Verordnung ueber den Absatz von
Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung
zum Zwecke der Verarbeitung in der
Gemeinschaft (Interventionsrindfleisch-
Verarbeitungsverordnung)
IntervRindFlVerarbV

vom  26.10.1977



"Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S.
1915), die zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 68 G v. 2.8.1994 I 2018

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 10.11.1978


Ueberschrift (Langueberschrift): IdF d. § 1 V v. 29.10.1978 I 1716 mWv 10.11.1978
Ueberschrift (Kurzbezeichnung): IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 9.6.1988 I 993 mWv 9.7.1988

Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes zur Durchfuehrung
der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden
sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchfuehrung der gemeinsamen
Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern fuer Wirtschaft und der
Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des
Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation fuer Rindfleisch hinsichtlich der Abgabe von Rindfleisch zum Zwecke
der Verarbeitung in der Gemeinschaft.

§ 2 Zustaendige Stellen
Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 genannten
Rechtsakte ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt);
zustaendig fuer die amtliche Ueberwachung der Verwendung des Rindfleisches ist die
Bundesfinanzverwaltung.

§ 3
-

§ 4 Verarbeitung des von der Bundesanstalt abgegebenen Rindfleisches
(1) Soll das von der Bundesanstalt abgegebene Rindfleisch im Geltungsbereich
dieser Verordnung verarbeitet werden, so uebersendet die Bundesanstalt jeweils
eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheines an die ueberwachende
Zollstelle.
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(2) Das Rindfleisch ist unverzueglich nach der Uebernahme in einen in dem
Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder einen anderen von der ueberwachenden Zollstelle
zugelassenen Raum zu verbringen und dort bis zur Verarbeitung zu lagern.

(3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht eine Verarbeitung des Rindfleisches
durch den Kaeufer vorschreiben, kann er es zum Zwecke der Verarbeitung unmittelbar an
Verarbeitungsbetriebe weitergeben; dabei darf eine Mindestmenge von vier Tonnen je
Verarbeitungsbetrieb nicht unterschritten werden.

(4) Die ueberwachende Zollstelle kann dem Kaeufer des Rindfleisches und dem
Verarbeitungsbetrieb die fuer die Ueberwachung erforderlichen Auflagen erteilen.

(5) Ueberwachende Zollstelle im Sinne dieser Verordnung ist die Zollstelle, in
deren Bezirk der Kaeufer seinen Sitz hat. Falls das Rindfleisch nicht in diesem
Bezirk verarbeitet wird, ist ueberwachende Zollstelle diejenige, in deren Bezirk der
Verarbeitungsbetrieb gelegen ist.

§ 5 Meldepflichten
(1) Der Kaeufer hat jede Weitergabe des Rindfleisches unter Angabe des Namens und
der Anschrift des Verarbeitungsbetriebes, der Kaeufer und der Verarbeitungsbetrieb
haben jeden Wechsel des Lagerortes des Rindfleisches der ueberwachenden Zollstelle
unverzueglich zu melden.

(2) Der Verarbeitungsbetrieb hat ferner der ueberwachenden Zollstelle die erfolgte
Verarbeitung zu den Erzeugnissen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschrieben sind, schriftlich in zwei Stuecken unter Angabe der Beschaffenheit und
der Menge des Verarbeitungserzeugnisses zu melden.

(3) In den Meldungen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Nummern der Verkaufsrechnung
und des Abholscheines der Bundesanstalt und die weitergegebene oder verarbeitete
Rindfleischmenge anzugeben.

§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Kaeufer und der Verarbeitungsbetrieb sind verpflichtet,
1. ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher zu fuehren,
2. gesonderte Aufzeichnungen ueber den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib
   sowie den Bestand an Rindfleisch zu machen.

(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner verpflichtet,
1. gesonderte Aufzeichnungen zu machen ueber
   a) die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen,
   b) die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch,

2. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen ueber die einzelnen Verarbeitungsvorgaenge sowie
   die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu fuehren.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden
geschaeftlichen Belege sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen
Vorschriften laengere Aufbewahrungsfristen bestehen.

§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Ueberwachung haben der Kaeufer und der Verarbeitungsbetrieb den
Zollstellen das Betreten der Geschaeftsraeume und Betriebsstaetten und die Aufnahme der
Bestaende an Rindfleisch und Verarbeitungserzeugnissen waehrend der ueblichen Geschaefts-
und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmaennischen
Buecher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Bei
automatischer Buchfuehrung haben die in Satz 1 genannten Personen auf ihre Kosten Listen
mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zollstellen verlangen.
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§ 8 Verpflichtete Personen
Die Verpflichtungen, die dem Kaeufer und dem Verarbeitungsbetrieb gegenueber den
Zollbehoerden obliegen, sind von den Betriebsinhabern selbst zu erfuellen. Diese koennen
hierfuer einen oder mehrere geeignete Betriebsleiter bestellen. Die Bestellung ist
der ueberwachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die
bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

§ 9 Verarbeitungsbescheinigung
Nach erfolgter Verarbeitung wird dem Verarbeitungsbetrieb von der ueberwachenden
Zollstelle eine Verarbeitungsbescheinigung erteilt.

§ 10 Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Rindfleisch, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten abgegeben und
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet zu
werden, wird auf Antrag unter amtliche Ueberwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche
Ueberwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu
stellen. Das Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei dieser Zollstelle
unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und
an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzufuehren. Antrag und
Anmeldung sind zusammen nach vorgeschriebenem Muster in drei Stuecken - im Falle der
Antragstellung bei einer anderen als der ueberwachenden Zollstelle in vier Stuecken -
abzugeben.

(2) Wird dem Antrag entsprochen, so ueberlaesst die Zollstelle das Rindfleisch dem
Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung.

(3) Im uebrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sinngemaess anzuwenden.

§ 11 Verarbeitung in anderen Mitgliedstaaten
Soll das von der Bundesanstalt abgegebene Rindfleisch in einem anderen Mitgliedstaat
verarbeitet werden, so uebersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer
Verkaufsrechnung und des Abholscheines an die Zollstelle, in deren Bezirk das Lager
gelegen ist, aus dem das Rindfleisch ausgelagert wird. Der Kaeufer hat das Rindfleisch
unverzueglich nach der Uebernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen
und dabei ein Kontrollexemplar in zwei Stuecken unter Angabe der uebernommenen Mengen
Rindfleisch, der Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines
sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen
vorzulegen.

§ 12 Ordnungswidrige Verarbeitung
(1) Wer Interventionsrindfleisch entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten
Rechtsakte nicht oder nicht ordnungsgemaess verarbeitet, hat fuer die davon
betroffene Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gueltigen
Interventionspreis und dem Abgabepreis zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, soweit wegen
desselben Verstosses eine Verarbeitungssicherheit fuer verfallen erklaert ist oder eine
Verpflichtung zum erneuten Leisten einer Sicherheit nach § 7 der EWG-Sicherheiten-
Verordnung besteht.

(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten


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