Verordnung ueber die Durchfuehrung von
Integrationskursen fuer Auslaender und
Spaetaussiedler (Integrationskursverordnung
- IntV)
IntV

vom  13.12.2004



"Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die durch die
Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch V v. 5.12.2007 I 2787

Fussnote

 Textnachweis ab:      1. 1.2005

Eingangsformel
Es verordnen
- auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.
  1950) die Bundesregierung und
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), der durch Artikel 6 Nr. 3
  Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefuegt worden ist,
  das Bundesministerium des Innern:


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Durchfuehrung der Integrationskurse
Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge (Bundesamt) fuehrt die Integrationskurse
in Zusammenarbeit mit Auslaenderbehoerden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen,
Migrationsdiensten und Traegern der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewaehrleistet ein ausreichendes Kursangebot.
Das Bundesamt laesst die Kurse in der Regel von privaten oder oeffentlichen Traegern
durchfuehren.

§ 2 Anwendungsbereich der Verordnung
Die Verordnung findet auch Anwendung auf Auslaender, deren Rechtsstellung sich nach dem
Freizuegigkeitsgesetz/EU bestimmt.

§ 3 Ziel des Integrationskurses
(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung
1. von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des
   Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und
2. von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und
   der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen


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   Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der
   Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.

(2) Ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfuegt, wer
sich im taeglichen Leben in seiner Umgebung selbstaendig sprachlich zurechtfinden und
entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespraech fuehren und sich schriftlich
ausdruecken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europaeischen Referenzrahmens fuer Sprachen).

Abschnitt 2
Rahmenbedingungen fuer die Teilnahme, Datenverarbeitung und
Kursgebuehren

§ 4 Teilnahmeberechtigung
(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind
1. Auslaender, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des
   Aufenthaltsgesetzes haben,
2. Spaetaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie
   deren Familienangehoerige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes,
   die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
   Bundesvertriebenengesetzes haben,
3. Personen, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen
   worden sind,
4. Auslaender, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
   zur Teilnahme verpflichtet worden sind, und
5. Auslaender, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme
   verpflichtet worden sind.
Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt.

(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar
geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein
solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
1. ein Auslaender
   a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende
      Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse
      innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende
      Erwerbstaetigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
   b) eine Erwerbstaetigkeit ausuebt, die regelmaessig eine Qualifikation nach Buchstabe a
      erfordert, und

2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Auslaender ohne staatliche Hilfe in
   das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik
   Deutschland integrieren wird.

(3) Von einer besonderen Integrationsbeduerftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn
sich der Auslaender als Inhaber der Personensorge fuer ein in Deutschland lebendes
minderjaehriges Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verstaendigen kann
und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das
wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland
zu integrieren.

(4) Auslaendern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Abs.
2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, werden bei ordnungsgemaesser Teilnahme
vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Auslaendern, die nach § 44a Abs. 1

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Satz 1 Nr. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, kann
das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewaehren. Die naeheren Einzelheiten
regelt das Bundesamt in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veroeffentlichen.

(5) (weggefallen)

§ 5 Zulassung zum Integrationskurs
(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt. Sie ist schriftlich zu beantragen.
Der Antrag kann ueber einen zugelassenen Kurstraeger gestellt werden. Ein Antrag auf
Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Die Zulassung ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie ergeht schriftlich und gilt als
Bestaetigung der Teilnahmeberechtigung.

(3) Bei der Entscheidung ueber die Zulassung ist die Integrationsbeduerftigkeit des
Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu beruecksichtigen sind:
1. Auslaender, die an einem Integrationskurs teilnehmen moechten, um die erforderlichen
   Kenntnisse fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum
   Daueraufenthalt-EG oder fuer eine Einbuergerung zu erwerben,
2. Auslaender, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs
   hatten, aber aus Gruenden, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme
   gehindert waren,
3. Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a
   Abs. 1 Satz 2 oder nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4. deutsche Staatsangehoerige sowie Unionsbuerger und deren Familienangehoerige, die
   nicht ueber ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfuegen und denen es bisher
   nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle
   und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

(4) Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemaess am Integrationskurs teilgenommen haben,
koennen zur einmaligen Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen werden, wenn sie
in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfolgreich waren.

§ 6 Bestaetigung der Teilnahmeberechtigung
(1) Die Auslaenderbehoerde bestaetigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 und 5 das Recht auf Teilnahme. Der Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende
bestaetigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf Teilnahme.
In der Bestaetigung sind der Zeitpunkt des Erloeschens der Teilnahmeberechtigung sowie
eine Verpflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken.

(2) Das Bundesverwaltungsamt bestaetigt Spaetaussiedlern und ihren Familienangehoerigen
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Teilnahmeberechtigung. Die Bestaetigung soll
bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes zusammen mit dem Registrierschein erteilt werden. Soweit
das Bundesverwaltungsamt nicht fuer die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes zustaendig ist, zeigt es der nach § 100b Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes zustaendigen Behoerde an, dass die Teilnahmeberechtigung
bestaetigt wurde.

(3) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck fuer die Bestaetigung fest, in dem
Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnahmeberechtigten sowie
die Angaben nach Absatz 1 vorgesehen sind.

(4) Mit der Bestaetigung werden die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer
fuer sie verstaendlichen Sprache ueber die Ziele und Inhalte des Integrationskurses,
ueber die Kursangebote der zugelassenen Traeger, ueber die Modalitaeten der Anmeldung und
Teilnahme sowie ueber moegliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.

§ 7 Anmeldung zum Integrationskurs
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(1) Teilnahmeberechtigte koennen sich bei jedem zugelassenen Kurstraeger zu einem
Integrationskurs anmelden. Bei der Anmeldung haben sie ihre Bestaetigung der
Teilnahmeberechtigung vorzulegen. Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung
nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. Der Antrag auf Kostenbefreiung
ist im Anmeldeformular zu vermerken. Das Anmeldeformular enthaelt darueber hinaus
folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschrift, Staatsangehoerigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum
Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen Sprache. Das Bundesamt legt einen
einheitlichen Vordruck fuer das Anmeldeformular fest.

(2) Auslaender, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben
sich unverzueglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Auslaenderbehoerde oder
dem Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende auf Verlangen einen Nachweis ueber ihre
Anmeldung zu uebermitteln.

(3) Mit der Anmeldung bestaetigt der Kurstraeger dem Teilnahmeberechtigten den
voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht spaeter als drei Monate
nach der Anmeldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so
ist der Kurstraeger verpflichtet, die Teilnehmer hierueber unverzueglich zu informieren.

§ 8 Datenuebermittlung
(1) Die Auslaenderbehoerde, der Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende und das
Bundesverwaltungsamt uebermitteln dem Bundesamt zur Erfuellung seiner gesetzlichen
Koordinierungs- und Durchfuehrungsaufgaben die Daten der Bestaetigungen, die nach § 6
Abs. 1 oder 2 ausgestellt wurden. Auf Ersuchen der Auslaenderbehoerde oder des Traegers
der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende uebermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5
Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 zur Feststellung, ob eine andere zustaendige Stelle eine
Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.

(2) Der Kurstraeger uebermittelt dem Bundesamt zur Erfuellung seiner gesetzlichen
Koordinierungs- und Durchfuehrungsaufgaben unverzueglich nach Anmeldung die im
Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt ueber den tatsaechlichen
Beginn eines Kurses. Der Kurstraeger uebermittelt dem Bundesamt
1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsaechlichen Teilnahme des
   Teilnahmeberechtigten und
2. zum Zweck der Teilnahmefoerderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim
   Einstufungstest nach § 11 Abs. 2.

(3) Der Kurstraeger hat die zustaendige Auslaenderbehoerde oder den zustaendigen Traeger der
Grundsicherung fuer Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur
Teilnahme verpflichteter Auslaender nicht ordnungsgemaess im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2
am Integrationskurs teilnimmt. Das Bundesamt uebermittelt der Auslaenderbehoerde oder dem
Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung
und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten Auslaenders.

(4) Das Bundesamt darf die personenbezogenen Daten der Teilnahmeberechtigten nur fuer
die Durchfuehrung und Abrechnung der Kurse verarbeiten. Daten zu Namen, Vornamen und
Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spaetestens zehn Jahren, die uebrigen
personenbezogenen Daten nach zwei Jahren zu loeschen.

(5) Die fuer die Durchfuehrung der Integrationskurse erforderliche Datenuebermittlung soll
elektronisch erfolgen.

§ 9 Kostenbeitrag
(1) Fuer die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen
Kostenbeitrag in Hoehe von 1 Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten.
Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige
verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewaehrung des Lebensunterhalts
verpflichtet ist.



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(2) Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwoelften Buch
Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht,
einen Kostenbeitrag zu leisten. Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte auf Antrag
von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese fuer den Teilnahmeberechtigten
unter Beruecksichtigung seiner persoenlichen Umstaende und wirtschaftlichen Situation
eine unzumutbare Haerte darstellen wuerde. Teilnahmeberehtigte, die von der
Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzueglich
mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 nicht mehr gewaehrt
werden oder die Umstaende weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Haerte
nach Satz 2 gefuehrt haben.

(3) Der Kostenbeitrag fuer einen Kursabschnitt ist ueber die Traeger des
Integrationskurses zum Beginn des Kursabschnitts zu entrichten.

(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder
an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags fuer
den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht fuer Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2.

(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach
Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche
Teilnahme (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1
erstatten.

Abschnitt 3
Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses

§ 10 Grundstruktur des Integrationskurses
(1) Der Integrationskurs umfasst 645 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und
ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele fuer die einzelnen Kursabschnitte
des Sprachkurses und fuer den Orientierungskurs fest unter Beruecksichtigung der
methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch
als Zweitsprache.

§ 11 Grundstruktur des Sprachkurses
(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. Er ist in einen Basis- und
in einen Aufbausprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus
jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende
des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kurstraeger den erreichten
Leistungsstand des Teilnehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel
eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau
eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr
wesentlich gefoerdert werden kann. Teilnehmer koennen mit Zustimmung des Kurstraegers
die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, ueberspringen oder
wiederholen.

(2) Die Kurstraeger sind verpflichtet, vor Beginn des Sprachkurses einen Test
durchzufuehren, um die Teilnehmer fuer den Sprachkurs einzustufen und so eine
Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die
Lernvoraussetzungen und speziellen Beduerfnisse der Teilnehmer angepasst ist. Bei der
Einstufung ist zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu
empfehlen ist. Die Kosten des Tests uebernimmt das Bundesamt.

(3) Waehrend des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kurstraegers
und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch

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teilnehmen. Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. Fuer den Zeitraum der
Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.

§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses
Der Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichtsstunden. Er findet im Anschluss an
den Sprachkurs statt und wird grundsaetzlich von dem Kurstraeger durchgefuehrt, der
fuer den Integrationskurs zugelassen ist. In Ausnahmefaellen kann der Kurstraeger mit
Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kurstraeger beauftragen, den
Orientierungskurs durchzufuehren.

§ 13 Integrationskurse fuer spezielle Zielgruppen, Intensivkurs
(1) Bei Bedarf koennen Integrationskurse fuer spezielle Zielgruppen vorgesehen werden,
wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhoehter Betreuungsaufwand erforderlich ist.
Integrationskurse fuer spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden
im Sprachkurs und 45 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie koennen insbesondere
eingerichtet werden fuer Teilnahmeberechtigte,
1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
   haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterfuehrender Schulen oder Hochschulen
   oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),
2. die aus familiaeren oder kulturellen Gruenden keinen allgemeinen Integrationskurs
   besuchen koennen (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs),
3. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben koennen
   (Alphabetisierungskurs),
4. die einen besonderen sprachpaedagogischen Foerderbedarf haben (Foerderkurs).

(2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden
umfasst, durchgefuehrt werden. Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht
aus vier Kursabschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen 30 Unterrichtsstunden.
Fuer die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des
Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten laesst.

(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt,
anderen nach Bundes- oder Landesrecht zustaendigen Stellen, den Traegern
migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kurstraegern den
oertlichen Bedarf fuer die Integrationskurse nach den Absaetzen 1 und 2 fest.

(4) Das Bundesamt regelt die naeheren Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen fuer die
Integrationskurse nach den Absaetzen 1 und 2 in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu
veroeffentlichen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmaessigkeit der Teilnahme
(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztaegiger Unterricht angeboten. Das
Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zuegigen Abschluss des Kurses ausgerichtet
sein.

(2) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgruppe 20 Personen nicht
ueberschreiten. Die Kursgruppe soll moeglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen
Muttersprachen umfassen. Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Fuer
Integrationskurse nach § 13 koennen vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen
werden.

(3) Der Kurstraeger kann nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden. Ein
Wechsel des Kurstraegers innerhalb eines Kursabschnitts ist insbesondere im Falle des
Umzugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen und zur Ermoeglichung der
Kinderbetreuung oder der Aufnahme einer Erwerbstaetigkeit moeglich, ohne dass die nicht
mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts auf die Foerderdauer angerechnet
werden.

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(4) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene
Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die
Hoechstfoerderdauer von 1.200 Unterrichtsstunden erreicht hat.

(5) Der Kurstraeger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung ueber die
ordnungsgemaesse Teilnahme auszustellen. Ordnungsgemaess ist die Teilnahme, wenn ein
Teilnehmer so regelmaessig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg moeglich ist und
der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder haeufige Nichtteilnahme
gefaehrdet ist, und er am Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 teilnimmt. Die Auslaenderbehoerde
und der Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende koennen auch vor Abschluss
des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten
Auslaender auffordern, die bis dahin ordnungsgemaesse Teilnahme nachzuweisen. Sofern der
Auslaender dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der
Auslaenderbehoerde oder des Traegers der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende der Kurstraeger
bei der Feststellung der ordnungsgemaessen Teilnahme mitzuwirken.

§ 15 Lehrkraefte
(1) Lehrkraefte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, muessen
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als
Zweitsprache vorweisen.

(2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur
Lehrtaetigkeit nur moeglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen
Qualifizierung teilgenommen hat.

(3) Bis zum 31. Dezember 2009 kann das Bundesamt Lehrkraefte zulassen, die die
Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 nicht erfuellen. Der Antrag ist ueber einen
zugelassenen Kurstraeger zu stellen.

(4) Lehrkraefte im Orientierungskurs muessen eine fuer die Vermittlung der Ziele nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen.

§ 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel
Lehr- und Lernmittel fuer den Integrationskurs werden vom Bundesamt zugelassen.

§ 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch
1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test fuer Zuwanderer“, der die Sprachkompetenzen
   in den Fertigkeiten Hoeren, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1
   des Gemeinsamen Europaeischen Referenzrahmens fuer Sprachen nachweist, und
2. den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs.
Die Tests nach Satz 1 werden bei den hierfuer zugelassenen Stellen (§ 20 Abs. 4)
abgelegt.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich    im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz
2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die    fuer das Sprachniveau B1 des
Gemeinsamen Europaeischen Referenzrahmens fuer Sprachen    (Deutsch-Test B1) erforderliche
Punktzahl nachgewiesen und in dem bundeseinheitlichen    Test zum Orientierungskurs die
fuer das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.

(3) Das Bundesamt traegt die Kosten fuer die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests
nach Absatz 1. Das Bundesamt uebernimmt fuer Kursteilnehmer, die nach § 5 Abs. 4
zur Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen worden sind, die Kosten fuer die
einmalige Wiederholung des Sprachtests.

(4) Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach
Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf.
Das Zertifikat enthaelt Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes,
Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des
Kursteilnehmers. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das

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tatsaechlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestaetigt.
Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle uebermittelt dem Bundesamt die fuer die
Ausstellung der Bescheinigungen nach den Saetzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben. Das
Bundesamt unterrichtet die Kurstraeger, soweit erforderlich, ueber die Ergebnisse ihrer
Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

Abschnitt 4
Zulassung der Kurstraeger

§ 18 Zulassung der Kurstraeger
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchfuehrung der Integrationskurse private oder
oeffentliche Kurstraeger zulassen, wenn sie
1. zuverlaessig sind,
2. Integrationskurse ordnungsgemaess durchfuehren koennen (Leistungsfaehigkeit) und
3. ein Verfahren zur Qualitaetssicherung des Kursangebots anwenden.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung fuer einen Standort oder fuer mehrere
Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind fuer jeden Standort zu machen. Die
Zulassung als Traeger von Integrationskursen fuer spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1)
oder Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flaechendeckendes und am Bedarf
orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. §
13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag
(1) Zur Beurteilung der Zuverlaessigkeit des Antragstellers oder der zur Fuehrung seiner
Geschaefte bestellten Personen muss der Antrag folgende Angaben enthalten:
1. bei natuerlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
   zustellungsfaehiger Anschrift, Anschrift des Geschaeftssitzes und der Zweigstellen,
   von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen
   Personen und Personengesellschaften zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort
   der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des
   Geschaeftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten
   werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt
   ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
2. eine Erklaerung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder bei
   juristischen Personen oder nicht rechtsfaehigen Personenvereinigungen der nach
   Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschaeftsfuehrung
   Berechtigten ueber Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhaengige Strafverfahren,
   staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb
   der letzten fuenf Jahre oder eine Erklaerung dieser Personen zu entsprechenden
   auslaendischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
   Aufenthalt waehrend dieser Zeit ueberwiegend im Ausland hatten, und
3. eine Uebersicht ueber das aktuelle Angebot an weiteren Aktivitaeten.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfaehigkeit des Antragstellers muss der Antrag
insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. zur Lehrorganisation sowie zu den Lehrkraeften, ihrer allgemeinen fachlichen und
   paedagogischen Eignung sowie ihrer Berufserfahrung,
2. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsraeume sowie zur technischen
   Ausstattung,
3. zu Lehrplaenen fuer die Durchfuehrung des Sprach- und Orientierungskurses,



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4. zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationstraegern, insbesondere den Traegern
   migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
   vor Ort,
5. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,
6. zum Einsatz von lizenzierten Pruefern fuer die Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1
   sowie
7. zu den Ergebnissen der Abschlusstests abgeschlossener Integrationskurse.
Der Antrag muss ueberdies Nachweise ueber die Ausbildung und den beruflichen Werdegang
der Lehrkraefte enthalten.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur
Qualitaetssicherung muss der Antrag insbesondere eine Dokumentation enthalten zu:
1. den Methoden zur Foerderung der individuellen Lernprozesse,
2. zur regelmaessigen Evaluierung der angebotenen Massnahmen mittels anerkannter
   Methoden,
3. zur Durchfuehrung von eigenen Pruefungen im Hinblick auf die Teilnahme am
   Integrationskurs und
4. zur Zusammenarbeit mit externen Fachkraeften.

(4) Fuer die Zulassung als Traeger von Integrationskursen fuer spezielle Zielgruppen (§ 13
Abs. 1), von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Abnahme der Abschlusstests
(§ 17 Abs. 1) sind Angaben ueber die Erfuellung besonderer vom Bundesamt vorgegebener
Qualitaetsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen.

§ 20 Pruefung und Entscheidung des Bundesamtes
(1) Das Bundesamt entscheidet ueber den Antrag auf Zulassung nach Pruefung der
eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach oertlicher Pruefung. Bei der Entscheidung
ist zu beruecksichtigen, ob ein Traeger
1. bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kurstraeger fuer
   vergleichbare Bildungsmassnahmen zugelassen ist,
2. mit Bildungsangeboten in den Bereichen Beruf und Gesellschaft vernetzt ist,
3. mit den Agenturen fuer Arbeit, den Traegern der Grundsicherung fuer
   Arbeitsuchende, den Traegern migrationsspezifischer Beratungsangebote und den
   Jugendmigrationsdiensten zusammenarbeitet,
4. mit anderen Traegern von Integrationsmassnahmen vor Ort vernetzt ist.
Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende
Funktionen ausgeuebt haben, duerfen nicht ueber den Antrag entscheiden.

(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat "Zugelassener Traeger zur Durchfuehrung von
Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz" bescheinigt.

(3) Das Bundesamt kann von den Anforderungen an den Zulassungsantrag nach § 19
absehen, wenn der Traeger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor
Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist. Bei
Wiederholungsantraegen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

(4) Die Zulassung als Traeger von Integrationskursen fuer spezielle Zielgruppen (§ 13
Abs. 1) oder von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zulassung zur Abnahme der Tests
nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist im Zertifikat fuer die Zulassung gesondert zu bescheinigen.

(5) Die Zulassung wird fuer laengstens drei Jahre erteilt. Die Zulassung kann mit
Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Verguetung der Lehrkraefte oder zum Verfahren
der Kostenerstattung. Zur Erfuellung seiner Aufgaben ist das Bundesamt berechtigt, bei
den Kurstraegern Pruefungen durchzufuehren, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse
zu besuchen. Der Kurstraeger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskuenfte
zu erteilen. Der Kurstraeger hat dem Bundesamt Aenderungen, die Auswirkungen auf die
Zulassung haben koennen, unverzueglich anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen
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ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen. Das Bundesamt kann die
Zulassung widerrufen, wenn ein Kurstraeger seine Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 3
und § 14 Abs. 5 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemaessen Teilnahme von zum
Integrationskurs verpflichteten Auslaendern wiederholt verletzt. Die Zulassung erlischt,
wenn der Traeger die Taetigkeit auf Dauer einstellt oder er mehr als ein Jahr keinen
Integrationskurs durchgefuehrt hat.

(6) Das Bundesamt regelt das Verfahren der Kostenerstattung in einer
Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veroeffentlichen.

§ 21 Bewertungskommission
(1) Zur Bewertung von Lehrplaenen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests,
zur Entwicklung von Verfahren der Qualitaetskontrolle sowie zur Fortentwicklung des
Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.

(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden fuer die Dauer von drei Jahren durch
das Bundesministerium des Innern berufen.

Abschnitt 5
Uebergangsregelung, Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

§ 22 Uebergangsregelung
(1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die Sprachpruefung zum „Zertifikat Deutsch“ (B1)
statt und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst
ist. Bis zur Anwendung der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integrationskurs
erfolgreich absolviert, wenn in der Sprachpruefung zum „Zertifikat Deutsch“ die
Mindestpunktzahl nachgewiesen wird, die fuer das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen
Europaeischen Referenzrahmens fuer Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderlich ist, und eine
erfolgreiche Teilnahme am Orientierungskurs durch den Kurstraeger bescheinigt wird.
Zum Nachweis der im Sprachkurs erworbenen Kenntnisse koennen Kursteilnehmer vom 1.
Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wahlweise auch die Pruefung „Start Deutsch 2“ (A2)
ablegen.

(2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung den
Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Bundesamt auch
dann nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung zulassen, wenn sie nicht an dem Abschlusstest
nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen haben.

§ 23 Ausserkrafttreten
§ 15 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 ausser Kraft.




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