Gesetz zur Regelung des Zugangs
zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
IFG

vom  05.09.2005



"Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722)"


Fussnote

 Textnachweis ab:     1. 1.2006

§ 1 Grundsatz
(1) Jeder hat nach Massgabe dieses Gesetzes gegenueber den Behoerden des Bundes einen
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Fuer sonstige Bundesorgane und -
einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie oeffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen. Einer Behoerde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natuerliche Person oder
juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behoerde sich dieser Person zur
Erfuellung ihrer oeffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behoerde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewaehren oder Informationen in
sonstiger Weise zur Verfuegung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art
des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewaehrt
werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich hoeherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften ueber den Zugang zu amtlichen Informationen
gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch vor.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhaengig
   von der Art ihrer Speicherung. Entwuerfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines
   Vorgangs werden sollen, gehoeren nicht dazu;
2. Dritter: jeder, ueber den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen
   vorliegen.

§ 3 Schutz von besonderen oeffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
      a) internationale Beziehungen,
      b) militaerische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
      c) Belange der inneren oder aeusseren Sicherheit,
      d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und
         Regulierungsbehoerden,
      e) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
      f) Massnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Aussenwirtschaftsverkehr,


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   g) die Durchfuehrung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer
      Person auf ein faires Verfahren oder die Durchfuehrung strafrechtlicher,
      ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,

2. wenn das Bekanntwerden der Information die oeffentliche Sicherheit gefaehrden kann,
3. wenn und solange
   a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
   b) die Beratungen von Behoerden beeintraechtigt werden,

4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine
   Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von
   Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem
   Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5. hinsichtlich voruebergehend beigezogener Information einer anderen oeffentlichen
   Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgaenge werden soll,
6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet waere, fiskalische Interessen
   des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der
   Sozialversicherungen zu beeintraechtigen,
7. bei vertraulich erhobener oder uebermittelter Information, soweit das Interesse
   des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf
   Informationszugang noch fortbesteht,
8. gegenueber den Nachrichtendiensten sowie den Behoerden und sonstigen oeffentlichen
   Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des
   Sicherheitsueberpruefungsgesetzes wahrnehmen.

§ 4 Schutz des behoerdlichen Entscheidungsprozesses
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden fuer Entwuerfe zu
Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschluesse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung,
soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der
Entscheidung oder bevorstehender behoerdlicher Massnahmen vereitelt wuerde. Nicht der
unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmaessig Ergebnisse der
Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll ueber den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert
werden.

§ 5 Schutz personenbezogener Daten
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewaehrt werden, soweit das
Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwuerdige Interesse des Dritten
am Ausschluss des Informationszugangs ueberwiegt oder der Dritte eingewilligt
hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes duerfen nur uebermittelt werden, wenn der Dritte ausdruecklich
eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers ueberwiegt nicht bei Informationen
aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhaeltnis oder einem Mandat
des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder
Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers ueberwiegt das schutzwuerdige Interesse
des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich
die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung,
Bueroanschrift und -telekommunikationsnummer beschraenkt und der Dritte als Gutachter,
Sachverstaendiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren
abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Bueroanschrift
und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht

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ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Taetigkeit sind und kein
Ausnahmetatbestand erfuellt ist.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder
Geschaeftsgeheimnissen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen
Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnissen darf nur
gewaehrt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

§ 7 Antrag und Verfahren
(1) Ueber den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behoerde, die zur Verfuegung
ueber die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der
Antrag an die Behoerde zu richten, die sich der natuerlichen oder juristischen Person
des Privatrechts zur Erfuellung ihrer oeffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft
der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begruendet
werden. Bei gleichfoermigen Antraegen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19
des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag
in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe
der geheimhaltungsbeduerftigen Informationen oder ohne unverhaeltnismaessigen
Verwaltungsaufwand moeglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in
den Faellen, in denen Belange Dritter beruehrt sind, mit einer Unkenntlichmachung der
diesbezueglichen Informationen einverstanden erklaert.

(3) Auskuenfte koennen muendlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die
Behoerde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu pruefen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller
Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt
unberuehrt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Beruecksichtigung seiner Belange
unverzueglich zugaenglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats
erfolgen. § 8 bleibt unberuehrt.

§ 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) Die Behoerde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf
Informationszugang beruehrt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass er ein schutzwuerdiges
Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten
bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem
Dritten gegenueber bestandskraeftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden
ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise
abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behoerde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen,
ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem spaeteren Zeitpunkt
voraussichtlich moeglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits ueber die begehrten
Informationen verfuegt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugaenglichen
Quellen beschaffen kann.


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(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage
zulaessig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzufuehren, wenn die Entscheidung von einer
obersten Bundesbehoerde getroffen wurde.

§ 10 Gebuehren und Auslagen
(1) Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebuehren und Auslagen erhoben. Dies
gilt nicht fuer die Erteilung einfacher Auskuenfte.

(2) Die Gebuehren sind auch unter Beruecksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu
bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden
kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, fuer Amtshandlungen nach diesem
Gesetz die Gebuehrentatbestaende und Gebuehrensaetze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine
Anwendung.

§ 11 Veroeffentlichungspflichten
(1) Die Behoerden sollen Verzeichnisse fuehren, aus denen sich die vorhandenen
Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenplaene ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Massgabe
dieses Gesetzes allgemein zugaenglich zu machen.

(3) Die Behoerden sollen die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Plaene und Verzeichnisse
sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugaenglich
machen.

§ 12 Bundesbeauftragter fuer die Informationsfreiheit
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten fuer die Informationsfreiheit anrufen, wenn er
sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten fuer die Informationsfreiheit wird von dem
Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz wahrgenommen.

(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ueber die Kontrollaufgaben des
Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), ueber Beanstandungen
(§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie ueber weitere Aufgaben
gemaess § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 13
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§ 14 Bericht und Evaluierung
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor
Ausserkrafttreten ueber die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird das
Gesetz ein Jahr vor Ausserkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.

§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.




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