Gesetz zur Verhuetung und Bekaempfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG)
IfSG
vom 20.07.2000
"Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 16 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2001
Das G wurde als Artikel 1 G v. 20.7.2000 I 1045 (SeuchRNeuG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieses G mWv
1.1.2001, §§ 37 und 38 mWv 26.7.2000 in Kraft getreten.
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Praevention durch Aufklaerung
2. Abschnitt - Koordinierung und Frueherkennung
§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts
§ 5 Bund-Laender-Informationsverfahren
3. Abschnitt - Meldewesen
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
§ 9 Namentliche Meldung
§ 10 Nichtnamentliche Meldung
§ 11 Uebermittlungen durch das Gesundheitsamt und die
zustaendige Landesbehoerde
§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und
das Europaeische Netzwerk
§ 13 Sentinel-Erhebungen
§ 14 Auswahl der ueber Sentinel-Erhebungen zu ueberwachenden
Krankheiten
§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische
Lage
4. Abschnitt - Verhuetung uebertragbarer Krankheiten
§ 16 Allgemeine Massnahmen der zustaendigen Behoerde
§ 17 Besondere Massnahmen der zustaendigen Behoerde,
Rechtsverordnungen durch die Laender
§ 18 Behoerdlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen,
Bekaempfung von Krankheitserreger uebertragenden
-1-
Wirbeltieren, Kosten
§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Faellen
§ 20 Schutzimpfungen und andere Massnahmen der
spezifischen Prophylaxe
§ 21 Impfstoffe
§ 22 Impfausweis
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
5. Abschnitt - Bekaempfung uebertragbarer Krankheiten
§ 24 Behandlung uebertragbarer Krankheiten
§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes
bei Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern
§ 26 Durchfuehrung
§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 28 Schutzmassnahmen
§ 29 Beobachtung
§ 30 Quarantaene
§ 31 Berufliches Taetigkeitsverbot
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
6. Abschnitt - Zusaetzliche Vorschriften fuer Schulen
und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten,
Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 35 Belehrung fuer Personen in der Betreuung von Kindern
und Jugendlichen
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene
7. Abschnitt - Wasser
§ 37 Beschaffenheit von Wasser fuer den menschlichen
Gebrauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser,
Ueberwachung
§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39 Untersuchungen, Massnahmen der zustaendigen Behoerde
§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes
§ 41 Abwasser
8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das
Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
§ 42 Taetigkeits- und Beschaeftigungsverbote
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
9. Abschnitt - Taetigkeiten mit Krankheitserregern
§ 44 Erlaubnispflicht fuer Taetigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45 Ausnahmen
§ 46 Taetigkeit unter Aufsicht
§ 47 Versagungsgruende, Voraussetzungen fuer die Erlaubnis
§ 48 Ruecknahme und Widerruf
§ 49 Anzeigepflichten
§ 50 Veraenderungsanzeige
§ 51 Aufsicht
§ 52 Abgabe
§ 53 Anforderungen an Raeume und Einrichtungen,
Gefahrenvorsorge
10. Abschnitt - Zustaendige Behoerde
-2-
§ 54 Benennung der Behoerde
11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt - Entschaedigung in besonderen Faellen
§ 56 Entschaedigung
§ 57 Verhaeltnis zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsfoerderung
§ 58 Aufwendungserstattung
§ 59 Sondervorschrift fuer Ausscheider
§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschaeden
durch andere Massnahmen der spezifischen Prophylaxe
§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung
§ 62 Heilbehandlung
§ 63 Konkurrenz von Anspruechen, Anwendung der Vorschriften
nach dem Bundesversorgungsgesetz, Uebergangsregelungen
zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
§ 64 Zustaendige Behoerde fuer die Versorgung
§ 65 Entschaedigung bei behoerdlichen Massnahmen
§ 66 Zahlungsverpflichteter
§ 67 Pfaendung
§ 68 Rechtsweg
13. Abschnitt - Kosten
§ 69 Kosten
14. Abschnitt - Sondervorschriften
§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
§ 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
15. Abschnitt - Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 73 Bussgeldvorschriften
§ 74 Strafvorschriften
§ 75 Weitere Strafvorschriften
§ 76 Einziehung
16. Abschnitt - Uebergangsvorschriften
§ 77 Uebergangsvorschriften
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, uebertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen,
Infektionen fruehzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
(2) Die hierfuer notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behoerden des Bundes,
der Laender und der Kommunen, Aerzten, Tieraerzten, Krankenhaeusern, wissenschaftlichen
Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der
medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstuetzt
werden. Die Eigenverantwortung der Traeger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen,
-3-
Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Praevention
uebertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefoerdert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Krankheitserreger
ein vermehrungsfaehiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein
sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder
uebertragbare Krankheiten verursachen kann,
2. Infektion
die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder
Vermehrung im menschlichen Organismus,
3. uebertragbare Krankheit
eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder
mittelbar auf den Menschen uebertragen werden, verursachte Krankheit,
4. Kranker
eine Person, die an einer uebertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5. Krankheitsverdaechtiger
eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten
uebertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6. Ausscheider
eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle
fuer die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdaechtig zu sein,
7. Ansteckungsverdaechtiger
eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat,
ohne krank, krankheitsverdaechtig oder Ausscheider zu sein,
8. nosokomiale Infektion
eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf
das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang
mit einer stationaeren oder einer ambulanten medizinischen Massnahme steht, soweit
die Infektion nicht bereits vorher bestand,
9. Schutzimpfung
die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer uebertragbaren Krankheit zu
schuetzen,
10. andere Massnahmen der spezifischen Prophylaxe
die Gabe von Antikoerpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten
(Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter uebertragbarer
Krankheiten,
11. Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer ueber das uebliche Ausmass einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schaedigung durch die Schutzimpfung;
ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfaehigen Erregern geimpft wurde
und eine andere als die geimpfte Person geschaedigt wurde,
12. Gesundheitsschaedling
ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen uebertragen werden koennen,
13. Sentinel-Erhebung
eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung
bestimmter uebertragbarer Krankheiten und der Immunitaet gegen bestimmte
uebertragbare Krankheiten in ausgewaehlten Bevoelkerungsgruppen,
14. Gesundheitsamt
die nach Landesrecht fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem
Amtsarzt besetzte Behoerde.
§ 3 Praevention durch Aufklaerung
-4-
Die Information und Aufklaerung der Allgemeinheit ueber die Gefahren uebertragbarer
Krankheiten und die Moeglichkeiten zu deren Verhuetung sind eine oeffentliche Aufgabe.
Insbesondere haben die nach Landesrecht zustaendigen Stellen ueber Moeglichkeiten des
allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie ueber Beratungs-, Betreuungs- und
Versorgungsangebote zu informieren.
2. Abschnitt
Koordinierung und Frueherkennung
§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes
(1) Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen
zur Vorbeugung uebertragbarer Krankheiten sowie zur fruehzeitigen Erkennung und
Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Dies schliesst
die Entwicklung und Durchfuehrung epidemiologischer und laborgestuetzter Analysen
sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Praevention uebertragbarer Krankheiten
ein. Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen
ist das Bundesinstitut fuer Risikobewertung zu beteiligen. Auf Ersuchen
einer obersten Landesgesundheitsbehoerde beraet das Robert Koch-Institut die
zustaendigen Stellen bei Massnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der
Weiterverbreitung von schwerwiegenden uebertragbaren Krankheiten und die obersten
Landesgesundheitsbehoerden bei Laender uebergreifenden Massnahmen; auf Ersuchen einer
obersten Landesgesundheitsbehoerde beraet das Robert Koch-Institut diese zur Bewertung
der Gefahrensituation beim Auftreten einer bedrohlichen uebertragbaren Krankheit. Es
arbeitet mit den jeweils zustaendigen Bundesbehoerden, den zustaendigen Landesbehoerden,
den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und
Fachgesellschaften sowie auslaendischen und internationalen Organisationen und Behoerden
zusammen und nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des Europaeischen Netzes fuer die
epidemiologische Ueberwachung und die Kontrolle uebertragbarer Krankheiten wahr.
(2) Das Robert Koch-Institut
1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zustaendigen Bundesbehoerden fuer Fachkreise
als Massnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen,
Merkblaetter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung
der Weiterverbreitung uebertragbarer Krankheiten,
2. hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen
a) Kriterien (Falldefinitionen) fuer die Uebermittlung eines Erkrankungs- oder
Todesfalls und eines Nachweises von Krankheitserregern zu erstellen,
b) die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und
Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen festzulegen,
in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veroeffentlichen und fortzuschreiben,
3. fasst die nach diesem Gesetz uebermittelten Meldungen zusammen, um sie
infektionsepidemiologisch auszuwerten,
4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen
Auswertungen den jeweils zustaendigen Bundesbehoerden, dem Sanitaetsamt der
Bundeswehr, den obersten Landesgesundheitsbehoerden, den Gesundheitsaemtern, den
Landesaerztekammern, den Spitzenverbaenden der gesetzlichen Krankenkassen, der
Kassenaerztlichen Bundesvereinigung, der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale fuer
Sicherheit und Gesundheit (BGZ) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur
Verfuegung und veroeffentlicht diese periodisch,
5. kann zur Erfuellung der Aufgaben nach diesem Gesetz Sentinel-Erhebungen nach den §§
13 und 14 durchfuehren.
§ 5 Bund-Laender-Informationsverfahren
-5-
Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des
Bundesrates einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund und Laendern in epidemisch
bedeutsamen Faellen mit dem Ziel,
1. die Einschleppung bedrohlicher uebertragbarer Krankheiten in die Bundesrepublik
Deutschland oder ihre Ausbreitung zu verhindern,
2. beim oertlich oder zeitlich gehaeuften Auftreten bedrohlicher uebertragbarer
Krankheiten oder bedrohlicher Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursache
in Betracht kommen und eine landesuebergreifende Ausbreitung zu befuerchten ist, die
erforderlichen Massnahmen einzuleiten.
In der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammenarbeit der beteiligten Behoerden von
Bund und Laendern und anderen beteiligten Stellen geregelt werden.
3. Abschnitt
Meldewesen
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphtherie
d) humaner spongiformer Enzephalopathie, ausser familiaer-hereditaerer Formen
e) akuter Virushepatitis
f) enteropathischem haemolytisch-uraemischem Syndrom (HUS)
g) virusbedingtem haemorrhagischen Fieber
h) Masern
i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
j) Milzbrand
k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Laehmung, ausser wenn
traumatisch bedingt)
l) Pest
m) Tollwut
n) Typhus abdominalis/Paratyphus
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbeduerftigen Tuberkulose, auch
wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten
Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektioesen Gastroenteritis, wenn
a) eine Person betroffen ist, die eine Taetigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausuebt,
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3. der Verdacht einer ueber das uebliche Ausmass einer Impfreaktion hinausgehenden
gesundheitlichen Schaedigung,
4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdaechtiges oder -
ansteckungsverdaechtiges Tier sowie die Beruehrung eines solchen Tieres oder
Tierkoerpers,
5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
a) einer bedrohlichen Krankheit oder
-6-
b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr fuer die Allgemeinheit hinweist und
Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemaess § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1
oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Dem Gesundheitsamt ist ueber die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen,
wenn Personen, die an einer behandlungsbeduerftigen Lungentuberkulose leiden, eine
Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemaess § 8 Abs. 1 Nr.
1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzueglich das gehaeufte Auftreten nosokomialer
Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet
wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemaess § 8
Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt,
der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute
Infektion hinweisen:
1. Adenoviren; Meldepflicht nur fuer den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2. Bacillus anthracis
3. Borrelia recurrentis
4. Brucella sp.
5. Campylobacter sp., darmpathogen
6. Chlamydia psittaci
7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
9. Coxiella burnetii
10. Cryptosporidium parvum
11. Ebolavirus
12. a) Escherichia coli, enterohaemorrhagische Staemme (EHEC)
b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Staemme
13. Francisella tularensis
14. FSME-Virus
15. Gelbfiebervirus
16. Giardia lamblia
17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur fuer den direkten Nachweis aus Liquor oder
Blut
18. Hantaviren
19. Hepatitis-A-Virus
20. Hepatitis-B-Virus
21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht fuer alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass
eine chronische Infektion vorliegt
22. Hepatitis-D-Virus
23. Hepatitis-E-Virus
24. Influenzaviren; Meldepflicht nur fuer den direkten Nachweis
25. Lassavirus
-7-
26. Legionella sp.
27. Leptospira interrogans
28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur fuer den direkten Nachweis aus Blut,
Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von
Neugeborenen
29. Marburgvirus
30. Masernvirus
31. Mycobacterium leprae
32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht
fuer den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend fuer das Ergebnis der
Resistenzbestimmung; vorab auch fuer den Nachweis saeurefester Staebchen im Sputum
33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur fuer den direkten Nachweis aus Liquor,
Blut, haemorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen
Substraten
34. Norwalk-aehnliches Virus; Meldepflicht nur fuer den direkten Nachweis aus Stuhl
35. Poliovirus
36. Rabiesvirus
37. Rickettsia prowazekii
38. Rotavirus
39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht fuer alle direkten Nachweise
40. Salmonella Typhi; Meldepflicht fuer alle direkten Nachweise
41. Salmonella, sonstige
42. Shigella sp.
43. Trichinella spiralis
44. Vibrio cholerae O 1 und O 139
45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
46. Yersinia pestis
47. andere Erreger haemorrhagischer Fieber.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemaess § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden,
soweit deren oertliche und zeitliche Haeufung auf eine schwerwiegende Gefahr fuer die
Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat gemaess § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs.
4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte
Nachweis zu melden:
1. Treponema pallidum
2. HIV
3. Echinococcus sp.
4. Plasmodium sp.
5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemaess § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen.
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
(1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
-8-
1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Krankenhaeusern oder anderen
Einrichtungen der stationaeren Pflege ist fuer die Einhaltung der Meldepflicht neben
dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhaeusern mit mehreren
selbstaendigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne
leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsaemtern und sonstigen privaten
oder oeffentlichen Untersuchungsstellen einschliesslich der Krankenhauslaboratorien,
3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-
anatomischen Diagnostik, wenn ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung oder
Infektion durch einen meldepflichtigen Krankheitserreger schliessen laesst,
4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 36 bei Tieren, mit
denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehoerige eines anderen
Heil- oder Pflegeberufs, der fuer die Berufsausuebung oder die Fuehrung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer oder
der Kapitaen eines Seeschiffes,
7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von Pflegeeinrichtungen,
Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder aehnlichen Einrichtungen,
8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.
(2) Die Meldepflicht besteht nicht fuer Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn
der Patient unverzueglich in eine aerztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die
Meldepflicht besteht fuer die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn
ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt,
dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht
erhoben wurden. Satz 1 gilt auch fuer Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits
gemeldet wurde.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend fuer Personen, die die Untersuchung zum Nachweis
von Krankheitserregern ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchfuehren
lassen.
(5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzueglich mitzuteilen, wenn sich eine
Verdachtsmeldung nicht bestaetigt hat.
§ 9 Namentliche Meldung
(1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 genannten
Personen muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Vorname des Patienten
2. Geschlecht
3. Tag, Monat und Jahr der Geburt
4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen
Aufenthaltsortes
5. Taetigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1 oder 2; Taetigkeit im Sinne des
§ 42 Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdominalis/
Paratyphus und Cholera
6. Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemaess § 33
7. Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose
8. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes
9. wahrscheinliche Infektionsquelle
-9-
10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose
Geburtsland und Staatsangehoerigkeit
11. Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten
Untersuchungsstelle
12. Ueberweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem Krankenhaus
oder einer anderen Einrichtung der stationaeren Pflege und Entlassung aus der
Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
13. Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs Monaten
14. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
15. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben nach § 22 Abs. 2.
Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen beschraenkt sich die Meldepflicht
auf die ihnen vorliegenden Angaben.
(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte Person muss
folgende Angaben enthalten:
1. Name, Vorname des Patienten
2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt
3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen
4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen
Aufenthaltsortes, soweit die Angaben vorliegen
5. Art des Untersuchungsmaterials
6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
7. Nachweismethode
8. Untersuchungsbefund
9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise des
Krankenhauses
10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
Der einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf Hepatitis C dem Meldepflichtigen
mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei dem Patienten bekannt ist.
(3) Die namentliche Meldung muss unverzueglich, spaetestens innerhalb von 24 Stunden
nach erlangter Kenntnis gegenueber dem fuer den Aufenthalt des Betroffenen zustaendigen
Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2 gegenueber dem fuer den Einsender zustaendigen
Gesundheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht
verzoegert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzueglich nach
deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder der gewoehnliche Aufenthaltsort
der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das
unterrichtete Gesundheitsamt das fuer die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das fuer
den gewoehnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zustaendige Gesundheitsamt unverzueglich
zu benachrichtigen.
(4) Der verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer oder der Kapitaen eines Seeschiffes meldet
unterwegs festgestellte meldepflichtige Krankheiten an den Flughafen- oder Hafenarzt
des inlaendischen Ziel- und Abfahrtsortes. Die dort verantwortlichen Aerzte melden an das
fuer den jeweiligen Flughafen oder Hafen zustaendige Gesundheitsamt.
(5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbezogenen Daten nur fuer seine
Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten und nutzen. Personenbezogene Daten sind
zu loeschen, wenn ihre Kenntnis fuer das Gesundheitsamt zur Erfuellung der in seiner
Zustaendigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1 Nr.
21 spaetestens jedoch nach drei Jahren.
§ 10 Nichtnamentliche Meldung
(1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss folgende Angaben enthalten:
1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Verschluesselung gemaess Absatz 2
- 10 -
2. Geschlecht
3. Monat und Jahr der Geburt
4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung
5. Untersuchungsbefund
6. Monat und Jahr der Diagnose
7. Art des Untersuchungsmaterials
8. Nachweismethode
9. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko
10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde
11. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
12. bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe.
Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbesondere bei den Angaben zu den
Nummern 9, 10 und 12 zu unterstuetzen. Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3
muss die Angaben nach den Nummern 5, 9 und 11 sowie Name und Anschrift der betroffenen
Einrichtung enthalten.
(2) Die fallbezogene Verschluesselung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten
Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem
dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben
des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens
beruecksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. Namenszusaetze bleiben
unberuecksichtigt.
(3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Personen beschraenkt sich der Umfang der
Meldung auf die ihnen vorliegenden Angaben.
(4) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss innerhalb von zwei Wochen
gegenueber dem Robert Koch-Institut erfolgen. Es ist ein vom Robert Koch-Institut
erstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datentraeger zu verwenden. Fuer die
nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum Monat der Geburt duerfen vom Robert
Koch-Institut lediglich zu der Pruefung verarbeitet und genutzt werden, ob verschiedene
Meldungen sich auf dieselbe Person beziehen. Sie sind zu loeschen, sobald nicht mehr
zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschraenkung der Pruefungen nach Satz 1 eine
nicht unerhebliche Verfaelschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen
Beurteilung bewirkt, jedoch spaetestens nach zehn Jahren.
§ 11 Uebermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zustaendige
Landesbehoerde
(1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung namentlich gemeldeten Erkrankungen,
Todesfaelle sowie Nachweise von Krankheitserregern werden gemaess den nach § 4 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe a veroeffentlichten Falldefinitionen zusammengefuehrt und woechentlich,
spaetestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zustaendige Landesbehoerde
sowie von dort innerhalb einer Woche an das Robert Koch-Institut ausschliesslich mit
folgenden Angaben uebermittelt:
1. Geschlecht
2. Monat und Jahr der Geburt
3. zustaendiges Gesundheitsamt
4. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wenn
moeglich Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
5. Art der Diagnose
6. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko, Zugehoerigkeit zu
einer Erkrankungshaeufung
- 11 -
7. Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland erworben wurde
8. bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehoerigkeit
9. Aufnahmen in einem Krankenhaus.
Fuer die Uebermittlungen von den zustaendigen Landesbehoerden an das Robert Koch-Institut
bestimmt das Robert Koch-Institut die Formblaetter, die Datentraeger, den Aufbau
der Datentraeger und der einzelnen Datensaetze. Die Saetze 1 und 2 gelten auch fuer
Berichtigungen und Ergaenzungen frueherer Uebermittlungen.
(2) Der dem Gesundheitsamt gemaess § 6 Abs. 1 Nr. 3 gemeldete Verdacht einer ueber
das uebliche Ausmass einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schaedigung
sowie der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei dem der Verdacht besteht, dass
ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzueglich der
zustaendigen Landesbehoerde und der nach § 77 Arzneimittelgesetz jeweils zustaendigen
Bundesoberbehoerde zu uebermitteln. Die Uebermittlung muss, soweit ermittelbar,
alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des
pharmazeutischen Unternehmers und die Chargenbezeichnung, bei Impfungen zusaetzlich
den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung enthalten. Ueber den gemeldeten
Patienten sind ausschliesslich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste
Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben.
Die zustaendige Bundesoberbehoerde stellt die Uebermittlungen dem Robert Koch-Institut
innerhalb einer Woche zur infektionsepidemiologischen Auswertung zur Verfuegung. Absatz
1 bleibt unberuehrt.
(3) Die zustaendige Behoerde uebermittelt ueber die zustaendige Landesbehoerde an das Robert
Koch-Institut die gemaess Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 ueber die Schaffung eines Netzes fuer
die epidemiologische Ueberwachung und die Kontrolle uebertragbarer Krankheiten in der
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) vorgeschriebenen Angaben. Absatz 1 Satz 2 und §
12 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europaeische
Netzwerk
(1) Das Gesundheitsamt hat der zustaendigen Landesbehoerde und diese dem Robert Koch-
Institut unverzueglich Folgendes zu uebermitteln:
1. das Auftreten einer uebertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten
einer uebertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten einer
uebertragbaren Krankheit fuehren koennen, wenn die uebertragbare Krankheit nach Anlage
2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl.
2007 II S. 930) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne
von Artikel 1 Abs. 1 IGV darstellen koennte,
2. die getroffenen Massnahmen,
3. sonstige Informationen, die fuer die Bewertung der Tatsachen und fuer die Verhuetung
und Bekaempfung der uebertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.
Das Robert Koch-Institut hat die gewonnenen Informationen nach Anlage 2 IGV zu bewerten
und gemaess den Vorgaben der IGV die Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation ueber
die nationale IGV-Anlaufstelle zu veranlassen. Das Gesundheitsamt darf im Rahmen dieser
Vorschrift nicht uebermitteln
1. Name, Vorname
2. Angaben zum Tag der Geburt
3. Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Aufenthaltsort der betroffenen Person
4. Name des Meldenden.
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Satz 1 durch Landesrecht
sind ausgeschlossen.
(2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11 Abs. 3 der Kommission der
Europaeischen Union und den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten umgehend zu
uebermitteln.
- 12 -
(3) Die Laender informieren das Bundesministerium fuer Gesundheit ueber
unterrichtungspflichtige Tatbestaende nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 ueber die Schaffung eines
Netzes fuer die epidemiologische Ueberwachung und die Kontrolle uebertragbarer Krankheiten
in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1).
§ 13 Sentinel-Erhebungen
(1) Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit mit ausgewaehlten Einrichtungen der
Gesundheitsvorsorge oder -versorgung Erhebungen zu Personen, die diese Einrichtungen
unabhaengig von der Erhebung in Anspruch nehmen, koordinieren und durchfuehren zur
Ermittlung:
1. der Verbreitung uebertragbarer Krankheiten, wenn diese Krankheiten von grosser
gesundheitlicher Bedeutung fuer das Gemeinwohl sind und die Krankheiten wegen ihrer
Haeufigkeit oder aus anderen Gruenden ueber Einzelfallmeldungen nicht erfasst werden
koennen,
2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erreger nicht immun ist, sofern dies
notwendig ist, um die Gefaehrdung der Bevoelkerung durch diese Krankheitserreger zu
bestimmen.
Die Erhebungen koennen auch ueber anonyme unverknuepfbare Testungen an Restblutproben oder
anderem geeigneten Material erfolgen. Werden personenbezogene Daten verwendet, die
bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren.
Bei den Erhebungen duerfen keine Daten erhoben werden, die eine Identifizierung der in
die Untersuchung einbezogenen Personen erlauben.
(2) Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 freiwillig teilnehmenden Aerzte,
die verantwortlichen aerztlichen Leiter von Krankenhaeusern oder anderen medizinischen
Einrichtungen einschliesslich der Untersuchungsstellen berichten dem Robert Koch-
Institut auf einem von diesem erstellten Formblatt oder anderem geeigneten Datentraeger
ueber die Beobachtungen und Befunde entsprechend den Festlegungen nach § 14 und
uebermitteln gleichzeitig die fuer die Auswertung notwendigen Angaben zur Gesamtzahl und
zur statistischen Zusammensetzung der im gleichen Zeitraum betreuten Personen.
(3) Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zustaendigen Landesbehoerden zu beteiligen.
§ 14 Auswahl der ueber Sentinel-Erhebungen zu ueberwachenden Krankheiten
Das Bundesministerium fuer Gesundheit legt im Benehmen mit den jeweils zustaendigen
obersten Landesgesundheitsbehoerden fest, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch
Erhebungen nach § 13 ueberwacht werden. Die obersten Landesgesundheitsbehoerden koennen
zusaetzliche Sentinel-Erhebungen durchfuehren.
§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht fuer die in § 6 aufgefuehrten
Krankheiten oder die in § 7 aufgefuehrten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschraenken
oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere uebertragbare Krankheiten oder
Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulaesst oder erfordert.
(2) In dringenden Faellen kann zum Schutz der Bevoelkerung die Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1
erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft; ihre
Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlaengert werden.
(3) Solange das Bundesministerium fuer Gesundheit von der Ermaechtigung nach Absatz 1
keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 ermaechtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht
eingeschraenkt oder aufgehoben wird. Sie koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen uebertragen.
4. Abschnitt
- 13 -
Verhuetung uebertragbarer Krankheiten
§ 16 Allgemeine Massnahmen der zustaendigen Behoerde
(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer uebertragbaren Krankheit
fuehren koennen, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die
zustaendige Behoerde die notwendigen Massnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder
der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Massnahmen erhobenen
personenbezogenen Daten duerfen nur fuer Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt
werden.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zustaendigen Behoerde
und des Gesundheitsamtes zur Durchfuehrung von Ermittlungen und zur Ueberwachung der
angeordneten Massnahmen berechtigt, Grundstuecke, Raeume, Anlagen und Einrichtungen
sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Buecher oder sonstige Unterlagen
einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszuege anzufertigen sowie
sonstige Gegenstaende zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu
entnehmen. Der Inhaber der tatsaechlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten
der zustaendigen Behoerde und des Gesundheitsamtes Grundstuecke, Raeume, Anlagen,
Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstaende zugaenglich zu machen.
Personen, die ueber die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben koennen, sind
verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskuenfte insbesondere ueber den Betrieb
und den Betriebsablauf einschliesslich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen
einschliesslich dem tatsaechlichen Stand entsprechende technische Plaene vorzulegen. Der
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde; Entsprechendes gilt fuer die Vorlage
von Unterlagen.
(3) Soweit es die Aufklaerung der epidemischen Lage erfordert, kann die
zustaendige Behoerde Anordnungen ueber die Uebergabe von in Absatz 2 genannten
Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des
oeffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen
treffen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
wird im Rahmen der Absaetze 2 und 3 eingeschraenkt.
(5) Wenn die von Massnahmen nach den Absaetzen 1 und 2 betroffenen Personen
geschaeftsunfaehig oder in der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkt sind, hat derjenige fuer die
Erfuellung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge fuer die Person zusteht.
Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Massnahmen nach den Absaetzen
1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge fuer die Person des Betroffenen zu seinem
Aufgabenkreis gehoert.
(6) Die Massnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der
zustaendigen Behoerde angeordnet. Kann die zustaendige Behoerde einen Vorschlag des
Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt ueber die
getroffene Massnahme unverzueglich zu unterrichten.
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Massnahmen selbst
anordnen. Es hat die zustaendige Behoerde unverzueglich hiervon zu unterrichten. Diese
kann die Anordnung aendern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei
Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zustaendigen
Behoerde getroffen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Massnahmen nach den Absaetzen 1 bis 3 haben
keine aufschiebende Wirkung.
§ 17 Besondere Massnahmen der zustaendigen Behoerde, Rechtsverordnungen durch
die Laender
- 14 -
(1) Wenn Gegenstaende mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn
das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befuerchten ist, hat
die zustaendige Behoerde die notwendigen Massnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden
Gefahren zu treffen. Wenn andere Massnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung
von Gegenstaenden angeordnet werden. Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere
Massnahmen im Verhaeltnis zum Wert der Gegenstaende zu kostspielig sind, es sei denn,
dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsaechliche Gewalt darueber
hat, widerspricht und auch die hoeheren Kosten uebernimmt. Muessen Gegenstaende entseucht,
von Gesundheitsschaedlingen befreit oder vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und
die Benutzung der Raeume und Grundstuecke, in denen oder auf denen sie sich befinden,
untersagt werden, bis die Massnahme durchgefuehrt ist.
(2) Wenn Gesundheitsschaedlinge festgestellt werden und die Gefahr begruendet ist,
dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zustaendige Behoerde
die zu ihrer Bekaempfung erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Die Bekaempfung umfasst
Massnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von
Gesundheitsschaedlingen.
(3) Erfordert die Durchfuehrung einer Massnahme nach den Absaetzen 1 und 2 besondere
Sachkunde, so kann die zustaendige Behoerde anordnen, dass der Verpflichtete damit
geeignete Fachkraefte beauftragt. Die zustaendige Behoerde kann selbst geeignete
Fachkraefte mit der Durchfuehrung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekaempfung der
uebertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschaedlinge
notwendig ist und der Verpflichtete diese Massnahme nicht durchfuehren kann oder einer
Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen
ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer in
Recht an dem Gegenstand oder die tatsaechliche Gewalt darueber hat, muss die Durchfuehrung
der Massnahme dulden.
(4) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1
massgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote
zur Verhuetung uebertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie koennen die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen uebertragen.
(5) Die Landesregierungen koennen zur Verhuetung und Bekaempfung uebertragbarer Krankheiten
Rechtsverordnungen ueber die Feststellung und die Bekaempfung von Gesundheitsschaedlingen,
Kopflaeusen und Kraetzemilben erlassen. Sie koennen die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen uebertragen. Die Rechtsverordnungen koennen
insbesondere Bestimmungen treffen ueber
1. die Verpflichtung der Eigentuemer von Gegenstaenden, der Nutzungsberechtigten oder
der Inhaber der tatsaechlichen Gewalt an Gegenstaenden sowie der zur Unterhaltung von
Gegenstaenden Verpflichteten,
a) den Befall mit Gesundheitsschaedlingen festzustellen oder feststellen zu lassen
und der zustaendigen Behoerde anzuzeigen,
b) Gesundheitsschaedlinge zu bekaempfen oder bekaempfen zu lassen,
2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der Gemeindeverbaende,
Gesundheitsschaedlinge, auch am Menschen, festzustellen, zu bekaempfen und das
Ergebnis der Bekaempfung festzustellen,
3. die Feststellung und Bekaempfung, insbesondere ueber
a) die Art und den Umfang der Bekaempfung,
b) den Einsatz von Fachkraeften,
c) die zulaessigen Bekaempfungsmittel und -verfahren,
d) die Minimierung von Rueckstaenden und die Beseitigung von Bekaempfungsmitteln und
e) die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekaempfung der zustaendigen Behoerde
mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkraefte feststellen zu lassen,
4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des § 16 Abs. 2, die
den in Nummer 1 genannten Personen obliegen.
- 15 -
(6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz),
der Freizuegigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel
8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
werden im Rahmen der Absaetze 1 bis 5 eingeschraenkt.
§ 18 Behoerdlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekaempfung von
Krankheitserreger uebertragenden Wirbeltieren, Kosten
(1) Zum Schutz des Menschen vor uebertragbaren Krankheiten duerfen bei behoerdlich
angeordneten Entseuchungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekaempfung von
Nichtwirbeltieren) und Massnahmen zur Bekaempfung von Wirbeltieren, durch die
Krankheitserreger verbreitet werden koennen, nur Mittel und Verfahren verwendet werden,
die von der zustaendigen Bundesoberbehoerde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt
bekannt gemacht worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und
Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit
und Umwelt haben.
(2) Zustaendige Bundesoberbehoerde fuer die Bekanntmachung der Liste ist bei
1. Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das Robert Koch-Institut, das die Wirksamkeit
prueft, im Einvernehmen mit
a) dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte, das die Auswirkungen
auf die menschliche Gesundheit prueft, und
b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf die Umwelt prueft,
2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekaempfung von Wirbeltieren das
Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
a) mit dem Bundesinstitut fuer Risikobewertung, das die Wirksamkeit mit Ausnahme
der dem Umweltbundesamt zugewiesenen Pruefungen und die Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte zugewiesenen Pruefung prueft,
b) mit dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte, das die
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prueft, soweit es nach § 77 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes fuer die Zulassung zustaendig ist, und
c) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren zur
Entwesung sowie zur Bekaempfung von Ratten und Maeusen und die Auswirkungen auf
die Umwelt prueft; die Pruefungen zur Feststellung der Wirksamkeit sind an den
betreffenden Schaedlingen unter Einbeziehung von Wirtstieren bei parasitaeren
Nichtwirbeltieren vorzunehmen, soweit die Mittel oder Verfahren nicht nach dem
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen nach dem Tilgungsprinzip gleichwertig
geprueft und zugelassen sind.
Die Pruefungen koennen durch eigene Untersuchungen der zustaendigen Bundesbehoerde
oder auf der Grundlage von im Auftrag der zustaendigen Bundesbehoerde durchgefuehrten
Sachverstaendigengutachten erfolgen. Soweit die Mittel nach Satz 1 Nr. 1 Wirkstoffe
enthalten, die in zugelassenen oder in der Zulassungspruefung befindlichen
Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Bekanntmachung der Liste im Benehmen
mit dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit erheben fuer Amtshandlungen nach den Absaetzen 1 und 2 Kosten
(Gebuehren und Auslagen).
(4) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende der Amtshandlungen
nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entseuchung betrifft, und
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 naeher zu bestimmen und dabei feste Saetze
oder Rahmensaetze vorzusehen. Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
- 16 -
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende der Amtshandlungen nach Absatz 1,
soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entwesung und zur Bekaempfung von Wirbeltieren
betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 naeher zu bestimmen und dabei feste Saetze
oder Rahmensaetze vorzusehen.
(5) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Listungsverfahrens nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 festzulegen. Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Einzelheiten des Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 festzulegen.
§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Faellen
(1) Das Gesundheitsamt bietet bezueglich sexuell uebertragbarer Krankheiten und
Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit
mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen fuer Personen, deren
Lebensumstaende eine erhoehte Ansteckungsgefahr fuer sich oder andere mit sich bringen,
auch aufsuchend angeboten werden und koennen im Einzelfall die ambulante Behandlung
durch einen Arzt des Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinderung
der Weiterverbreitung der sexuell uebertragbaren Krankheiten und der Tuberkulose
erforderlich ist. Die Angebote koennen bezueglich sexuell uebertragbarer Krankheiten
anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von
Kostenerstattungsanspruechen nach Absatz 2 nicht gefaehrdet wird.
(2) Die Kosten der Untersuchung und Behandlung werden getragen:
1. von den Traegern der Krankenversicherung nach dem fuenften Abschnitt des dritten
Kapitels des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer
Krankenkasse nach § 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2. im Uebrigen aus oeffentlichen Mitteln, falls die Person die Kosten der Untersuchung
oder Behandlung nicht selbst tragen kann; des Nachweises des Unvermoegens bedarf
es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder die Gefahr besteht, dass die
Inanspruchnahme anderer Zahlungspflichtiger die Durchfuehrung der Untersuchung oder
Behandlung erschweren wuerde.
Wenn bei der Untersuchung oder der Feststellung der Behandlungsbeduerftigkeit der
Kostentraeger noch nicht feststeht, werden die Kosten vorlaeufig aus oeffentlichen Mitteln
uebernommen. Der Kostentraeger ist zur Erstattung verpflichtet.
§ 20 Schutzimpfungen und andere Massnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Die zustaendige obere Bundesbehoerde, die obersten Landesgesundheitsbehoerden und die
von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsaemter informieren die Bevoelkerung
ueber die Bedeutung von Schutzimpfungen und anderen Massnahmen der spezifischen
Prophylaxe uebertragbarer Krankheiten.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Staendige Impfkommission eingerichtet.
Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der Zustimmung des
Bundesministeriums fuer Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur
Durchfuehrung von Schutzimpfungen und zur Durchfuehrung anderer Massnahmen der
spezifischen Prophylaxe uebertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur
Abgrenzung einer ueblichen Impfreaktion und einer ueber das uebliche Ausmass einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schaedigung. Die Mitglieder der
Kommission werden vom Bundesministerium fuer Gesundheit im Benehmen mit den obersten
Landesgesundheitsbehoerden berufen. Vertreter des Bundesministeriums fuer Gesundheit, der
obersten Landesgesundheitsbehoerden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-
Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter
von Bundesbehoerden koennen daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kommission werden
von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehoerden uebermittelt und
anschliessend veroeffentlicht.
- 17 -
(3) Die obersten Landesgesundheitsbehoerden sollen oeffentliche Empfehlungen fuer
Schutzimpfungen oder andere Massnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der
jeweiligen Empfehlungen der Staendigen Impfkommission aussprechen.
(4) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, nach Anhoerung der
Staendigen Impfkommission und der Spitzenverbaende der gesetzlichen Krankenkassen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten fuer
bestimmte Schutzimpfungen von den Traegern der Krankenversicherung nach dem dritten
Abschnitt des dritten Kapitels des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden,
falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
versichert ist. In der Rechtsverordnung koennen auch Regelungen zur Erfassung und
Uebermittlung von anonymisierten Daten ueber durchgefuehrte Schutzimpfungen getroffen
werden.
(5) Die obersten Landesgesundheitsbehoerden koennen bestimmen, dass die Gesundheitsaemter
unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Massnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen
bestimmte uebertragbare Krankheiten durchfuehren.
(6) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevoelkerung an
Schutzimpfungen oder anderen Massnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben,
wenn eine uebertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und
mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der koerperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschraenkt
werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach aerztlichem Zeugnis
ohne Gefahr fuer sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von
der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Massnahmen der spezifischen
Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium fuer Gesundheit von der Ermaechtigung nach Absatz 6
keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung
nach Absatz 6 ermaechtigt. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehoerden uebertragen. Das Grundrecht
der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit
eingeschraenkt werden.
§ 21 Impfstoffe
Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten
Landesgesundheitsbehoerde oeffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach §
17 Abs. 4 des Soldatengesetzes duerfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen
enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen
werden koennen. Das Grundrecht der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) wird insoweit eingeschraenkt.
§ 22 Impfausweis
(1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzueglich in einen Impfausweis
nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine
Impfbescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung
auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das
Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.
(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss ueber jede Schutzimpfung enthalten:
1. Datum der Schutzimpfung
2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestaetigung der Eintragung des
Gesundheitsamtes.
- 18 -
(3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmaessige Verhalten bei
ungewoehnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64
ergebenden Ansprueche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese
geltend gemacht werden koennen, hinzuweisen.
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
(1) Leiter von Krankenhaeusern und von Einrichtungen fuer ambulantes Operieren
sind verpflichtet, die vom Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern
mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten
Niederschrift aufzuzeichnen und zu bewerten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zehn
Jahre aufzubewahren. Dem zustaendigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die
Aufzeichnungen zu gewaehren.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission fuer Krankenhaushygiene und
Infektionspraevention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung,
die der Zustimmung des Bundesministeriums fuer Gesundheit bedarf. Die Kommission
erstellt Empfehlungen zur Praevention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-
organisatorischen und baulich-funktionellen Massnahmen der Hygiene in Krankenhaeusern
und anderen medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission werden
von dem Robert Koch-Institut veroeffentlicht. Die Mitglieder der Kommission
werden vom Bundesministerium fuer Gesundheit im Benehmen mit den obersten
Landesgesundheitsbehoerden berufen. Vertreter des Bundesministeriums fuer Gesundheit, der
obersten Landesgesundheitsbehoerden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil.
5. Abschnitt
Bekaempfung uebertragbarer Krankheiten
§ 24 Behandlung uebertragbarer Krankheiten
Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5
oder § 34 Abs. 1 genannten uebertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdaechtig
sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit
im Rahmen der berufsmaessigen Ausuebung der Heilkunde nur Aerzten gestattet. Satz 1
gilt entsprechend bei sexuell uebertragbaren Krankheiten und fuer Krankheiten oder
Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die
Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Saetze 1 und 2 gilt auch der
direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers fuer die Feststellung einer
Infektion oder uebertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend.
§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-,
Organ-, Gewebe- oder Zellspendern
(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdaechtig,
ansteckungsverdaechtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdaechtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die
erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere ueber Art, Ursache, Ansteckungsquelle und
Ausbreitung der Krankheit.
(2) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand, der an einer meldepflichtigen
Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist
oder dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit
einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeitpunkt
der Infektion Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspender war, so hat das Gesundheitsamt,
wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, Organe, Gewebe oder Zellen
uebertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zustaendigen Behoerden von Bund und
Laendern unverzueglich ueber den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei
die ihm bekannt gewordenen Sachverhalte. Nach den Saetzen 1 und 2 hat es bei Spendern
vermittlungspflichtiger Organe (§ 1a Nr. 2 des Transplantationsgesetzes) auch die nach
- 19 -
§ 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder bestimmte Koordinierungsstelle zu
unterrichten, bei sonstigen Organ-, Gewebe- oder Zellspendern nach den Vorschriften
des Transplantationsgesetzes die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der das
Organ, das Gewebe oder die Zelle uebertragen wurde oder uebertragen werden soll und die
Gewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle entnommen hat.
§ 26 Durchfuehrung
(1) Fuer die Durchfuehrung der Ermittlungen nach § 25 Abs. 1 gilt § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8
entsprechend.
(2) Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen koennen durch das Gesundheitsamt vorgeladen
werden. Sie koennen durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersuchungen und
Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die
erforderlichen aeusserlichen Untersuchungen, Roentgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen,
Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhaeuten durch die Beauftragten des
Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen
bereitzustellen. Darueber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine
Betaeubung erfordern, duerfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden;
§ 16 Abs. 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfaehig ist. Die
bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten duerfen nur fuer Zwecke dieses
Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(3) Den Aerzten des Gesundheitsamtes und dessen aerztlichen Beauftragten ist vom
Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in § 25 genannten Verstorbenen zu gestatten.
Die zustaendige Behoerde kann gegenueber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau
anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt fuer erforderlich gehalten wird.
(4) Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit
eingeschraenkt.
§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen
nach § 26 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.
§ 28 Schutzmassnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdaechtige, Ansteckungsverdaechtige oder Ausscheider
festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdaechtig oder
Ausscheider war, so trifft die zustaendige Behoerde die notwendigen Schutzmassnahmen,
insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung
der Verbreitung uebertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen
von Satz 1 kann die zustaendige Behoerde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen
einer groesseren Anzahl von Menschen beschraenken oder verbieten und Badeanstalten oder
in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schliessen; sie kann auch
Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von
ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmassnahmen durchgefuehrt
worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) werden insoweit eingeschraenkt.
(2) Fuer Massnahmen nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, fuer ihre Ueberwachung ausserdem §
16 Abs. 2 entsprechend.
§ 29 Beobachtung
(1) Kranke, Krankheitsverdaechtige, Ansteckungsverdaechtige und Ausscheider koennen einer
Beobachtung unterworfen werden.
- 20 -
(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen
Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den
Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine
Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum
Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten,
auf Verlangen ihnen ueber alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstaende
Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewoehnlichen
Aufenthaltes unverzueglich dem bisher zustaendigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt auch bei Aenderungen zu einer Taetigkeit im Lebensmittelbereich
im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 36 Abs. 1 sowie
beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend. Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.
2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit
eingeschraenkt.
§ 30 Quarantaene
(1) Die zustaendige Behoerde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von
Mensch zu Mensch uebertragbaren haemorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdaechtig
sind, unverzueglich in einem Krankenhaus oder einer fuer diese Krankheiten geeigneten
Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdaechtigen,
Ansteckungsverdaechtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem
geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei
Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmassnahmen nicht befolgen, befolgen
koennen oder befolgen wuerden und dadurch ihre Umgebung gefaehrden.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach
oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen
nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in
einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses
abzusondern. Ansteckungsverdaechtige und Ausscheider koennen auch in einer anderen
geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit
der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschraenkt werden.
Das Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S.
2461), gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen
Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Massnahmen zu dulden, die der
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemaessen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung
des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere duerfen ihn Gegenstaende, die unmittelbar
oder mittelbar einem Entweichen dienen koennen, abgenommen und bis zu seiner Entlassung
anderweitig verwahrt werden. Fuer ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und
schriftliche Mitteilungen koennen in seinem Beisein geoeffnet und zurueckgehalten werden,
soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der
Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die ueber Pakete und schriftliche
Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse duerfen nur fuer Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet
und genutzt werden. Postsendungen von Gerichten, Behoerden, gesetzlichen Vertretern,
Rechtsanwaelten, Notaren oder Seelsorgern duerfen weder geoeffnet noch zurueckgehalten
werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen duerfen nur geoeffnet und
zurueckgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die
Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief-
und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschraenkt.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien
Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen
Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen
Verhaltensmassregeln gestatten.
- 21 -
(5) Die Traeger der Einrichtungen haben dafuer zu sorgen, dass das eingesetzte Personal
sowie die weiteren gefaehrdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine
spezifische Prophylaxe erhalten.
(6) Die Laender haben dafuer Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen
Raeume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfuegung stehen.
(7) Die zustaendigen Gebietskoerperschaften haben dafuer zu sorgen, dass die nach Absatz
1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Raeume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das
erforderliche Personal zur Durchfuehrung von Absonderungsmassnahmen ausserhalb der Wohnung
zur Verfuegung stehen. Die Raeume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind
noetigenfalls von den Laendern zu schaffen und zu unterhalten.
§ 31 Berufliches Taetigkeitsverbot
Die zustaendige Behoerde kann Kranken, Krankheitsverdaechtigen, Ansteckungsverdaechtigen
und Ausscheidern die Ausuebung bestimmter beruflicher Taetigkeiten ganz oder teilweise
untersagen. Satz 1 gilt auch fuer sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an
sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, unter den Voraussetzungen, die fuer
Massnahmen nach den §§ 28 bis 31 massgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen
entsprechende Gebote und Verbote zur Bekaempfung uebertragbarer Krankheiten zu
erlassen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen uebertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizuegigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10
Grundgesetz) koennen insoweit eingeschraenkt werden.
6. Abschnitt
Zusaetzliche Vorschriften fuer Schulen und sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen
ueberwiegend Saeuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere
Kinderkrippen, Kindergaerten, Kindertagesstaetten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige
Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und aehnliche Einrichtungen.
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des
Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohaemorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem haemorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfaehiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
- 22 -
11. Mumps
12. Paratyphus
13. Pest
14. Poliomyelitis
15. Scabies (Kraetze)
16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
17. Shigellose
18. Typhus abdominalis
19. Virushepatitis A oder E
20. Windpocken
erkrankt oder dessen verdaechtig oder die verlaust sind, duerfen in den in § 33
genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-
oder sonstige Taetigkeiten ausueben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten
haben, bis nach aerztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder
der Verlausung durch sie nicht mehr zu befuerchten ist. Satz 1 gilt entsprechend
fuer die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Massgabe, dass sie
die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen dienenden Raeume nicht betreten,
Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der
Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen duerfen. Satz 2 gilt auch fuer Kinder, die das
6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektioeser Gastroenteritis erkrankt
oder dessen verdaechtig sind.
(2) Ausscheider von
1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
3. Salmonella Typhi
4. Salmonella Paratyphi
5. Shigella sp.
6. enterohaemorrhagischen E. coli (EHEC)
duerfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenueber
dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfuegten Schutzmassnahmen die dem
Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Raeume betreten, Einrichtungen der
Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung
teilnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend fuer Personen, in deren Wohngemeinschaft
nach aerztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohaemorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem haemorrhagischem Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsfaehiger Lungentuberkulose
7. Masern
8. Meningokokken-Infektion
9. Mumps
10. Paratyphus
11. Pest
12. Poliomyelitis
13. Shigellose
- 23 -
14. Typhus abdominalis
15. Virushepatitis A oder E
aufgetreten ist.
(4) Wenn die nach den Absaetzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschaeftsunfaehig oder
in der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkt sind, so hat derjenige fuer die Einhaltung der
diese Personen nach den Absaetzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die
Sorge fuer diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer
nach den Absaetzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge fuer die Person des
Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehoert.
(5) Wenn einer der in den Absaetzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestaende bei den in
Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Faellen
des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzueglich
Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die
in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte ueber die
Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absaetzen
1, 2 oder 3 aufgefuehrten Tatbestaende annehmen lassen, so hat die Leitung der
Gemeinschaftseinrichtung das zustaendige Gesundheitsamt unverzueglich zu benachrichtigen
und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten
von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache
Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn
der Leitung ein Nachweis darueber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine
andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.
(7) Die zustaendige Behoerde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt fuer die in §
33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3, zulassen, wenn Massnahmen durchgefuehrt werden oder wurden, mit denen eine
Uebertragung der aufgefuehrten Erkrankungen oder der Verlausung verhuetet werden kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenueber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung
anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes
ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder
an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die
zustaendige Behoerde die notwendigen Schutzmassnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsaemter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen
die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam ueber die Bedeutung eines
vollstaendigen, altersgemaessen, nach den Empfehlungen der Staendigen Impfkommission
ausreichenden Impfschutzes und ueber die Praevention uebertragbarer Krankheiten aufklaeren.
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat
das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben
und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten ueber die oberste
Landesgesundheitsbehoerde dem Robert Koch-Institut zu uebermitteln.
§ 35 Belehrung fuer Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-,
Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmaessige Taetigkeiten ausueben und Kontakt mit den
dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Taetigkeit und im Weiteren
mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber ueber die gesundheitlichen
Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Ueber die Belehrung
ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber fuer die Dauer von drei Jahren
aufzubewahren ist. Die Saetze 1 und 2 finden fuer Dienstherren entsprechende Anwendung.
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene
- 24 -
(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhaeuser, Vorsorge-
oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen fuer ambulantes Operieren,
Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder
Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkuenfte, Gemeinschaftsunterkuenfte fuer
Asylbewerber, Spaetaussiedler und Fluechtlinge sowie sonstige Massenunterkuenfte und
Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplaenen innerbetriebliche Verfahrensweisen
zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der
infektionshygienischen Ueberwachung durch das Gesundheitsamt.
(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive
Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch
Taetigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger uebertragen werden koennen, koennen
durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch ueberwacht werden.
(3) Fuer die Durchfuehrung der Ueberwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.
(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine
gleichartige Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes oder in
eine Gemeinschaftsunterkunft fuer Obdachlose, Fluechtlinge, Asylbewerber oder in
eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes fuer Spaetaussiedler aufgenommen werden
sollen, haben vor oder unverzueglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung
ein aerztliches Zeugnis darueber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte
fuer das Vorliegen einer ansteckungsfaehigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei
Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft fuer Fluechtlinge, Asylbewerber oder in
eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes fuer Spaetaussiedler muss sich das Zeugnis
bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erstellte Roentgenaufnahme der Lunge stuetzen; bei erstmaliger Aufnahme
darf die Erhebung der Befunde nicht laenger als sechs Monate, bei erneuter Aufnahme
zwoelf Monate zurueckliegen. Bei Schwangeren ist von der Roentgenaufnahme abzusehen;
stattdessen ist ein aerztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden
eine ansteckungsfaehige Lungentuberkulose nicht zu befuerchten ist. § 34 Abs. 4 gilt
entsprechend. Satz 1 gilt nicht fuer Personen, die weniger als drei Tage in eine
Gemeinschaftsunterkunft fuer Obdachlose aufgenommen werden. Personen, die nach Satz 1
ein aerztliches Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die fuer die Ausstellung
des Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Personen,
die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine aerztliche
Untersuchung auf uebertragbare Krankheiten einschliesslich einer Roentgenaufnahme der
Lunge zu dulden.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
sowie der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird
insoweit eingeschraenkt.
7. Abschnitt
Wasser
§ 37 Beschaffenheit von Wasser fuer den menschlichen Gebrauch sowie von
Schwimm- und Badebeckenwasser, Ueberwachung
(1) Wasser fuer den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen
Genuss oder Gebrauch eine Schaedigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch
Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, oeffentlichen Baedern sowie in
sonstigen nicht ausschliesslich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein,
dass durch seinen Gebrauch eine Schaedigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere
durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken
einschliesslich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den
Absaetzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Ueberwachung durch das Gesundheitsamt.
- 25 -
Fuer die Durchfuehrung der Ueberwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit
eingeschraenkt.
§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates,
1. welchen Anforderungen das Wasser fuer den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um
der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genuegen,
2. dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in
hygienischer Hinsicht zu ueberwachen sind,
3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder
Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche
Wasseruntersuchungen dieser durchfuehren oder durchfuehren lassen muss und in welchen
Zeitabstaenden diese vorzunehmen sind,
4. die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen oder Materialien bei der
Aufbereitung oder der Verteilung des Wassers fuer den menschlichen Gebrauch,
soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
unterliegen,
5. in welchen Faellen das Wasser fuer den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen
nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschraenkt abgegeben
oder anderen nicht oder nur eingeschraenkt zur Verfuegung gestellt werden darf,
6. dass und wie die Bevoelkerung ueber die Beschaffenheit des Wassers fuer den
menschlichen Gebrauch und ueber etwaige zu treffende Massnahmen zu informieren ist,
7. dass und wie Angaben ueber die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers fuer
den menschlichen Gebrauch einschliesslich personenbezogener Daten, soweit diese
fuer die Erfassung und die Ueberwachung der Wasserqualitaet und der Wasserversorgung
erforderlich sind, zu uebermitteln sind und
8. die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser fuer den menschlichen
Gebrauch analysieren.
In der Rechtsverordnung koennen auch Regelungen ueber die Anforderungen an die
Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Die Rechtsverordnung
bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt.
(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates,
1. welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen muss, um
der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genuegen,
2. dass und wie die Schwimm- und Badebecken und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu
ueberwachen sind,
3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem
Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne der
Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchfuehren oder
durchfuehren lassen muss und in welchen Zeitabstaenden diese vorzunehmen sind,
4. in welchen Faellen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den Anforderungen nach
Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfuegung gestellt werden darf und
5. dass fuer die Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel und
Verfahren verwendet werden duerfen, die vom Umweltbundesamt in einer Liste bekannt
gemacht worden sind.
Die Aufnahme von Mittel und Verfahren zur Aufbereitung von Schwimm- oder
Badebeckenwasser in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt
festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der Technik entsprechen;
das Umweltbundesamt kann fuer Amtshandlungen nach dem ersten Halbsatz Kosten (Gebuehren
- 26 -
und Auslagen) erheben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 koennen auch Regelungen ueber
die Anforderungen an sonstiges Wasser in Gewerbebetrieben, oeffentlichen Baedern sowie
in sonstigen nicht ausschliesslich privat genutzten Einrichtungen, das zum Schwimmen
oder Baden bereitgestellt wird und dessen Ueberwachung getroffen werden, soweit dies zum
Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Satz 3 gilt nicht fuer Gewaesser im
Sinne der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 ueber die Qualitaet der
Badegewaesser (ABl. EG Nr. L 31 vom 5. Februar 1976 S. 1).
(3) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebuehrenpflichtigen Tatbestaende fuer Aufgaben des Umweltbundesamtes nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 5 und Satz 2 naeher zu bestimmen und dabei feste Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen.
§ 39 Untersuchungen, Massnahmen der zustaendigen Behoerde
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder
Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf Grund von
Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene
Kosten durchzufuehren oder durchfuehren zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebuehren und
Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zustaendige Behoerde auf Grund der
Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchfuehrt oder durchfuehren laesst.
(2) Die zustaendige Behoerde hat die notwendigen Massnahmen zu treffen, um
1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen
nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2. Gefahren fuer die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser fuer den
menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser fuer und in Schwimm-
und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen koennen, insbesondere um das
Auftreten oder die Weiterverbreitung uebertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur
Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser
uebertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim Umweltbundesamt koennen zur Erfuellung
dieser Aufgaben beratende Fachkommissionen eingerichtet werden, die Empfehlungen zum
Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der Anforderungen an die Qualitaet des
in § 37 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Massnahmen
abgeben koennen. Die Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Bundesministerium
fuer Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie im Benehmen mit den jeweils zustaendigen obersten Landesbehoerden
berufen. Vertreter des Bundesministeriums fuer Gesundheit, des Bundesministeriums
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Umweltbundesamtes nehmen
mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundes- und
Landesbehoerden koennen daran teilnehmen.
§ 41 Abwasser
(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so
beseitigt wird, dass Gefahren fuer die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger
nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers
unterliegen der infektionshygienischen Ueberwachung durch die zustaendige Behoerde.
Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2 sind verpflichtet, den Beauftragten der
zustaendigen Behoerde Grundstuecke, Raeume, Anlagen und Einrichtungen zugaenglich zu machen
und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Ueberwachung erforderlich ist.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird
insoweit eingeschraenkt. § 16 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, bezueglich des Abwassers durch
Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhuetung uebertragbarer
Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch
- 27 -
Rechtsverordnung auf andere Stellen uebertragen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschraenkt werden.
8. Abschnitt
Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang
mit Lebensmitteln
§ 42 Taetigkeits- und Beschaeftigungsverbote
(1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer
anderen infektioesen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder
dessen verdaechtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die
Moeglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger ueber Lebensmittel uebertragen
werden koennen,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohaemorrhagische Escherichia coli
oder Choleravibrionen ausscheiden,
duerfen nicht taetig sein oder beschaeftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten
Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Beruehrung kommen, oder
b) in Kuechen von Gaststaetten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu
Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend fuer Personen, die mit Bedarfsgegenstaenden, die fuer die dort
genannten Taetigkeiten verwendet werden, so in Beruehrung kommen, dass eine Uebertragung
von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befuerchten ist.
Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Fleisch, Gefluegelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Saeuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Fuellung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Sossen, Nahrungshefen.
(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in
Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenstaenden im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 in Beruehrung kommen, duerfen ihre Taetigkeit nicht ausueben, wenn sie an einer
der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdaechtig sind, an
einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1
Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.
(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen,
wenn Massnahmen durchgefuehrt werden, mit denen eine Uebertragung der aufgefuehrten
Erkrankungen und Krankheitserreger verhuetet werden kann.
(5) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten,
der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten
Lebensmittel einzuschraenken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder
- 28 -
zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefaehrdung
durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Faellen kann zum Schutz der
Bevoelkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem
Inkrafttreten ausser Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates
verlaengert werden.
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1) Personen duerfen gewerbsmaessig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Taetigkeiten erstmalig
nur dann ausueben und mit diesen Taetigkeiten erstmalig nur dann beschaeftigt werden,
wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder
eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1. ueber die in § 42 Abs. 1 genannten Taetigkeitsverbote und ueber die Verpflichtungen
nach den Absaetzen 2, 4 und 5 in muendlicher und schriftlicher Form vom
Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt
wurden und
2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklaert haben, dass ihnen
keine Tatsachen fuer ein Taetigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgruende nach § 42 Abs. 1
bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein aerztliches
Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgruende nicht oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Taetigkeit Hinderungsgruende nach § 42 Abs.
1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzueglich
mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt,
die ein Taetigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begruenden, so hat dieser unverzueglich die
zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Massnahmen
einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten
Taetigkeiten ausueben, nach Aufnahme ihrer Taetigkeit und im Weiteren jaehrlich ueber die
in § 42 Abs. 1 genannten Taetigkeitsverbote und ueber die Verpflichtung nach Absatz 2 zu
belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Saetze 1 und 2 finden
fuer Dienstherrn entsprechende Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach
Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach
Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Taetigkeit selbst ausuebt, die
ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstaette verfuegbar zu
halten und der zustaendigen Behoerde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei
Taetigkeiten an wechselnden Standorten genuegt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift
oder einer beglaubigten Kopie.
(6) Im Falle der Geschaeftsunfaehigkeit oder der beschraenkten Geschaeftsfaehigkeit treffen
die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge
fuer die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit
die Sorge fuer die Person zu seinem Aufgabenkreis gehoert. Die den Arbeitgeber oder
Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend fuer
Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Taetigkeiten selbstaendig ausueben.
(7) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen
vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschraenken, wenn Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaft dies erfordern.
9. Abschnitt
Taetigkeiten mit Krankheitserregern
- 29 -
§ 44 Erlaubnispflicht fuer Taetigkeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausfuehren,
aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der
zustaendigen Behoerde.
§ 45 Ausnahmen
(1) Einer Erlaubnis nach § 44 beduerfen nicht Personen, die zur selbstaendigen Ausuebung
des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, fuer mikrobiologische
Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinaermedizinischen
Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primaere Anzucht und
nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschraenkt sind und bei
denen die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger
Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen fuer die unmittelbare
Behandlung der eigenen Patienten fuer die eigene Praxis durchgefuehrt werden.
(2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich fuer
1. Sterilitaetspruefungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur
mikrobiologischen Qualitaetssicherung bei der Herstellung, Pruefung und der
Ueberwachung des Verkehrs mit
a) Arzneimitteln,
b) Medizinprodukten,
2. Sterilitaetspruefungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur
mikrobiologischen Qualitaetssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen
Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten
Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten.
(3) Die zustaendige Behoerde hat Personen fuer sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen
Qualitaetssicherung, die auf die primaere Anzucht auf Selektivmedien beschraenkt
sind, von der Erlaubnispflicht nach § 44 freizustellen, wenn die Personen im
Rahmen einer mindestens zweijaehrigen Taetigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen
Qualitaetssicherung oder im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung die zur
Ausuebung der beabsichtigten Taetigkeiten erforderliche Sachkunde erworben haben.
(4) Die zustaendige Behoerde hat Taetigkeiten im Sinne der Absaetze 1, 2 und 3 zu
untersagen, wenn eine Person, die die Arbeiten ausfuehrt, sich bezueglich der
erlaubnisfreien Taetigkeiten nach den Absaetzen 1, 2 oder 3 als unzuverlaessig erwiesen
hat.
§ 46 Taetigkeit unter Aufsicht
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis
besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, taetig ist.
§ 47 Versagungsgruende, Voraussetzungen fuer die Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller
1. die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder
2. sich als unzuverlaessig in Bezug auf die Taetigkeiten erwiesen hat, fuer deren
Ausuebung die Erlaubnis beantragt wird.
(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch
1. den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinaermedizin, der
Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder
Universitaetsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
2. eine mindestens zweijaehrige hauptberufliche Taetigkeit mit Krankheitserregern
unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit
Krankheitserregern ist,
- 30 -
nachgewiesen. Die zustaendige Behoerde hat auch eine andere, mindestens zweijaehrige
hauptberufliche Taetigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie
oder Virologie als Nachweis der Sachkenntnis nach Nummer 2 anzuerkennen, wenn der
Antragsteller bei dieser Taetigkeit eine gleichwertige Sachkenntnis erworben hat.
(3) Die Erlaubnis ist auf bestimmte Taetigkeiten und auf bestimmte Krankheitserreger
zu beschraenken und mit Auflagen zu verbinden, soweit dies zur Verhuetung uebertragbarer
Krankheiten erforderlich ist. Die zustaendige Behoerde kann Personen, die ein
naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitaetsstudium ohne mikrobiologische
Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitaetsstudium
mit mikrobiologischen Inhalten abgeschlossen haben oder die die Voraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur teilweise erfuellen, eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilen,
wenn der Antragsteller fuer den eingeschraenkten Taetigkeitsbereich eine ausreichende
Sachkenntnis erworben hat.
(4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder Bestallung als Arzt,
Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf sich die Erlaubnis nicht auf den direkten oder
indirekten Nachweis eines Krankheitserregers fuer die Feststellung einer Infektion oder
uebertragbaren Krankheit erstrecken. Satz 1 gilt nicht fuer Antragsteller, die Arbeiten
im Auftrag eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der Erlaubnis sind,
oder Untersuchungen in Krankenhaeusern fuer die unmittelbare Behandlung der Patienten des
Krankenhauses durchfuehren.
§ 48 Ruecknahme und Widerruf
Die Erlaubnis nach § 44 kann ausser nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zurueckgenommen oder widerrufen werden, wenn ein
Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.
§ 49 Anzeigepflichten
(1) Wer Taetigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig aufnehmen will, hat dies der
zustaendigen Behoerde mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1
muss enthalten:
1. eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht von der
Behoerde nach Satz 1 ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne
von § 45,
2. Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Taetigkeiten sowie
Entsorgungsmassnahmen,
3. Angaben zur Beschaffenheit der Raeume und Einrichtungen.
Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits
gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden. Die
Anzeigepflicht gilt nicht fuer Personen, die auf der Grundlage des § 46 taetig sind.
(2) Mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde koennen die Taetigkeiten im Sinne von § 44 vor
Ablauf der Frist aufgenommen werden.
(3) Die zustaendige Behoerde untersagt Taetigkeiten, wenn eine Gefaehrdung der Gesundheit
der Bevoelkerung zu besorgen ist, insbesondere weil
1. fuer Art und Umfang der Taetigkeiten geeignete Raeume oder Einrichtungen nicht
vorhanden sind oder
2. die Voraussetzungen fuer eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
§ 50 Veraenderungsanzeige
Wer eine in § 44 genannte Taetigkeit ausuebt, hat jede wesentliche Veraenderung der
Beschaffenheit der Raeume und Einrichtungen, der Entsorgungsmassnahmen sowie von Art
und Umfang der Taetigkeit unverzueglich der zustaendigen Behoerde anzuzeigen. Anzuzeigen
ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Taetigkeit. § 49 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht fuer Personen, die auf der Grundlage des §
46 taetig sind.
- 31 -
§ 51 Aufsicht
Wer eine in § 44 genannte Taetigkeit ausuebt, untersteht der Aufsicht der zustaendigen
Behoerde. Er und der sonstige Berechtigte ist insoweit verpflichtet, den von der
zustaendigen Behoerde beauftragten Personen Grundstuecke, Raeume, Anlagen und Einrichtungen
zugaenglich zu machen, auf Verlangen Buecher und sonstige Unterlagen vorzulegen, die
Einsicht in diese zu gewaehren und die notwendigen Pruefungen zu dulden. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit
eingeschraenkt.
§ 52 Abgabe
Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthaelt, duerfen nur an
denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines
Erlaubnisinhabers taetig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 nicht
bedarf. Satz 1 gilt nicht fuer staatliche human- oder veterinaermedizinische
Untersuchungseinrichtungen.
§ 53 Anforderungen an Raeume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften
1. ueber die an die Beschaffenheit der Raeume und Einrichtungen zu stellenden
Anforderungen sowie
2. ueber die Sicherheitsmassnahmen, die bei Taetigkeiten nach § 44 zu treffen sind,
zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevoelkerung vor uebertragbaren Krankheiten
erforderlich ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Ueberwachung der
Taetigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Taetigkeiten Verzeichnisse
zu fuehren und Berichte ueber die durchgefuehrten Taetigkeiten der zustaendigen Behoerde
vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies
zur Verhuetung oder Bekaempfung uebertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
10. Abschnitt
Zustaendige Behoerde
§ 54 Benennung der Behoerde
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zustaendigen Behoerden im
Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. Sie koennen
ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehoerde
oder der fuer die Kriegsopferversorgung zustaendigen obersten Landesbehoerde zugewiesene
Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehoerde
wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der
obersten Landesbehoerden nach diesem Gesetz verzichtet wird.
11. Abschnitt
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz koennen auch zum Zwecke der Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union erlassen werden,
soweit dies zur Durchfuehrung von Verordnungen oder zur Umsetzung von Richtlinien oder
Entscheidungen des Rates der Europaeischen Union oder der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
- 32 -
12. Abschnitt
Entschaedigung in besonderen Faellen
§ 56 Entschaedigung
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdaechtiger,
Krankheitsverdaechtiger oder als sonstiger Traeger von Krankheitserregern im Sinne von
§ 31 Satz 2 Verboten in der Ausuebung seiner bisherigen Erwerbstaetigkeit unterliegt
oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhaelt eine
Entschaedigung in Geld. Das Gleiche gilt fuer Personen, die als Ausscheider oder
Ansteckungsverdaechtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur,
wenn sie andere Schutzmassnahmen nicht befolgen koennen.
(2) Die Entschaedigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Fuer die ersten sechs
Wochen wird sie in Hoehe des Verdienstausfalls gewaehrt. Vom Beginn der siebenten
Woche an wird sie in Hoehe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch gewaehrt, soweit der Verdienstausfall die fuer die gesetzliche
Krankenversicherungspflicht massgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht uebersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der fuer ihn massgebenden regelmaessigen
Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und Beitraege zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsfoerderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in
angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhoeht sich um das
Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch
haette, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gruenden an der Arbeitsleistung
verhindert waere. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen
Taetigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt
als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-
Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Taetigkeit oder der
Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen
Arbeitsverhaeltnis. Die Saetze 1 und 3 gelten fuer die Berechnung des Verdienstausfalls
bei den in Heimarbeit Beschaeftigten und bei Selbstaendigen entsprechend mit der Massgabe,
dass bei den in Heimarbeit Beschaeftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor
Einstellung der verbotenen Taetigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche
Arbeitsentgelt und bei Selbstaendigen ein Zwoelftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschaedigungspflichtigen Taetigkeit zugrunde
zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefaehrdung koennen den Entschaedigungsberechtigten die waehrend der
Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang
von der zustaendigen Behoerde erstattet werden. Selbstaendige, deren Betrieb oder Praxis
waehrend der Dauer einer Massnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschaedigung
nach den Absaetzen 2 und 3 auf Antrag von der zustaendigen Behoerde Ersatz der in dieser
Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber fuer die Dauer des Arbeitsverhaeltnisses,
laengstens fuer sechs Wochen, die Entschaedigung fuer die zustaendige Behoerde auszuzahlen.
Die ausgezahlten Betraege werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zustaendigen Behoerde
erstattet. Im Uebrigen wird die Entschaedigung von der zustaendigen Behoerde auf Antrag
gewaehrt.
(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Faelligkeit der Entschaedigungsleistungen nach der
Faelligkeit des aus der bisherigen Taetigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen
Entschaedigungsberechtigten ist die Entschaedigung jeweils zum Ersten eines Monats fuer
den abgelaufenen Monat zu gewaehren.
(7) Wird der Entschaedigungsberechtigte arbeitsunfaehig, so bleibt der
Entschaedigungsanspruch in Hoehe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfaehigkeit
an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprueche, die Berechtigten nach Absatz
1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfaehigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund
- 33 -
anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhaeltnisses
zustehen, gehen insoweit auf das entschaedigungspflichtige Land ueber.
(8) Auf die Entschaedigung sind anzurechnen
1. Zuschuesse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschaedigung den
tatsaechlichen Verdienstausfall uebersteigen,
2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer
Taetigkeit, die als Ersatz der verbotenen Taetigkeit ausgeuebt wird, soweit es
zusammen mit der Entschaedigung den tatsaechlichen Verdienstausfall uebersteigt,
3. der Wert desjenigen, das der Entschaedigungsberechtigte durch Ausuebung einer anderen
als der verbotenen Taetigkeit zu erwerben boeswillig unterlaesst, soweit es zusammen
mit der Entschaedigung den tatsaechlichen Verdienstausfall uebersteigt,
4. das Arbeitslosengeld in der Hoehe, in der diese Leistung dem
Entschaedigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften ueber das Ruhen des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung
haetten gewaehrt werden muessen.
Liegen die Voraussetzungen fuer eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach
Nummer 4 vor, so ist der hoehere Betrag anzurechnen.
(9) Der Anspruch auf Entschaedigung geht insoweit, als dem Entschaedigungsberechtigten
Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld fuer die gleiche Zeit zu gewaehren ist, auf die
Bundesagentur fuer Arbeit ueber.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls, der dem Entschaedigungsberechtigten durch das Verbot der Ausuebung
seiner Erwerbstaetigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit
auf das zur Gewaehrung der Entschaedigung verpflichtete Land ueber, als dieses dem
Entschaedigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewaehren hat.
(11) Die Antraege nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Einstellung der verbotenen Taetigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der
zustaendigen Behoerde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung
des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschaeftigten eine Bescheinigung des
Auftraggebers ueber die Hoehe des in dem nach Absatz 3 fuer sie massgeblichen Zeitraum
verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzuege, von Selbstaendigen eine
Bescheinigung des Finanzamtes ueber die Hoehe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen
Arbeitseinkommens beizufuegen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen
oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zustaendige
Behoerde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.
(12) Die zustaendige Behoerde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der
voraussichtlichen Hoehe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschaeftigten und
Selbstaendigen in der voraussichtlichen Hoehe der Entschaedigung zu gewaehren.
§ 57 Verhaeltnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsfoerderung
(1) Fuer Personen, denen eine Entschaedigung nach § 56 Abs. 1 zu gewaehren ist,
besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort.
Bemessungsgrundlage fuer Beitraege sind
1. bei einer Entschaedigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der
Verdienstausfallentschaedigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und
Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur
sozialen Sicherung zugrunde liegt,
2. bei einer Entschaedigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser
Entschaedigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Das entschaedigungspflichtige Land traegt die Beitraege zur gesetzlichen
Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber fuer die zustaendige Behoerde die
Entschaedigung aus, gelten die Saetze 2 und 3 entsprechend; die zustaendige Behoerde hat
ihm auf Antrag die entrichteten Beitraege zu erstatten.
- 34 -
(2) Fuer Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschaedigung zu gewaehren ist,
besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen
Pflegeversicherung, sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fort. Absatz 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.
(3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es fuer den Berechtigten
guenstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes fuer Zeiten, in denen
dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschaedigung nach § 56 Abs. 1 zu
gewaehren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem
durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes
1 entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungstraegern von der zustaendigen
Behoerde erstattet.
(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet,
das vor Beginn des Anspruchs auf Entschaedigung gezahlt worden ist.
(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums
fuer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ausser
Betracht.
§ 58 Aufwendungserstattung
Entschaedigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1, die der Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht
unterliegen, haben gegenueber der zustaendigen Behoerde einen Anspruch auf Erstattung
ihrer Aufwendungen fuer soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den Faellen, in
denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer Taetigkeit beziehen, die
als Ersatz der verbotenen Taetigkeit ausgeuebt wird, mindert sich der Anspruch nach Satz
1 in dem Verhaeltnis dieses Einkommens zur ungekuerzten Entschaedigung.
§ 59 Sondervorschrift fuer Ausscheider
Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschaedigung nach § 56 haben, gelten als koerperlich
Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschaeden durch andere
Massnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Massnahme der spezifischen
Prophylaxe, die
1. von einer zustaendigen Landesbehoerde oeffentlich empfohlen und in ihrem Bereich
vorgenommen wurde,
2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
4. auf Grund der Verordnungen zur Ausfuehrung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften durchgefuehrt worden ist,
eine gesundheitliche Schaedigung erlitten hat, erhaelt nach der Schutzimpfung wegen
des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei
einer anderen Massnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der
Schaedigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1
Nr. 4 gilt nur fuer Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt
in diesem Gebiet haben oder nur voruebergehend aus beruflichen Gruenden oder zum
Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehoerige, die mit ihnen in
haeuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehoerige gelten die in § 10 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Personen.
- 35 -
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhaelt auch, wer als Deutscher ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat,
zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, bei einem
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen waere. Die Versorgung
wird nur gewaehrt, wenn der Geschaedigte
1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2. von einem Arzt geimpft worden ist und
3. zur Zeit der Impfung in haeuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem
Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gruenden
oder zur Ausbildung nicht nur voruebergehend ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes aufgehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhaelt auch, wer ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf
Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs.
2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen
Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf
Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften Entschaedigung gewaehrt wird. Ansprueche nach Satz 1 kann nur
geltend machen, wer
1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1
des Fluechtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971
(BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl.
I S. 1014) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. als Ehegatte oder Abkoemmling eines Spaetaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes oder
4. im Wege der Familienzusammenfuehrung gemaess § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in
der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschaedigten im Sinne der Absaetze 1 bis 3
erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheaehnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen
in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern
ein Partner an den Schaedigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf
eine Erwerbstaetigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausuebt; dieser
Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschraenkt. Satz 2 gilt
entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23.
Juni 2006 an den Schaedigungsfolgen verstorben ist.
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer
gesundheitlichen Schaedigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des §
1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigefuehrt
worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschaedigung eines am
Koerper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz
infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des
Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten
Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ueber den Schutz der Sozialdaten Anwendung.
§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung
Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schaedigung im Sinne des §
60 Abs. 1 Satz 1 genuegt die Wahrscheinlichkeit des ursaechlichen Zusammenhangs. Wenn
diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil ueber die Ursache des
festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann
- 36 -
mit Zustimmung der fuer die Kriegsopferversorgung zustaendigen obersten Landesbehoerde der
Gesundheitsschaden als Folge einer Schaedigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt
werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
§ 62 Heilbehandlung
Dem Geschaedigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch
heilpaedagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Uebungen zu
gewaehren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
§ 63 Konkurrenz von Anspruechen, Anwendung der Vorschriften nach dem
Bundesversorgungsgesetz, Uebergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an
die Krankenkassen
(1) Treffen Ansprueche aus § 60 mit Anspruechen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Beruecksichtigung des durch die gesamten
Schaedigungsfolgen bedingten Grades der Schaedigungsfolgen eine einheitliche Rente
festzusetzen.
(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund
fahrlaessiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des §
60 vorliegen.
(3) Bei Impfschaeden gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
(4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Massgabe Anwendung, dass der
gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewaehrung der
Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land uebergeht.
(5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden mit der Massgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums
fuer Arbeit und Soziales die Zustimmung der fuer die Kriegsopferversorgung zustaendigen
obersten Landesbehoerde tritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender Anwendung
des § 89 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten
Landesgesundheitsbehoerde zu erteilen.
(6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Massgaben anzuwenden, dass an
die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten
Beschaedigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des
Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der
Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2
Satz 1 fuer die oberste Landesbehoerde, die fuer die Kriegsopferversorgung zustaendig ist,
oder fuer die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die Stelle der in
Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Saetze 2 bis 4 nicht gelten.
(7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen fuer Leistungen,
die von den Krankenkassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den
bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.
(8) Fuer das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des Bundesversorgungsgesetzes
wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes an die Krankenkassen
nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzueglich der Erstattungen
fuer Leistungen bei Pflegebeduerftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Maerz 1995 geltenden Fassung und abzueglich
der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31.
Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt ermittelt.
§ 64 Zustaendige Behoerde fuer die Versorgung
(1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den fuer die Durchfuehrung des
Bundesversorgungsgesetzes zustaendigen Behoerden durchgefuehrt. Die oertliche Zustaendigkeit
der Behoerden bestimmt die Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewaehren hat (§
- 37 -
66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist befugt, die Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu uebertragen.
(2) Das Gesetz ueber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geaendert durch das
Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die
Vorschriften des ersten und dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie
die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes ueber das Vorverfahren sind anzuwenden.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewaehrung von Leistungen
besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfuersorge nach den §§ 25 bis 27j des
Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
§ 65 Entschaedigung bei behoerdlichen Massnahmen
(1) Soweit auf Grund einer Massnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstaende vernichtet,
beschaedigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer
nicht nur unwesentlicher Vermoegensnachteil verursacht wird, ist eine Entschaedigung in
Geld zu leisten; eine Entschaedigung erhaelt jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstaende
mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschaedlingen als vermutlichen Uebertraegern
solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdaechtig sind. § 254 des Buergerlichen
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Hoehe der Entschaedigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung
eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschaedigung oder sonstigen
Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben
werden, so bemisst sich die Entschaedigung nach den hierfuer erforderlichen Aufwendungen.
Die Entschaedigung darf den gemeinen Wert nicht uebersteigen, den der Gegenstand ohne
die Beschaedigung oder Wertminderung gehabt haette. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes
sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstaende
in dem Zeitpunkt massgeblich, in dem die Massnahme getroffen wurde. Die Entschaedigung
fuer andere nicht nur unwesentliche Vermoegensnachteile darf den Betroffenen nicht
besser stellen, als er ohne die Massnahme gestellt sein wuerde. Auf Grund der Massnahme
notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.
§ 66 Zahlungsverpflichteter
(1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschaedigung nach § 56 ist das Land, in dem das
Verbot erlassen worden ist, in den Faellen des § 34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das
Land, in dem die verbotene Taetigkeit ausgeuebt worden ist. Verpflichtet zur Zahlung der
Entschaedigung nach § 65 ist das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.
(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewaehren
1. in den Faellen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden
ist,
2. in den Faellen des § 60 Abs. 2
a) von dem Land, in dem der Geschaedigte bei Eintritt des Impfschadens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt
hat,
b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der
Geschaedigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt gehabt hat oder
c) bei minderjaehrigen Geschaedigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der
Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil
oder Sorgeberechtigte des Geschaedigten, mit dem der Geschaedigte in
haeuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz
oder gewoehnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt gehabt hat,
- 38 -
3. in den Faellen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschaedigte seinen Wohnsitz
oder gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig
nimmt. Die Zustaendigkeit fuer bereits anerkannte Faelle bleibt unberuehrt.
(3) In den Faellen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der
weiteren Schaedigung verursacht werden, von dem Leistungstraeger zu uebernehmen, der fuer
die Versorgung wegen der weiteren Schaedigung zustaendig ist.
§ 67 Pfaendung
(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschaedigungen koennen nach den fuer
das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfaendet werden.
(2) Uebertragung, Verpfaendung und Pfaendung der Ansprueche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs.
1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 68 Rechtsweg
(1) Fuer Streitigkeiten ueber Entschaedigungsansprueche nach den §§ 56 und 65 und fuer
Streitigkeiten ueber Erstattungsansprueche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(2) Fuer oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs.
1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz
besondere Vorschriften fuer die Kriegsopferversorgung enthaelt, gelten diese auch fuer
Streitigkeiten nach Satz 1.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der
Kriegsopferfuersorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewaehrt wird.
Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
13. Abschnitt
Kosten
§ 69 Kosten
(1) Die Kosten fuer
1. die Uebermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
2. die Durchfuehrung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,
3. die Massnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von
der zustaendigen Behoerde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Massnahmen
nicht vorsaetzlich herbeigefuehrt wurde,
4. Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,
5. die Massnahmen nach § 20 Abs. 5,
6. die Durchfuehrung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26,
7. die Durchfuehrung von Schutzmassnahmen nach den §§ 29 und 30,
8. die Roentgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2
sind aus oeffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger
gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung
verpflichtet sind. Im Uebrigen richten sich die Gebuehrenpflicht und die Hoehe der
Gebuehren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landesrecht.
(2) Wer die oeffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich
geregelt, der Regelung durch die Laender vorbehalten.
14. Abschnitt
Sondervorschriften
- 39 -
§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
(1) Im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug
dieses Gesetzes den zustaendigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft
1. Personen, die in Unterkuenften oder sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr
untergebracht sind,
2. Soldaten, die dauernd oder voruebergehend ausserhalb der in Nummer 1 bezeichneten
Einrichtungen wohnen,
3. Angehoerige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Maerschen, in Manoevern und Uebungen,
4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrichtungen der Bundeswehr eine der
in § 42 bezeichneten Taetigkeiten ausueben,
5. Grundstuecke, Einrichtungen, Ausruestungs- und Gebrauchsgegenstaende der Bundeswehr,
6. im Bereich der Bundeswehr die Taetigkeiten mit Krankheitserregern.
Die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 obliegen dem Standortarzt.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Massnahmen zur Bekaempfung uebertragbarer
Krankheiten im Benehmen mit dem zustaendigen Gesundheitsamt zu treffen.
(3) Bei Zivilbediensteten, die ausserhalb der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Einrichtungen wohnen, sind die Massnahmen zur Bekaempfung uebertragbarer Krankheiten im
Benehmen mit der zustaendigen Stelle der Bundeswehr zu treffen.
(4) In den Faellen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Verzug das Gesundheitsamt, in
den Faellen des Absatzes 3 die zustaendige Stelle der Bundeswehr vorlaeufige Massnahmen
treffen.
(5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsaemter und die zustaendigen
Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens einer
uebertragbaren Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und inwieweit sie sich bei den
Ermittlungen gegenseitig zu unterstuetzen haben.
§ 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes, die an Bord von
Kauffahrteischiffen eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Taetigkeiten
ausueben, obliegen die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 den nach § 81 Abs. 1 des
Seemannsgesetzes zur Untersuchung auf Seediensttauglichkeit ermaechtigten Aerzten.
§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug
dieses Gesetzes fuer Schienenfahrzeuge sowie fuer ortsfeste Anlagen zur ausschliesslichen
Befuellung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des
Gesundheitsamtes und der zustaendigen Behoerden nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen
sind.
15. Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 73 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
- 40 -
2. entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43 Abs. 2 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3
oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 51 Satz 2 ein
Grundstueck, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder
einen sonstigen Gegenstand nicht zugaenglich macht,
4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3
oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3
oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 oder
2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9
zuwiderhandelt,
7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht,
nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
9. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte Infektionen oder das Auftreten
von Krankheitserregern nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese Aufzeichnung nicht oder nicht
mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
10. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht gewaehrt,
11. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
12. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer
Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort
genannte Taetigkeit ausuebt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an
einer Veranstaltung teilnimmt,
15. ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder
an einer Veranstaltung teilnimmt,
16. entgegen § 34 Abs. 4 fuer die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht
sorgt,
17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Gesundheitsamt
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
18. entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig durchfuehrt,
19. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung nicht duldet,
20. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 7, eine Person beschaeftigt,
21. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
22. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 41 -
23. entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewaehrt oder eine Pruefung nicht duldet oder
24. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7
Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr.
2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 8, 9 und 21 mit einer
Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse
bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 74 Strafvorschriften
Wer vorsaetzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 23 oder 24
bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit
oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 75 Weitere Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder §
31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1,
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3
eine Person beschaeftigt oder eine Taetigkeit ausuebt,
3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausfuehrt, aufbewahrt, abgibt
oder mit ihnen arbeitet oder
4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1
genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fuenf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in
anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Taeter in den Faellen der Absaetze 1 oder 2 fahrlaessig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.
§ 76 Einziehung
Gegenstaende, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, koennen
eingezogen werden.
16. Abschnitt
Uebergangsvorschriften
§ 77 Uebergangsvorschriften
- 42 -
(1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende Erlaubnis fuer
das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei juristischen Personen gilt dies bis
fuenf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Massgabe, dass die Erlaubnis
nach § 48 zurueckgenommen oder widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen
vorliegt; die Massgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung
der Taetigkeiten uebernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person
ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschraenkung des § 47 Abs. 4 Satz 1
gilt nicht fuer die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes genannten Personen,
wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen, von denen
sie mit der Leitung der Taetigkeiten beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit
unbeschraenkten Erlaubnis sind. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt
durchgefuehrt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis fuer diese Arbeiten fuenf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend
Anwendung.
(2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung nach § 43
Abs. 1.
- 43 -