Gesetz ueber die Statistik zur
Informationsgesellschaft
(Informationsgesellschaftsstatistikgesetz -
InfoGesStatG)
InfoGesStatG

vom  22.12.2005



"Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 31.12.2005

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
Zur Erfuellung der Berichtspflichten der Europaeischen Gemeinschaften nach der Verordnung
(EG) Nr. 808/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber
Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) in
der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europaeischen Gemeinschaften
zur Durchfuehrung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen ueber die
Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der
Gesellschaft werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgefuehrt.

§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten
Die Erhebungen werden bei hoechstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausuebung
freiberuflicher Taetigkeit sowie bei hoechstens 12.000 Haushalten und den in diesen
Haushalten lebenden Personen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004
durchgefuehrt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch- statistischen
Verfahren ausgewaehlt.

§ 3 Mindestalter
Die Erhebungen bei Einzelpersonen werden ab einem Mindestalter der zu Befragenden von
zehn Jahren durchgefuehrt.

§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift des Unternehmens, der Einrichtung zur Ausuebung freiberuflicher
   Taetigkeit, des Haushalts und des Auskunftserteilenden,
2. bei Unternehmen und Einrichtungen zur Ausuebung freiberuflicher Taetigkeit zusaetzlich
   Name und Angaben zu Telekommunikationsanschluessen der fuer Rueckfragen zur Verfuegung
   stehenden Personen,
3. bei Haushalten zusaetzlich Angaben zu Telekommunikationsanschluessen, Familienstand
   der in dem Haushalt lebenden natuerlichen Personen sowie soziale Stellung des
   Haupteinkommensbeziehers.

§ 5 Freiwilligkeit der Auskunftserteilung
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Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

§ 6 Uebermittlungsregelung
Fuer die Verwendung gegenueber den gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke der
Planung, jedoch nicht fuer die Regelung von Einzelfaellen, duerfen den obersten Bundes-
oder Landesbehoerden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Aemtern der Laender
Tabellen mit statistischen Ergebnissen uebermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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