Gesetz ueber die Weiterverwendung von
Informationen oeffentlicher Stellen
(Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG)
IWG

vom  13.12.2006



"Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913)"

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 17. November 2003 ueber die Weiterverwendung von Informationen des
oeffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90).

Fussnote

 Textnachweis ab: 19.12.2006     Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 98/2003                (CELEX Nr: 303L0098)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer die Weiterverwendung aller bei oeffentlichen Stellen
vorhandenen Informationen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht fuer Informationen,
1. an denen kein Zugangsrecht besteht,
2. die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugaenglich
   sind,
3. deren Erstellung nicht unter die oeffentlichen Aufgaben der betreffenden
   oeffentlichen Stelle faellt,
4. die von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten Dritter oder von gewerblichen
   Schutzrechten erfasst werden,
5. die im Besitz oeffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind
   und der Wahrnehmung eines oeffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschliesslich
   solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegruendet wurden,
7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprueche aus
anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen oeffentlicher Stellen
bleiben unberuehrt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind oeffentliche Stellen
      a) Gebietskoerperschaften, einschliesslich ihrer Sondervermoegen,
      b) andere juristische Personen des oeffentlichen und des privaten Rechts, die zu
         dem besonderen Zweck gegruendet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
         nichtgewerblicher Art zu erfuellen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder
         Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf
         sonstige Weise ueberwiegend finanzieren oder ueber ihre Leitung die Aufsicht
         ausueben oder mehr als die Haelfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschaeftsfuehrung
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      oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.     Das Gleiche gilt dann, wenn
      die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen     die ueberwiegende Finanzierung
      gewaehrt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur     Geschaeftsfuehrung oder
      Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz     1 faellt,
   c) Verbaende, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,

2. ist Information jede Aufzeichnung, unabhaengig von der Art ihrer Speicherung,
3. ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen, die ueber die Erfuellung einer
   oeffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt
   gerichtet ist; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung
   des dadurch erlangten Wissens stellen regelmaessig keine Weiterverwendung dar,
4. sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung
   von Informationen regeln,
5. ist Person jeder Buerger und jede Buergerin der Europaeischen Union und jede
   natuerliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat.

§ 3 Gleichbehandlungsanspruch
(1) Jede Person ist bei der Entscheidung ueber die Weiterverwendung vorhandener
Informationen oeffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfuegung
gestellt haben, gleich zu behandeln. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird
durch dieses Gesetz nicht begruendet.

(2) Werden Informationen von oeffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial fuer eigene
Geschaeftstaetigkeiten weiterverwendet, gelten hierfuer die gleichen Entgelte und
Bedingungen wie fuer andere Personen.

(3) Duerfen die Informationen weiterverwendet werden, sind sie in allen angefragten
Formaten und Sprachen, in denen sie bei der oeffentlichen Stelle vorliegen, zur
Verfuegung zu stellen; soweit moeglich sind sie elektronisch zu uebermitteln. Auszuege von
Informationen werden zur Verfuegung gestellt, wenn damit fuer die oeffentliche Stelle kein
unverhaeltnismaessiger Aufwand verbunden ist.

(4) Regelungen ueber die Weiterverwendung von Informationen oeffentlicher Stellen duerfen
keine ausschliesslichen Rechte gewaehren. Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines
Dienstes im oeffentlichen Interesse ein ausschliessliches Recht ueber die Weiterverwendung
von Informationen erforderlich ist. Die Begruendung eines solchen Rechts muss
regelmaessig, mindestens alle drei Jahre, ueberprueft werden. Nach dem 31. Dezember 2003
getroffene Regelungen ueber ausschliessliche Rechte muessen klar und eindeutig sein sowie
oeffentlich bekannt gemacht werden. Bestehende ausschliessliche Rechte, die nicht unter
Satz 2 fallen, erloeschen mit Ablauf der Regelung, spaetestens jedoch am 31. Dezember
2008.

§ 4 Bearbeitung von Anfragen; Transparenz
(1) Ueber Anfragen auf Weiterverwendung von Informationen entscheidet die oeffentliche
Stelle innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. Bei umfangreichen oder
schwierigen Sachverhalten betraegt die Frist 40 Arbeitstage; die anfragende Person ist
innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anfrage ueber diese Frist zu unterrichten.
Die Fristen in Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die oeffentliche Stelle selbst eine
angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche aufgrund einer Rechtsvorschrift
besteht. Wenn eine Bearbeitungsfrist fuer Antraege auf Zugang zu Informationen besteht,
ist diese auch fuer die Bearbeitung von Anfragen auf Weiterverwendung massgeblich.

(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die oeffentliche Stelle die Informationen
zur Weiterverwendung zur Verfuegung oder lehnt die Weiterverwendung ab. Die oeffentliche
Stelle kann auch ein Vertragsangebot unterbreiten, das Nutzungsbestimmungen enthalten
kann. Die Nutzungsbestimmungen muessen verhaeltnismaessig sein, duerfen nicht zu einer
Wettbewerbsverzerrung fuehren und die Moeglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnoetig
einschraenken.


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(3) Werden in einer Vereinbarung Entgelte fuer die Weiterverwendung verlangt, duerfen
die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer
Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung
zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht uebersteigen. Die Entgelte sollen fuer
den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter Beachtung der
fuer die betreffenden oeffentlichen Stellen geltenden Buchfuehrungsgrundsaetze berechnet
werden.

(4) Nutzungsbestimmungen und Entgelte fuer die Weiterverwendung, die allgemein
Anwendung finden sollen, sind im Voraus festzulegen und, soweit dies technisch
moeglich und sinnvoll ist, elektronisch zu veroeffentlichen; die elektronische
Veroeffentlichungspflicht gilt auch fuer Gebuehren. Auf Anfrage gibt die oeffentliche
Stelle die Berechnungsgrundlagen fuer die veroeffentlichten Entgelte und die Faktoren an,
die bei der Berechnung der Entgelte in besonders gelagerten Einzelfaellen beruecksichtigt
werden. Die oeffentliche Stelle gewaehrleistet, dass anfragende Personen ueber die
verfuegbaren Rechtsschutzmoeglichkeiten unterrichtet werden.

(5) Lehnt die oeffentliche Stelle die Weiterverwendung ganz oder teilweise ab, teilt
sie der anfragenden Person die Gruende mit und weist auf die Rechtsschutzmoeglichkeiten
hin. Beruht die Ablehnung auf § 1 Abs. 2 Nr. 4, benennt die oeffentliche Stelle den
Rechtsinhaber, wenn er ihr bekannt und seine Nennung zulaessig ist.

(6) Die Verpflichtungen aus Absatz 1, 2 und 5 gelten nicht fuer die in § 1 Abs. 2 Nr. 5
bis 7 genannten oeffentlichen Stellen.

§ 5 Rechtsschutz
Fuer Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eroeffnet.

§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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