Gesetz zur Aus- und Durchfuehrung
bestimmter Rechtsinstrumente auf
dem Gebiet des internationalen
Familienrechts (Internationales
Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG)
IntFamRVG

vom  26.01.2005



"Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 45 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.3.2005
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.1.2005 I 162 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates verkuendet. Es tritt gem. Art. 3 Satz 2 dieses G mWv 1.3.2005 in Kraft.
Abweichend hiervon treten § 12 Abs. 3 u. § 47 Abs. 2 am 1.2.2005 in Kraft.

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
     Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1               Anwendungsbereich
§ 2               Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
     Zentrale Behoerde; Jugendamt
§ 3               Bestimmung der Zentralen Behoerde
§ 4               Uebersetzungen bei eingehenden Ersuchen
§ 5               Uebersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
§ 6               Aufgabenerfuellung durch die Zentrale Behoerde
§ 7               Aufenthaltsermittlung
§ 8               Anrufung des Oberlandesgerichts
§ 9               Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren
Abschnitt 3
     Gerichtliche Zustaendigkeit und Zustaendigkeitskonzentration
§ 10              Oertliche Zustaendigkeit fuer die Anerkennung und Vollstreckung
§ 11              Oertliche Zustaendigkeit nach dem Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen
§ 12              Zustaendigkeitskonzentration
§ 13              Zustaendigkeitskonzentration fuer andere Familiensachen
Abschnitt 4
     Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
§ 14              Familiengerichtliches Verfahren
§ 15              Einstweilige Anordnungen
Abschnitt 5
     Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung
     des Sorgeverhaeltnisses
         Unterabschnitt 1
              Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug
§ 16              Antragstellung
§ 17              Zustellungsbevollmaechtigter

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§   18             Einseitiges Verfahren
§   19             Besondere Regelungen zum Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommen
§   20             Entscheidung
§   21             Bekanntmachung der Entscheidung
§   22             Wirksamwerden der Entscheidung
§   23             Vollstreckungsklausel
         Unterabschnitt 2
              Beschwerde
§ 24               Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
§ 25               Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
§ 26               Verfahren und Entscheidung ueber die Beschwerde
§ 27               Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
         Unterabschnitt 3
              Rechtsbeschwerde
§ 28               Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§ 29               Einlegung und Begruendung der Rechtsbeschwerde
§ 30               Verfahren und Entscheidung ueber die Rechtsbeschwerde
§ 31               Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
         Unterabschnitt 4
              Feststellung der Anerkennung
§ 32               Anerkennungsfeststellung
         Unterabschnitt 5
              Wiederherstellung des Sorgeverhaeltnisses
§ 33               Anordnung auf Herausgabe des Kindes
         Unterabschnitt 6
              Aufhebung oder Aenderung von Beschluessen
§ 34               Verfahren auf Aufhebung oder Aenderung
§ 35               Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
         Unterabschnitt 7
              Vollstreckungsgegenklage
§ 36               Vollstreckungsgegenklage bei Titeln ueber Verfahrenskosten
Abschnitt 6
     Verfahren nach dem Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen
§ 37               Anwendbarkeit
§ 38               Beschleunigtes Verfahren
§ 39               Uebermittlung von Entscheidungen
§ 40               Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel
§ 41               Bescheinigung ueber Widerrechtlichkeit
§ 42               Einreichung von Antraegen bei dem Amtsgericht
§ 43               Prozesskosten- und Beratungshilfe
Abschnitt 7
     Vollstreckung
§ 44               Ordnungsmittel; unmittelbarer Zwang
Abschnitt 8
     Grenzueberschreitende Unterbringung
§ 45               Zustaendigkeit fuer die Zustimmung zu einer Unterbringung
§ 46               Konsultationsverfahren
§ 47               Genehmigung des Familiengerichts
Abschnitt 9
     Bescheinigungen zu inlaendischen Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr.
     2201/2003
§ 48               Ausstellung von Bescheinigungen
§ 49               Berichtigung von Bescheinigungen
Abschnitt 10
     Kosten
§ 50               Anzuwendende Vorschriften
§ 51               Gerichtsgebuehren
§ 52               Kostenschuldner
§ 53               Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss
§ 54               Uebersetzungen
Abschnitt 11
     Uebergangsvorschriften

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§ 55               Uebergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
§ 56               Uebergangsvorschriften zum Sorgerechtsuebereinkommens-Ausfuehrungsgesetz

Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient
1. der Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003
   ueber die Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
   in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur
   Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1);
2. der Ausfuehrung des Haager Uebereinkommens vom 25. Oktober 1980 ueber die
   zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfuehrung (BGBl. 1990 II S. 207) -
   im Folgenden: Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen;
3. der Ausfuehrung des Luxemburger Europaeischen Uebereinkommens vom 20. Mai 1980 ueber
   die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ueber das Sorgerecht fuer
   Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhaeltnisses (BGBl. 1990 II S. 220) - im
   Folgenden: Europaeisches Sorgerechtsuebereinkommen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und oeffentliche
Urkunden, auf welche die durchzufuehrende EG-Verordnung oder das jeweils auszufuehrende
Uebereinkommen Anwendung findet.

Abschnitt 2
Zentrale Behoerde; Jugendamt

§ 3 Bestimmung der Zentralen Behoerde
(1) Zentrale Behoerde nach
1. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,
2. Artikel 6 des Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommens,
3. Artikel 2 des Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommens
ist das Bundesamt fuer Justiz.

(2) Das Verfahren der Zentralen Behoerde gilt als Justizverwaltungsverfahren.

§ 4 Uebersetzungen bei eingehenden Ersuchen
(1) Die Zentrale Behoerde, bei der ein Antrag aus einem anderen Staat nach der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder nach dem Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommen
eingeht, kann es ablehnen, taetig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufuegende
Schriftstuecke nicht in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Uebersetzung in diese
Sprache begleitet sind.

(2) Ist ein Schriftstueck nach Artikel 24 Abs. 1 des Haager
Kindesentfuehrungsuebereinkommens ausnahmsweise nicht von einer deutschen Uebersetzung
begleitet, so veranlasst die Zentrale Behoerde die Uebersetzung.

§ 5 Uebersetzungen bei ausgehenden Ersuchen




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(1) Beschafft die antragstellende Person erforderliche Uebersetzungen fuer Antraege, die
in einem anderen Staat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behoerde
die Uebersetzungen auf Kosten der antragstellenden Person.

(2) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren gewoehnlichen
Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewoehnlichen Aufenthalts im Inland ihren
tatsaechlichen Aufenthalt hat, befreit die antragstellende Person auf Antrag von einer
Erstattungspflicht, wenn diese die persoenlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
fuer die Gewaehrung von Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung erfuellt.

§ 6 Aufgabenerfuellung durch die Zentrale Behoerde
(1) Zur Erfuellung der ihr obliegenden Aufgaben veranlasst die Zentrale Behoerde mit
Hilfe der zustaendigen Stellen alle erforderlichen Massnahmen. Sie verkehrt unmittelbar
mit allen zustaendigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilungen leitet sie unverzueglich
an die zustaendigen Stellen weiter.

(2) Zum Zweck der Ausfuehrung des Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommens und des
Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommens leitet die Zentrale Behoerde erforderlichenfalls
gerichtliche Verfahren ein. Im Rahmen dieser Uebereinkommen gilt sie zum Zweck der
Rueckgabe des Kindes als bevollmaechtigt, im Namen der antragstellenden Person selbst
oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder aussergerichtlich taetig
zu werden. Ihre Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der Uebereinkommen im eigenen
Namen entsprechend zu handeln, bleibt unberuehrt.

§ 7 Aufenthaltsermittlung
(1) Die Zentrale Behoerde trifft alle erforderlichen Massnahmen einschliesslich der
Einschaltung von Polizeivollzugsbehoerden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu
ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass sich das
Kind im Inland befindet.

(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes erforderlich, darf die Zentrale
Behoerde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Strassenverkehrsgesetzes erheben und die Leistungstraeger im Sinne der §§
18 bis 29 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch um Mitteilung des derzeitigen Aufenthalts
einer Person ersuchen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Zentrale Behoerde die
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen. Sie
kann auch die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister veranlassen.

(4) Soweit andere Stellen eingeschaltet werden, uebermittelt sie ihnen die zur
Durchfuehrung der Massnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten; diese duerfen nur fuer
den Zweck verwendet werden, fuer den sie uebermittelt worden sind.

§ 8 Anrufung des Oberlandesgerichts
(1) Nimmt die Zentrale Behoerde einen Antrag nicht an oder lehnt sie es ab, taetig zu
werden, so kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden.

(2) Zustaendig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Zentrale Behoerde ihren
Sitz hat.

(3) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 21 Abs. 2 und 3, die §§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und 28 Abs. 2 und 3, § 30 Abs.
1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gelten sinngemaess. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
unanfechtbar.

§ 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren



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(1) Unbeschadet der Aufgaben des Jugendamts bei der grenzueberschreitenden
Zusammenarbeit unterstuetzt das Jugendamt die Gerichte und die Zentrale Behoerde bei
allen Massnahmen nach diesem Gesetz. Insbesondere
1. gibt es auf Anfrage Auskunft ueber die soziale Lage des Kindes und seines Umfelds,
2. unterstuetzt es in jeder Lage eine guetliche Einigung,
3. leistet es in geeigneten Faellen Unterstuetzung bei der Durchfuehrung des Verfahrens,
   auch bei der Sicherung des Aufenthalts des Kindes,
4. leistet es in geeigneten Faellen Unterstuetzung bei der Ausuebung des Rechts zum
   persoenlichen Umgang, der Heraus- oder Rueckgabe des Kindes sowie der Vollstreckung
   gerichtlicher Entscheidungen.

(2) Zustaendig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewoehnlich aufhaelt.
Solange die Zentrale Behoerde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rueckgabeantrag
oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewoehnlichen
Aufenthalt im Inland hat, oder das zustaendige Jugendamt nicht taetig wird, ist das
Jugendamt zustaendig, in dessen Bereich sich das Kind tatsaechlich aufhaelt.

(3) Das Gericht unterrichtet das zustaendige Jugendamt ueber Entscheidungen nach diesem
Gesetz auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war.

Abschnitt 3
Gerichtliche Zustaendigkeit und Zustaendigkeitskonzentration

§ 10 Oertliche Zustaendigkeit fuer die Anerkennung und Vollstreckung
Oertlich ausschliesslich zustaendig fuer Verfahren nach
- Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie
  fuer die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr.
  2201/2003,
- dem Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommen
ist das Familiengericht, in dessen Zustaendigkeitsbereich zum Zeitpunkt der
Antragstellung
1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die
   Entscheidung bezieht, sich gewoehnlich aufhaelt oder
2. bei Fehlen einer Zustaendigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung
   hervortritt oder das Beduerfnis der Fuersorge besteht,
3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht.

§ 11 Oertliche Zustaendigkeit nach dem Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen
Oertlich zustaendig fuer Verfahren nach dem Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen ist das
Familiengericht, in dessen Zustaendigkeitsbereich
1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behoerde aufgehalten hat
   oder
2. bei Fehlen einer Zustaendigkeit nach Nummer 1 das Beduerfnis der Fuersorge besteht.

§ 12 Zustaendigkeitskonzentration
(1) In Verfahren ueber eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache sowie in Verfahren
ueber die Vollstreckbarerklaerung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz
hat, fuer den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow/Weissensee.


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(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, diese Zustaendigkeit durch Rechtsverordnung
einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht fuer die Bezirke
aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie koennen die Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.

§ 13 Zustaendigkeitskonzentration fuer andere Familiensachen
(1) Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache anhaengig
wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
fuer alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung einschliesslich der Verfuegungen nach § 44 dieses Gesetzes
und nach § 33 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zustaendig. Die Zustaendigkeit nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Antrag
offensichtlich unzulaessig ist. Sie entfaellt, sobald das angegangene Gericht auf Grund
unanfechtbarer Entscheidung unzustaendig ist; Verfahren, fuer die dieses Gericht hiernach
seine Zustaendigkeit verliert, sind nach naeherer Massgabe des § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1
der Zivilprozessordnung von Amts wegen an das zustaendige Gericht abzugeben.

(2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandesgerichtsbezirk, in dem sich
das Kind gewoehnlich aufhaelt, fuer Antraege der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art
zustaendig ist, kann auch eine andere Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung anhaengig gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen gewoehnlichen
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommens oder des Haager
Kindesentfuehrungsuebereinkommens hat.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes Familiengericht, bei dem
eine dasselbe Kind betreffende Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug anhaengig ist oder anhaengig wird, dieses
Verfahren von Amts wegen an das nach Absatz 1 Satz 1 zustaendige Gericht abzugeben. Auf
uebereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind andere Familiensachen, an denen diese
beteiligt sind, an das nach Absatz 1 oder Absatz 2 zustaendige Gericht abzugeben. § 281
Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Das Familiengericht, das gemaess Absatz 1 oder Absatz 2 zustaendig oder an das die
Sache gemaess Absatz 3 abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen Gruenden an das
nach den allgemeinen Vorschriften zustaendige Familiengericht abgeben oder zurueckgeben,
soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzoegerung des Verfahrens fuehrt. Als wichtiger
Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn die besondere Sachkunde des erstgenannten
Gerichts fuer das Verfahren nicht oder nicht mehr benoetigt wird. § 281 Abs. 2 und 3 Satz
1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung einer Abgabe nach Satz 1 ist
unanfechtbar.

(5) § 46 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt
unberuehrt.

Abschnitt 4
Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

§ 14 Familiengerichtliches Verfahren
Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Gericht
1. ueber eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfuer geltenden
   Vorschriften der Zivilprozessordnung,
2. ueber die uebrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten als
   Familiensachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 621a Abs. 1, §§
   621c und 621f der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 15 Einstweilige Anordnungen

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Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen,
um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeintraechtigung der Interessen der
Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um den Aufenthaltsort des Kindes waehrend
des Verfahrens zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der Rueckgabe zu
verhindern; § 621g der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Zulassung der Zwangsvollstreckung,
Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des
Sorgeverhaeltnisses

Unterabschnitt 1
Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug

§ 16 Antragstellung
(1) Mit Ausnahme der in den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
aufgefuehrten Titel wird der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel dadurch zur
Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel
versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zustaendigen
Familiengericht schriftlich eingereicht oder muendlich zu Protokoll der Geschaeftsstelle
erklaert werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher
Sprache abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben, eine
Uebersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer
1. in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
2. in einem anderen Vertragsstaat eines auszufuehrenden Uebereinkommens
hierzu befugten Person bestaetigt worden ist.

§ 17 Zustellungsbevollmaechtigter
(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmaechtigten
im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so koennen bis zur
nachtraeglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen
Verfahrensbevollmaechtigten fuer das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt
werden kann.

§ 18 Einseitiges Verfahren
(1) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 erhaelt im erstinstanzlichen
Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person
Gelegenheit, sich zu aeussern. Die Entscheidung ergeht ohne muendliche Verhandlung.
Jedoch kann eine muendliche Eroerterung mit der antragstellenden oder einer von ihr
bevollmaechtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die
Eroerterung der Beschleunigung dient.

(2) Abweichend von § 78 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist in Ehesachen im ersten
Rechtszug eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.

§ 19 Besondere Regelungen zum Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommen


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Die Vollstreckbarerklaerung eines Titels aus einem anderen Vertragsstaat des
Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommens ist auch in den Faellen der Artikel 8 und 9
des Uebereinkommens ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Abs. 1
Buchstabe a oder b des Uebereinkommens vorliegen, insbesondere wenn die Wirkungen des
Titels mit den Grundrechten des Kindes oder eines Sorgeberechtigten unvereinbar waeren.

§ 20 Entscheidung
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschliesst das Gericht,
dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die
zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begruendung des
Beschlusses genuegt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
oder den auszufuehrenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf die von der
antragstellenden Person vorgelegten Urkunden.

(2) Auf die Kosten des Verfahrens ist § 13a Abs. 1 und 3 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden; in Ehesachen
gilt § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Ist der Antrag nicht zulaessig oder nicht begruendet, so lehnt ihn das Gericht durch
mit Gruenden versehenen Beschluss ab. Fuer die Kosten gilt Absatz 2; in Ehesachen sind
die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

§ 21 Bekanntmachung der Entscheidung
(1) Im Falle des § 20 Abs. 1 sind der verpflichteten Person eine beglaubigte
Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Uebersetzung sowie der
gemaess § 20 Abs. 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Ein
Beschluss nach § 20 Abs. 3 ist der verpflichteten Person formlos mitzuteilen.

(2) Der antragstellenden Person sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach §
20, im Falle des § 20 Abs. 1 ferner eine Bescheinigung ueber die bewirkte Zustellung zu
uebersenden. Die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels ist der
antragstellenden Person erst dann zu uebersenden, wenn der Beschluss nach § 20 Abs. 1
wirksam geworden und die Vollstreckungsklausel erteilt ist.

(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklaerung einer die elterliche
Verantwortung betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen auch an
den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an den Vertreter des Kindes im Verfahren, an das
Kind selbst, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, an einen Elternteil, der nicht
am Verfahren beteiligt war, sowie an das Jugendamt zu bewirken.

(4) Handelt es sich bei der fuer vollstreckbar erklaerten Massnahme um eine Unterbringung,
so ist der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu
machen, in der das Kind untergebracht werden soll.

§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung
Der Beschluss nach § 20 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem
Beschluss hinzuweisen.

§ 23 Vollstreckungsklausel
(1) Auf Grund eines wirksamen Beschlusses nach § 20 Abs. 1 erteilt der Urkundsbeamte
der Geschaeftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
"Vollstreckungsklausel nach § 23 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162). Gemaess dem Beschluss des ... (Bezeichnung des
Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus ... (Bezeichnung des
Titels) zugunsten ... (Bezeichnung der berechtigten Person) gegen ... (Bezeichnung der
verpflichteten Person) zulaessig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
... (Angabe der aus dem auslaendischen Titel der verpflichteten Person obliegenden
Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 20 Abs. 1 zu uebernehmen)."

                                            -8-
      
                                                                              

(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur fuer einen oder mehrere der durch den auslaendischen
Titel zuerkannten oder in einem anderen auslaendischen Titel niedergelegten Ansprueche
oder nur fuer einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die
Vollstreckungsklausel als "Teil-Vollstreckungsklausel nach § 23 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)" zu bezeichnen.

(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die
Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine
Uebersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.

Unterabschnitt 2
Beschwerde

§ 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum
Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesgericht durch Einreichen
einer Beschwerdeschrift oder durch Erklaerung zu Protokoll der Geschaeftsstelle
eingelegt.

(2) Die Zulaessigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch beruehrt, dass sie statt bei dem
Oberlandesgericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde
ist unverzueglich von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person ihren
   gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat;
2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person
   ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
   die Vollstreckbarerklaerung der beschwerdeberechtigten Person entweder persoenlich
   oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlaengerung dieser Frist wegen
   weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.

(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

§ 25 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
Die verpflichtete Person kann mit der Beschwerde gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung aus einem Titel ueber die Erstattung von Verfahrenskosten auch
Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gruende, auf
denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.

§ 26 Verfahren und Entscheidung ueber die Beschwerde
(1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit Gruenden zu
versehen ist und ohne muendliche Verhandlung ergehen kann.

(2) Solange eine muendliche Verhandlung nicht angeordnet ist, koennen zu Protokoll
der Geschaeftsstelle Antraege gestellt und Erklaerungen abgegeben werden. Wird in einer
Ehesache die muendliche Verhandlung angeordnet, so gilt fuer die Ladung § 215 der
Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollstaendige Ausfertigung des Beschlusses ist den Beteiligten auch dann von
Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkuendet worden ist.

(4) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten
entsprechend.

§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
                                             -9-
      
                                                                              

(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft
wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung ueber die Beschwerde
die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde

§ 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof nach Massgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung
statt.

§ 29 Einlegung und Begruendung der Rechtsbeschwerde
§ 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit
die Rechtsbeschwerde darauf gestuetzt wird, dass das Oberlandesgericht von einer
Entscheidung des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die
Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

§ 30 Verfahren und Entscheidung ueber die Rechtsbeschwerde
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur ueberpruefen, ob der Beschluss auf einer
Verletzung des Rechts der Europaeischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht,
deren Geltungsbereich sich ueber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
Er darf nicht pruefen, ob das Gericht seine oertliche Zustaendigkeit zu Unrecht angenommen
hat.

(2) Der Bundesgerichtshof kann ueber die Rechtsbeschwerde ohne muendliche Verhandlung
entscheiden. § 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und § 577 der Zivilprozessordnung sind
entsprechend anzuwenden; in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben §
574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Verweisung
auf § 556 in § 576 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ausser Betracht.

(3) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten
entsprechend.

§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach §
27 Abs. 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach
§ 27 Abs. 2 treffen.

Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung

§ 32 Anerkennungsfeststellung
Auf das Verfahren ueber einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 21 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder nach dem Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommen, eine
Entscheidung, eine Vereinbarung oder eine oeffentliche Urkunde aus einem anderen Staat
anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.

Unterabschnitt 5
Wiederherstellung des Sorgeverhaeltnisses
                                            - 10 -
      
                                                                              


§ 33 Anordnung auf Herausgabe des Kindes
Liegt im Anwendungsbereich des Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommens ein
vollstreckungsfaehiger Titel auf Herausgabe des Kindes nicht vor, so stellt das Gericht
nach § 32 fest, dass die Sorgerechtsentscheidung oder die von der zustaendigen Behoerde
genehmigte Sorgerechtsvereinbarung aus dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen ist,
und ordnet zur Wiederherstellung des Sorgeverhaeltnisses auf Antrag an, dass die
verpflichtete Person das Kind herauszugeben hat.

Unterabschnitt 6
Aufhebung oder Aenderung von Beschluessen

§ 34 Verfahren auf Aufhebung oder Aenderung
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder
abgeaendert und kann die verpflichtete Person diese Tatsache in dem Verfahren der
Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann sie die Aufhebung
oder Aenderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen. Das Gleiche
gilt fuer den Fall der Aufhebung oder Aenderung von Entscheidungen, Vereinbarungen oder
oeffentlichen Urkunden, deren Anerkennung festgestellt ist.

(2) Fuer die Entscheidung ueber den Antrag ist das Familiengericht ausschliesslich
zustaendig, das im ersten Rechtszug ueber den Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel oder auf Feststellung der Anerkennung entschieden hat.

(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklaerung zu Protokoll der
Geschaeftsstelle gestellt werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Auf die Beschwerde finden die Unterabschnitte 2 und 3 entsprechend Anwendung.

(5) Im Falle eines Titels ueber die Erstattung von Verfahrenskosten sind fuer
die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener
Vollstreckungsmassregeln die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmassregel ist auch ohne
Sicherheitsleistung zulaessig.

§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel ueber die Erstattung
von Verfahrenskosten auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben oder abgeaendert, so
ist die berechtigte Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der
verpflichteten Person durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung
zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung
der Zwangsvollstreckung nach § 34 aufgehoben oder abgeaendert wird, sofern der zur
Zwangsvollstreckung zugelassene Titel zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des
Staates, in dem er ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten
werden konnte.

(2) Fuer die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschliesslich zustaendig,
das im ersten Rechtszug ueber den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu
versehen, entschieden hat.

Unterabschnitt 7
Vollstreckungsgegenklage

§ 36 Vollstreckungsgegenklage bei Titeln ueber Verfahrenskosten
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ueber die Erstattung von
Verfahrenskosten zugelassen, so kann die verpflichtete Person Einwendungen gegen den

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Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend
machen, wenn die Gruende, auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Beschwerde haette einlegen koennen,
   oder
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
entstanden sind.

(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das
ueber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.

Abschnitt 6
Verfahren nach dem Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen

§ 37 Anwendbarkeit
Kommt im Einzelfall die Rueckgabe des Kindes nach dem Haager
Kindesentfuehrungsuebereinkommen und dem Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommen in
Betracht, so sind zunaechst die Bestimmungen des Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommens
anzuwenden, sofern die antragstellende Person nicht ausdruecklich die Anwendung des
Europaeischen Sorgerechtsuebereinkommens begehrt.

§ 38 Beschleunigtes Verfahren
(1) Das Gericht hat das Verfahren auf Rueckgabe eines Kindes in allen Rechtszuegen
vorrangig zu behandeln. Mit Ausnahme von Artikel 12 Abs. 3 des Haager
Kindesentfuehrungsuebereinkommens findet eine Aussetzung des Verfahrens nicht statt. Das
Gericht hat alle erforderlichen Massnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu treffen,
insbesondere auch damit die Entscheidung in der Hauptsache binnen der in Artikel 11
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Frist ergehen kann.

(2) Das Gericht prueft in jeder Lage des Verfahrens, ob das Recht zum persoenlichen
Umgang mit dem Kind gewaehrleistet werden kann.

(3) Die Beteiligten haben an der Aufklaerung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem
auf Foerderung und Beschleunigung des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht.

§ 39 Uebermittlung von Entscheidungen
Wird eine inlaendische Entscheidung nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr.
2201/2003 unmittelbar dem zustaendigen Gericht oder der Zentralen Behoerde im Ausland
uebermittelt, ist der Zentralen Behoerde zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des
Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommens eine Abschrift zu uebersenden.

§ 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel
(1) Eine Entscheidung, die zur Rueckgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat
verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet nur das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 28 Abs. 2 und 3 jenes
Gesetzes gilt sinngemaess. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zur Rueckgabe
des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14.
Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine weitere Beschwerde
findet nicht statt.

(3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzueglich zu
pruefen, ob die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ueber die Rueckgabe
des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Vollziehung soll angeordnet werden, wenn
die Beschwerde offensichtlich unbegruendet ist oder die Rueckgabe des Kindes vor der
Entscheidung ueber die Beschwerde unter Beruecksichtigung der berechtigten Interessen
                                            - 12 -
      
                                                                              

der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Entscheidung ueber die
sofortige Vollziehung kann waehrend des Beschwerdeverfahrens abgeaendert werden.

§ 41 Bescheinigung ueber Widerrechtlichkeit
Ueber einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurueckhaltens eines
Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommens festzustellen,
entscheidet das Familiengericht,
1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhaengig ist
   oder war, sonst
2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes hatte, hilfsweise
3. in dessen Bezirk das Beduerfnis der Fuersorge auftritt.
Die Entscheidung ist zu begruenden.

§ 42 Einreichung von Antraegen bei dem Amtsgericht
(1) Ein Antrag, der in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen ist, kann auch bei
dem Amtsgericht als Justizverwaltungsbehoerde eingereicht werden, in dessen Bezirk
die antragstellende Person ihren gewoehnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ihren tatsaechlichen Aufenthalt hat. Das Gericht
uebermittelt den Antrag nach Pruefung der foermlichen Voraussetzungen unverzueglich der
Zentralen Behoerde, die ihn an den anderen Vertragsstaat weiterleitet.

(2) Fuer die Taetigkeit des Amtsgerichts und der Zentralen Behoerde bei der Entgegennahme
und Weiterleitung von Antraegen werden mit Ausnahme der Faelle nach § 5 Abs. 1 Kosten
nicht erhoben.

§ 43 Prozesskosten- und Beratungshilfe
Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommens findet
eine Befreiung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach
diesem Uebereinkommen nur nach Massgabe der Vorschriften ueber die Beratungshilfe und
Prozesskostenhilfe statt.

Abschnitt 7
Vollstreckung

§ 44 Ordnungsmittel; unmittelbarer Zwang
(1) Ein im Inland zu vollstreckender Titel nach Kapitel III der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen oder dem Europaeischen
Sorgerechtsuebereinkommen wird, sofern er nicht auf die Erstattung von Verfahrenskosten
lautet, durch Festsetzung eines Ordnungsmittels nach Massgabe dieses Abschnitts
vollstreckt. Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung soll das Gericht ein Ordnungsgeld
festsetzen. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, soll das
Gericht Ordnungshaft anordnen. Das Ordnungsmittel kann ohne vorherige Durchfuehrung
eines Verfahrens nach § 52a des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit festgesetzt werden. Bei Festsetzung des Ordnungsmittels sind der
verpflichteten Person zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(2) Das Ordnungsgeld muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Es soll
zugleich mit der inlaendischen Entscheidung angedroht werden. Das einzelne Ordnungsgeld
darf den Betrag von fuenfundzwanzigtausend Euro nicht uebersteigen. Die Festsetzung
der Ordnungshaft soll angedroht werden, wenn nicht die Durchsetzung der Entscheidung
besonders eilbeduerftig ist oder die Befuerchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft
vereitelt wird. Fuer den Vollzug der Haft gelten die §§ 901, 904 bis 906, 909, 910, 913
der Zivilprozessordnung entsprechend.



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(3) Auf Grund einer besonderen Verfuegung des Gerichts kann unabhaengig von dem
festgesetzten Ordnungsmittel auch Gewalt gebraucht werden. Eine Gewaltanwendung gegen
ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um
das Umgangsrecht auszuueben. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls
die Unterstuetzung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen der
verpflichteten Person zur Last. Wird das Kind nicht vorgefunden, so kann das Gericht
die verpflichtete Person anhalten, eine eidesstattliche Versicherung ueber dessen
Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie
913 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Androhung eines Ordnungsmittels ist nicht isoliert anfechtbar. Die Beschwerde
gegen die Festsetzung von Ordnungshaft hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Fuer Verfuegungen nach den Absaetzen 1 bis 4 ist das Oberlandesgericht zustaendig,
sofern es die Anordnung fuer vollstreckbar erklaert, erlassen oder bestaetigt hat.

(6) Ist ein Kind heraus- oder zurueckzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von
Amts wegen durchzufuehren, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes
zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person kann das Gericht
hiervon absehen.

Abschnitt 8
Grenzueberschreitende Unterbringung

§ 45 Zustaendigkeit fuer die Zustimmung zu einer Unterbringung
Zustaendig fuer die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach
Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Inland ist der ueberoertliche Traeger der
oeffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden
Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der ueberoertliche Traeger, zu dessen
Bereich die Zentrale Behoerde den engsten Bezug festgestellt hat. Hilfsweise ist das
Land Berlin zustaendig.

§ 46 Konsultationsverfahren
(1) Dem Ersuchen soll in der Regel zugestimmt werden, wenn
1. die Durchfuehrung der beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des Kindes
   entspricht, insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,
2. die auslaendische Stelle einen Bericht und, soweit erforderlich, aerztliche Zeugnisse
   oder Gutachten vorgelegt hat, aus denen sich die Gruende der beabsichtigten
   Unterbringung ergeben,
3. das Kind im auslaendischen Verfahren angehoert wurde, sofern eine Anhoerung nicht auf
   Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien,
4. die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt und der
   Vermittlung des Kindes dorthin keine Gruende entgegenstehen,
5. eine erforderliche auslaenderrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt wurde,
6. die Uebernahme der Kosten geregelt ist.

(2) Im Falle einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist das
Ersuchen ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1 abzulehnen, wenn
1. im ersuchenden Staat ueber die Unterbringung kein Gericht entscheidet oder
2. bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts nach innerstaatlichem Recht eine
   Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nicht zulaessig waere.

(3) Die auslaendische Stelle kann um ergaenzende Informationen ersucht werden.

(4) Wird um die Unterbringung eines auslaendischen Kindes ersucht, ist die Stellungnahme
der Auslaenderbehoerde einzuholen.
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(5) Die zu begruendende Entscheidung ist auch der Zentralen Behoerde und der Einrichtung
oder der Pflegefamilie, in der das Kind untergebracht werden soll, mitzuteilen. Sie ist
unanfechtbar.

§ 47 Genehmigung des Familiengerichts
(1) Die Zustimmung des ueberoertlichen Traegers der oeffentlichen Jugendhilfe nach den §§
45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulaessig. Das Gericht soll die
Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
2. kein Hindernis fuer die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
§ 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Oertlich zustaendig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in
dessen Zustaendigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, fuer den Bezirk dieses
Oberlandesgerichts. § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der zu begruendende Beschluss ist unanfechtbar.

Abschnitt 9
Bescheinigungen zu inlaendischen Entscheidungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

§ 48 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) Die Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wird von
dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn
das Verfahren bei einem hoeheren Gericht anhaengig ist, von dem Urkundsbeamten der
Geschaeftsstelle dieses Gerichts ausgestellt.

(2) Die Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
wird beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in Verfahren vor
dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof von dem Vorsitzenden des Senats fuer
Familiensachen ausgestellt.

§ 49 Berichtigung von Bescheinigungen
Fuer die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
2201/2003 gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Abschnitt 10
Kosten

§ 50 Anzuwendende Vorschriften
Fuer die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden, soweit in
diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anordnung von Ordnungshaft gilt §
119 Abs. 6 der Kostenordnung entsprechend.

§ 51 Gerichtsgebuehren
(1) Fuer ein erstinstanzliches Verfahren nach diesem Gesetz ueber Antraege auf
1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rueckgabe des Kindes oder ueber das Recht
   zum persoenlichen Umgang,
2. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu auslaendischen Titeln,



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3. Feststellung, ob Entscheidungen aus einem anderen Staat anzuerkennen
   sind, einschliesslich der Anordnungen nach § 33 zur Wiederherstellung des
   Sorgeverhaeltnisses,
4. Aufhebung oder Aenderung einer Entscheidung in den in den Nummern 2 und 3 genannten
   Verfahren
wird eine Gebuehr von 200 Euro erhoben.

(2) Fuer ein Verfahren ueber ein Rechtsmittel in der Hauptsache wird eine Gebuehr von 300
Euro erhoben.

(3) Fuer das Verfahren ueber den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48
wird eine Gebuehr von 10 Euro erhoben.

§ 52 Kostenschuldner
Im Falle des § 44 Abs. 6 Satz 1 ist eine Haftung des Kindes fuer die Kosten der
Vollstreckung ausgeschlossen. In Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist abweichend von §
2 der Kostenordnung nur der Beteiligte zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet, den
das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; das Kind darf nicht zur Zahlung der Kosten
verpflichtet werden.

§ 53 Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss
(1) Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit deren Erhebung nach dem Europaeischen
Sorgerechtsuebereinkommen oder dem Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen ausgeschlossen
ist.

(2) § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.

§ 54 Uebersetzungen
Die Hoehe der Verguetung fuer die von der Zentralen Behoerde veranlassten Uebersetzungen
richtet sich nach dem Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz.

Abschnitt 11
Uebergangsvorschriften

§ 55 Uebergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
Dieses Gesetz findet sinngemaess auch auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.
1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ueber die Zustaendigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung fuer die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S.
19) mit folgender Massgabe Anwendung:
Ist ein Beschluss nach § 21 an die verpflichtete Person in einem weder der Europaeischen
Union noch dem Uebereinkommen vom 16. September 1988 ueber die gerichtliche Zustaendigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl.
1994 II S. 2658) angehoerenden Staat zuzustellen und hat das Familiengericht eine
Beschwerdefrist nach § 10 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausfuehrungsgesetzes bestimmt, so ist die Beschwerde der verpflichteten
Person gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung innerhalb der vom Gericht bestimmten
Frist einzulegen.

§ 56 Uebergangsvorschriften zum Sorgerechtsuebereinkommens-Ausfuehrungsgesetz
Fuer Verfahren nach dem Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen und dem Europaeischen
Sorgerechtsuebereinkommen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden,
finden die Vorschriften des Sorgerechtsuebereinkommens-Ausfuehrungsgesetzes vom 5. April
1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geaendert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19.
Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), weiter Anwendung. Fuer die Zwangsvollstreckung
sind jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Hat ein Gericht die

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Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet, so bleibt seine funktionelle Zustaendigkeit
unberuehrt.




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