Verordnung ueber die Anzeigen nach §
2c des Kreditwesengesetzes und § 104
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV)
InhKontrollV

vom  20.03.2009



"Inhaberkontrollverordnung vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 562 (688))"

*) Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Aenderung der
Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/
EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien fuer die
aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhoehung von Beteiligungen im
Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

Fussnote

 Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet Amtlicher Hinweis des Normgebers
     Umsetzung der
       EGRL 44/2007            (CELEX Nr: 307L0044)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.3.2009 I 562 von der Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhoerung der Spitzenverbaende der
Institute, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit den
Versicherungsaufsichtsbehoerden der Laender erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am
25.3.2009 in Kraft getreten.

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielunternehmen
Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
1. das Kreditinstitut,
2. das Finanzdienstleistungsinstitut,
3. das Versicherungsunternehmen,
4. der Pensionsfonds oder
5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes,
an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung erworben, eine bestehende bedeutende
Beteiligung veraendert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll.

§ 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Uebersetzungen
(1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut,
sind die Anzeigen nach § 2c Absatz 1, 1b Satz 8 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher
Ausfertigung der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und
der fuer das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zustaendigen
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt fuer nachgeforderte
Unterlagen und Erklaerungen entsprechend.

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(2) Ist das Zielunternehmen ein Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine
Versicherungs-Holdinggesellschaft, sind die Anzeigen nach § 104 Absatz 1, 1b Satz
7 und Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen
nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der
zustaendigen Landesaufsichtsbehoerde einzureichen.

(3) Unterlagen und Erklaerungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, hat der
Anzeigepflichtige in amtlich beglaubigter Uebersetzung einzureichen. Die Bundesanstalt
oder die zustaendige Landesaufsichtsbehoerde kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte
Uebersetzungen verzichten.

§ 3 Angaben zum Empfangsbevollmaechtigten im Inland
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt, Sitz oder
Geschaeftsleitung im Inland muessen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz
1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmaechtigten im Inland angeben.
Die Bevollmaechtigung ist durch die Beifuegung einer amtlich beglaubigten Kopie der
entsprechenden Urkunde nachzuweisen.

§ 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften
anderer Rechtsform und Zweckvermoegen
(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz
des Kreditwesengesetzes und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natuerlichen Personen
sind mit
1. vollstaendigem Namen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort und
4. Anschrift des ersten Wohnsitzes
zu benennen.

(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz
des Kreditwesengesetzes und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen
Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie
Zweckvermoegen sind mit
1. Firma,
2. Rechtsform,
3. Sitz,
4. Sitzstaat,
5. Anschrift des Hauptsitzes der Geschaeftsleitung und
6. den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine
   Eintragung besteht,
zu benennen.

§ 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile
(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 8 Nummer 5, §
11 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 4 Nummer 2 sind
unmittelbar und mittelbar ueber ein oder mehrere Tochterunternehmen oder gleichartige
Verhaeltnisse gehaltene Anteile zu beruecksichtigen. Die mittelbar gehaltenen Kapital-
oder Stimmrechtsanteile sind dem mittelbar Beteiligten in vollem Umfang zuzurechnen.
Fuer die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des
Kreditwesengesetzes und § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
entsprechend.



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(2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Hoehe gehaltener Kapital- oder
Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei mittelbaren Anteilen sind
zusaetzlich die vermittelnden Tochterunternehmen oder gleichartigen Verhaeltnisse mit
den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In
den Faellen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden
Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.

Abschnitt 2
Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhoehung einer
bedeutenden Beteiligung
§ 6 Anzeigeformulare, Vollstaendigkeit der Anzeige
(1) Die Absicht
1. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des
   Kreditwesengesetzes,
2. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3. der Erhoehung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 des
   Kreditwesengesetzes oder
4. der Erhoehung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 6 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist mit dem Formular „Erwerb-Erhoehung“ der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen.
Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusaetzlich das Formular
„Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage dieser Verordnung beizufuegen. Komplexe
Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig
unmittelbar und mittelbar ueber ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein
gleichartiges Verhaeltnis, ueber mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken
mit anderen, bei Treuhandverhaeltnissen oder in anderen Faellen der Zurechnung von
Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7a
Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit §
22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten
werden.

(2) Die Absichtsanzeigen sind vollstaendig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 7 in
Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 104 Absatz 1 Satz
7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das
Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollstaendig ausgefuellt ist und alle erforderlichen
Anlagen beigefuegt sind. Koennen nicht alle erforderlichen Anlagen beigefuegt werden, sind
die Gruende hierfuer anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzueglich nachzureichen. Erst
mit deren Eingang gelten die Absichtsanzeigen als vollstaendig.

(3) Eine Anzeige gilt fuer die Zwecke des § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes
als vollstaendig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollstaendig eingegangen
ist.

§ 7 Aenderung der angezeigten Absicht und der angezeigten Angaben
(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben
oder zu erhoehen, vor dem Erwerb oder der Erhoehung auf, hat er dies unverzueglich
schriftlich mitzuteilen.

(2) Aendert der Anzeigepflichtige in einem laufenden Verfahren nach § 2c Absatz 1
Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder nach § 104 Absatz 1 Satz 1 oder Satz
6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am
Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhoehen, hat er dies vorbehaltlich des Satzes 2
unverzueglich schriftlich mitzuteilen und die nach dieser Verordnung eingereichten
Unterlagen und Erklaerungen neu einzureichen, soweit darin einzelne Angaben anzupassen
sind. Sofern nunmehr die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50
Prozent ueberschritten werden sollen oder der Anzeigepflichtige durch den geplanten
                                          -3-
      
                                                                              

Erwerb oder die geplante Erhoehung Kontrolle ueber das Zielunternehmen erlangen wuerde,
gilt die angezeigte Absicht als aufgegeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall
eine neue Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder §
104 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzureichen.

(3) Aendern sich nach Absendung einer Absichtsanzeige bis zum Ende des
Beurteilungszeitraums nach § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes oder § 104
Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Angaben in den eingereichten
Unterlagen und Erklaerungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente
unverzueglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt oder die zustaendige
Landesaufsichtsbehoerde diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Unterlaesst er
dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spaet ein, dass der Behoerde fuer deren
Pruefung innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht mehr fuenf Arbeitstage zur Verfuegung
stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklaerungen als nicht
richtig.

§ 8 Allgemeine Unterlagen und Erklaerungen
Den Absichtsanzeigen sind folgende Unterlagen und Erklaerungen beizufuegen:
1. ein geeigneter aktueller Nachweis ueber die Identitaet oder die Existenz des
   Anzeigepflichtigen; geeignete Nachweise sind insbesondere:
   a) bei natuerlichen Personen eine amtlich beglaubigte Kopie eines gueltigen
      Ausweises, der ein Lichtbild enthaelt und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im
      Inland erfuellt wird,
   b) bei sonstigen Anzeigepflichtigen amtlich beglaubigte Kopien der
      Gruendungsdokumente oder gleichwertig beweiskraeftiger Dokumente und, wenn
      nach dem Recht des Herkunftsstaates eine Eintragungspflicht in einem Register
      oder Verzeichnis besteht oder eine Eintragung freiwillig vorgenommen wurde,
      ein amtlich beglaubigter, aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-
      , Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungsregister oder einem
      vergleichbaren oeffentlichen Register oder Verzeichnis,

2. sofern der Anzeigepflichtige keine natuerliche Person ist, eine amtlich beglaubigte
   Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer
   gleichwertigen Vereinbarung,
3. sofern der Anzeigepflichtige keine natuerliche Person ist, eine Liste mit den
   persoenlich haftenden Gesellschaftern und mit den Personen, die zur Vertretung der
   Geschaefte des Anzeigepflichtigen auf Grund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag
   oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, unter Darlegung von Art
   und Umfang ihrer Befugnisse sowie der Geschaeftsverteilung und, sofern der
   Anzeigepflichtige ein Zweckvermoegen ist, ob und in welcher prozentualen Hoehe diese
   Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen,
4. eine aktuelle, vollstaendige und aussagekraeftige Darstellung der geschaeftlichen
   Aktivitaeten des Anzeigepflichtigen,
5. sofern der Anzeigepflichtige keine natuerliche Person ist, eine Liste mit den
   natuerlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften oder
   Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermoegen, in deren Eigentum oder
   unter deren Kontrolle der Anzeigepflichtige steht oder auf deren Veranlassung
   der Erwerb oder die Erhoehung der bedeutenden Beteiligung durchgefuehrt wird;
   hierzu zaehlen insbesondere alle Inhaber von mehr als 25 Prozent der Kapital-
   oder Stimmrechtsanteile am Anzeigepflichtigen und, sofern der Anzeigepflichtige
   ein Zweckvermoegen ist, diejenigen, die 25 Prozent oder mehr des Zweckvermoegens
   kontrollieren oder in mindestens dieser Hoehe an der Verteilung dessen Gewinns
   teilnehmen,
6. eine Erklaerung, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine Behoerde
   ausserhalb der Finanzbranche eine Untersuchung durchfuehrt oder durchgefuehrt hat;
   Anschrift und Bezeichnung der Behoerde sowie der Verfahrensstand und bei einer
   abgeschlossenen Untersuchung deren Ergebnis, das durch amtliche Dokumente zu
   belegen ist, sind anzugeben, und

                                            -4-
      
                                                                              

7. eine Erklaerung, ob und durch welche Personen beabsichtigt ist, Geschaeftsleiter des
   Zielunternehmens auszutauschen.

§ 9 Erklaerungen und Unterlagen zur Zuverlaessigkeit
(1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Absichtsanzeige mit dem Formular „Angaben
zur Zuverlaessigkeit“ der Anlage dieser Verordnung anzugeben, ob gegen ihn, gegen
eine Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 oder, sofern der Anzeigepflichtige eine
natuerliche Person ist, gegen ein von ihm jemals geleitetes Unternehmen, oder, sofern
der Anzeigepflichtige keine natuerliche Person ist, gegen ein Unternehmen, ueber das er
Kontrolle hat,
1. ein Strafverfahren gefuehrt wird oder zu einem frueheren Zeitpunkt ein Strafverfahren
   wegen eines Verbrechens oder Vergehens gefuehrt worden ist,
2. im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Taetigkeit ein
   Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen
   Rechtsordnung gefuehrt wird oder mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion
   abgeschlossen worden ist,
3. ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
   Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren gefuehrt wird oder zu einem frueheren
   Zeitpunkt gefuehrt worden ist,
4. eine Aufsichtsbehoerde eine aufsichtliche Massnahme eingeleitet hat oder ein solches
   Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen worden ist und
5. eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis durch
   eine Behoerde versagt oder aufgehoben worden ist oder der Anzeigepflichtige oder
   eine Person nach § 10 Nummer 3 oder Nummer 7 in sonstiger Weise vom Betrieb eines
   Gewerbes oder der Vertretung und Fuehrung dessen Geschaefte ausgeschlossen worden ist
   oder ein entsprechendes Verfahren gefuehrt wird.
Fuer jede natuerliche Person und fuer jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes
Formular zu verwenden. Alle in den Formularen angegebenen Verfahren und Sanktionen
sind zu erlaeutern. Amtlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschluessen und anderen
Sanktionen sind dem jeweiligen Formular beizufuegen.

(2) Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 koennen Strafverfahren
unberuecksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines
Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind
oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder
getilgt wurde. Entsprechendes gilt fuer Strafverfahren, die nicht von einer deutschen
Strafermittlungsbehoerde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. Bei den
Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 koennen die Verfahren unberuecksichtigt
bleiben, die vor mehr als fuenf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige
eingereicht wird, mit einer Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entscheidung
abgeschlossen worden sind.

(3) Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen Formular nach Absatz 1 ferner
zu erklaeren, ob seine Zuverlaessigkeit oder die Zuverlaessigkeit der Personen nach
§ 8 Nummer 3 oder Nummer 7 als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem
Zielunternehmen oder als Geschaeftsleiter eines Zielunternehmens durch eine andere
Aufsichtsbehoerde geprueft worden ist. Er hat auch zu erklaeren, ob eine vergleichbare
Pruefung durch eine andere Behoerde erfolgt ist. Amtliche Dokumente ueber das Ergebnis
dieser Pruefung sind dem jeweiligen Formular beizufuegen. Liegen dem Anzeigepflichtigen
solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begruenden. Bei den Angaben nach den Saetzen
1 und 2 koennen Pruefungen unberuecksichtigt bleiben, die vor mehr als einem Jahr vor dem
Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind.

§ 10 Lebenslauf
(1) Den Absichtsanzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine
natuerliche Person ist, und ein eigenhaendig unterzeichneter Lebenslauf jeder natuerlichen
Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufuegen.


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(2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben
enthalten:
1.     den vollstaendigen Namen,
2.     den Geburtsnamen,
3.     das Geburtsdatum,
4.     den Geburtsort,
5.     das Geburtsland,
6.     die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
7.     die Staatsangehoerigkeit,
8.     die berufliche Qualifikation einschliesslich der erworbenen Abschluesse,
9.     Weiterbildungsmassnahmen und
10.    die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit
       dem derzeit ausgeuebten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:
       a) Name und Sitz des Unternehmens, fuer das die Person taetig ist oder war,
       b) Art und Dauer der Taetigkeit einschliesslich Nebentaetigkeiten, mit Ausnahme
          ehrenamtlicher Taetigkeiten,
       c) Vertretungsmacht dieser Person,
       d) ihre internen Entscheidungskompetenzen und
       e) die ihr unterstellten Geschaeftsbereiche.

Alle Zeitangaben muessen monatsgenau erfolgen.

§ 11 Beteiligungsverhaeltnisse und Konzernzugehoerigkeit sowie sonstige
Einflussmoeglichkeiten
Die Absichtsanzeigen muessen folgende Angaben zu den aktivischen und passivischen
Beteiligungsverhaeltnissen, zur Konzernzugehoerigkeit und sonstigen Einflussmoeglichkeiten
des Anzeigepflichtigen enthalten:
1. sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehoert:
      a) eine aussagekraeftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter
         Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und
         Stimmrechtsanteile in Prozent,
      b) eine aussagekraeftige Darstellung der Geschaeftstaetigkeit des Konzerns,
      c) eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der
         Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 104k
         Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschaefte nach
         Massgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder
         des § 104k Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe
         der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift
         der zustaendigen Aufsichtsbehoerde; Entsprechendes gilt fuer Konzernunternehmen
         mit Hauptniederlassung ausserhalb eines Mitgliedstaates, die nach den fuer sie
         massgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und
      d) sofern der Anzeigepflichtige eine natuerliche Person ist, zusaetzlich,
         aa)   bei welchen Konzernunternehmen und bei welchen weiteren Unternehmen er die
               Geschaefte fuehrt und
         bb)   ueber welche weiteren Unternehmen er Kontrolle hat, oder

      e) sofern der Anzeigepflichtige keine natuerliche Person ist, zusaetzlich eine Liste
         der nicht konzernangehoerigen Personen und Unternehmen, die den in Nummer 3
         genannten Kriterien entsprechen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu
         erlaeutern;



                                              -6-
      
                                                                              

2. sofern der Anzeigepflichtige eine natuerliche Person ist und keinem Konzern
   angehoert, eine Liste der Unternehmen, deren Geschaefte er fuehrt oder ueber die
   er Kontrolle hat; es ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die
   Geschaefte des angegebenen Unternehmens fuehrt oder ueber dieses Kontrolle hat;
3. sofern der Anzeigepflichtige keine natuerliche Person ist und keinem
   Konzern angehoert, eine Liste der natuerlichen und juristischen Personen,
   Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie
   Zweckvermoegen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 Prozent der
   Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder, unabhaengig davon, ob Kapital-
   oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen massgeblichen Einfluss auf den
   Anzeigepflichtigen ausueben koennen oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein
   Zweckvermoegen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Hoehe von mindestens 10
   Prozent teilnehmen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erlaeutern.

§ 12 Erwerbsinteressen
(1) Den Absichtsanzeigen ist eine ausfuehrliche Darstellung der finanziellen und der
sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung beizufuegen.

(2) Diese Darstellung muss die Geschaeftsbeziehungen beschreiben, die er oder ein von
ihm geleitetes oder von ihm kontrolliertes Unternehmen zu
1. dem Zielunternehmen,
2. den vom Zielunternehmen kontrollierten Unternehmen,
3. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapitalanteile am Zielunternehmen, wobei auch
   die Hoehe der Kapitalanteile anzugeben ist,
4. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen, wobei
   auch die Hoehe der Stimmrechtsanteile anzugeben ist,
5. Geschaeftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschaefte des
   Zielunternehmens tatsaechlich fuehren und
6. Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunternehmens
unterhaelt.

(3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehoeriger einer
Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben. Angehoerige im
Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
genannten Personen.

(4) Ferner ist anzugeben, ob und welche
1. Personen nach § 8 Nummer 3 zugleich aufgrund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag
   oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, die Geschaefte eines Inhabers
   nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder des Zielunternehmens zu fuehren, oder die
   Geschaefte des Inhabers tatsaechlich fuehren oder diesen vertreten, und
2. Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen zugleich
   Inhaber von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am
   Zielunternehmen sind; die Hoehe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ist jeweils
   anzugeben.

(5) Auf Interessen oder Taetigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des
Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschaeftsfuehrung entgegenstehen
koennten, ist gesondert einzugehen und zu erklaeren, wie verhindert werden soll, dass
sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.

§ 13 Finanzlage und Bonitaet des Anzeigepflichtigen
(1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhaeltnisse darzustellen.

(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende
Unterlagen zum Anzeigepflichtigen enthalten:

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1. Jahresabschluesse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt
   wurden, Lageberichte jeweils der letzten drei Geschaeftsjahre,
2. Berichte ueber die Jahresabschlusspruefung unabhaengiger Abschlusspruefer der letzten
   drei Geschaeftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt
   wurden, und
3. Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstattungen der letzten drei
   Geschaeftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.

(3) Ist der Anzeigepflichtige eine natuerliche Person, muss die Darstellung nach Absatz
1 folgende Angaben enthalten:
1. eine vollstaendige Aufzaehlung und Beschreibung seiner Einkommensquellen nebst
   Nachweisen,
2. seine aktuelle Vermoegensaufstellung unter Angabe saemtlicher Verbindlichkeiten nebst
   Nachweisen,
3. Jahresabschluesse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig
   aufgestellt wurden, Lageberichte jeweils der letzten drei Geschaeftsjahre der vom
   Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschaefte
   er fuehrt, und
4. Berichte ueber die Jahresabschlusspruefung unabhaengiger Abschlusspruefer der letzten
   drei Geschaeftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und
   der Unternehmen, deren Geschaefte er fuehrt, sofern diese aufzustellen sind oder
   freiwillig aufgestellt wurden.

(4) Gehoert der Anzeigepflichtige einem Konzern an, muss die Darstellung nach Absatz 1
zusaetzlich enthalten:
1. Konzernabschluesse der letzen drei Geschaeftsjahre, sofern diese zu erstellen sind
   oder freiwillig erstellt wurden, und
2. Berichte ueber die Konzernabschlusspruefung unabhaengiger Abschlusspruefer der letzten
   drei Geschaeftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt
   wurden.

(5) Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, einen
Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft und sind die Unterlagen
nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht schluessig oder bestehen Anhaltspunkte, dass diese
Unterlagen die geschaeftlichen Verhaeltnisse des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend
darstellen, kann die Bundesanstalt oder die zustaendige Landesaufsichtsbehoerde
verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Unterlagen auf seine Kosten durch einen
von der Bundesanstalt oder der zustaendigen Landesaufsichtsbehoerde zu bestimmenden
Wirtschaftspruefer pruefen zu lassen hat. Entsprechendes gilt fuer die Unterlagen nach
Absatz 4.

(6) Wurde die Bonitaet des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen
beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das juengste Rating jeder Ratingagentur anzugeben
und jeweils durch aussagekraeftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu
belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonitaet des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige
angehoert, sowie in Bezug auf die nicht konzernangehoerigen Unternehmen, ueber die der
Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natuerliche Person ist, Kontrolle hat oder deren
Geschaefte er fuehrt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor,
hat er dies zu begruenden.

§ 14 Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung saemtlicher Vereinbarungen
Den Absichtsanzeigen sind eine aussagekraeftige, lueckenlose Darstellung und geeignete,
lueckenlose Nachweise ueber das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der
Eigen- und Fremdmittel, die fuer den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie saemtliche
im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Vertraege
beizufuegen.

§ 15 Geschaeftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Plaene
                                            -8-
      
                                                                              

(1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante
Erhoehung der bedeutenden Beteiligung Kontrolle ueber das Zielunternehmen, ist der
Anzeige ein Geschaeftsplan beizufuegen, der die mit dem Erwerb oder der Erhoehung
verfolgten strategischen Ziele und Plaene des Anzeigepflichtigen nachvollziehbar
beschreibt. Der Geschaeftsplan hat insbesondere aussagekraeftige Angaben zur geplanten
strategischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der Vermoegens-, Finanz- und
Ertragslage sowie zu Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisation des
Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung
haben allgemeine Ausfuehrungen zu den wesentlichen Zielen des Beteiligungserwerbs und
den zur Zielerreichung geplanten Massnahmen zu enthalten. Dies umfasst insbesondere:
1. Beweggruende fuer den Beteiligungserwerb,
2. mittelfristige Vermoegens- und Ertragsziele,
3. angestrebte Synergieeffekte im Zielunternehmen,
4. eine moegliche Neuausrichtung der Geschaeftsaktivitaeten,
5. eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunternehmen und
6. allgemeine Vorgaben und Festlegungen fuer die Einbeziehung und Integration des
   Zielunternehmens in die Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwerbers; dies
   beinhaltet eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Synergieeffekte mit
   anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der
   Grundsaetze und Verfahren zur Fuehrung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen
   innerhalb des Konzerns und der Gruppe.
Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage
umfassen die Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen fuer die naechsten
drei Geschaeftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhoehung der bedeutenden
Beteiligung sowohl fuer das Zielunternehmen als auch fuer den Konzern. Darueber hinaus
sind insbesondere fuer die naechsten drei Geschaeftsjahre nach dem Erwerb oder der
geplanten Erhoehung der bedeutenden Beteiligung sowohl fuer das Zielunternehmen als auch
fuer den Konzern anzugeben:
1. die prognostizierten Kapitalkennziffern,
2. die Hoehe der voraussichtlichen Risikopositionen,
3. ein Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschaefte.
Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des
Zielunternehmens haben insbesondere zu umfassen:
1. Auswirkungen auf die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane
   und der von ihnen eingesetzten Ausschuesse,
2. Aenderungen der Rechnungslegungsmethode und wesentlichen Aenderungen der Leitungs-
   , Steuerungs- und Kontrollprozesse; dies beinhaltet auch Angaben zu wesentlichen
   Aenderungen hinsichtlich der Internen Revision und der Compliance-Funktion und zu
   einem Wechsel bei den leitenden Mitarbeitern mit Schluesselfunktion,
3. wesentliche Aenderungen der eingesetzten IT-Systeme und IT-Sicherheitssysteme und
4. Auswirkungen auf die Grundsaetze fuer die Delegation und Auslagerung von
   Unternehmensaktivitaeten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.

(2) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhoehung der bedeutenden
Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile im Umfang von
20 Prozent bis 50 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem
auf das Zielunternehmen ein massgeblicher Einfluss ausgeuebt werden kann und der
Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhoehung der bedeutenden
Beteiligung keine Kontrolle ueber das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente
beizufuegen, die folgende Informationen beinhalten:
1. aussagekraeftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung nach Absatz 1 Satz
   3 und 4 und
2. aussagekraeftige Angaben im Sinne des Absatzes 3, die jedoch zusaetzlich detaillierte
   Aussagen ueber die Art der beabsichtigten zukuenftigen Einflussnahme auf die

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   finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation des Zielunternehmens beinhalten
   muessen.

(3) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhoehung der bedeutenden
Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 Prozent
vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf das Zielunternehmen kein
massgeblicher Einfluss ausgeuebt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten
Erwerb oder der geplanten Erhoehung der bedeutenden Beteiligung auch keine Kontrolle
ueber das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente beizufuegen, die folgende
Informationen beinhalten:
1. eine aussagekraeftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem
   Erwerb verfolgt werden; anzugeben ist hierbei unter anderem, wie lange die Anteile
   voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb
   die Anteilshoehe veraendert werden soll,
2. die beabsichtigte zukuenftige Einflussnahme auf das Zielunternehmen unter Angabe der
   Gruende hierfuer und
3. Aussagen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen Faehigkeit, dem Zielunternehmen
   zukuenftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfuegung zu stellen.

§ 16 Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten
(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklaerungen nicht erneut einreichen,
die er bereits mit einer frueheren Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des
Kreditwesengesetzes in der ab dem 18. Maerz 2009 geltenden Fassung oder § 104 Absatz
1 Satz 1, 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab dem 18. Maerz 2009
geltenden Fassung innerhalb des letzten Jahres vor der aktuellen Absichtsanzeige
eingereicht hat, wenn sich die in den Unterlagen und Erklaerungen enthaltenen Angaben
nicht veraendert haben. Die Bundesanstalt oder die zustaendige Landesaufsichtsbehoerde
kann im Einzelfall einen laengeren Zeitraum zulassen. Ist der Anzeigepflichtige bereits
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identitaet oder Existenz
nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zustaendige
Landesaufsichtsbehoerde kann die in den Saetzen 1 und 3 genannten Unterlagen und
Erklaerungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes
oder des § 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.

(2) Den Absichtsanzeigen muessen folgende Unterlagen und Erklaerungen nicht beigefuegt
werden, wenn der Anzeigepflichtige
1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbstaendiges Sondervermoegen des
   Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist: die
   Unterlagen und Erklaerungen der §§ 8 bis 15,
2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut,
   Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Kapitalanlagegesellschaft oder
   Investmentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist: die Unterlagen und Erklaerungen
   nach § 10 Nummer 1 bis 6 und den §§ 9 bis 14,
3. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist: die Unterlagen und Erklaerungen nach § 8
   Nummer 1, 3, 5 und 6 und den §§ 9 bis 14,
4. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1
   Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der Bundesanstalt die
   Unterlagen und Erklaerungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen: die
   Unterlagen und Erklaerungen nach den §§ 9 und 10,
5. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach §
   104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt oder der
   zustaendigen Landesaufsichtsbehoerde die Unterlagen und Erklaerungen nach § 13e Absatz
   1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in
   Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegen: die
   Unterlagen und Erklaerungen nach den §§ 9 und 10,


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6. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder oertliche
   Gebietskoerperschaft eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder die
   Europaeische Zentralbank ist: die Unterlagen und Erklaerungen der §§ 8 bis 15,
7. ein in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zugelassenes
   Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, E-Geld-Institut,
   Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist: die Unterlagen und Erklaerungen
   nach den §§ 9 und 10,
8. in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum nach Massgabe der
   Richtlinie 85/611/EWR des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
   und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen fuer gemeinsame Anlagen
   in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3) in der jeweils geltenden
   Fassung beaufsichtigt wird: die Unterlagen und Erklaerungen nach den §§ 9 und 10,
   oder
9. ein Konzernunternehmen eines Konzerns ist, dem mehrere Anzeigepflichtige
   angehoeren, und der Bundesanstalt eine vollstaendige Anzeige nach § 6 von einem
   dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden ist: die Unterlagen
   und Erklaerungen nach den §§ 9 und 10, soweit der andere konzernangehoerige
   Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese einzureichen, sowie die Unterlagen und
   Erklaerungen nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a bis d und § 13 Absatz 4 und 6 Satz 2.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt oder die zustaendige Landesaufsichtsbehoerde kann auf
Absichtsanzeigen nach § 6 Absatz 1 bei den Anzeigepflichtigen, die konzernangehoerig
sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit sie am Zielunternehmen nur mittelbar
beteiligt waeren und nicht an der Spitze des Konzerns stehen. Die Bundesanstalt oder die
zustaendige Landesaufsichtsbehoerde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich ueber
diese Entscheidung.

Abschnitt 3
Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten;
Uebergangsvorschrift
§ 17 Anzeige der Absicht der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden
Beteiligung
(1) Die Absicht
1. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des
   Kreditwesengesetzes,
2. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des
   Kreditwesengesetzes oder
4. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen.
Auf die Absichtsanzeigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 2
entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1
zu erklaeren, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile uebertragen wird. Ist ihm
diese Angabe nicht moeglich, hat er dies in der Anlage zu begruenden.

(3) Fuer alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.


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§ 18 Anzeige von Aenderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 104 Absatz 1 Satz
5 des Versicherungsaufsichtgesetzes sind fuer jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer
3 die Unterlagen und Erklaerungen nach den §§ 9 und 10 beizufuegen. Die Anzeige ist
entbehrlich, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbstaendiges Sondervermoegen des
   Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist,
2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut,
   Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, eine Versicherungs-
   Holdinggesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft
   mit Sitz im Inland ist,
3. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1
   Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der Bundesanstalt die
   Unterlagen und Erklaerungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen,
4. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne
   des § 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt
   oder der zustaendigen Landesaufsichtsbehoerde die Unterlagen und Erklaerungen nach §
   13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 13e Absatz
   1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
   vorliegen oder
5. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder oertliche
   Gebietskoerperschaft eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder die
   Europaeische Zentralbank ist.

§ 19 Ergaenzende Mitteilungen bei nachtraeglichen Aenderungen beim Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den
zustaendigen Stellen im Europaeischen Wirtschaftsraum
Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im
Inland, hat er unverzueglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der
Bezeichnung der jeweils zustaendigen Aufsichtsbehoerde mitzuteilen, wenn er
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum als
   Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen,
   Erstversicherungsunternehmen oder Rueckversicherungsunternehmen zugelassen wird,
   wobei die Identitaetsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zustaendigen
   Aufsichtsbehoerde gefuehrt wird, anzugeben ist;
2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
   Wirtschaftsraum zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts,
   Wertpapierhandelsunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder
   Rueckversicherungsunternehmens wird oder
3. die Kontrolle ueber ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
   zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen,
   Erstversicherungsunternehmen oder Rueckversicherungsunternehmen erlangt.
Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen,
Erstversicherungsunternehmen oder Rueckversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und
3 ist auch mit der Identitaetsnummer, unter der es bei der zustaendigen Aufsichtsbehoerde
gefuehrt wird, anzugeben.

§ 20 Uebergangsvorschrift


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Auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. Maerz 2009 geltenden
Fassung und auf Anzeigen nach § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis
zum 17. Maerz 2009 geltenden Fassung sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht
anzuwenden.

Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz
1)
(Inhalt: nicht darstellbare Anlage;
Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2009, 572 - 594)




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