Insolvenzrechtliche Verguetungsverordnung
(InsVV)
InsVV

vom  19.08.1998



"Insolvenzrechtliche Verguetungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die
zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 21.12.2006 I 3389

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1999

Eingangsformel
Auf Grund des § 65 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 2, § 274 Abs. 1, §
293 Abs. 2 und § 313 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866)
verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Erster Abschnitt
Verguetung des Insolvenzverwalters

§ 1 Berechnungsgrundlage
(1) Die Verguetung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse
berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestaetigung
eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die
Verguetung nach dem Schaetzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu
berechnen.

(2) Die massgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
1. Massegegenstaende, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden beruecksichtigt,
   wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Verguetung, der
   auf diese Gegenstaende entfaellt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht
   uebersteigen, der fuer die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist.
   Im uebrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstaende nur insoweit
   beruecksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Ueberschuss zusteht.
2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfuer
   gewaehrte Leistung vom Sachwert der Gegenstaende abgezogen, auf die sich diese Rechte
   erstreckten.
3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenueber, so wird lediglich der
   Ueberschuss beruecksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden
   nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
   a) Betraege, die der Verwalter nach § 5 als Verguetung fuer den Einsatz besonderer
      Sachkunde erhaelt, werden abgezogen.
   b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgefuehrt, so ist nur der Ueberschuss zu
      beruecksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.




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5. Ein Vorschuss, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchfuehrung des
   Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuss, den ein Dritter zur Erfuellung
   eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben ausser Betracht.

§ 2 Regelsaetze
(1) Der Insolvenzverwalter erhaelt in der Regel
1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
7. von dem darueber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Glaeubiger ihre Forderungen angemeldet,
so soll die Verguetung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30
Glaeubigern erhoeht sich die Verguetung fuer je angefangene 5 Glaeubiger um 150 Euro. Ab 31
Glaeubiger erhoeht sich die Verguetung je angefangene 5 Glaeubiger um 100 Euro.

§ 3 Zu- und Abschlaege
(1) Eine den Regelsatz uebersteigende Verguetung ist insbesondere festzusetzen, wenn
a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der
   Taetigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender
   Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b) der Verwalter das Unternehmen fortgefuehrt oder Haeuser verwaltet hat und die Masse
   nicht entsprechend groesser geworden ist,
c) die Masse gross war und die Regelverguetung wegen der Degression der Regelsaetze
   keine angemessene Gegenleistung dafuer darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem
   Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusaetzliche Masse festgestellt hat,
d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den
   Kuendigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen
   haben oder
e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurueckbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
a) ein vorlaeufiger Insolvenzverwalter in Verfahren taetig war,
b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das
   Amt uebernahm,
c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig
   endet, oder
d) die Masse gross war und die Geschaeftsfuehrung geringe Anforderungen an den Verwalter
   stellte.

§ 4 Geschaeftskosten, Haftpflichtversicherung
(1) Mit der Verguetung sind die allgemeinen Geschaeftskosten abgegolten. Zu den
allgemeinen Geschaeftskosten gehoert der Bueroaufwand des Insolvenzverwalters
einschliesslich der Gehaelter seiner Angestellten, auch soweit diese anlaesslich des
Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberuehrt bleibt das Recht des Verwalters,
zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung fuer die Masse Dienst- oder
Werkvertraege abzuschliessen und die angemessene Verguetung aus der Masse zu zahlen.



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(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen,
tatsaechlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.

(3) Mit der Verguetung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten.
Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die
Kosten einer angemessenen zusaetzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten.

§ 5 Einsatz besonderer Sachkunde
(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er fuer Taetigkeiten,
die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem
Rechtsanwalt uebertragen haette, nach Massgabe des Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes
Gebuehren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.

(2) Ist der Verwalter Wirtschaftspruefer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere
besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6 Nachtragsverteilung. Ueberwachung der Erfuellung eines Insolvenzplans
(1) Fuer eine Nachtragsverteilung erhaelt der Insolvenzverwalter eine gesonderte
Verguetung, die unter Beruecksichtigung des Werts der nachtraeglich verteilten
Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Verguetung fuer
das Insolvenzverfahren beruecksichtigt worden ist.

(2) Die Ueberwachung der Erfuellung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der
Insolvenzordnung wird gesondert verguetet. Die Verguetung ist unter Beruecksichtigung des
Umfangs der Taetigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

§ 7 Umsatzsteuer
Zusaetzlich zur Verguetung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Hoehe der
vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 8 Festsetzung von Verguetung und Auslagen
(1) Die Verguetung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom
Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt fuer Verguetung und Auslagen
gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlussrechnung an das Gericht
gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist naeher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 massgebliche
Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkvertraege fuer besondere
Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz
3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsaechlich entstandenen Auslagen
einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der
Regelverguetung, hoechstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Taetigkeit
des Verwalters betraegt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelverguetung nicht
uebersteigen.

§ 9 Vorschuss
Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Verguetung
und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll
erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren laenger als sechs Monate dauert oder wenn
besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a
der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die
Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.

Zweiter Abschnitt

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Verguetung des vorlaeufigen Insolvenzverwalters, des
Sachwalters und des Treuhaenders im vereinfachten
Insolvenzverfahren

§ 10 Grundsatz
Fuer die Verguetung des vorlaeufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des
Treuhaenders im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten
Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

§ 11 Verguetung des vorlaeufigen Insolvenzverwalters
(1) Die Taetigkeit des vorlaeufigen Insolvenzverwalters wird besonders verguetet. Er
erhaelt in der Regel 25 vom Hundert der Verguetung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das
Vermoegen, auf das sich seine Taetigkeit waehrend des Eroeffnungsverfahrens erstreckt.
Massgebend fuer die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorlaeufigen
Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorlaeufigen
Verwaltung unterliegt. Vermoegensgegenstaende, an denen bei Verfahrenseroeffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermoegen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern
sich der vorlaeufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine
Beruecksichtigung erfolgt nicht, sofern der Schuldner die Gegenstaende lediglich aufgrund
eines Besitzueberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Verguetung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2
erfassten Gegenstaende veraeussert wurden, ist das Insolvenzgericht spaetestens mit Vorlage
der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsaechlichen Werts von dem der Verguetung
zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen
auf die Gesamtheit dieser Gegenstaende uebersteigt. Bei einer solchen Wertdifferenz kann
das Gericht den Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung ueber die Verguetung des
Insolvenzverwalters aendern.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Taetigkeit des vorlaeufigen Insolvenzverwalters sind
bei der Festsetzung der Verguetung zu beruecksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorlaeufigen Insolvenzverwalter als Sachverstaendigen
beauftragt zu pruefen, ob ein Eroeffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten fuer eine
Fortfuehrung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhaelt er gesondert eine
Verguetung nach dem Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz.

§ 12 Verguetung des Sachwalters
(1) Der Sachwalter erhaelt in der Regel 60 vom Hundert der fuer den Insolvenzverwalter
bestimmten Verguetung.

(2) Eine den Regelsatz uebersteigende Verguetung ist insbesondere festzusetzen, wenn das
Insolvenzgericht gemaess § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, dass bestimmte
Rechtsgeschaefte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Massgabe, dass an die Stelle des Betrags von 250 Euro der
Betrag von 125 Euro tritt.

§ 13 Verguetung des Treuhaenders im vereinfachten Insolvenzverfahren
(1) Der Treuhaender erhaelt in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmasse. Ein
Zurueckbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das
vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Haben in dem Verfahren nicht
mehr als 5 Glaeubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Verguetung in der Regel
mindestens 600 Euro betragen. Von 6 bis zu 15 Glaeubigern erhoeht sich die Verguetung fuer
je angefangene 5 Glaeubiger um 150 Euro. Ab 16 Glaeubiger erhoeht sich die Verguetung je
angefangene 5 Glaeubiger um 100 Euro.

(2) §§ 2 und 3 finden keine Anwendung.
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Dritter Abschnitt
Verguetung des Treuhaenders nach § 293 der Insolvenzordnung

§ 14 Grundsatz
(1) Die Verguetung des Treuhaenders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe
der Betraege berechnet, die auf Grund der Abtretungserklaerung des Schuldners (§ 287
Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Glaeubiger des
Schuldners beim Treuhaender eingehen.

(2) Der Treuhaender erhaelt
1. von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und
3. von dem darueber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Verguetung betraegt mindestens 100 Euro fuer jedes Jahr der Taetigkeit des
Treuhaenders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Betraege an mehr als 5 Glaeubiger
verteilt, so erhoeht sich diese Verguetung je 5 Glaeubiger um 50 Euro.

§ 15 Ueberwachung der Obliegenheiten des Schuldners
(1) Hat der Treuhaender die Aufgabe, die Erfuellung der Obliegenheiten des Schuldners
zu ueberwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhaelt er eine zusaetzliche
Verguetung. Diese betraegt regelmaessig 35 Euro je Stunde.

(2) Der Gesamtbetrag der zusaetzlichen Verguetung darf den Gesamtbetrag der Verguetung
nach § 14 nicht ueberschreiten. Die Glaeubigerversammlung kann eine abweichende Regelung
treffen.

§ 16 Festsetzung der Verguetung. Vorschuesse
(1) Die Hoehe des Stundensatzes der Verguetung des Treuhaenders, der die Erfuellung der
Obliegenheiten des Schuldners ueberwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankuendigung
der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im uebrigen werden die Verguetung und die zu
erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhaenders bei der Beendigung seines Amtes
festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzufuehren und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer
anfaellt, gilt § 7 entsprechend.

(2) Der Treuhaender kann aus den eingehenden Betraegen Vorschuesse auf seine Verguetung
entnehmen. Diese duerfen den von ihm bereits verdienten Teil der Verguetung und die
Mindestverguetung seiner Taetigkeit nicht ueberschreiten. Sind die Kosten des Verfahrens
nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschuesse bewilligen,
auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet.

Vierter Abschnitt
Verguetung der Mitglieder des Glaeubigerausschusses

§ 17 Berechnung der Verguetung
Die Verguetung der Mitglieder des Glaeubigerausschusses betraegt regelmaessig zwischen
35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der
Umfang der Taetigkeit zu beruecksichtigen.

§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer
(1) Auslagen sind einzeln anzufuehren und zu belegen.

(2) Soweit Umsatzsteuer anfaellt, gilt § 7 entsprechend.


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Fuenfter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Uebergangsregelung
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eroeffnet wurden, sind die
Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4.
Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Verguetungen aus vorlaeufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006
bereits rechtskraeftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten
Verordnung zur Aenderung der Insolvenzrechtlichen Verguetungsverordnung vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.




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