Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und
II der Meisterpruefung im Installateur-
und Heizungsbauer-Handwerk (Installateur-
und Heizungsbauermeisterverordnung -
InstallateurHeizungsbauerMstrV)
InstallateurHeizungsbauerMstrV

vom  17.07.2002



"Installateur- und Heizungsbauermeisterverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2693)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 1.2003
Erlaeuterungen zu der Meisterpruefungsordnung im Installateuer- und Heizungsbauer-
Handwerk werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk umfasst folgende
selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk wird
festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu
fuehren, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung
und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen
anzupassen.

(2) Dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung
folgende Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen
zugerechnet, die sich auf Anlagen und Systeme fuer die Versorgung mit und die Entsorgung

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von Gas, Wasser, Luft, Waerme sowie sonstige Energien und Medien, einschliesslich
sanitaerer Einrichtungen, beziehen:
1.    Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
      Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2.    Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
      Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
      insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
      Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit
      und des Umweltschutzes, einschliesslich der Verwendung loesemittelarmer oder
      wasserbasierender loesemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen,
3.    Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken und
      Instandhaltungsalternativen, Einhaltung der berufsbezogenen gesetzlichen
      Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und
      der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung, einschliesslich der
      Baustelleneinrichtungen, organisieren, planen und ueberwachen,
4.    gebaeudetechnische Anlagen und Anlagen zur Energiesammlung, Energieumwandlung
      und Energielagerung planen, bauen, in Betrieb nehmen, aendern, instand
      halten und ueberwachen, insbesondere unter Beruecksichtigung sicherheits-
      und gesundheitsrelevanter Vorsorgemassnahmen; Techniken zur rationellen
      Energieverwendung beruecksichtigen und anwenden,
5.    manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage- und
      Fuegetechniken beherrschen,
6.    Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausfuehrung beruecksichtigen,
7.    technische Berechnungen, insbesondere des Waermebedarfs, der Kuehllast und der
      Gebaeude-Rohrnetzdimensionierung, rechnergestuetzt durchfuehren,
8.    Dokumentationen, insbesondere technische Arbeitsplaene, Skizzen und technische
      Zeichnungen auch unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen erstellen,
9.    technische, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Messungen und Pruefungen
      durchfuehren und dokumentieren,
10.   elektrische, elektronische, hydraulische, mechanische und pneumatische Steuerungs-
      , Regelungs-, Foerderungs- und Ueberwachungseinrichtungen planen und herstellen;
      Datensysteme und Datenuebertragungsgeraete, Diagnose-, Mess- und Pruefsysteme
      anwenden,
11.   Baukonstruktionen und gebaeudetechnische Anlagen unter bauphysikalischen,
      bautechnischen, rechtlichen, oekologischen und wirtschaftlichen Aspekten
      untersuchen, beurteilen und dokumentieren,
12.   Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
      Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
13.   Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden uebergeben, abrechnen und
      Nachkalkulation durchfuehren.

§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereich ein
Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech.

(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als vier Arbeitstage,
das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern.

(3) Das Meisterpruefungsprojekt und das Fachgespraech werden gesondert bewertet. Die
Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden im Verhaeltnis
3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
sein darf.

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§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im
Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk unter Beachtung der technischen Regelwerke
und gesetzlichen Vorschriften und unter Einbeziehung wirtschaftlicher und oekologischer
Aspekte planen, durchfuehren und abschliessen sowie Angebote erstellen kann. Das
Meisterpruefungsprojekt soll in verschiedenen Aufgabenbloecken durchgefuehrt werden,
die sich auf Anlagen und Systeme fuer die Versorgung mit und die Entsorgung von Gas,
Wasser, Luft, Waerme sowie von sonstigen Energien und Medien, einschliesslich sanitaerer
Einrichtungen, beziehen. Der Pruefungsausschuss konkretisiert unter Beruecksichtigung
der Vorschlaege des Prueflings Aufgabenbloecke. Auf dieser Grundlage hat der Pruefling den
Entwurf, einschliesslich einer Zeitplanung, dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen.

(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzufuehren:
Eine gebaeudetechnische Anlage der Installateur- und Heizungsbautechnik einschliesslich
regelungs- und steuerungstechnischer Komponenten entwerfen, planen, berechnen und
kalkulieren. Auf dieser Grundlage sind Montage- und Servicearbeiten auszufuehren. Dabei
sind Ver- und Entsorgungsleitungen sicherheitstechnisch zu ueberpruefen und in Betrieb zu
nehmen, Regelungs-, Steuerungs- oder Foerderungseinrichtungen elektrisch anzuschliessen
und in Betrieb zu nehmen, eine Waermeerzeugungsanlage zu messen und einzustellen sowie
Messprotokolle und Pruefberichte zu erstellen.

(3) Das Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
1. Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen,
2. Durchfuehrung von Montage- und Servicearbeiten einschliesslich Abnahme- und
   Uebergabedokumentationen.
Die Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen werden insgesamt mit
50 vom Hundert, die durchgefuehrten Montage- und Servicearbeiten einschliesslich Abnahme-
und Uebergabedokumentationen mit 50 vom Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, dass er
den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesung darstellen kann und dabei in der
Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,
mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren
und bewerten sowie geeignete Loesungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Sicherheits- und Instandhaltungstechnik,
2. Anlagentechnik,
3. Auftragsabwicklung,
4. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In dem Pruefungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 ist fuer die in den Buchstaben a und b
aufgefuehrten Qualifikationen jeweils eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert
sein muss; in jedem der Pruefungsfaecher nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist mindestens eine
Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
1. Sicherheits- und Instandhaltungstechnik

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   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme
   aus der Sicherheits- und Instandhaltungstechnik unter dem Aspekt einer
   gefaehrdungsbezogenen Vorsorge, insbesondere unter Beruecksichtigung von Sicherheit
   und Hygiene zu loesen. Bei der Aufgabenstellung koennen die nachfolgend aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Loesungen fuer Aufgabenstellungen bei Gas- und Abgasanlagen, insbesondere bei
      Sicherheitsarmaturen in Leitungen und an Geraeten, bei der Gebrauchsfaehigkeit
      der Anlage und bei der Zufuhr von Verbrennungsluft erarbeiten, bewerten und
      korrigieren,
   b) Loesungen fuer Aufgabenstellungen bei Trinkwasser-, Nichttrinkwasser- und
      Entwaesserungsanlagen, insbesondere Rueckhalten schaedlicher Stoffe sowie
      Dichtheitspruefung und Absicherung der Einlaufstellen unterhalb der Rueckstauebene
      erarbeiten, bewerten und korrigieren;

2. Anlagentechnik
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme
   sowie instandhaltungstechnische Loesungen aus der Anlagen- und Gebaeudesystemtechnik
   unter Beachtung wirtschaftlicher, technologischer, oekologischer und hygienischer
   Aspekte in einem Installations- und Heizungsbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll
   anlagen- und einrichtungstechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben.
   Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Loesungen fuer Aufgabenstellungen aus den Bereichen Aufbau und Funktion von
      Ver- und Entsorgungsanlagen fuer Gas, Wasser, Luft, Waerme, sonstige Energien
      und Medien sowie sanitaere Einrichtungen, deren Bauteile und Baugruppen,
      insbesondere aus den Bereichen gasbefeuerte Waermeerzeugungsanlagen und
      Trinkwasserversorgungsanlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
   b) Loesungen fuer Aufgabenstellungen im Bereich der System-, Steuerungs- und
      Regelungstechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren,
   c) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen und
      Verwendungszwecken zuordnen,
   d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie der Verbindungstechniken
      beschreiben, Loesungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
   e) technische und physikalische Groessen, Rohrleitungen und Kanaele sowie die
      Auslegung von Anlagenkomponenten berechnen,
   f) Verfahren, Pruef- und Messtechniken von Funktionspruefungen insbesondere des
      hydraulischen Abgleichs einschliesslich der Fehlersuche auswaehlen und beurteilen;

3. Auftragsabwicklung
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
   die ablaufbezogenen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen Erfolg
   in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert
   einzuleiten und abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
   nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
   b) unter Beruecksichtigung der Montagetechnik, des Einsatzes von Material, Geraeten
      und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und Organisation
      bewerten,
   c) qualitaetssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Umsetzung von
      Auftraegen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben,
   d) technische Arbeitsplaene erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter
      Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,
   e) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
   f) Schadensaufnahme an gebaeudetechnischen Anlagen und deren Komponenten darstellen,
      Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Abwicklung
      festlegen; Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;

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4. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb
   wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend
   aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
      beruecksichtigen,
   b) Personalentwicklungs- und -fuehrungskonzepte entwerfen und umsetzen,
   c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen,
   d) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betriebliche
      Einsatzmoeglichkeiten beurteilen,
   e) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   f) berufsbezogene gesetzliche Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik
      anwenden,
   g) die Haftung bei der Erstellung und Instandhaltung von Anlagen sowie bei
      Dienstleistungen beurteilen,
   h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des
      Umweltschutzes darstellen; Gefahrenpotentiale beurteilen sowie Massnahmen zur
      Gefahrenabwehr und -beseitigung festlegen,
   i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen.


(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als zwoelf Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf
nicht ueberschritten werden.

(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ueber das Ergebnis der Pruefung im Pruefungsfach
nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterpruefungsausschuss dem Pruefling nach Bestehen
des Teils II der Meisterpruefung eine Bescheinigung aus. Ist die Pruefung in einem
Pruefungsfach auch nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet
worden, so ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Dezember 2002 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2004 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.




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