Verordnung ueber die Pauschalierung der
sonstigen Kosten fuer die Erbringung von
Insolvenzgeld (Insolvenzgeld-Kosten-
Verordnung)
InsoKostV
vom 05.05.1999
"Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch
die Verordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1045) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 28.5.2004 I 1045
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1999
Eingangsformel
Auf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsfoerderung - vom
24. Maerz 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium fuer Arbeit und
Sozialordnung nach Anhoerung der Bundesanstalt fuer Arbeit und der Verbaende der
Unfallversicherungstraeger:
§ 1 Pauschalierung sonstiger Kosten
Die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhaengen, werden
pauschaliert.
§ 2 Bemessung der Pauschale
Als Pauschale sind die Betraege, die die Bundesagentur fuer Arbeit fuer Insolvenzgeld
und fuer die Beitraege nach § 208 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet,
im jeweiligen Kalendermonat mit dem von der Deutschen Bundesbank fuer diesen Monat
bekanntgegebenen durchschnittlichen Zinssatz fuer Einlagen privater Haushalte mit
vereinbarter Laufzeit bis zu einem Jahr im Neugeschaeft der deutschen Banken zu
verzinsen; als Zinssatz fuer die Monate Januar bis Juni des Jahres, in dem die Umlage
durchgefuehrt wird, gilt der fuer den Monat Januar dieses Jahres vorlaeufige Zinssatz.
Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmaessigen Buchung an bis zur Erstattung
durch den Unfallversicherungstraeger zu zahlen. Erfolgt die Erstattung nicht auf
telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro, gilt als letzter Zinstag der dritte Tag
nach dem Tag der Hingabe des Ueberweisungstraegers an das Geldinstitut. Zahlungen der
Unfallversicherungstraeger sind zunaechst auf die zu verzinsenden Betraege und dann auf
die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten anzurechnen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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