Investmentgesetz (InvG)
InvG
vom 15.12.2003
"Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13
Abs. 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 13 Abs. 10 G v. 25.5.2009 I 1102;
Hinweis: Aenderung durch Art. 6 G v. 25.6.2009 I 1528 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2004
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 15.12.2003 I 2676 vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 17 Abs. 1
Satz 1 dieses G am 1.1.2004 in Kraft getreten.
§ 10 Abs. 1 und 2 tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 15.12.2003 I 2676
am 1. Januar 2005 in Kraft.
§ 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3,
§ 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4 und § 119
treten gem. Art. 17 Abs. 3 G v. 15.12.2003 I 2676 am Tag nach der Verkuendung
in Kraft.
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 3 Bezeichnungsschutz
§ 4 Namensgebung, Fondskategorien
§ 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
§ 5a Besondere Aufgaben
§ 5b Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt 2
Kapitalanlagegesellschaften
§ 6 Kapitalanlagegesellschaften
§ 7 Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb
§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung
§ 7b Versagung der Erlaubnis
§ 8 Anhoerung der zustaendigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates
der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschraenkung
der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln
§ 9a Organisationspflichten
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Kapitalanforderungen
-1-
§ 12 Zweigniederlassung und grenzueberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
§ 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
§ 15 Meldungen an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
§ 16 Auslagerung
§ 17 Erloeschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 17a Abberufung von Geschaeftsleitern; Uebertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftra
§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erloeschens der Erlaubnis; Massnahmen bei der Abwicklung
§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschaefte
§ 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 19a Werbung
§ 19b Sicherungseinrichtung
§ 19c Anzeigen
§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Pruefungsbericht
§ 19e Bestellung eines Abschlusspruefers in besonderen Faellen
§ 19f Besondere Pflichten des Abschlusspruefers
§ 19g Auskuenfte und Pruefungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an
ihr bedeutend beteiligten Inhaber
§ 19h Auskuenfte und Pruefungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschaefte
§ 19i Massnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
§ 19j Massnahmen bei Gefahr
§ 19k Insolvenzantrag
§ 19l Unterrichtung der Glaeubiger im Insolvenzverfahren
Abschnitt 3
Depotbank
§ 20 Bestellung
§ 21 Aufsicht
§ 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl
§ 22 Interessenkollision
§ 23 Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen eines Sondervermoegens
§ 24 Verwahrung
§ 25 Zahlung und Lieferung
§ 26 Zustimmungspflichtige Geschaefte
§ 27 Kontrollfunktion
§ 28 Geltendmachung von Anspruechen der Anleger
§ 29 Verguetung, Aufwendungsersatz
Kapitel 2
Sondervermoegen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften fuer Sondervermoegen
§ 30 Sondervermoegen
§ 31 Verfuegungsbefugnis, Treuhaenderschaft, Sicherheitsvorschriften
§ 32 Stimmrechtsausuebung
§ 33 Anteilscheine
§ 34 Anteilklassen und Teilfonds
§ 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
§ 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veroeffentlichung des Ausgabe- und
Ruecknahmepreises
§ 37 Ruecknahme von Anteilen, Aussetzung
§ 38 Kuendigung und Verlust des Verwaltungsrechts
§ 39 Abwicklung des Sondervermoegens
§ 40 Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende eines Sondervermoegens
§ 41 Kosten und Kostentransparenz
§ 42 Verkaufsprospekt
§ 43 Vertragsbedingungen
§ 43a Vorausgenehmigung
-2-
§ 44 Rechnungslegung
§ 45 Veroeffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Aufloesungsberichtes
Abschnitt 2
Richtlinienkonforme Sondervermoegen
§ 46 Zulaessige Vermoegensgegenstaende
§ 47 Wertpapiere
§ 48 Geldmarktinstrumente
§ 49 Bankguthaben
§ 50 Investmentanteile
§ 51 Gesamtgrenze, Derivate
§ 52 Sonstige Anlageinstrumente
§ 53 Kreditaufnahme
§ 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
§ 55 Wertpapier-Darlehensvertrag
§ 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
§ 57 Pensionsgeschaefte
§ 58 Verweisung
§ 59 Leerverkaeufe
§ 60 Ausstellergrenzen
§ 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen
§ 62 Erweiterte Anlagegrenzen
§ 63 Wertpapierindex-Sondervermoegen
§ 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
§ 65 Ueberschreiten von Anlagegrenzen
Abschnitt 3
Immobilien-Sondervermoegen
§ 66 Immobilien-Sondervermoegen
§ 67 Zulaessige Vermoegensgegenstaende, Anlagegrenzen
§ 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
§ 68a Erwerbs- und Veraeusserungsverbot
§ 69 Darlehensgewaehrung an Immobilien-Gesellschaften
§ 70 Monatliche Vermoegensaufstellung, Bewertung
§ 71 Zahlungen, Ueberwachung durch die Depotbank
§ 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschaefts
§ 73 Risikomischung
§ 74 Anlaufzeit
§ 75 Treuhandverhaeltnis
§ 76 Verfuegungsbeschraenkung
§ 77 Sachverstaendigenausschuss
§ 78 Ertragsverwendung
§ 79 Vermoegensaufstellung, Anteilwertermittlung
§ 80 Liquiditaetsvorschriften
§ 80a Kreditaufnahme
§ 80b Risikomanagement
§ 80c Sonderregelungen fuer die Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen
§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
§ 81 Aussetzung der Ruecknahme
§ 82 Veraeusserung und Belastung von Grundstueckswerten
Abschnitt 4
Gemischte Sondervermoegen
§ 83 Gemischte Sondervermoegen
§ 84 Zulaessige Vermoegensgegenstaende
§ 85 Anlagegrenzen
§ 86 Erweiterte Anlagegrenzen
Abschnitt 5
Altersvorsorge-Sondervermoegen
§ 87 Altersvorsorge-Sondervermoegen
§ 88 Zulaessige Vermoegensgegenstaende, Anlagegrenzen
-3-
§ 89 Verbot von Laufzeitfonds
§ 90 Altersvorsorge-Sparplan
.
Abschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermoegen
§ 90a Infrastruktur-Sondervermoegen
§ 90b Zulaessige Vermoegensgegenstaende, Anlagegrenzen
§ 90c Anlaufzeit
§ 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen
§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
§ 90f Anforderungen an die fuer Anlageentscheidungen verantwortlichen
Personen von Infrastruktur-Sondervermoegen
.
Abschnitt 7
Sonstige Sondervermoegen
§ 90g Sonstige Sondervermoegen
§ 90h Zulaessige Vermoegensgegenstaende, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
§ 90i Sonderregelungen fuer die Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen
§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
§ 90k Risikomanagement
.
Abschnitt 7a
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen
§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen
§ 90m Zulaessige Vermoegensgegenstaende, Anlagegrenzen
§ 90n Anlaufzeit
§ 90o Sonderregelungen fuer die Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen
§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
§ 90q Verbot von Laufzeitfonds
§ 90r Erklaerungspflicht
.
Abschnitt 8
Spezial-Sondervermoegen
§ 91 Spezial-Sondervermoegen
§ 92 Uebertragung der Anteile
§ 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte
§ 94 Jahresberichte
§ 95 Weitere Ausnahmeregelungen
Kapitel 3
Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 96 Rechtsform, Begriff
§ 97 Erlaubnis
§ 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschaeftsbriefen
§ 99 Anwendbare Vorschriften
§ 100 Sondervorschriften fuer Investmentaktiengesellschaften in Form einer
Umbrella-Konstruktion
Abschnitt 2
Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot
§ 101 Verbot des oeffentlichen Vertriebs
§ 102 (weggefallen)
§ 103 Sacheinlageverbot
Abschnitt 3
Kapitalvorschriften
§ 104 Gesellschaftskapital
§ 105 Veraenderliches Kapital, Ruecknahme von Aktien
.
-4-
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften ueber die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft
§ 106 Vorstand
§ 106a Aufsichtsrat
§ 106b Geschaeftsverbote fuer Vorstand und Aufsichtsrat
§ 107 (weggefallen)
§ 108 (weggefallen)
§ 109 (weggefallen)
Abschnitt 5
Rechnungslegung
§ 110 Jahresabschluss und Lagebericht
§ 110a Pruefung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung
§ 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt
Kapitel 4
Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken (Hedgefonds)
§ 112 Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken
§ 113 Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken
§ 114 Verwaltung von Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken
§ 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
§ 116 Ruecknahme
§ 117 Verkaufsprospekt
§ 118 Vertragsbedingungen
§ 119 Risiko-Messsysteme
§ 120 Anforderungen an die fuer die Anlageentscheidungen verantwortlichen
Personen von Sondervermoegen nach den §§ 112 und 113
Kapitel 5
Vertriebsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 121 Anlegerinformation
§ 122 Veroeffentlichungspflichten
§ 123 Deutsche Sprache
§ 124 Werbung
§ 125 Kostenvorausbelastung
§ 126 Widerrufsrecht
§ 127 Prospekthaftung
Abschnitt 2
Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
§ 128 Anzeigepflicht
§ 129 Verpflichtungen bei grenzueberschreitendem Vertrieb
Abschnitt 3
Oeffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Massgabe der
Richtlinie 85/611/EWG im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130 Anwendbare Vorschriften auf den oeffentlichen Vertrieb von
EG-Investmentanteilen
§ 131 Benennungspflicht
§ 132 Anzeigepflicht
§ 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des oeffentlichen Vertriebs
§ 134 (weggefallen)
Abschnitt 4
Oeffentlicher Vertrieb von auslaendischen Investmentanteilen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 135 Anwendbare Vorschriften auf den oeffentlichen Vertrieb
-5-
auslaendischer Investmentanteile
§ 136 Zulaessigkeit des oeffentlichen Vertriebs
§ 137 Verkaufsprospekt
§ 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand
§ 139 Anzeigepflicht
§ 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des oeffentlichen Vertriebs
Abschnitt 5
Vertriebsueberwachung
§ 141 Zustaendigkeit der Bundesanstalt
§ 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Kapitel 6
Straf-, Bussgeld- und Uebergangsvorschriften
§ 143 Bussgeldvorschriften
§ 143a Strafvorschriften
§ 143b Mitteilungen in Strafsachen
§ 144 Allgemeine Uebergangsvorschriften
§ 145 Uebergangsvorschriften fuer Sondervermoegen
§ 146 Uebergangsvorschriften fuer Investmentaktiengesellschaften
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. inlaendische Investmentvermoegen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet
werden,
2. die Aufsicht ueber inlaendische Gesellschaften, die Anteile oder Aktien ueber
Investmentvermoegen nach Massgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie
3. den beabsichtigten und den tatsaechlichen oeffentlichen Vertrieb von auslaendischen
Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 sowie den beabsichtigten und
tatsaechlichen Vertrieb von Anteilen an auslaendischen Investmentvermoegen, die
hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs.
1 vergleichbar sind.
Investmentvermoegen im Sinne des Satzes 1 sind Vermoegen zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermoegensgegenstaenden im
Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-
Sondervermoegen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen fuer gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L
375 S. 3), zuletzt geaendert durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 9. Maerz 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), und sonstige
Publikums- oder Spezial-Sondervermoegen.
(2) Sondervermoegen sind inlaendische Investmentvermoegen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung der Anleger nach Massgabe dieses Gesetzes und den
-6-
Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhaeltnis der Kapitalanlagegesellschaft
zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur
Rueckgabe der Anteile haben.
(3) Spezial-Sondervermoegen sind Sondervermoegen, deren Anteile aufgrund schriftlicher
Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschliesslich von Anlegern, die nicht
natuerliche Personen sind, gehalten werden. Alle uebrigen Sondervermoegen sind Publikums-
Sondervermoegen.
(4) Vermoegensgegenstaende im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Wertpapiere,
2. Geldmarktinstrumente,
3. Derivate,
4. Bankguthaben,
5. Grundstuecke, grundstuecksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht
anderer Staaten (Immobilien),
6. Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen
Gegenstaende erwerben duerfen (Immobilien-Gesellschaften),
7. Anteile an Investmentvermoegen nach Massgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an
entsprechenden auslaendischen Investmentvermoegen,
8. fuer Investmentvermoegen im Sinne des § 90a sowie fuer vergleichbare auslaendische
Investmentvermoegen Beteiligungen an OePP-Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
9. fuer inlaendische Investmentvermoegen im Sinne des § 90g sowie fuer vergleichbare
auslaendische Investmentvermoegen als weitere Vermoegensgegenstaende Edelmetalle,
unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
9a. fuer inlaendische Investmentvermoegen im Sinne des § 90l als weitere
Vermoegensgegenstaende unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen,
die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an
diesen Investmentvermoegen gewaehren, und Beteiligungen einschliesslich stiller
Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen,
wenn der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,
10. fuer inlaendische Investmentvermoegen im Sinne des § 112, fuer vergleichbare
auslaendische Investmentvermoegen und fuer Investmentaktiengesellschaften stille
Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit
Sitz und Geschaeftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert
ermittelt werden kann,
11. fuer inlaendische Investmentvermoegen im Sinne des § 112 sowie fuer auslaendische
Investmentvermoegen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen,
die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, als weitere Vermoegensgegenstaende
Edelmetalle und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt
werden kann.
(5) Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand
nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der
Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermoegensgegenstaenden nach
Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 beschraenkt ist und bei denen die Anleger das
Recht zur Rueckgabe ihrer Aktien haben. Spezial-Investmentaktiengesellschaften sind
Unternehmen im Sinne des Satzes 1, deren Aktien nach der Satzung ausschliesslich von
Anlegern, die nicht natuerliche Personen sind, gehalten werden duerfen.
(6) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung
von inlaendischen Investmentvermoegen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 oder in der
Verwaltung von inlaendischen Investmentvermoegen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 und der
individuellen Vermoegensverwaltung besteht.
-7-
(7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Ueberwachung von
Investmentvermoegen ausfuehren.
(8) Auslaendische Investmentvermoegen sind Investmentvermoegen im Sinne des § 1 Satz 2,
die dem Recht eines anderen Staates unterstehen. Der Grundsatz der Risikomischung gilt
fuer auslaendische Investmentvermoegen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermoegen
in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermoegen
enthaelt und diese anderen Vermoegen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der
Risikomischung angelegt sind.
(9) Auslaendische Investmentanteile sind Anteile an auslaendischen Investmentvermoegen,
die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (auslaendische
Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen
Rueckgabe des Anteils sein Anteil an dem auslaendischen Investmentvermoegen ausgezahlt
wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rueckgabe der Anteile hat, aber die
auslaendische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht ueber Vermoegen zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist.
(10) EG-Investmentanteile sind auslaendische Investmentanteile, die an einem dem Recht
eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermoegen
bestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben
werden und den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.
(11) Oeffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des oeffentlichen Anbietens,
der oeffentlichen Werbung oder in aehnlicher Weise erfolgt. Nicht als oeffentlicher
Vertrieb gilt, wenn
1. die Investmentanteile ausschliesslich an Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des
Kreditwesengesetzes, private und oeffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen,
Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie auslaendische
Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften sowie
an Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften vertrieben werden;
2. Investmentvermoegen nur namentlich benannt werden;
3. nur die Ausgabe- und Ruecknahmepreise von Investmentanteilen veroeffentlicht werden;
4. Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Konstruktion mit mindestens einem Teilfonds,
dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes oeffentlich vertrieben werden
duerfen, verwendet werden, und diese Verkaufsunterlagen auch Informationen ueber
weitere Teilfonds enthalten, fuer die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet
worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt
an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen wird, dass die Anteile der weiteren
Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht oeffentlich vertrieben
werden duerfen;
5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht
werden;
6. in einen Prospekt fuer Wertpapiere Mindestangaben nach § 7 des
Wertpapierprospektgesetzes oder in einen Prospekt fuer Vermoegensanlagen
Mindestangaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes aufgenommen werden;
7. fuer auslaendische Investmentanteile, die an einer inlaendischen Boerse zum Handel im
regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr
einbezogen sind, ausschliesslich die von der Boerse vorgeschriebenen Bekanntmachungen
getaetigt werden und darueber hinaus kein oeffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1
stattfindet.
Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien
aufstellen, nach denen sie fuer den Regelfall beurteilt, wann ein oeffentlicher Vertrieb
im Sinne des Satzes 1 vorliegt.
(12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum sind.
-8-
(13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und fuer das Publikum offen ist
und dessen Funktionsweise ordnungsgemaess ist, sofern nicht ausdruecklich etwas anderes
bestimmt ist.
(14) OePP-Projektgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen Oeffentlich
Privater Partnerschaften taetige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag
oder der Satzung zu dem Zweck gegruendet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu
sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfuellung oeffentlicher Aufgaben
dienen.
(15) Prime Broker im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Vermoegensgegenstaende
von Sondervermoegen nach § 112 Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaften, deren
Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren und sich
diese ganz oder teilweise zur Nutzung auf eigene Rechnung uebertragen lassen und
gegebenenfalls sonstige mit derartigen Investmentvermoegen verbundene Dienstleistungen
erbringen.
(16) Geschaeftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natuerlichen Personen,
die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Fuehrung der Geschaefte und zur
Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natuerlichen
Personen, die die Geschaefte der Kapitalanlagegesellschaft tatsaechlich leiten.
(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine
Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ihren
Sitz hat.
(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine
Kapitalanlagegesellschaft eine Zweigniederlassung unterhaelt oder im Wege des
grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehrs taetig wird.
(19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des §
1 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
Investmentaktiengesellschaft und einer anderen natuerlichen oder juristischen Person.
(20) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne
des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Fuer die Berechnung des Anteils der
Stimmrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen
Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang
zuzurechnen.
(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.
6 des Kreditwesengesetzes.
(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.
7 des Kreditwesengesetzes.
(23) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes sind das eingezahlte Grund- oder
Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung
des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Ruecklagen im Sinne des § 10 Abs.
3a des Kreditwesengesetzes.
(24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Gesetzes bestehen aus dem haftenden Eigenkapital
und den Drittrangmitteln im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu
erwerben, hat dies der Bundesanstalt unverzueglich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben
zur Hoehe seiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung seiner Zuverlaessigkeit zu
enthalten. Die Bundesanstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen verlangen, falls
dies fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit des Inhabers der bedeutenden Beteiligung
erforderlich ist. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt
anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhoehen,
dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des
-9-
Kapitals erreicht oder ueberschritten werden oder die Kapitalanlagegesellschaft unter
seine Kontrolle kommt.
(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollstaendigen
Anzeige den beabsichtigten Erwerb der Beteiligung oder ihre Erhoehung untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeigepflichtige den im Interesse der
Gewaehrleistung einer soliden und umsichtigen Fuehrung der Kapitalanlagegesellschaft
zu stellenden Anspruechen nicht genuegt; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 3 auch
nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.
(4) In den Faellen des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden
Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausuebung der Stimmrechte
untersagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechtsausuebung fuer nichtig erklaeren;
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Im Fall einer
Verfuegung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag
der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen
Treuhaender zu bestellen, auf den es die Ausuebung des Stimmrechts uebertraegt. § 2c Abs. 2
Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
(5) Vor Massnahmen nach Absatz 2 hat die Bundesanstalt die zustaendigen Stellen des
anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum anzuhoeren, wenn es sich bei dem Erwerber der
bedeutenden Beteiligung
1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-
Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder eine
Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG,
2. um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen
Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens,
Erstversicherungsunternehmens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder
3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder
eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/
EWG kontrolliert,
handelt und die Kapitalanlagegesellschaft, an der der Erwerber eine Beteiligung zu
halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle kaeme.
(6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft
aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von
20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken
oder die Beteiligung so zu veraendern, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr
kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt anzuzeigen.
§ 3 Bezeichnungsschutz
(1) Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft", "Investmentfonds" oder
"Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder
in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, darf in der Firma, als Zusatz
zur Firma und zu Geschaefts- und Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften,
von auslaendischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und
Vertriebsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gefuehrt werden. Die Bezeichnung
"Investmentfonds" darf auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften gefuehrt
werden, die Anteile an Sondervermoegen im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer
Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder auslaendische
Investmentanteile vertreiben, die nach Massgabe dieses Gesetzes oeffentlich vertrieben
werden duerfen.
(2) Die Bezeichnung "Investmentaktiengesellschaft" darf nur von
Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a gefuehrt werden.
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(3) Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum duerfen fuer die Ausuebung ihrer Taetigkeit im Geltungsbereich dieses
Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem Sitzstaat
fuehren. Die Bundesanstalt kann einen erlaeuternden Zusatz zu der Bezeichnung
vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht.
(4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 4 Namensgebung, Fondskategorien
(1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der Investmentaktiengesellschaft darf
nicht irrefuehren.
(2) Die Bundesanstalt kann ueber Richtlinien fuer den Regelfall festlegen, welcher
Fondskategorie das Investmentvermoegen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach
den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.
§ 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
(1) Die Bundesanstalt uebt die Aufsicht ueber die Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes
und ueber die Depotbanken auch nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes aus. Die
Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die
erforderlich und geeignet sind, um den Geschaeftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentaktiengesellschaft und die Taetigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz,
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen oder
der Satzung im Einklang zu erhalten.
(2) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfaellen, ob ein inlaendisches Unternehmen
den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die
Verwaltungsbehoerden.
(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des
§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33 bis
34a des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
§ 5a Besondere Aufgaben
§ 6a des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen,
die darauf schliessen lassen, dass die der Kapitalanlagegesellschaft oder der
Investmentaktiengesellschaft anvertrauten Vermoegenswerte oder eine Finanztransaktion
der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung
mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der Durchfuehrung einer
Finanztransaktion dienen wuerden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Massnahmen
der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 5b Verschwiegenheitspflicht
Die bei der Bundesanstalt beschaeftigten und von ihr beauftragten Personen sowie
die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie Informationen
aufgrund dieses Gesetzes erlangen, duerfen die ihnen bei ihrer Taetigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kapitalanlagegesellschaft,
Investmentaktiengesellschaft oder der auslaendischen Investmentgesellschaft oder
eines Dritten liegt, insbesondere Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Taetigkeit
beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
Abschnitt 2
Kapitalanlagegesellschaften
§ 6 Kapitalanlagegesellschaften
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(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschaeftsbereich darauf
gerichtet ist, inlaendische Investmentvermoegen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 zu
verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen.
Kapitalanlagegesellschaften duerfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
oder der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung betrieben werden. Sie muessen ihren
satzungsmaessigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
(2) Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft
in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung betrieben wird. Seine
Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich, vorbehaltlich des
Absatzes 2a Satz 2, nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2,
§ 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.
(2a) § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes ist auf eine
Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Massgabe
anzuwenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats
zu waehlen hat, das von den Aktionaeren, den mit ihnen verbundenen Unternehmen
und den Geschaeftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhaengig ist. Wird die
Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschraenkter
Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer
Kapitalanlagegesellschaften, die ausschliesslich Spezial-Sondervermoegen oder Spezial-
Investmentaktiengesellschaften verwalten.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persoenlichkeit und ihrer Sachkunde
nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewaehrleisten. Die Bestellung und das
Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzueglich
anzuzeigen.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter
der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewaehlt werden.
(5) § 24c und die §§ 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes und § 93 Abs. 7 und 8 in
Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten fuer die Kapitalanlagegesellschaften
entsprechend.
§ 7 Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb
(1) Der Geschaeftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der schriftlichen
Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen
verbinden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermoegen
folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des
Kreditwesengesetzes angelegter Vermoegen fuer andere mit Entscheidungsspielraum
(individuelle Vermoegensverwaltung),
2. die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermoegen fuer andere sowie die
Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien-
Sondervermoegen zu verwalten,
3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,
4. die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses
Gesetzes oder von einer auslaendischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden
sind, fuer andere,
5. den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben
worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 oeffentlich vertrieben werden duerfen,
6. den Abschluss von Altersvorsorgevertraegen gemaess § 1 Abs. 1 des
Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes sowie von Vertraegen zum Aufbau
einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,
6a. die Abgabe einer Zusage gegenueber dem Anleger, dass bei Ruecknahme von Anteilen,
bei Beendigung der Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 1 und der
- 12 -
Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 4
mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird
(Mindestzahlungszusage),
7. sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Taetigkeiten.
(3) Kapitalanlagegesellschaften duerfen sich an Unternehmen beteiligen, wenn der
Geschaeftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmaessig im Wesentlichen auf
Geschaefte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben
darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaften aus der Beteiligung durch die
Rechtsform des Unternehmens beschraenkt ist.
(4) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft muss
bestimmt sein, dass ausser den Geschaeften, die zur Anlage ihres eigenen Vermoegens
erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten Geschaefte und Taetigkeiten betrieben
werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt Satzungsaenderungen unverzueglich
anzuzeigen.
§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung
(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschaeftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11,
2. die Angabe der Geschaeftsleiter,
3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlaessigkeit der Geschaeftsleiter,
4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschaeftsleiter,
5. die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber
sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlaessigkeit und zur Hoehe ihrer jeweiligen
Beteiligung,
6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der
Kapitalanlagegesellschaft und anderen natuerlichen oder juristischen Personen
hinweisen, und
7. einen tragfaehigen Geschaeftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschaefte sowie
der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der
Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen.
(2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollstaendigen
Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu
begruenden.
(3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der
individuellen Vermoegensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 erteilt wurde, ist ihr mit der
Erteilung der Erlaubnis die Entschaedigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet
ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
§ 7b Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. das Anfangskapital und die zusaetzlichen Eigenmittel nach § 11 nicht zur Verfuegung
stehen;
2. die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindestens zwei Geschaeftsleiter hat;
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschaeftsleiter der
Kapitalanlagegesellschaft nicht zuverlaessig sind oder die zur Leitung erforderliche
fachliche Eignung im Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben;
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4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
nicht zuverlaessig ist oder aus anderen Gruenden nicht den im Interesse einer soliden
und umsichtigen Fuehrung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Anspruechen
genuegt;
5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natuerlichen
oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ordnungsgemaessen
Erfuellung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natuerlichen
oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften
eines Drittlandes unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt bei der
ordnungsgemaessen Erfuellung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
7. die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat;
8. die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen
organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemaessen Betreiben der Geschaefte, fuer die
sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
§ 8 Anhoerung der zustaendigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der
Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschraenkung der
Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Soll eine Erlaubnis fuer die in § 7 genannten Geschaefte einer
Kapitalanlagegesellschaft erteilt werden, die
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen Kapitalanlagegesellschaft
oder einer entsprechenden auslaendischen Gesellschaft, eines
Wertpapierhandelsunternehmens, eines Kreditinstituts oder eines
Versicherungsunternehmens ist, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum zugelassen ist, oder
2. durch dieselben natuerlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die
eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zugelassene
Kapitalanlagegesellschaft oder eine entsprechende auslaendische Gesellschaft, ein
Wertpapierhandelsunternehmen, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen
kontrollieren,
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zustaendigen Stellen des
Herkunftsstaates anzuhoeren.
(2) § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung einer Entscheidung ueber einen
Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder
die Beschraenkung dieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden.
§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die inlaendischen Investmentvermoegen mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns fuer gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu
verwalten. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhaengig von der Depotbank.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet,
1. bei der Ausuebung ihrer Taetigkeit im ausschliesslichen Interesse ihrer Anleger und
der Integritaet des Marktes zu handeln,
2. ihre Taetigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit
im besten Interesse der von ihr verwalteten Sondervermoegen und der Integritaet des
Marktes auszuueben,
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemuehen und, wenn diese sich
nicht vermeiden lassen, dafuer zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der
gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger geloest werden,
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4. ueber die fuer eine ordnungsgemaesse Geschaeftstaetigkeit erforderlichen Mittel und
Verfahren zu verfuegen und diese wirksam einsetzen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von
Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen
Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermoegen oder zwischen
zwei Investmentvermoegen moeglichst gering ist. Die Kapitalanlagegesellschaft muss
insbesondere ueber geeignete Verfahren verfuegen, um bei Publikums-Sondervermoegen
unter Beruecksichtigung des Wertes des Sondervermoegens und der Anlegerstruktur eine
Beeintraechtigung von Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden.
(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 7 Abs. 2 Nr. 1
genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermoegen des Anlegers weder ganz noch
teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentvermoegen anlegen, es sei denn,
der Anleger hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.
(5) Die Bundesanstalt kann ueber Richtlinien fuer den Regelfall festlegen, ob den
Verpflichtungen nach den Absaetzen 1 bis 4 entsprochen ist.
§ 9a Organisationspflichten
Die Kapitalanlagegesellschaft muss ueber eine ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation
verfuegen, die die Einhaltung der von der Kapitalanlagegesellschaft zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen gewaehrleistet. Eine ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation
umfasst insbesondere
1. ein angemessenes Risikomanagement, das insbesondere gewaehrleistet, dass das mit
den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie deren jeweilige Wirkung auf das
Gesamtrisikoprofil des Investmentvermoegens jederzeit ueberwacht und gemessen werden
kann,
2. geeignete Regelungen fuer die persoenlichen Geschaefte der Mitarbeiter,
3. geeignete Regelungen fuer die Anlage des eigenen Vermoegens der
Kapitalanlagegesellschaft in Finanzinstrumenten,
4. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen fuer den Einsatz der
elektronischen Datenverarbeitung,
5. eine vollstaendige Dokumentation der ausgefuehrten Geschaefte, die insbesondere
gewaehrleistet, dass jedes das Investmentvermoegen betreffende Geschaeft nach
Gegenpartei, Art und Abschlusszeitpunkt rekonstruiert werden kann,
6. angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen
Revision voraussetzen und gewaehrleisten, dass das Vermoegen der von der
Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermoegen in Uebereinstimmung mit den
Vertragsbedingungen sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt
wird.
§ 10 (weggefallen)
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§ 11 Kapitalanforderungen
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss
1. mit einem Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro ausgestattet sein,
2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermoegen
1,125 Milliarden Euro ueberschreitet, ueber zusaetzliche Eigenmittel in Hoehe
von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten
Sondervermoegen 1,125 Milliarden Euro uebersteigt, verfuegen; die geforderte
Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusaetzlichen Eigenmittel darf jedoch 10
Millionen Euro nicht ueberschreiten.
Eine Kapitalanlagegesellschaft braucht die Anforderung der Aufbringung zusaetzlicher
Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Hoehe von bis zu 50 Prozent nicht zu erfuellen,
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wenn sie ueber eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen
gestellte Garantie in derselben Hoehe verfuegt. Das Kreditinstitut oder das
Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
haben oder, sofern es seinen Sitz in einem Drittstaat hat, Aufsichtsbestimmungen
unterliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen des Gemeinschaftsrechts
gleichwertig sind.
(2) Fuer die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalanlagegesellschaft
verwalteten Sondervermoegen, einschliesslich der Sondervermoegen, mit deren Verwaltung
sie Dritte beauftragt hat, als Sondervermoegen der Kapitalanlagegesellschaft;
Investmentvermoegen, die die Kapitalanlagegesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet,
werden nicht beruecksichtigt.
(3) Unabhaengig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die
Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem
Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten
Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10
Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Altersvorsorgevertraege nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 abgeschlossen oder
Mindestzahlungszusagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a abgegeben, ist insoweit § 10 Abs. 1 Satz
1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 12 Zweigniederlassung und grenzueberschreitender Dienstleistungsverkehr
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum eine Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt unverzueglich
nach Massgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten
1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder des anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in dem die
Zweigniederlassung errichtet werden soll,
2. einen Geschaeftsplan, aus dem die geplanten Taetigkeiten gemaess § 7 Abs. 2 und der
organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen,
3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Aufnahmestaat
angefordert und Schriftstuecke zugestellt werden koennen, und
4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der
Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, uebermittelt die Bundesanstalt
die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
vollstaendigen Unterlagen den zustaendigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies
der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft mit. Sie unterrichtet die zustaendigen
Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls ueber die Einlagensicherungs- oder
Anlegerentschaedigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehoert. Leitet
die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zustaendigen Stellen des
Aufnahmestaates weiter, teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang saemtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gruende dafuer
mit. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Weiterleitung der Anzeige an die zustaendigen
Stellen des Aufnahmestaates ebenso wie die Mitteilung des Aufnahmestaates ueber die
vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen fuer die Ausuebung der geplanten Taetigkeiten
innerhalb der jeweiligen Zweimonatsfrist abzuwarten.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend fuer die Absicht, im Wege des
grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum Taetigkeiten gemaess § 7 Abs. 2 auszuueben. Die Anzeige muss enthalten
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1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder des anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in dem die
grenzueberschreitende Dienstleistung ausgeuebt werden soll, und
2. einen Geschaeftsplan mit Angabe der geplanten Taetigkeiten.
Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage
der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die
zustaendigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige. Sie unterrichtet die zustaendigen Stellen des Aufnahmestaates
gegebenenfalls ueber die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschaedigungseinrichtung,
der die Kapitalanlagegesellschaft angehoert. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die
Unterrichtung der zustaendigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb dieser Frist
abzuwarten. Andernfalls teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft die
Nichtunterrichtung und deren Gruende unverzueglich mit.
(4) Aendern sich die Verhaeltnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2
angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den
zustaendigen Stellen des Aufnahmestaates die Aenderungen mindestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Aenderungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz
1 gilt entsprechend fuer eine Kapitalanlagegesellschaft, die ihre Zweigniederlassung
bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an sie unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1
faellt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum errichtet
hat. Aenderungen der Verhaeltnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der
Anlegerentschaedigungseinrichtung hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt
und den zustaendigen Stellen des Aufnahmestaates mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Aenderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zustaendigen
Stellen des Aufnahmestaates die Aenderungen nach den Saetzen 1 und 3 mit.
(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemaess Absatz 1 eine
Zweigniederlassung zu errichten oder gemaess Absatz 3 im Wege des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs taetig zu werden, muessen mindestens ein Sondervermoegen nach
Massgabe der §§ 46 bis 65 verwalten und duerfen die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 genannte
Taetigkeit nicht betreiben.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass die Absaetze 2 und 4 fuer die Errichtung einer Zweigniederlassung
in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des
Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europaeischen Union mit Drittstaaten
erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum
(1) Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die
Bundesanstalt ueber eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland Taetigkeiten gemaess § 7 Abs. 2 erbringen, wenn sie von
den zustaendigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen worden ist und die Taetigkeiten
durch die Zulassung abgedeckt sind. § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Fall
nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberuehrt.
(2) Die Bundesanstalt hat eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz
1, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang der von den zustaendigen Stellen des Herkunftsstaates ueber
die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung uebermittelten Unterlagen auf
die fuer ihre Taetigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt hinzuweisen
und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 1 fuer die Ausuebung der von der
Zweigniederlassung geplanten Taetigkeiten aus Gruenden des Allgemeininteresses gelten.
Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spaetestens nach Ablauf der in Satz
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1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Taetigkeit
aufnehmen. Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 bleiben unberuehrt.
(3) Die Bundesanstalt hat einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1,
die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
taetig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von den zustaendigen
Stellen des Herkunftsstaates ueber die beabsichtigte Aufnahme des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs uebermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die
nach Absatz 4 Satz 3 fuer die Ausuebung der geplanten Taetigkeiten aus Gruenden des
Allgemeininteresses gelten. Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 bleiben unberuehrt.
(4) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1, 3 und 4,
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 7 sowie die §§ 19g,
121, 124 und 125 dieses Gesetzes, und, soweit diese Dienst- und Nebendienstleistungen
im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die
§§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Abs. 3 und 36 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des
Gesetzes ueber die Deutsche Bundesbank mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass
mehrere Niederlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung
gelten. Aenderungen des Geschaeftsplans, insbesondere der Art der geplanten Taetigkeiten
und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter
sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem die Verwaltungsgesellschaft
angehoert, sind der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Aenderung schriftlich anzuzeigen. Fuer die Taetigkeiten im Wege des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und
Abs. 4 und 5 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes und, soweit Dienst-
und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbracht werden,
§ 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(5) Kommt eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ihren
Verpflichtungen nach Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den
Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt die Verwaltungsgesellschaft
der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zustaendigen Stellen
des Herkunftsstaates. Ergreift der Herkunftsstaat keine Massnahmen oder erweisen sich
die Massnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach der Unterrichtung der
zustaendigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Massnahmen ergreifen;
erforderlichenfalls kann sie die Durchfuehrung neuer Geschaefte im Inland untersagen.
(6) In dringenden Faellen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 5
vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie hat die Kommission
der Europaeischen Gemeinschaften und die zustaendigen Stellen des Herkunftsstaates
hiervon unverzueglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Massnahmen zu aendern
oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhoerung der zustaendigen Stellen des
Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschliesst.
(7) Die zustaendigen Stellen des Herkunftsstaates koennen nach vorheriger
Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die fuer die
aufsichtliche Ueberwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der
Zweigniederlassung pruefen. Auf Ersuchen der zustaendigen Stellen des Herkunftsstaates
einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt
die Richtigkeit der von der Verwaltungsgesellschaft fuer die zustaendigen Stellen des
Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken uebermittelten Daten zu ueberpruefen oder zu
gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftspruefer oder ein Sachverstaendiger
diese Daten ueberprueft; die Bundesanstalt kann nach pflichtgemaessem Ermessen gegenueber
Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit
gewaehrleistet ist. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ueber die Grenzen der
Amtshilfe gilt entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 haben die Pruefung zu dulden.
§ 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
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1. zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes ueber auslaendische
Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum auch auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des
Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkommen der Europaeischen Gemeinschaften mit
Drittstaaten erforderlich ist;
2. die vollstaendige oder teilweise Anwendung des § 13 unter vollstaendiger oder
teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 des Kreditwesengesetzes
auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die
Gegenseitigkeit gewaehrleistet ist und
a) die Verwaltungsgesellschaften in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung
betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsaetzen beaufsichtigt
werden,
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Verwaltungsgesellschaften mit Sitz
im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeraeumt werden und
c) die zustaendigen Behoerden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 15 Meldungen an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
Fuer die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
ist § 53e des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet
die Bundesanstalt der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften allgemeine
Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem
Drittstaat haben.
§ 16 Auslagerung
(1) Die Aufgaben, die fuer die Durchfuehrung der Geschaefte der Kapitalanlagegesellschaft
wesentlich sind, koennen zum Zwecke einer effizienteren Geschaeftsfuehrung auf ein anderes
Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) ausgelagert werden. Das Auslagerungsunternehmen
muss unter Beruecksichtigung der ihm uebertragenden Aufgaben ueber die entsprechende
Qualifikation verfuegen und in der Lage sein, die uebernommenen Aufgaben ordnungsgemaess
wahrzunehmen. Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der
Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeintraechtigen; insbesondere darf sie weder
die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln,
noch darf sie verhindern, dass das Sondervermoegen im Interesse der Anleger verwaltet
wird.
(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat Massnahmen zu ergreifen, die sie in die
Lage versetzen, die Taetigkeiten des Auslagerungsunternehmens jederzeit wirksam zu
ueberwachen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sich insbesondere die erforderlichen
Weisungsbefugnisse und die Kuendigungsrechte vertraglich zu sichern.
(2) Sofern die Uebertragung die Portfolioverwaltung betrifft, duerfen damit nur
Unternehmen betraut werden, die fuer die Zwecke der Vermoegensverwaltung zugelassen sind
und einer wirksamen oeffentlichen Aufsicht unterliegen; § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des
Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Die Uebertragung muss mit den von
der Kapitalanlagegesellschaft regelmaessig festgelegten Vorgaben fuer die Verteilung der
Anlagen in Einklang stehen. Eine Depotbank oder andere Unternehmen, deren Interessen
mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anleger kollidieren koennen, duerfen
nicht mit der Portfolioverwaltung betraut werden. Wird die Portfolioverwaltung auf ein
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen
der Bundesanstalt und der zustaendigen Aufsichtsbehoerde des Drittstaates sichergestellt
sein.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Verschulden des Auslagerungsunternehmens in
gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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(4) Die Aufgaben, die die Kapitalanlagegesellschaft uebertragen hat, sind in den
Verkaufsprospekten nach § 42 aufzulisten.
(5) Nach Beendigung des Geschaeftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft sind der
Bundesanstalt saemtliche in dem jeweiligen Geschaeftsjahr erfolgten Auslagerungen
unverzueglich und gesammelt anzuzeigen.
§ 17 Erloeschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft
1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
2. ausdruecklich auf sie verzichtet oder
3. den Geschaeftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs
Monaten nicht mehr ausuebt.
Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch ueber die Erlaubnis zur individuellen
Vermoegensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfuegt, erlischt diese, wenn
die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschaedigungsgesetzes von der Entschaedigungseinrichtung ausgeschlossen wird.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis ausser nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
1. die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklaerungen oder auf
sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
2. die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen
Schwellen absinken und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der
Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat;
3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach §
7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen wuerden;
4. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes
verstoesst.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 17a Abberufung von Geschaeftsleitern; Uebertragung von Organbefugnissen
auf Sonderbeauftragte
(1) In den Faellen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der
Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschaeftsleiter verlangen und ihnen die
Ausuebung ihrer Taetigkeit untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.
(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschaeftsleiter so lange auf
einen geeigneten Sonderbeauftragten uebertragen, bis die Kapitalanlagegesellschaft ueber
neue Geschaeftsleiter verfuegt, die den in § 7b Nr. 3 genannten Anforderungen genuegen;
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. § 36 Abs. 1a Satz 2
bis 5 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erloeschens der Erlaubnis; Massnahmen bei
der Abwicklung
§ 38 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn die Bundesanstalt die
Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.
§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschaefte
Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis taetig,
kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschaeftsbetriebes und die
unverzuegliche Abwicklung dieser Geschaefte gegenueber der Kapitalanlagegesellschaft und
den Mitgliedern ihrer Organe anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend
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Anwendung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Massnahmen der Bundesanstalt haben
keine aufschiebende Wirkung.
§ 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und
Feststellungen mitzuteilen, die fuer die Erfuellung ihrer jeweiligen Aufgaben zwingend
erforderlich sind. Die Bundesanstalt hat insoweit der Deutschen Bundesbank die
Informationen und Unterlagen gemaess § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1
und 4 Satz 1, soweit es sich um eine Aenderung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 angezeigten
Verhaeltnisse handelt, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 19c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2, §
19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3
Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1
und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfuegung zu stellen. Die Deutsche
Bundesbank hat der Bundesanstalt die Angaben zur Verfuegung zu stellen, die jene
aufgrund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes ueber die Deutsche Bundesbank
erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hoeren; § 18
Satz 5 des Gesetzes ueber die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. Die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung
dieser Beobachtungen, Feststellungen, Informationen, Unterlagen und Angaben.
(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 5 schliesst die Uebermittlung der zur
Erfuellung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten
ein. Zur Erfuellung ihrer Aufgabe duerfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
vereinbaren, dass gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im
automatisierten Verfahren abgerufen werden duerfen. Im Uebrigen gilt § 7 Abs. 4 und 5 des
Kreditwesengesetzes entsprechend.
§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) Die Bundesanstalt arbeitet bei der Aufsicht ueber Kapitalanlagegesellschaften, die
in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum im Rahmen dieses Gesetzes taetig
werden, mit den zustaendigen Stellen dieses Staates eng zusammen und uebermittelt den
Stellen die erforderlichen Auskuenfte. Mitteilungen der zustaendigen Stellen des anderen
Staates duerfen nur fuer folgende Zwecke verwendet werden:
1. zur Erfuellung der der Bundesanstalt obliegenden Aufsichtstaetigkeit,
2. fuer Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ueber Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
der Bundesanstalt oder
4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten,
Staatsanwaltschaften oder fuer Straf- und Bussgeldsachen zustaendigen Gerichten.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zustaendigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum, in denen die Kapitalanlagegesellschaft
Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs taetig gewesen ist, ueber eine Aufhebung der Erlaubnis. Ferner
hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein Sondervermoegen getroffene schwerwiegende
Massnahmen, einschliesslich einer Anordnung einer Aussetzung einer Ruecknahme von Anteilen
unverzueglich den zustaendigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum,
in denen Anteile an einem Sondervermoegen gemaess den Vorschriften der Richtlinie 85/611/
EWG vertrieben werden, mitzuteilen.
(3) Die Bundesanstalt teilt den zustaendigen Stellen des Aufnahmestaates Massnahmen
mit, die sie ergreifen wird, um Verstoesse einer Kapitalanlagegesellschaft gegen
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu beenden, ueber die sie durch die zustaendigen
Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet worden ist.
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(4) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen ueber die Weitergabe von Informationen mit den
zustaendigen Stellen in Drittlaendern schliessen, soweit diese Stellen die Informationen
zur Erfuellung ihrer Aufgaben benoetigen. § 9 Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes
gilt entsprechend.
§ 19a Werbung
Auf die Werbung von Kapitalanlagegesellschaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes
entsprechend Anwendung.
§ 19b Sicherungseinrichtung
Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle Vermoegensverwaltung im Sinne des
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 erbringt, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind,
ueber die Zugehoerigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprueche der Anleger
(Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5
sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
§ 19c Anzeigen
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzueglich anzuzeigen
1. die Absicht der Bestellung einer Person zum Geschaeftsleiter unter Angabe der
Tatsachen, die fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit und fachlichen Eignung
wesentlich sind, und den Vollzug dieser Absicht;
2. das Ausscheiden eines Geschaeftsleiters;
3. die Uebernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an
einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare
Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des
anderen Unternehmens;
4. die Aenderung der Rechtsform;
5. die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 11 vorgesehenen Schwellen;
6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung
oder Schliessung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder
Beendigung der Erbringung grenzueberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung
einer Zweigstelle;
7. die Einstellung des Geschaeftsbetriebes;
8. die Absicht ihrer Geschaeftsleiter, eine Entscheidung ueber die Aufloesung der
Kapitalanlagegesellschaft herbeizufuehren;
9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der
eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Ueber- und Unterschreiten der
Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte
oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft
Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
soweit die Kapitalanlagegesellschaft von der bevorstehenden Aenderung dieser
Beteiligungsverhaeltnisse Kenntnis erlangt;
10. die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalanlagegesellschaft.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt jaehrlich anzuzeigen
1. den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Hoehe
ihrer Beteiligung,
2. die Errichtung, Verlegung oder Schliessung einer inlaendischen Zweigstelle und
3. die Begruendung, Aenderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.
(3) Die Geschaeftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft haben der Bundesanstalt
unverzueglich die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Tatsachen anzuzeigen.
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§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Pruefungsbericht
Fuer den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Pruefungsbericht einer
Kapitalanlagegesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs
entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Massgabe entsprechend anzuwenden,
dass die dort geregelten Pflichten gegenueber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
§ 19e Bestellung eines Abschlusspruefers in besonderen Faellen
Auf die Bestellung eines Abschlusspruefers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit
der Massgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenueber der
Deutschen Bundesbank nicht gelten.
§ 19f Besondere Pflichten des Abschlusspruefers
(1) Bei der Pruefung des Jahresabschlusses hat der Abschlusspruefer auch die
wirtschaftlichen Verhaeltnisse der Kapitalanlagegesellschaft zu pruefen. Er hat
insbesondere festzustellen, ob die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeigepflichten nach
den §§ 12 und 19c sowie die Anforderungen nach den §§ 9, 9a, 11 und 16 erfuellt hat.
(2) Der Abschlusspruefer hat zu pruefen, ob die Kapitalanlagegesellschaft
ihren Verpflichtungen nach dem Geldwaeschegesetz nachgekommen ist. Soweit die
Kapitalanlagegesellschaft Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 erbringt, hat der
Abschlusspruefer diese Nebendienstleistungen besonders zu pruefen. § 29 Abs. 3 des
Kreditwesengesetzes findet mit der Massgabe entsprechend Anwendung, dass die dort
geregelten Pflichten gegenueber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
naehere Bestimmungen ueber den Zeitpunkt der Pruefung, weitere Inhalte, Umfang und
Darstellungen des Pruefungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfuellung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen
zur Beurteilung der Taetigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt uebertragen.
§ 19g Auskuenfte und Pruefungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an
ihr bedeutend beteiligten Inhaber
Die Kapitalanlagegesellschaften und die an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
haben der Bundesanstalt Auskuenfte entsprechend § 44 Abs. 1 und 6 sowie § 44b des
Kreditwesengesetzes zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Abs. 1 und §
44b des Kreditwesengesetzes genannten Pruefungsbefugnisse entsprechend zu. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen die Massnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 19h Auskuenfte und Pruefungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener
Investmentgeschaefte
Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Geschaefte im Sinne des § 17c findet §
44c des Kreditwesengesetzes mit der Massgabe entsprechend Anwendung, dass die dort
geregelten Pflichten gegenueber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen die Massnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 19i Massnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen
des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, um Verstoesse gegen § 11 zu unterbinden. Sie kann insbesondere Entnahmen durch
Gesellschafter und die Ausschuettung von Gewinnen untersagen oder beschraenken.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Massnahmen der Bundesanstalt haben
keine aufschiebende Wirkung. Beschluesse ueber die Gewinnausschuettung sind insoweit
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nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Abs. 4 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
§ 19j Massnahmen bei Gefahr
Besteht die Gefahr fuer die Erfuellung der Verpflichtungen einer
Kapitalanlagegesellschaft gegenueber ihren Glaeubigern oder besteht der begruendete
Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht ueber die Kapitalanlagegesellschaft nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht moeglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung
dieser Gefahr geeignete und erforderliche Massnahmen ergreifen; Widerspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 19k Insolvenzantrag
Auf den Fall der Zahlungsunfaehigkeit, der Ueberschuldung oder der drohenden
Zahlungsunfaehigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft findet § 46b Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.
§ 19l Unterrichtung der Glaeubiger im Insolvenzverfahren
Die Glaeubiger sind ueber die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender
Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
Abschnitt 3
Depotbank
§ 20 Bestellung
(1) Mit der Verwahrung von Investmentvermoegen sowie den sonstigen Aufgaben nach Massgabe
der §§ 24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank
zu beauftragen. Die Depotbank muss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben und zum Einlagen- und Depotgeschaeft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des
Kreditwesengesetzes zugelassen sein.
(2) Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne
des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beauftragt werden. Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53
oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes kann als
Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Investmentvermoegens nicht nach den §§
128 und 129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
duerfen.
(3) Die ordnungsgemaesse Erfuellung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten
als Depotbank durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen
geeigneten Abschlusspruefer einmal jaehrlich zu pruefen. Die Depotbank hat den Pruefer
spaetestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich
die Pruefung erstreckt. Geeignete Pruefer sind Wirtschaftspruefer, die hinsichtlich
des Pruefungsgegenstandes ueber ausreichende Erfahrung verfuegen. Der Pruefer hat
den Pruefungsbericht unverzueglich nach Beendigung der Pruefung der Bundesanstalt
einzureichen. Die Depotbank hat den Pruefer vor der Erteilung des Pruefungsauftrags der
Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang
der Anzeige die Bestellung eines anderen Pruefers verlangen, wenn dies zur Erreichung
des Pruefungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine
aufschiebende Wirkung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung naehere
Bestimmungen ueber Art, Umfang und Zeitpunkt der Pruefung nach Absatz 3 Satz 1 zu
erlassen, soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,
insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Taetigkeit als Depotbank
zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das
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Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt uebertragen.
(5) Die Geschaeftsleiter des Kreditinstituts, das fuer die Wahrnehmung der Aufgaben
der Depotbank bestellt werden soll, muessen ueber die hierfuer erforderliche Erfahrung
verfuegen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die fuer die Erfuellung
der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.
(6) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro
haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1
Abs. 3 des Depotgesetzes ist.
§ 21 Aufsicht
(1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank beduerfen der Genehmigung der
Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden.
(2) Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesellschaft jederzeit einen Wechsel
der Depotbank auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank ihre
gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemaess erfuellt oder ihr
haftendes Eigenkapital die nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene Mindesthoehe unterschreitet.
§ 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl
Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl
der Depotbank fuer die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermoegen oder Teilfonds
ebenfalls im Voraus genehmigt werden.
§ 22 Interessenkollision
(1) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhaengig von der
Kapitalanlagegesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Sie hat jedoch
die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft auszufuehren, sofern diese nicht gegen
gesetzliche Vorschriften und die Vertragsbedingungen verstossen. Die Depotbank hat durch
Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei Wahrnehmung ihrer
Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft
vermieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der
Geschaeftsfuehrung unabhaengigen Stelle zu ueberwachen.
(2) Geschaeftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschaeftsbetrieb ermaechtigten
Handlungsbevollmaechtigten der Depotbank duerfen nicht gleichzeitig Angestellte der
Kapitalanlagegesellschaft sein. Geschaeftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
Geschaeftsbetrieb ermaechtigten Handlungsbevollmaechtigten der Kapitalanlagegesellschaft
duerfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank sein.
§ 23 Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen eines Sondervermoegens
(1) Die Depotbank hat die Ausgabe und die Ruecknahme von Anteilen eines Sondervermoegens
vorzunehmen. Anteile duerfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben
werden. Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 40 Satz 1 unzulaessig.
(2) Der Preis fuer die Ausgabe von Anteilen (Ausgabepreis) muss dem Wert des Anteils am
Sondervermoegen zuzueglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags
gemaess § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu
entrichten und von dieser abzueglich des Aufschlags unverzueglich auf einem fuer das
Sondervermoegen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Der Preis fuer die
Ruecknahme von Anteilen (Ruecknahmepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermoegen
abzueglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemaess § 41 Abs. 1
Satz 2 entsprechen. Der Ruecknahmepreis ist, abzueglich des Abschlags, von dem gesperrten
Konto an den Anleger zu zahlen. Der Ausgabeaufschlag und Ruecknahmeabschlag nach Massgabe
der Saetze 1 und 3 koennen an die Gesellschaft ausgezahlt werden.
§ 24 Verwahrung
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(1) Die zum Investmentvermoegen gehoerenden Wertpapiere und Einlagezertifikate sind von
der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wertpapiere nur
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes, einem anderen
in- oder auslaendischen Kreditinstitut oder einem anderen auslaendischen Verwahrer,
sofern dieser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfuellt, zur
Verwahrung anvertrauen.
(2) Die zum Investmentvermoegen gehoerenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren.
Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene
Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu uebertragen, wenn die
Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist.
(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und
weitere nicht verwahrfaehige Vermoegensgegenstaende sind laufend zu ueberwachen.
§ 25 Zahlung und Lieferung
Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermoegensgegenstaenden des Investmentvermoegens,
die anfallenden Ertraege, Entgelte fuer Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis,
den ein Dritter fuer das ihm eingeraeumte Optionsrecht zahlt, sowie sonstige dem
Investmentvermoegen zustehende Geldbetraege, sind von der Depotbank auf einem fuer das
Investmentvermoegen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Aus den gesperrten
Konten oder Depots fuehrt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft oder
einem Unternehmen, das die Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Massgabe von § 16
Abs. 2 wahrnimmt,
1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien,
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder sonstigen Vermoegensgegenstaenden,
die Leistung und Rueckgewaehr von Sicherheiten fuer Derivate, Wertpapierdarlehen und
Pensionsgeschaefte, Zahlungen von Transaktionskosten und sonstigen Gebuehren sowie
die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Investmentvermoegens bedingter
Verpflichtungen,
2. die Lieferung beim Verkauf von Vermoegensgegenstaenden sowie die Lieferung
bei der darlehensweisen Uebertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer
Lieferpflichten,
3. die Ausschuettung der Gewinnanteile an die Anleger
durch.
§ 26 Zustimmungspflichtige Geschaefte
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehenden Geschaefte nur mit Zustimmung
der Depotbank durchfuehren:
1. die Aufnahme von Krediten nach Massgabe der §§ 53, 80a und 90h Abs. 6, soweit es
sich nicht um valutarische Ueberziehungen handelt,
2. die Anlage von Mitteln des Sondervermoegens in Bankguthaben bei anderen
Kreditinstituten sowie Verfuegungen ueber solche Bankguthaben,
3. die Verfuegung ueber zum Immobilien-Sondervermoegen gehoerende Immobilien,
4. die Belastung von Immobilien, die zu einem Sondervermoegen gehoeren, sowie Abtretung
von Forderungen aus Rechtsverhaeltnissen, die sich auf Immobilien beziehen,
5. Verfuegungen ueber Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder, wenn es sich
nicht um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfuegung ueber zum Vermoegen
dieser Gesellschaften gehoerende Vermoegensgegenstaende im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2
sowie Aenderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.
(2) Die Depotbank hat den Geschaeften nach Absatz 1 zuzustimmen, wenn diese den
dort genannten Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses
Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen uebereinstimmen. Stimmt sie einer Verfuegung
zu, obwohl dies nicht der Fall ist, beruehrt dies nicht die Wirksamkeit der Verfuegung
oder Aenderung. Eine Verfuegung ohne Zustimmung der Depotbank ist gegenueber den
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Anlegern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 27 Kontrollfunktion
(1) Die Depotbank hat dafuer zu sorgen, dass
1. Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen und die Ermittlung des Wertes der Anteile den
Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen,
2. bei den fuer gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getaetigten Geschaeften der
Gegenwert innerhalb der ueblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,
3. die Ertraege des Investmentvermoegens gemaess den Vorschriften dieses Gesetzes und den
Vertragsbedingungen verwendet werden,
4. die erforderlichen Sicherheiten fuer Wertpapierdarlehen nach Massgabe des § 54 Abs. 2
rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind und
5. die fuer das jeweilige Sondervermoegen geltenden gesetzlichen und in den
Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen eingehalten werden.
(2) Wenn das Sondervermoegen Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft haelt, hat
die Depotbank
1. zu ueberwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter Beachtung des § 68 erfolgt,
2. die Vermoegensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft monatlich zu ueberpruefen,
3. zu ueberwachen, dass eine Vereinbarung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und
der Immobilien-Gesellschaft getroffen wird, wonach fuer Rechnung des Sondervermoegens
zustehende Zahlungen, der Liquidationserloes und sonstige zustehende Betraege
unverzueglich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank einzuzahlen sind.
(3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfuegungsbeschraenkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3
in das Grundbuch oder bei auslaendischen Immobilien die Sicherstellung der Wirksamkeit
der Verfuegungsbeschraenkung zu ueberwachen.
§ 28 Geltendmachung von Anspruechen der Anleger
(1) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
1. Ansprueche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Vertragsbedingungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen,
2. im Falle von Verfuegungen nach Massgabe des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprueche der
Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Sondervermoegens im
eigenen Namen geltend zu machen und
3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben,
wenn in ein Investmentvermoegen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, fuer den das
Investmentvermoegen nicht haftet; die Anleger koennen nicht selbst Widerspruch gegen
die Zwangsvollstreckung erheben.
Satz 1 Nr. 1 schliesst die Geltendmachung von Anspruechen gegen die
Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
Ansprueche der Anleger gegen die Depotbank geltend zu machen. Der Anleger kann daneben
einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Depotbank geltend machen.
§ 29 Verguetung, Aufwendungsersatz
(1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermoegen
gehoerenden Konten nur die fuer die Verwaltung des Sondervermoegens zustehende Verguetung
und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.
(2) Die Depotbank darf die ihr fuer die Verwahrung des Sondervermoegens und die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes zustehende Verguetung nur mit
Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft entnehmen.
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Kapitel 2
Sondervermoegen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften fuer Sondervermoegen
§ 30 Sondervermoegen
(1) Die zum Sondervermoegen gehoerenden Vermoegensgegenstaende koennen nach Massgabe
der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im
Miteigentum der Anleger stehen. Das Sondervermoegen ist von dem eigenen Vermoegen der
Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.
(2) Zum Sondervermoegen gehoert auch alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund
eines zum Sondervermoegen gehoerenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschaeft erwirbt,
das sich auf das Sondervermoegen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermoegen
zusteht, als Ersatz fuer ein zum Sondervermoegen gehoerendes Recht erwirbt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermoegen bilden. Diese haben sich
durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.
(4) Auf das Rechtsverhaeltnis zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft
ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.
(5) Vermoegen, die von der Kapitalanlagegesellschaft gemaess § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2
verwaltet werden, bilden keine Sondervermoegen.
§ 31 Verfuegungsbefugnis, Treuhaenderschaft, Sicherheitsvorschriften
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen ueber die zu
einem Sondervermoegen gehoerenden Gegenstaende nach Massgabe dieses Gesetzes und der
Vertragsbedingungen zu verfuegen und alle Rechte aus ihnen auszuueben.
(2) Das Sondervermoegen haftet nicht fuer Verbindlichkeiten der
Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch fuer Verbindlichkeiten der
Kapitalanlagegesellschaft aus Rechtsgeschaeften, die sie fuer gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger schliesst. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der
Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprueche auf Verguetung und auf
Ersatz von Aufwendungen aus den fuer gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getaetigten
Geschaeften nur aus dem Sondervermoegen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht
persoenlich.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
weder Gelddarlehen gewaehren noch Verpflichtungen aus einem Buergschafts- oder einem
Garantievertrag eingehen.
(5) Gegenstaende, die zu einem Sondervermoegen gehoeren, duerfen nicht verpfaendet oder
sonst belastet, zur Sicherung uebereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine
unter Verstoss gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfuegung ist gegenueber den Anlegern
unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn fuer Rechnung eines Sondervermoegens nach
§ 53, § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kredite aufgenommen, einem
Dritten Optionsrechte eingeraeumt oder Wertpapier-Pensionsgeschaefte nach § 57 oder
Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder aehnliche Geschaefte nach
Massgabe des § 51 abgeschlossen oder wenn fuer Rechnung eines Sondervermoegens nach § 112
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Leerverkaeufe getaetigt oder einem Sondervermoegen im Sinne des § 112
Abs. 1 Wertpapierdarlehen gewaehrt werden.
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(6) Forderungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft und Forderungen, die zu einem
Sondervermoegen gehoeren, koennen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt
nicht fuer Rahmenvertraege ueber Geschaefte nach § 51 Abs. 3 Nr. 3, nach den §§ 54 und 57
oder mit Prime Brokern, fuer die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschaefte
oder des Rahmenvertrages fuer Rechnung des Sondervermoegens begruendeten Ansprueche und
Forderungen selbsttaetig oder durch Erklaerung einer Partei aufgerechnet oder im Falle
der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfuellung oder Insolvenz durch eine
einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.
(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermoegen aufgenommen, so haftet
die Kapitalanlagegesellschaft fuer die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem
eigenen Vermoegen.
§ 32 Stimmrechtsausuebung
(1) Zur Ausuebung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermoegen gehoerenden Aktien
bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129
Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft
soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausueben. Das Stimmrecht kann fuer den
Einzelfall durch einen Bevollmaechtigten ausgeuebt werden; dabei sollen ihm Weisungen fuer
die Ausuebung erteilt werden. Ein unabhaengiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und
ohne Weisungen fuer die Stimmrechtsausuebungen bevollmaechtigt werden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich
der von ihr verwalteten Sondervermoegen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22
Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und
Uebernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des
Aktiengesetzes:
1. die Kapitalanlagegesellschaft uebt ihre Stimmrechte unabhaengig vom Mutterunternehmen
aus,
2. das Sondervermoegen wird nach Massgabe der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet,
3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den Namen dieser
Kapitalanlagegesellschaft und die fuer deren Ueberwachung zustaendige Behoerde oder das
Fehlen einer solchen mit und
4. das Mutterunternehmen erklaert gegenueber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen
der Nummer 1 erfuellt sind.
Die Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterunternehmen, wenn das
Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen
im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an
dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermoegen haelt und die
Kapitalanlagegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden
sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer
Weisungen ausueben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen im
Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen des
Mutterunternehmens erteilt werden. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer
Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermoegen gehoeren, das kein Spezial-
Sondervermoegen ist und dessen Vermoegensgegenstaende im Miteigentum der Anleger
stehen, gelten fuer die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und
des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Uebernahmegesetzes als Stimmrechte der
Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermoegensgegenstaende dieses Sondervermoegens
im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs und Uebernahmegesetzes
nicht anzuwenden. Fuer die Mitteilungspflichten nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes
gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Fuer Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Absatz 2
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Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anleger regelmaessig keine Weisungen fuer die
Ausuebung der Stimmrechte erteilen kann.
(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7
oder § 97 beduerfte, wenn es seinen Sitz im Inland haette, ist unter den folgenden
Voraussetzungen hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermoegens kein
Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2
Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Uebernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im
Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes:
1. das Unternehmen genuegt bezueglich seiner Unabhaengigkeit Anforderungen, die denen
fuer Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 gleichwertig sind,
2. das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt eine Mitteilung entsprechend Absatz 2
Satz 1 Nr. 3 ab und
3. das Mutterunternehmen erklaert gegenueber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen
der Nummer 1 erfuellt sind.
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, naehere Bestimmungen erlassen ueber
1. Umstaende, unter denen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 eine Unabhaengigkeit der
Kapitalanlagegesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist und
2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates zur Unabhaengigkeit von
Kapitalanlagegesellschaften vom Mutterunternehmen.
§ 33 Anteilscheine
(1) Die Anteile an Sondervermoegen werden in Anteilscheinen verbrieft. Die Anteilscheine
koennen auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den Namen, so gelten
fuer sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine koennen
ueber einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermoegens ausgestellt werden.
Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depotbank zu
unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfaeltigung geschehen.
(2) Stehen die zum Sondervermoegen gehoerenden Gegenstaende den Anlegern gemeinschaftlich
zu, so geht mit der Uebertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprueche auch
der Anteil des Veraeusserers an den zum Sondervermoegen gehoerenden Gegenstaenden auf den
Erwerber ueber. Entsprechendes gilt fuer sonstige rechtsgeschaeftliche Verfuegungen sowie
fuer Verfuegungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
In anderer Weise kann ueber den Anteil an den zum Sondervermoegen gehoerenden Gegenstaenden
nicht verfuegt werden.
§ 34 Anteilklassen und Teilfonds
(1) Die Anteile an einem Sondervermoegen koennen unter Beruecksichtigung der Festlegungen
in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene Rechte, insbesondere
hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Ruecknahmeabschlags,
der Waehrung des Anteilwertes, der Verwaltungsverguetung, der Mindestanlagesumme oder
einer Kombination dieser Merkmale haben (Anteilklassen). Anteile einer Anteilklasse
gewaehren gleiche Rechte. Die Kosten bei Einfuehrung neuer Anteilklassen fuer bestehende
Sondervermoegen muessen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung
gestellt werden. Der Wert des Anteils ist fuer jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.
(2) Unter Beruecksichtigung der Festlegung in der Rechtsverordnung nach Absatz 3
Satz 1 und 2 koennen mehrere Sondervermoegen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik
oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds), zusammengefasst
werden (Umbrella-Konstruktion). Die Kosten fuer die Auflegung neuer Teilfonds muessen
zulasten der Anteilpreise der neuen Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die
Vertragsbedingungen eines Teilfonds und deren Aenderung sind durch die Bundesanstalt
nach Massgabe der §§ 43 und 43a zu genehmigen.
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(2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind von den uebrigen
Teilfonds der Umbrella-Konstruktion vermoegensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt.
Im Verhaeltnis der Anleger untereinander wird jeder Teilfonds als eigenstaendiges
Zweckvermoegen behandelt. Die Rechte von Anlegern und Glaeubigern im Hinblick auf einen
Teilfonds, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Uebertragung und Aufloesung,
beschraenken sich auf die Vermoegensgegenstaende dieses Teilfonds. Fuer die auf den
einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der betreffende
Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung naehere
Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des
Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt uebertragen.
§ 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
(1) Anteilscheine duerfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen
werden, wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.
(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn
nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren fuer kraftlos erklaert
werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemaess. Sind
Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklaerung
des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht faelligen Gewinnanteilscheinen.
(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschaedigung oder einer Verunstaltung zum
Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und
die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der
Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushaendigung der alten verlangen.
Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschiessen.
(4) Neue Gewinnanteilscheine duerfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht
ausgeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In
diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhaendigen, wenn er die
Haupturkunde vorlegt.
§ 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veroeffentlichung des Ausgabe- und
Ruecknahmepreises
(1) Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermoegens
durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermoegens
ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehoerenden Vermoegensgegenstaende
abzueglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten von der Depotbank
unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft
selbst boersentaeglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, die Boersentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres
koennen die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des
Wertes absehen. Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschaefte ist anstelle des von der
Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermoegensgegenstandes die von ihr zu fordernde
Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschaefts zu beruecksichtigen. Fuer die
Rueckerstattungsansprueche aus Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als
Darlehen uebertragenen Wertpapiere massgebend.
(2) Der Erwerb von Vermoegensgegenstaenden, die zum Handel an einer Boerse zugelassen
oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
und Bezugsrechten fuer das Sondervermoegen darf hoechstens zum Tageskurs, die Veraeusserung
muss mindestens zum Tageskurs erfolgen. Vermoegensgegenstaende duerfen abweichend von
Satz 1 zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veraeussert werden,
wenn dies zur Erfuellung eines Terminkontraktes oder in Ausuebung des einem Dritten
eingeraeumten Optionsrechts geschieht. Vermoegensgegenstaende, die nicht zum Handel an
einer Boerse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in
diesen einbezogen sind, duerfen hoechstens zu einem Preis erworben werden, der unter
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Beruecksichtigung der Bewertungsregeln nach den Absaetzen 3 und 4 angemessen ist; bei der
Veraeusserung darf die Gegenleistung den von der Kapitalanlagegesellschaft oder Depotbank
zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreiten.
(3) Fuer Vermoegensgegenstaende, die weder zum Handel an einer Boerse zugelassen noch
an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind
oder fuer die kein handelbarer Kurs verfuegbar ist, ist der Verkehrswert, der bei
sorgfaeltiger Einschaetzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Beruecksichtigung
der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde zu legen. Fuer die Bewertung
von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Boerse zugelassen oder an einem
anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, und fuer die
Bewertung von Schuldscheindarlehen sind die fuer vergleichbare Schuldverschreibungen
und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von
Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung,
erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veraeusserbarkeit,
heranzuziehen.
(4) Fuer die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermoegen gehoerenden
Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeraeumten Optionsrechten,
die zum Handel an einer Boerse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt
einbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse massgebend, zu denen
mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsauftraege ausgefuehrt worden ist. Auf
Derivate geleistete Einschuesse unter Einbeziehung der am Boersentag festgestellten
Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem Sondervermoegen zuzurechnen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung weitere
Bestimmungen ueber die Bewertung der Vermoegensgegenstaende und die Anteilwertermittlung,
insbesondere die Bewertung der Vermoegensgegenstaende nach § 2 Abs. 4 Nr. 10
und 11, die Bewertung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren verbriefter
Finanzinstrumente sowie die Beruecksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei der
Anteilwertermittlung zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt uebertragen.
(6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so
ist sie verpflichtet, auch den Ruecknahmepreis bekannt zu geben; wird der Ruecknahmepreis
bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und
Ruecknahmepreis sind bei jeder Ausgabe oder Ruecknahme von Anteilen, mindestens jedoch
zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder in den in den Verkaufsprospekten bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu
veroeffentlichen.
(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der Anteilwert dem Sondervermoegen
zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermoegen den
fehlenden Betrag in das Sondervermoegen einzulegen.
§ 37 Ruecknahme von Anteilen, Aussetzung
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rueckgabe des Anteils sein Anteil
an dem Sondervermoegen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den
Vertragsbedingungen festzulegen.
(2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die
Kapitalanlagegesellschaft die Ruecknahme der Anteile aussetzen darf, wenn
aussergewoehnliche Umstaende vorliegen, die eine Aussetzung unter Beruecksichtigung
der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solange die Ruecknahme
ausgesetzt ist, duerfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft
hat der Bundesanstalt und den zustaendigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermoegens vertreibt, die Entscheidung
zur Aussetzung der Ruecknahme unverzueglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesellschaft
hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darueber
hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in
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dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien ueber die Aussetzung
und die Wiederaufnahme der Ruecknahme der Anteile zu unterrichten.
(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Ruecknahme
der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist.
Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 38 Kuendigung und Verlust des Verwaltungsrechts
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermoegens
unter Einhaltung einer Kuendigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger und darueber hinaus im Jahresbericht oder
Halbjahresbericht zu kuendigen. Die Vertragsbedingungen koennen eine laengere
Kuendigungsfrist vorsehen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Aufloesung nicht fuer einen frueheren als den
Zeitpunkt beschliessen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermoegen erlischt.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermoegen zu verwalten,
erlischt ferner mit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen der
Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch
den der Antrag auf die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der
Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sondervermoegen gehoeren nicht zur Insolvenzmasse
der Kapitalanlagegesellschaft.
(4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in den Absaetzen 2 bis 3 nicht
genannten Grund aufgeloest oder wird gegen sie ein allgemeines Verfuegungsverbot
erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines bei ihr
verwahrten Sondervermoegens fuer die Anleger deren Vertragsverhaeltnis mit der
Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist zu kuendigen.
(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermoegens bestehenden
Gemeinschaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem
Pfandglaeubiger oder Pfaendungsglaeubiger oder dem Insolvenzverwalter ueber das Vermoegen
eines Anlegers zu.
§ 39 Abwicklung des Sondervermoegens
(1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, ein Sondervermoegen zu verwalten,
so geht, wenn das Sondervermoegen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, das
Sondervermoegen, wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfuegungsrecht ueber das
Sondervermoegen auf die Depotbank ueber.
(2) Die Depotbank hat das Sondervermoegen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
(3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und
Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung
des Sondervermoegens nach Massgabe der bisherigen Vertragsbedingungen uebertragen.
Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des
Buergerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 40 Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende eines Sondervermoegens
Die Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende eines Sondervermoegens nach diesem Gesetz in
ein anderes Sondervermoegen ist abweichend von dem Verbot der Sacheinlagen nach § 23
Abs. 1 Satz 3 zulaessig, wenn
1. das uebernehmende Sondervermoegen von derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet
wird,
2. die Anlagegrundsaetze und -grenzen nach den Vertragsbedingungen fuer dieses
Sondervermoegen nicht wesentlich voneinander abweichen,
3. die an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Verguetungen
sowie die Ausgabeaufschlaege und Ruecknahmeabschlaege nicht wesentlich voneinander
abweichen,
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4. die Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende eines Sondervermoegens zum
Geschaeftsjahresende des uebertragenden Sondervermoegens (Uebertragungsstichtag)
erfolgt, am Uebertragungsstichtag die Werte des uebernehmenden und des uebertragenden
Sondervermoegens berechnet werden, das Umtauschverhaeltnis festgelegt wird, die
Vermoegensgegenstaende und Verbindlichkeiten uebernommen werden und der gesamte
Uebernahmevorgang vom Abschlusspruefer geprueft wird und die Bundesanstalt die
Uebertragung der Vermoegensgegenstaende, bei der die Interessen der Anleger
ausreichend gewahrt sein muessen, genehmigt hat; sie kann die Genehmigung mit
Nebenbestimmungen versehen. Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein anderer
Uebertragungsstichtag bestimmt werden; § 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend
anzuwenden. Das Umtauschverhaeltnis ermittelt sich nach dem Verhaeltnis der
Nettoinventarwerte des uebernommenen und des aufnehmenden Sondervermoegens zum
Zeitpunkt der Uebernahme.
Der Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft zur Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende
eines Sondervermoegens in ein anderes Sondervermoegen ist bekannt zu machen; § 43
Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Uebertragung darf nicht vor Ablauf
von drei Monaten nach Bekanntmachung erfolgen, falls nicht mit der Zustimmung der
Bundesanstalt ein frueherer Zeitpunkt bestimmt wird. Die neuen Anteile des uebernehmenden
Sondervermoegens gelten bei den Anlegern des uebertragenden Sondervermoegens mit Beginn
des dem Uebertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben. Die Ausgabe der neuen
Anteile an die Anleger des uebertragenden Sondervermoegens gilt nicht als Tausch.
Die ausgegebenen Anteile treten an die Stelle der Anteile an dem uebertragenden
Sondervermoegen. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht fuer die Zusammenlegung einzelner Sondervermoegen
zu einem einzigen Sondervermoegen mit unterschiedlichen Anteilklassen gemaess § 34;
in diesem Fall ist statt des Umtauschverhaeltnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil der
Anteilklasse an dem Sondervermoegen zu ermitteln.
§ 41 Kosten und Kostentransparenz
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach
welcher Methode, in welcher Hoehe und auf Grund welcher Berechnung die Verguetungen
und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermoegen an sie, die Depotbank und Dritte
zu leisten sind. Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen
anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei
der Ruecknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschliesslich
deren Berechnung. Die Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder
des Abschlags bei der Ruecknahme der Anteile ist im ausfuehrlichen Verkaufsprospekt
darzustellen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und im vereinfachten
Verkaufsprospekt eine Gesamtkostenquote aus. Im ausfuehrlichen Verkaufsprospekt
ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung
welcher Kosten. Die Gesamtkostenquote stellt das Verhaeltnis aller bei der Verwaltung
zulasten eines Sondervermoegens angefallenen Kosten mit Ausnahme der Nebenkosten des
Erwerbs und der Kosten der Veraeusserung von Vermoegensgegenstaenden (Transaktionskosten)
zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermoegens innerhalb des
vorangegangenen Geschaeftsjahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. Sofern
in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhaengige Verwaltungsverguetung oder eine
zusaetzliche Verwaltungsverguetung fuer den Erwerb, die Veraeusserung oder die Verwaltung
von Vermoegensgegenstaenden nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1
Nr. 1 und 2 vereinbart wurde, ist diese darueber hinaus gesondert als Prozentsatz des
durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermoegens anzugeben.
(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im ausfuehrlichen Verkaufsprospekt zu
erlaeutern, dass Transaktionskosten aus dem Fondsvermoegen gezahlt werden und dass die
Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthaelt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung naehere
Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu
erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt uebertragen.
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(4) Falls in den Vertragsbedingungen fuer die Verguetungen und Kosten gemaess
Absatz 1 eine Pauschalgebuehr vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die
Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleisteten Verguetungen
anzugeben. In den Vertragsbedingungen, im ausfuehrlichen und im vereinfachten
Verkaufsprospekt ist anzugeben, aus welchen Verguetungen und Kosten sich die
Pauschalgebuehr gemaess Satz 1 zusammensetzt. In den Vertragsbedingungen, im ausfuehrlichen
und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie im Jahresbericht ist der Anleger darauf
hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Sondervermoegen gesondert in Rechnung gestellt
werden. Die Absaetze 2 und 2a bleiben hiervon unberuehrt.
(5) Im ausfuehrlichen Verkaufsprospekt und im Jahresbericht ist zu beschreiben, ob
der Kapitalanlagegesellschaft Rueckverguetungen der aus dem Sondervermoegen an die
Depotbank und an Dritte geleisteten Verguetungen und Aufwendungserstattungen zufliessen
und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermoegen an die
Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Verguetungen fuer Verguetungen an Vermittler von
Anteilen des Sondervermoegens auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet
werden.
(6) Die Vertragsbedingungen und der ausfuehrliche Verkaufsprospekt muessen die
Regelung enthalten, dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der
Ausgabeaufschlaege und Ruecknahmeabschlaege offen zu legen ist, die dem Sondervermoegen
im Berichtszeitraum fuer den Erwerb und die Ruecknahme von Anteilen im Sinne der
§§ 50, 66 und des § 112 berechnet worden sind, sowie die Verguetung offen zu
legen ist, die dem Sondervermoegen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst,
einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die
Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer auslaendischen Investmentgesellschaft
einschliesslich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsverguetung fuer die im
Sondervermoegen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Im ausfuehrlichen Verkaufsprospekt
ist die Art der moeglichen Gebuehren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen
Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Sondervermoegens
zu tragen sind, anzugeben. Sowohl im vereinfachten als auch im ausfuehrlichen
Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermoegen neben der Verguetung
zur Verwaltung des Sondervermoegens eine Verwaltungsverguetung fuer die im Sondervermoegen
gehaltenen Anteile berechnet wird.
§ 42 Verkaufsprospekt
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat fuer die von ihr verwalteten Sondervermoegen einen
vereinfachten und einen ausfuehrlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem
Publikum zugaenglich zu machen; fuer Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 66 bis 82, 90a
bis 90r, 112 und 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden.
Sowohl der ausfuehrliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt muessen die Angaben
enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger ueber die ihnen angebotene
Anlage und insbesondere ueber die damit verbundenen Risiken ein begruendetes Urteil
bilden koennen. Der ausfuehrliche Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und
leicht verstaendlichen Erlaeuterung des Risikoprofils des Sondervermoegens mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermoegens sowie Angabe der
Laufzeit;
2. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und Halbjahresberichte ueber das
Sondervermoegen erhaeltlich sind;
3. Kurzangaben ueber die fuer die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschliesslich
der Angabe, ob ausgeschuettete Ertraege des Sondervermoegens einem Quellensteuerabzug
unterliegen;
4. Ende des Geschaeftsjahres des Sondervermoegens; Haeufigkeit der Ausschuettung von
Ertraegen;
5. Name des Abschlusspruefers, der mit der Pruefung des Sondervermoegens einschliesslich
des Jahresberichtes beauftragt ist oder beauftragt werden soll;
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6. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteile
verbrieften Rechte oder Ansprueche; Angaben, ob die Anteile durch Globalurkunden
verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf den
Inhaber oder auf den Namen lauten und Angabe der Stueckelung;
7. Angaben darueber, ob das Sondervermoegen verschiedene Teilfonds umfasst und unter
welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden,
einschliesslich einer Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik der
Teilfonds nebst etwaiger Konkretisierungen und Beschraenkungen derselben;
8. Angaben darueber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit
unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erlaeuterung, welche Rechte
gemaess § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds zugeordnet werden,
eine Beschreibung des Verfahrens gemaess § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2a Satz 5 fuer
die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;
9. Voraussetzungen fuer die Aufloesung und Uebertragung des Sondervermoegens unter Angabe
von Einzelheiten insbesondere bezueglich der Rechte der Anleger;
10. gegebenenfalls Angabe der Boersen oder Maerkte, an denen die Anteile notiert oder
gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilwert vom Boersenpreis abweichen kann;
11. bei einem einen anerkannten Wertpapierindex nachbildenden Sondervermoegen
Darstellung an hervorgehobener Stelle, dass der Grundsatz der Risikomischung fuer
dieses Sondervermoegen nur eingeschraenkt gilt; welche Wertpapiere Bestandteile
des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am
Wertpapierindex ist; die Angaben ueber die Zusammensetzung des Wertpapierindexes
koennen unterbleiben, wenn sie fuer den Schluss oder fuer die Mitte des jeweiligen
Geschaeftsjahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht
enthalten sind;
12. Bedingungen fuer die Ausgabe und Ruecknahme sowie gegebenenfalls den Umtausch von
Anteilen; Voraussetzungen, unter denen die Ruecknahme und gegebenenfalls auch der
Umtausch von Anteilen ausgesetzt werden kann;
13. Beschreibung der Regeln fuer die Ermittlung und Verwendung der Ertraege;
14. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermoegens einschliesslich der finanziellen
Ziele und Beschreibung der Anlagepolitik an hervorgehobener Stelle, einschliesslich
etwaiger Konkretisierungen und Beschraenkungen bezueglich dieser Anlagepolitik sowie
der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des
Sondervermoegens Gebrauch gemacht werden kann; Zulaessigkeit von Kreditaufnahmen
fuer Rechnung des Sondervermoegens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der fuer
das Sondervermoegen erwerbbaren Investmentanteile einschliesslich der massgeblichen
Anlagegrundsaetze und -grenzen;
15. Regeln fuer die Vermoegensbewertung;
16. Berechnung der Ausgabe- und Ruecknahmepreise der Anteile unter Beruecksichtigung
der Methode und Haeufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe
und der Ruecknahme der Anteile verbundenen Kosten; Angaben ueber Art, Ort und
Haeufigkeit der Veroeffentlichung der Ausgabe- und Ruecknahmepreise der Anteile;
etwaige sonstige Kosten oder Gebuehren, aufgeschluesselt nach denjenigen, die vom
Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermoegen zu zahlen
sind; § 41 bleibt unberuehrt;
17. (weggefallen)
18. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet,
Ort der Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt ihrer Gruendung;
19. Angabe der weiteren Sondervermoegen, die von der Kapitalanlagegesellschaft
verwaltet werden;
20. Namen der Mitglieder des Vorstands oder gegebenenfalls der Geschaeftsfuehrer und des
Aufsichtsrats unter Angabe der ausserhalb der Kapitalanlagegesellschaft ausgeuebten
Hauptfunktionen, wenn diese fuer die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;
21. Hoehe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;
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22. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet,
Ort der Hauptverwaltung der Depotbank;
23. Haupttaetigkeit der Depotbank;
24. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern, wenn ihre Dienste auf
Vertragsbasis in Anspruch genommen werden; Einzelheiten dieser Vertraege, die fuer
die Anleger von Interesse sind; andere Taetigkeiten der Beratungsfirma oder des
Anlageberaters von Bedeutung;
25. die getroffenen Massnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Ruecknahme der
Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen ueber
das Sondervermoegen vorzunehmen; falls Anteile in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, sind Angaben ueber die in
diesem Staat getroffenen Massnahmen zu machen und in den dort bekannt zu machenden
Prospekt aufzunehmen;
26. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermoegens und gegebenenfalls
der Teilfonds und der Anteilklassen zusammen mit einem Warnhinweis, dass die
bisherige Wertentwicklung kein Indikator fuer die zukuenftige Wertentwicklung ist;
27. Profil des typischen Anlegers, fuer den das Sondervermoegen beziehungsweise der
Teilfonds konzipiert ist;
28. Datum des Verkaufsprospekts.
Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausfuehrlichen Verkaufsprospekt weitere
Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben fuer die
Erwerber erforderlich sind.
(2) Der vereinfachte Verkaufsprospekt muss in zusammengefasster und fuer den
Durchschnittsanleger leicht verstaendlicher Form die folgenden Informationen enthalten:
1. Kurzdarstellung des Sondervermoegens
a) Datum der Auflegung und Angabe, dass es sich um ein im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufgelegtes Sondervermoegen handelt;
b) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass das Sondervermoegen unterschiedliche
Anteilklassen oder Teilfonds enthaelt;
c) verwaltende Kapitalanlagegesellschaft;
d) Laufzeit;
e) Depotbank;
f) Abschlusspruefer;
g) Finanzgruppe, die das Sondervermoegen initiiert;
2. Anlageinformationen
a) kurze Definition der Anlageziele des Sondervermoegens beziehungsweise des
Teilfonds;
b) kurze Beschreibung der Anlagestrategie des Sondervermoegens beziehungsweise des
Teilfonds an hervorgehobener Stelle und kurze Beurteilung des Risikoprofils
derselben;
c) gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermoegens zusammen mit
einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator fuer die
zukuenftige Wertentwicklung ist;
d) Profil des typischen Anlegers, fuer den das Sondervermoegen beziehungsweise der
Teilfonds konzipiert ist;
3. Wirtschaftliche Informationen
a) Angabe der fuer das Sondervermoegen geltenden Besteuerung zusammen mit einem
Hinweis darauf, dass der Anleger einer individuellen Besteuerung unterliegen
kann;
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b) Ausgabe- und Ruecknahmepreise; etwaige sonstige Kosten (oder Gebuehren),
aufgeschluesselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und
denjenigen, die aus dem Sondervermoegen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberuehrt;
4. Erwerb und Veraeusserung der Anteile
a) Voraussetzungen und Bedingungen des Erwerbs und der Veraeusserung sowie
gegebenenfalls des Umtauschs der Anteile;
b) Ertragsverwendung sowie gegebenenfalls Termin und Modalitaeten der Ausschuettung
von Ertraegen;
c) Haeufigkeit und Modalitaeten der Preisveroeffentlichung;
5. Zusaetzliche Informationen
a) Hinweis darauf, dass der ausfuehrliche Verkaufsprospekt einschliesslich der
Vertragsbedingungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit kostenlos
angefordert werden koennen;
b) Angabe der zustaendigen Aufsichtsbehoerde;
c) Angabe einer Kontaktstelle unter Benennung eines Ansprechpartners, bei der
weitere Auskuenfte eingeholt werden koennen;
d) Ausgabedatum des Verkaufsprospekts.
Weitere Informationen darf der vereinfachte Verkaufsprospekt nicht enthalten, sofern
dies nicht ausdruecklich bestimmt ist.
(3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung des Sondervermoegens Geschaefte mit
Derivaten taetigen darf, muessen der ausfuehrliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt
an hervorgehobener Stelle erlaeutern, ob diese Geschaefte zu Absicherungszwecken oder
als Teil der Anlagestrategie getaetigt werden duerfen und wie sich die Verwendung von
Derivaten moeglicherweise auf das Risikoprofil des Sondervermoegens auswirkt.
(4) Wenn ein Sondervermoegen durch seine Zusammensetzung oder durch die fuer die
Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhoehte Volatilitaet aufweist, muessen der
ausfuehrliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf
hinweisen.
(5) In dem ausfuehrlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sind die Angaben von
wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu halten.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den ausfuehrlichen und
vereinfachten Verkaufsprospekt sowie deren Aenderungen unverzueglich nach erster
Verwendung einzureichen.
§ 43 Vertragsbedingungen
(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhaeltnis der
Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile
schriftlich festzulegen.
(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Aenderung mit Ausnahme der Angaben nach §
41 Abs. 1 Satz 1 beduerfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung ist
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen,
wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Liegen
die Voraussetzungen fuer die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem
Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gruende mitzuteilen
und fehlende oder geaenderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der
angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist
erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ueber den Genehmigungsantrag nicht
innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz
4 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt
die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestaetigen. Der Genehmigungsantrag ist von
den Geschaeftsleitern zu unterschreiben. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit
Nebenbestimmungen versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen
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dem ausfuehrlichen Verkaufsprospekt nur beifuegen, wenn die Genehmigung nach Satz 1
erteilt worden ist.
(3) Wenn die Aenderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsaetzen
des Sondervermoegens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2
Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Aenderungen
der Vertragsbedingungen mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5
bekannt macht und den Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an Sondervermoegen mit
vergleichbaren Anlagegrundsaetzen kostenlos umzutauschen. Gelten die in Satz 1 genannten
Aenderungen nach Massgabe des Absatzes 2 Satz 5 als genehmigt, duerfen diese fruehestens
sechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung und nur dann in
Kraft treten, wenn den Anlegern der kostenlose Umtausch der Anteile nach Massgabe des
Satzes 1 angeboten worden ist.
(4) Die Vertragsbedingungen muessen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. nach welchen Grundsaetzen die Auswahl der zu beschaffenden Vermoegensgegenstaende
erfolgt, insbesondere welche Vermoegensgegenstaende in welchem Umfang erworben
werden duerfen, die Arten der Sondervermoegen und der von auslaendischen
Investmentgesellschaften verwalteten Vermoegen, deren Anteile fuer das
Sondervermoegen erworben werden duerfen, sowie der Anteil des Sondervermoegens, der
hoechstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in welchem
Umfang und mit welchem Zweck Geschaefte mit Derivaten getaetigt werden duerfen und
welcher Anteil in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken
und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Sondervermoegens Gebrauch gemacht
werden kann; Zulaessigkeit von Kreditaufnahmen fuer Rechnung des Sondervermoegens;
2. wenn die Auswahl der fuer das Sondervermoegen zu erwerbenden Wertpapiere darauf
gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 63 nachzubilden, welcher
Wertpapierindex nachgebildet werden soll, und dass die in § 60 genannten Grenzen
ueberschritten werden duerfen;
3. ob die zum Sondervermoegen gehoerenden Gegenstaende im Eigentum der
Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen;
4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen
die Anleger die Ruecknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile von der
Kapitalanlagegesellschaft verlangen koennen; Voraussetzungen, unter denen die
Ruecknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile ausgesetzt werden kann;
5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der
Halbjahresbericht ueber die Entwicklung des Sondervermoegens und seine
Zusammensetzung erstattet und dem Publikum zugaenglich gemacht werden;
6. ob Ertraege des Sondervermoegens auszuschuetten oder wieder anzulegen sind, und
ob auf Ertraege entfallende Teile des Ausgabepreises fuer ausgegebene Anteile zur
Ausschuettung herangezogen werden koennen (Ertragsausgleichsverfahren); ob die
Ausschuettung von Veraeusserungsgewinnen vorgesehen ist;
7. in welcher Weise das Sondervermoegen, sofern es nur fuer eine begrenzte Dauer
gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird;
8. ob das Sondervermoegen verschiedene Teilfonds umfasst, unter welchen
Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, und nach
welchen Grundsaetzen die Teilfonds gebildet werden;
9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten oder an
Teilfonds ausgegeben werden, und eine Erlaeuterung, welche Rechte gemaess § 34 Abs. 2
Satz 1 den Teilfonds zugeordnet werden, sowie das Verfahren gemaess § 34 Abs. 1 Satz
4 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 fuer die Errechnung des Wertes der Anteile
jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;
10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Sondervermoegen in ein anderes
Sondervermoegen aufgenommen werden darf, und ob und unter welchen Voraussetzungen
ein anderes Sondervermoegen aufgenommen werden darf, sowie die Einzelheiten des
Verfahrens der Zusammenlegung und die Pflichten des Jahresabschlusspruefers bei der
Zusammenlegung.
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(5) Vorgesehene Aenderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bundesanstalt genehmigt
sind oder die Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen, sind im elektronischen
Bundesanzeiger und darueber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts-
oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen
Informationsmedien bekannt zu machen. Die Aenderungen duerfen fruehestens am Tag nach
der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft treten, im Falle von
Aenderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von sechs
Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung, falls nicht mit Zustimmung der
Bundesanstalt ein frueherer Zeitpunkt bestimmt wird.
(6) Publikums-Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 46 bis 65 duerfen nicht in
Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Massgabe der §§ 112 und 113 sowie
in Spezial-Sondervermoegen umgewandelt werden.
§ 43a Vorausgenehmigung
(1) Die Bundesanstalt kann Genehmigungen im Voraus (Vorausgenehmigung)
fuer richtlinienkonforme Sondervermoegen erteilen, indem sie vorformulierte
alternative Musterklauseln genehmigt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft die
Vertragbedingungen ausschliesslich auswaehlen kann; § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4
und 6 gilt entsprechend. Unverzueglich nach der Auflegung eines neuen Sondervermoegens
hat die Kapitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die
Vertragsbedingungen sowie den vereinfachten und ausfuehrlichen Verkaufsprospekt
einzureichen. Die Vertragsbedingungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich
festzulegen und duerfen dem ausfuehrlichen Verkaufsprospekt nur beigefuegt werden, wenn
die Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
(2) Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1 gilt die nach § 43 erforderliche
Genehmigung fuer die Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vorausgenehmigung im
Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Sondervermoegens wirksam ist. Aenderungen der
genehmigten Musterklauseln lassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Genehmigung
unberuehrt, es sei denn, die Aenderungen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Aenderung
der Rechtslage anzupassen. In diesem Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch die
auf deren Grundlage erstellten Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen
und nach Massgabe des Absatzes 3 genehmigen zu lassen.
(3) Aenderungen der genehmigten Musterklauseln beduerfen der Genehmigung der
Bundesanstalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Musterklauseln den
gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Aenderungen der Vertragsbedingungen, die nicht
von der Vorausgenehmigung abgedeckt sind, beduerfen ebenfalls der Genehmigung durch
die Bundesanstalt. § 43 Abs. 2 Satz 7 bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt
entsprechend. Von der Vorausgenehmigung abgedeckte Aenderungen der Vertragsbedingungen
sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die Anzeige hat unverzueglich nach der
Aenderung zu erfolgen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer richtlinienkonforme Sondervermoegen in
der Form der Umbrella-Konstruktion, die von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt
werden.
§ 44 Rechnungslegung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat fuer jedes Sondervermoegen fuer den Schluss eines
jeden Geschaeftsjahres einen Jahresbericht nach den Saetzen 2 und 3 zu erstatten. Der
Jahresbericht muss einen Bericht ueber die Taetigkeit der Kapitalanlagegesellschaft
im abgelaufenen Geschaeftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den
Anlegern ermoeglichen, sich ein Urteil ueber diese Taetigkeit und die Ergebnisse des
Sondervermoegens zu bilden. Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:
1. eine Vermoegensaufstellung der zum Sondervermoegen gehoerenden Vermoegensgegenstaende
sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschaeften, Wertpapier-
Darlehens-Geschaeften und der sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermoegensgegenstaende
sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzufuehren. Der
Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum
Handel an einer Boerse, an einem organisierten Markt zugelassene oder in diesen
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einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Boerse
zum Handel zugelassen oder an einem organisierten Markt zugelassen oder in
diesen einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemaess § 52 Abs. 1 Nr.
1 und 3 und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei
eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Beruecksichtigung der
Anlagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermoegens vorzunehmen
ist. Fuer jeden Posten der Vermoegensaufstellung ist sein Anteil am Wert des
Sondervermoegens anzugeben. Fuer jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
und Investmentanteile sind auch die waehrend des Berichtszeitraums getaetigten Kaeufe
und Verkaeufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzufuehren. Der Wert des Sondervermoegens
ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sondervermoegen gehoerende
Vermoegensgegenstaende Gegenstand von Rechten Dritter sind;
2. die waehrend des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschaefte, die Finanzinstrumente
zum Gegenstand haben, Pensionsgeschaefte und Wertpapier-Darlehen, soweit sie nicht
mehr in der Vermoegensaufstellung erscheinen. Die waehrend des Berichtszeitraums
von Sondervermoegen nach § 112 getaetigten Leerverkaeufe in Wertpapieren sind unter
Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt der Verkaeufe und Nennung der
erzielten Erloese anzugeben;
3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils
gemaess § 36 Abs. 1 Satz 2;
4. eine nach Art der Ertraege und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und
Aufwandsrechnung. Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Ertraege aus Anlagen,
sonstige Ertraege, Aufwendungen fuer die Verwaltung des Sondervermoegens und fuer die
Depotbank, sonstige Aufwendungen und Gebuehren und der Nettoertrag sowie Erhoehungen
und Verminderungen des Sondervermoegens durch Veraeusserungsgeschaefte ersichtlich
sind. Ausserdem ist eine Uebersicht ueber die Entwicklung des Sondervermoegens waehrend
des Berichtszeitraums, die auch Angaben ueber ausgeschuettete und wieder angelegte
Ertraege, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermoegensgegenstaenden sowie
Angaben ueber Mittelzufluesse aus Anteil-Verkaeufen und Mittelabfluesse durch Anteil-
Ruecknahmen enthalten muss, zu erstellen;
4a. die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene Verwendung der Ertraege des
Sondervermoegens;
5. eine vergleichende Uebersicht der letzten drei Geschaeftsjahre, wobei zum Ende jedes
Geschaeftsjahres der Wert des Sondervermoegens und der Wert eines Anteils anzugeben
sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat fuer die Mitte des Geschaeftsjahres einen
Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3
enthalten muss. Ausserdem sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 aufzunehmen, wenn
fuer das Halbjahr Zwischenausschuettungen erfolgt oder vorgesehen sind.
(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermoegens waehrend des Geschaeftsjahres von
der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft uebertragen, so
hat die uebertragende Gesellschaft auf den Uebertragungsstichtag einen Zwischenbericht
zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemaess Absatz 1 entspricht.
Der Zwischenbericht ist der uebernehmenden Kapitalanlagegesellschaft unverzueglich
auszuhaendigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Zwischenbericht
unverzueglich nach erster Verwendung einzureichen.
(4) Wird ein Sondervermoegen aufgeloest, so hat die Kapitalanlagegesellschaft
auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Massgabe des § 38 erlischt, einen
Aufloesungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemaess
Absatz 1 entspricht.
(5) Der Jahresbericht des Sondervermoegens ist durch einen Abschlusspruefer zu pruefen.
Der Abschlusspruefer muss von den Gesellschaftern der Kapitalanlagegesellschaft gewaehlt
und im Falle einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung von den Geschaeftsfuehrern,
im Falle einer Aktiengesellschaft vom Vorstand beauftragt werden. § 318 Abs. 3 bis 8
sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das Ergebnis
der Pruefung hat der Abschlusspruefer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der
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Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei der Pruefung hat
der Abschlusspruefer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermoegens die
Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der Vertragsbedingungen beachtet
worden sind. Der Abschlusspruefer hat den Bericht ueber die Pruefung des Sondervermoegens
unverzueglich nach Beendigung der Pruefung der Bundesanstalt einzureichen.
(6) Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie Aufloesungsberichte nach Absatz 4 sind
ebenfalls durch einen Abschlusspruefer zu pruefen. Auf die Pruefung nach Satz 1 ist Absatz
5 entsprechend anzuwenden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung naehere
Bestimmungen ueber weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen der Berichte nach den
Absaetzen 1 bis 4 sowie ueber den Inhalt der Pruefungsberichte fuer Sondervermoegen zu
erlassen, soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Taetigkeit der
Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermoegen zu erhalten. Die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt uebertragen.
§ 45 Veroeffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Aufloesungsberichtes
(1) Der Jahresbericht ist spaetestens vier Monate nach Ablauf des Geschaeftsjahres,
der Halbjahresbericht ist spaetestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Der Aufloesungsbericht ist spaetestens drei Monate nach dem Stichtag im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht, den
Halbjahresbericht sowie den Aufloesungsbericht unverzueglich nach erster Verwendung
einzureichen.
(4) Die Berichte nach den Absaetzen 1 und 2 muessen dem Publikum an den im
Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugaenglich sein.
Abschnitt 2
Richtlinienkonforme Sondervermoegen
§ 46 Zulaessige Vermoegensgegenstaende
Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer ein Sondervermoegen nur die in den §§ 47 bis 52
genannten Vermoegensgegenstaende erwerben. Edelmetalle und Zertifikate ueber Edelmetalle
duerfen von der Kapitalanlagegesellschaft fuer ein Sondervermoegen nicht erworben werden.
§ 47 Wertpapiere
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 fuer Rechnung eines
Sondervermoegens nur Wertpapiere erwerben,
1. die an einer Boerse in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zum
Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in
diesen einbezogen sind,
2. die ausschliesslich an einer Boerse ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union oder ausserhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen
organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl
dieser Boerse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen
ist,
3. deren Zulassung an einer Boerse in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren
- 42 -
Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum nach den
Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser
Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
4. deren Zulassung an einer Boerse zum Handel oder deren Zulassung an einem
organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen ausserhalb der Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union oder ausserhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen
ist, sofern die Wahl dieser Boerse oder dieses organisierten Marktes von der
Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
5. in Form von Aktien, die dem Sondervermoegen bei einer Kapitalerhoehung aus
Gesellschaftsmitteln zustehen,
6. die in Ausuebung von Bezugsrechten, die zum Sondervermoegen gehoeren, erworben werden,
7. in Form von Anteilen an geschlossenen Fonds, die die in Artikel 2 Abs. 2
Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. Maerz 2007 zur
Durchfuehrung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen fuer gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erlaeuterung gewisser Definitionen (ABl. EU
Nr. L 79 S. 11) genannten Kriterien erfuellen,
8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfuellen.
Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusaetzlich
die Voraussetzungen des Artikels 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe a bis c Nr. i,
Buchstabe d Nr. i und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfuellt sind.
(2) Wertpapiere nach Massgabe des Absatzes 1 sind auch Bezugsrechte, sofern sich die
Wertpapiere aus denen die Bezugsrechte herruehren, im Sondervermoegen befinden koennen.
§ 48 Geldmarktinstrumente
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 fuer Rechnung eines
Sondervermoegens Instrumente, die ueblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,
sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs fuer das Sondervermoegen
eine restliche Laufzeit von hoechstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den
Ausgabebedingungen waehrend ihrer gesamten Laufzeit regelmaessig, mindestens aber einmal
in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil
solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie
1. an einer Boerse in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zum Handel
zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen sind,
2. ausschliesslich an einer Boerse ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
oder ausserhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Boerse oder
dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,
3. von den Europaeischen Gemeinschaften, dem Bund, einem Sondervermoegen des Bundes,
einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen,
regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaft oder der Zentralbank eines
Mitgliedstaates der Europaeischen Union, der Europaeischen Zentralbank oder der
Europaeischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat
ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen
oeffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der
Europaeischen Union angehoert, begeben oder garantiert werden,
4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern
1 und 2 bezeichneten Maerkten gehandelt werden,
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5. von einem Kreditinstitut, das nach den im Europaeischen Gemeinschaftsrecht
festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut,
das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des
Europaeischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhaelt,
begeben oder garantiert werden, oder
6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten
handelt
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro,
das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/
EWG des Rates vom 25. Juli 1978 ueber den Jahresabschluss von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11), die zuletzt durch Artikel 49
der Richtlinie 2006/43/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) geaendert worden ist, erstellt und veroeffentlicht,
b) um einen Rechtstraeger, der innerhalb einer eine oder mehrere boersennotierte
Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe fuer die Finanzierung dieser Gruppe
zustaendig ist, oder
c) um einen Rechtstraeger, der die wertpapiermaessige Unterlegung von
Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeraeumten Kreditlinie
finanzieren soll. Fuer die wertpapiermaessige Unterlegung und die von einer Bank
eingeraeumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.
(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 duerfen nur erworben werden, wenn sie
die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfuellen.
Fuer Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt Artikel 4 Abs. 3 der
Richtlinie 2007/16/EG.
(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 duerfen nur erworben
werden, wenn die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften ueber
den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und zusaetzlich die Kriterien des
Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG erfuellt sind. Fuer den Erwerb von
Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nr. 3 von einer regionalen oder lokalen
Gebietskoerperschaft eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder von einer
internationalen oeffentlich-rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3
begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat
ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert werden, und fuer den Erwerb von
Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie
2007/16/EG; fuer den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz 1 Nr. 3 ausser
Geldmarktinstrumenten, die von der Europaeischen Zentralbank oder der Zentralbank eines
Mitgliedstaates der Europaeischen Union begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5
Abs. 4 dieser Richtlinie. Fuer den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr.
5 gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die von
einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt
denjenigen des Europaeischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese
einhaelt, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der Richtlinie 2007/16/EG.
§ 49 Bankguthaben
Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer Rechnung eines Sondervermoegens nur Bankguthaben
halten, die eine Laufzeit von hoechstens zwoelf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu
fuehrenden Guthaben koennen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben koennen auch bei einem Kreditinstitut
mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der
Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, gehalten werden.
§ 50 Investmentanteile
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann fuer Rechnung eines Sondervermoegens
Anteile an inlaendischen Sondervermoegen im Sinne der §§ 46 bis 65, Anteile
an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3 und EG-
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Investmentanteile erwerben. Anteile an anderen inlaendischen Sondervermoegen und
Investmentaktiengesellschaften sowie auslaendische Investmentanteile, die keine EG-
Investmentanteile sind, koennen erworben werden, sofern
1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen
oeffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewaehr
fuer eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behoerden besteht,
2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inlaendischen
Sondervermoegen im Sinne der §§ 46 bis 65 gleichwertig ist und insbesondere
die Vorschriften fuer die getrennte Verwahrung der Vermoegensgegenstaende, die
Kreditaufnahme, die Kreditgewaehrung und Leerverkaeufe von Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig
sind,
3. die Geschaeftstaetigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es
erlauben, sich ein Urteil ueber das Vermoegen und die Verbindlichkeiten, die Ertraege
und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
4. die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden
und die Anleger das Recht zur Rueckgabe der Anteile haben.
Anteile an inlaendischen Sondervermoegen und Investmentaktiengesellschaften, EG-
Investmentanteile und auslaendische Investmentanteile duerfen nur erworben werden,
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der
Investmentaktiengesellschaft oder der auslaendischen Investmentgesellschaft insgesamt
hoechstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermoegens in Anteilen an anderen inlaendischen
Sondervermoegen, Investmentaktiengesellschaften oder auslaendischen Investmentvermoegen
angelegt werden duerfen.
(2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1, die direkt oder indirekt
von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet werden,
mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die
andere Gesellschaft fuer den Erwerb und die Ruecknahme keine Ausgabeaufschlaege und
Ruecknahmeabschlaege berechnen.
§ 51 Gesamtgrenze, Derivate
(1) Das Sondervermoegen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemaess § 50, Finanzindizes im Sinne des
Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssaetzen, Wechselkursen oder Waehrungen,
in die das Sondervermoegen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet
sind, zu Investmentzwecken investieren. Satz 1 gilt fuer Finanzinstrumente mit
derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG
entsprechend.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sich das
Marktrisikopotential eines Sondervermoegens durch den Einsatz von Derivaten und
Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemaess Absatz 1 hoechstens verdoppelt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Beschaffenheit von zulaessigen Risiko-Messsystemen fuer Derivate einschliesslich
der Bemessungsmethode des Marktrisikopotentials festzulegen,
2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemaess den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4
Satz 2 anzurechnen sind,
3. naehere Bestimmungen ueber Derivate, die nicht zum Handel an einer Boerse zugelassen
oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
sind, einschliesslich deren Anlagegrenzen, zu erlassen,
4. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzulegen,
5. weitere Voraussetzungen fuer den Abschluss von Geschaeften, die Derivate zum
Gegenstand haben, festzulegen, insbesondere fuer Derivate, deren Wertentwicklung zur
Wertentwicklung des dazugehoerigen Basiswertes entgegengesetzt verlaeuft.
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Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
uebertragen.
§ 52 Sonstige Anlageinstrumente
Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermoegens
insgesamt anlegen in
1. Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Boerse zugelassen oder an einem anderen
organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, im Uebrigen jedoch
die Kriterien des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a bis c Nr. ii, Buchstabe d Nr. ii
und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfuellen,
2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 genuegen,
sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 2007/16/EG erfuellen,
3. Aktien, welche die Anforderungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfuellen,
4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 48 fallen, Teilbetraege eines
von einem Dritten gewaehrten Gesamtdarlehens sind und ueber die ein Schuldschein
ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb
fuer das Sondervermoegen mindestens zweimal abgetreten werden koennen und das Darlehen
gewaehrt wurde
a) dem Bund, einem Sondervermoegen des Bundes, einem Land, den Europaeischen
Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation fuer
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
b) einer anderen inlaendischen Gebietskoerperschaft oder einer Regionalregierung oder
oertlichen Gebietskoerperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum, fuer die nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Maerz 2000 ueber die Aufnahme
und Ausuebung der Taetigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) die
Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist,
c) sonstigen Koerperschaften oder Anstalten des oeffentlichen Rechts mit Sitz im
Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum,
d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt
im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder
die an einem anderen organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an
geregelte Maerkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 ueber Maerkte fuer Finanzinstrumente, zur Aenderung
der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), die durch die Richtlinie 2006/31/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L
114 S. 60) geaendert worden ist, erfuellt, sind, oder
e) gegen Uebernahme der Gewaehrleistung fuer die Verzinsung und Rueckzahlung durch eine
der in den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.
§ 53 Kreditaufnahme
Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
kurzfristige Kredite nur bis zur Hoehe von 10 Prozent des Sondervermoegens und nur
aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktueblich sind und dies in den
Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
§ 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer Rechnung des Sondervermoegens Wertpapiere
an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt auf
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unbestimmte oder bestimmte Zeit nur mit der Massgabe uebertragen, dass der Wertpapier-
Darlehensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung des Sondervermoegens
Wertpapiere von gleicher Art, Guete und Menge zurueckzuerstatten hat (Wertpapier-
Darlehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-Darlehen
duerfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewaehrt werden, als der Kurswert
der zu uebertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der fuer Rechnung des
Sondervermoegens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen
uebertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht uebersteigt;
Wertpapier-Darlehen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten
als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen. Ist fuer die Rueckerstattung des
Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muss die Kapitalanlagegesellschaft
jederzeit zur Kuendigung berechtigt sein; die Rueckerstattungsfrist fuer den Wertpapier-
Darlehensnehmer darf nicht mehr als fuenf Boersentage betragen. Ist fuer die
Rueckerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rueckerstattung
spaetestens nach 30 Tagen faellig sein. Der Kurswert der fuer eine bestimmte Zeit
zu uebertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der fuer Rechnung des
Sondervermoegens bereits als Wertpapier-Darlehen fuer eine bestimmte Zeit uebertragenen
Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht uebersteigen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur uebertragen,
wenn sie sich vor oder Zug um Zug gegen Uebertragung der Wertpapiere fuer Rechnung des
Sondervermoegens ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfaendung
oder Abtretung von Guthaben oder durch Uebereignung oder Verpfaendung von Wertpapieren
nach Massgabe der Saetze 2 bis 5 und des Absatzes 3 hat gewaehren lassen. Die durch
Verfuegungen nach Satz 1 gewaehrten Guthaben muessen auf Euro oder die Waehrung lauten,
in der die Anteile des Sondervermoegens begeben wurden, und bei der Depotbank oder
mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
Drittstaat nach Massgabe des § 49 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden oder koennen in
Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 in der Waehrung des Guthabens angelegt werden.
Die Ertraege aus Sicherheiten stehen dem Sondervermoegen zu. Zu verpfaendende Wertpapiere
muessen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldverschreibungen sind
als Sicherheit geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls
ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen
Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschaefte von
der Europaeischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien
sind geeignet, wenn sie an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen sind. Als Sicherheit unzulaessig sind
Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Konzern
gehoerenden Unternehmen ausgestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe
oder Kommunalschuldverschreibungen.
(3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu uebertragenden Wertpapiere bildet
zusammen mit den zugehoerigen Ertraegen den zu sichernden Wert (Sicherungswert).
Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere unter Beruecksichtigung der
wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen. Die
Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzueglich eines marktueblichen Aufschlags
nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzueglich die Leistung
weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf Grund der boersentaeglichen Ermittlung
des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Veraenderung
der wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers ergibt, dass die
Sicherheiten nicht mehr ausreichen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzueglich die
Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter
Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.
§ 55 Wertpapier-Darlehensvertrag
In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Wertpapier-
Darlehensnehmer sind neben den auf Grund des § 54 erforderlichen Regelungen
insbesondere festzulegen:
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1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die Ertraege aus den als
Wertpapier-Darlehen erhaltenen Wertpapieren bei Faelligkeit an die Depotbank fuer
Rechnung des Sondervermoegens zu zahlen;
2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als Wertpapier-Darlehen
erhaltene Aktien der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zurueckzuerstatten,
dass diese die verbrieften Rechte ausueben kann; dies gilt nicht fuer Ansprueche
auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rueckerstattung ist entbehrlich,
wenn die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausuebung der Stimmrechte aus den Aktien
bevollmaechtigt worden ist und die Stimmrechte ausueben kann;
3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht rechtzeitiger Erfuellung der
Verpflichtungen des Wertpapier-Darlehensnehmers.
§ 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank
oder von einem anderen Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung
von grenzueberschreitenden Effektengeschaeften fuer andere ist und das in den
Vertragsbedingungen genannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung
von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach den §§ 54 und 55
abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der
Anleger gewaehrleistet ist.
§ 57 Pensionsgeschaefte
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer Rechnung eines Sondervermoegens
Pensionsgeschaefte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit
Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage
standardisierter Rahmenvertraege nur abschliessen, wenn dies in den Vertragsbedingungen
vorgesehen ist. Die Pensionsgeschaefte muessen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die
nach den Vertragsbedingungen fuer das Sondervermoegen erworben werden duerfen. Die
Pensionsgeschaefte duerfen hoechstens eine Laufzeit von zwoelf Monaten haben. Die in
Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2
anzurechnen.
(2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsgeber fuer Rechnung des
Sondervermoegens empfangene Betrag ist auf die in § 53 fuer die Kreditaufnahme geltende
Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsnehmer gezahlten
Betraege sind auf die Grenze in § 60 Abs. 3 und auf eine in den Vertragsbedingungen
vorgesehene Liquiditaetsgrenze anzurechnen.
§ 58 Verweisung
(1) Fuer die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermoegensgegenstaende gelten die §§
54 bis 57 sinngemaess.
(2) Die in den §§ 54 und 57 genannten Geschaefte muessen die in Artikel 11 Abs. 1 der
Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfuellen.
§ 59 Leerverkaeufe
Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine
Vermoegensgegenstaende nach Massgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die jeweiligen
Vermoegensgegenstaende im Zeitpunkt des Geschaeftsabschlusses nicht zum Sondervermoegen
gehoeren; § 51 bleibt unberuehrt. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschaefts wird durch einen
Verstoss gegen Satz 1 nicht beruehrt.
§ 60 Ausstellergrenzen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
desselben Ausstellers (Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermoegens
anlegen; in diesen Werten duerfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen
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ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller
(Schuldner) 40 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht uebersteigt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen,
Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den
Europaeischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
seinen Gebietskoerperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen
Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europaeischen Union angehoert,
ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die
von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent
des Wertes des Sondervermoegens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen
vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum
Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen oeffentlichen
Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen
Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermoegenswerten angelegt werden,
die waehrend der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen
ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des
Ausstellers vorrangig fuer die faellig werdenden Rueckzahlungen und die Zahlung der Zinsen
bestimmt sind. Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie
sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes
des Sondervermoegens nicht uebersteigt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens in Bankguthaben nach Massgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut
einlegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus
1. von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder
Geldmarktinstrumenten,
2. Einlagen bei dieser Einrichtung,
3. Anrechnungsbetraegen fuer das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung
eingegangenen Geschaefte in Derivaten, die nicht zum Handel an einer Boerse
zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind,
20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermoegens nicht uebersteigt. Satz 1 gilt
fuer die in Absatz 2 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Massgabe, dass
die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz
1 genannten Vermoegensgegenstaende und Anrechnungsbetraege 35 Prozent des Wertes des
jeweiligen Sondervermoegens nicht uebersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben
in beiden Faellen unberuehrt.
(6) Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und
Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenze von
40 Prozent nicht beruecksichtigt. Die in den Absaetzen 1 bis 5 genannten Grenzen duerfen
abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden.
(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners).
§ 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen
Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermoegen
nach Massgabe des § 50 Abs. 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermoegens
anlegen. In Anteilen an Investmentvermoegen nach Massgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2
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darf die Kapitalanlagegesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens anlegen.
§ 62 Erweiterte Anlagegrenzen
Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 60 Abs. 1 in Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers (Schuldners) nach Massgabe des § 60 Abs.
2 Satz 1 mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermoegens anlegen, wenn dies in
den Vertragsbedingungen des Sondervermoegens unter Angabe der betreffenden Aussteller
vorgesehen ist und die fuer Rechnung des Sondervermoegens gehaltenen Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht
mehr als 30 Prozent des Wertes des Sondervermoegens in einer Emission gehalten werden
duerfen.
§ 63 Wertpapierindex-Sondervermoegen
(1) Abweichend zu der in § 60 bestimmten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft bis
zu 20 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-Sondervermoegens in Wertpapieren eines
Ausstellers (Schuldner) anlegen, wenn nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der
fuer das Sondervermoegen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung
einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten
Wertpapierindex nachzubilden. Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn
1. die Zusammensetzung des Wertpapierindexes hinreichend diversifiziert ist,
2. der Index eine adaequate Bezugsgrundlage fuer den Markt darstellt, auf den er sich
bezieht,
3. der Index in angemessener Weise veroeffentlicht wird.
Ein Index stellt eine adaequate Bezugsgrundlage fuer den Markt dar, wenn er die
Anforderungen des Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG erfuellt. Ein Index wird
in angemessener Weise veroeffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12 Abs. 4 der
Richtlinie 2007/16/EG erfuellt sind.
(2) Die in § 60 Abs. 1 bestimmte Grenze darf fuer Wertpapiere eines Ausstellers
(Schuldners) auf bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermoegens angehoben werden,
wenn die Anforderungen nach Massgabe des Absatzes 1 erfuellt sind. Eine Anlage bis zu der
Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulaessig.
§ 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
(1) Schuldverschreibungen desselben Ausstellers oder Geldmarktinstrumente desselben
Ausstellers darf die Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung eines Sondervermoegens nur
insoweit erwerben, als der Gesamtnennbetrag jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrags
der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente desselben
Ausstellers nicht uebersteigt. Dies gilt nicht fuer Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
nach Massgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1. Die in Satz 1 bestimmte Grenze braucht beim Erwerb
nicht eingehalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers von der
Kapitalanlagegesellschaft nicht ermittelt werden kann. Aktien ohne Stimmrechte
desselben Ausstellers duerfen fuer ein Sondervermoegen nur insoweit erworben werden, als
ihr Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers
entfallenden Kapital 10 Prozent nicht uebersteigt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer alle von ihr verwalteten Sondervermoegen
Aktien desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der
Kapitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 Prozent
der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht uebersteigen. Hat
ein anderer Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze fuer den
Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Ausstellers festgelegt, so ist diese
Grenze massgebend, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft fuer die von ihr verwalteten
Sondervermoegen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz in diesem Staat erwirbt.
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(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer Rechnung eines Sondervermoegens nicht mehr
als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inlaendischen oder auslaendischen
Investmentvermoegens erwerben.
§ 65 Ueberschreiten von Anlagegrenzen
Die in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen duerfen ueberschritten werden, wenn es
sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermoegen bei einer Kapitalerhoehung aus
Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausuebung von
Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermoegen gehoeren. Werden die
in den §§ 60 bis 64 bestimmten Grenzen in den Faellen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt
von der Kapitalanlagegesellschaft ueberschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft
bei ihren Verkaeufen fuer Rechnung des Sondervermoegens als vorrangiges Ziel die
Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger
nicht zuwiderlaeuft. Die in den §§ 60 bis 63 bestimmten Grenzen duerfen in den ersten
sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermoegens unter Beachtung des Grundsatzes der
Risikostreuung ueberschritten werden.
Abschnitt 3
Immobilien-Sondervermoegen
§ 66 Immobilien-Sondervermoegen
Fuer die Verwaltung von Sondervermoegen, die nach den Vertragsbedingungen das bei
ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen (Immobilien-Sondervermoegen), gelten die
Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemaess, soweit sich aus den §§ 67 bis 82 nichts
anderes ergibt.
§ 67 Zulaessige Vermoegensgegenstaende, Anlagegrenzen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absaetze 2 bis 6 fuer
ein Immobilien-Sondervermoegen nur folgende und die in den §§ 68 und 80 genannten
Vermoegensgegenstaende erwerben:
1. Mietwohngrundstuecke, Geschaeftsgrundstuecke und gemischtgenutzte Grundstuecke;
2. Grundstuecke im Zustand der Bebauung, wenn die genehmigte Bauplanung den in Nummer
1 genannten Voraussetzungen entspricht und nach den Umstaenden mit einem Abschluss
der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen
fuer die Grundstuecke insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht
ueberschreiten;
3. unbebaute Grundstuecke, die fuer eine alsbaldige eigene Bebauung nach Massgabe der
Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen
mit dem Wert der bereits in dem Sondervermoegen befindlichen unbebauten Grundstuecke
20 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht uebersteigt;
4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3.
(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Vermoegensgegenstaende einen
dauernden Ertrag erwarten lassen, darf die Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung eines
Immobilien-Sondervermoegens vorbehaltlich der Absaetze 3 bis 6 auch andere Grundstuecke
und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums,
Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts erwerben. Die Grundstuecke und Rechte nach
Satz 1 duerfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem
Wert der bereits in dem Sondervermoegen befindlichen Grundstuecke und Rechte gleicher
Art 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermoegens nicht ueberschreitet. Unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung
eines Immobilien-Sondervermoegens auch Niessbrauchrechte an Grundstuecken im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 erwerben, die der Erfuellung oeffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur
Zeit der Bestellung die Aufwendungen fuer das Niessbrauchrecht zusammen mit dem Wert
der bereits im Sondervermoegen befindlichen Niessbrauchrechte 10 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens nicht uebersteigen.
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(3) Ausserhalb eines Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
belegene Vermoegensgegenstaende der in den Absaetzen 1 und 2 genannten Art duerfen fuer ein
Immobilien-Sondervermoegen nur dann erworben werden, wenn
1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;
2. eine angemessene regionale Streuung der Vermoegensgegenstaende gewaehrleistet ist;
3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der jeweilige Anteil des
Sondervermoegens, der in diesen Staaten hoechstens angelegt werden darf, angegeben
wird;
4. in diesen Staaten die freie Uebertragbarkeit der Vermoegensgegenstaende gemaess den
Absaetzen 1 und 2 gewaehrleistet und der Kapitalverkehr nicht beschraenkt ist;
5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank gewaehrleistet ist.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die fuer Rechnung eines
Immobilien-Sondervermoegens gehaltenen Vermoegensgegenstaende nur insoweit einem
Waehrungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden
Vermoegensgegenstaende 30 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht uebersteigt.
(5) Ein Vermoegensgegenstand nach den Absaetzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn
er zuvor von einem Sachverstaendigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem
von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverstaendigenausschuss
angehoert, bewertet wurde und die aus dem Sondervermoegen zu erbringende Gegenleistung
den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich uebersteigt. Entsprechendes gilt fuer
Vereinbarungen ueber die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spaetere Aenderung.
(6) Fuer ein Immobilien-Sondervermoegen duerfen auch Gegenstaende erworben werden, die zur
Bewirtschaftung der Vermoegensgegenstaende des Immobilien-Sondervermoegens erforderlich
sind.
(7) Ein Grundstueck im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1
darf die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen naeher
festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten. Die Angemessenheit des
Erbbauzinses ist vor der Bestellung des Erbbaurechts von einem Sachverstaendigen
im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft
nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverstaendigenausschuss angehoert, zu bestaetigen. Der
nach § 77 Abs. 1 gebildete Sachverstaendigenausschuss hat innerhalb von zwei Monaten
nach der Bestellung des Erbbaurechts den Wert des Grundstuecks neu festzustellen. Ein
Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstuecks, an dem das
Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstuecke, an denen
bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien-
Sondervermoegens uebersteigt. Die Verlaengerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung.
(8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften beruehrt die Wirksamkeit des
Rechtsgeschaefts nicht.
(9) Das Immobilien-Sondervermoegen darf nicht fuer eine begrenzte Dauer gebildet werden.
§ 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.
(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermoegens gemaess Absatz 1 Nr. 2
und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sowie bei der Angabe des Anteils des
Sondervermoegens gemaess Absatz 3 Nr. 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.
§ 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens nach
Massgabe der Absaetze 2 bis 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und
halten, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden
Ertrag erwarten laesst und durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft
und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs. 1 Nr. 5
sichergestellt sind. Als Immobilien-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift gelten
nur Immobilien-Gesellschaften,
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1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung
auf Taetigkeiten beschraenkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft fuer das
Immobilien-Sondervermoegen ausueben darf, und
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermoegensgegenstaende im
Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 6 oder Beteiligungen an anderen
Immobilien-Gesellschaften erwerben duerfen, die nach den Vertragsbedingungen
unmittelbar fuer das Immobilien-Sondervermoegen erworben werden duerfen.
(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist ihr Wert durch
einen Abschlusspruefer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu
ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestaetigungsvermerk eines Abschlusspruefers
versehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei
Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermoegenswerten und Verbindlichkeiten
der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlusspruefer geprueften
aktuellen Vermoegensaufstellung nachgewiesen sind. Fuer die Bewertung gilt § 70 Abs. 2
Satz 1 mit der Massgabe, dass die im Jahresabschluss oder in der Vermoegensaufstellung
der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind,
der von einem Sachverstaendigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von
der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverstaendigenausschuss
angehoert, festgestellt wurde.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens eine
Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn
1. sie bei der Immobilien-Gesellschaft die fuer eine Aenderung der Satzung erforderliche
Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-
Gesellschaft eine ueber die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht
ausgeschlossen ist und
2. im Falle der Beteiligung der Immobilien-Gesellschaft an einer anderen Immobilien-
Gesellschaft die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar 100 Prozent des Kapitals
und der Stimmrechte betraegt; eine mittelbare Beteiligung ist nur bei einer
Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulaessig.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der
Grenze des Absatzes 6 Satz 3 fuer Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens Beteiligungen
an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht
die fuer eine Aenderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat
(Minderheitsbeteiligung).
(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien-Gesellschaft, an der die
Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens beteiligt ist,
muessen voll eingezahlt sein.
(5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immobilien-Gesellschaft muss
sicherstellen, dass
1. die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermoegensgegenstaende im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 vor ihrem Erwerb von einem Sachverstaendigen im
Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft
nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverstaendigenausschuss angehoert, bewertet werden und
2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer anderen
Immobilien-Gesellschaft nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung
entsprechende Wert der Immobilie oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-
Gesellschaft 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermoegens, fuer dessen
Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, nicht
uebersteigt.
§ 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der
Immobilien-Gesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz
2 entspricht, darf die Kapitalanlagegesellschaft die Beteiligung an der Immobilien-
Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Aenderung des Gesellschaftsvertrags
oder der Satzung unverzueglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.
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(6) Der Wert aller Vermoegensgegenstaende, die zum Vermoegen der Immobilien-
Gesellschaften gehoeren, an denen die Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung des
Immobilien-Sondervermoegens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-
Sondervermoegens nicht uebersteigen. Der Wert von Vermoegensgegenstaenden, die zum Vermoegen
einer Immobilien-Gesellschaft gehoeren, an der die Kapitalanlagegesellschaft fuer
Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte
beteiligt ist, wird auf die Grenze nach Satz 1 nicht angerechnet. Unbeschadet der
Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der Vermoegensgegenstaende, die zum Vermoegen
von Immobilien-Gesellschaften gehoeren, an denen die Kapitalanlagegesellschaft fuer
Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt
ist, 30 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermoegens nicht ueberschreiten.
Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermoegens nach den Saetzen 1 und 3 sind die
aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen der Saetze
3 und 4 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung eines einzelnen
Immobilien-Sondervermoegens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent des
Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft
infolge zusaetzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr.
1 erfuellt. Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesellschaft duerfen nicht sowohl fuer
Rechnung eines oder mehrerer Publikumsfonds als auch fuer Rechnung eines oder mehrerer
Spezialfonds gehalten werden.
(7) Entsprechend der Beteiligungshoehe sind die von der Immobilien-Gesellschaft
gehaltenen Vermoegensgegenstaende bei dem Immobilien-Sondervermoegen bei der Anwendung
der in § 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschraenkungen und der Berechnung der dort
genannten Grenzen zu beruecksichtigen.
(8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung die Voraussetzungen fuer
den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfuellt sind, hat die
Kapitalanlagegesellschaft deren Veraeusserung unter Wahrung der Interessen der Anleger
anzustreben.
(9) Fuer Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an anderen Immobilien-
Gesellschaften gelten die Absaetze 2 und 4 bis 7 entsprechend.
§ 68a Erwerbs- und Veraeusserungsverbot
(1) Ein Vermoegensgegenstand nach § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 68 Abs. 1 darf fuer
Rechnung eines Immobilien-Sondervermoegens nicht erworben werden, wenn er bereits im
Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht von einem Mutter-,
Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft oder von einer anderen
Gesellschaft erworben werden, an der die Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende
Beteiligung haelt.
(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen fuer
Rechnung eines Immobilien-Sondervermoegens gehaltenen Vermoegensgegenstand im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 fuer eigene Rechnung erwerben oder an ein Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 veraeussern.
§ 69 Darlehensgewaehrung an Immobilien-Gesellschaften
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft fuer Rechnung
des Immobilien-Sondervermoegens ein Darlehen nur gewaehren, wenn sie an der Immobilien-
Gesellschaft fuer Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend
besichert ist und bei einer Veraeusserung der Beteiligung die Rueckzahlung des
Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veraeusserung vereinbart ist. Die
Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der fuer Rechnung des
Immobilien-Sondervermoegens einer Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewaehrten Darlehen
50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstuecke
nicht uebersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die
Summe der fuer Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens den Immobilien-Gesellschaften
insgesamt gewaehrten Darlehen 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermoegens
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nicht uebersteigt; bei der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht
abzuziehen.
(2) Einer Darlehensgewaehrung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag
der Kapitalanlagegesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen
fuer Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens gewaehrt.
§ 70 Monatliche Vermoegensaufstellung, Bewertung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft muss die
Immobilien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten,
monatlich Vermoegensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank
einzureichen und diese einmal jaehrlich anhand des von einem Abschlusspruefer mit einem
Bestaetigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft pruefen
zu lassen. Der aufgrund der Vermoegensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an
einer Immobilien-Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung
zugrunde zu legen.
(2) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist durch einen
Abschlusspruefer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs
nach den fuer die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten
Grundsaetzen zu ermitteln, wobei die im Jahresabschluss oder in der Vermoegensaufstellung
der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen
sind, der von einem nach § 77 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft gebildeten
Sachverstaendigenausschuss festgestellt wurde. Der Sachverstaendigenausschuss bewertet
die Vermoegensgegenstaende nach Massgabe der §§ 67 und 68 nach Erwerb der Beteiligung an
der Immobilien-Gesellschaft mindestens einmal jaehrlich.
(3) (weggefallen)
§ 71 Zahlungen, Ueberwachung durch die Depotbank
Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren,
dass die der Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens
zustehenden Zahlungen, der Liquidationserloes und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft
fuer Rechnung des Immobilien-Sondervermoegens zustehende Betraege unverzueglich auf ein
Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen sind. Satz 1 gilt entsprechend fuer Immobilien-
Gesellschaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder
halten.
§ 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschaefts
Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschaefts wird durch einen Verstoss gegen die Vorschriften
der §§ 68 bis 71 nicht beruehrt.
§ 73 Risikomischung
(1) Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermoegens
nicht uebersteigen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als
10 Prozent des Wertes des Sondervermoegens betraegt, darf 50 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens nicht ueberschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermoegens
gemaess den Saetzen 1 und 2 werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.
(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine aus mehreren Immobilien
bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.
§ 74 Anlaufzeit
Die Anlagebegrenzungen in § 67 Abs. 1 Nr. 3, § 68 Abs. 6 sowie den §§ 73 und 80
Abs. 1 Satz 1 sind fuer das Immobilien-Sondervermoegen einer Kapitalanlagegesellschaft
erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermoegens eine
Frist von vier Jahren verstrichen ist. Fuer den in Satz 1 genannten Zeitraum
kann die Bundesanstalt von den weiteren Begrenzungen in den §§ 67 und 68 eine
Ausnahmegenehmigung erteilen.
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§ 75 Treuhandverhaeltnis
Abweichend von § 30 Abs. 1 koennen zum Immobilien-Sondervermoegen gehoerende
Vermoegensgegenstaende nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.
§ 76 Verfuegungsbeschraenkung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafuer zu sorgen, dass die Verfuegungsbeschraenkung
nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch eingetragen wird. Ist bei auslaendischen
Grundstuecken die Eintragung der Verfuegungsbeschraenkung in ein Grundbuch
oder ein vergleichbares Register nicht moeglich, so ist die Wirksamkeit der
Verfuegungsbeschraenkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen.
(2) Die Bestellung der Depotbank kann gegenueber dem Grundbuchamt durch eine
Bescheinigung der Bundesanstalt nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, dass die
Bundesanstalt die Auswahl dieses Kreditinstitutes als Depotbank genehmigt hat und von
ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der
Depotbank aufzuerlegen.
§ 77 Sachverstaendigenausschuss
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen oder mehrere Sachverstaendigenausschuesse
zu bilden. Der Sachverstaendigenausschuss ist in den durch dieses Gesetz oder die
Vertragsbedingungen bestimmten Faellen fuer die Bewertung von Vermoegensgegenstaenden
zustaendig. Der Sachverstaendigenausschuss uebt seine Taetigkeit unabhaengig
von der Kapitalanlagegesellschaft aus, insbesondere duerfen Vertreter der
Kapitalanlagegesellschaft nicht an den Sitzungen des Sachverstaendigenausschusses
teilnehmen.
(1a) Ein Sachverstaendigenausschuss besteht aus drei Sachverstaendigen, die als
Hauptgutachter oder Nebengutachter an der Bewertung von Vermoegensgegenstaenden
mitwirken. Die Zusammensetzung eines Sachverstaendigenausschusses und dessen Taetigkeit
sind von der Kapitalanlagegesellschaft durch eine Geschaeftsordnung festzulegen, deren
Muster mit der Bundesanstalt abzustimmen ist. Die Geschaeftsordnung hat mindestens zu
regeln:
1. die Berufung und Abberufung von Mitgliedern,
2. die Anzahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Beauftragung der Ausschuesse,
3. dass der Wertermittlung ein geeignetes, am jeweiligen Immobilienanlagemarkt
anerkanntes Wertermittlungsverfahren oder mehrere dieser Verfahren zugrunde zu
legen sind und die Wahl des Verfahrens zu begruenden ist,
4. dass dem Sachverstaendigenausschuss von der Kapitalanlagegesellschaft alle zur
Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung gestellt werden,
5. die Teilnahme der Sachverstaendigen an einer Objektbesichtigung,
6. die Gliederung der Bewertungsgutachten und
7. die Beschlussfassung.
Nach der Geschaeftsordnung muss gewaehrleistet sein, dass kein Ausschussmitglied mehr
als zwei Jahre als Hauptgutachter an der Bewertung desselben Vermoegensgegenstandes
mitwirkt.
(2) Die Mitglieder des Sachverstaendigenausschusses werden von der
Kapitalanlagegesellschaft bestellt. Die Bestellung setzt voraus, dass der
Sachverstaendige unabhaengig, unparteilich und zuverlaessig ist sowie angemessene
Fachkenntnisse und ausreichende praktische Erfahrungen hinsichtlich der von ihm
zu bewertenden Immobilienart und des jeweiligen regionalen Immobilienmarktes
nachweist. Ein Sachverstaendiger darf fuer die Kapitalanlagegesellschaft in einem
ihrer Sachverstaendigenausschuesse nur bis zum Ablauf des fuenften auf seine erstmalige
Bestellung folgenden Kalenderjahres taetig sein. Dieser Zeitraum verlaengert sich
anschliessend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
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1. die Einnahmen des Sachverstaendigen aus seiner Taetigkeit als Mitglied
eines Sachverstaendigenausschusses oder aus anderen Taetigkeiten fuer die
Kapitalanlagegesellschaft in den vier Jahren, die dem letzten Jahr des jeweils
gesetzlich erlaubten Taetigkeitszeitraums vorausgehen, im Mittel 30 Prozent seiner
Gesamteinnahmen nicht ueberschritten haben;
2. der Sachverstaendige gegenueber der Kapitalanlagegesellschaft im letzten Jahr des
gesetzlich erlaubten Taetigkeitszeitraums eine entsprechende Erklaerung im Sinne der
Nummer 1 abgibt.
Ein Sachverstaendiger darf nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des gesetzlich
erlaubten Taetigkeitszeitraums erneut bestellt werden. Als Sachverstaendiger kann
auch ein Angehoeriger eines Zusammenschlusses von Sachverstaendigen unabhaengig von der
Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt werden, wenn in Bezug auf diesen Angehoerigen
die Voraussetzungen nach Satz 2 erfuellt sind; die Saetze 3 bis 5 gelten fuer diesen
Angehoerigen entsprechend. Die Bestellung eines Angehoerigen eines Zusammenschlusses von
Sachverstaendigen ist nur zulaessig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des
Zusammenschlusses sowie durch geeignete Organisationsmassnahmen die Weisungsfreiheit,
die Unabhaengigkeit und die Unparteilichkeit der Sachverstaendigen sichergestellt und
Interessenkonflikte aufgrund sonstiger Taetigkeiten des Zusammenschlusses ausgeschlossen
sind.
(3) Die Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen,
kann die Bundesanstalt verlangen, dass ein anderer Sachverstaendiger bestellt wird.
§ 78 Ertragsverwendung
(1) Die Vertragsbedingungen muessen vorsehen, dass Ertraege des Sondervermoegens
insoweit nicht ausgeschuettet werden duerfen, als sie fuer kuenftige Instandsetzungen von
Vermoegensgegenstaenden des Sondervermoegens erforderlich sind.
(2) Die Vertragsbedingungen muessen im Rahmen der Bestimmungen darueber, in welchem
Umfang Ertraege des Sondervermoegens auszuschuetten sind, angeben, ob und in welchem
Umfang Ertraege zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermoegensgegenstaende des
Sondervermoegens und fuer kuenftige erforderliche Instandsetzungen nach Absatz 1
einbehalten werden.
§ 79 Vermoegensaufstellung, Anteilwertermittlung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermoegensaufstellungen nach § 44
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sondervermoegen gehoerenden Immobilien und
sonstigen Vermoegensgegenstaende unter Angabe von Grundstuecksgroesse, Art und Lage, Bau-
und Erwerbsjahr, Gebaeudenutzflaeche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote,
Fremdfinanzierungsquote, Restlaufzeiten der Nutzungsvertraege, des Verkehrswertes
oder im Falle des Satzes 4 des Kaufpreises, der Nebenkosten bei Anschaffung von
Vermoegensgegenstaenden im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 sowie der
wesentlichen Ergebnisse der nach Massgabe dieses Abschnitts erstellten Wertgutachten,
etwaiger Bestands- oder Projektentwicklungsmassnahmen und sonstiger wesentlicher
Merkmale aufzufuehren. Fuer Vermoegensgegenstaende im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des
§ 68 Abs. 1 ist als Verkehrswert der vom Sachverstaendigenausschuss oder Abschlusspruefer
ermittelte Wert anzusetzen. Der Wert der Vermoegensgegenstaende im Sinne des Satzes
2 ist nach Ablauf von zwoelf Monaten erneut zu ermitteln. Abweichend von Satz 2 hat
die Kapitalanlagegesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eines Vermoegensgegenstandes
und danach nicht laenger als zwoelf Monate den Kaufpreis dieses Vermoegensgegenstandes
anzusetzen. Abweichend von den Saetzen 3 und 4 ist der Wert erneut zu ermitteln
und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalanlagegesellschaft der Ansatz des
zuletzt ermittelten Wertes oder des Kaufpreises aufgrund von Aenderungen wesentlicher
Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die Kapitalanlagegesellschaft hat
ihre Entscheidung und die sie tragenden Gruende nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Anschaffungsnebenkosten sind gesondert anzusetzen und ueber die voraussichtliche
Dauer der Zugehoerigkeit des Vermoegensgegenstandes zum Immobilien-Sondervermoegen,
laengstens jedoch ueber zehn Jahre in gleichen Jahresbetraegen abzuschreiben. Wird
ein Vermoegensgegenstand veraeussert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Hoehe
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abzuschreiben. Die Abschreibungen sind nicht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu
beruecksichtigen. In einer Anlage zur Vermoegensaufstellung sind die im Berichtszeitraum
getaetigten Kaeufe und Verkaeufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften anzugeben.
(2) Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 haben die Kapitalanlagegesellschaft oder die
Immobilien-Gesellschaft in den Vermoegensaufstellungen anzugeben:
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,
2. das Gesellschaftskapital,
3. die Hoehe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die
Kapitalanlagegesellschaft und
4. Zahl und Betraege der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 69
gewaehrten Darlehen.
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen.
Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 fuer die Immobilien und sonstigen Vermoegensgegenstaende
der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzufuehren und besonders zu
kennzeichnen.
(3) Unter Beruecksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 sowie § 70 sind der Wert des
Anteils am Sondervermoegen sowie der Ausgabe- und Ruecknahmepreis eines Anteils nach
Massgabe des § 36 Abs. 1 boersentaeglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Boersentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember
jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden.
§ 80 Liquiditaetsvorschriften
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer ein Immobilien-Sondervermoegen einen Betrag,
der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermoegens entspricht, nur halten in
1. Bankguthaben,
2. Geldmarktinstrumenten,
3. Investmentanteilen nach Massgabe des § 50 oder Anteilen an Spezial-Sondervermoegen
nach Massgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2, die nach den Vertragsbedingungen
ausschliesslich in Vermoegensgegenstaende nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe
a anlegen duerfen; § 61 und § 64 Abs. 3 sind auf Spezial-Sondervermoegen nicht
anzuwenden,
4. Wertpapieren, die
a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls ueber die Satzung des
Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank vom
7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschaefte von der
Europaeischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder
deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die
Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
b) an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder festverzinsliche
Wertpapiere sind, soweit diese einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens nicht ueberschreiten, und
5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbare Anteile auslaendischer
juristischer Personen, die an einem der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Maerkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind, soweit der Wert dieser Aktien
oder Anteile einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht
ueberschreitet, und die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten
Kriterien erfuellt sind.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass hiervon ein Betrag, der
mindestens 5 Prozent des Wertes des Sondervermoegens entspricht, taeglich verfuegbar ist.
(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende gebundene
Mittel des Immobilien-Sondervermoegens abzuziehen:
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1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemaessen laufenden Bewirtschaftung benoetigten
Mittel;
2. die fuer die naechste Ausschuettung vorgesehenen Mittel;
3. die zur Erfuellung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen
Grundstueckskaufvertraegen, aus Darlehensvertraegen, die fuer die bevorstehenden
Anlagen in bestimmten Immobilien und fuer bestimmte Baumassnahmen erforderlich
werden, sowie aus Bauvertraegen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten
in den folgenden zwei Jahren faellig werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer Rechnung eines Immobilien-Sondervermoegens
Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewaehren.
§ 80a Kreditaufnahme
Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbeschadet des § 53 fuer gemeinschaftliche
Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Hoehe von 50 Prozent des Verkehrswertes
der im Sondervermoegen befindlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn dies in den
Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemaessen
Wirtschaftsfuehrung vereinbar ist, die Bedingungen der Kreditaufnahme marktueblich sind
und die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht ueberschritten wird. Eine Kreditaufnahme
zur Finanzierung der Ruecknahme von Anteilen ist nur nach Massgabe des § 53 zulaessig.
§ 80b Risikomanagement
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss bei der Verwaltung eines Immobilien-
Sondervermoegens ein geeignetes Risikomanagementsystem anwenden. Das System hat die
Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Ueberwachung saemtlicher damit verbundener
Risiken, wie insbesondere Adressenausfall-, Zinsaenderungs-, Waehrungs- sowie sonstiger
Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditaetsrisiken sicherzustellen.
Darueber hinaus muss
1. die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden,
2. ein Verfahren zur Frueherkennung von Risiken vorgehalten werden, das der
Kapitalanlagegesellschaft die fruehzeitige Einleitung von erforderlichen
Gegenmassnahmen ermoeglicht,
3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich aendernde Bedingungen angepasst sowie
zumindest jaehrlich einer Ueberpruefung unterzogen werden,
4. ein nach dieser Vorschrift erstellter Risikoreport der Geschaeftsleitung in
angemessenen Zeitabstaenden, mindestens vierteljaehrlich, vorgelegt werden,
5. mindestens vierteljaehrlich ein geeigneter Stresstest durchgefuehrt werden.
(2) Das Risikomanagement ist einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch
und bis auf Ebene der Geschaeftsleitung unabhaengigen Stelle innerhalb der
Kapitalanlagegesellschaft zu uebertragen. Das Risikomanagement ist ausfuehrlich und
nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 80c Sonderregelungen fuer die Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen voruebergehend
auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditaetsvorschriften
dieses Abschnitts oder der Vertragsbedingungen droht.
(2) Die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermoegen koennen abweichend von
§ 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Ruecknahme von Anteilen nur einmal monatlich zu
einem in den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der
Rueckgabe der Anteile die Summe der Werte der zurueckgegebenen Anteile einen in den
Vertragsbedingungen bestimmten Betrag ueberschreitet. In den Faellen des Satzes 1
muessen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rueckgabe eines Anteils durch eine
unwiderrufliche schriftliche Rueckgabeerklaerung gegenueber der Kapitalanlagegesellschaft
unter Einhaltung einer Rueckgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen
muss und hoechstens zwoelf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
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§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
(1) Der ausfuehrliche Verkaufsprospekt muss zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1
Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten:
1. einen ausdruecklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger
abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Ruecknahme von
Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur monatlich verlangen kann, wenn zum
Zeitpunkt der Rueckgabe der Anteile die Summe der Werte der zurueckgegebenen Anteile
den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag ueberschreitet sowie
2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kuendigung und Auszahlung von Anteilen aus
dem Sondervermoegen Zug um Zug gegen Rueckgabe der Anteile.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
§ 81 Aussetzung der Ruecknahme
Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rueckgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-
Sondervermoegen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rueckzahlung
bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn
die Bankguthaben und der Erloes der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des
Ruecknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemaessen laufenden Bewirtschaftung
nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfuegung stehen. Reichen nach Ablauf dieser
Frist die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermoegensgegenstaende
des Sondervermoegens zu veraeussern. Bis zur Veraeusserung dieser Vermoegensgegenstaende
zu angemessenen Bedingungen, laengstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteils
zur Ruecknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Ruecknahme verweigern. Die
Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlaengert werden.
Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Vermoegensgegenstaende
des Sondervermoegens beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Ruecknahme der
Anteile zu beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veraeusserung von
Vermoegensgegenstaenden des Sondervermoegens oder in sonstiger Weise abzuloesen, sobald
dies zu angemessenen Bedingungen moeglich ist. Belastungen und ihre Abloesung sind der
Bundesanstalt unverzueglich anzuzeigen.
§ 82 Veraeusserung und Belastung von Grundstueckswerten
(1) Die Veraeusserung von Vermoegensgegenstaenden nach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs.
1, die zu einem Sondervermoegen gehoeren, ist vorbehaltlich des § 81 nur zulaessig,
wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den
vom Sachverstaendigenausschuss ermittelten Wert nicht unterschreitet. Werden
durch ein einheitliches Rechtsgeschaeft zwei oder mehr der in Satz 1 genannten
Vermoegensgegenstaende an denselben Erwerber veraeussert, so ist hierbei auf die
insgesamt vereinbarte Gegenleistung abzustellen. In den Faellen des Satzes 2 darf die
Gegenleistung die Summe der Wertansaetze fuer die veraeusserten Vermoegensgegenstaende um
nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten, wenn dies den Interessen der Anleger nicht
zuwiderlaeuft.
(2) Von der Bewertung durch den Sachverstaendigenausschuss kann abgesehen werden,
wenn Teile des Immobilienvermoegens auf behoerdliches Verlangen zu oeffentlichen Zwecken
veraeussert, im Umlegungsverfahren oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien
getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien hinzu
erworben werden und die hierfuer zu entrichtende Gegenleistung die fuer eine gleich grosse
Flaeche einer eigenen Immobilie erbrachte Gegenleistung um nicht mehr als 5 Prozent
ueberschreitet.
(3) Die Belastung von Vermoegensgegenstaenden nach § 67 Abs. 1 und 2, die zu einem
Sondervermoegen gehoeren, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus
Rechtsverhaeltnissen, die sich auf Vermoegensgegenstaende nach § 67 Abs. 1 und 2 beziehen,
sind vorbehaltlich des § 68a Abs. 1 Satz 1 und des § 81 zulaessig, wenn dies in den
Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemaessen Wirtschaftsfuehrung
vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Massnahmen zustimmt, weil sie die
Bedingungen, unter denen die Massnahmen erfolgen sollen, fuer marktueblich erachtet. Die
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Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die Belastung nach Satz 1 insgesamt
50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermoegen befindlichen Immobilien nicht
ueberschreitet.
(4) Verfuegungen ueber zum Vermoegen der Immobilien-Gesellschaften gehoerende
Vermoegensgegenstaende gelten fuer die Pruefung ihrer Zulaessigkeit als solche im Sinne der
Absaetze 1 und 3.
(5) Die Wirksamkeit einer Verfuegung wird durch einen Verstoss gegen die Vorschriften der
Absaetze 1 und 3 nicht beruehrt.
Abschnitt 4
Gemischte Sondervermoegen
§ 83 Gemischte Sondervermoegen
Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 84 bis 86 finden
die Vorschriften der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 84 Zulaessige Vermoegensgegenstaende
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer Rechnung eines Gemischten Sondervermoegens
nur erwerben:
1. Vermoegensgegenstaende nach Massgabe der §§ 47 bis 52,
2. Anteile an
a) Publikums-Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86
sowie Anteile an vergleichbaren auslaendischen Investmentvermoegen,
b) Publikums-Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 90g bis 90k sowie Anteile an
vergleichbaren auslaendischen Investmentvermoegen,
c) Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken nach Massgabe des § 112 sowie Anteile an
vergleichbaren auslaendischen Investmentvermoegen,
3. Aktien von Investmentaktiengesellschaften,
a) deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie
Anteile an vergleichbaren auslaendischen Investmentvermoegen,
b) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie
Anteile an vergleichbaren auslaendischen Investmentvermoegen,
c) deren Satzung eine dem § 112 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an
vergleichbaren auslaendischen Investmentvermoegen.
(2) Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3
Buchstabe a duerfen nur erworben werden, soweit das Publikums-Sondervermoegen oder die
Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung
insgesamt zu hoechstens 10 Prozent des Wertes seines Vermoegens in Anteile an anderen
Investmentvermoegen anlegen darf. Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie
Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c duerfen nur erworben werden, soweit das
Publikums-Sondervermoegen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den
Vertragsbedingungen oder der Satzung nicht in Anteile an anderen Investmentvermoegen
anlegen darf. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Anteile an anderen inlaendischen oder
auslaendischen Investmentvermoegen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1.
(3) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, fuer
Rechnung des Gemischten Sondervermoegens Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c
sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und
4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Satz 2 entsprechend.
§ 85 Anlagegrenzen
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Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und
c sowie in Aktien nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und c insgesamt nur bis zu 10
Prozent des Wertes des Sondervermoegens anlegen.
§ 86 Erweiterte Anlagegrenzen
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die in § 63 bestimmten Grenzen fuer ein
Wertpapierindex-Sondervermoegen ueberschreiten, wenn nach den Vertragsbedingungen
die Auswahl der fuer das Gemischte Sondervermoegen zu erwerbenden Wertpapiere darauf
gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten,
allgemein und von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden. § 63 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Altersvorsorge-Sondervermoegen
§ 87 Altersvorsorge-Sondervermoegen
(1) Fuer Sondervermoegen, die das bei ihnen eingelegte Geld in Vermoegensgegenstaenden
nach diesem Abschnitt mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens anlegen
(Altersvorsorge-Sondervermoegen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemaess,
soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Ertraege des Altersvorsorge-Sondervermoegens duerfen nicht ausgeschuettet werden.
§ 88 Zulaessige Vermoegensgegenstaende, Anlagegrenzen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer ein Altersvorsorge-Sondervermoegen nur
erwerben:
1. Wertpapiere,
2. Anteile an Immobilien-Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 66 bis 82 und
3. Vermoegensgegenstaende nach Massgabe des Absatzes 5.
(2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermoegens duerfen nach Massgabe
der Vertragsbedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermoegen angelegt werden; § 41
Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Der Anteil der fuer Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermoegens gehaltenen Aktien
darf 75 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht uebersteigen.
(4) Der Anteil der fuer Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermoegens gehaltenen Aktien
und Anteile an Immobilien-Sondervermoegen muss mindestens 51 Prozent des Wertes des
Altersvorsorge-Sondervermoegens betragen.
(5) Der Anteil der fuer Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermoegens gehaltenen
Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, wenn sie im Zeitpunkt des
Erwerbs fuer das Sondervermoegen eine restliche Laufzeit von hoechstens 397 Tagen haben,
und Geldmarktinstrumente nach Massgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf hoechstens
49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermoegens betragen. Abweichend
von § 50 Abs. 1 Satz 2 duerfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach den
Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genannten Vermoegensgegenstaende gehalten
werden
1. Anteile an einem oder mehreren Sondervermoegen,
2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten
Vermoegen, die von einer auslaendischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden,
welche einer wirksamen oeffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber
unterliegt,
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft
oder der auslaendischen Investmentgesellschaft das Vermoegen ausschliesslich in
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Vermoegensgegenstaende nach Satz 1 angelegt werden darf. § 64 Abs. 3 ist nicht
anzuwenden, wenn dieses Sondervermoegen ein Spezial-Sondervermoegen ist.
(6) Geschaefte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, duerfen nur zur Absicherung
von im Altersvorsorge-Sondervermoegen gehaltenen Vermoegensgegenstaenden gegen einen
Wertverlust getaetigt werden. Der Abschluss von Gegengeschaeften ist zulaessig.
(7) Die fuer Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermoegens gehaltenen
Vermoegensgegenstaende duerfen nur insoweit einem Waehrungsrisiko unterliegen, als der Wert
der einem solchen Risiko unterliegenden Vermoegensgegenstaende 30 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens nicht uebersteigt.
§ 89 Verbot von Laufzeitfonds
Das Altersvorsorge-Sondervermoegen darf nicht fuer eine begrenzte Dauer angelegt werden.
§ 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.
§ 90 Altersvorsorge-Sparplan
(1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines
Anteils (Altersvorsorge-Sparer) den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit von
mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des 60.
Lebensjahres des Altersvorsorge-Sparers anzubieten, durch den sich der Erwerber eines
Anteils verpflichtet, waehrend der Vertragslaufzeit in regelmaessigem Abstand Geld bei
der Kapitalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteile einzulegen (Altersvorsorge-
Sparplan). Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluss und im Verkaufsprospekt
ist ausdruecklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kapitalanlagegesellschaft
im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags
verpflichten kann und dass dies auch fuer den Fall der Arbeitslosigkeit, der voelligen
Erwerbsunfaehigkeit oder des Todes des Altersvorsorge-Sparers gilt. Satz 2 gilt nicht
im Falle des Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags gemaess § 1 Abs. 1 des
Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Altersvorsorge-Sparer in dem
Altersvorsorge-Sparplan das Recht einzuraeumen, den Umtausch der erworbenen
Anteile an dem Altersvorsorge-Sondervermoegen gegen Anteile eines anderen von der
Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermoegens nach Wahl des Altersvorsorge-
Sparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger Umtauschkosten zu
verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch verweigern,
wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens noch nicht drei Viertel der vereinbarten
Vertragslaufzeit abgelaufen sind.
(3) Der Altersvorsorge-Sparer kann den Altersvorsorge-Sparplan unter Einhaltung
einer Kuendigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kuendigen.
Die Kuendigungsfrist betraegt vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn der
Altersvorsorge-Sparer nach Vertragsabschluss arbeitslos oder voellig erwerbsunfaehig
geworden ist.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge-Sparplan nur aus
wichtigem Grund kuendigen. Als wichtiger Grund fuer eine Kuendigung gilt nicht, wenn
der Altersvorsorge-Sparer auf Grund einer nach Vertragsabschluss eingetretenen
Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfaehigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder
nur unvollstaendig erfuellt.
(5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem
Altersvorsorge-Sparer den Abschluss eines Vertrags anzubieten, in dem sich die
Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermoegens verpflichtet,
nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer gegen Rueckgabe
von Anteilen nach § 37 Abs. 1 regelmaessig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.
Abschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermoegen
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§ 90a Infrastruktur-Sondervermoegen
Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 90b bis 90f
finden die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit entsprechende Anwendung, als sich aus
den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 90b Zulaessige Vermoegensgegenstaende, Anlagegrenzen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer ein Infrastruktur-Sondervermoegen nur
erwerben:
1. Beteiligungen an OePP-Projektgesellschaften,
2. Immobilien,
3. Wertpapiere,
4. Geldmarktinstrumente,
5. Bankguthaben,
6. Investmentanteile nach Massgabe des § 50, wenn die Investmentvermoegen, an denen
Anteile gehalten werden, ausschliesslich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten
angelegt sind, und
7. Vermoegensgegenstaende nach Massgabe des Absatzes 8.
(2) Beteiligungen an OePP-Projektgesellschaften duerfen erst nach Abschluss der
Errichtung oder Sanierung der Anlagen in der Betreiberphase und nur dann erworben
werden, wenn zuvor ihr Wert durch einen Abschlusspruefer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz
1 und 2 des Handelsgesetzbuches ermittelt wurde; § 70 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der fuer Rechnung
des Infrastruktur-Sondervermoegens gehaltenen Beteiligungen an OePP-Projektgesellschaften
80 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht uebersteigt und nicht mehr als
10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-Sondervermoegens in einer einzigen OePP-
Projektgesellschaft angelegt sind.
(4) Immobilien duerfen fuer ein Infrastruktur-Sondervermoegen nur dann erworben werden,
wenn diese der Erfuellung oeffentlicher Aufgaben dienen; Entsprechendes gilt auch fuer
den Erwerb von Niessbrauchrechten an Grundstuecken. Die Kapitalanlagegesellschaft hat
sicherzustellen, dass in diesen Immobilien und Rechten nicht mehr als 30 Prozent des
Wertes des Infrastruktur-Sondervermoegens angelegt werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der fuer
Rechnung des Infrastruktur-Sondervermoegens gehaltenen Beteiligungen an OePP-
Projektgesellschaften, Immobilien und Niessbrauchrechten an Grundstuecken mindestens 60
Prozent des Wertes des Sondervermoegens betraegt.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent
des Wertes des Infrastruktur-Sondervermoegens in Wertpapieren im Sinne des § 47 Abs. 1
Nr. 1, 5 und 6 angelegt werden.
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der fuer Rechnung
des Infrastruktur-Sondervermoegens gehaltenen Vermoegensgegenstaende nach Absatz 1 Nr. 4
bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Sondervermoegens betraegt.
(8) Geschaefte, die Derivate zum Gegenstand haben, duerfen nur zur Absicherung von im
Infrastruktur-Sondervermoegen gehaltenen Vermoegensgegenstaenden gegen einen Wertverlust
getaetigt werden.
§ 90c Anlaufzeit
Die in § 90b Abs. 3 bis 7 genannten Anlagegrenzen sind fuer das Infrastruktur-
Sondervermoegen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf von vier Jahren
seit dem Zeitpunkt der Auflegung anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 kann auf Antrag
von der Bundesanstalt um ein Jahr verlaengert werden, wenn Umstaende ausserhalb des
Verantwortungsbereiches der Kapitalanlagegesellschaft eine Verlaengerung rechtfertigen.
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§ 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen
(1) Die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermoegen koennen abweichend von
§ 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe-
und Ruecknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich
erfolgt. Wird von der Moeglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von
Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulaessig.
(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von
Infrastruktur-Sondervermoegen vorsehen muessen, dass die Ruecknahme von Anteilen nur
zu bestimmten Ruecknahmeterminen, jedoch hoechstens einmal halbjaehrlich und mindestens
einmal jaehrlich erfolgt. Die Rueckgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche
Rueckgabeerklaerung unter Einhaltung einer Rueckgabefrist zulaessig, die zwischen einem und
24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anleger die Auszahlung seines Anteils an dem
Infrastruktur-Sondervermoegen an einem Ruecknahmetermin nur verlangen, wenn der Wert der
zurueckgegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs der Rueckgabeerklaerung den Betrag von 1
Million Euro nicht ueberschreitet.
§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infrastruktur-Sondervermoegen nach Massgabe
des § 90a verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
1 fuer das Sondervermoegen lediglich einen ausfuehrlichen Verkaufsprospekt mit den
Vertragsbedingungen zugaenglich zu machen.
(2) Der ausfuehrliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 sowie
zusaetzlich folgende Angaben enthalten:
1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von OePP-Projektgesellschaften;
2. die Arten von OePP-Projektgesellschaften, die fuer das Sondervermoegen erworben werden
duerfen, und nach welchen Grundsaetzen sie ausgewaehlt werden;
3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an OePP-Projektgesellschaften, die nicht
zum Handel an einer Boerse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt
einbezogen sind, angelegt werden darf;
4. einen ausdruecklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger
abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Ruecknahme von
Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen
kann;
5. einen ausdruecklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger
abweichend von § 37 Abs. 1 und von Nummer 4 von der Kapitalanlagegesellschaft die
Ruecknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur verlangen kann, wenn
der Wert der zurueckgegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs der Rueckgabeerklaerung
den Betrag von 1 Million Euro nicht ueberschreitet;
6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kuendigung und Auszahlung von Anteilen aus
dem Sondervermoegen Zug um Zug gegen Rueckgabe der Anteile;
7. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des
Ausgabe- und Ruecknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal
monatlich erfolgen kann und dass in diesen Faellen die Ausgabe von Anteilen nur zum
Termin der Anteilwertermittlung erfolgt.
(3) Die Vertragsbedingungen muessen neben den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4
zusaetzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 enthalten.
§ 90f Anforderungen an die fuer Anlageentscheidungen verantwortlichen
Personen von Infrastruktur-Sondervermoegen
Personen, die fuer die Anlageentscheidungen von Infrastruktur-Sondervermoegen nach
§ 90a verantwortlich sind, muessen neben der allgemeinen fachlichen Eignung fuer die
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Durchfuehrung von Investmentgeschaeften ausreichendes Erfahrungswissen auf dem Gebiet von
Projekten Oeffentlich Privater Partnerschaften haben.
Abschnitt 7
Sonstige Sondervermoegen
§ 90g Sonstige Sondervermoegen
Auf die Verwaltung von Sonstigen Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 90h bis 90k finden
die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 90h Zulaessige Vermoegensgegenstaende, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer ein Sonstiges Sondervermoegen nur erwerben:
1. Vermoegensgegenstaende nach Massgabe der §§ 47 bis 52, wobei sie nicht den
Erwerbsbeschraenkungen nach § 51 Abs. 1 unterworfen ist,
2. Anteile an Investmentvermoegen nach Massgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 7,
3. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt
werden kann,
4. Edelmetalle,
5. unverbriefte Darlehensforderungen.
(2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet,
fuer Rechnung des Sonstigen Sondervermoegens Anteile an Sonstigen Sondervermoegen und
Investmentvermoegen nach Massgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden auslaendischen
Investmentvermoegen zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1
Satz 2 und § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteile an Sonstigen Sondervermoegen und
Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken nach Massgabe des § 112 Abs. 1 sowie an
entsprechenden auslaendischen Investmentvermoegen nur bis zu 30 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens anlegen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermoegensgegenstaende im Sinne des § 52
und in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Boerse zugelassen
oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes
des Sondervermoegens anlegen. In Beteiligungen desselben Unternehmens darf die
Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermoegens anlegen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der fuer Rechnung
des Sonstigen Sondervermoegens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften
Darlehensforderungen 30 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht uebersteigt.
Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
kurzfristige Kredite nur bis zur Hoehe von 20 Prozent des Wertes des Sondervermoegens und
nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktueblich sind und dies in den
Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft von Mikrofinanz-
Instituten unverbriefte Darlehensforderungen bis zu 75 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens erwerben. Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,
1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem Sitzstaat fuer die
Beaufsichtigung von Kreditinstituten zustaendigen Behoerde zugelassen sind und nach
international anerkannten Grundsaetzen beaufsichtigt werden,
2. deren Haupttaetigkeit die Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer
fuer deren unternehmerische Zwecke darstellt,
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3. bei denen bei 60 Prozent der Darlehensnehmer die an einen einzelnen Darlehensnehmer
hingegebenen Gelddarlehen den Betrag von insgesamt 5.000 Euro nicht ueberschreiten,
4. bei denen die Summe der insgesamt vergebenen Gelddarlehen den Betrag von 10
Millionen Euro nicht unterschreitet und
5. an denen mindestens 5 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte von einer
a) multilateralen Entwicklungsbank oder
b) bilateralen Entwicklungsbank, an der ein oder mehrere Vollmitgliedstaaten der
Organisation fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder deren
Teilstaaten mehrheitlich beteiligt sind,
gehalten werden.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf unverbriefte Darlehensforderungen desselben
Mikrofinanz-Instituts nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermoegens erwerben.
(8) Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von den Anlagemoeglichkeiten nach Absatz
7 Gebrauch, darf sie fuer Rechnung des Sondervermoegens auch Wertpapiere erwerben,
die von Mikrofinanz-Instituten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 begeben werden, ohne
dass die Erwerbsbeschraenkungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 gelten. Die
Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15
Prozent des Wertes des Sondervermoegens anlegen.
(9) In den Faellen des Absatzes 7 muessen die Personen, die fuer die Anlageentscheidungen
bei dem Sondervermoegen verantwortlich sind, neben der allgemeinen fachlichen Eignung
fuer die Durchfuehrung von Investmentgeschaeften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug
auf die in Absatz 7 genannten Anlagemoeglichkeiten haben.
§ 90i Sonderregelungen fuer die Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen
(1) Die Vertragsbedingungen von Sonstigen Sondervermoegen koennen abweichend von §
37 Abs. 1 vorsehen, dass die Ruecknahme von Anteilen hoechstens einmal halbjaehrlich
und mindestens einmal jaehrlich zu einem in den Vertragsbedingungen bestimmten
Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rueckgabe der Anteile die Summe der Werte
der zurueckgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag
ueberschreitet. In den Faellen des Satzes 1 muessen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass
die Rueckgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche schriftliche Rueckgabeerklaerung
gegenueber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer Rueckgabefrist erfolgen
muss, die mindestens einen Monat betragen muss und hoechstens zwoelf Monate betragen
darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) In den Faellen des § 90h Abs. 7 koennen die Vertragsbedingungen abweichend von §
36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe-
und Ruecknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich
erfolgt. Wird von der Moeglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von
Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulaessig.
(3) In den Faellen des § 90h Abs. 7 ist § 37 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die
Vertragsbedingungen vorsehen muessen, dass die Ruecknahme von Anteilen nur zu bestimmten
Ruecknahmeterminen, jedoch hoechstens einmal halbjaehrlich und mindestens einmal jaehrlich
erfolgt. Die Rueckgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rueckgabeerklaerung
unter Einhaltung einer Rueckgabefrist zulaessig, die zwischen einem und 24 Monaten
betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige Sondervermoegen nach Massgabe des
§ 90g verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
1 fuer das Sondervermoegen lediglich einen ausfuehrlichen Verkaufsprospekt mit den
Vertragsbedingungen zugaenglich zu machen.
(2) Der ausfuehrliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3
sowie zusaetzlich folgende Angaben enthalten:
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1. ob und in welchem Umfang in Vermoegensgegenstaende im Sinne des § 52, in
Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Boerse zugelassen
oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, in Edelmetalle, Derivate und
unverbrieften Darlehensforderungen angelegt werden darf;
2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der fuer das Sondervermoegen erwerbbaren
Beteiligungen an Unternehmen und unverbrieften Darlehensforderungen;
3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenommen werden duerfen, verbunden mit
einer Erlaeuterung der Risiken, die damit verbunden sein koennen;
4. im Falle des § 90h Abs. 7 und 8, ob und in welchem Umfang von den dort genannten
Anlagemoeglichkeiten Gebrauch gemacht wird und eine Erlaeuterung der damit
verbundenen Risiken sowie eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
Mikrofinanz-Institute und nach welchen Grundsaetzen sie ausgewaehlt werden;
5. im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdruecklichen, drucktechnisch
hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der
Kapitalanlagegesellschaft die Ruecknahme von Anteilen und die Auszahlung des
Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der
Rueckgabe der Anteile die Summe der Werte der zurueckgegebenen Anteile den in den
Vertragsbedingungen bestimmten Betrag ueberschreitet;
6. in den Faellen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes
und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Ruecknahmepreises nur zu bestimmten Terminen,
jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Faellen die
Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;
7. in den Faellen des § 90i Abs. 3 einen ausdruecklichen, drucktechnisch
hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der
Kapitalanlagegesellschaft die Ruecknahme von Anteilen und die Auszahlung des
Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;
8. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Ruecknahme und Auszahlung von Anteilen aus
dem Sondervermoegen Zug um Zug gegen Rueckgabe der Anteile.
(3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen Sondervermoegens muessen alle Angaben nach §
43 Abs. 4 sowie zusaetzlich folgende Angaben enthalten:
1. die Arten der Unternehmensbeteiligungen, Edelmetalle, Derivate und
Darlehensforderungen, die fuer das Sondervermoegen erworben werden duerfen;
2. in welchem Umfang die zulaessigen Vermoegensgegenstaende erworben werden duerfen;
3. den Anteil des Sondervermoegens, der mindestens in Bankguthaben,
Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;
4. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Ruecknahme und Auszahlung von Anteilen aus
dem Sondervermoegen Zug um Zug gegen Rueckgabe der Anteile.
§ 90k Risikomanagement
§ 80b ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 7a
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen
§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen
(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen sind Sondervermoegen, die fuer Arbeitnehmer
von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im
Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von
Anteilen an dem Sondervermoegen gewaehren.
(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen finden die
Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt.
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§ 90m Zulaessige Vermoegensgegenstaende, Anlagegrenzen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen
nur erwerben:
1. Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im
Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb
von Anteilen an dem Sondervermoegen gewaehren einschliesslich stiller Beteiligungen
im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, sofern die
Beteiligungen nicht zum Handel an einer Boerse zugelassen oder an einem anderen
organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und der Verkehrswert
der Beteiligungen ermittelt werden kann,
2. unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen im Sinne der Nummer 1,
3. Vermoegensgegenstaende im Sinne der §§ 47 bis 52 Nr. 1.
Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehoeren,
gelten als Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der fuer
Rechnung des Sondervermoegens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
1, der unverbrieften Darlehensforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der
Vermoegensgegenstaende nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit es sich um Wertpapiere nach §
47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von Unternehmen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des Wertes
des Sondervermoegens betraegt. Innerhalb dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft
auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Nr. 1 anlegen, die
Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen, die
den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut
gewaehrt wurden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteiligungen und unverbriefte
Darlehensforderungen, die an oder gegenueber demselben Unternehmen im Sinne von Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in Wertpapiere im Sinne von Satz 1, die von demselben
Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermoegens
anlegen. Fuer die in Satz 2 genannten Wertpapiere desselben Ausstellers gilt die in Satz
3 genannte Anlagegrenze entsprechend. In den Faellen des Satzes 3 und des Satzes 4 ist
§ 60 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen,
dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und
Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.
(3) Der Anteil der fuer Rechnung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegens gehaltenen
Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Wertpapiere nach § 52 Nr. 1, die von
Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, darf 25 Prozent des Wertes
des Sondervermoegens nicht ueberschreiten.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermoegensgegenstaende nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 3, ausgenommen Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die sonstigen in
Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere, bis zu 40 Prozent des Wertes des
Sondervermoegens anlegen. In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne des
Satzes 1 desselben Ausstellers sowie in Investmentanteile an einem einzigen
Investmentvermoegen darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des
Wertes des Sondervermoegens anlegen. § 60 Abs. 3 und 7 sowie § 64 sind entsprechend
anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 2
genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit
derivativer Komponente nicht umgangen wird.
(5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze unbeabsichtigt von der
Kapitalanlagegesellschaft unterschritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3
und 4 sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten Grenzen unbeabsichtigt von der
Kapitalanlagegesellschaft ueberschritten, ist eine Wiedereinhaltung dieser Grenzen
anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderlaeuft.
§ 90n Anlaufzeit
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Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegrenzen sind fuer das Mitarbeiterbeteiligungs-
Sondervermoegen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf einer Frist von drei
Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermoegens anzuwenden.
§ 90o Sonderregelungen fuer die Ausgabe und Ruecknahme von Anteilen
(1) Die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen koennen
abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe
des Ausgabe- und Ruecknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal
monatlich erfolgt. Wird von der Moeglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die
Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulaessig.
(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen vorsehen muessen, dass die Ruecknahme von
Anteilen nur zu bestimmten Ruecknahmeterminen, jedoch hoechstens einmal halbjaehrlich
und mindestens einmal jaehrlich erfolgt. Die Rueckgabe von Anteilen ist nur durch eine
unwiderrufliche Rueckgabeerklaerung unter Einhaltung einer Rueckgabefrist zulaessig, die
mindestens einen Monat betragen muss und hoechstens 24 Monate betragen darf; § 116 Satz
4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Fuer den Fall, dass eine Veraeusserung der Vermoegensgegenstaende unter Wahrung der
Interessen der Anleger zum Ruecknahmetermin nach Absatz 2 nicht gewaehrleistet ist, darf
sich die Kapitalanlagegesellschaft das Recht vorbehalten, die Anteile erst dann zum
Ruecknahmepreis zurueckzunehmen, wenn sie die Vermoegensgegenstaende unter Wahrung der
Interessen der Anleger veraeussert hat, spaetestens jedoch nach einem Zeitraum von vier
Jahren nach dem Ruecknahmetermin. Die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen zu
regeln.
§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen nach
Massgabe des § 90l verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 fuer das Sondervermoegen nur einen ausfuehrlichen Verkaufsprospekt mit den
Vertragsbedingungen zugaenglich zu machen.
(2) Der ausfuehrliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3
sowie zusaetzlich folgende Angaben enthalten:
1. nach welchen Grundsaetzen und in welchem Umfang die zulaessigen Vermoegensgegenstaende
erworben werden duerfen;
2. einen Hinweis, dass auch in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an
einer Boerse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind,
angelegt werden darf;
3. einen ausdruecklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis darauf, dass es
aufgrund der Anlagepolitik des Sondervermoegens zu einer Risikokonzentration kommen
und sich dadurch das Verlustrisiko erhoehen kann;
4. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des
Ausgabe- und Ruecknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal
monatlich erfolgen kann und dass in diesen Faellen die Ausgabe von Anteilen nur zum
Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;
5. einen ausdruecklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger
abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Ruecknahme von
Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen
kann;
6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Ruecknahme und Auszahlung von Anteilen aus
dem Sondervermoegen Zug um Zug gegen Rueckgabe der Anteile.
(3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegens muessen alle
Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusaetzlich folgende Angaben enthalten:
1. den Anteil des Sondervermoegens, der mindestens in Bankguthaben,
Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;
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2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Ruecknahme und Auszahlung von Anteilen aus
dem Sondervermoegen Zug um Zug gegen Rueckgabe der Anteile.
§ 90q Verbot von Laufzeitfonds
Das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermoegen darf nicht fuer eine begrenzte Dauer
aufgelegt werden.
§ 90r Erklaerungspflicht
Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenueber der
Kapitalanlagegesellschaft zu erklaeren, dass sie freiwillige Leistungen zum Erwerb von
Anteilen an dem Sondervermoegen gewaehren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben,
Anteile zu erwerben. Naehere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach
Satz 1 koennen zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich
vereinbart werden.
Abschnitt 8
Spezial-Sondervermoegen
§ 91 Spezial-Sondervermoegen
(1) (weggefallen)
(2) Fuer Spezial-Sondervermoegen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 86, 90a
bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts
anderes ergibt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermoegen von den §§ 46 bis 86
und 90a bis 90k abweichen, wenn
1. die Anleger zustimmen,
2. fuer das entsprechende Spezial-Sondervermoegen nur die gesetzlich zulaessigen
Vermoegensgegenstaende erworben werden; abweichend von § 90b Abs. 2 Satz 1
duerfen Beteiligungen an OePP-Projektgesellschaften jedoch auch vor Beginn der
Betreiberphase erworben werden, und
3. § 51 Abs. 2, die §§ 59, 69 und 82 Abs. 3 sowie die Anlagegrenze nach § 90h Abs. 4
Satz 1 fuer die dort genannten Vermoegensgegenstaende unberuehrt bleiben.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 fuer
Rechnung eines Spezial-Sondervermoegens kurzfristige Kredite bis zur Hoehe von 30 Prozent
des Wertes des Sondervermoegens aufnehmen. § 80a bleibt unberuehrt, soweit Kredite zu
Lasten der im Sondervermoegen befindlichen Immobilien aufgenommen werden.
§ 92 Uebertragung der Anteile
Die Kapitalanlagegesellschaft hat in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anlegern
sicherzustellen, dass die Anteile nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von
den Anlegern uebertragen werden duerfen.
§ 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte
(1) Die Vertragsbedingungen von Spezial-Sondervermoegen sowie deren Aenderungen beduerfen
nicht der Genehmigung der Bundesanstalt nach Massgabe des § 43 Abs. 2; dies gilt nicht
fuer Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken nach § 112 und Dach-Sondervermoegen mit
zusaetzlichen Risiken nach § 113.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzueglich jeweils nach
dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen
Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermoegen gemaess Satz 2 anzuzeigen.
In der Aufstellung sind ausser der Bezeichnung der Sondervermoegen nebst Internationaler
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Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermoegens
und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese fuer Rechnung des anderen
Sondervermoegens Anteile des Spezial-Sondervermoegens haelt, die Depotbank sowie das
Geschaeftsjahr anzugeben.
(3) Die §§ 42, 121 und 123 finden auf Spezial-Sondervermoegen keine Anwendung.
§ 94 Jahresberichte
Die Kapitalanlagegesellschaft hat fuer jedes Spezial-Sondervermoegen fuer den Schluss
eines jeden Geschaeftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die
in § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 geforderten Angaben enthaelt. Die Erstellung
von Halbjahresberichten nach § 44 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Zwischen- und
Aufloesungsberichte muessen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1
entsprechen. Jahres-, Zwischen- und Aufloesungsberichte von Spezial-Sondervermoegen und
die Berichte ueber die Pruefung der Berichte sind der Bundesanstalt nur auf Anforderung
einzureichen. Die Pruefung von Spezial-Sondervermoegen gemaess § 44 Abs. 5 ist zusaetzlich
auf die Uebereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu
erstrecken.
§ 95 Weitere Ausnahmeregelungen
(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank fuer
Spezial-Sondervermoegen nach Massgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt
werden. Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank fuer Spezial-Sondervermoegen
unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank
ausgewaehlt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als
Depotbank fuer Spezial-Sondervermoegen allgemein anerkannt worden ist. Die Saetze 1 und
2 gelten nicht fuer die Auswahl einer Depotbank fuer Spezial-Sondervermoegen in Form von
Immobilien-Sondervermoegen, in Form von Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken nach §
112 und in Form von Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken nach § 113.
(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Ruecknahme der Anteile von Spezial-
Sondervermoegen nach Massgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4
keine Anwendung.
(3) Die Uebertragung der Verwaltung eines Spezial-Sondervermoegens auf eine andere
Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der
Bundesanstalt.
(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann fuer ein Spezial-Sondervermoegen eine andere als die
boersentaegliche Ermittlung des Wertes des Sondervermoegens vereinbart werden, wenn deren
Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft fuer Rechnung eines anderen Publikums-
Sondervermoegens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. Abweichend von §
37 Abs. 1 kann fuer ein Spezial-Sondervermoegen vereinbart werden, dass die Ruecknahme von
Anteilen nur zu bestimmten Ruecknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von
zwei Jahren erfolgt.
(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der
Kuendigungsfrist und die Bekanntmachung der Kuendigung im elektronischen Bundesanzeiger
und im Jahresbericht nicht erforderlich sind.
(5a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 50 Abs. 1 fuer Rechnung
eines Spezial-Sondervermoegens Anteile an anderen inlaendischen Spezial-Sondervermoegen
erwerben.
(6) Abweichend von § 80 Abs. 3 Satz 1 und 2 muss fuer ein Spezial-Sondervermoegen keine
Mindestliquiditaet gehalten werden.
(7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und 3 findet auf Spezial-Sondervermoegen keine
Anwendung. Eine Genehmigung der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch muessen die
Anleger der Uebertragung zustimmen.
(8) § 23 Abs. 1 Satz 3, § 41, § 43 Abs. 3 bis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf
Spezial-Sondervermoegen keine Anwendung.
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(9) § 68a ist auf Spezial-Sondervermoegen nicht anzuwenden.
Kapitel 3
Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 96 Rechtsform, Begriff
(1) Investmentaktiengesellschaften duerfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
betrieben werden. Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus
Unternehmensaktien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als
Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet
wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. Die Aktien der
Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag. Sie muessen als Stueckaktien
begeben werden und am Vermoegen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital)
in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft laesst
in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu.
(1a) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten,
dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermoegens
entspricht. Der Wert des Gesellschaftsvermoegens entspricht der Summe der jeweiligen
Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermoegen gehoerenden Vermoegensgegenstaende abzueglich
der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.
(1b) Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft unter Leistung der
erforderlichen Einlagen gruenden, muessen die Unternehmensaktien uebernehmen. Nach
der Gruendung koennen weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und Uebernahme
von Unternehmensaktien beteiligt werden. Die Unternehmensaktien muessen auf Namen
lauten. Die Unternehmensaktionaere sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der
Investmentaktiengesellschaft berechtigt und haben ein Stimmrecht. Eine Uebertragung der
Unternehmensaktien ist nur zulaessig, wenn der Erwerber saemtliche Rechte und Pflichten
aus diesen Aktien uebernimmt. Die Unternehmensaktionaere und jeder Wechsel in ihrer
Person sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft
ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2.
(1c) Anlageaktien koennen erst nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft
in das Handelsregister begeben werden. Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewaehren kein Stimmrecht, es sei
denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdruecklich vor. Auf
Anlageaktien findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.
(1d) Zusaetzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft Anlagebedingungen
erstellen, die mindestens die Angaben nach § 43 Abs. 4 enthalten muessen. Die
Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung
ist nicht erforderlich. Die Anlagebedingungen beduerfen einer Genehmigung durch die
Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Satzungsmaessig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft
muss die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in
Vermoegensgegenstaenden im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 sein mit
dem einzigen Ziel, ihre Aktionaere an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermoegens der
Gesellschaft zu beteiligen.
(3) Sofern die Investmentaktiengesellschaft als richtlinienkonforme
Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet werden soll, muss deren Satzung abweichend
von Absatz 2 zusaetzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel ausschliesslich nach den
§§ 46 bis 65 erfolgen darf.
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(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann eine Kapitalanlagegesellschaft als
Verwaltungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft). Dieser
obliegt neben der Ausfuehrung der allgemeinen Verwaltungstaetigkeit insbesondere auch die
Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. Die Benennung einer
Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 16 und auch
nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen.
(5) Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft betraegt mindestens 300.000
Euro. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im
Handelsregister muss das Gesellschaftsvermoegen der Investmentaktiengesellschaft den
Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben.
(6) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und den Aktionaeren
das Absinken unverzueglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermoegen den Betrag
von 1,25 Millionen Euro oder den Betrag von 300 000 Euro unterschreitet. Das
Gleiche gilt fuer den Eintritt der Zahlungsunfaehigkeit oder der Ueberschuldung der
Investmentaktiengesellschaft. Mit der Anzeige gegenueber den Aktionaeren ist durch den
Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.
§ 97 Erlaubnis
(1) Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschaeftsbetrieb der schriftlichen
Erlaubnis durch die Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit
Nebenbestimmungen verbinden. Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur
erteilt werden, wenn
1. sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro ausgestattet ist,
2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschaeftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
3. die Geschaeftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlaessig sind und
die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche
Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der
Investmentaktiengesellschaft,
4. die Satzung den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht,
5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat,
und
6. im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft diese eine
Kapitalanlagegesellschaft benannt hat.
Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollstaendigen
Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu
begruenden.
(1a) Bei einer Investmentaktiengesellschaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft
benannt hat (selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu
versagen, wenn
1. dem Antrag auf Zulassung kein tragfaehiger Geschaeftsplan beigefuegt ist, aus
dem sich unter anderem der organisatorische Aufbau und die geplanten internen
Kontrollverfahren der Investmentaktiengesellschaft ergeben,
2. enge Verbindungen, die zwischen der Investmentaktiengesellschaft und anderen
natuerlichen oder juristischen Personen bestehen, die Bundesanstalt bei der
ordnungsgemaessen Erfuellung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern,
3. die Bundesanstalt bei der ordnungsgemaessen Erfuellung ihrer Aufsichtsfunktionen
durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine
oder mehrere natuerliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die
Investmentaktiengesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten
bei deren Anwendung behindert werden.
(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Investmentaktiengesellschaft von ihr nicht
innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, ausdruecklich auf sie
- 74 -
verzichtet oder den Geschaeftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr
als sechs Monaten nicht mehr ausuebt. Der Verzicht muss gegenueber der Bundesanstalt
durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden, aus dem sich die
entsprechende Aenderung des Unternehmensgegenstandes nebst Aenderung der Firma ergibt.
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis vorbehaltlich des
Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann aufheben, wenn
1. die Investmentaktiengesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklaerungen oder
auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder der Bundesanstalt
Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1a
rechtfertigen wuerden;
3. die Investmentaktiengesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes
verstoesst;
4. wenn das Gesellschaftsvermoegen der Investmentaktiengesellschaft innerhalb von sechs
Monaten nach der Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister
nicht mindestens 1,25 Millionen Euro betraegt, oder zu einem spaeteren Zeitpunkt
unter diesen Betrag absinkt.
Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.
(4) Fuer eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34
Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Fuer jedes Teilgesellschaftsvermoegen sind Anlagebedingungen
zu erstellen und einzureichen, die den Vertragsbedingungen von Teilfonds eines
Sondervermoegens entsprechen. Fuer jedes Teilgesellschaftsvermoegen ist eine Depotbank zu
benennen. § 43a findet mit der Massgabe Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung nur fuer
die jeweiligen Anlagebedingungen zulaessig ist.
(5) Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre
Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass fuer die Teilgesellschaftsvermoegen besondere
Anlagebedingungen gelten. In allen Faellen, in denen die Satzung veroeffentlicht,
ausgehaendigt oder in anderer Weise zur Verfuegung gestellt werden muss, ist auf die
jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veroeffentlichen
oder zur Verfuegung zu stellen.
§ 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschaeftsbriefen
(1) Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft muss abweichend von § 4 des
Aktiengesetzes die Bezeichnung Investmentaktiengesellschaft oder eine allgemein
verstaendliche Abkuerzung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen Geschaeftsbriefen im
Sinne des § 80 des Aktiengesetzes muss zudem ein Hinweis auf die Veraenderlichkeit des
Gesellschaftskapitals gegeben werden. Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit
Teilgesellschaftsvermoegen muss darueber hinaus den Zusatz mit Teilgesellschaftsvermoegen
oder eine allgemein verstaendliche Abkuerzung dieser Bezeichnungen enthalten.
(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermoegen im
Rechtsverkehr lediglich fuer ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermoegen taetig, so
ist sie verpflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungsrechtliche Trennung der
Teilgesellschaftsvermoegen hinzuweisen.
§ 99 Anwendbare Vorschriften
(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes
mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des
Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.
(2) Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes mit der Massgabe
anzuwenden, dass
1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist,
wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
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ueberschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der
Beteiligung geraet, und
2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen
ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des
Kapitals erreicht oder ueberschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes
Unternehmen ist.
(3) Auf die Taetigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2,
§ 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20
bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die
§§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k,
91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und
Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Massgaben entsprechend
anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:
1. die Woerter fuer "Rechnung des Sondervermoegens" bleiben ausser Betracht;
2. an die Stelle des Wortes "Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort
"Investmentaktiengesellschaft";
3. an die Stelle des Wortes "Anteil" tritt das Wort "Aktie";
4. an die Stelle des Wortes "Anleger" tritt das Wort "Aktionaer";
5. an die Stelle des Wortes "Vertragsbedingungen" tritt das Wort "Satzung" oder, wenn
es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion
handelt, treten an diese Stelle die Woerter "Satzung und Anlagebedingungen";
6. an die Stelle des Wortes "Sondervermoegen" tritt das Wort "Gesellschaftsvermoegen";
7. an die Stelle des Wortes "Teilfonds" tritt das Wort "Teilgesellschaftsvermoegen";
8. an die Stelle der Woerter "Wert des Sondervermoegens" treten die Woerter "Wert des
Gesellschaftsvermoegens" oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in
Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Woerter "Wert
des Teilgesellschaftsvermoegens".
Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darueber hinaus § 9 Abs. 2
und § 9a entsprechend anzuwenden.
(4) Auf die Taetigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem §
112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht
anzuwenden.
(5) Auf die Taetigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und
Uebernahmegesetz nicht anzuwenden.
(6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf die Investmentaktiengesellschaft sowie
deren Teilgesellschaftsvermoegen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht
anwendbar.
§ 100 Sondervorschriften fuer Investmentaktiengesellschaften in Form einer
Umbrella-Konstruktion
(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermoegen bedarf nicht der Zustimmung der
Hauptversammlung.
(2) Die haftungs- und vermoegensrechtliche Trennung nach Massgabe des § 34 Abs. 2a gilt
bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion auch fuer
den Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Abwicklung eines
Teilgesellschaftsvermoegens.
(3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer
Umbrella-Konstruktion mit der Massgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermoegens
denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermoegen oder Bruchteile davon
verkoerpern.
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(4) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion
kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermoegen durch Beschluss des Vorstandes
und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgeloest werden kann. Ein
Aufloesungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe
im elektronischen Bundesanzeiger wirksam. Der Aufloesungsbeschluss ist in den
naechsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. Fuer die Abwicklung des
Teilgesellschaftsvermoegens gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(5) Auf die Faelle der Uebertragung aller Vermoegensgegenstaende eines
Teilgesellschaftsvermoegens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermoegen der gleichen
Umbrella-Konstruktion sowie auf die Uebertragung auf ein oder von einem Sondervermoegen
oder Teilgesellschaftsvermoegen, das von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft im Sinne
der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet wird, ist § 40 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot
§ 101 Verbot des oeffentlichen Vertriebs
Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1
vergleichbare Anlageform vorsieht, duerfen nicht oeffentlich vertrieben werden.
§ 102 (weggefallen)
-
§ 103 Sacheinlageverbot
Aktien duerfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
Sacheinlagen sind ausser in den Faellen des § 100 Abs. 5 unzulaessig.
Abschnitt 3
Kapitalvorschriften
§ 104 Gesellschaftskapital
Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft ist ermaechtigt, das
Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu
erhoehen. Unternehmensaktionaere und Anlageaktionaere haben ein Bezugsrecht entsprechend
§ 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionaere jedoch nur dann, wenn ihnen nach Massgabe
des § 96 Abs. 1c Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das
Gesellschaftskapital erhoeht.
§ 105 Veraenderliches Kapital, Ruecknahme von Aktien
(1) Die Investmentaktiengesellschaft kann in den Grenzen eines in der Satzung
festzulegenden Mindestkapitals und Hoechstkapitals nach Massgabe der folgenden
Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben und zuruecknehmen.
(2) Aktionaere koennen von der Investmentaktiengesellschaft verlangen, dass
ihnen gegen Rueckgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt
wird. Die Verpflichtung zur Ruecknahme besteht nur, wenn durch die Ruecknahme das
Gesellschaftsvermoegen den Betrag von 1,25 Millionen Euro nicht unterschreitet. Die
Einzelheiten der Ruecknahme regelt die Satzung. Die Zahlung des Erwerbspreises bei der
Ruecknahme von Aktien gilt nicht als Rueckgewaehr von Einlagen. Fuer die Beschraenkung des
Rechts der Aktionaere auf Rueckgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder §
116 entsprechend.
(3) Mit der Ruecknahme der Aktien ist das Gesellschaftskapital herabgesetzt.
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(4) und (6) (weggefallen)
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften ueber die Verfassung der
Investmentaktiengesellschaft
§ 106 Vorstand
Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen.
Er ist verpflichtet,
1. bei der Ausuebung seiner Taetigkeit im ausschliesslichen Interesse der Aktionaere und
der Integritaet des Marktes zu handeln,
2. seine Taetigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im
besten Interesse des von ihm verwalteten Vermoegens und der Integritaet des Marktes
auszuueben, und
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemuehen und, wenn diese sich
nicht vermeiden lassen, dafuer zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der
gebotenen Wahrung der Interessen der Aktionaere geloest werden.
Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhaengig von der Depotbank zu
handeln.
§ 106a Aufsichtsrat
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persoenlichkeit und ihrer Sachkunde nach
die Wahrung der Interessen der Aktionaere gewaehrleisten. Fuer die Zusammensetzung des
Aufsichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von
Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzueglich anzuzeigen.
§ 106b Geschaeftsverbote fuer Vorstand und Aufsichtsrat
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft duerfen
Vermoegensgegenstaende weder an die Investmentaktiengesellschaft veraeussern noch von
dieser erwerben. Erwerb und Veraeusserung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft
durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sind davon nicht erfasst.
§§ 107 bis 109 (weggefallen)
-
Abschnitt 5
Rechnungslegung
§ 110 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft sind
die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus
den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Gliederung, Ansatz und Bewertung von
dem Sondervermoegen vergleichbaren Vermoegensgegenstaenden und Schulden bestimmen sich
nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine
Anwendung.
(3) Die Gliederung und der Ausweis von Aufwendungen und Ertraegen in der Gewinn- und
Verlustrechnung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.
(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 zu ergaenzen, die nicht bereits nach
den Absaetzen 2, 3 und 5 zu machen sind.
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(5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergaenzen. Die
Taetigkeiten einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im
Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 ausuebt, sind gesondert aufzufuehren.
(6) § 264 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die
gesetzlichen Vertreter der Investmentaktiengesellschaft den Jahresabschluss und den
Lagebericht innerhalb der ersten zwei Monate des Geschaeftsjahres fuer das vergangene
Geschaeftsjahr aufzustellen haben.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
naehere Bestimmungen ueber weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der Taetigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesanstalt uebertragen.
§ 110a Pruefung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu pruefen und ueber das
Ergebnis seiner Pruefung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er hat seinen Bericht
innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen
sind, dem Vorstand und dem Abschlusspruefer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat den
Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlusspruefer zu pruefen.
Der Abschlusspruefer wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung
gewaehlt und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend
mit der Massgabe, dass die Anzeige nur gegenueber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. §
44 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Pruefung hat der Abschlusspruefer
in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im
Jahresabschluss wiederzugeben.
(3) Die Pruefung durch den Abschlusspruefer hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei
der Verwaltung des Vermoegens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften dieses
Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind. Bei der Pruefung hat er
insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten
nach § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die Anforderungen nach
§ 16 erfuellt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwaeschegesetz nachgekommen
ist. Das Ergebnis der Pruefung hat der Abschlusspruefer im Pruefungsbericht gesondert
wiederzugeben.
(4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion darf
der besondere Vermerk fuer die Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn fuer
jedes einzelne Teilgesellschaftsvermoegen der besondere Vermerk erteilt worden ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
naehere Bestimmungen ueber weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Pruefungsberichts
des Abschlusspruefers zu erlassen, soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der Taetigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesanstalt uebertragen.
§ 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung
(1) Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines
Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist,
findet § 110 entsprechende Anwendung. Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung
nach Massgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen.
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(2) Im Fall der Aufloesung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft ist § 110
entsprechend anzuwenden.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend.
§ 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt
(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt spaetestens
drei Monate nach Ablauf des Geschaeftsjahres nach Massgabe der Vorschriften des Vierten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Massgabe des § 37x des
Wertpapierhandelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist unverzueglich im elektronischen
Bundesanzeiger zu veroeffentlichen.
(3) Die Berichte nach den Absaetzen 1 und 2 muessen dem Publikum an den im
Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugaenglich sein.
(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den
Lagebericht unverzueglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzueglich
nach der Erstellung einzureichen.
Kapitel 4
Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken (Hedgefonds)
§ 112 Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken
(1) Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken sind Investmentvermoegen, die den Grundsatz
der Risikomischung beachten und im Uebrigen im Rahmen ihrer Anlagestrategien keinen
Beschraenkungen bei der Auswahl der Vermoegensgegenstaende nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4,
7, 10 und 11 unterworfen sind. Die Vertragsbedingungen des Sondervermoegens muessen zudem
mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
1. eine Steigerung des Investitionsgrades des Sondervermoegens ueber grundsaetzlich
unbeschraenkte Aufnahme von Krediten fuer gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder
ueber den Einsatz von Derivaten (Leverage),
2. den Verkauf von Vermoegensgegenstaenden fuer gemeinschaftliche Rechnung der Anleger,
die im Zeitpunkt des Geschaeftsabschlusses nicht zum Sondervermoegen gehoeren
(Leerverkauf).
Ferner muessen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Anlage in Beteiligungen an
Unternehmen, die nicht an einer Boerse zugelassen oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind, auf 30 Prozent des Wertes des Sondervermoegens beschraenkt ist. Das
Recht der Anleger auf Rueckgabe der Anteile am Sondervermoegen kann nach Massgabe des §
116 eingeschraenkt sein.
(2) Sondervermoegen nach Absatz 1 duerfen nicht oeffentlich vertrieben werden. § 36 Abs. 6
Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf diese Sondervermoegen keine Anwendung.
(3) Abweichend von den Vorschriften der §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der
Vermoegensgegenstaende auch von einem Prime Broker wahrgenommen werden, wenn der Prime
Broker seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in einem
Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ist, hat, in seinem Sitzstaat einer wirksamen oeffentlichen Aufsicht
untersteht und ueber eine angemessene Bonitaet verfuegt. Der Prime Broker kann
entweder unmittelbar durch die Kapitalanlagegesellschaft oder durch die Depotbank
bestellt werden. Wird die Verwahrung der Vermoegensgegenstaende von einem Prime Broker
wahrgenommen, finden die §§ 20 bis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wechsel des Prime
Brokers ist der Bundesanstalt unverzueglich anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, eine Rechtsverordnung mit
Voraussetzungen und Kriterien fuer eine Beschraenkung von Leverage und von Leerverkaeufen
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nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung von Missbrauch und zur Wahrung
der Integritaet des Marktes erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt
uebertragen.
§ 113 Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken
(1) Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken sind Investmentvermoegen, die
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen. Zielfonds
sind Sondervermoegen nach Massgabe des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Massgabe
des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder
auslaendische Investmentvermoegen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind. Leverage mit Ausnahme von
Kreditaufnahmen nach Massgabe des § 53 und Leerverkaeufe duerfen fuer Dach-Sondervermoegen
mit zusaetzlichen Risiken nicht durchgefuehrt werden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer Rechnung eines Dach-Sondervermoegens mit
zusaetzlichen Risiken nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Sondervermoegens in
Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und in Anteilen an Investmentvermoegen im Sinne des
§ 50, die ausschliesslich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen duerfen,
sowie in Anteilen an entsprechenden auslaendischen Investmentvermoegen anlegen. Nur zur
Waehrungskurssicherung von in Fremdwaehrung gehaltenen Vermoegensgegenstaenden duerfen
Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf
Devisenterminkontrakte erworben werden, die auf dieselbe Waehrung lauten.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer Rechnung eines Dach-Sondervermoegens
mit zusaetzlichen Risiken auslaendische Zielfonds nur erwerben, wenn deren
Vermoegensgegenstaende von einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden oder
die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen
werden.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht mehr als zu 20 Prozent des Wertes eines
Dach-Sondervermoegens mit zusaetzlichen Risiken in einem einzelnen Zielfonds anlegen.
Sie darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager
und nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht in auslaendische Zielfonds aus Staaten anlegen,
die bei der Bekaempfung der Geldwaesche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen
kooperieren. Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken duerfen auch saemtliche
ausgegebene Anteile eines Zielfonds erwerben.
(5) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken
verwalten, muessen sicherstellen, dass ihnen saemtliche fuer die Anlageentscheidung
notwendigen Informationen ueber die Zielfonds, in die sie anlegen wollen, vorliegen,
mindestens jedoch:
1. der letzte Jahres- und Halbjahresbericht,
2. die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte oder gleichwertige Dokumente,
3. Informationen zur Organisation, zum Management, zur Anlagepolitik, zum
Risikomanagement und zur Depotbank oder vergleichbaren Einrichtungen,
4. Angaben zu Anlagebeschraenkungen, zur Liquiditaet, zum Umfang des Leverage und zur
Durchfuehrung von Leerverkaeufen.
Die Kapitalanlagegesellschaften haben die Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf
die Einhaltung der Anlagestrategien und Risiken laufend zu ueberwachen und haben sich
regelmaessig allgemein anerkannte Risikokennziffern vorlegen zu lassen. Die Methode,
nach der die Risikokennziffer errechnet wird, muss der Kapitalanlagegesellschaft von
dem jeweiligen Zielfonds angegeben und erlaeutert werden. Die Depotbank der Zielfonds
oder eine vergleichbare Einrichtung hat eine Bestaetigung des Wertes des Zielfonds
vorzulegen.
§ 114 Verwaltung von Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken
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Fuer die Verwaltung von Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 112 und 113 gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemaess,
soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.
§ 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermoegen nach Massgabe des § 113 verwalten, haben
der Bundesanstalt auf Anforderung alle ihnen nach Massgabe des § 113 Abs. 5 vorliegenden
Unterlagen vorzulegen.
§ 116 Ruecknahme
Bei Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 112 und 113 koennen die Vertragsbedingungen
abweichend von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung und die
Ruecknahme von Anteilen nur zu bestimmten Ruecknahmeterminen, jedoch mindestens einmal
in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt. Anteilrueckgaben sind bei Sondervermoegen
nach § 112 bis zu 40 Kalendertagen und bei Dach-Sondervermoegen nach § 113 bis zu
100 Kalendertagen vor dem jeweiligen Ruecknahmetermin, zu dem auch die Ermittlung
des Anteilwertes erfolgt, durch eine unwiderrufliche Rueckgabeerklaerung gegenueber
der Kapitalanlagegesellschaft zu erklaeren. Die Zahlung des Ruecknahmepreises muss
unverzueglich nach dem Ruecknahmetermin erfolgen, spaetestens aber 50 Kalendertage
nach diesem Tag. Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die
Erklaerung durch die depotfuehrende Stelle zu erfolgen. Die Anteile, auf die sich die
Erklaerung bezieht, sind bis zur tatsaechlichen Rueckgabe von der depotfuehrenden Stelle
zu sperren. Im Falle von nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die
Erklaerung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die
zurueckzugebenden Anteile in ein Sperrdepot uebertragen worden sind.
§ 117 Verkaufsprospekt
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermoegen nach Massgabe des §
113 verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
fuer das Sondervermoegen lediglich einen ausfuehrlichen Verkaufsprospekt mit den
Vertragsbedingungen zugaenglich zu machen. Der ausfuehrliche Verkaufsprospekt muss alle
Angaben nach Massgabe des § 42 Abs. 1 sowie zusaetzlich folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zu den Grundsaetzen, nach denen die Zielfonds ausgewaehlt werden;
2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile auslaendischer nicht beaufsichtigter Zielfonds
erworben werden duerfen mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen Zielfonds um
Investmentvermoegen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen
unterliegen, die denen fuer inlaendische Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken
nach § 112 vergleichbar sind, die aber moeglicherweise keiner mit diesem Gesetz
vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;
3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Geschaeftsleitung der Zielfonds gestellt
werden;
4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewaehlten Zielfonds im Rahmen ihrer
Anlagestrategien Kredite aufgenommen und Leerverkaeufe durchgefuehrt werden duerfen
mit einem Hinweis zu den Risiken, die damit verbunden sein koennen;
5. Angaben zur Gebuehrenstruktur der Zielfonds mit einem Hinweis auf die Besonderheiten
bei der Hoehe der Gebuehren sowie Angaben zu den Berechnungsmethoden der
Gesamtkosten, die der Anleger zu tragen hat;
6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der Ruecknahme und der Auszahlung
von Anteilen, gegebenenfalls verbunden mit einem ausdruecklichen, drucktechnisch
hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 nicht
jederzeit von der Kapitalanlagegesellschaft die Ruecknahme von Anteilen und die
Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermoegensanteils verlangen kann.
(2) Zusaetzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-Sondervermoegens mit zusaetzlichen
Risiken an auffaelliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis
enthalten: "Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds
muessen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals
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bis hin zum Totalverlust hinzunehmen." Satz 1 gilt nicht im Fall der Abgabe einer
Mindestzahlungszusage nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a fuer die Ruecknahme von Anteilen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie Absatz 2 finden auf Sondervermoegen
mit zusaetzlichen Risiken entsprechend Anwendung. Wird die Verwahrung der
Vermoegensgegenstaende dieser Sondervermoegen auf einen Prime Broker uebertragen, muss der
Warnhinweis nach Absatz 2 wie folgt ergaenzt werden: Die Vermoegensgegenstaende dieses
Investmentfonds werden ganz oder teilweise nicht von einer Depotbank verwahrt. Hat
der Prime Broker seinen Sitz ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, muss im
Verkaufsprospekt drucktechnisch hervorgehoben auf diese Tatsache hingewiesen werden,
verbunden mit dem Hinweis, dass der Prime Broker nicht der staatlichen Aufsicht durch
die Bundesanstalt untersteht.
§ 118 Vertragsbedingungen
(1) Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermoegen
nach Massgabe der §§ 112 und 113 verwalten, nach denen sich das Rechtsverhaeltnis der
Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, muessen die Angaben nach Massgabe
des § 43 enthalten. Ergaenzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 1 ist von Kapitalanlagegesellschaften,
die Dach-Sondervermoegen nach Massgabe des § 113 verwalten, anzugeben, nach welchen
Grundsaetzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewaehlt werden, dass es sich bei
diesen Zielfonds um Sondervermoegen im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaften
nach Massgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform
vorsieht, oder auslaendische Investmentvermoegen handelt, die hinsichtlich ihrer
Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 vergleichbar sind,
welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen
ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder
Derivate einsetzen und Leerverkaeufe durchfuehren duerfen und bis zu welcher Hoehe Mittel
in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und in Anteilen an Investmentvermoegen und
auslaendischen Investmentanteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 1 angelegt werden duerfen und
ob die Vermoegensgegenstaende eines Zielfonds bei einer Depotbank oder einem Prime Broker
verwahrt werden. Ergaenzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 4 haben Kapitalanlagegesellschaften,
die Sondervermoegen nach Massgabe der §§ 112 und 113 verwalten, alle Voraussetzungen und
Bedingungen der Kuendigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermoegen Zug um Zug
gegen Rueckgabe der Anteile anzugeben.
(2) Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermoegen nach
§ 112 verwalten sowie von Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96, deren
Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, muessen Angaben darueber
enthalten, ob die Vermoegensgegenstaende bei einer Depotbank oder einem Prime Broker
verwahrt werden.
§ 119 Risiko-Messsysteme
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Beschaffenheit und Verwendung von Risiko-Messsystemen festzulegen, mit denen
Informationen zur Risikoueberwachung erlangt werden koennen. Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt uebertragen.
§ 120 Anforderungen an die fuer die Anlageentscheidungen verantwortlichen
Personen von Sondervermoegen nach den §§ 112 und 113
Personen, die fuer die Anlageentscheidungen von Sondervermoegen nach den §§ 112 und
113 verantwortlich sind, muessen neben der allgemeinen fachlichen Eignung fuer die
Durchfuehrung von Investmentgeschaeften ausreichendes Erfahrungswissen und praktische
Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken und
vergleichbaren auslaendischen Investmentvermoegen haben.
Kapitel 5
Vertriebsvorschriften
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 121 Anlegerinformation
(1) Vor Vertragsschluss ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten der
vereinfachte Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der auslaendischen
Investmentgesellschaft in der geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert
anzubieten. Darueber hinaus ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem
Anleger der ausfuehrliche Verkaufsprospekt sowie der letzte veroeffentlichte Jahres-
und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfuegung zu stellen. Soweit
ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden darf, sind die in Satz 2
genannten Unterlagen dem am Erwerb eines Anteils Interessierten vor Vertragsabschluss
kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Dem ausfuehrlichen Verkaufsprospekt sind
die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufuegen, es sei denn, der ausfuehrliche
Verkaufsprospekt enthaelt einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte
oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erlangen kann.
Die in den Saetzen 1, 2 und 4 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) koennen in
Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datentraeger, zu dem der am Erwerb
eines Anteils Interessierte und der Anleger Zugang haben, gespeichert werden; der am
Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger koennen jederzeit verlangen, die
Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte
ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die
Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist ausserdem eine Durchschrift
des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhaendigen oder eine Kaufabrechnung zu uebersenden,
die einen Hinweis auf die Hoehe des Ausgabeaufschlags und des Ruecknahmeabschlags und
eine Belehrung ueber das Recht des Kaeufers zum Widerruf nach § 126 enthalten muessen.
(2) (weggefallen)
(3) Sofern es sich bei dem am Erwerb eines Anteils Interessierten um eine natuerliche
Person handelt, sind ihm abweichend von Absatz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an
einem Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken oder eines Anteils an einem Dach-
Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken oder eines Anteils an einem auslaendischen
Investmentvermoegen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt,
die denen nach § 112 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, saemtliche
Verkaufsunterlagen stets auszuhaendigen. Der Erwerb von Anteilen nach Massgabe des Satzes
1 bedarf der schriftlichen Form. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte muss vor dem
Erwerb der Anteile auf die Risiken des Investmentvermoegens nach Massgabe des § 117 Abs.
2 und 3 ausdruecklich hingewiesen werden. Ist streitig, ob der Verkaeufer die Belehrung
durchgefuehrt hat, trifft die Beweislast den Verkaeufer.
(3a) Absatz 3 findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer
Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes.
Erfolgt im Rahmen eines Investment-Sparplans der Erwerb von Anteilen in regelmaessigem
Abstand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen Erwerb Anwendung.
(4) Auf Wunsch des am Erwerb eines Anteils Interessierten muss die
Kapitalanlagegesellschaft zusaetzlich ueber die Anlagegrenzen des Risikomanagements
des inlaendischen Investmentvermoegens, die Risikomanagementmethoden und die
juengsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien
von Vermoegensgegenstaenden des Sondervermoegens informieren. Im ausfuehrlichen
Verkaufsprospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an welcher Stelle und in
welcher Form diese Informationen erhaeltlich sind.
§ 122 Veroeffentlichungspflichten
(1) Fuer EG-Investmentanteile hat die auslaendische Investmentgesellschaft den
Jahresbericht fuer den Schluss eines jeden Geschaeftsjahres, den Halbjahresbericht,
die Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Ruecknahmepreise der Anteile sowie sonstige
Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in dem
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anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in dem die
Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, zu veroeffentlichen sind, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veroeffentlichen. Fuer Umfang, Inhalt und
Zeitpunkte der Veroeffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der
Europaeischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend.
Die Investmentgesellschaft hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen und Angaben
mit Ausnahme der Ausgabe- und Ruecknahmepreise jeweils unverzueglich nach deren erster
Verwendung in ihrem Sitzstaat der Bundesanstalt zu uebersenden.
(2) Die auslaendische Investmentgesellschaft veroeffentlicht fuer Anteile, die nicht EG-
Investmentanteile sind,
1. fuer den Schluss eines jeden Geschaeftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger
spaetestens vier Monate nach Ablauf des Geschaeftsjahres einen Jahresbericht, der
a) eine Vermoegensaufstellung, die in einer dem § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3,
ausgenommen Nr. 1 Satz 3 und 7, sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 vergleichbaren Weise
ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getaetigten Kaeufe und Verkaeufe von
Immobilien benennt,
b) eine nach der Art der Aufwendungen und Ertraege gegliederte Aufwands- und
Ertragsrechnung,
c) eine Uebersicht ueber die Entwicklung des Investmentvermoegens in einer dem § 44
Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 vergleichbaren Weise, die mit dem ausdruecklichen Hinweis zu
verbinden ist, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rueckschluesse fuer die
Zukunft gewaehren,
d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und den Wert eines
Anteils
zu enthalten hat;
2. fuer die Mitte eines jeden Geschaeftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger
spaetestens zwei Monate nach dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die
Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten muss; ausserdem sind die
Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn fuer das Halbjahr
Zwischenausschuettungen erfolgt oder vorgesehen sind;
3. die Ausgabe- und Ruecknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Ruecknahme von Anteilen,
mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden
hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im
Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei ist der fuer den niedrigsten Anlagebetrag
berechnete Ausgabepreis zu nennen;
4. saemtliche inhaltliche Aenderungen und Ergaenzungen der Vertragsbedingungen und der
Satzung sowie weitere wichtige Informationen, die die Ausgabe und Ruecknahme der
Anteile betreffen, im elektronischen Bundesanzeiger und darueber hinaus entweder in
einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem im Verkaufsprospekt bezeichneten
elektronischen Informationsmedium.
(3) Ausgabe- und Ruecknahmepreise der auslaendischen Investmentanteile, die nicht EG-
Investmentanteile sind, duerfen in Veroeffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam
genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 2 Nr. 3 findet Anwendung.
(4) Fuer auslaendische Investmentvermoegen im Sinne von § 136 Abs. 3 muessen die gemaess
Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu veroeffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung
des Kurses der Anteile des Investmentvermoegens und des Nettoinventarwertes des
Investmentvermoegens im Berichtszeitraum enthalten.
(5) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht fuer auslaendische Investmentvermoegen
im Sinne von § 136 Abs. 3. Die Investmentgesellschaften veroeffentlichen fuer diese
Investmentvermoegen stattdessen taeglich den an dem organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder den an einem organisierten Markt, der
die wesentlichen Anforderungen an geregelte Maerkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/
EG erfuellt, ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermoegens und woechentlich
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zusaetzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermoegens in einer hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich
dieses Gesetzes. In sonstigen Veroeffentlichungen und Werbeschriften ueber das
Investmentvermoegen im Sinne des § 136 Abs. 3 duerfen der Kurs der Anteile und der
Nettoinventarwert des Investmentvermoegens nur gemeinsam genannt werden.
§ 123 Deutsche Sprache
Die in § 121 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen
oder mit einer deutschen Uebersetzung zu versehen. Darueber hinaus sind saemtliche
Veroeffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
deutschen Uebersetzung zu versehen. Soweit es sich nicht um EG-Investmentanteile
handelt, ist der deutsche Wortlaut der in den Saetzen 1 und 2 genannten Unterlagen und
Veroeffentlichungen massgeblich. Soweit es sich um EG-Investmentanteile handelt, ist im
Hinblick auf die Ansprueche des Anlegers aus Prospekthaftung nach § 127 der deutsche
Wortlaut massgeblich.
§ 124 Werbung
(1) Jede Werbung in Textform fuer den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermoegens
muss auf die Verkaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
wo und auf welche Weise diese erhaeltlich sind, hinweisen. Jede Werbung in Textform
fuer den Erwerb von Anteilen eines inlaendischen Investmentvermoegens, nach dessen
Vertragsbedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des
Investmentvermoegens in Schuldverschreibungen eines der in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten
Aussteller zulaessig ist, muss diese Aussteller benennen. Jede Werbung fuer den Erwerb
von Anteilen eines Investmentvermoegens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung
ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsaechlich in Derivate nach
Massgabe des § 51 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. Weist ein
Investmentvermoegen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der fuer die Fondsverwaltung
verwendeten Techniken eine erhoehte Volatilitaet auf, muss in jeder Werbung in Textform
darauf hingewiesen werden. Die Saetze 3 und 4 gelten nicht fuer die Werbung fuer
auslaendische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind.
(2) Jede Werbung fuer Dach-Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken oder fuer Anteile
an auslaendischen Investmentvermoegen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss auf die
besonderen Risiken des Investmentvermoegens nach Massgabe des § 117 Abs. 2 ausdruecklich
hinweisen.
(3) Um Missstaenden bei der Werbung fuer Investmentanteile zu begegnen, kann die
Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt insbesondere fuer die
Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irrefuehrender Weise den Anschein eines
besonders guenstigen Angebots hervorzurufen, sowie fuer die Werbung mit dem Hinweis auf
die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz.
(4) Verstoesst die auslaendische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter
Repraesentant oder eine mit dem oeffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich
gegen die Absaetze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstoesse
trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die
Bundesanstalt den weiteren oeffentlichen Vertrieb. Sie macht die Untersagung im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des
weiteren oeffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen den zustaendigen Stellen
des Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder des anderen Vertragsstaates des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft
ihren Sitz hat, mit. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2
Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. Hat die Bundesanstalt den weiteren
oeffentlichen Vertrieb auslaendischer Investmentanteile nach Satz 1 untersagt, darf die
auslaendische Investmentgesellschaft die Absicht, diese auslaendischen Investmentanteile
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oeffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn
seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
§ 125 Kostenvorausbelastung
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Wurde die Abnahme von Anteilen fuer einen mehrjaehrigen Zeitraum vereinbart, so darf
von jeder der fuer das erste Jahr vereinbarten Zahlungen hoechstens ein Drittel fuer die
Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten muessen auf alle spaeteren
Zahlungen gleichmaessig verteilt werden.
§ 126 Widerrufsrecht
(1) Ist der Kaeufer von Anteilen durch muendliche Verhandlungen ausserhalb der staendigen
Geschaeftsraeume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat,
dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklaerung abzugeben, so ist
er an diese Erklaerung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft,
der auslaendischen Investmentgesellschaft oder einem Repraesentanten nach Massgabe des
§ 138 gegenueber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt
auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine
staendigen Geschaeftsraeume hat. Bei Fernabsatzgeschaeften gilt § 312d Abs. 4 Nr. 6 des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Zur Wahrung der Frist genuegt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklaerung.
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf
Vertragsabschluss dem Kaeufer ausgehaendigt oder ihm eine Kaufabrechnung uebersandt
worden ist und darin eine Belehrung ueber das Widerrufsrecht enthalten ist, die den
Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs genuegt. Ist der
Fristbeginn nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkaeufer.
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkaeufer nachweist, dass
1. der Kaeufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder
2. er den Kaeufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile gefuehrt haben, auf
Grund vorhergehender Bestellung gemaess § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht
hat.
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Kaeufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die
Kapitalanlagegesellschaft oder die auslaendische Investmentgesellschaft verpflichtet,
dem Kaeufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rueckuebertragung der erworbenen Anteile, die
bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am
Tage nach dem Eingang der Widerrufserklaerung entspricht.
(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend
anwendbar.
§ 127 Prospekthaftung
(1) Sind in dem ausfuehrlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekt Angaben, die
fuer die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder
unvollstaendig, so kann derjenige, der auf Grund des ausfuehrlichen oder vereinfachten
Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder
auslaendischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen
Namen gewerbsmaessig verkauft hat, als Gesamtschuldner Uebernahme der Anteile gegen
Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Kaeufer in dem Zeitpunkt,
in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis
erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages
verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Ruecknahmepreis des Anteils im
Zeitpunkt der Veraeusserung uebersteigt.
(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im vereinfachten Verkaufsprospekt sind fuer
inlaendische Investmentvermoegen ausschliesslich die Angaben nach § 42 Abs. 2 bis 4.
(3) Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteile im eigenen Namen
gewerbsmaessig verkauft hat, kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, wenn
sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit der Verkaufsprospekte
nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlaessigkeit beruht. Der
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Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Kaeufer der Anteile die Unrichtigkeit
oder Unvollstaendigkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.
(4) Zur Uebernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmaessig
den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat,
wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit der Verkaufsprospekte gekannt
hat. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Kaeufer der Anteile die
Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.
(5) Der Anspruch verjaehrt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Kaeufer von
der Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat,
spaetestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Kaufvertrages.
Abschnitt 2
Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum
§ 128 Anzeigepflicht
Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Sondervermoegen nach
Massgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum im
Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und den zustaendigen Stellen
des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den zustaendigen Stellen dieses Staates
stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der
Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG
erfuellt sind.
§ 129 Verpflichtungen bei grenzueberschreitendem Vertrieb
Im Falle des Vertriebs von Anteilen nach Massgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,
1. die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch
diese Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemassnahmen betreffen,
2. unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden Vorschriften die erforderlichen
Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger in diesem Staat in den
Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur Rueckgabe von Anteilen ausueben koennen und
die von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informationen erhalten, und
3. die nach diesem Gesetz zu veroeffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest
einer der Landessprachen des Staates oder in einer anderen von den zustaendigen
Behoerden des Staates genehmigten Sprache zu veroeffentlichen; fuer Umfang, Inhalt
und Zeitpunkte der Veroeffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechend.
Abschnitt 3
Oeffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach
Massgabe der Richtlinie 85/611/EWG im Geltungsbereich
dieses Gesetzes
§ 130 Anwendbare Vorschriften auf den oeffentlichen Vertrieb von EG-
Investmentanteilen
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Fuer den oeffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses
Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden.
§ 131 Benennungspflicht
Die Investmentgesellschaft muss fuer den oeffentlichen Vertrieb mindestens ein
inlaendisches Kreditinstitut oder eine inlaendische Zweigniederlassung eines
Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen, ueber welche die fuer die Anleger
bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Ruecknahme von Anteilen durch die
Investmentgesellschaft abgewickelt wird. Ausserdem hat die Investmentgesellschaft
die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger die
vorgeschriebenen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten. Angaben
ueber die nach den Saetzen 1 und 2 getroffenen Massnahmen sind in den im Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbreiteten ausfuehrlichen Verkaufsprospekt sowie den vereinfachten
Verkaufsprospekt aufzunehmen; bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem
Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes oeffentlich vertrieben
werden duerfen, und weiteren Teilfonds, fuer die keine Anzeige nach § 132 erstattet
wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen,
dass fuer die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser
Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht oeffentlich vertrieben
werden duerfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.
§ 132 Anzeigepflicht
(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-Investmentanteile im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oeffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen. Die
Bundesanstalt kann die Einreichung der Anzeige in englischer Sprache gestatten.
(2) Der Anzeige sind beizufuegen:
1. die Bescheinigung der zustaendigen Stellen des Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, dass die
Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfuellt sind,
2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im
Zeitpunkt der Anzeige gueltige vereinfachte und ausfuehrliche Verkaufsprospekt,
3. der zuletzt veroeffentlichte Jahresbericht und der anschliessende Halbjahresbericht,
sofern er veroeffentlicht ist,
4. die Angaben ueber die Vorkehrungen fuer den oeffentlichen Vertrieb,
5. Bestaetigungen der gemaess § 131 Satz 1 und 2 beauftragten Stellen ueber die Uebernahme
der Funktionen,
6. der Nachweis der Zahlung der Gebuehr fuer die Anzeige.
Fremdsprachige Unterlagen sind vorbehaltlich der in § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 genannten
Besonderheiten mit einer deutschen Uebersetzung vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz
1 Nr. 1 kann mit einer englischen Uebersetzung vorgelegt werden.
(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen
zu bestaetigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende
Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als
Ergaenzungsanzeige an. Die Ergaenzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs
Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergaenzungsanzeige
einzureichen; anderenfalls gilt der oeffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemaesser
Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.
§ 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des oeffentlichen Vertriebs
(1) Der oeffentliche Vertrieb von EG-Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Saetze
2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollstaendigen Anzeige
zwei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des oeffentlichen
Vertriebs untersagt hat. Ist die Pruefung der Anzeige abgeschlossen und bestehen
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keine Gruende, die der Aufnahme des oeffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann
die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkuerzen. Bestehen Anhaltspunkte dafuer,
dass Umstaende vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des oeffentlichen
Vertriebs nach Absatz 2 fuehren, und teilt die Bundesanstalt dies der auslaendischen
Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung
ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der
auslaendischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat
unverzueglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberuehrt.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des oeffentlichen Vertriebs, wenn
1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 132 nicht ordnungsgemaess erstattet,
2. Art und Weise des oeffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen
Rechts verstossen oder
3. die Verpflichtungen nach § 131 nicht erfuellt sind.
(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren oeffentlichen Vertrieb der EG-
Investmentanteile, wenn
1. die Anzeige nach § 132 nicht erstattet oder der oeffentliche Vertrieb vor Ablauf der
Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,
2. bei dem oeffentlichen Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften des deutschen
Rechts verstossen worden ist,
3. die Zulassung durch die zustaendigen Stellen des Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden
ist oder
4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 131 nicht mehr erfuellt sind.
(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren oeffentlichen Vertrieb untersagen, wenn
die Verpflichtungen nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder § 123 Satz 1 oder 2 oder
nicht ordnungsgemaess erfuellt werden oder eine fuer die Ueberwachung der Einhaltung der
Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu
entrichtende Gebuehr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.
(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den oeffentlichen
Vertrieb von EG-Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes oeffentlich
vertrieben werden duerfen, untersagen, wenn weitere EG-Investmentanteile anderer
Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes oeffentlich
vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 132 nicht erfolgreich durchlaufen
haben.
(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren oeffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen
nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder nach den Absaetzen 4 oder 4a untersagt, darf die
auslaendische Investmentgesellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oeffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn
seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Massnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1
Satz 3 und den Absaetzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des oeffentlichen Vertriebs den zustaendigen
Stellen des Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder des anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft
ihren Sitz hat, mit. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt, falls ein oeffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt
durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.
(8) Teilt die auslaendische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung
des oeffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit, hat sie dies unverzueglich
im elektronischen Bundesanzeiger zu veroeffentlichen und dies der Bundesanstalt
nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veroeffentlichung auf Kosten der auslaendischen
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Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veroeffentlichungspflicht auch nach
Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfuellt wird. Absatz 9 bleibt unberuehrt.
(9) Teilt die auslaendische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung
des oeffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer auslaendischen Umbrella-
Konstruktion mit, hat sie unter Beruecksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geaenderte
Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2
einzureichen. Die geaenderten Unterlagen duerfen erst nach der Einreichung bei der
Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die auslaendische
Investmentgesellschaft hat die Einstellung des oeffentlichen Vertriebs unverzueglich
im elektronischen Bundesanzeiger zu veroeffentlichen und dies der Bundesanstalt
nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veroeffentlichung auf Kosten der auslaendischen
Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veroeffentlichungspflicht auch nach
Fristsetzung nicht erfuellt wird.
§ 134 (weggefallen)
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Abschnitt 4
Oeffentlicher Vertrieb von auslaendischen Investmentanteilen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 135 Anwendbare Vorschriften auf den oeffentlichen Vertrieb auslaendischer
Investmentanteile
Fuer den oeffentlichen Vertrieb von auslaendischen Investmentanteilen, die keine EG-
Investmentanteile sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften
dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf
auslaendische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung finden.
Der oeffentliche Vertrieb von Anteilen an einem auslaendischen Investmentvermoegen, das
hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1
vergleichbar sind, ist nicht gestattet.
§ 136 Zulaessigkeit des oeffentlichen Vertriebs
(1) Der oeffentliche Vertrieb von auslaendischen Investmentanteilen, die keine EG-
Investmentanteile sind, ist zulaessig, wenn
1. die auslaendische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat
ihres Sitzes einer wirksamen oeffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger
unterliegen und wenn die zustaendigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach
den Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden Zusammenarbeit entsprechend § 19
mit der Bundesanstalt bereit sind,
2. die auslaendische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt ein inlaendisches
Kreditinstitut oder eine zuverlaessige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repraesentanten benennt,
3. die Gegenstaende des Vermoegens von einer Depotbank verwahrt werden, oder, soweit
es sich um Immobilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank ueberwacht wird,
welche die Anleger in einer den Vorschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren
Weise sichert; die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere Depotbanken diese
Aufgabe wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschaeftsbetriebes der auslaendischen
Investmentgesellschaft erforderlich ist und dadurch die Sicherheit nicht
beeintraechtigt wird,
4. ein oder mehrere inlaendische Kreditinstitute oder inlaendische Zweigniederlassungen
von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, ueber
welche von den Anlegern geleistete oder fuer sie bestimmte Zahlungen geleitet werden
koennen; werden Zahlungen und Ueberweisungen ueber eine Zahlstelle geleitet, so ist
sicherzustellen, dass die Betraege unverzueglich an die Depotbank oder an die Anleger
weitergeleitet werden,
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5. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, dass
a) dem Erwerber unverzueglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile
in entsprechender Hoehe uebertragen werden,
b) die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermoegensteils
verlangen koennen,
c) eine Kostenvorausbelastung nach Massgabe des § 125 eingeschraenkt ist,
d) Anteile an risikogemischten Investmentvermoegen nur in einer den §§ 50, 61, 64
Abs. 3, § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 85 entsprechenden Art und Weise erworben
werden,
e) die zum Investmentvermoegen gehoerenden Vermoegensgegenstaende nicht verpfaendet oder
sonst belastet, zur Sicherung uebereignet oder zur Sicherung abgetreten werden
duerfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen unter Beruecksichtigung
der Anforderungen nach Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfuellung
von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschaeften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3,
f) Kredite zu Lasten des Investmentvermoegens nur entsprechend der Regelung des §
53, zu Lasten eines Investmentvermoegens, das nach den Vertragsbedingungen oder
der Satzung in Immobilien anlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsgemaessen
Wirtschaftsfuehrung bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der im Vermoegen
befindlichen Immobilien aufgenommen werden duerfen und dass die Kreditaufnahmen
der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen beduerfen,
g) keine Geschaefte zu Lasten des Investmentvermoegens vorgenommen werden, die
den Verkauf nicht zum Investmentvermoegen gehoerender Vermoegensgegenstaende
zum Inhalt haben und das Recht, die Lieferung von Vermoegensgegenstaenden zu
verlangen (Kaufoption), einem Dritten fuer Rechnung des Investmentvermoegens
nur eingeraeumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Kaufoption bildenden
Vermoegensgegenstaende im Zeitpunkt der Einraeumung der Kaufoption zum
Investmentvermoegen gehoeren,
6. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen
Verpflichtungen zur Unterrichtung der am Erwerb eines Anteils Interessierten
ordnungsgemaess erfuellt werden.
(2) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt fuer auslaendische Investmentvermoegen, die denen
nach § 90a vergleichbar sind, mit der Massgabe, dass die Vertragsbedingungen der
Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen muessen, die denen des § 90d Abs. 2 oder Abs.
3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt fuer auslaendische Investmentvermoegen, die
denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Massgabe, dass die Vertragsbedingungen der
Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen muessen, dass Anteile an risikogemischten
Investmentvermoegen nur in einer dem § 90b Abs. 1 Nr. 6 entsprechenden Weise erworben
werden koennen.
(2a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt fuer auslaendische Investmentvermoegen, die denen
nach § 90g vergleichbar sind, mit der Massgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die
Satzung der Investmentgesellschaft eine Regelung vorsehen koennen, die der nach § 90i
Abs. 1 entspricht. Sehen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der auslaendischen
Investmentgesellschaft dem § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemoeglichkeiten vor, muessen
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen
enthalten, die denen des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d
gilt fuer auslaendische Investmentvermoegen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit
der Massgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft
Regelungen vorsehen koennen, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermoegen in
einer dem § 90h Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 entsprechenden Weise erworben werden.
Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe f gilt mit der Massgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die
Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen koennen, die denen nach § 90h
Abs. 6 entsprechen.
(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf auslaendische Investmentvermoegen
anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft nach Massgabe dieses Gesetzes
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mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des
§ 104 und des § 105 vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile an einem
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem
organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Maerkte im Sinne
der Richtlinie 2004/39/EG erfuellt, zugelassen sind.
(4) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b und d gilt nicht fuer auslaendische Investmentvermoegen,
die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach §
113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung
der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen, die § 113 Abs. 3 und 4 sowie § 116
entsprechen.
(5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen,
dass die Vorschriften der §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 auf den oeffentlichen Vertrieb
von auslaendischen Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften mit Sitz
in einem solchen Staat ausgegeben werden, entsprechend Anwendung finden, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie der Richtlinie 85/611/EWG entsprechend
erfuellt sind.
§ 137 Verkaufsprospekt
(1) Der ausfuehrliche Verkaufsprospekt der auslaendischen Investmentgesellschaft muss
alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung fuer die Beurteilung der
auslaendischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Er muss insbesondere
Angaben enthalten
1. ueber Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital
abzueglich der ausstehenden Einlagen zuzueglich der Ruecklagen) der auslaendischen
Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das ueber die Anlage des eingelegten
Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der
Investmentanteile uebernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;
2. ueber Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repraesentanten und der Zahlstellen;
3. ueber Art, Hoehe und Berechnung saemtlicher Kosten, die dem Anleger in Rechnung
gestellt werden, sowie saemtlicher aus dem Vermoegen an Dritte zu zahlender
Verguetungen und zu ersetzender Aufwendungen;
4. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 entsprechender Weise;
5. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15, 16 Halbsatz 1 und 2 und Nr. 28
entsprechender Weise;
6. ueber die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die Auszahlung des
auf den Anteil entfallenden Vermoegensteils verlangen koennen sowie ueber die hierfuer
zustaendigen Stellen.
Ausserdem ist dem ausfuehrlichen Verkaufsprospekt ein Jahresbericht gemaess § 122
Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag nicht laenger als 16 Monate zurueckliegen darf, und,
wenn der Stichtag des Jahresberichts laenger als acht Monate zurueckliegt, auch ein
Halbjahresbericht gemaess § 122 Abs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufuegen. Der ausfuehrliche
Verkaufsprospekt muss ferner ausdrueckliche Hinweise darauf enthalten, dass die
auslaendische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt
nicht untersteht. Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen
Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes oeffentlich vertrieben werden duerfen, und
weiteren Teilfonds desselben Schirms, fuer die keine Anzeige nach § 139 erstattet
wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen,
dass fuer die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile
dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht oeffentlich
vertrieben werden duerfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.
Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausfuehrlichen Verkaufsprospekt weitere
Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben fuer den
Erwerber erforderlich sind.
(2) Die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts ist nicht gestattet.
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(3) Abweichend von Absatz 1 haben auslaendische Investmentvermoegen im Sinne
des § 136 Abs. 3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu
veroeffentlichen. Die in diesen Prospekt aufzunehmenden Angaben bestimmen sich nach dem
Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004.
(4) Der ausfuehrliche Verkaufsprospekt von auslaendischen Investmentvermoegen, die
hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.
1 und 2 vergleichbar sind, muss darueber hinaus Angaben nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis 6 und Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. Der ausfuehrliche Verkaufsprospekt
von auslaendischen Investmentvermoegen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, muss
darueber hinaus Angaben nach § 90e Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. Der
ausfuehrliche Verkaufsprospekt von auslaendischen Investmentvermoegen, die denen nach §
90g vergleichbar sind, muss darueber hinaus Angaben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender
Weise enthalten.
§ 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand
(1) Der Repraesentant vertritt die auslaendische Investmentgesellschaft gerichtlich und
aussergerichtlich. Er gilt als zum Empfang der fuer die Verwaltungsgesellschaft und die
Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstuecke ermaechtigt. Diese Befugnisse koennen
nicht beschraenkt werden.
(2) Fuer Klagen gegen eine auslaendische Investmentgesellschaft, eine
Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den oeffentlichen
Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist
das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk der Repraesentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Name des Repraesentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der
Bundesanstalt im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entstehen der
Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der
Bundesanstalt zu erstatten.
§ 139 Anzeigepflicht
(1) Die auslaendische Investmentgesellschaft hat die Absicht, auslaendische
Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes oeffentlich zu vertreiben, der
Bundesanstalt anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufuegen:
1. alle wesentlichen Angaben ueber die auslaendische Investmentgesellschaft, ihre
Organe und ihren Repraesentanten sowie ueber die Verwaltungsgesellschaft, die
Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,
2. Bestaetigungen des Repraesentanten, der Depotbank und der Zahlstelle ueber die
Uebernahme dieser Funktionen,
3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im
Zeitpunkt der Anzeige gueltige ausfuehrliche Verkaufsprospekt,
4. der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen
muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts laenger als acht Monate zurueckliegt,
auch der anschliessende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2
Nr. 2 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestaetigungsvermerk eines
Wirtschaftspruefers versehen sein,
5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschaeftsjahres nebst Gewinn- und
Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem
Bestaetigungsvermerk eines Wirtschaftspruefers versehen ist,
6. die Erklaerung der auslaendischen Investmentgesellschaft, dass sie sich verpflichtet,
a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft und den
nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 zu veroeffentlichenden Jahresbericht spaetestens vier
Monate nach Ende jedes Geschaeftsjahres sowie den nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 zu
veroeffentlichenden Halbjahresbericht spaetestens zwei Monate nach Ende jedes
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Geschaeftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluss und der Jahresbericht
muessen mit dem Bestaetigungsvermerk eines Wirtschaftspruefers versehen sein,
b) die Bundesanstalt ueber alle wesentlichen Aenderungen von Umstaenden, die bei
der Anzeige der Absicht des oeffentlichen Vertriebs angegeben worden sind, zu
unterrichten und die Aenderungsangaben nachzuweisen,
c) der Bundesanstalt auf Verlangen ueber ihre Geschaeftstaetigkeit Auskunft zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen,
7. der Nachweis ueber die Zahlung der Gebuehr fuer die Anzeige,
8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die
auslaendische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres
Sitzes einer wirksamen oeffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger
unterliegen.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Uebersetzung vorzulegen. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Bundesanstalt gemaess Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier Wochen
zu bestaetigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen
vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der
gleichen Frist als Ergaenzungsanzeige an. Die Ergaenzungsanzeige ist der Bundesanstalt
innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten
Ergaenzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der oeffentliche Vertrieb wegen nicht
ordnungsgemaesser Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine
Ausschlussfrist.
§ 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des oeffentlichen Vertriebs
(1) Der oeffentliche Vertrieb von auslaendischen Investmentanteilen darf vorbehaltlich
der Saetze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollstaendigen
Anzeige nach § 139 drei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die
Aufnahme des oeffentlichen Vertriebs untersagt hat. Ist die Pruefung der Anzeige
abgeschlossen und bestehen keine Gruende, die der Aufnahme des oeffentlichen Vertriebs
entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkuerzen. Bestehen
Anhaltspunkte dafuer, dass Umstaende vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme
des oeffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 fuehren, und teilt die Bundesanstalt dies der
auslaendischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt
dies der auslaendischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat
unverzueglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberuehrt.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des oeffentlichen Vertriebs, wenn diese
gegen das Verbot des § 135 Abs. 1 Satz 2 verstossen wuerde oder die Voraussetzungen nach
§ 136 nicht erfuellt sind oder die auslaendische Investmentgesellschaft die Anzeige nach
§ 139 nicht ordnungsgemaess erstattet.
(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren oeffentlichen Vertrieb auslaendischer
Investmentanteile, wenn
1. die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der oeffentliche Vertrieb entgegen des
Verbots des § 135 Abs. 1 Satz 2 oder vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen
worden ist,
2. eine Voraussetzung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2, 2a, 3, 4 oder 5
weggefallen ist,
3. die der Bundesanstalt gegenueber nach § 139 Abs. 2 Nr. 6 uebernommenen
Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
4. bei dem oeffentlichen Vertrieb der auslaendischen Investmentanteile erheblich gegen
gesetzliche Vorschriften verstossen worden ist oder
5. ein durch rechtskraeftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenueber der
auslaendischen Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der
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Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anlegers nicht erfuellt worden
ist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen
Umstaende des Einzelfalles aus Gruenden der Billigkeit geboten erscheint.
(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren oeffentlichen Vertrieb auslaendischer
Investmentanteile untersagen, wenn
1. die in § 121 Abs. 1 oder 3, § 122 Abs. 2 oder 3, § 123 Satz 1 oder 2 oder § 137
vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemaess erfuellt werden,
2. eine fuer die Pruefung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Angaben
und Unterlagen zu entrichtende Gebuehr trotz Mahnung nicht gezahlt wird oder der
Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 138 Abs. 3 entstandene
Kosten trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder
3. bei dem oeffentlichen Vertrieb der auslaendischen Investmentanteile erheblich gegen
die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstossen worden ist.
(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den oeffentlichen Vertrieb
von auslaendischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes oeffentlich
vertrieben werden duerfen, untersagen, wenn weitere auslaendische Investmentanteile von
Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes oeffentlich
vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlaufen
haben.
(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren oeffentlichen Vertrieb auslaendischer
Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4 oder nach den Absaetzen 4 oder
4a untersagt, darf die auslaendische Investmentgesellschaft die Absicht, diese
auslaendischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst
wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Massnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1
Satz 3 und den Absaetzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Bundesanstalt macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt,
falls ein oeffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch
die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.
(8) Teilt die auslaendische Investmentgesellschaft die Einstellung des oeffentlichen
Vertriebs von auslaendischen Investmentanteilen der Bundesanstalt mit, hat sie
dies unverzueglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veroeffentlichen und dies der
Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veroeffentlichung auf Kosten
der auslaendischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veroeffentlichungspflicht
auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfuellt wird. Absatz 9 bleibt
unberuehrt.
(9) Teilt die auslaendische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung
des oeffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer auslaendischen Umbrella-
Konstruktion mit, hat sie unter Beruecksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4
geaenderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4
einzureichen. Die geaenderten Unterlagen duerfen erst nach der Einreichung bei der
Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die auslaendische
Investmentgesellschaft hat die Einstellung des oeffentlichen Vertriebs unverzueglich
im elektronischen Bundesanzeiger zu veroeffentlichen und dies der Bundesanstalt
nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veroeffentlichung auf Kosten der auslaendischen
Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veroeffentlichungspflicht auch nach
Fristsetzung nicht erfuellt wird.
Abschnitt 5
Vertriebsueberwachung
§ 141 Zustaendigkeit der Bundesanstalt
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(1) Die Bundesanstalt ueberwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140
und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden
Vorschriften des deutschen Rechts.
(2) Die Bundesanstalt kann Auskuenfte ueber die Geschaeftsangelegenheiten und die Vorlage
der Verkaufsunterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie auslaendische Investmentanteile vertreiben, ohne dass
die nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erforderliche Anzeige erstattet worden ist.
§ 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) In Erfuellung der Aufgabe nach § 141 Abs. 1 arbeitet die Bundesanstalt zur
Ueberwachung des Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit den zustaendigen Stellen des
Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz
hat, eng zusammen und uebermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskuenfte.
(2) Vertrauliche Informationen, welche die Bundesanstalt von den zustaendigen Stellen
des anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder des anderen Vertragsstaates des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum erhaelt, duerfen nur fuer folgende Zwecke
verwendet werden:
1. zur Pruefung, ob die Voraussetzungen fuer den Vertrieb der Investmentanteile erfuellt
sind,
2. zur Ueberwachung der Vertriebstaetigkeit der Investmentgesellschaft oder sonstiger
mit dem Vertrieb befasster Personen,
3. fuer Zwecke nach Massgabe des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4.
Kapitel 6
Straf-, Bussgeld- und Uebergangsvorschriften
§ 143 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewaehrt oder eine dort genannte Verpflichtung
eingeht,
3. entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit aufnimmt oder
4. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermoegensgegenstand verkauft.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12
Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausfuehrlichen
Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugaenglich macht,
4. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem ausfuehrlichen
Verkaufsprospekt beifuegt,
5. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen
Halbjahresbericht oder einen Aufloesungsbericht nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
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6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder
den Aufloesungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
7. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
8. entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
9. entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den
Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
bei der Bundesanstalt einreicht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des
Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt
oder nicht dafuer sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen
kann,
2. entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz
2 des Kreditwesengesetzes eine Massnahme nicht duldet,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Satz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt,
5. entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen
a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84
Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 90h Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder
b) § 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 68a, § 88 Abs. 1 oder § 90b
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermoegensgegenstand, Edelmetall,
ein Zertifikat ueber Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien,
Anteile eines Sondervermoegens oder auslaendischen Investmentvermoegens oder
Verkaufsoptionsrechte erwirbt,
7. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort
genannten Vermoegensgegenstand oder Betrag haelt,
8. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,
9. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3
Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential hoechstens
verdoppelt,
10. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61,
§ 85, § 90h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in
die dort genannten Vermoegensgegenstaende anlegt,
11. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere uebertraegt,
12. entgegen
a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder
b) § 69 Abs. 1 Satz 1
ein Darlehen gewaehrt,
13. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
14. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschaeft abschliesst,
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15. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der
Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermoegens nicht uebersteigt,
16. einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2, § 90b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs.
5 oder 6 oder § 90h Abs. 5 Satz 1 ueber eine dort genannte Sicherstellungspflicht
zuwiderhandelt,
17. entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 90a, nicht sicherstellt, dass
die Vermoegensgegenstaende nur in dem dort genannten Umfang einem Waehrungsrisiko
unterliegen,
18. entgegen § 68a Abs. 2 einen Vermoegensgegenstand veraeussert,
19. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen
dort genannten Prozentsatz nicht uebersteigt,
20. entgegen § 90b Abs. 8 ein Geschaeft taetigt,
21. entgegen § 101 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oeffentlich vertreibt,
22. entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an Sondervermoegen oeffentlich vertreibt,
23. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkaeufe durchfuehrt,
24. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,
25. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung § 90h Abs. 2, in
dort genannte Zielfonds anlegt,
26. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten
Informationen vorliegen,
27. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3, 4 oder
4a, § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
28. entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 oder § 140 Abs. 1 Satz 1 den oeffentlichen Vertrieb
von EG-Investmentanteilen oder auslaendischen Investmentanteilen aufnimmt oder
29. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 auslaendische Investmentanteile oeffentlich vertreibt.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6
Buchstabe a, Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch fuer Investmentaktiengesellschaften
nach § 99 Abs. 3 Satz 1.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie
Nr. 22 und 23 mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit
einer Geldbusse bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§ 143a Strafvorschriften
Wer ohne die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 das Geschaeft einer
Kapitalanlagegesellschaft betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
§ 143b Mitteilungen in Strafsachen
Fuer die Mitteilungspflichten der Gerichte, der Strafverfolgungs- oder der
Strafvollstreckungsbehoerden gegenueber der Bundesanstalt findet § 60a des
Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.
§ 144 Allgemeine Uebergangsvorschriften
(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgefuehrten Geschaefte
betreiben, beduerfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb; ihre
Vertragsbedingungen fuer bereits bestehende Sondervermoegen beduerfen keiner Genehmigung.
Die Erlaubnis gilt fuer Taetigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn
diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der
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Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen
waren. Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem
Gesetz erteilt. Die Gueltigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber
Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der
Taetigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
beruehrt.
(2) Auslaendische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geaendert durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und
zum oeffentlichen Vertrieb berechtigt sind, muessen keine neue Anzeige nach § 132 Abs.
1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. Ein
vereinfachter Verkaufsprospekt, der zusaetzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halbsatz
1 enthaelt, ist der Bundesanstalt fuer die EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezember 2007 vertrieben werden durften,
vorbehaltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen, sobald dieser nach Vorschriften des
Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den europaeischen Wirtschaftsraum geaendert werden muss, spaetestens jedoch bis
zum 31. Dezember 2008. Wird die Verpflichtung aus Satz 2 nicht erfuellt, untersagt die
Bundesanstalt den weiteren oeffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5
bis 7 gilt entsprechend.
(3) Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6
Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung.
(4) Ausfuehrliche Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften und auslaendischen Investmentgesellschaften, die eine
Belehrung ueber das Recht des Kaeufers zum Widerruf nach § 126 in der vor dem 28.
Dezember 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, duerfen bis zum 31. Dezember
2008 weiterverwendet werden.
(5) und (6) (weggefallen)
§ 145 Uebergangsvorschriften fuer Sondervermoegen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bereits bestehenden
richtlinienkonformen Sondervermoegen die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 28.
Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. Auf die in Satz 1
genannten Sondervermoegen sind ab dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab dem 28.
Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Werden die Vertragsbedingungen zu diesem
Zweck geaendert, muss die Aenderung der Vertragsbedingungen nach § 43 in der vor dem 28.
Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Massgabe erfolgen, dass die in § 43 Abs. 3 und 5
genannten Fristen jeweils drei Monate betragen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die
Vertragsbedingungen fuer die in Satz 2 genannten Sondervermoegen aendern, um fuer Rechnung
des Sondervermoegens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschaefte abschliessen
zu koennen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden, nicht
von Absatz 1 erfassten Sondervermoegen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in der
vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft
kann die Vertragsbedingungen fuer die am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobilien-
Sondervermoegen aendern, um fuer Rechnung des Sondervermoegens die nach den §§ 66 bis
82 zugelassenen Rechtsgeschaefte abschliessen zu koennen. Die Kapitalanlagegesellschaft
kann die Vertragsbedingungen fuer die am 28. Dezember 2007 bestehenden Sondervermoegen
mit zusaetzlichen Risiken aendern, um fuer Rechnung des Sondervermoegens die nach
den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschaefte abschliessen zu koennen. Die
Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen fuer die am 28. Dezember 2007
bestehenden Gemischten Sondervermoegen aendern, um fuer Rechnung des Sondervermoegens
die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschaefte abschliessen zu koennen, und
fuer Altersvorsorge-Sondervermoegen, um fuer Rechnung des Sondervermoegens die nach den
§§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsgeschaefte abschliessen zu koennen. Die Bundesanstalt
erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Massgabe des § 43
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Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung.
(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist erstmals
auf Sondervermoegen im Sinne der Absaetze 1 und 2 anzuwenden, deren Geschaeftsjahr nach
dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Sondervermoegen im Sinne der Absaetze 1 und 2, deren
Geschaeftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in der bis zum 27.
Dezember 2007 geltenden Fassung fuer dieses Geschaeftsjahr weiter anzuwenden.
(4) (weggefallen)
§ 146 Uebergangsvorschriften fuer Investmentaktiengesellschaften
(1) Auf die vor dem 28. Dezember 2007 bestehenden Investmentaktiengesellschaften
darf dieses Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1.
Juli 2010 angewendet werden. Investmentaktiengesellschaften, deren Erlaubnis auf der
Grundlage dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erteilt
worden ist, muessen spaetestens bis zum 1. Juli 2010 die Satzung nebst Anlagebedingungen
an das Gesetz in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anpassen. Die Aenderung
der Satzung und der Anlagebedingungen muss nach Massgabe des § 99 Abs. 3 oder des
§ 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. Dezember
2007 geltenden Fassung erfolgen. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2
Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Massgabe des § 43 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs.
5 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Aenderung der Satzung
und der Anlagebedingungen wird wirksam mit der Eintragung der Satzungsaenderung im
Handelsregister.
(2) Spaetestens einen Monat vor der geplanten Aenderung der Satzung und der
Anlagebedingungen sind die Aktionaere durch den Vorstand ueber die Massnahme und die
rechtlichen und finanziellen Folgen im elektronischen Bundesanzeiger, in den im
Verkaufsprospekt angegebenen Wirtschafts- und Tageszeitungen und, soweit die Aktionaere
namentlich bekannt sind, durch direkte Mitteilung zu informieren.
(3) Die Anpassung der Satzung an die Vorschriften ueber die Teilnahme- und Stimmrechte
der Anlageaktionaere in der Hauptversammlung nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann
zulaessig, wenn die Gruender der Investmentaktiengesellschaft oder andere Personen
Aktien der Investmentaktiengesellschaft in einem Wert, der mindestens dem gesetzlich
festgelegten Anfangskapital entspricht, halten und ausdruecklich saemtliche Rechte und
Pflichten der Unternehmensaktionaere uebernehmen.
(4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit den §§ 45 und 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem 28. Dezember 2007
geltenden Fassung, sind erstmals auf Investmentaktiengesellschaften oder deren
Teilgesellschaftsvermoegen anzuwenden, deren Geschaeftsjahr nach dem 31. Dezember 2008
endet. Auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermoegen, deren
Geschaeftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45
sowie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung fuer
dieses Geschaeftsjahr weiter anzuwenden.
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