Verordnung ueber die Gebuehren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationsgebuehrenverordnung - IFGGebV)
IFGGebV
vom 02.01.2006
"Informationsgebuehrenverordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2006
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005
(BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Gebuehren und Auslagen
(1) Die Gebuehren und Auslagen fuer Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
bestimmen sich nach dem anliegenden Gebuehren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusaetzlich zu den Gebuehren und auch dann erhoben, wenn die
Amtshandlung gebuehrenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Faellen eines Tatbestandes nach
Teil A Nummer 1.1 des Gebuehren- und Auslagenverzeichnisses.
§ 2 Befreiung und Ermaessigung
Aus Gruenden der Billigkeit oder des oeffentlichen Interesses kann die Gebuehr um bis zu
50 Prozent ermaessigt werden. Aus den genannten Gruenden kann in besonderen Faellen von der
Erhebung der Gebuehr abgesehen werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebuehren- und Auslagenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7
Teil A Gebuehren
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehrenbetrag
in Euro
1 Auskuenfte
1.1 - muendliche und einfache schriftliche Auskuenfte gebuehrenfrei
auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
1.2 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei 30 bis 250
Herausgabe von Abschriften
1.3 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei 60 bis 500
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall
ein deutlich hoeherer Verwaltungsaufwand zur
Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,
insbesondere wenn zum Schutz oeffentlicher oder
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehrenbetrag
in Euro
privater Belange Daten ausgesondert werden
muessen
2 Herausgabe
2.1 - Herausgabe von Abschriften 15 bis 125
2.2 - Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall 30 bis 500
ein deutlich hoeherer Verwaltungsaufwand zur
Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,
insbesondere wenn zum Schutz oeffentlicher oder
privater Belange Daten ausgesondert werden
muessen
3 Einsichtnahme bei der Behoerde einschliesslich der 15 bis 500
erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen auch bei
Herausgabe von wenigen Abschriften
4 Veroeffentlichungen nach § 11 des
Informationsfreiheitsgesetzes gebuehrenfrei
5 Vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines bis zur Hoehe der fuer
Widerspruchs den angefochtenen
Verwaltungsakt
festgesetzten Gebuehr;
jedoch mindestens 30
Euro
Teil B Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Auslagenbetrag in Euro
1 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken
1.1 - je DIN A4-Kopie 0,10
1.2 - je DIN A3-Kopie 0,15
1.3 - je DIN A4-Farbkopie 5,00
1.4 - je DIN A3-Farbkopie 7,50
2 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,25
3 Herstellung von Kopien auf sonstigen in voller Hoehe
Datentraegern oder Filmkopien
4 Aufwand fuer besondere Verpackung und in voller Hoehe
besondere Befoerderung
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