Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterpruefung
im Informationstechniker-Handwerk
(Informationstechnikermeisterverordnung -
InformationsTechMstrV)
InformationsTechMstrV

vom  17.06.2002



"Informationstechnikermeisterverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2328)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.10.2002
Erlaeuterungen zur Meisterpruefungsverordnung im Informationstechniker-Handwerk werden im
Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Informationstechniker-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Informationstechniker-Handwerk wird festgestellt,
dass der Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren,
Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung
und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen
anzupassen.

(2) Dem Informationstechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:


                                            -1-
       
                                                                               

1.    Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Leistungen kalkulieren und Angebote
      erstellen, Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen,
2.    Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
      Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
      insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
      des Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der
      Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Umweltschutzes; Informationssysteme
      nutzen,
3.    Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Fertigungsmoeglichkeiten,
      Instandhaltungsalternativen, topografischen Bedingungen, berufsbezogenen
      Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften, Personalbedarf und Ausbildung;
      Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und ueberwachen,
4.    Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausfuehrung beruecksichtigen,
5.    Dokumentationen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen
      erstellen,
6.    informationstechnische Anlagen, Geraete, Systeme und Systemkomponenten,
      insbesondere der Geraete- und Systemtechnik sowie der Buerosystemtechnik,
      deren Netzwerke und Software unter Beruecksichtigung sicherheits- und
      gesundheitsrelevanter Vorsorgemassnahmen entwickeln, planen, herstellen,
      modifizieren, installieren, konfigurieren, programmieren, bedienen, administrieren
      und parametrieren,
7.    Mess- und Prueftechniken anwenden, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren,
8.    Schulungsmassnahmen erarbeiten und Schulungen durchfuehren,
9.    Energiemanagement im Bereich der Informationstechnik konzipieren und umsetzen,
10.   Vertraege konzipieren; Standardvertraege, insbesondere Servicevertraege entwickeln
      und pflegen,
11.   Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
      Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
12.   Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden uebergeben, abrechnen und
      Nachkalkulation durchfuehren.

§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereich ein
Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech.

(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als vier Arbeitstage,
das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern.

(3) Meisterpruefungsprojekt und Fachgespraech werden gesondert bewertet. Die
Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden im Verhaeltnis
3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
sein darf.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.
Die Vorschlaege des Prueflings sollen dabei beruecksichtigt werden. Vor der Durchfuehrung
des Meisterpruefungsprojekts hat der Pruefling den Entwurf, einschliesslich einer
Zeitplanung, dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzufuehren:


                                             -2-
      
                                                                              

Ein Produkt der Informationstechnik, bestehend aus einer Anlage, einer Teilanlage,
einem Geraet oder einem Teilgeraet entwerfen, berechnen, planen und kalkulieren,
anfertigen oder erweitern sowie ein Pruefprotokoll erstellen.

(3) Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit
40 vom Hundert, das angefertigte oder erweiterte Produkt mit 35 vom Hundert und das
Pruefprotokoll mit 25 vom Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, dass er
den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesung darstellen kann und dabei in der
Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,
mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren
und bewerten sowie geeignete Loesungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Informations- und Sicherheitstechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss.
1. Informations- und Sicherheitstechnik
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme an
   Anlagen und Geraeten der Geraete- und Systemtechnik sowie der Buerosystemtechnik unter
   Beachtung technischer, sicherheitstechnischer, gestalterischer, wirtschaftlicher
   und oekologischer Aspekte in einem Informationstechnikerbetrieb zu bearbeiten. Er
   soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung
   sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft
   werden:
   a) Kundenanforderungen analysieren,
   b) Diagnosen und Fehleranalysen erstellen, bewerten und korrigieren; Vorschlaege fuer
      Serviceleistungen erarbeiten,
   c) technische Loesungen, insbesondere unter Beruecksichtigung sicherheits- und
      gesundheitsrelevanter Vorsorgemassnahmen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
   d) Geraete und Anlagen der Informationstechnik konfigurieren,
   e) technische Daten bewerten und Verwendungszwecken zuordnen,
   f) Konzepte fuer Energiemanagement entwerfen;

2. Auftragsabwicklung
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
   die ablaufbezogenen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen Erfolg
   eines Informationstechnikerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten
   und abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend
   aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsabwicklungsprozesse unter
      Beruecksichtigung des Einsatzes von Material, Geraeten, Personal und
      qualitaetssichernden Aspekten planen,


                                            -3-
        
                                                                                

   b) technische Arbeitsplaene, insbesondere Skizzen und Zeichnungen erarbeiten,
      bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen
      Datenverarbeitungssystemen,
   c) Analyse von Genehmigungserfordernissen vornehmen und bewerten,
   d) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
   e) technische Pruefungen planen, Daten erfassen und bewerten sowie Pruefergebnisse
      dokumentieren,
   f) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;

3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation in einem Informationstechnikerbetrieb wahrzunehmen.
   Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a)    Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
   b)    Stundenverrechnungssaetze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
   c)    betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen,
   d)    auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes die
         Geschaeftsfeldentwicklung planen,
   e)    Personalentwicklungs- und -fuehrungskonzepte entwerfen und umsetzen,
   f)    betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   g)    Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und schulen,
   h)    Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwickeln,
   i)    Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
         Einsatzmoeglichkeiten beschreiben und beurteilen,
   k)    berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
   l)    die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Serviceleistungen
         beurteilen,
   m)    Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes
         und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Massnahmen zur
         Gefahrenabwehr festlegen,
   n)    Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen und
         darstellen.


(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als neun Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.

(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ueber das Ergebnis der Pruefung im Pruefungsfach
nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterpruefungsausschuss dem Pruefling nach Bestehen
des Teils II der Meisterpruefung eine Bescheinigung aus. Ist die Pruefung in einem
Pruefungsfach auch nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet
worden, so ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 7 Weitere Anforderungen


                                              -4-
      
                                                                              

Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 30. September 2002 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag
des Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 31. Maerz 2003 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 30. September 2002 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2004 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 30. September 2002 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.




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