Ruecknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits, soweit dieser
Unterschiedsbetrag sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Entsprechendes gilt bei
Gewinnen aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Wertes fuer die Ermittlung des zu beruecksichtigenden Teils nach § 3 Nr.
40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b des Koerperschaftsteuergesetzes. Die nach
den Saetzen 1, 2 und 3 zu beruecksichtigenden Teile sind um einen nach den Saetzen 2
bzw. 3 ermittelten Aktiengewinn auf den massgebenden Ruecknahmepreis zum Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu berichtigen, soweit er sich auf den Bilanzansatz
ausgewirkt hat.
(4) Kommt eine Investmentgesellschaft ihrer Ermittlungs- und Veroeffentlichungspflicht
nach § 5 Abs. 2 nicht nach, gilt der Investmentanteil bei betrieblichen Anlegern
als zum zeitgleich mit dem letzten Aktiengewinn veroeffentlichten Ruecknahmepreis
zurueckgegeben und wieder angeschafft. Die auf den Veraeusserungsgewinn entfallende
- 10 -
Einkommen- oder Koerperschaftsteuer gilt als zinslos gestundet. Bei einer nachfolgenden
Rueckgabe oder Veraeusserung des Investmentanteils endet die Stundung mit der Rueckgabe
oder Veraeusserung. Auf die als angeschafft geltenden Investmentanteile sind § 3 Nr. 40
des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Koerperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
(5) Gewinne aus der Rueckgabe oder Veraeusserung von Investmentanteilen, die weder zu
einem Betriebsvermoegen gehoeren noch zu den Einkuenften nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 5
des Einkommensteuergesetzes gehoeren, gehoeren zu den Einkuenften aus Kapitalvermoegen
im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 3 Nr. 40 und
§ 17 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Koerperschaftsteuergesetzes sind nicht
anzuwenden. Negative Einnahmen gemaess § 2 Abs. 1 Satz 1 sind von den Anschaffungskosten
des Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom Veraeusserungserloes des
Investmentanteils abzusetzen. Der Veraeusserungserloes ist ferner um die waehrend der
Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschuettungsgleichen Ertraege zu mindern sowie
um die hierauf entfallende, seitens der Investmentgesellschaft gezahlte und um einen
entstandenen Ermaessigungsanspruch gekuerzte Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3
und 4 zu erhoehen. Sind ausschuettungsgleiche Ertraege in einem spaeteren Geschaeftsjahr
innerhalb der Besitzzeit ausgeschuettet worden, sind diese dem Veraeusserungserloes
hinzuzurechnen. Der Gewinn aus der Veraeusserung oder Rueckgabe ist um die waehrend der
Besitzzeit des Anlegers ausgeschuetteten Betraege zu erhoehen, die nach § 18 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung des Gesetzes steuerfrei sind. Ferner bleiben bei der Ermittlung des Gewinns
die Anschaffungskosten und der Veraeusserungserloes mit dem Prozentsatz unberuecksichtigt,
den die Investmentgesellschaft fuer den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 fuer die
Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 veroeffentlicht hat.
(6) Von den Einnahmen aus der Rueckgabe oder Veraeusserung von Investmentanteilen ist ein
Steuerabzug vorzunehmen. Bemessungsgrundlage fuer den Kapitalertragsteuerabzug ist auch
bei Investmentanteilen, die zu einem Betriebsvermoegen gehoeren, der Gewinn nach Absatz
5. Die fuer den Steuerabzug von Kapitalertraegen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
sind einschliesslich des § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 9 und des § 44a Abs. 4 und 5
entsprechend anzuwenden. Bei der unmittelbaren Rueckgabe von Investmentanteilen
an eine inlaendische Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft
hat die Investmentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug nach den Saetzen 1 bis
3 vorzunehmen; dieser Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs durch die
auszahlende Stelle.
Fussnote
§ 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2
§ 8 Abs. 5 u. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 F. 7.3.2009
§ 8 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2a
§ 8 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2b
§ 9 Ertragsausgleich
Den in den ausgeschuetteten und ausschuettungsgleichen Ertraegen enthaltenen einzelnen
Betraegen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren auslaendischen
Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises fuer ausgegebene
Anteilscheine gleich.
§ 10 Dach-Sondervermoegen
Bei Ertraegen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Ertraegen des
Investmentvermoegens aus Anteilen an anderen Investmentvermoegen stammen, findet § 6
entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Sondervermoegens im
Sinne des § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. Soweit Zielfonds die Voraussetzungen
von § 5 Abs. 1 nicht erfuellen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen
des Zielfonds den steuerpflichtigen Ertraegen des Dach-Sondervermoegens zuzurechnen.
- 11 -
Abschnitt 2
Regelungen nur fuer inlaendische Investmentanteile
§ 11 Zweckvermoegen; Steuerbefreiung; Aussenpruefung
(1) Das inlaendische Sondervermoegen gilt als Zweckvermoegen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5
des Koerperschaftsteuergesetzes. Es ist von der Koerperschaftsteuer und der Gewerbesteuer
befreit. Satz 2 findet auch auf die Investmentaktiengesellschaft Anwendung.
(2) Die von Kapitalertraegen des inlaendischen Investmentvermoegens einbehaltene und
abgefuehrte Kapitalertragsteuer wird auf Antrag an die Depotbank erstattet, soweit nicht
nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies
gilt auch fuer den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgefuehrten
Solidaritaetszuschlag. Fuer die Erstattung ist bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes das Bundeszentralamt fuer Steuern und
bei den uebrigen Kapitalertraegen das Finanzamt zustaendig, an das die Kapitalertragsteuer
abgefuehrt worden ist. Im Uebrigen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
ueber die Abstandnahme vom Steuerabzug und ueber die Erstattung von Kapitalertragsteuer
bei unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen Glaeubigern sinngemaess anzuwenden. An
die Stelle der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheinigung des fuer das Investmentvermoegen
zustaendigen Finanzamts, in der bestaetigt wird, dass ein Zweckvermoegen oder eine
Investmentaktiengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
(3) Beim inlaendischen Investmentvermoegen ist eine Aussenpruefung im Sinne der §§
194ff. der Abgabenordnung zulaessig zur Ermittlung der steuerlichen Verhaeltnisse
des Investmentvermoegens, zum Zwecke der Pruefung der Berichte nach § 44 des
Investmentgesetzes und der Besteuerungsgrundlagen nach § 5.
§ 12 Ausschuettungsbeschluss
Die inlaendische Investmentgesellschaft hat ueber die Verwendung der zur Ausschuettung
zur Verfuegung stehenden Betraege zu beschliessen und den Beschluss schriftlich zu
dokumentieren. Der Beschluss hat Angaben zur Zusammensetzung der Ausschuettung zu
enthalten. Er hat ausserdem Angaben zu den noch nicht ausgeschuetteten Betraegen, die
nicht unter § 19 Abs. 1 fallen, zu enthalten.
§ 13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 sind gegenueber der
Investmentgesellschaft gesondert festzustellen.
(2) Die Investmentgesellschaft hat spaetestens vier Monate nach Ablauf des
Geschaeftsjahres eine Erklaerung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
abzugeben. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschaeftsjahres ein
Beschluss ueber eine Ausschuettung gefasst, ist die Erklaerung nach Satz 1 spaetestens
vier Monate nach dem Tag des Beschlusses abzugeben. Der Feststellungserklaerung
sind der Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der
Ausschuettungsbeschluss (§ 12) beizufuegen.
(3) Die Feststellungserklaerung steht einer gesonderten Feststellung gleich.
Die Investmentgesellschaft hat die erklaerten Besteuerungsgrundlagen zugleich im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung nach Absatz 3
Satz 1 fest, sind die Unterschiedsbetraege zwischen den erklaerten Besteuerungsgrundlagen
und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. Weichen
die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der
Feststellungserklaerung ab, sind die Unterschiedsbetraege zwischen den nach Absatz 3 Satz
2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen und den erklaerten Besteuerungsgrundlagen
gesondert festzustellen. Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbetraege
in der Feststellungserklaerung fuer das Geschaeftsjahr zu beruecksichtigen, in dem die
- 12 -
Feststellung nach den Saetzen 1 und 2 unanfechtbar geworden ist. Die §§ 129, 164, 165,
172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach Absatz 3
Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Eine gesonderte Feststellung nach
den Saetzen 1 und 2 ist bis zum Ablauf der fuer die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1
geltenden Feststellungsfrist zulaessig.
(5) Oertlich zustaendig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschaeftsleitung der
Investmentgesellschaft befindet.
Fussnote
§ 13 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 14
§ 13 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 8
§ 14 Uebertragung von Sondervermoegen
(1) Die folgenden Absaetze gelten nur fuer die Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende
eines Sondervermoegens im Sinne des § 40 des Investmentgesetzes.
(2) Das uebertragende Sondervermoegen hat die zu uebertragenden Vermoegensgegenstaende
und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten
abzueglich Absetzungen fuer Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgefuehrte
Anschaffungskosten) zu seinem Geschaeftsjahresende (Uebertragungsstichtag) anzusetzen.
(3) Das uebernehmende Sondervermoegen hat zum Uebertragungsstichtag die uebernommenen
Vermoegensgegenstaende und Verbindlichkeiten mit den fortgefuehrten Anschaffungskosten
anzusetzen. Das uebernehmende Sondervermoegen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des
uebertragenden Sondervermoegens ein.
(4) Die Ausgabe der Anteile am uebernehmenden Sondervermoegen an die Anleger des
uebertragenden Sondervermoegens gilt nicht als Tausch. Die erworbenen Anteile an dem
uebernehmenden Sondervermoegen treten an die Stelle der Anteile an dem uebertragenden
Sondervermoegen.
(5) Die nicht bereits ausgeschuetteten ausschuettungsgleichen Ertraege des letzten
Geschaeftsjahres des uebertragenden Sondervermoegens gelten den Anlegern dieses
Sondervermoegens mit Ablauf des Uebertragungsstichtags als zugeflossen. Dies gilt nicht,
wenn die Ertraege gemaess § 2 Abs. 1 Satz 1 zu den Einkuenften nach § 22 Nr. 1 oder 5 des
Einkommensteuergesetzes zaehlen. Satz 1 gilt auch fuer die nicht bereits zu versteuernden
angewachsenen Ertraege des uebertragenden Sondervermoegens.
(6) Ermitteln beide Sondervermoegen den Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2, so darf sich der
Aktiengewinn je Investmentanteil durch die Uebertragung nicht veraendern. Ermittelt nur
eines der beiden Sondervermoegen den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile des
Sondervermoegens, das bisher einen Aktiengewinn ermittelt und veroeffentlicht hat, § 8
Abs. 4 anzuwenden.
§ 15 Inlaendische Spezial-Sondervermoegen
(1) Bei inlaendischen Spezial-Sondervermoegen oder Spezial-
Investmentaktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit
der Kapitalanlagegesellschaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder
Aktionaere haben, die nicht natuerliche Personen sind, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1,
§§ 6, 7 Abs. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit der
Massgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den Aktiengewinn
bei jeder Bewertung des Sondervermoegens zu ermitteln; die Veroeffentlichung des
Aktiengewinns entfaellt. Fuer die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt § 180 Abs.
1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung entsprechend; die Feststellungserklaerung steht
einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachpruefung
gleich, eine berichtigte Feststellungserklaerung gilt als Antrag auf Aenderung. § 13
Abs. 1, 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Nicht ausgeglichene negative Ertraege im Sinne
des § 3 Abs. 4 Satz 2 entfallen, soweit ein Anleger seine Investmentanteile veraeussert
oder zurueckgibt. In den Faellen des § 14 gilt dies auch, soweit sich jeweils die
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Beteiligungsquote des Anlegers an den beteiligten Sondervermoegen reduziert. § 32 Abs.
3 des Koerperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend; die Investmentgesellschaft hat den
Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. § 7 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Ertraege aus Vermietung und Verpachtung von inlaendischen Grundstuecken und
grundstuecksgleichen Rechten und Gewinne aus privaten Veraeusserungsgeschaeften
mit inlaendischen Grundstuecken und grundstuecksgleichen Rechten sind gesondert
auszuweisen. Diese Ertraege gelten beim beschraenkt steuerpflichtigen Anleger als
unmittelbar bezogene Einkuenfte gemaess § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f, Nr. 6 oder
Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt auch fuer die Anwendung der Regelungen
in Doppelbesteuerungsabkommen. § 7 ist sinngemaess anzuwenden mit der Massgabe,
dass der Steuersatz 25 Prozent der Ertraege betraegt und die Kapitalertragsteuer
von der Investmentgesellschaft einzubehalten ist. § 50 Abs. 5 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.
Fussnote
§ 15 Abs. 1 Satz 1: Zur ertsmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 10
§ 15 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 9
§ 15 Abs. 1 Satz 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 3
§ 15 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3
Abschnitt 3
Regelungen nur fuer auslaendische Investmentanteile
§ 16 Auslaendische Spezial-Investmentvermoegen
Bei auslaendischen Spezial-Investmentvermoegen, deren Anteile satzungsgemaess von nicht
mehr als 100 Anlegern, die nicht natuerliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4
Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die
Daten mitteilt. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fussnote
§ 16: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 10
§ 17 Repraesentant
Der Repraesentant einer auslaendischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 136 Abs.
1 Nr. 2 und des § 138 des Investmentgesetzes gilt nicht als staendiger Vertreter im
Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und des § 13 der
Abgabenordnung, soweit er die auslaendische Investmentgesellschaft gerichtlich oder
aussergerichtlich vertritt und er hierbei weder ueber die Anlage des eingelegten Geldes
bestimmt noch bei dem Vertrieb der auslaendischen Investmentanteile taetig wird.
§ 17a Auswirkungen der Uebertragung eines auslaendischen Sondervermoegens auf
ein anderes auslaendisches Sondervermoegen
Fuer den Anleger eines Investmentanteils an einem Sondervermoegen, das dem Recht eines
anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum untersteht, ist § 14 Abs. 4 bis 6
entsprechend anzuwenden, wenn
1. die dem § 40 des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates
der Sondervermoegen erfuellt sind und dies durch eine Bestaetigung der fuer die
Investmentaufsicht zustaendigen Stelle nachgewiesen wird und
- 14 -
2. das uebernehmende Sondervermoegen die fortgefuehrten Anschaffungskosten des
uebertragenden Sondervermoegens fuer die Ermittlung der Investmentertraege fortfuehrt
und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschaeftsmaessigen Hilfeleistung befugten
Berufstraegers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behoerdlich
anerkannten Wirtschaftspruefungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle
vorlegt.
Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt fuer Steuern vorzulegen. § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
Fussnote
§ 17a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 16
Abschnitt 4
Anwendungs- und Uebergangsregelungen
§ 18 Anwendungsvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der nachfolgenden
Absaetze erstmals auf die Ertraege eines Investmentvermoegens anzuwenden, die dem
Investmentvermoegen nach dem 31. Dezember 2008 zufliessen. Auf ausgeschuettete Gewinne
aus der Veraeusserung von Wertpapieren, Termingeschaeften und Bezugsrechten auf Anteile
an Kapitalgesellschaften, bei denen das Investmentvermoegen die Wertpapiere oder
Bezugsrechte vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat oder das Investmentvermoegen das
Termingeschaeft vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am
31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 7 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalertraege anzuwenden, die dem Anleger
nach dem 31. Dezember 2008 zufliessen oder als zugeflossen gelten. § 8 Abs. 5 und 6
in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
ist vorbehaltlich der Absaetze 2a und 2b erstmals auf die Rueckgabe oder Veraeusserung
von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. §
15 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) ist erstmals auf Ertraege anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008
zufliessen oder als zugeflossen gelten.
(2a) Auf die Veraeusserung oder Rueckgabe von Anteilen an inlaendischen Spezial-
Sondervermoegen, inlaendischen Spezial-Investment-Aktiengesellschaften oder auslaendischen
Spezial-Investmentvermoegen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar
2009 erworben werden, ist bereits § 8 Abs. 5 in der in Absatz 2 Satz 2 genannten
Fassung mit Ausnahme des Satzes 5 anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend fuer die
Rueckgabe oder Veraeusserung von Anteilen an anderen Investmentvermoegen, bei denen
durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung
natuerlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhaengig oder fuer die Beteiligung
eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist. Wann von
dieser Sachkunde auszugehen ist, richtet sich nach dem Gesetz, der Satzung, dem
Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen. Als Veraeusserungsgewinn wird aber
hoechstens die Summe der vom Investmentvermoegen thesaurierten Veraeusserungsgewinne
angesetzt, auf die bei Ausschuettung Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden waere; der Anleger
hat diesen niedrigeren Wert nachzuweisen. Auf Veraeusserungsgewinne im Sinne dieses
Absatzes ist § 8 Abs. 6 nicht anzuwenden; § 32d des Einkommensteuergesetzes in der nach
dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung gilt entsprechend.
(2b) Auf die Rueckgabe oder Veraeusserung von Anteilen an Publikums-Investmentvermoegen,
deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und deren
Termingeschaefts- und Wertpapierveraeusserungsgewinne nach Verrechnung mit entsprechenden
Verlusten vor Aufwandsverrechnung ohne Ertragsausgleich gemaess dem Jahresbericht des
letzten vor dem 19. September 2008 endenden Geschaeftsjahres die ordentlichen Ertraege
vor Aufwandsverrechnung ohne Ertragsausgleich uebersteigen, ist § 8 Abs. 5 Satz 1 bis
4 und 6 sowie Abs. 6 in der in Absatz 2 Satz 2 genannten Fassung auch fuer vor dem 1.
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Januar 2009 angeschaffte Anteile anzuwenden, es sei denn, die Anteile wurden vor dem
19. September 2008 angeschafft; fuer neu aufgelegte Publikums-Investmentvermoegen ist
auf das erste nach dem 19. September 2008 endende Geschaeftsjahr abzustellen. Auf die
Veraeusserung oder Rueckgabe von Anteilen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 19. September
2008 angeschafft wurden, ist bei Rueckgaben oder Veraeusserungen nach dem 10. Januar
2011 die in Absatz 2 Satz 2 genannte Fassung mit der Massgabe anzuwenden, dass eine
Anschaffung des Investmentanteils zum 10. Januar 2011 unterstellt wird.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf ausgeschuettete oder ausschuettungsgleiche Ertraege
anzuwenden, soweit sie Entgelte enthalten, die dem Investmentvermoegen nach dem 17.
August 2007 zufliessen.
(4) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist anzuwenden auf die Rueckgabe oder Veraeusserung von
Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2006 innerhalb des gleichen Instituts
auf das Depot des Anlegers uebertragen worden sind. Die Neufassung kann auch auf die
Rueckgabe oder Veraeusserung von Investmentanteilen angewandt werden, die vor dem 1.
Januar 2007 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers uebertragen
worden sind, wenn die Anschaffungskosten der Investmentanteile sich aus den Unterlagen
des Instituts ergeben.
(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) ist erstmals auf
Dividenden und Veraeusserungserloese anzuwenden, die dem Investmentvermoegen nach dem 31.
Dezember 2007 zufliessen oder als zugeflossen gelten. § 8 in der Fassung des Gesetzes
vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) ist erstmals bei der Rueckgabe oder Veraeusserung
oder der Bewertung eines Investmentanteils nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
Die Investmentgesellschaft hat fuer Bewertungstage nach dem 31. Dezember 2007 bei der
Ermittlung des Prozentsatzes nach § 5 Abs. 2 die Neufassung des § 8 zu beruecksichtigen.
(6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung
des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals auf
Investmentertraege anzuwenden, die einem Anleger nach dem 25. Mai 2007 zufliessen oder
als zugeflossen gelten.
(7) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist auf den nach dem 31. Dezember 2007 vorzunehmenden Steuerabzug
anzuwenden.
(8) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist fuer alle Feststellungszeitraeume anzuwenden, fuer die die
Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(9) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) ist fuer alle Feststellungszeitraeume anzuwenden, fuer die die
Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(10) § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals
auf das erste nach dem Inkrafttreten des Investmentaenderungsgesetzes vom 21. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3089) endende Geschaeftsjahr anzuwenden.
(11) Sind Anteile an auslaendischen Vermoegen zwar auslaendische Investmentanteile
gemaess § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes in der bis zum, nicht aber in der seit dem
Inkrafttreten des Investmentaenderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)
geltenden Fassung, so gelten sie fuer die Anwendung dieses Gesetzes bis zum Ende des
letzten Geschaeftsjahres, das vor dem 28. Dezember 2007 begonnen hat, weiterhin als
auslaendische Investmentanteile. In den Faellen des § 6 gelten solche Anteile bis zum 31.
Dezember 2007 als auslaendische Investmentanteile.
(12) § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 und 2 in der Fassung des Artikels
14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Ertraege
anzuwenden, die dem Investmentvermoegen nach dem 31. Dezember 2008 zufliessen oder als
zugeflossen gelten. Satz 1 gilt nicht fuer Ertraege aus sonstigen Kapitalforderungen im
Sinne der nach dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des
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Einkommensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalforderungen im Sinne der vor dem
1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes
sind. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Ertraege anzuwenden, die dem
Investmentvermoegen nach dem 31. Dezember 2008 als zugeflossen gelten; fuer die Anwendung
des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gelten die sonstigen Kapitalforderungen, die vor dem 1.
Januar 2009 angeschafft wurden und bei denen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung keine Zinsabgrenzung vorzunehmen war, als zum
1. Januar 2009 angeschafft.
(13) § 4 Abs. 2 Satz 8 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 in der Fassung des
Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals beim
Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.
(14) § 1 Abs. 3 Satz 5, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 14
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals fuer Geschaeftsjahre
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes enden.
(15) § 7 Abs. 4 Satz 5 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf alle Steueranmeldungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2009 abzugeben sind.
(16) § 17a in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2794) ist erstmals auf Uebertragungen anzuwenden, bei denen der Vermoegensuebergang
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam wird.
§ 19 Uebergangsvorschriften
(1) § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung
und § 2 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) sind bei inlaendischen Investmentvermoegen auf Veraeusserungen
von Anteilen an unbeschraenkt koerperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
und von Bezugsrechten auf derartige Anteile anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahres der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veraeussert werden, fuer die
das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige Veraeusserungen, die
nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen. § 8 Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr. 40 des
Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs. 2 des Koerperschaftsteuergesetzes genannten
Einnahmen nur anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschuettung nach § 2 Abs.
2 oder Abs. 3 Nr. 1 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 in der
Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) beguenstigt
waeren.
(2) Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes ueber Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geaendert worden ist, sind letztmals
auf das Geschaeftsjahr des inlaendischen Investmentvermoegens anzuwenden, welches vor
dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Ertraege, die in diesem Geschaeftsjahr zufliessen.
§ 40a des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die
vor dem 1. Januar 2004 zufliessen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem 1. Januar
2004 entstehen. Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum
Zwischengewinn sind letztmals auf Veraeusserungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden.
(3) Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2810), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geaendert worden ist, sind letztmals auf das
Geschaeftsjahr des auslaendischen Investmentvermoegens anzuwenden, welches vor dem 1.
Januar 2004 beginnt, sowie auf Ertraege, die in diesem Geschaeftsjahr zufliessen. § 17
Abs. 2b des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die
vor dem 1. Januar 2004 zufliessen. Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen
Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veraeusserungen, Erwerbe oder
Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden.
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