Verordnung ueber die Gebuehren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationsgebuehrenverordnung - IFGGebV)
IFGGebV

vom  02.01.2006



"Informationsgebuehrenverordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005
(BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Gebuehren und Auslagen
(1) Die Gebuehren und Auslagen fuer Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
bestimmen sich nach dem anliegenden Gebuehren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusaetzlich zu den Gebuehren und auch dann erhoben, wenn die
Amtshandlung gebuehrenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Faellen eines Tatbestandes nach
Teil A Nummer 1.1 des Gebuehren- und Auslagenverzeichnisses.

§ 2 Befreiung und Ermaessigung
Aus Gruenden der Billigkeit oder des oeffentlichen Interesses kann die Gebuehr um bis zu
50 Prozent ermaessigt werden. Aus den genannten Gruenden kann in besonderen Faellen von der
Erhebung der Gebuehr abgesehen werden.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebuehren- und Auslagenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7

                                       Teil A Gebuehren
  Nr.                        Gebuehrentatbestand                         Gebuehrenbetrag
                                                                            in Euro
1         Auskuenfte
1.1       -      muendliche und einfache schriftliche Auskuenfte           gebuehrenfrei
                 auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
1.2       -      Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei          30 bis 250
                 Herausgabe von Abschriften
1.3       -      Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei               60 bis 500
                 Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall
                 ein deutlich hoeherer Verwaltungsaufwand zur
                 Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,
                 insbesondere wenn zum Schutz oeffentlicher oder

                                              -1-
          
                                                                                  

    Nr.                        Gebuehrentatbestand                         Gebuehrenbetrag
                                                                              in Euro
                  privater Belange Daten ausgesondert werden
                  muessen
2          Herausgabe
2.1        -      Herausgabe von Abschriften                                15 bis 125
2.2        -      Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall            30 bis 500
                  ein deutlich hoeherer Verwaltungsaufwand zur
                  Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,
                  insbesondere wenn zum Schutz oeffentlicher oder
                  privater Belange Daten ausgesondert werden
                  muessen
3          Einsichtnahme bei der Behoerde einschliesslich der                 15 bis 500
           erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen auch bei
           Herausgabe von wenigen Abschriften
4          Veroeffentlichungen nach § 11 des
           Informationsfreiheitsgesetzes                                   gebuehrenfrei
5          Vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines            bis zur Hoehe der fuer
           Widerspruchs                                               den angefochtenen
                                                                      Verwaltungsakt
                                                                      festgesetzten Gebuehr;
                                                                      jedoch mindestens 30
                                                                      Euro
                                        Teil B Auslagen
    Nr.                  Auslagentatbestand                        Auslagenbetrag in Euro
1           Herstellung von Abschriften und Ausdrucken
1.1         -           je DIN A4-Kopie                                     0,10
1.2         -           je DIN A3-Kopie                                     0,15
1.3         -           je DIN A4-Farbkopie                                 5,00
1.4         -           je DIN A3-Farbkopie                                 7,50
2           Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite                        0,25
3           Herstellung von Kopien auf sonstigen                       in voller Hoehe
            Datentraegern oder Filmkopien
4           Aufwand fuer besondere Verpackung und                       in voller Hoehe
            besondere Befoerderung




                                                -2-