Insolvenzordnung (InsO)
InsO
vom 05.10.1994
"Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 23.10.2008 I 2026
Hinweis: Mittelbare Aenderung durch Art. 4 G v. 7.4.2009 I 725 ist beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1999
Das G ist nach seinem § 335 iVm Art. 110 Abs. 1 nach Massgabe d. Abs. 2 EGInsO 311-14-1
am 1.1.1999 in Kraft getreten.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Glaeubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu
befriedigen, indem das Vermoegen des Schuldners verwertet und der Erloes verteilt oder in
einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens
getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen
restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
(1) Fuer das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht
seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht fuer den Bezirk dieses Landgerichts ausschliesslich
zustaendig.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, zur sachdienlichen Foerderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusaetzliche
Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte
abweichend festzulegen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 3 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Oertlich zustaendig ist ausschliesslich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk
der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer
selbstaendigen wirtschaftlichen Taetigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist
ausschliesslich das Insolvenzgericht zustaendig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zustaendig, so schliesst das Gericht, bei dem zuerst die
Eroeffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die uebrigen aus.
§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
Fuer das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
-1-
(1) Ist der Schuldner eine natuerliche Person und hat er einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des
Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein
Vermoegen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung
nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens ueber den Schuldenbereinigungsplan
und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklaerung
beizufuegen, ob einer der Versagungsgruende des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt
ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein
zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fuersorge erforderlich erscheint. §
121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rueckstaendigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie uebergegangenen Ansprueche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend
machen kann;
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprueche auf Verguetung gegen den Schuldner nicht
geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt fuer jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung ueber
die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 4b Rueckzahlung und Anpassung der gestundeten Betraege
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den
gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermoegen zu zahlen, so kann das
Gericht die Stundung verlaengern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs.
1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung ueber die Stundung und die Monatsraten jederzeit
aendern, soweit sich die fuer sie massgebenden persoenlichen oder wirtschaftlichen
Verhaeltnisse wesentlich geaendert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht
eine wesentliche Aenderung dieser Verhaeltnisse unverzueglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4
Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Aenderung zum Nachteil
des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre
vergangen sind.
§ 4c Aufhebung der Stundung
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
1. der Schuldner vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtige Angaben ueber Umstaende
gemacht hat, die fuer die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung
massgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklaerung ueber seine Verhaeltnisse
nicht abgegeben hat;
2. die persoenlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen fuer die Stundung nicht
vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der
Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3. der Schuldner laenger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der
Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rueckstand ist;
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstaetigkeit ausuebt und, wenn er ohne
Beschaeftigung ist, sich nicht um eine solche bemueht oder eine zumutbare Taetigkeit
ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
-2-
§ 4d Rechtsmittel
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der
Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu.
Diese kann nur darauf gestuetzt werden, dass nach den persoenlichen oder wirtschaftlichen
Verhaeltnissen des Schuldners die Stundung haette abgelehnt werden muessen.
§ 5 Verfahrensgrundsaetze
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstaende zu ermitteln, die fuer das
Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und
Sachverstaendige vernehmen.
(2) Sind die Vermoegensverhaeltnisse des Schuldners ueberschaubar und die Zahl der
Glaeubiger oder die Hoehe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insolvenzgericht
anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgefuehrt
werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abaendern. Die Anordnung, ihre
Aufhebung oder Abaenderung sind oeffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Entscheidungen des Gerichts koennen ohne muendliche Verhandlung ergehen. Findet
eine muendliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
nicht anzuwenden.
(4) Tabellen und Verzeichnisse koennen maschinell hergestellt und bearbeitet
werden. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung naehere
Bestimmungen ueber die Fuehrung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische
Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehoerigen Dokumente und deren
Aufbewahrung zu treffen. Dabei koennen sie auch Vorgaben fuer die Datenformate der
elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf
die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 6 Sofortige Beschwerde
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Faellen einem
Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkuendung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkuendet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung ueber die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das
Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
§ 7 Rechtsbeschwerde
Gegen die Entscheidung ueber die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.
§ 8 Zustellungen
(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des
zuzustellenden Schriftstuecks bedarf. Sie koennen dadurch bewirkt werden, dass das
Schriftstueck unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184
Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung
im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstueck drei Tage nach Aufgabe zur Post als
zugestellt.
(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie
einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter
zugestellt.
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen
nach Absatz 1 durchzufuehren. Zur Durchfuehrung der Zustellung und zur Erfassung in
den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der
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Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung
angefertigten Vermerke unverzueglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
§ 9 Oeffentliche Bekanntmachung
(1) Die oeffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und laenderuebergreifende
Veroeffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist
der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein
Geschaeftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veroeffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veroeffentlichungen veranlassen, soweit dies
landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und
laenderuebergreifenden Veroeffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere
Loeschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die
Veroeffentlichungen
1. unversehrt, vollstaendig und aktuell bleiben,
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden koennen.
(3) Die oeffentliche Bekanntmachung genuegt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de
§ 10 Anhoerung des Schuldners
(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhoerung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie
unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhaelt und die Anhoerung das Verfahren
uebermaessig verzoegern wuerde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In
diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehoeriger des Schuldners gehoert werden.
(2) Ist der Schuldner keine natuerliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend fuer
die Anhoerung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an
ihm beteiligt sind. Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen
organschaftlichen Vertreter (Fuehrungslosigkeit), so koennen die an ihm beteiligten
Personen gehoert werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Zweiter Teil
Eroeffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermoegen und
Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt
Eroeffnungsvoraussetzungen und Eroeffnungsverfahren
§ 11 Zulaessigkeit des Insolvenzverfahrens
(1) Ein Insolvenzverfahren kann ueber das Vermoegen jeder natuerlichen und jeder
juristischen Person eroeffnet werden. Der nicht rechtsfaehige Verein steht insoweit einer
juristischen Person gleich.
(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eroeffnet werden:
1. ueber das Vermoegen einer Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit (offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft,
Gesellschaft des Buergerlichen Rechts, Partenreederei, Europaeische wirtschaftliche
Interessenvereinigung);
-4-
2. nach Massgabe der §§ 315 bis 334 ueber einen Nachlass, ueber das Gesamtgut einer
fortgesetzten Guetergemeinschaft oder ueber das Gesamtgut einer Guetergemeinschaft,
das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird.
(3) Nach Aufloesung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne
Rechtspersoenlichkeit ist die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens zulaessig, solange die
Verteilung des Vermoegens nicht vollzogen ist.
§ 12 Juristische Personen des oeffentlichen Rechts
(1) Unzulaessig ist das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen
1. des Bundes oder eines Landes;
2. einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes
untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen einer
juristischen Person fuer unzulaessig erklaert, so koennen im Falle der Zahlungsunfaehigkeit
oder der Ueberschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die
Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens nach den
Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ueber das Insolvenzgeld von der Agentur
fuer Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom Traeger der Insolvenzsicherung beanspruchen koennten.
§ 13 Eroeffnungsantrag
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eroeffnet.
Antragsberechtigt sind die Glaeubiger und der Schuldner.
(2) Der Antrag kann zurueckgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eroeffnet oder der
Antrag rechtskraeftig abgewiesen ist.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates fuer die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular
einzufuehren. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingefuehrt ist, muss der Schuldner dieses
benutzen.
§ 14 Antrag eines Glaeubigers
(1) Der Antrag eines Glaeubigers ist zulaessig, wenn der Glaeubiger ein rechtliches
Interesse an der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den
Eroeffnungsgrund glaubhaft macht.
(2) Ist der Antrag zulaessig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hoeren.
§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne
Rechtspersoenlichkeit
(1) Zum Antrag auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen einer
juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit ist ausser
den Glaeubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft
ohne Rechtspersoenlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder
persoenlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. Bei einer
juristischen Person ist im Fall der Fuehrungslosigkeit auch jeder Gesellschafter,
bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des
Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persoenlich
haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen
Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulaessig,
wenn der Eroeffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zusaetzlich ist bei Antragstellung
durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats
auch die Fuehrungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht hat die uebrigen
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Mitglieder des Vertretungsorgans, persoenlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter
der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hoeren.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit kein persoenlich haftender
Gesellschafter eine natuerliche Person, so gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend fuer
die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft
ermaechtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von
Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne
Rechtspersoenlichkeit
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfaehig oder ueberschuldet, haben die
Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zoegern,
spaetestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung,
einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gleiche gilt fuer die organschaftlichen Vertreter
der zur Vertretung der Gesellschaft ermaechtigten Gesellschafter oder die Abwickler
bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit, bei der kein persoenlich haftender
Gesellschafter eine natuerliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persoenlich
haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehoert, bei der ein persoenlich
haftender Gesellschafter eine natuerliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemaess,
wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermaechtigten
Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine
natuerliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art
fortsetzt.
(3) Im Fall der Fuehrungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung ist
auch jeder Gesellschafter, im Fall der Fuehrungslosigkeit einer Aktiengesellschaft
oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des
Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfaehigkeit und der
Ueberschuldung oder der Fuehrungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3,
einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
(5) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 4 fahrlaessig, ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 16 Eroeffnungsgrund
Die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eroeffnungsgrund gegeben
ist.
§ 17 Zahlungsunfaehigkeit
(1) Allgemeiner Eroeffnungsgrund ist die Zahlungsunfaehigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfaehig, wenn er nicht in der Lage ist, die faelligen
Zahlungspflichten zu erfuellen. Zahlungsunfaehigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn
der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfaehigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die
drohende Zahlungsunfaehigkeit Eroeffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfaehig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in
der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Faelligkeit zu
erfuellen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne
Rechtspersoenlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans,
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allen persoenlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so
ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der
juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Ueberschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Ueberschuldung Eroeffnungsgrund.
(2)Ueberschuldung liegt vor, wenn das Vermoegen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortfuehrung des Unternehmens
ist nach den Umstaenden ueberwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rueckgewaehr
von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen
wirtschaftlich entsprechen, fuer die gemaess § 39 Abs. 2 zwischen Glaeubiger und Schuldner
der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu
beruecksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit kein persoenlich haftender
Gesellschafter eine natuerliche Person, so gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend. Dies
gilt nicht, wenn zu den persoenlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft
gehoert, bei der ein persoenlich haftender Gesellschafter eine natuerliche Person ist.
§ 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eroeffnungsverfahren*.
Hinweis auf Restschuldbefreiung
(1) Ist der Antrag zulaessig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskuenfte
zu erteilen, die zur Entscheidung ueber den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst
bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu unterstuetzen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2,
Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natuerliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden,
dass er nach Massgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.
§ 21 Anordnung von Sicherungsmassnahmen
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Massnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um
bis zur Entscheidung ueber den Antrag eine den Glaeubigern nachteilige Veraenderung in der
Vermoegenslage des Schuldners zu verhueten. Gegen die Anordnung der Massnahme steht dem
Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
1. einen vorlaeufigen Insolvenzverwalter bestellen, fuer den § 8 Abs. 3 und die §§ 56,
58 bis 66 entsprechend gelten;
2. dem Schuldner ein allgemeines Verfuegungsverbot auferlegen oder anordnen, dass
Verfuegungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorlaeufigen Insolvenzverwalters
wirksam sind;
3. Massnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen
einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstaende betroffen sind;
4. eine vorlaeufige Postsperre anordnen, fuer die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1
entsprechend gelten;
5. anordnen, dass Gegenstaende, die im Falle der Eroeffnung des Verfahrens von § 166
erfasst wuerden oder deren Aussonderung verlangt werden koennte, vom Glaeubiger
nicht verwertet oder eingezogen werden duerfen und dass solche Gegenstaende zur
Fortfuehrung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden koennen, soweit sie
hierfuer von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen
an den Glaeubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen
besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung
des absonderungsberechtigten Glaeubigers beeintraechtigt. Zieht der vorlaeufige
Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung
anstelle des Glaeubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
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Die Anordnung von Sicherungsmassnahmen beruehrt nicht die Wirksamkeit von Verfuegungen
ueber Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit
der Verrechnung von Anspruechen und Leistungen aus Ueberweisungs-, Zahlungs- oder
Uebertragungsvertraegen, die in ein System nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes
eingebracht wurden.
(3) Reichen andere Massnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise
vorfuehren und nach Anhoerung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natuerliche
Person, so gilt entsprechendes fuer seine organschaftlichen Vertreter. Fuer die Anordnung
von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
§ 22 Rechtsstellung des vorlaeufigen Insolvenzverwalters
(1) Wird ein vorlaeufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines
Verfuegungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis ueber das
Vermoegen des Schuldners auf den vorlaeufigen Insolvenzverwalter ueber. In diesem Fall hat
der vorlaeufige Insolvenzverwalter:
1. das Vermoegen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung ueber die
Eroeffnung des Insolvenzverfahrens fortzufuehren, soweit nicht das Insolvenzgericht
einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermoegens zu
vermeiden;
3. zu pruefen, ob das Vermoegen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird;
das Gericht kann ihn zusaetzlich beauftragen, als Sachverstaendiger zu pruefen,
ob ein Eroeffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten fuer eine Fortfuehrung des
Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorlaeufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein
allgemeines Verfuegungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des
vorlaeufigen Insolvenzverwalters. Sie duerfen nicht ueber die Pflichten nach Absatz 1 Satz
2 hinausgehen.
(3) Der vorlaeufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschaeftsraeume des Schuldners
zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorlaeufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in seine Buecher und Geschaeftspapiere zu gestatten. Er hat
ihm alle erforderlichen Auskuenfte zu erteilen und ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben
zu unterstuetzen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 23 Bekanntmachung der Verfuegungsbeschraenkungen
(1) Der Beschluss, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen
Verfuegungsbeschraenkungen angeordnet und ein vorlaeufiger Insolvenzverwalter bestellt
wird, ist oeffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die
Verpflichtungen gegenueber dem Schuldner haben, und dem vorlaeufigen Insolvenzverwalter
besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur
noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.
(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder
Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschaeftsstelle des Insolvenzgerichts dem
Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu uebermitteln.
(3) Fuer die Eintragung der Verfuegungsbeschraenkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im
Schiffsbauregister und im Register ueber Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32,
33 entsprechend.
§ 24 Wirkungen der Verfuegungsbeschraenkungen
(1) Bei einem Verstoss gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen
Verfuegungsbeschraenkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
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(2) Ist die Verfuegungsbefugnis ueber das Vermoegen des Schuldners auf einen
vorlaeufigen Insolvenzverwalter uebergegangen, so gelten fuer die Aufnahme anhaengiger
Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.
§ 25 Aufhebung der Sicherungsmassnahmen
(1) Werden die Sicherungsmassnahmen aufgehoben, so gilt fuer die Bekanntmachung der
Aufhebung einer Verfuegungsbeschraenkung § 23 entsprechend.
(2) Ist die Verfuegungsbefugnis ueber das Vermoegen des Schuldners auf einen vorlaeufigen
Insolvenzverwalter uebergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus
dem von ihm verwalteten Vermoegen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm
begruendeten Verbindlichkeiten zu erfuellen. Gleiches gilt fuer die Verbindlichkeiten aus
einem Dauerschuldverhaeltnis, soweit der vorlaeufige Insolvenzverwalter fuer das von ihm
verwaltete Vermoegen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
§ 26 Abweisung mangels Masse
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ab,
wenn das Vermoegen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten
des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag
vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist
unverzueglich oeffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eroeffnungsantrag mangels Masse
abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis).
Die Vorschriften ueber das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend; jedoch betraegt die Loeschungsfrist fuenf Jahre.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuss geleistet hat, kann die Erstattung des
vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des
Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person
pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
§ 27 Eroeffnungsbeschluss
(1) Wird das Insolvenzverfahren eroeffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen
Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberuehrt.
(2) Der Eroeffnungsbeschluss enthaelt:
1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer,
unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschaeftszweig oder
Beschaeftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3. die Stunde der Eroeffnung;
4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.
(3) Ist die Stunde der Eroeffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eroeffnung
die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.
§ 28 Aufforderungen an die Glaeubiger und die Schuldner
(1) Im Eroeffnungsbeschluss sind die Glaeubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb
einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und hoechstens drei Monaten
festzusetzen.
(2) Im Eroeffnungsbeschluss sind die Glaeubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzueglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des
Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
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Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlaesst oder verzoegert,
haftet fuer den daraus entstehenden Schaden.
(3) Im Eroeffnungsbeschluss sind die Personen, die Verpflichtungen gegenueber dem
Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den
Verwalter.
§ 29 Terminbestimmungen
(1) Im Eroeffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht Termine fuer:
1. eine Glaeubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters ueber den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin); der Termin soll nicht ueber sechs Wochen und darf nicht ueber drei
Monate hinaus angesetzt werden;
2. eine Glaeubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprueft werden
(Pruefungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
Pruefungstermin soll mindestens eine Woche und hoechstens zwei Monate betragen.
(2) Die Termine koennen verbunden werden.
§ 30 Bekanntmachung des Eroeffnungsbeschlusses
(1) Die Geschaeftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eroeffnungsbeschluss sofort
oeffentlich bekanntzumachen. Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist
dies ebenfalls oeffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4
erfolgt ist.
(2) Den Glaeubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der
Beschluss besonders zuzustellen.
(3) (aufgehoben)
§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
eingetragen, so hat die Geschaeftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu
uebermitteln:
1. im Falle der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des
Eroeffnungsbeschlusses;
2. im Falle der Abweisung des Eroeffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des
abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine
Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels Masse
aufgeloest wird.
§ 32 Grundbuch
(1) Die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
1. bei Grundstuecken, als deren Eigentuemer der Schuldner eingetragen ist;
2. bei den fuer den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstuecken und an
eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umstaenden zu befuerchten
ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzglaeubiger benachteiligt wuerden.
(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstuecke oder Rechte bekannt sind, hat es das
Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom
Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
(3) Werden ein Grundstueck oder ein Recht, bei denen die Eroeffnung des Verfahrens
eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veraeussert, so hat das
Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Loeschung der Eintragung zu ersuchen.
Die Loeschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
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§ 33 Register fuer Schiffe und Luftfahrzeuge
Fuer die Eintragung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister,
das Schiffsbauregister und das Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt §
32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstuecke die in diese Register
eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des
Grundbuchamts das Registergericht.
§ 34 Rechtsmittel
(1) Wird die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller
und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eroeffnet, so steht dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eroeffnungsbeschluss aufhebt, Rechtskraft erlangt
hat, ist die Aufhebung des Verfahrens oeffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder
ihm gegenueber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht beruehrt.
Zweiter Abschnitt
Insolvenzmasse. Einteilung der Glaeubiger
§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermoegen, das dem Schuldner zur
Zeit der Eroeffnung des Verfahrens gehoert und das er waehrend des Verfahrens erlangt
(Insolvenzmasse).
(2) Uebt der Schuldner eine selbststaendige Taetigkeit aus oder beabsichtigt er, demnaechst
eine solche Taetigkeit auszuueben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenueber zu erklaeren,
ob Vermoegen aus der selbststaendigen Taetigkeit zur Insolvenzmasse gehoert und ob
Ansprueche aus dieser Taetigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden koennen.
§ 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Glaeubigerausschusses oder, wenn ein
solcher nicht bestellt ist, der Glaeubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die
Unwirksamkeit der Erklaerung an.
(3) Die Erklaerung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenueber anzuzeigen. Das
Gericht hat die Erklaerung und den Beschluss ueber ihre Unwirksamkeit oeffentlich bekannt
zu machen.
§ 36 Unpfaendbare Gegenstaende
(1) Gegenstaende, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehoeren nicht zur
Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i, 851c und
851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zur Insolvenzmasse gehoeren jedoch
1. die Geschaeftsbuecher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von
Unterlagen bleiben unberuehrt;
2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der
Zwangsvollstreckung unterliegen.
(3) Sachen, die zum gewoehnlichen Hausrat gehoeren und im Haushalt des Schuldners
gebraucht werden, gehoeren nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist,
dass durch ihre Verwertung nur ein Erloes erzielt werden wuerde, der zu dem Wert ausser
allem Verhaeltnis steht.
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(4) Fuer Entscheidungen, ob eine Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten
Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zustaendig.
Anstelle eines Glaeubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Fuer das
Eroeffnungsverfahren gelten die Saetze 1 und 2 entsprechend.
§ 37 Gesamtgut bei Guetergemeinschaft
(1) Wird bei dem Gueterstand der Guetergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten
allein verwaltet und ueber das Vermoegen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren
eroeffnet, so gehoert das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des
Gesamtguts findet nicht statt. Durch das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des
anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht beruehrt.
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch
das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen eines Ehegatten nicht beruehrt.
(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Guetergemeinschaft mit der Massgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der ueberlebende
Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkoemmlinge treten.
§ 38 Begriff der Insolvenzglaeubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persoenlichen Glaeubiger, die einen zur
Zeit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens begruendeten Vermoegensanspruch gegen den
Schuldner haben (Insolvenzglaeubiger).
§ 39 Nachrangige Insolvenzglaeubiger
(1) Im Rang nach den uebrigen Forderungen der Insolvenzglaeubiger werden in folgender
Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhaeltnis ihrer Betraege, berichtigt:
1. die seit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und
Saeumniszuschlaege auf Forderungen der Insolvenzglaeubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzglaeubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren
erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbussen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. nach Massgabe der Absaetze 4 und 5 Forderungen auf Rueckgewaehr eines
Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen
Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Forderungen, fuer die zwischen Glaeubiger und Schuldner der Nachrang im
Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1
bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzglaeubiger und die Kosten, die
diesen Glaeubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang
wie die Forderungen dieser Glaeubiger.
(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt fuer Gesellschaften, die weder eine natuerliche Person
noch eine Gesellschaft als persoenlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein
persoenlich haftender Gesellschafter eine natuerliche Person ist. Erwirbt ein Glaeubiger
bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfaehigkeit der Gesellschaft oder bei
Ueberschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, fuehrt dies bis zur nachhaltigen
Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden
oder neu gewaehrten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem
solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht fuer den nicht geschaeftsfuehrenden Gesellschafter einer
Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am
Haftkapital beteiligt ist.
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§ 40 Unterhaltsansprueche
Familienrechtliche Unterhaltsansprueche gegen den Schuldner koennen im Insolvenzverfahren
fuer die Zeit nach der Eroeffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als
Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberuehrt.
§ 41 Nicht faellige Forderungen
(1) Nicht faellige Forderungen gelten als faellig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie
vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen
fuer die Zeit von der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Faelligkeit dem vollen
Betrag der Forderung entspricht.
§ 42 Aufloesend bedingte Forderungen
Aufloesend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im
Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen beruecksichtigt.
§ 43 Haftung mehrerer Personen
Ein Glaeubiger, dem mehrere Personen fuer dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im
Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen
Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eroeffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Buergen
Der Gesamtschuldner und der Buerge koennen die Forderung, die sie durch eine Befriedigung
des Glaeubigers kuenftig gegen den Schuldner erwerben koennten, im Insolvenzverfahren nur
dann geltend machen, wenn der Glaeubiger seine Forderung nicht geltend macht.
§ 44a Gesicherte Darlehen
In dem Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen einer Gesellschaft kann ein Glaeubiger
nach Massgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 fuer eine Forderung auf Rueckgewaehr eines Darlehens
oder fuer eine gleichgestellte Forderung, fuer die ein Gesellschafter eine Sicherheit
bestellt oder fuer die er sich verbuergt hat, nur anteilsmaessige Befriedigung aus der
Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des
Buergen ausgefallen ist.
§ 45 Umrechnung von Forderungen
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt
ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der fuer die Zeit der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens geschaetzt werden kann. Forderungen, die in auslaendischer Waehrung
oder in einer Rechnungseinheit ausgedrueckt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit
der Verfahrenseroeffnung fuer den Zahlungsort massgeblich ist, in inlaendische Waehrung
umzurechnen.
§ 46 Wiederkehrende Leistungen
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind,
sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden
Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet
werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.
§ 47 Aussonderung
Wer auf Grund eines dinglichen oder persoenlichen Rechts geltend machen kann, dass ein
Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehoert, ist kein Insolvenzglaeubiger. Sein Anspruch
auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die ausserhalb des
Insolvenzverfahrens gelten.
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§ 48 Ersatzaussonderung
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung haette verlangt werden koennen, vor der Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eroeffnung vom Insolvenzverwalter
unberechtigt veraeussert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung
des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die
Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar
vorhanden ist.
§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenstaenden
Glaeubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenstaenden zusteht, die der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermoegen unterliegen (unbewegliche
Gegenstaende), sind nach Massgabe des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
§ 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandglaeubiger
(1) Glaeubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschaeftliches
Pfandrecht, ein durch Pfaendung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht
haben, sind nach Massgabe der §§ 166 bis 173 fuer Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur
abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpaechters kann im
Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht fuer eine fruehere Zeit als die letzten
zwoelf Monate vor der Eroeffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschaedigung, die
infolge einer Kuendigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht
werden. Das Pfandrecht des Verpaechters eines landwirtschaftlichen Grundstuecks
unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschraenkung.
§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
Den in § 50 genannten Glaeubigern stehen gleich:
1. Glaeubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache
uebereignet oder ein Recht uebertragen hat;
2. Glaeubiger, denen ein Zurueckbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas
zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den
noch vorhandenen Vorteil nicht uebersteigt;
3. Glaeubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurueckbehaltungsrecht zusteht;
4. Bund, Laender, Gemeinden und Gemeindeverbaende, soweit ihnen zoll- und
steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit fuer
oeffentliche Abgaben dienen.
§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
Glaeubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen koennen, sind Insolvenzglaeubiger,
soweit ihnen der Schuldner auch persoenlich haftet. Sie sind zur anteilsmaessigen
Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine
abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
§ 53 Masseglaeubiger
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen
Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1. die Gerichtskosten fuer das Insolvenzverfahren;
2. die Verguetungen und die Auslagen des vorlaeufigen Insolvenzverwalters, des
Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Glaeubigerausschusses.
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§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die
Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begruendet werden, ohne zu
den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehoeren;
2. aus gegenseitigen Vertraegen, soweit deren Erfuellung zur Insolvenzmasse verlangt
wird oder fuer die Zeit nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorlaeufigen Insolvenzverwalter begruendet worden
sind, auf den die Verfuegungsbefugnis ueber das Vermoegen des Schuldners uebergegangen
ist, gelten nach der Eroeffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches
gilt fuer Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhaeltnis, soweit der vorlaeufige
Insolvenzverwalter fuer das von ihm verwaltete Vermoegen die Gegenleistung in Anspruch
genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begruendete Ansprueche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur fuer Arbeit ueber, so kann die
Bundesagentur diese nur als Insolvenzglaeubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend
fuer die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprueche,
soweit diese gegenueber dem Schuldner bestehen bleiben.
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Glaeubiger
§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine fuer den jeweiligen Einzelfall geeignete,
insbesondere geschaeftskundige und von den Glaeubigern und dem Schuldner unabhaengige
natuerliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Uebernahme von
Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwaehlen ist. Die Bereitschaft zur Uebernahme
von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschraenkt werden.
(2) Der Verwalter erhaelt eine Urkunde ueber seine Bestellung. Bei Beendigung seines
Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurueckzugeben.
§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
In der ersten Glaeubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters
folgt, koennen die Glaeubiger an dessen Stelle eine andere Person waehlen. Die andere
Person ist gewaehlt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit
der abstimmenden Glaeubiger fuer sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des
Gewaehlten nur versagen, wenn dieser fuer die Uebernahme des Amtes nicht geeignet ist.
Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzglaeubiger die sofortige Beschwerde zu.
§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht
kann jederzeit einzelne Auskuenfte oder einen Bericht ueber den Sachstand und die
Geschaeftsfuehrung von ihm verlangen.
(2) Erfuellt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger
Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
fuenfundzwanzigtausend Euro nicht uebersteigen. Gegen den Beschluss steht dem Verwalter
die sofortige Beschwerde zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines
entlassenen Verwalters.
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§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt
entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des
Glaeubigerausschusses oder der Glaeubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des
Gerichts ist der Verwalter zu hoeren.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen
die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Glaeubigerausschuss oder, wenn die
Glaeubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzglaeubiger die sofortige
Beschwerde zu.
§ 60 Haftung des Insolvenzverwalters
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn
er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat fuer
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfuellung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des
Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Taetigkeit einsetzen muss und diese Angestellten
nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen
nicht gemaess § 278 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur fuer deren
Ueberwachung und fuer Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
§ 61 Nichterfuellung von Masseverbindlichkeiten
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters
begruendet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfuellt werden, so ist der
Verwalter dem Masseglaeubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der
Verwalter bei der Begruendung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse
voraussichtlich zur Erfuellung nicht ausreichen wuerde.
§ 62 Verjaehrung
Die Verjaehrung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung
des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen ueber
die regelmaessige Verjaehrung nach dem Buergerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch
verjaehrt spaetestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Fuer Pflichtverletzungen, die im Rahmen
einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Ueberwachung der Planerfuellung (§ 260)
begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Massgabe, dass an die Stelle der Aufhebung
des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der
Ueberwachung tritt.
§ 63 Verguetung des Insolvenzverwalters
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Verguetung fuer seine Geschaeftsfuehrung
und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Verguetung wird nach dem
Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschaeftsfuehrung des Verwalters wird durch
Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter
fuer seine Verguetung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit
die Insolvenzmasse dafuer nicht ausreicht.
§ 64 Festsetzung durch das Gericht
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Verguetung und die zu erstattenden Auslagen des
Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.
(2) Der Beschluss ist oeffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner
und, wenn ein Glaeubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses
besonders zuzustellen. Die festgesetzten Betraege sind nicht zu veroeffentlichen; in der
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oeffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollstaendige Beschluss in
der Geschaeftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzglaeubiger
die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 65 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, die Verguetung und die Erstattung der
Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung naeher zu regeln.
§ 66 Rechnungslegung
(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer
Glaeubigerversammlung Rechnung zu legen.
(2) Vor der Glaeubigerversammlung prueft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des
Verwalters. Es legt die Schlussrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk ueber die
Pruefung und, wenn ein Glaeubigerausschuss bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur
Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Glaeubigerausschuss fuer dessen Stellungnahme
eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin
der Glaeubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.
(3) Die Glaeubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten
waehrend des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absaetze 1 und 2 gelten
entsprechend.
§ 67 Einsetzung des Glaeubigerausschusses
(1) Vor der ersten Glaeubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen
Glaeubigerausschuss einsetzen.
(2) Im Glaeubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Glaeubiger, die
Insolvenzglaeubiger mit den hoechsten Forderungen und die Kleinglaeubiger vertreten
sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehoeren, wenn diese als
Insolvenzglaeubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind.
(3) Zu Mitgliedern des Glaeubigerausschusses koennen auch Personen bestellt werden, die
keine Glaeubiger sind.
§ 68 Wahl anderer Mitglieder
(1) Die Glaeubigerversammlung beschliesst, ob ein Glaeubigerausschuss eingesetzt werden
soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Glaeubigerausschuss eingesetzt, so
beschliesst sie, ob dieser beibehalten werden soll.
(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwaehlen und andere oder
zusaetzliche Mitglieder des Glaeubigerausschusses waehlen.
§ 69 Aufgaben des Glaeubigerausschusses
Die Mitglieder des Glaeubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner
Geschaeftsfuehrung zu unterstuetzen und zu ueberwachen. Sie haben sich ueber den Gang
der Geschaefte zu unterrichten sowie die Buecher und Geschaeftspapiere einsehen und den
Geldverkehr und -bestand pruefen zu lassen.
§ 70 Entlassung
Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Glaeubigerausschusses aus wichtigem Grund
aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds
des Glaeubigerausschusses oder auf Antrag der Glaeubigerversammlung erfolgen. Vor der
Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Glaeubigerausschusses zu hoeren; gegen die
Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.
§ 71 Haftung der Mitglieder des Glaeubigerausschusses
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Die Mitglieder des Glaeubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Glaeubigern
und den Insolvenzglaeubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die
Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.
§ 72 Beschluesse des Glaeubigerausschusses
Ein Beschluss des Glaeubigerausschusses ist gueltig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an
der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst worden ist.
§ 73 Verguetung der Mitglieder des Glaeubigerausschusses
(1) Die Mitglieder des Glaeubigerausschusses haben Anspruch auf Verguetung fuer ihre
Taetigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem
Umfang der Taetigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
§ 74 Einberufung der Glaeubigerversammlung
(1) Die Glaeubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an
der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Glaeubiger, alle Insolvenzglaeubiger,
der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Glaeubigerausschusses und der Schuldner
berechtigt.
(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Glaeubigerversammlung sind oeffentlich
bekanntzumachen. Die oeffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer
Glaeubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.
§ 75 Antrag auf Einberufung
(1) Die Glaeubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
1. vom Insolvenzverwalter;
2. vom Glaeubigerausschuss;
3. von mindestens fuenf absonderungsberechtigten Glaeubigern oder nicht nachrangigen
Insolvenzglaeubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schaetzung
des Insolvenzgerichts zusammen ein Fuenftel der Summe erreichen, die sich aus dem
Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbetraegen aller nicht nachrangigen
Insolvenzglaeubiger ergibt;
4. von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Glaeubigern oder nicht nachrangigen
Insolvenzglaeubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schaetzung
des Gerichts zwei Fuenftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der
Glaeubigerversammlung soll hoechstens drei Wochen betragen.
(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde
zu.
§ 76 Beschluesse der Glaeubigerversammlung
(1) Die Glaeubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.
(2) Ein Beschluss der Glaeubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der
Forderungsbetraege der zustimmenden Glaeubiger mehr als die Haelfte der Summe der
Forderungsbetraege der abstimmenden Glaeubiger betraegt; bei absonderungsberechtigten
Glaeubigern, denen der Schuldner nicht persoenlich haftet, tritt der Wert des
Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.
§ 77 Feststellung des Stimmrechts
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(1) Ein Stimmrecht gewaehren die Forderungen, die angemeldet und weder vom
Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Glaeubiger bestritten worden sind.
Nachrangige Glaeubiger sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Glaeubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit
sich in der Glaeubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten
Glaeubiger ueber das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung,
so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des
Verwalters oder eines in der Glaeubigerversammlung erschienenen Glaeubigers aendern.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend
1. fuer die Glaeubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2. fuer die absonderungsberechtigten Glaeubiger.
§ 78 Aufhebung eines Beschlusses der Glaeubigerversammlung
(1) Widerspricht ein Beschluss der Glaeubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der
Insolvenzglaeubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluss aufzuheben, wenn ein
absonderungsberechtigter Glaeubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzglaeubiger oder der
Insolvenzverwalter dies in der Glaeubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist oeffentlich bekanntzumachen. Gegen die
Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Glaeubiger und jedem nicht nachrangigen
Insolvenzglaeubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf
Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
§ 79 Unterrichtung der Glaeubigerversammlung
Die Glaeubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskuenfte
und einen Bericht ueber den Sachstand und die Geschaeftsfuehrung zu verlangen. Ist ein
Glaeubigerausschuss nicht bestellt, so kann die Glaeubigerversammlung den Geldverkehr und
-bestand des Verwalters pruefen lassen.
Dritter Teil
Wirkungen der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Allgemeine Wirkungen
§ 80 Uebergang des Verwaltungs- und Verfuegungsrechts
(1) Durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das
zur Insolvenzmasse gehoerende Vermoegen zu verwalten und ueber es zu verfuegen, auf den
Insolvenzverwalter ueber.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veraeusserungsverbot, das nur den Schutz
bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Buergerlichen Gesetzbuchs), hat im
Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften ueber die Wirkungen einer Pfaendung oder einer
Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberuehrt.
§ 81 Verfuegungen des Schuldners
(1) Hat der Schuldner nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber einen Gegenstand
der Insolvenzmasse verfuegt, so ist diese Verfuegung unwirksam. Unberuehrt bleiben
die §§ 892, 893 des Buergerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes ueber Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes ueber Rechte
an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse
zurueckzugewaehren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
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(2) Fuer eine Verfuegung ueber kuenftige Forderungen auf Bezuege aus einem Dienstverhaeltnis
des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezuege gilt Absatz 1 auch
insoweit, als die Bezuege fuer die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens
betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezuege an einen
Treuhaender mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzglaeubiger
bleibt unberuehrt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eroeffnung des Verfahrens verfuegt, so wird
vermutet, dass er nach der Eroeffnung verfuegt hat. Eine Verfuegung des Schuldners ueber
Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eroeffnung
ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eroeffnung erfolgt
und der andere Teil nachweist, dass er die Eroeffnung des Verfahrens weder kannte noch
kennen musste.
§ 82 Leistungen an den Schuldner
Ist nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfuellung einer Verbindlichkeit
an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse
zu erfuellen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die
Eroeffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der oeffentlichen Bekanntmachung der
Eroeffnung geleistet, so wird vermutet, dass er die Eroeffnung nicht kannte.
§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Guetergemeinschaft
(1) Ist dem Schuldner vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder
ein Vermaechtnis angefallen oder geschieht dies waehrend des Verfahrens, so steht die
Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der
fortgesetzten Guetergemeinschaft.
(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter ueber die Gegenstaende der
Erbschaft nicht verfuegen, wenn die Verfuegung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge
nach § 2115 des Buergerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenueber unwirksam ist.
§ 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine
andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit, so erfolgt die
Teilung oder sonstige Auseinandersetzung ausserhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem
dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann fuer Ansprueche aus dem Rechtsverhaeltnis
abgesonderte Befriedigung verlangt werden.
(2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, fuer immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder
eine Kuendigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt
fuer eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser fuer die Gemeinschaft seiner Erben
getroffen hat, und fuer eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.
§ 85 Aufnahme von Aktivprozessen
(1) Rechtsstreitigkeiten ueber das zur Insolvenzmasse gehoerende Vermoegen, die zur Zeit
der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens fuer den Schuldner anhaengig sind, koennen in der
Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die
Aufnahme verzoegert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so koennen sowohl der
Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.
§ 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens gegen
den Schuldner anhaengig sind, koennen sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner
aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
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2. die abgesonderte Befriedigung oder
3. eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf
Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzglaeubiger geltend machen.
§ 87 Forderungen der Insolvenzglaeubiger
Die Insolvenzglaeubiger koennen ihre Forderungen nur nach den Vorschriften ueber das
Insolvenzverfahren verfolgen.
§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseroeffnung
Hat ein Insolvenzglaeubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung
an dem zur Insolvenzmasse gehoerenden Vermoegen des Schuldners erlangt, so wird diese
Sicherung mit der Eroeffnung des Verfahrens unwirksam.
§ 89 Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen fuer einzelne Insolvenzglaeubiger sind waehrend der Dauer des
Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermoegen des
Schuldners zulaessig.
(2) Zwangsvollstreckungen in kuenftige Forderungen auf Bezuege aus einem Dienstverhaeltnis
des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezuege sind waehrend der Dauer des
Verfahrens auch fuer Glaeubiger unzulaessig, die keine Insolvenzglaeubiger sind. Dies gilt
nicht fuer die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung
aus einer vorsaetzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezuege, der fuer andere
Glaeubiger nicht pfaendbar ist.
(3) Ueber Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulaessigkeit einer
Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht
kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere
anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen
einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
§ 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine
Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begruendet worden sind, sind fuer die Dauer von
sechs Monaten seit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens unzulaessig.
(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfuellung der Verwalter gewaehlt hat;
2. aus einem Dauerschuldverhaeltnis fuer die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der
Verwalter kuendigen konnte;
3. aus einem Dauerschuldverhaeltnis, soweit der Verwalter fuer die Insolvenzmasse die
Gegenleistung in Anspruch nimmt.
§ 91 Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs
(1) Rechte an den Gegenstaenden der Insolvenzmasse koennen nach der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfuegung des
Schuldners und keine Zwangsvollstreckung fuer einen Insolvenzglaeubiger zugrunde liegt.
(2) Unberuehrt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Buergerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3,
§§ 16, 17 des Gesetzes ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
§ 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der
Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
§ 92 Gesamtschaden
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Ansprueche der Insolvenzglaeubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Glaeubiger
gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehoerenden Vermoegens
vor oder nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden),
koennen waehrend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend
gemacht werden. Richten sich die Ansprueche gegen den Verwalter, so koennen sie nur von
einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
§ 93 Persoenliche Haftung der Gesellschafter
Ist das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen einer Gesellschaft ohne
Rechtspersoenlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eroeffnet, so kann die
persoenliche Haftung eines Gesellschafters fuer die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
waehrend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht
werden.
§ 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage
Ist ein Insolvenzglaeubiger zur Zeit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens kraft
Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses
Recht durch das Verfahren nicht beruehrt.
§ 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
(1) Sind zur Zeit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen
oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht faellig oder die Forderungen
noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst
erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht
anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die
aufgerechnet werden soll, unbedingt und faellig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen
kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderungen auf
unterschiedliche Waehrungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Waehrungen oder
Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei
getauscht werden koennen. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der fuer diesen Ort
zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklaerung massgeblich ist.
§ 96 Unzulaessigkeit der Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung ist unzulaessig,
1. wenn ein Insolvenzglaeubiger erst nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens etwas
zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2. wenn ein Insolvenzglaeubiger seine Forderung erst nach der Eroeffnung des Verfahrens
von einem anderen Glaeubiger erworben hat,
3. wenn ein Insolvenzglaeubiger die Moeglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare
Rechtshandlung erlangt hat,
4. wenn ein Glaeubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermoegen des Schuldners zu
erfuellen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfuegung ueber
Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der
Verrechnung von Anspruechen und Leistungen aus Ueberweisungs-, Zahlungs- oder
Uebertragungsvertraegen entgegen, die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16 des
Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausfuehrung solcher Vertraege dient,
sofern die Verrechnung spaetestens am Tage der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
erfolgt.
§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter,
dem Glaeubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Glaeubigerversammlung ueber
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alle das Verfahren betreffenden Verhaeltnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen
zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit herbeizufuehren. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner
gemaess seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem
Verfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen
in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehoerigen des Schuldners nur mit
Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfuellung von dessen Aufgaben zu
unterstuetzen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur
Verfuegung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfuellen. Er hat
alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfuellung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
§ 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
(1) Wenn es zur Herbeifuehrung wahrheitsgemaesser Aussagen erforderlich erscheint, ordnet
das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert,
er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig
und vollstaendig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorfuehren und nach Anhoerung in Haft
nehmen lassen,
1. wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die
Mitwirkung bei der Erfuellung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2. wenn der Schuldner sich der Erfuellung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3. wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfuellung seiner
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der
Insolvenzmasse, erforderlich ist.
(3) Fuer die Anordnung von Haft gelten die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der
Zivilprozessordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen fuer die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die
Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls
wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
§ 99 Postsperre
(1) Soweit dies erforderlich erscheint, um fuer die Glaeubiger nachteilige
Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklaeren oder zu verhindern, ordnet das
Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch
begruendeten Beschluss an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte
oder alle Postsendungen fuer den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben. Die Anordnung
ergeht nach Anhoerung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstaende des
Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefaehrdet wird. Unterbleibt die vorherige Anhoerung
des Schuldners, so ist dies in dem Beschluss gesondert zu begruenden und die Anhoerung
unverzueglich nachzuholen.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu oeffnen. Sendungen,
deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzueglich
zuzuleiten. Die uebrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.
(3) Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde
zu. Das Gericht hat die Anordnung nach Anhoerung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre
Voraussetzungen fortfallen.
§ 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
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(1) Die Glaeubigerversammlung beschliesst, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und
seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewaehrt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Glaeubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit
Zustimmung des Glaeubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner
den notwendigen Unterhalt gewaehren. In gleicher Weise kann den minderjaehrigen
unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem frueheren Ehegatten,
seinem Lebenspartner, seinem frueheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines
Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Buergerlichen Gesetzbuchs
Unterhalt gewaehrt werden.
§ 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
(1) Ist der Schuldner keine natuerliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99
entsprechend fuer die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die
vertretungsberechtigten persoenlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs.
1 und § 98 gelten ausserdem entsprechend fuer Personen, die nicht frueher als zwei Jahre
vor dem Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten
Stellung ausgeschieden sind; verfuegt der Schuldner ueber keinen Vertreter, gilt dies
auch fuer die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend fuer die
vertretungsberechtigten persoenlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend fuer Angestellte und fruehere Angestellte
des Schuldners, sofern diese nicht frueher als zwei Jahre vor dem Eroeffnungsantrag
ausgeschieden sind.
(3) Kommen die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht nicht nach, koennen ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf
Eroeffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
§ 102 Einschraenkung eines Grundrechts
Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des
Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz)
eingeschraenkt.
Zweiter Abschnitt
Erfuellung der Rechtsgeschaefte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollstaendig erfuellt, so kann der
Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfuellen und die Erfuellung vom
anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfuellung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen
der Nichterfuellung nur als Insolvenzglaeubiger geltend machen. Fordert der andere Teil
den Verwalter zur Ausuebung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzueglich
zu erklaeren, ob er die Erfuellung verlangen will. Unterlaesst er dies, so kann er auf der
Erfuellung nicht bestehen.
§ 104 Fixgeschaefte. Finanzleistungen
(1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Boersenpreis haben,
genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist
vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht die Erfuellung verlangt, sondern nur eine
Forderung wegen der Nichterfuellung geltend gemacht werden.
(2) War fuer Finanzleistungen, die einen Markt- oder Boersenpreis haben, eine bestimmte
Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist
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erst nach der Eroeffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die Erfuellung verlangt,
sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfuellung geltend gemacht werden. Als
Finanzleistungen gelten insbesondere
1. die Lieferung von Edelmetallen,
2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb
einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung
zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
3. Geldleistungen, die in auslaendischer Waehrung oder in einer Rechnungseinheit zu
erbringen sind,
4. Geldleistungen, deren Hoehe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer
auslaendischen Waehrung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von
Forderungen oder durch den Preis anderer Gueter oder Leistungen bestimmt wird,
5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern
1 bis 4,
6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
Sind Geschaefte ueber Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag zusammengefasst, fuer den
vereinbart ist, dass er bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet
werden kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschaefte als ein gegenseitiger Vertrag im
Sinne der §§ 103, 104.
(3) Die Forderung wegen der Nichterfuellung richtet sich auf den Unterschied zwischen
dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Boersenpreis, der zu einem von den Parteien
vereinbarten Zeitpunkt, spaetestens jedoch am fuenften Werktag nach der Eroeffnung des
Verfahrens am Erfuellungsort fuer einen Vertrag mit der vereinbarten Erfuellungszeit
massgeblich ist. Treffen die Parteien keine Vereinbarung, ist der zweite Werktag nach
der Eroeffnung des Verfahrens massgebend. Der andere Teil kann eine solche Forderung nur
als Insolvenzglaeubiger geltend machen.
§ 105 Teilbare Leistungen
Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende
Leistung zur Zeit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht,
so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die
Gegenleistung Insolvenzglaeubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch
ausstehenden Leistung Erfuellung verlangt. Der andere Teil ist nicht berechtigt, wegen
der Nichterfuellung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die Rueckgabe einer vor der
Eroeffnung des Verfahrens in das Vermoegen des Schuldners uebergegangenen Teilleistung aus
der Insolvenzmasse zu verlangen.
§ 106 Vormerkung
(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einraeumung oder Aufhebung eines Rechts an
einem Grundstueck des Schuldners oder an einem fuer den Schuldner eingetragenen Recht
oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Aenderung des Inhalts oder des Ranges eines
solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Glaeubiger fuer
seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn
der Schuldner dem Glaeubiger gegenueber weitere Verpflichtungen uebernommen hat und diese
nicht oder nicht vollstaendig erfuellt sind.
(2) Fuer eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register fuer
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 107 Eigentumsvorbehalt
(1) Hat vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache
unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Kaeufer den Besitz an der Sache uebertragen,
so kann der Kaeufer die Erfuellung des Kaufvertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der
Schuldner dem Kaeufer gegenueber weitere Verpflichtungen uebernommen hat und diese nicht
oder nicht vollstaendig erfuellt sind.
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(2) Hat vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache
unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkaeufer den Besitz an der Sache erlangt,
so braucht der Insolvenzverwalter, den der Verkaeufer zur Ausuebung des Wahlrechts
aufgefordert hat, die Erklaerung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzueglich nach dem
Berichtstermin abzugeben. Dies gilt nicht, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin
eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und der Glaeubiger den
Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat.
§ 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhaeltnisse
(1) Miet- und Pachtverhaeltnisse des Schuldners ueber unbewegliche Gegenstaende oder Raeume
sowie Dienstverhaeltnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung fuer die Insolvenzmasse
fort. Dies gilt auch fuer Miet- und Pachtverhaeltnisse, die der Schuldner als Vermieter
oder Verpaechter eingegangen war und die sonstige Gegenstaende betreffen, die einem
Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit
uebertragen wurden.
(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhaeltnis besteht mit
Wirkung fuer die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur
Verfuegung gestellt wurde.
(3) Ansprueche fuer die Zeit vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere
Teil nur als Insolvenzglaeubiger geltend machen.
§ 109 Schuldner als Mieter oder Paechter
(1) Ein Miet- oder Pachtverhaeltnis ueber einen unbeweglichen Gegenstand oder ueber Raeume,
das der Schuldner als Mieter oder Paechter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter
ohne Ruecksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss
des Rechts zur ordentlichen Kuendigung kuendigen; die Kuendigungsfrist betraegt drei
Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kuerzere Frist massgeblich ist. Ist Gegenstand des
Mietverhaeltnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kuendigung das
Recht des Insolvenzverwalters zu erklaeren, dass Ansprueche, die nach Ablauf der in Satz
1 genannten Frist faellig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden
koennen. Kuendigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklaerung nach Satz 2 ab,
so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhaeltnisses oder
wegen der Folgen der Erklaerung als Insolvenzglaeubiger Schadenersatz verlangen.
(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Raeume zur Zeit der
Eroeffnung des Verfahrens noch nicht ueberlassen, so kann sowohl der Verwalter als
auch der andere Teil vom Vertrag zuruecktreten. Tritt der Verwalter zurueck, so kann
der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhaeltnisses als
Insolvenzglaeubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen
Verlangen binnen zwei Wochen zu erklaeren, ob er vom Vertrag zuruecktreten will;
unterlaesst er dies, so verliert er das Ruecktrittsrecht.
§ 110 Schuldner als Vermieter oder Verpaechter
(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpaechter eines unbeweglichen Gegenstands
oder von Raeumen vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber die Miet- oder
Pachtforderung fuer die spaetere Zeit verfuegt, so ist diese Verfuegung nur wirksam,
soweit sie sich auf die Miete oder Pacht fuer den zur Zeit der Eroeffnung des Verfahrens
laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eroeffnung nach dem fuenfzehnten Tag des Monats
erfolgt, so ist die Verfuegung auch fuer den folgenden Kalendermonat wirksam.
(2) Eine Verfuegung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete
oder Pacht. Einer rechtsgeschaeftlichen Verfuegung steht eine Verfuegung gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
(3) Der Mieter oder der Paechter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung fuer den in
Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner
zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberuehrt.
§ 111 Veraeusserung des Miet- oder Pachtobjekts
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Veraeussert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Raeume, die
der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des
Schuldners in das Miet- oder Pachtverhaeltnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder
Pachtverhaeltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kuendigen. Die Kuendigung kann
nur fuer den ersten Termin erfolgen, fuer den sie zulaessig ist. § 111: Frueherer Satz 3
aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006
§ 112 Kuendigungssperre
Ein Miet- oder Pachtverhaeltnis, das der Schuldner als Mieter oder Paechter eingegangen
war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens nicht
kuendigen:
1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor
dem Eroeffnungsantrag eingetreten ist;
2. wegen einer Verschlechterung der Vermoegensverhaeltnisse des Schuldners.
§ 113 Kuendigung eines Dienstverhaeltnisses
Ein Dienstverhaeltnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann
vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Ruecksicht auf eine vereinbarte
Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kuendigung
gekuendigt werden. Die Kuendigungsfrist betraegt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht
eine kuerzere Frist massgeblich ist. Kuendigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen
der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhaeltnisses als Insolvenzglaeubiger Schadenersatz
verlangen.
§ 114 Bezuege aus einem Dienstverhaeltnis
(1) Hat der Schuldner vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung fuer
die spaetere Zeit auf Bezuege aus einem Dienstverhaeltnis oder an deren Stelle tretende
laufende Bezuege abgetreten oder verpfaendet, so ist diese Verfuegung nur wirksam, soweit
sie sich auf die Bezuege fuer die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur
Zeit der Eroeffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.
(2) Gegen die Forderung auf die Bezuege fuer den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum kann
der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die
§§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberuehrt.
(3) Ist vor der Eroeffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung ueber die
Bezuege fuer die spaetere Zeit verfuegt worden, so ist diese Verfuegung nur wirksam,
soweit sie sich auf die Bezuege fuer den zur Zeit der Eroeffnung des Verfahrens laufenden
Kalendermonat bezieht. Ist die Eroeffnung nach dem fuenfzehnten Tag des Monats erfolgt,
so ist die Verfuegung auch fuer den folgenden Kalendermonat wirksam. § 88 bleibt
unberuehrt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 115 Erloeschen von Auftraegen
(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehoerende
Vermoegen bezieht, erlischt durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
uebertragenen Geschaefts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fuersorge
treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzanspruechen
aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Masseglaeubiger.
(3) Solange der Beauftragte die Eroeffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt,
gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzanspruechen aus
dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzglaeubiger.
§ 116 Erloeschen von Geschaeftsbesorgungsvertraegen
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet,
ein Geschaeft fuer diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die
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Vorschriften fuer die Ersatzansprueche aus der Fortsetzung der Geschaeftsbesorgung auch
fuer die Verguetungsansprueche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Ueberweisungsvertraege
sowie auf Zahlungs- und Uebertragungsvertraege; diese bestehen mit Wirkung fuer die Masse
fort.
§ 117 Erloeschen von Vollmachten
(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse
gehoerende Vermoegen bezieht, erlischt durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschaeftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2
fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.
(3) Solange der Bevollmaechtigte die Eroeffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht
kennt, haftet er nicht nach § 179 des Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 118 Aufloesung von Gesellschaften
Wird eine Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen eines
Gesellschafters aufgeloest, so ist der geschaeftsfuehrende Gesellschafter mit den
Anspruechen, die ihm aus der einstweiligen Fortfuehrung eilbeduerftiger Geschaefte
zustehen, Masseglaeubiger. Mit den Anspruechen aus der Fortfuehrung der Geschaefte waehrend
der Zeit, in der er die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht
kannte, ist er Insolvenzglaeubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberuehrt.
§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen
oder beschraenkt wird, sind unwirksam.
§ 120 Kuendigung von Betriebsvereinbarungen
(1) Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse
belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ueber eine einvernehmliche
Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese Betriebsvereinbarungen koennen auch dann mit
einer Frist von drei Monaten gekuendigt werden, wenn eine laengere Frist vereinbart ist.
(2) Unberuehrt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kuendigungsfrist zu kuendigen.
Fussnote
§ 120:
Zur Anwendung im Geltungsbereich d. Konkursordnung bis zum 1.1.1999 vgl. Art. 6 G v.
25.9.1996 I 1476 (WFArbRG)
§ 121 Betriebsaenderungen und Vermittlungsverfahren
Im Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes mit der Massgabe, dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle
nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der
Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
§ 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchfuehrung einer Betriebsaenderung
(1) Ist eine Betriebsaenderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und
Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht
innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung
zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat
rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des
Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass die Betriebsaenderung durchgefuehrt wird, ohne dass
das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. §
113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberuehrt
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bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu
bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens auch unter Beruecksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer
erfordert, dass die Betriebsaenderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs.
2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgefuehrt wird. Die Vorschriften des
Arbeitsgerichtsgesetzes ueber das Beschlussverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind
der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Massgabe des § 61a Abs.
3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) Gegen den Beschluss des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht
nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn
sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des
Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung der in vollstaendiger Form abgefassten Entscheidung des
Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begruenden.
Fussnote
§ 122:
Zur Anwendung im Geltungsbereich d. Konkursordnung bis zum 1.1.1999 vgl. Art. 6 G v.
25.9.1996 I 1476 (WFArbRG)
§ 123 Umfang des Sozialplans
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt
wird, kann fuer den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den
Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsaenderung entstehen, ein Gesamtbetrag von
bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kuendigungsschutzgesetzes) der von
einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten.
Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, fuer die Berichtigung von
Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne
einen Sozialplan fuer die Verteilung an die Insolvenzglaeubiger zur Verfuegung stuende.
Uebersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die
einzelnen Forderungen anteilig zu kuerzen.
(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der
Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die
Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer
Sozialplanforderung ist unzulaessig.
§ 124 Sozialplan vor Verfahrenseroeffnung
(1) Ein Sozialplan, der vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht frueher
als drei Monate vor dem Eroeffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom
Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.
(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so koennen die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus
dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren
beruecksichtigt werden.
(3) Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eroeffnung des Verfahrens auf seine
Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, koennen nicht wegen des
Widerrufs zurueckgefordert werden. Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind
derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der
Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Hoehe
von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.
§ 125 Interessenausgleich und Kuendigungsschutz
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(1) Ist eine Betriebsaenderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt
zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem
die Arbeitnehmer, denen gekuendigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1
des Kuendigungsschutzgesetzes mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1. es wird vermutet, dass die Kuendigung der Arbeitsverhaeltnisse der bezeichneten
Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschaeftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschaeftigung zu
unveraenderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2. die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der
Betriebszugehoerigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch
insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprueft werden; sie ist nicht als
grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder
geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des
Interessenausgleichs wesentlich geaendert hat.
(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats
nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kuendigungsschutzgesetzes.
Fussnote
§ 125:
Zur Anwendung im Geltungsbereich d. Konkursordnung bis zum 1.1.1999 vgl. Art. 6 G v.
25.9.1996 I 1476 (WFArbRG)
§ 126 Beschlussverfahren zum Kuendigungsschutz
(1) Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gruenden innerhalb von
drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von
Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der
Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der
Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die Kuendigung der
Arbeitsverhaeltnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende
betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Auswahl
der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehoerigkeit, das
Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprueft werden.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes ueber das Beschlussverfahren gelten
entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die
bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung der Arbeitsverhaeltnisse
oder mit den geaenderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind. § 122 Abs. 2 Satz 3,
Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Fuer die Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten Rechtszugs entstehen,
gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. Im Verfahren
vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die
Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.
Fussnote
§ 126:
Zur Anwendung im Geltungsbereich d. Konkursordnung bis zum 1.1.1999 vgl. Art. 6 G v.
25.9.1996 I 1476 (WFArbRG)
§ 127 Klage des Arbeitnehmers
(1) Kuendigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach §
126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, dass
das Arbeitsverhaeltnis durch die Kuendigung nicht aufgeloest oder die Aenderung der
Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskraeftige Entscheidung
im Verfahren nach § 126 fuer die Parteien bindend. Dies gilt nicht, soweit sich die
Sachlage nach dem Schluss der letzten muendlichen Verhandlung wesentlich geaendert hat.
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(2) Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach §
126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung ueber die Klage auf Antrag des Verwalters bis
zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.
Fussnote
§ 127:
Zur Anwendung im Geltungsbereich d. Konkursordnung bis zum 1.1.1999 vgl. Art. 6 G v.
25.9.1996 I 1476 (WFArbRG)
§ 128 Betriebsveraeusserung
(1) Die Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
die Betriebsaenderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag
zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveraeusserung durchgefuehrt werden soll. An dem
Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.
(2) Im Falle eines Betriebsuebergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 auch darauf,
dass die Kuendigung der Arbeitsverhaeltnisse nicht wegen des Betriebsuebergangs erfolgt.
Fussnote
§ 128:
Zur Anwendung im Geltungsbereich d. Konkursordnung bis zum 1.1.1999 vgl. Art. 6 G v.
25.9.1996 I 1476 (WFArbRG)
Dritter Abschnitt
Insolvenzanfechtung
§ 129 Grundsatz
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden
sind und die Insolvenzglaeubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach
Massgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
§ 130 Kongruente Deckung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzglaeubiger eine Sicherung
oder Befriedigung gewaehrt oder ermoeglicht hat,
1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der
Schuldner zahlungsunfaehig war und wenn der Glaeubiger zu dieser Zeit die
Zahlungsunfaehigkeit kannte oder
2. wenn sie nach dem Eroeffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Glaeubiger
zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfaehigkeit oder den Eroeffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die
die Verpflichtung enthaelt, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusaetzliche
Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das
in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhaeltnis zwischen dem Wert der gesicherten
Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen
(Margensicherheit).
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfaehigkeit oder des Eroeffnungsantrags steht die
Kenntnis von Umstaenden gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfaehigkeit oder den
Eroeffnungsantrag schliessen lassen.
(3) Gegenueber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138),
wird vermutet, dass sie die Zahlungsunfaehigkeit oder den Eroeffnungsantrag kannte.
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§ 131 Inkongruente Deckung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzglaeubiger eine Sicherung
oder Befriedigung gewaehrt oder ermoeglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder
nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem
Eroeffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung
zahlungsunfaehig war oder
3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem
Eroeffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Glaeubiger zur Zeit der Handlung
bekannt war, dass sie die Insolvenzglaeubiger benachteiligte.
(2) Fuer die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung
der Insolvenzglaeubiger die Kenntnis von Umstaenden gleich, die zwingend auf die
Benachteiligung schliessen lassen. Gegenueber einer Person, die dem Schuldner zur
Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Benachteiligung der
Insolvenzglaeubiger kannte.
§ 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschaeft des Schuldners, das die Insolvenzglaeubiger
unmittelbar benachteiligt,
1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschaefts
der Schuldner zahlungsunfaehig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die
Zahlungsunfaehigkeit kannte oder
2. wenn es nach dem Eroeffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil
zur Zeit des Rechtsgeschaefts die Zahlungsunfaehigkeit oder den Eroeffnungsantrag
kannte.
(2) Einem Rechtsgeschaeft, das die Insolvenzglaeubiger unmittelbar benachteiligt, steht
eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht
verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermoegensrechtlicher
Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 133 Vorsaetzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren
vor dem Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem
Vorsatz, seine Glaeubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur
Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn
der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfaehigkeit des Schuldners drohte und dass die
Handlung die Glaeubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138)
geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzglaeubiger unmittelbar
benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag frueher
als zwei Jahre vor dem Eroeffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen
Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Glaeubiger zu
benachteiligen, nicht bekannt war.
§ 134 Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist
frueher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen
worden.
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(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebraeuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen
Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
§ 135 Gesellschafterdarlehen
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die fuer die Forderung eines Gesellschafters auf
Rueckgewaehr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder fuer eine gleichgestellte
Forderung
1. Sicherung gewaehrt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag
auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden
ist, oder
2. Befriedigung gewaehrt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem
Eroeffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten fuer
eine Forderung auf Rueckgewaehr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Fristen Befriedigung gewaehrt hat, wenn ein Gesellschafter fuer die Forderung eine
Sicherheit bestellt hatte oder als Buerge haftete; dies gilt sinngemaess fuer Leistungen
auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder
zur Ausuebung ueberlassen, so kann der Aussonderungsanspruch waehrend der Dauer des
Insolvenzverfahrens, hoechstens aber fuer eine Zeit von einem Jahr ab der Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand fuer die
Fortfuehrung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Fuer den
Gebrauch oder die Ausuebung des Gegenstandes gebuehrt dem Gesellschafter ein Ausgleich;
bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseroeffnung
geleisteten Verguetung in Ansatz zu bringen, bei kuerzerer Dauer der Ueberlassung ist der
Durchschnitt waehrend dieses Zeitraums massgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 136 Stille Gesellschaft
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die
Einlage ganz oder teilweise zurueckgewaehrt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust
ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten
Jahr vor dem Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des
Inhabers des Handelsgeschaefts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt
auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgeloest
worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eroeffnungsgrund erst nach der
Vereinbarung eingetreten ist.
§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
(1) Wechselzahlungen des Schuldners koennen nicht auf Grund des § 130 vom Empfaenger
zurueckgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfaenger bei einer Verweigerung
der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren
haette.
(2) Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rueckgriffsverpflichteten oder,
wenn dieser den Wechsel fuer Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu
erstatten, wenn der letzte Rueckgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er
den Wechsel begab oder begeben liess, die Zahlungsunfaehigkeit des Schuldners oder den
Eroeffnungsantrag kannte. § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Scheckzahlungen des Schuldners.
§ 138 Nahestehende Personen
(1) Ist der Schuldner eine natuerliche Person, so sind nahestehende Personen:
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1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung
geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgeloest worden ist;
1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der
Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgeloest worden
ist;
2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in
Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll-
und halbbuertige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten
Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten
oder Lebenspartner dieser Personen;
3. Personen, die in haeuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten
Jahr vor der Handlung in haeuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben
sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum
Schuldner ueber dessen wirtschaftliche Verhaeltnisse unterrichten koennen;
4. eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit, wenn
der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied
des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persoenlich haftender Gesellschafter oder
zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer
vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die
Moeglichkeit hat, sich ueber die wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Schuldners zu
unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne
Rechtspersoenlichkeit, so sind nahestehende Personen:
1. die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persoenlich haftende
Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am
Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2. eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren
gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die
Moeglichkeit haben, sich ueber dessen wirtschaftliche Verhaeltnisse zu unterrichten;
3. eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in
Absatz 1 bezeichneten persoenlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die
in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des
Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
§ 139 Berechnung der Fristen vor dem Eroeffnungsantrag
(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des
Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so
beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
(2) Sind mehrere Eroeffnungsantraege gestellt worden, so ist der erste zulaessige und
begruendete Antrag massgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines spaeteren Antrags
eroeffnet worden ist. Ein rechtskraeftig abgewiesener Antrag wird nur beruecksichtigt,
wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.
§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen
Wirkungen eintreten.
(2) Ist fuer das Wirksamwerden eines Rechtsgeschaefts eine Eintragung im Grundbuch,
im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register fuer Pfandrechte an
Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschaeft als vorgenommen, sobald die
uebrigen Voraussetzungen fuer das Wirksamwerden erfuellt sind, die Willenserklaerung des
Schuldners fuer ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung
der Rechtsaenderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur
Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsaenderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der
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Massgabe, dass dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsaenderung
tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der
Bedingung oder des Termins ausser Betracht.
§ 141 Vollstreckbarer Titel
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass fuer die Rechtshandlung ein
vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung
erwirkt worden ist.
§ 142 Bargeschaeft
Eine Leistung des Schuldners, fuer die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in
sein Vermoegen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1
gegeben sind.
§ 143 Rechtsfolgen
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermoegen des Schuldners veraeussert,
weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurueckgewaehrt werden. Die
Vorschriften ueber die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem
Empfaenger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.
(2) Der Empfaenger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurueckzugewaehren, soweit
er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiss oder den Umstaenden nach
wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Glaeubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die
Sicherheit bestellt hatte oder als Buerge haftete, die dem Dritten gewaehrte Leistung
zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Hoehe des
Betrags, mit dem der Gesellschafter als Buerge haftete oder der dem Wert der von ihm
bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rueckgewaehr des Darlehens oder der Leistung auf
die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung
frei, wenn er die Gegenstaende, die dem Glaeubiger als Sicherheit gedient hatten, der
Insolvenzmasse zur Verfuegung stellt.
§ 144 Ansprueche des Anfechtungsgegners
(1) Gewaehrt der Empfaenger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurueck, so lebt
seine Forderung wieder auf.
(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser
noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert
ist. Darueber hinaus kann der Empfaenger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf
Rueckgewaehr der Gegenleistung nur als Insolvenzglaeubiger geltend machen.
§ 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger
des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht
werden:
1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstaende bekannt waren,
welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgaengers begruenden;
2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehoerte, die
dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, dass ihm zu dieser Zeit die Umstaende
unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgaengers
begruenden;
3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
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§ 146 Verjaehrung des Anfechtungsanspruchs
(1) Die Verjaehrung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen ueber die
regelmaessige Verjaehrung nach dem Buergerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjaehrt ist, kann der Insolvenzverwalter die
Erfuellung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung
beruht.
§ 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseroeffnung
Eine Rechtshandlung, die nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden
ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Buergerlichen Gesetzbuchs, §§ 16,
17 des Gesetzes ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16,
17 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften
angefochten werden, die fuer die Anfechtung einer vor der Verfahrenseroeffnung
vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2
genannten Anspruechen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der
Massgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschliesslich des
Saldenausgleichs rueckgaengig gemacht wird oder die betreffenden Ueberweisungs-, Zahlungs-
oder Uebertragungsvertraege unwirksam werden.
Vierter Teil
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt
Sicherung der Insolvenzmasse
§ 148 Uebernahme der Insolvenzmasse
(1) Nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte
zur Insolvenzmasse gehoerende Vermoegen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Eroeffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners
befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozessordnung
gilt mit der Massgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht
tritt.
§ 149 Wertgegenstaende
(1) Der Glaeubigerausschuss kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen
Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein
Glaeubigerausschuss bestellt oder hat der Glaeubigerausschuss noch keinen Beschluss gefasst,
so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Glaeubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschliessen.
§ 150 Siegelung
Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehoeren,
durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermaechtigte Person Siegel
anbringen lassen. Das Protokoll ueber eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter
auf der Geschaeftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
§ 151 Verzeichnis der Massegegenstaende
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstaende der
Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine
nachteilige Verzoegerung moeglich ist.
- 36 -
(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Haengt der Wert davon ab, ob das
Unternehmen fortgefuehrt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders
schwierige Bewertungen koennen einem Sachverstaendigen uebertragen werden.
(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, dass die Aufstellung
des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begruenden. Ist ein Glaeubigerausschuss
bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Glaeubigerausschusses
stellen.
§ 152 Glaeubigerverzeichnis
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Glaeubiger des Schuldners
aufzustellen, die ihm aus den Buechern und Geschaeftspapieren des Schuldners, durch
sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere
Weise bekannt geworden sind.
(2) In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Glaeubiger und die einzelnen
Rangklassen der nachrangigen Insolvenzglaeubiger gesondert aufzufuehren. Bei jedem
Glaeubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben.
Bei den absonderungsberechtigten Glaeubigern sind zusaetzlich der Gegenstand, an dem das
Absonderungsrecht besteht, und die Hoehe des mutmasslichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Weiter ist anzugeben, welche Moeglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die Hoehe der
Masseverbindlichkeiten im Falle einer zuegigen Verwertung des Vermoegens des Schuldners
ist zu schaetzen.
§ 153 Vermoegensuebersicht
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
eine geordnete Uebersicht aufzustellen, in der die Gegenstaende der Insolvenzmasse und
die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgefuehrt und einander gegenuebergestellt werden.
Fuer die Bewertung der Gegenstaende gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, fuer die Gliederung
der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermoegensuebersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag
des Verwalters oder eines Glaeubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollstaendigkeit der
Vermoegensuebersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten
entsprechend.
§ 154 Niederlegung in der Geschaeftsstelle
Das Verzeichnis der Massegegenstaende, das Glaeubigerverzeichnis und die
Vermoegensuebersicht sind spaetestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der
Geschaeftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
§ 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchfuehrung und
zur Rechnungslegung bleiben unberuehrt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der
Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfuellen.
(2) Mit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschaeftsjahr. Jedoch
wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen fuer die Aufstellung oder
die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.
(3) Fuer die Bestellung des Abschlusspruefers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des
Handelsgesetzbuchs mit der Massgabe, dass die Bestellung ausschliesslich durch das
Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist fuer das Geschaeftsjahr vor der
Eroeffnung des Verfahrens bereits ein Abschlusspruefer bestellt, so wird die Wirksamkeit
dieser Bestellung durch die Eroeffnung nicht beruehrt.
Zweiter Abschnitt
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Entscheidung ueber die Verwertung
§ 156 Berichtstermin
(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter ueber die wirtschaftliche Lage
des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten
bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche
Moeglichkeiten fuer einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils fuer die
Befriedigung der Glaeubiger eintreten wuerden.
(2) Dem Schuldner, dem Glaeubigerausschuss, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss
der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht
des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender
oder Landwirt, so kann auch der zustaendigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie,
des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Aeusserung
gegeben werden.
§ 157 Entscheidung ueber den Fortgang des Verfahrens
Die Glaeubigerversammlung beschliesst im Berichtstermin, ob das Unternehmen des
Schuldners stillgelegt oder vorlaeufig fortgefuehrt werden soll. Sie kann den Verwalter
beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben.
Sie kann ihre Entscheidungen in spaeteren Terminen aendern.
§ 158 Massnahmen vor der Entscheidung
(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners
stillegen oder veraeussern, so hat er die Zustimmung des Glaeubigerausschusses einzuholen,
wenn ein solcher bestellt ist.
(2) Vor der Beschlussfassung des Glaeubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht
bestellt ist, vor der Stillegung oder Veraeusserung des Unternehmens hat der Verwalter
den Schuldner zu unterrichten. Das Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners
und nach Anhoerung des Verwalters die Stillegung oder Veraeusserung, wenn diese ohne eine
erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden
kann.
§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzueglich das zur Insolvenzmasse
gehoerende Vermoegen zu verwerten, soweit die Beschluesse der Glaeubigerversammlung nicht
entgegenstehen.
§ 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Glaeubigerausschusses einzuholen,
wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die fuer das Insolvenzverfahren von besonderer
Bedeutung sind. Ist ein Glaeubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung
der Glaeubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Glaeubigerversammlung
beschlussunfaehig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Glaeubiger
bei der Einladung zur Glaeubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
1. wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher
Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen
dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkuenfte veraeussert
werden soll;
2. wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten wuerde;
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3. wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhaengig gemacht oder aufgenommen,
die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur
Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag
geschlossen werden soll.
§ 161 Vorlaeufige Untersagung der Rechtshandlung
In den Faellen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlussfassung des
Glaeubigerausschusses oder der Glaeubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn
dies ohne nachteilige Verzoegerung moeglich ist. Sofern nicht die Glaeubigerversammlung
ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners
oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Glaeubigern und nach
Anhoerung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung vorlaeufig untersagen und eine
Glaeubigerversammlung einberufen, die ueber die Vornahme beschliesst.
§ 162 Betriebsveraeusserung an besonders Interessierte
(1) Die Veraeusserung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der
Glaeubigerversammlung zulaessig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem
Kapital zu mindestens einem Fuenftel beteiligt ist,
1. zu den Personen gehoert, die dem Schuldner nahestehen (§ 138),
2. ein absonderungsberechtigter Glaeubiger oder ein nicht nachrangiger
Insolvenzglaeubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der
Schaetzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fuenftel der Summe erreichen, die
sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbetraegen aller nicht
nachrangigen Insolvenzglaeubiger ergibt.
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als
ein von der Person abhaengiges Unternehmen oder ein Dritter fuer Rechnung der Person oder
des abhaengigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
§ 163 Betriebsveraeusserung unter Wert
(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl
von Glaeubigern und nach Anhoerung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht
anordnen, dass die geplante Veraeusserung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit
Zustimmung der Glaeubigerversammlung zulaessig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, dass eine Veraeusserung an einen anderen Erwerber fuer die Insolvenzmasse guenstiger
waere.
(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt,
die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung
des Gerichts ergangen ist.
§ 164 Wirksamkeit der Handlung
Durch einen Verstoss gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des
Insolvenzverwalters nicht beruehrt.
Dritter Abschnitt
Gegenstaende mit Absonderungsrechten
§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstaende
Der Insolvenzverwalter kann beim zustaendigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die
Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch
wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
§ 166 Verwertung beweglicher Gegenstaende
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(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht
besteht, freihaendig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs
abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absaetze 1 und 2 finden keine Anwendung
1. auf Gegenstaende, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Teilnehmers eines Systems
nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprueche aus dem
System besteht,
2. auf Gegenstaende, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines
Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder Vertragsstaats des Europaeischen
Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europaeischen Zentralbank besteht, und
3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
§ 167 Unterrichtung des Glaeubigers
(1) Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache
berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Glaeubiger auf dessen Verlangen
Auskunft ueber den Zustand der Sache zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem
Glaeubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.
(2) Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so
hat er dem absonderungsberechtigten Glaeubiger auf dessen Verlangen Auskunft ueber die
Forderung zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Glaeubiger gestatten, Einsicht
in die Buecher und Geschaeftspapiere des Schuldners zu nehmen.
§ 168 Mitteilung der Veraeusserungsabsicht
(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach §
166 berechtigt ist, an einen Dritten veraeussert, hat er dem absonderungsberechtigten
Glaeubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veraeussert werden soll. Er
hat dem Glaeubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, fuer den
Glaeubiger guenstigere Moeglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.
(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der
Veraeusserung, so hat der Verwalter die vom Glaeubiger genannte Verwertungsmoeglichkeit
wahrzunehmen oder den Glaeubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen haette.
(3) Die andere Verwertungsmoeglichkeit kann auch darin bestehen, dass der Glaeubiger den
Gegenstand selbst uebernimmt. Guenstiger ist eine Verwertungsmoeglichkeit auch dann, wenn
Kosten eingespart werden.
§ 169 Schutz des Glaeubigers vor einer Verzoegerung der Verwertung
Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166
berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Glaeubiger vom Berichtstermin an laufend
die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Glaeubiger schon
vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der
Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spaetestens
von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die
Saetze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Hoehe der Forderung sowie dem Wert und der
sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Glaeubigers aus dem
Verwertungserloes zu rechnen ist.
§ 170 Verteilung des Erloeses
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den
Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserloes die Kosten der Feststellung und
der Verwertung des Gegenstands vorweg fuer die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus
dem verbleibenden Betrag ist unverzueglich der absonderungsberechtigte Glaeubiger zu
befriedigen.
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(2) Ueberlaesst der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach
§ 166 berechtigt ist, dem Glaeubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm
erzielten Verwertungserloes einen Betrag in Hoehe der Kosten der Feststellung sowie des
Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzufuehren.
§ 171 Berechnung des Kostenbeitrags
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsaechlichen Feststellung des
Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom
Hundert des Verwertungserloeses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fuenf vom Hundert des Verwertungserloeses
anzusetzen. Lagen die tatsaechlich entstandenen, fuer die Verwertung erforderlichen
Kosten erheblich niedriger oder erheblich hoeher, so sind diese Kosten anzusetzen.
Fuehrt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der
Umsatzsteuerbetrag zusaetzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsaechlich
entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.
§ 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er
berechtigt ist, fuer die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden
Wertverlust von der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen
an den Glaeubiger ausgleicht. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht
nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des
absonderungsberechtigten Glaeubigers beeintraechtigt.
(2) Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit
dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Glaeubigers nicht beeintraechtigt
wird. Setzt sich das Recht des Glaeubigers an einer anderen Sache fort, so hat der
Glaeubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen
Sicherheit uebersteigt.
§ 173 Verwertung durch den Glaeubiger
(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder
einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das
Recht des Glaeubigers zur Verwertung unberuehrt.
(2) Auf Antrag des Verwalters und nach Anhoerung des Glaeubigers kann das
Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Glaeubiger den Gegenstand
zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.
Fuenfter Teil
Befriedigung der Insolvenzglaeubiger. Einstellung des
Verfahrens
Erster Abschnitt
Feststellung der Forderungen
§ 174 Anmeldung der Forderungen
(1) Die Insolvenzglaeubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter
anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung
ergibt, in Abdruck beigefuegt werden. Zur Vertretung des Glaeubigers im Verfahren
nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen
erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes).
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(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie
die Tatsachen, aus denen sich nach Einschaetzung des Glaeubigers ergibt, dass ihr eine
vorsaetzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Glaeubiger sind nur anzumelden, soweit das
Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der
Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Glaeubiger
zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Uebermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen,
wenn der Insolvenzverwalter der Uebermittlung elektronischer Dokumente ausdruecklich
zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung
ergibt, unverzueglich nachgereicht werden.
§ 175 Tabelle
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs.
2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den
Anmeldungen sowie den beigefuegten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums,
der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Pruefungstermin liegt, in der
Geschaeftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Glaeubiger eine Forderung aus einer vorsaetzlich begangenen unerlaubten
Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des
§ 302 und auf die Moeglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
§ 176 Verlauf des Pruefungstermins
Im Pruefungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach
geprueft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem
Insolvenzglaeubiger bestritten werden, sind einzeln zu eroertern.
§ 177 Nachtraegliche Anmeldungen
(1) Im Pruefungstermin sind auch die Forderungen zu pruefen, die nach dem Ablauf der
Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter
oder ein Insolvenzglaeubiger dieser Pruefung oder wird eine Forderung erst nach dem
Pruefungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Saeumigen
entweder einen besonderen Pruefungstermin zu bestimmen oder die Pruefung im schriftlichen
Verfahren anzuordnen. Fuer nachtraegliche Aenderungen der Anmeldung gelten die Saetze 1 und
2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Glaeubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer
Forderungen aufgefordert und laeuft die fuer diese Anmeldung gesetzte Frist spaeter als
eine Woche vor dem Pruefungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder
ein besonderer Pruefungstermin zu bestimmen oder die Pruefung im schriftlichen Verfahren
anzuordnen.
(3) Der besondere Pruefungstermin ist oeffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind
die Insolvenzglaeubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der
Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Pruefungstermin oder
im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter
noch von einem Insolvenzglaeubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch
beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung
nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht traegt fuer jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein,
inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der
Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen.
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Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle
die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt fuer die festgestellten Forderungen ihrem Betrag
und ihrem Rang nach wie ein rechtskraeftiges Urteil gegenueber dem Insolvenzverwalter und
allen Insolvenzglaeubigern.
§ 179 Streitige Forderungen
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzglaeubiger
bestritten worden, so bleibt es dem Glaeubiger ueberlassen, die Feststellung gegen den
Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt fuer eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil
vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Glaeubiger, dessen Forderung bestritten worden
ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhaelt auch der
Bestreitende einen solchen Auszug. Die Glaeubiger, deren Forderungen festgestellt worden
sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Glaeubiger vor dem Pruefungstermin
hingewiesen werden.
§ 180 Zustaendigkeit fuer die Feststellung
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Fuer die
Klage ist das Amtsgericht ausschliesslich zustaendig, bei dem das Insolvenzverfahren
anhaengig ist oder anhaengig war. Gehoert der Streitgegenstand nicht zur Zustaendigkeit
der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschliesslich zustaendig, zu dessen Bezirk das
Insolvenzgericht gehoert.
(2) War zur Zeit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit ueber die
Forderung anhaengig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu
betreiben.
§ 181 Umfang der Feststellung
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise
begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Pruefungstermin bezeichnet
worden ist.
§ 182 Streitwert
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren
Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzglaeubiger bestritten worden
ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse fuer die
Forderung zu erwarten ist.
§ 183 Wirkung der Entscheidung
(1) Eine rechtskraeftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein
Widerspruch fuer begruendet erklaert wird, wirkt gegenueber dem Insolvenzverwalter und
allen Insolvenzglaeubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der
Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Glaeubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit gefuehrt, so
koennen diese Glaeubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit
verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
§ 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
(1) Hat der Schuldner im Pruefungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine
Forderung bestritten, so kann der Glaeubiger Klage auf Feststellung der Forderung
gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ein
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Rechtsstreit ueber die Forderung anhaengig, so kann der Glaeubiger diesen Rechtsstreit
gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) Liegt fuer eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil
vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem
Pruefungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung
beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein
Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem
Glaeubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der
Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversaeumung hin. Der Schuldner
hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.
§ 185 Besondere Zustaendigkeiten
Ist fuer die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht
gegeben, so ist die Feststellung bei dem zustaendigen anderen Gericht zu betreiben
oder von der zustaendigen Verwaltungsbehoerde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181,
183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu
betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
§ 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Hat der Schuldner den Pruefungstermin versaeumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf
Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2,
§§ 233 bis 236 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsaetze sind dem Glaeubiger
zuzustellen, dessen Forderung nachtraeglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in
diesen Schriftsaetzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im
Pruefungstermin gleich.
Zweiter Abschnitt
Verteilung
§ 187 Befriedigung der Insolvenzglaeubiger
(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzglaeubiger kann erst nach dem allgemeinen
Pruefungstermin begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Insolvenzglaeubiger koennen stattfinden, sooft hinreichende
Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzglaeubiger sollen
bei Abschlagsverteilungen nicht beruecksichtigt werden.
(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung
hat er die Zustimmung des Glaeubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt
ist.
§ 188 Verteilungsverzeichnis
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen
aufzustellen, die bei der Verteilung zu beruecksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf
der Geschaeftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem
Gericht die Summe der Forderungen und den fuer die Verteilung verfuegbaren Betrag aus der
Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den fuer die
Verteilung verfuegbaren Betrag oeffentlich bekannt zu machen.
§ 189 Beruecksichtigung bestrittener Forderungen
(1) Ein Insolvenzglaeubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und fuer dessen
Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spaetestens
innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der oeffentlichen Bekanntmachung
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dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und fuer welchen Betrag die Feststellungsklage
erhoben oder das Verfahren in dem frueher anhaengigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig gefuehrt, so wird der auf die Forderung entfallende
Anteil bei der Verteilung zurueckbehalten, solange der Rechtsstreit anhaengig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig gefuehrt, so wird die Forderung bei der
Verteilung nicht beruecksichtigt.
§ 190 Beruecksichtigung absonderungsberechtigter Glaeubiger
(1) Ein Glaeubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spaetestens
innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist dem Insolvenzverwalter
nachzuweisen, dass und fuer welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet
hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig gefuehrt, so wird
die Forderung bei der Verteilung nicht beruecksichtigt.
(2) Zur Beruecksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genuegt es, wenn der Glaeubiger
spaetestens innerhalb der Ausschlussfrist dem Verwalter nachweist, dass die Verwertung
des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag
des mutmasslichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung
entfallende Anteil bei der Verteilung zurueckbehalten. Sind die Voraussetzungen des
Absatzes 1 bei der Schlussverteilung nicht erfuellt, so wird der zurueckbehaltene Anteil
fuer die Schlussverteilung frei.
(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das
Absonderungsrecht besteht, so sind die Absaetze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer
Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat,
den Ausfall des Glaeubigers zu schaetzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil
zurueckzubehalten.
§ 191 Beruecksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem
vollen Betrag beruecksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der
Verteilung zurueckbehalten.
(2) Bei der Schlussverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht
beruecksichtigt, wenn die Moeglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, dass die
Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermoegenswert hat. In diesem Fall wird ein
gemaess Absatz 1 Satz 2 zurueckbehaltener Anteil fuer die Schlussverteilung frei.
§ 192 Nachtraegliche Beruecksichtigung
Glaeubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht beruecksichtigt worden sind und
die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachtraeglich erfuellen, erhalten bei der folgenden
Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den
uebrigen Glaeubigern gleichstellt.
§ 193 Aenderung des Verteilungsverzeichnisses
Der Insolvenzverwalter hat die Aenderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§
189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1
vorgesehenen Ausschlussfrist vorzunehmen.
§ 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Glaeubigers gegen das
Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen
Ausschlussfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurueckgewiesen werden, ist
dem Glaeubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dem Glaeubiger steht gegen den
Beschluss die sofortige Beschwerde zu.
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(3) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses
angeordnet wird, ist dem Glaeubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der
Geschaeftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Dem Verwalter und
den Insolvenzglaeubigern steht gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zu. Die
Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.
§ 195 Festsetzung des Bruchteils
(1) Fuer eine Abschlagsverteilung bestimmt der Glaeubigerausschuss auf Vorschlag des
Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Glaeubigerausschuss bestellt, so
bestimmt der Verwalter den Bruchteil.
(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den beruecksichtigten Glaeubigern mitzuteilen.
§ 196 Schlussverteilung
(1) Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme
eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen
werden.
§ 197 Schlusstermin
(1) Bei der Zustimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin
fuer eine abschliessende Glaeubigerversammlung. Dieser Termin dient
1. zur Eroerterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
2. zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und
3. zur Entscheidung der Glaeubiger ueber die nicht verwertbaren Gegenstaende der
Insolvenzmasse.
(2) Zwischen der oeffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist
von mindestens einem Monat und hoechstens zwei Monaten liegen.
(3) Fuer die Entscheidung des Gerichts ueber Einwendungen eines Glaeubigers gilt § 194
Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 198 Hinterlegung zurueckbehaltener Betraege
Betraege, die bei der Schlussverteilung zurueckzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter
fuer Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
§ 199 Ueberschuss bei der Schlussverteilung
Koennen bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzglaeubiger in voller
Hoehe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Ueberschuss
dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natuerliche Person, so hat
der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Ueberschusses
herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung ausserhalb des Insolvenzverfahrens zustuende.
§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschliesst das Insolvenzgericht die
Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind oeffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31
bis 33 gelten entsprechend.
§ 201 Rechte der Insolvenzglaeubiger nach Verfahrensaufhebung
(1) Die Insolvenzglaeubiger koennen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre
restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschraenkt geltend machen.
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(2) Die Insolvenzglaeubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im
Pruefungstermin bestritten worden sind, koennen aus der Eintragung in die Tabelle wie aus
einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.
Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener
Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3) Die Vorschriften ueber die Restschuldbefreiung bleiben unberuehrt.
§ 202 Zustaendigkeit bei der Vollstreckung
(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhaengig ist
oder anhaengig war, ausschliesslich zustaendig fuer Klagen:
1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
2. durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, dass die
Voraussetzungen fuer die Erteilung eingetreten waren;
3. durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.
(2) Gehoert der Streitgegenstand nicht zur Zustaendigkeit der Amtsgerichte, so ist das
Landgericht ausschliesslich zustaendig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehoert.
§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzglaeubigers oder von
Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem
Schlusstermin
1. zurueckbehaltene Betraege fuer die Verteilung frei werden,
2. Betraege, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurueckfliessen oder
3. Gegenstaende der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht
entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfuegung stehenden Betrag
oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner ueberlassen, wenn dies mit Ruecksicht auf
die Geringfuegigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten
einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhaengig
machen, dass ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung
deckt.
§ 204 Rechtsmittel
(1) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem
Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die sofortige
Beschwerde zu.
(2) Der Beschluss, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem
Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Glaeubiger die Verteilung beantragt
hatte, diesem Glaeubiger zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die
sofortige Beschwerde zu.
§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfuegung
stehenden Betrag oder den Erloes aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf
Grund des Schlussverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu
legen.
§ 206 Ausschluss von Masseglaeubigern
Masseglaeubiger, deren Ansprueche dem Insolvenzverwalter
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1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
2. bei der Schlussverteilung erst nach der Beendigung des Schlusstermins oder
3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der oeffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, koennen Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der
Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
Dritter Abschnitt
Einstellung des Verfahrens
§ 207 Einstellung mangels Masse
(1) Stellt sich nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die
Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das
Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender
Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Glaeubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die
Masseglaeubiger zu hoeren.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung
die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhaeltnis
ihrer Betraege zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenstaenden ist er nicht mehr
verpflichtet.
§ 208 Anzeige der Masseunzulaenglichkeit
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch
nicht aus, um die faelligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfuellen, so hat der
Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, dass Masseunzulaenglichkeit vorliegt.
Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden
sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Faelligkeit zu erfuellen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulaenglichkeit oeffentlich bekanntzumachen.
Den Masseglaeubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch
nach der Anzeige der Masseunzulaenglichkeit fort.
§ 209 Befriedigung der Masseglaeubiger
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu
berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhaeltnis ihrer Betraege:
1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulaenglichkeit
begruendet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehoeren;
3. die uebrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101
Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die
Verbindlichkeiten
1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfuellung der Verwalter gewaehlt hat,
nachdem er die Masseunzulaenglichkeit angezeigt hatte;
2. aus einem Dauerschuldverhaeltnis fuer die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der
Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulaenglichkeit kuendigen konnte;
3. aus einem Dauerschuldverhaeltnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der
Masseunzulaenglichkeit fuer die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen
hat.
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§ 210 Vollstreckungsverbot
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulaenglichkeit angezeigt hat, ist die
Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3
unzulaessig.
§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulaenglichkeit
(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Massgabe des § 209 verteilt
hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
(2) Der Verwalter hat fuer seine Taetigkeit nach der Anzeige der Masseunzulaenglichkeit
gesondert Rechnung zu legen.
(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstaende der Insolvenzmasse
ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Masseglaeubigers
oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205
gelten entsprechend.
§ 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eroeffnungsgrunds
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewaehrleistet
ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfaehigkeit noch drohende
Zahlungsunfaehigkeit noch, soweit die Ueberschuldung Grund fuer die Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens ist, Ueberschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulaessig, wenn das
Fehlen der Eroeffnungsgruende glaubhaft gemacht wird.
§ 213 Einstellung mit Zustimmung der Glaeubiger
(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er
nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzglaeubiger beibringt, die
Forderungen angemeldet haben. Bei Glaeubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder
vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Glaeubigern
entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung
dieser Glaeubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenueber ihnen bedarf.
(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist
eingestellt werden, wenn ausser den Glaeubigern, deren Zustimmung der Schuldner
beibringt, andere Glaeubiger nicht bekannt sind.
§ 214 Verfahren bei der Einstellung
(1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist
oeffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschaeftsstelle zur Einsicht der Beteiligten
niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklaerungen der Glaeubiger
beizufuegen. Die Insolvenzglaeubiger koennen binnen einer Woche nach der oeffentlichen
Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschaeftsstelle Widerspruch gegen den
Antrag erheben.
(2) Das Insolvenzgericht beschliesst ueber die Einstellung nach Anhoerung des
Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Glaeubigerausschusses, wenn ein solcher
bestellt ist. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Glaeubiger zu
hoeren.
(3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprueche zu
berichtigen und fuer die streitigen Sicherheit zu leisten.
§ 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
(1) Der Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213
eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind oeffentlich bekanntzumachen. Der
Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Glaeubigerausschusses sind
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vorab ueber den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu
unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhaelt der Schuldner das Recht zurueck,
ueber die Insolvenzmasse frei zu verfuegen. Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
§ 216 Rechtsmittel
(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem
Insolvenzglaeubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die
sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die
sofortige Beschwerde zu.
Sechster Teil
Insolvenzplan
Erster Abschnitt
Aufstellung des Plans
§ 217 Grundsatz
Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Glaeubiger und der Insolvenzglaeubiger,
die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die
Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens koennen in einem
Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
§ 218 Vorlage des Insolvenzplans
(1) Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der
Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann
mit dem Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Ein Plan, der
erst nach dem Schlusstermin beim Gericht eingeht, wird nicht beruecksichtigt.
(2) Hat die Glaeubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan
auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht
vorzulegen.
(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Glaeubigerausschuss,
wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden
Angestellten und der Schuldner beratend mit.
§ 219 Gliederung des Plans
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm
sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufuegen.
§ 220 Darstellender Teil
(1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Massnahmen nach
der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden
sollen, um die Grundlagen fuer die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu
schaffen.
(2) Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den
Auswirkungen des Plans enthalten, die fuer die Entscheidung der Glaeubiger ueber die
Zustimmung zum Plan und fuer dessen gerichtliche Bestaetigung erheblich sind.
§ 221 Gestaltender Teil
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Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der
Beteiligten durch den Plan geaendert werden soll.
§ 222 Bildung von Gruppen
(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu
bilden, soweit Glaeubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu
unterscheiden zwischen
1. den absonderungsberechtigten Glaeubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte
eingegriffen wird;
2. den nicht nachrangigen Insolvenzglaeubigern;
3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzglaeubiger, soweit deren
Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen.
(2) Aus den Glaeubigern mit gleicher Rechtsstellung koennen Gruppen gebildet werden, in
denen Glaeubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden.
Die Gruppen muessen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien fuer die
Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als
Insolvenzglaeubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Fuer
Kleinglaeubiger koennen besondere Gruppen gebildet werden.
§ 223 Rechte der Absonderungsberechtigten
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der
absonderungsberechtigten Glaeubiger zur Befriedigung aus den Gegenstaenden, an denen
Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht beruehrt. Eine abweichende Bestimmung ist
hinsichtlich der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes
sowie der Sicherheiten ausgeschlossen, die
1. dem Teilnehmer eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung
seiner Ansprueche aus dem System oder
2. der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder der Europaeischen
Zentralbank
gestellt wurden.
(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im gestaltenden Teil
fuer die absonderungsberechtigten Glaeubiger anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte
gekuerzt, fuer welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie
unterworfen werden sollen.
§ 224 Rechte der Insolvenzglaeubiger
Fuer die nicht nachrangigen Glaeubiger ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans
anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekuerzt, fuer welchen Zeitraum sie
gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden
sollen.
§ 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzglaeubiger
(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzglaeubiger gelten, wenn im Insolvenzplan
nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.
(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil
fuer jede Gruppe der nachrangigen Glaeubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu
machen.
(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens fuer
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann
durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschraenkt werden.
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§ 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit
Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulaessig. In diesem Fall ist dem Insolvenzplan
die zustimmende Erklaerung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufuegen.
(3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer Personen mit
einzelnen Beteiligten, durch das diesen fuer ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst
im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil
gewaehrt wird, ist nichtig.
§ 227 Haftung des Schuldners
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der
im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzglaeubiger von seinen
restlichen Verbindlichkeiten gegenueber diesen Glaeubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit oder eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend fuer die persoenliche
Haftung der Gesellschafter.
§ 228 Aenderung sachenrechtlicher Verhaeltnisse
Sollen Rechte an Gegenstaenden begruendet, geaendert, uebertragen oder aufgehoben werden,
so koennen die erforderlichen Willenserklaerungen der Beteiligten in den gestaltenden
Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene Rechte
an einem Grundstueck oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte
unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. Fuer Rechte,
die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register fuer Pfandrechte an
Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 entsprechend.
§ 229 Vermoegensuebersicht. Ergebnis- und Finanzplan
Sollen die Glaeubiger aus den Ertraegen des vom Schuldner oder von einem
Dritten fortgefuehrten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan
eine Vermoegensuebersicht beizufuegen, in der die Vermoegensgegenstaende und die
Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenueberstuenden, mit
ihren Werten aufgefuehrt werden. Ergaenzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und
Ertraege fuer den Zeitraum, waehrend dessen die Glaeubiger befriedigt werden sollen, zu
erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfaehigkeit
des Unternehmens waehrend dieses Zeitraums gewaehrleistet werden soll.
§ 230 Weitere Anlagen
(1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass der Schuldner sein Unternehmen fortfuehrt,
und ist der Schuldner eine natuerliche Person, so ist dem Plan die Erklaerung des
Schuldners beizufuegen, dass er zur Fortfuehrung des Unternehmens auf der Grundlage des
Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit oder
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklaerung der
persoenlich haftenden Gesellschafter beizufuegen. Die Erklaerung des Schuldners nach Satz
1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.
(2) Sollen Glaeubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer
juristischen Person, einem nicht rechtsfaehigen Verein oder einer Gesellschaft ohne
Rechtspersoenlichkeit uebernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklaerung eines jeden
dieser Glaeubiger beizufuegen.
(3) Hat ein Dritter fuer den Fall der Bestaetigung des Plans Verpflichtungen gegenueber
den Glaeubigern uebernommen, so ist dem Plan die Erklaerung des Dritten beizufuegen.
§ 231 Zurueckweisung des Plans
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(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurueck,
1. wenn die Vorschriften ueber das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht
beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer
angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
2. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme
durch die Glaeubiger oder auf Bestaetigung durch das Gericht hat oder
3. wenn die Ansprueche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom
Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfuellt werden koennen.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der
von den Glaeubigern abgelehnt, vom Gericht nicht bestaetigt oder vom Schuldner nach der
oeffentlichen Bekanntmachung des Eroerterungstermins zurueckgezogen worden ist, so hat das
Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurueckzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit
Zustimmung des Glaeubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurueckweisung
beantragt.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Plan zurueckgewiesen wird, steht dem Vorlegenden
die sofortige Beschwerde zu.
§ 232 Stellungnahmen zum Plan
(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurueckgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur
Stellungnahme zu:
1. dem Glaeubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten;
2. dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;
3. dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.
(2) Das Gericht kann auch der fuer den Schuldner zustaendigen amtlichen Berufsvertretung
der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen
sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Aeusserung geben.
(3) Das Gericht bestimmt eine Frist fuer die Abgabe der Stellungnahmen.
§ 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung
Soweit die Durchfuehrung eines vorgelegten Insolvenzplans durch die Fortsetzung
der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse gefaehrdet wuerde, ordnet das
Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters die Aussetzung
der Verwertung und Verteilung an. Das Gericht sieht von der Aussetzung ab oder hebt
sie auf, soweit mit ihr die Gefahr erheblicher Nachteile fuer die Masse verbunden
ist oder soweit der Verwalter mit Zustimmung des Glaeubigerausschusses oder der
Glaeubigerversammlung die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung beantragt.
§ 234 Niederlegung des Plans
Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der
Geschaeftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Zweiter Abschnitt
Annahme und Bestaetigung des Plans
§ 235 Eroerterungs- und Abstimmungstermin
(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das
Stimmrecht der Glaeubiger eroertert werden und anschliessend ueber den Plan abgestimmt wird
(Eroerterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht ueber einen Monat hinaus
angesetzt werden.
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(2) Der Eroerterungs- und Abstimmungstermin ist oeffentlich bekanntzumachen. Dabei
ist darauf hinzuweisen, dass der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der
Geschaeftsstelle eingesehen werden koennen. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Insolvenzglaeubiger, die Forderungen angemeldet haben, die
absonderungsberechtigten Glaeubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der
Betriebsrat und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten sind besonders zu
laden. Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines
wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu
uebersenden.
§ 236 Verbindung mit dem Pruefungstermin
Der Eroerterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Pruefungstermin stattfinden.
Beide Termine koennen jedoch verbunden werden.
§ 237 Stimmrecht der Insolvenzglaeubiger
(1) Fuer das Stimmrecht der Insolvenzglaeubiger bei der Abstimmung ueber den Insolvenzplan
gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend. Absonderungsberechtigte
Glaeubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzglaeubiger berechtigt, als
ihnen der Schuldner auch persoenlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung
verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit
dem mutmasslichen Ausfall zu beruecksichtigen.
(2) Glaeubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeintraechtigt werden, haben kein
Stimmrecht.
§ 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Glaeubiger
(1) Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Glaeubiger
geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Glaeubiger einzeln zu eroertern. Ein
Stimmrecht gewaehren die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von
einem absonderungsberechtigten Glaeubiger noch von einem Insolvenzglaeubiger bestritten
werden. Fuer das Stimmrecht bei streitigen, aufschiebend bedingten oder nicht faelligen
Rechten gelten die §§ 41, 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend.
(2) § 237 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 239 Stimmliste
Der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle haelt in einem Verzeichnis fest, welche
Stimmrechte den Glaeubigern nach dem Ergebnis der Eroerterung im Termin zustehen.
§ 240 Aenderung des Plans
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der
Eroerterung im Termin inhaltlich zu aendern. Ueber den geaenderten Plan kann noch in
demselben Termin abgestimmt werden.
§ 241 Gesonderter Abstimmungstermin
(1) Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung ueber
den Insolvenzplan bestimmen. In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem
Eroerterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.
(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Glaeubiger und der Schuldner zu
laden. Im Falle einer Aenderung des Plans ist auf die Aenderung besonders hinzuweisen.
§ 242 Schriftliche Abstimmung
(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das Stimmrecht schriftlich
ausgeuebt werden.
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(2) Das Insolvenzgericht uebersendet den stimmberechtigten Glaeubigern nach dem
Eroerterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr Stimmrecht mit. Die
schriftliche Stimmabgabe wird nur beruecksichtigt, wenn sie dem Gericht spaetestens
am Tag vor dem Abstimmungstermin zugegangen ist; darauf ist bei der Uebersendung des
Stimmzettels hinzuweisen.
§ 243 Abstimmung in Gruppen
Jede Gruppe der stimmberechtigten Glaeubiger stimmt gesondert ueber den Insolvenzplan ab.
§ 244 Erforderliche Mehrheiten
(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Glaeubiger ist erforderlich, dass in jeder
Gruppe
1. die Mehrheit der abstimmenden Glaeubiger dem Plan zustimmt und
2. die Summe der Ansprueche der zustimmenden Glaeubiger mehr als die Haelfte der Summe
der Ansprueche der abstimmenden Glaeubiger betraegt.
(2) Glaeubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte bis zum
Eintritt des Eroeffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden bei der
Abstimmung als ein Glaeubiger gerechnet. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein
Pfandrecht oder ein Niessbrauch besteht.
§ 245 Obstruktionsverbot
(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die
Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
1. die Glaeubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht
schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stuenden,
2. die Glaeubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt
werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufliessen soll, und
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten
zugestimmt hat.
(2) Eine angemessene Beteiligung der Glaeubiger einer Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Nr.
2 liegt vor, wenn nach dem Plan
1. kein anderer Glaeubiger wirtschaftliche Werte erhaelt, die den vollen Betrag seines
Anspruchs uebersteigen,
2. weder ein Glaeubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenueber den Glaeubigern der
Gruppe zu befriedigen waere, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person
einen wirtschaftlichen Wert erhaelt und
3. kein Glaeubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Glaeubigern der Gruppe zu
befriedigen waere, besser gestellt wird als diese Glaeubiger.
§ 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzglaeubiger
Fuer die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzglaeubiger gelten
ergaenzend folgende Bestimmungen:
1. Die Zustimmung der Gruppen mit dem Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gilt
als erteilt, wenn die entsprechenden Zins- oder Kostenforderungen im Plan
erlassen werden oder nach § 225 Abs. 1 als erlassen gelten und wenn schon die
Hauptforderungen der Insolvenzglaeubiger nach dem Plan nicht voll berichtigt werden.
2. Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als
erteilt, wenn kein Insolvenzglaeubiger durch den Plan besser gestellt wird als die
Glaeubiger dieser Gruppen.
3. Beteiligt sich kein Glaeubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die
Zustimmung der Gruppe als erteilt.
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§ 247 Zustimmung des Schuldners
(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner
dem Plan nicht spaetestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der
Geschaeftsstelle widerspricht.
(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
1. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er
ohne einen Plan stuende, und
2. kein Glaeubiger einen wirtschaftlichen Wert erhaelt, der den vollen Betrag seines
Anspruchs uebersteigt.
§ 248 Gerichtliche Bestaetigung
(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Glaeubiger (§§ 244 bis 246) und der
Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestaetigung durch das Insolvenzgericht.
(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung ueber die Bestaetigung den Insolvenzverwalter,
den Glaeubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hoeren.
§ 249 Bedingter Plan
Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass vor der Bestaetigung bestimmte Leistungen erbracht
oder andere Massnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestaetigt
werden, wenn diese Voraussetzungen erfuellt sind. Die Bestaetigung ist von Amts wegen
zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom
Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfuellt sind.
§ 250 Verstoss gegen Verfahrensvorschriften
Die Bestaetigung ist von Amts wegen zu versagen,
1. wenn die Vorschriften ueber den Inhalt und die verfahrensmaessige Behandlung des
Insolvenzplans sowie ueber die Annahme durch die Glaeubiger und die Zustimmung des
Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel
nicht behoben werden kann oder
2. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Beguenstigung eines
Glaeubigers, herbeigefuehrt worden ist.
§ 251 Minderheitenschutz
(1) Auf Antrag eines Glaeubigers ist die Bestaetigung des Insolvenzplans zu versagen,
wenn der Glaeubiger
1. dem Plan spaetestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der
Geschaeftsstelle widersprochen hat und
2. durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan
stuende.
(2) Der Antrag ist nur zulaessig, wenn der Glaeubiger glaubhaft macht, dass er durch den
Plan schlechter gestellt wird.
§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestaetigt oder seine Bestaetigung versagt
wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin
zu verkuenden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Plan bestaetigt, so ist den Insolvenzglaeubigern, die Forderungen angemeldet
haben, und den absonderungsberechtigten Glaeubigern unter Hinweis auf die Bestaetigung
ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu
uebersenden.
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§ 253 Rechtsmittel
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestaetigt oder die Bestaetigung versagt
wird, steht den Glaeubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Dritter Abschnitt
Wirkungen des bestaetigten Plans. Ueberwachung der
Planerfuellung
§ 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
(1) Mit der Rechtskraft der Bestaetigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden
Teil festgelegten Wirkungen fuer und gegen alle Beteiligten ein. Soweit Rechte an
Gegenstaenden begruendet, geaendert, uebertragen oder aufgehoben oder Geschaeftsanteile
einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten
die in den Plan aufgenommenen Willenserklaerungen der Beteiligten als in der
vorgeschriebenen Form abgegeben; entsprechendes gilt fuer die in den Plan aufgenommenen
Verpflichtungserklaerungen, die einer Begruendung, Aenderung, Uebertragung oder Aufhebung
von Rechten an Gegenstaenden oder einer Abtretung von Geschaeftsanteilen zugrunde liegen.
Die Saetze 1 und 2 gelten auch fuer Insolvenzglaeubiger, die ihre Forderungen nicht
angemeldet haben, und auch fuer Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzglaeubiger gegen Mitschuldner und Buergen des Schuldners
sowie die Rechte dieser Glaeubiger an Gegenstaenden, die nicht zur Insolvenzmasse
gehoeren, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstaende bezieht, werden
durch den Plan nicht beruehrt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenueber dem
Mitschuldner, dem Buergen oder anderen Rueckgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit
wie gegenueber dem Glaeubiger.
(3) Ist ein Glaeubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu
beanspruchen hat, so begruendet dies keine Pflicht zur Rueckgewaehr des Erlangten.
§ 255 Wiederauflebensklausel
(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von
Insolvenzglaeubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder
der Erlass fuer den Glaeubiger hinfaellig, gegenueber dem der Schuldner mit der Erfuellung
des Plans erheblich in Rueckstand geraet. Ein erheblicher Rueckstand ist erst anzunehmen,
wenn der Schuldner eine faellige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Glaeubiger
ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwoechige Nachfrist gesetzt
hat.
(2) Wird vor vollstaendiger Erfuellung des Plans ueber das Vermoegen des Schuldners
ein neues Insolvenzverfahren eroeffnet, so ist die Stundung oder der Erlass fuer alle
Insolvenzglaeubiger hinfaellig.
(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum
Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
§ 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
(1) Ist eine Forderung im Pruefungstermin bestritten worden oder steht die Hoehe der
Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Glaeubigers noch nicht fest, so ist
ein Rueckstand mit der Erfuellung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 nicht
anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung bis zur endgueltigen Feststellung ihrer
Hoehe in dem Ausmass beruecksichtigt, das der Entscheidung des Insolvenzgerichts ueber
das Stimmrecht des Glaeubigers bei der Abstimmung ueber den Plan entspricht. Ist keine
Entscheidung ueber das Stimmrecht getroffen worden, so hat das Gericht auf Antrag
des Schuldners oder des Glaeubigers nachtraeglich festzustellen, in welchem Ausmass der
Schuldner vorlaeufig die Forderung zu beruecksichtigen hat.
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(2) Ergibt die endgueltige Feststellung, dass der Schuldner zuwenig gezahlt hat, so hat
er das Fehlende nachzuzahlen. Ein erheblicher Rueckstand mit der Erfuellung des Plans ist
erst anzunehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht nachzahlt, obwohl der Glaeubiger
ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwoechige Nachfrist gesetzt
hat.
(3) Ergibt die endgueltige Feststellung, dass der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann
er den Mehrbetrag nur insoweit zurueckfordern, als dieser auch den nicht faelligen Teil
der Forderung uebersteigt, die dem Glaeubiger nach dem Insolvenzplan zusteht.
§ 257 Vollstreckung aus dem Plan
(1) Aus dem rechtskraeftig bestaetigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung
in die Tabelle koennen die Insolvenzglaeubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht
vom Schuldner im Pruefungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren
Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen
Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.
§ 202 gilt entsprechend.
(2) Gleiches gilt fuer die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch eine dem
Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklaerung fuer die Erfuellung des Plans neben
dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen uebernommen
hat.
(3) Macht ein Glaeubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines erheblichen
Rueckstands des Schuldners mit der Erfuellung des Plans zustehen, so hat er zur Erteilung
der Vollstreckungsklausel fuer diese Rechte und zur Durchfuehrung der Vollstreckung die
Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis
fuer den Rueckstand des Schuldners zu fuehren.
§ 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Bestaetigung des Insolvenzplans rechtskraeftig ist, beschliesst das
Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprueche zu berichtigen
und fuer die streitigen Sicherheit zu leisten.
(3) Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind oeffentlich bekanntzumachen. Der
Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Glaeubigerausschusses sind
vorab ueber den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu
unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 259 Wirkungen der Aufhebung
(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erloeschen die Aemter des
Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Glaeubigerausschusses. Der Schuldner erhaelt
das Recht zurueck, ueber die Insolvenzmasse frei zu verfuegen.
(2) Die Vorschriften ueber die Ueberwachung der Planerfuellung bleiben unberuehrt.
(3) Einen anhaengigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat,
kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortfuehren, wenn dies im
gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit fuer
Rechnung des Schuldners gefuehrt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen
wird.
§ 260 Ueberwachung der Planerfuellung
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die Erfuellung
des Plans ueberwacht wird.
(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ueberwacht,
ob die Ansprueche erfuellt werden, die den Glaeubigern nach dem gestaltenden Teil gegen
den Schuldner zustehen.
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(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Ueberwachung auf
die Erfuellung der Ansprueche, die den Glaeubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine
juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersoenlichkeit zustehen, die nach der
Eroeffnung des Insolvenzverfahrens gegruendet worden ist, um das Unternehmen oder einen
Betrieb des Schuldners zu uebernehmen und weiterzufuehren (Uebernahmegesellschaft).
§ 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
(1) Die Ueberwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Aemter des Verwalters und
der Mitglieder des Glaeubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen
insoweit fort. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Waehrend der Zeit der Ueberwachung hat der Verwalter dem Glaeubigerausschuss, wenn
ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jaehrlich ueber den jeweiligen Stand und die
weiteren Aussichten der Erfuellung des Insolvenzplans zu berichten. Unberuehrt bleibt
das Recht des Glaeubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne Auskuenfte oder
einen Zwischenbericht zu verlangen.
§ 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
Stellt der Insolvenzverwalter fest, dass Ansprueche, deren Erfuellung ueberwacht wird,
nicht erfuellt werden oder nicht erfuellt werden koennen, so hat er dies unverzueglich dem
Glaeubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Glaeubigerausschuss nicht
bestellt, so hat der Verwalter an dessen Stelle alle Glaeubiger zu unterrichten, denen
nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans Ansprueche gegen den Schuldner oder die
Uebernahmegesellschaft zustehen.
§ 263 Zustimmungsbeduerftige Geschaefte
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass bestimmte
Rechtsgeschaefte des Schuldners oder der Uebernahmegesellschaft waehrend der Zeit der
Ueberwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1
und § 82 gelten entsprechend.
§ 264 Kreditrahmen
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die
Insolvenzglaeubiger nachrangig sind gegenueber Glaeubigern mit Forderungen aus Darlehen
und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Uebernahmegesellschaft waehrend der
Zeit der Ueberwachung aufnimmt oder die ein Masseglaeubiger in die Zeit der Ueberwachung
hinein stehen laesst. In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag fuer derartige Kredite
festzulegen (Kreditrahmen). Dieser darf den Wert der Vermoegensgegenstaende nicht
uebersteigen, die in der Vermoegensuebersicht des Plans (§ 229 Satz 1) aufgefuehrt sind.
(2) Der Nachrang der Insolvenzglaeubiger gemaess Absatz 1 besteht nur gegenueber
Glaeubigern, mit denen vereinbart wird, dass und in welcher Hoehe der von ihnen gewaehrte
Kredit nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegt, und
gegenueber denen der Insolvenzverwalter diese Vereinbarung schriftlich bestaetigt.
(3) § 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberuehrt.
§ 265 Nachrang von Neuglaeubigern
Gegenueber den Glaeubigern mit Forderungen aus Krediten, die nach Massgabe des § 264
aufgenommen oder stehen gelassen werden, sind nachrangig auch die Glaeubiger mit
sonstigen vertraglichen Anspruechen, die waehrend der Zeit der Ueberwachung begruendet
werden. Als solche Ansprueche gelten auch die Ansprueche aus einem vor der Ueberwachung
vertraglich begruendeten Dauerschuldverhaeltnis fuer die Zeit nach dem ersten Termin, zu
dem der Glaeubiger nach Beginn der Ueberwachung kuendigen konnte.
§ 266 Beruecksichtigung des Nachrangs
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(1) Der Nachrang der Insolvenzglaeubiger und der in § 265 bezeichneten Glaeubiger wird
nur in einem Insolvenzverfahren beruecksichtigt, das vor der Aufhebung der Ueberwachung
eroeffnet wird.
(2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Glaeubiger den uebrigen nachrangigen
Glaeubigern im Range vor.
§ 267 Bekanntmachung der Ueberwachung
(1) Wird die Erfuellung des Insolvenzplans ueberwacht, so ist dies zusammen mit dem
Beschluss ueber die Aufhebung des Insolvenzverfahrens oeffentlich bekanntzumachen.
(2) Ebenso ist bekanntzumachen:
1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Ueberwachung auf die
Uebernahmegesellschaft;
2. im Falle des § 263, welche Rechtsgeschaefte an die Zustimmung des
Insolvenzverwalters gebunden werden;
3. im Falle des § 264, in welcher Hoehe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.
(3) § 31 gilt entsprechend. Soweit im Falle des § 263 das Recht zur Verfuegung ueber ein
Grundstueck, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an
einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschraenkt wird, gelten
die §§ 32 und 33 entsprechend.
§ 268 Aufhebung der Ueberwachung
(1) Das Insolvenzgericht beschliesst die Aufhebung der Ueberwachung,
1. wenn die Ansprueche, deren Erfuellung ueberwacht wird, erfuellt sind oder die Erfuellung
dieser Ansprueche gewaehrleistet ist oder
2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und
kein Antrag auf Eroeffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
(2) Der Beschluss ist oeffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 269 Kosten der Ueberwachung
Die Kosten der Ueberwachung traegt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 traegt die
Uebernahmegesellschaft die durch ihre Ueberwachung entstehenden Kosten. Siebter Teil
Eigenverwaltung
Siebter Teil
Eigenverwaltung
§ 270 Voraussetzungen
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und ueber sie zu verfuegen, wenn das Insolvenzgericht in dem
Beschluss ueber die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Fuer
das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Anordnung setzt voraus,
1. dass sie vom Schuldner beantragt worden ist,
2. wenn der Eroeffnungsantrag von einem Glaeubiger gestellt worden ist, dass der
Glaeubiger dem Antrag des Schuldners zugestimmt hat und
3. dass nach den Umstaenden zu erwarten ist, dass die Anordnung nicht zu einer
Verzoegerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen fuer die Glaeubiger fuehren
wird.
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(3) Im Falle des Absatzes 1 wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter
bestellt. Die Forderungen der Insolvenzglaeubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die
§§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
§ 271 Nachtraegliche Anordnung
Hatte das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung abgelehnt,
beantragt die erste Glaeubigerversammlung jedoch die Eigenverwaltung, so ordnet das
Gericht diese an. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
§ 272 Aufhebung der Anordnung
(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,
1. wenn dies von der Glaeubigerversammlung beantragt wird;
2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Glaeubiger oder von einem
Insolvenzglaeubiger beantragt wird und die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3
weggefallen ist;
3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
(2) Der Antrag eines Glaeubigers ist nur zulaessig, wenn der Wegfall der Voraussetzung
glaubhaft gemacht wird. Vor der Entscheidung ueber den Antrag ist der Schuldner zu
hoeren. Gegen die Entscheidung steht dem Glaeubiger und dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu.
(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.
§ 273 Oeffentliche Bekanntmachung
Der Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird,
ist oeffentlich bekanntzumachen.
§ 274 Rechtsstellung des Sachwalters
(1) Fuer die Bestellung des Sachwalters, fuer die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie
fuer die Haftung und die Verguetung des Sachwalters gelten § 54 Nr. 2 und die §§ 56 bis
60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu pruefen und die
Geschaeftsfuehrung sowie die Ausgaben fuer die Lebensfuehrung zu ueberwachen. § 22 Abs. 3
gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstaende fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung
der Eigenverwaltung zu Nachteilen fuer die Glaeubiger fuehren wird, so hat er dies
unverzueglich dem Glaeubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein
Glaeubigerausschuss nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die
Insolvenzglaeubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten
Glaeubiger zu unterrichten.
§ 275 Mitwirkung des Sachwalters
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewoehnlichen Geschaeftsbetrieb gehoeren, soll der
Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die
zum gewoehnlichen Geschaeftsbetrieb gehoeren, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter
widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur vom
Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
§ 276 Mitwirkung des Glaeubigerausschusses
Der Schuldner hat die Zustimmung des Glaeubigerausschusses einzuholen, wenn er
Rechtshandlungen vornehmen will, die fuer das Insolvenzverfahren von besonderer
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Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten
entsprechend.
§ 277 Anordnung der Zustimmungsbeduerftigkeit
(1) Auf Antrag der Glaeubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, dass bestimmte
Rechtsgeschaefte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt.
§ 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter der
Begruendung einer Masseverbindlichkeit zu, so gilt § 61 entsprechend.
(2) Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines absonderungsberechtigten Glaeubigers
oder eines Insolvenzglaeubigers ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um
Nachteile fuer die Glaeubiger zu vermeiden. Der Antrag ist nur zulaessig, wenn diese
Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Anordnung ist oeffentlich bekanntzumachen. § 31 gilt entsprechend. Soweit das
Recht zur Verfuegung ueber ein Grundstueck, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder
Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen
Recht beschraenkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
§ 278 Mittel zur Lebensfuehrung des Schuldners
(1) Der Schuldner ist berechtigt, fuer sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten
Familienangehoerigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter
Beruecksichtigung der bisherigen Lebensverhaeltnisse des Schuldners eine bescheidene
Lebensfuehrung gestatten.
(2) Ist der Schuldner keine natuerliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend fuer die
vertretungsberechtigten persoenlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
§ 279 Gegenseitige Vertraege
Die Vorschriften ueber die Erfuellung der Rechtsgeschaefte und die Mitwirkung des
Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Massgabe, dass an die Stelle des
Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen
Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausueben. Die Rechte nach den §§ 120,
122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausueben.
§ 280 Haftung. Insolvenzanfechtung
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 fuer die Insolvenzmasse
geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
§ 281 Unterrichtung der Glaeubiger
(1) Das Verzeichnis der Massegegenstaende, das Glaeubigerverzeichnis und die
Vermoegensuebersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter
hat die Verzeichnisse und die Vermoegensuebersicht zu pruefen und jeweils schriftlich zu
erklaeren, ob nach dem Ergebnis seiner Pruefung Einwendungen zu erheben sind.
(2) Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. Der Sachwalter hat zu
dem Bericht Stellung zu nehmen.
(3) Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. Fuer die
Schlussrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 282 Verwertung von Sicherungsgut
(1) Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenstaenden, an denen
Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. Kosten der Feststellung der
Gegenstaende und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. Als Kosten der
Verwertung koennen nur die tatsaechlich entstandenen, fuer die Verwertung erforderlichen
Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.
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(2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter
ausueben.
§ 283 Befriedigung der Insolvenzglaeubiger
(1) Bei der Pruefung der Forderungen koennen ausser den Insolvenzglaeubigern der Schuldner
und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine Forderung, die ein
Insolvenzglaeubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als
festgestellt.
(2) Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. Der Sachwalter hat die
Verteilungsverzeichnisse zu pruefen und jeweils schriftlich zu erklaeren, ob nach dem
Ergebnis seiner Pruefung Einwendungen zu erheben sind.
§ 284 Insolvenzplan
(1) Ein Auftrag der Glaeubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist
an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Wird der Auftrag an den Schuldner
gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.
(2) Eine Ueberwachung der Planerfuellung ist Aufgabe des Sachwalters.
§ 285 Masseunzulaenglichkeit
Masseunzulaenglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
Achter Teil
Restschuldbefreiung
§ 286 Grundsatz
Ist der Schuldner eine natuerliche Person, so wird er nach Massgabe der §§ 287 bis
303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfuellten Verbindlichkeiten gegenueber den
Insolvenzglaeubigern befreit.
§ 287 Antrag des Schuldners
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem
Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit
diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemaess § 20 Abs.
2 zu stellen.
(2) Dem Antrag ist die Erklaerung beizufuegen, dass der Schuldner seine pfaendbaren
Forderungen auf Bezuege aus einem Dienstverhaeltnis oder an deren Stelle
tretende laufende Bezuege fuer die Zeit von sechs Jahren nach der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhaender abtritt. Hatte der
Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfaendet,
so ist in der Erklaerung darauf hinzuweisen.
(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezuege aus
einem Dienstverhaeltnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezuege ausschliessen, von
einer Bedingung abhaengig machen oder sonst einschraenken, sind insoweit unwirksam, als
sie die Abtretungserklaerung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeintraechtigen wuerden.
§ 288 Vorschlagsrecht
Der Schuldner und die Glaeubiger koennen dem Insolvenzgericht als Treuhaender eine fuer den
jeweiligen Einzelfall geeignete natuerliche Person vorschlagen.
§ 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts
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(1) Die Insolvenzglaeubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlusstermin zu dem
Antrag des Schuldners zu hoeren. Das Insolvenzgericht entscheidet ueber den Antrag des
Schuldners durch Beschluss.
(2) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzglaeubiger, der im
Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige
Beschwerde zu. Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses
aufgehoben. Der rechtskraeftige Beschluss ist zusammen mit dem Beschluss ueber die
Aufhebung des Insolvenzverfahrens oeffentlich bekanntzumachen.
(3) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur
erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulaenglichkeit die Insolvenzmasse nach §
209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. Absatz 2 gilt mit der
Massgabe, dass an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin
von einem Insolvenzglaeubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs
rechtskraeftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsaetzlich oder grob fahrlaessig
schriftlich unrichtige oder unvollstaendige Angaben ueber seine wirtschaftlichen
Verhaeltnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus oeffentlichen
Mitteln zu beziehen oder Leistungen an oeffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296
oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag vorsaetzlich oder grob fahrlaessig die Befriedigung
der Insolvenzglaeubiger dadurch beeintraechtigt hat, dass er unangemessene
Verbindlichkeiten begruendet oder Vermoegen verschwendet oder ohne Aussicht auf
eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
verzoegert hat,
5. der Schuldner waehrend des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
nach diesem Gesetz vorsaetzlich oder grob fahrlaessig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines
Vermoegens und seines Einkommens, seiner Glaeubiger und der gegen ihn gerichteten
Forderungen vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtige oder unvollstaendige Angaben
gemacht hat.
(2) Der Antrag des Glaeubigers ist nur zulaessig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft
gemacht wird.
§ 291 Ankuendigung der Restschuldbefreiung
(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht in
dem Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den
Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen fuer eine Versagung nach §
297 oder § 298 nicht vorliegen.
(2) Im gleichen Beschluss bestimmt das Gericht den Treuhaender, auf den die pfaendbaren
Bezuege des Schuldners nach Massgabe der Abtretungserklaerung (§ 287 Abs. 2) uebergehen.
§ 292 Rechtsstellung des Treuhaenders
(1) Der Treuhaender hat den zur Zahlung der Bezuege Verpflichteten ueber die Abtretung
zu unterrichten. Er hat die Betraege, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige
Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermoegen getrennt zu halten und
einmal jaehrlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzglaeubiger zu
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verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzueglich der Kosten fuer
die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt
entsprechend. Von den Betraegen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen
Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fuenf Jahren seit der Aufhebung
fuenfzehn vom Hundert abzufuehren. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten
noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgefuehrt, sofern sein
Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag
uebersteigt.
(2) Die Glaeubigerversammlung kann dem Treuhaender zusaetzlich die Aufgabe uebertragen,
die Erfuellung der Obliegenheiten des Schuldners zu ueberwachen. In diesem Fall hat der
Treuhaender die Glaeubiger unverzueglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoss gegen
diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhaender ist nur zur Ueberwachung verpflichtet,
soweit die ihm dafuer zustehende zusaetzliche Verguetung gedeckt ist oder vorgeschossen
wird.
(3) Der Treuhaender hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung
zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Massgabe, dass die
Entlassung von jedem Insolvenzglaeubiger beantragt werden kann und dass die sofortige
Beschwerde jedem Insolvenzglaeubiger zusteht.
§ 293 Verguetung des Treuhaenders
(1) Der Treuhaender hat Anspruch auf Verguetung fuer seine Taetigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhaenders und dem Umfang seiner
Taetigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
§ 294 Gleichbehandlung der Glaeubiger
(1) Zwangsvollstreckungen fuer einzelne Insolvenzglaeubiger in das Vermoegen des
Schuldners sind waehrend der Laufzeit der Abtretungserklaerung nicht zulaessig.
(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen
Insolvenzglaeubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.
(3) Gegen die Forderung auf die Bezuege, die von der Abtretungserklaerung erfasst werden,
kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei
einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs. 2 zur Aufrechnung berechtigt
waere.
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, waehrend der Laufzeit der Abtretungserklaerung
1. eine angemessene Erwerbstaetigkeit auszuueben und, wenn er ohne Beschaeftigung ist,
sich um eine solche zu bemuehen und keine zumutbare Taetigkeit abzulehnen;
2. Vermoegen, das er von Todes wegen oder mit Ruecksicht auf ein kuenftiges Erbrecht
erwirbt, zur Haelfte des Wertes an den Treuhaender herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschaeftigungsstelle unverzueglich dem
Insolvenzgericht und dem Treuhaender anzuzeigen, keine von der Abtretungserklaerung
erfassten Bezuege und kein von Nummer 2 erfasstes Vermoegen zu verheimlichen und dem
Gericht und dem Treuhaender auf Verlangen Auskunft ueber seine Erwerbstaetigkeit
oder seine Bemuehungen um eine solche sowie ueber seine Bezuege und sein Vermoegen zu
erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzglaeubiger nur an den Treuhaender zu leisten
und keinem Insolvenzglaeubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbstaendige Taetigkeit ausuebt, obliegt es ihm, die
Insolvenzglaeubiger durch Zahlungen an den Treuhaender so zu stellen, wie wenn er ein
angemessenes Dienstverhaeltnis eingegangen waere.
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§ 296 Verstoss gegen Obliegenheiten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Insolvenzglaeubigers, wenn der Schuldner waehrend der Laufzeit der Abtretungserklaerung
eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzglaeubiger
beeintraechtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der
Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die
Obliegenheitsverletzung dem Glaeubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulaessig, wenn
die Voraussetzungen der Saetze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung ueber den Antrag sind der Treuhaender, der Schuldner und die
Insolvenzglaeubiger zu hoeren. Der Schuldner hat ueber die Erfuellung seiner Obliegenheiten
Auskunft zu erteilen und, wenn es der Glaeubiger beantragt, die Richtigkeit dieser
Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche
Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist
ab oder erscheint er trotz ordnungsgemaesser Ladung ohne hinreichende Entschuldigung
nicht zu einem Termin, den das Gericht fuer die Erteilung der Auskunft oder die
eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist oeffentlich bekanntzumachen.
§ 297 Insolvenzstraftaten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Insolvenzglaeubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und
Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder waehrend der Laufzeit der Abtretungserklaerung
wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskraeftig
verurteilt wird.
(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 298 Deckung der Mindestverguetung des Treuhaenders
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhaenders,
wenn die an diesen abgefuehrten Betraege fuer das vorangegangene Jahr seiner Taetigkeit
die Mindestverguetung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht
einzahlt, obwohl ihn der Treuhaender schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von
mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Moeglichkeit der Versagung
der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des
Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.
(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hoeren. Die Versagung unterbleibt, wenn
der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden
Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.
(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 299 Vorzeitige Beendigung
Wird die Restschuldbefreiung nach § 296, 297 oder 298 versagt, so enden die Laufzeit
der Abtretungserklaerung, das Amt des Treuhaenders und die Beschraenkung der Rechte der
Glaeubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
§ 300 Entscheidung ueber die Restschuldbefreiung
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklaerung ohne eine vorzeitige Beendigung
verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhoerung der Insolvenzglaeubiger,
des Treuhaenders und des Schuldners durch Beschluss ueber die Erteilung der
Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Insolvenzglaeubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des
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§ 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhaenders, wenn die Voraussetzungen des § 298
vorliegen.
(3) Der Beschluss ist oeffentlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner
und jedem Insolvenzglaeubiger, der bei der Anhoerung nach Absatz 1 die Versagung der
Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzglaeubiger.
Dies gilt auch fuer Glaeubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzglaeubiger gegen Mitschuldner und Buergen des Schuldners
sowie die Rechte dieser Glaeubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung
oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung
berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht beruehrt. Der Schuldner wird
jedoch gegenueber dem Mitschuldner, dem Buergen oder anderen Rueckgriffsberechtigten in
gleicher Weise befreit wie gegenueber den Insolvenzglaeubigern.
(3) Wird ein Glaeubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine
Befriedigung zu beanspruchen hat, so begruendet dies keine Pflicht zur Rueckgewaehr des
Erlangten.
§ 302 Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht beruehrt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsaetzlich begangenen unerlaubten
Handlung, sofern der Glaeubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses
Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten
des Schuldners;
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der
Kosten des Insolvenzverfahrens gewaehrt wurden.
§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzglaeubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung
der Restschuldbefreiung, wenn sich nachtraeglich herausstellt, dass der Schuldner
eine seiner Obliegenheiten vorsaetzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der
Insolvenzglaeubiger erheblich beeintraechtigt hat.
(2) Der Antrag des Glaeubigers ist nur zulaessig, wenn er innerhalb eines Jahres nach
der Rechtskraft der Entscheidung ueber die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn
glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und dass der
Glaeubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhaender zu hoeren. Gegen die
Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist oeffentlich
bekanntzumachen.
Neunter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 304 Grundsatz
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(1) Ist der Schuldner eine natuerliche Person, die keine selbstaendige wirtschaftliche
Taetigkeit ausuebt oder ausgeuebt hat, so gelten fuer das Verfahren die allgemeinen
Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner
eine selbstaendige wirtschaftliche Taetigkeit ausgeuebt, so findet Satz 1 Anwendung,
wenn seine Vermoegensverhaeltnisse ueberschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus
Arbeitsverhaeltnissen bestehen.
(2) Ueberschaubar sind die Vermoegensverhaeltnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn
der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt wird, weniger als 20 Glaeubiger hat.
Zweiter Abschnitt
Schuldenbereinigungsplan
§ 305 Eroeffnungsantrag des Schuldners
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens (§
311) oder unverzueglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist
und aus der sich ergibt, dass eine aussergerichtliche Einigung mit den Glaeubigern
ueber die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten
sechs Monate vor dem Eroeffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist
beizufuegen und die wesentlichen Gruende fuer sein Scheitern sind darzulegen; die
Laender koennen bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklaerung, dass
Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermoegens und des Einkommens
(Vermoegensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses
Verzeichnisses (Vermoegensuebersicht), ein Verzeichnis der Glaeubiger und ein
Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der
Vermoegensuebersicht ist die Erklaerung beizufuegen, dass die enthaltenen Angaben
richtig und vollstaendig sind;
4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die
unter Beruecksichtigung der Glaeubigerinteressen sowie der Vermoegens-, Einkommens-
und Familienverhaeltnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen
Schuldenbereinigung zu fuehren; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit
Buergschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Glaeubiger vom Plan beruehrt
werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefuegte
Forderungsaufstellungen der Glaeubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung
des Schuldners sind die Glaeubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur
Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen
diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Hoehe
ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten
anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muss einen Hinweis auf einen bereits bei
Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklaerungen und Unterlagen nicht
vollstaendig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende
unverzueglich zu ergaenzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen
eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens als
zurueckgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 betraegt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht
von einer geeigneten Person oder einem Angehoerigen einer als geeignet anerkannten
Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Fuer die Vertretung des
Glaeubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
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(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fuer die
Beteiligten Formulare fuer die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen,
Antraege, Verzeichnisse und Plaene einzufuehren. Soweit nach Satz 1 Formulare eingefuehrt
sind, muss sich der Schuldner ihrer bedienen. Fuer Verfahren bei Gerichten, die die
Verfahren maschinell bearbeiten und fuer Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren
nicht maschinell bearbeiten, koennen unterschiedliche Formulare eingefuehrt werden.
§ 305a Scheitern der aussergerichtlichen Schuldenbereinigung
Der Versuch, eine aussergerichtliche Einigung mit den Glaeubigern ueber die
Schuldenbereinigung herbeizufuehren, gilt als gescheitert, wenn ein Glaeubiger die
Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen ueber die aussergerichtliche
Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
§ 306 Ruhen des Verfahrens
(1) Das Verfahren ueber den Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis
zur Entscheidung ueber den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate
nicht ueberschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhoerung des Schuldners die Fortsetzung
des Verfahrens ueber den Eroeffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Ueberzeugung der
Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.
(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmassnahmen nicht entgegen. Ruht
das Verfahren, so hat der Schuldner in der fuer die Zustellung erforderlichen Zahl
Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermoegensuebersicht innerhalb von
zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Beantragt ein Glaeubiger die Eroeffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht
vor der Entscheidung ueber die Eroeffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls
einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch
fuer den Antrag des Glaeubigers. In diesem Fall hat der Schuldner zunaechst eine
aussergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.
§ 307 Zustellung an die Glaeubiger
(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Glaeubigern den
Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermoegensuebersicht zu und fordert die Glaeubiger
zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3
genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die
Glaeubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur
Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Glaeubiger mit ausdruecklichem Hinweis auf
die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach
Satz 1 die Angaben ueber seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht
niedergelegten Forderungsverzeichnis zu ueberpruefen und erforderlichenfalls zu ergaenzen.
Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines
Glaeubigers nicht ein, so gilt dies als Einverstaendnis mit dem Schuldenbereinigungsplan.
Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben,
den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu aendern
oder zu ergaenzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Glaeubigers erforderlich
oder zur Foerderung einer einverstaendlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die
Aenderungen oder Ergaenzungen sind den Glaeubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich
ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
(1) Hat kein Glaeubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben
oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan
als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest. Der
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Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr.
1 der Zivilprozessordnung. Den Glaeubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des
Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.
(2) Die Antraege auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von
Restschuldbefreiung gelten als zurueckgenommen.
(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind
und auch nicht nachtraeglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans
beruecksichtigt worden sind, koennen die Glaeubiger von dem Schuldner Erfuellung verlangen.
Dies gilt nicht, soweit ein Glaeubiger die Angaben ueber seine Forderung in dem beim
Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb
der gesetzten Frist ergaenzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan uebersandt
wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die
Forderung.
§ 309 Ersetzung der Zustimmung
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Haelfte der benannten Glaeubiger
zugestimmt und betraegt die Summe der Ansprueche der zustimmenden Glaeubiger mehr als die
Haelfte der Summe der Ansprueche der benannten Glaeubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht
auf Antrag eines Glaeubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Glaeubigers gegen
den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
1. der Glaeubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhaeltnis zu den uebrigen
Glaeubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2. dieser Glaeubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich
schlechter gestellt wird, als er bei Durchfuehrung des Verfahrens ueber die Antraege
auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stuende;
hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, dass die Einkommens-, Vermoegens- und
Familienverhaeltnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 waehrend
der gesamten Dauer des Verfahrens massgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Glaeubiger zu hoeren. Die Gruende, die gemaess Absatz
1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen,
hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller und dem
Glaeubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Macht ein Glaeubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben,
ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen hoeheren oder
niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und haengt vom Ausgang des Streits ab, ob der
Glaeubiger im Verhaeltnis zu den uebrigen Glaeubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1
Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Glaeubigers nicht ersetzt werden.
§ 310 Kosten
Die Glaeubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die
ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
Dritter Abschnitt
Vereinfachtes Insolvenzverfahren
§ 311 Aufnahme des Verfahrens ueber den Eroeffnungsantrag
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemaess §
309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren ueber den
Eroeffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
§ 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
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(1) Oeffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Bei der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur
der Pruefungstermin bestimmt. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eroeffnet, so
betraegt die in § 88 genannte Frist drei Monate.
(2) Die Vorschriften ueber den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und ueber die
Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.
§ 313 Treuhaender
(1) Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhaender (§ 292)
wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens bestimmt. Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der
Treuhaender, sondern jeder Insolvenzglaeubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem
Glaeubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Die Glaeubigerversammlung
kann den Treuhaender oder einen Glaeubiger mit der Anfechtung beauftragen. Hat die
Glaeubigerversammlung einen Glaeubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die
entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden koennen, aus der
Insolvenzmasse zu erstatten.
(3) Der Treuhaender ist nicht zur Verwertung von Gegenstaenden berechtigt, an denen
Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das Verwertungsrecht steht dem
Glaeubiger zu. § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 314 Vereinfachte Verteilung
(1) Auf Antrag des Treuhaenders ordnet das Insolvenzgericht an, dass von einer Verwertung
der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird. In diesem Fall hat es dem
Schuldner zusaetzlich aufzugeben, binnen einer vom Gericht festgesetzten Frist an
den Treuhaender einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht, die an die
Insolvenzglaeubiger zu verteilen waere. Von der Anordnung soll abgesehen werden, wenn
die Verwertung der Insolvenzmasse insbesondere im Interesse der Glaeubiger geboten
erscheint.
(2) Vor der Entscheidung sind die Insolvenzglaeubiger zu hoeren.
(3) Die Entscheidung ueber einen Antrag des Schuldners auf Erteilung von
Restschuldbefreiung (§§ 289 bis 291) ist erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 2
festgesetzten Frist zu treffen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag
eines Insolvenzglaeubigers, wenn der nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlende Betrag auch nach
Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen, die das Gericht unter Hinweis auf die
Moeglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt hat, nicht gezahlt ist. Vor
der Entscheidung ist der Schuldner zu hoeren.
Zehnter Teil
Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Nachlassinsolvenzverfahren
§ 315 Oertliche Zustaendigkeit
Fuer das Insolvenzverfahren ueber einen Nachlass ist ausschliesslich das Insolvenzgericht
oertlich zustaendig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen
allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbstaendigen
wirtschaftlichen Taetigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschliesslich
das Insolvenzgericht zustaendig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
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§ 316 Zulaessigkeit der Eroeffnung
(1) Die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er fuer die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschraenkt haftet.
(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eroeffnung des Verfahrens auch nach der
Teilung des Nachlasses zulaessig.
(3) Ueber einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
§ 317 Antragsberechtigte
(1) Zum Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber einen Nachlass ist jeder Erbe,
der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem
die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassglaeubiger berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulaessig, wenn der
Eroeffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die uebrigen Erben zu
hoeren.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so
ist, wenn der Erbe die Eroeffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der
Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hoeren.
§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
(1) Gehoert der Nachlass zum Gesamtgut einer Guetergemeinschaft, so kann sowohl
der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das
Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens ueber den Nachlass beantragen. Die Zustimmung des anderen
Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die
Guetergemeinschaft endet.
(2) Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulaessig, wenn der
Eroeffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten
zu hoeren.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer Lebenspartner entsprechend.
§ 319 Antragsfrist
Der Antrag eines Nachlassglaeubigers auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ist
unzulaessig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
§ 320 Eroeffnungsgruende
Gruende fuer die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber einen Nachlass sind die
Zahlungsunfaehigkeit und die Ueberschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter
oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eroeffnung des
Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfaehigkeit Eroeffnungsgrund.
§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Massnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, die nach dem Eintritt des Erbfalls
erfolgt sind, gewaehren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass
Pflichtteilsansprueche, Vermaechtnisse oder Auflagen erfuellt, so ist diese Rechtshandlung
in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
§ 323 Aufwendungen des Erben
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Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Buergerlichen
Gesetzbuchs aus dem Nachlass zu ersetzen sind, ein Zurueckbehaltungsrecht nicht zu.
§ 324 Masseverbindlichkeiten
(1) Masseverbindlichkeiten sind ausser den in den §§ 54, 55 bezeichneten
Verbindlichkeiten:
1. die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Buergerlichen Gesetzbuchs
aus dem Nachlass zu ersetzen sind;
2. die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3. die im Falle der Todeserklaerung des Erblassers dem Nachlass zur Last fallenden
Kosten des Verfahrens;
4. die Kosten der Eroeffnung einer Verfuegung des Erblassers von Todes wegen, der
gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebots der
Nachlassglaeubiger und der Inventarerrichtung;
5. die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlasspfleger oder einem
Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschaeften;
6. die Verbindlichkeiten, die fuer den Erben gegenueber einem Nachlasspfleger, einem
Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus
der Geschaeftsfuehrung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlassglaeubiger
verpflichtet waeren, wenn die bezeichneten Personen die Geschaefte fuer sie zu
besorgen gehabt haetten.
(2) Im Falle der Masseunzulaenglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten
Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.
§ 325 Nachlassverbindlichkeiten
Im Insolvenzverfahren ueber einen Nachlass koennen nur die Nachlassverbindlichkeiten
geltend gemacht werden.
§ 326 Ansprueche des Erben
(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprueche geltend machen.
(2) Hat der Erbe eine Nachlassverbindlichkeit erfuellt, so tritt er, soweit nicht
die Erfuellung nach § 1979 des Buergerlichen Gesetzbuchs als fuer Rechnung des
Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Glaeubigers, es sei denn, dass er fuer die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschraenkt haftet.
(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Glaeubiger gegenueber unbeschraenkt, so kann er dessen
Forderung fuer den Fall geltend machen, dass der Glaeubiger sie nicht geltend macht.
§ 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge,
bei gleichem Rang nach dem Verhaeltnis ihrer Betraege, werden erfuellt:
1. die Verbindlichkeiten gegenueber Pflichtteilsberechtigten;
2. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermaechtnissen und
Auflagen;
3. (weggefallen)
(2) Ein Vermaechtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach §
2307 des Buergerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil
nicht uebersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch
Verfuegung von Todes wegen angeordnet, dass ein Vermaechtnis oder eine Auflage vor
einem anderen Vermaechtnis oder einer anderen Auflage erfuellt werden soll, so hat das
Vermaechtnis oder die Auflage den Vorrang.
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(3) Eine Verbindlichkeit, deren Glaeubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens
ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Buergerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen
Glaeubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und,
soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehoert, erst nach den
Verbindlichkeiten erfuellt, mit denen sie ohne die Beschraenkung gleichen Rang haette. Im
uebrigen wird durch die Beschraenkungen an der Rangordnung nichts geaendert.
§ 328 Zurueckgewaehrte Gegenstaende
(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenueber vorgenommenen
Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurueckgewaehrt wird, darf nicht zur Erfuellung der in §
327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden.
(2) Was der Erbe auf Grund der §§ 1978 bis 1980 des Buergerlichen Gesetzbuchs zur
Masse zu ersetzen hat, kann von den Glaeubigern, die im Wege des Aufgebotsverfahrens
ausgeschlossen sind oder nach § 1974 des Buergerlichen Gesetzbuchs einem
ausgeschlossenen Glaeubiger gleichstehen, nur insoweit beansprucht werden, als der Erbe
auch nach den Vorschriften ueber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
ersatzpflichtig waere.
§ 329 Nacherbfolge
Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten fuer den Vorerben auch nach dem
Eintritt der Nacherbfolge.
§ 330 Erbschaftskauf
(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt fuer das Insolvenzverfahren der Kaeufer
an seine Stelle.
(2) Der Erbe ist wegen einer Nachlassverbindlichkeit, die im Verhaeltnis zwischen
ihm und dem Kaeufer diesem zur Last faellt, wie ein Nachlassglaeubiger zum Antrag auf
Eroeffnung des Verfahrens berechtigt. Das gleiche Recht steht ihm auch wegen einer
anderen Nachlassverbindlichkeit zu, es sei denn, dass er unbeschraenkt haftet oder dass
eine Nachlassverwaltung angeordnet ist. Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 gelten
fuer den Erben auch nach dem Verkauf der Erbschaft.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer den Fall, dass jemand eine durch Vertrag
erworbene Erbschaft verkauft oder sich in sonstiger Weise zur Veraeusserung einer ihm
angefallenen oder anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft verpflichtet hat.
§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
(1) Im Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Erben gelten, wenn auch ueber den
Nachlass das Insolvenzverfahren eroeffnet oder wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet
ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend fuer Nachlassglaeubiger,
denen gegenueber der Erbe unbeschraenkt haftet.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlass zum Gesamtgut
gehoert, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren
ueber das Vermoegen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten
gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren ueber das Gesamtgut und im
Insolvenzverfahren ueber das sonstige Vermoegen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.
Zweiter Abschnitt
Insolvenzverfahren ueber das Gesamtgut einer fortgesetzten
Guetergemeinschaft
§ 332 Verweisung auf das Nachlassinsolvenzverfahren
(1) Im Falle der fortgesetzten Guetergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend
fuer das Insolvenzverfahren ueber das Gesamtgut.
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(2) Insolvenzglaeubiger sind nur die Glaeubiger, deren Forderungen schon zur Zeit
des Eintritts der fortgesetzten Guetergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten
bestanden.
(3) Die anteilsberechtigten Abkoemmlinge sind nicht berechtigt, die Eroeffnung
des Verfahrens zu beantragen. Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem
Eroeffnungsantrag zu hoeren.
Dritter Abschnitt
Insolvenzverfahren ueber das gemeinschaftlich verwaltete
Gesamtgut einer Guetergemeinschaft
§ 333 Antragsrecht. Eroeffnungsgruende
(1) Zum Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Gesamtgut einer
Guetergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder
Glaeubiger berechtigt, der die Erfuellung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut
verlangen kann.
(2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von beiden
Ehegatten gestellt, so ist er zulaessig, wenn die Zahlungsunfaehigkeit des Gesamtguts
glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hoeren. Wird
der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfaehigkeit
Eroeffnungsgrund.
§ 334 Persoenliche Haftung der Ehegatten
(1) Die persoenliche Haftung der Ehegatten fuer die Verbindlichkeiten, deren Erfuellung
aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann waehrend der Dauer des Insolvenzverfahrens
nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.
(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt fuer die persoenliche Haftung der Ehegatten § 227
Abs. 1 entsprechend.
Elfter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 335 Grundsatz
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt
ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eroeffnet worden ist.
§ 336 Vertrag ueber einen unbeweglichen Gegenstand
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht
an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen
Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen
ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register fuer Pfandrechte
an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats massgebend, unter
dessen Aufsicht das Register gefuehrt wird.
§ 337 Arbeitsverhaeltnis
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Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhaeltnis unterliegen dem Recht,
das nach dem Einfuehrungsgesetz zum Buergerlichen Gesetzbuche fuer das Arbeitsverhaeltnis
massgebend ist.
§ 338 Aufrechnung
Das Recht eines Insolvenzglaeubigers zur Aufrechnung wird von der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens nicht beruehrt, wenn er nach dem fuer die Forderung des Schuldners
massgebenden Recht zur Zeit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung
berechtigt ist.
§ 339 Insolvenzanfechtung
Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der
Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseroeffnung erfuellt sind,
es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass fuer die Rechtshandlung das Recht
eines anderen Staats massgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise
angreifbar ist.
§ 340 Organisierte Maerkte. Pensionsgeschaefte
(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer
an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen
dem Recht des Staats, das fuer diesen Markt gilt.
(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschaefte im Sinne des § 340b des
Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsvertraege und Aufrechnungsvereinbarungen
unterliegen dem Recht des Staats, das fuer diese Vertraege massgebend ist.
(3) Fuer die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes
gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 341 Ausuebung von Glaeubigerrechten
(1) Jeder Glaeubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem
Sekundaerinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem Verfahren, fuer das er bestellt
ist, angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen
des Schuldners anzumelden. Das Recht des Glaeubigers, die Anmeldung abzulehnen oder
zurueckzunehmen, bleibt unberuehrt.
(3) Der Verwalter gilt als bevollmaechtigt, das Stimmrecht aus einer Forderung, die
in dem Verfahren, fuer das er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem anderen
Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Schuldners auszuueben, sofern der Glaeubiger
keine anderweitige Bestimmung trifft.
§ 342 Herausgabepflicht. Anrechnung
(1) Erlangt ein Insolvenzglaeubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine Leistung
des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem
Vermoegen, das nicht im Staat der Verfahrenseroeffnung belegen ist, so hat er das
Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften ueber die Rechtsfolgen
einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.
(2) Der Insolvenzglaeubiger darf behalten, was er in einem Insolvenzverfahren
erlangt hat, das in einem anderen Staat eroeffnet worden ist. Er wird jedoch bei den
Verteilungen erst beruecksichtigt, wenn die uebrigen Glaeubiger mit ihm gleichgestellt
sind.
(3) Der Insolvenzglaeubiger hat auf Verlangen des Insolvenzverwalters Auskunft ueber das
Erlangte zu geben.
Zweiter Abschnitt
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Auslaendisches Insolvenzverfahren
§ 343 Anerkennung
(1) Die Eroeffnung eines auslaendischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt
nicht,
1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseroeffnung nach deutschem Recht nicht
zustaendig sind;
2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis fuehrt, das mit wesentlichen Grundsaetzen
des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit
den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Sicherungsmassnahmen, die nach dem Antrag auf
Eroeffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie fuer Entscheidungen, die zur
Durchfuehrung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
§ 344 Sicherungsmassnahmen
(1) Wurde im Ausland vor Eroeffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorlaeufiger
Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zustaendige Insolvenzgericht
die Massnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inlaendischen
Sekundaerinsolvenzverfahren erfassten Vermoegens erforderlich erscheinen.
(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorlaeufigen Verwalter die sofortige Beschwerde
zu.
§ 345 Oeffentliche Bekanntmachung
(1) Sind die Voraussetzungen fuer die Anerkennung der Verfahrenseroeffnung gegeben,
so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des auslaendischen Insolvenzverwalters den
wesentlichen Inhalt der Entscheidung ueber die Verfahrenseroeffnung und der Entscheidung
ueber die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und
2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Ist die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.
(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die oeffentliche
Bekanntmachung von Amts wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein staendiger Vertreter nach
§ 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1
zustaendige Insolvenzgericht.
(3) Der Antrag ist nur zulaessig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsaechlichen
Voraussetzungen fuer die Anerkennung der Verfahrenseroeffnung vorliegen. Dem Verwalter
ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird,
zu erteilen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die oeffentliche
Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem auslaendischen Verwalter die sofortige
Beschwerde zu.
§ 346 Grundbuch
(1) Wird durch die Verfahrenseroeffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmassnahmen
nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfuegungsbefugnis des Schuldners
eingeschraenkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des auslaendischen
Insolvenzverwalters das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
und die Art der Einschraenkung der Verfuegungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch
einzutragen:
1. bei Grundstuecken, als deren Eigentuemer der Schuldner eingetragen ist;
2. bei den fuer den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstuecken und an
eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umstaenden zu befuerchten
ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzglaeubiger benachteiligt wuerden.
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(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulaessig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die
tatsaechlichen Voraussetzungen fuer die Anerkennung der Verfahrenseroeffnung vorliegen.
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem auslaendischen Verwalter die
sofortige Beschwerde zu. Fuer die Loeschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1
entsprechend.
(3) Fuer die Eintragung der Verfahrenseroeffnung in das Schiffsregister, das
Schiffsbauregister und das Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die
Absaetze 1 und 2 entsprechend.
§ 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
(1) Der auslaendische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte
Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere
von der zustaendigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann
eine Uebersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseroeffnung
befugten Person zu beglaubigen ist.
(2) Der auslaendische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346
gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht ueber alle wesentlichen Aenderungen
in dem auslaendischen Verfahren und ueber alle ihm bekannten weiteren auslaendischen
Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Schuldners.
§ 348 Zustaendiges Insolvenzgericht
(1) Fuer die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschliesslich das
Insolvenzgericht zustaendig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine
Niederlassung fehlt, Vermoegen des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, zur sachdienlichen Foerderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen nach den
§§ 344 bis 346 fuer die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen.
Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigungen auf die Landesjustizverwaltungen
uebertragen.
(3) Die Laender koennen vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346
fuer mehrere Laender den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. Geht ein Antrag
nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzustaendigen Gericht ein, so leitet dieses den
Antrag unverzueglich an das zustaendige Gericht weiter und unterrichtet hierueber den
Antragsteller.
§ 349 Verfuegungen ueber unbewegliche Gegenstaende
(1) Hat der Schuldner ueber einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der im Inland im
Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register fuer Pfandrechte an
Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder ueber ein Recht an einem solchen Gegenstand
verfuegt, so sind die §§ 878, 892, 893 des Buergerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16,
17 des Gesetzes ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5 Abs.
3, §§ 16, 17 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen anzuwenden.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine Vormerkung im Grundbuch,
Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen
eingetragen, so bleibt § 106 unberuehrt.
§ 350 Leistung an den Schuldner
Ist im Inland zur Erfuellung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden,
obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des auslaendischen Insolvenzverfahrens
zu erfuellen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die
Eroeffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der oeffentlichen Bekanntmachung nach
§ 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eroeffnung nicht kannte.
§ 351 Dingliche Rechte
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(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der
Eroeffnung des auslaendischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach
inlaendischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung
gewaehrt, wird von der Eroeffnung des auslaendischen Insolvenzverfahrens nicht beruehrt.
(2) Die Wirkungen des auslaendischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an
unbeweglichen Gegenstaenden, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des
§ 336 Satz 2, nach deutschem Recht.
§ 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
(1) Durch die Eroeffnung des auslaendischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit
unterbrochen, der zur Zeit der Eroeffnung anhaengig ist und die Insolvenzmasse betrifft.
Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird,
die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseroeffnung zur Fortfuehrung des Rechtsstreits
berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis ueber das
Vermoegen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach § 343 Abs. 2
auf einen vorlaeufigen Insolvenzverwalter uebergeht.
Dritter Abschnitt
Partikularverfahren ueber das Inlandsvermoegen
§ 353 Vollstreckbarkeit auslaendischer Entscheidungen
(1) Aus einer Entscheidung, die in dem auslaendischen Insolvenzverfahren ergeht,
findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulaessigkeit durch ein
Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Fuer die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmassnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
(1) Ist die Zustaendigkeit eines deutschen Gerichts zur Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens ueber das gesamte Vermoegen des Schuldners nicht gegeben, hat der
Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermoegen, so ist auf
Antrag eines Glaeubigers ein besonderes Insolvenzverfahren ueber das inlaendische Vermoegen
des Schuldners (Partikularverfahren) zulaessig.
(2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Glaeubigers
auf Eroeffnung eines Partikularverfahrens nur zulaessig, wenn dieser ein besonderes
Interesse an der Eroeffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem
auslaendischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem
inlaendischen Verfahren. Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu
machen.
(3) Fuer das Verfahren ist ausschliesslich das Insolvenzgericht zustaendig, in dessen
Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermoegen des Schuldners
belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften ueber die Restschuldbefreiung nicht
anzuwenden.
(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschraenkungen
der Rechte der Glaeubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestaetigt
werden, wenn alle betroffenen Glaeubiger dem Plan zugestimmt haben.
§ 356 Sekundaerinsolvenzverfahren
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(1) Die Anerkennung eines auslaendischen Hauptinsolvenzverfahrens schliesst ein
Sekundaerinsolvenzverfahren ueber das inlaendische Vermoegen nicht aus. Fuer das
Sekundaerinsolvenzverfahren gelten ergaenzend die §§ 357 und 358.
(2) Zum Antrag auf Eroeffnung des Sekundaerinsolvenzverfahrens ist auch der auslaendische
Insolvenzverwalter berechtigt.
(3) Das Verfahren wird eroeffnet, ohne dass ein Eroeffnungsgrund festgestellt werden
muss.
§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
(1) Der Insolvenzverwalter hat dem auslaendischen Verwalter unverzueglich alle Umstaende
mitzuteilen, die fuer die Durchfuehrung des auslaendischen Verfahrens Bedeutung haben
koennen. Er hat dem auslaendischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschlaege fuer die
Verwertung oder sonstige Verwendung des inlaendischen Vermoegens zu unterbreiten.
(2) Der auslaendische Verwalter ist berechtigt, an den Glaeubigerversammlungen
teilzunehmen.
(3) Ein Insolvenzplan ist dem auslaendischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der
auslaendische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. § 218 Abs. 1 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.
§ 358 Ueberschuss bei der Schlussverteilung
Koennen bei der Schlussverteilung im Sekundaerinsolvenzverfahren alle Forderungen in
voller Hoehe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden
Ueberschuss dem auslaendischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Zwoelfter Teil
Inkrafttreten
§ 359 Verweisung auf das Einfuehrungsgesetz
Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das Einfuehrungsgesetz zur
Insolvenzordnung bestimmt wird.
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