Gesetz ueber die Verarbeitung und Nutzung
von Daten im Rahmen des integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften fuer
landwirtschaftliche Stuetzungsregelungen
(InVeKoS-Daten-Gesetz - InVeKoSDG)
InVeKoSDG

vom  21.07.2004



"InVeKoS-Daten-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 22.4.2008 I 738

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGV 1782/2003 (CELEX Nr: 303R1782)
Das G wurde als Artikel 3 d. G v. 21.7.2004 I 1763 vom Bundestag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9
dieses G am 1.8.2004 in Kraft getreten.

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchfuehrung
1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen
   Regeln fuer Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
   bestimmten Stuetzungsregelungen fuer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur
   Aenderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001,
   (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG)
   Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in
   der jeweils geltenden Fassung,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 ueber
   die Foerderung der Entwicklung des laendlichen Raums durch den Europaeischen
   Landwirtschaftsfonds fuer die Entwicklung des laendlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L
   277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
3. der zur Durchfuehrung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen
   Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften,
soweit danach eine Verarbeitung oder Nutzung elektronisch gespeicherter Daten ueber
landwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der Durchfuehrung und
Kontrolle von Direktzahlungen und sonstigen Stuetzungsregelungen (InVeKoS-Daten)
erforderlich ist, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(InVeKoS) durchgefuehrt werden oder mit diesem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 kompatibel zu gestalten sind.

§ 2 Datenabgleich
(1) Zur Durchfuehrung eines automatisierten Abgleichs uebermitteln die fuer die Gewaehrung
von Direktzahlungen und sonstigen Stuetzungsregelungen zustaendigen Behoerden des
Bundes und der Laender (Praemienbehoerden), die nach der Milchpraemienverordnung fuer die

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Ausstellung der Referenzmengen-Bescheinigung zustaendigen Behoerden sowie die in § 4 Abs.
4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes bezeichneten Fachueberwachungsbehoerden
die in Absatz 2 genannten Daten ueber landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsinhaber
anderen Praemienbehoerden oder anderen Fachueberwachungsbehoerden, soweit diese Daten
erforderlich sind, um
1. eine Verwaltung und Kontrolle der Beihilfeantraege durchzufuehren, insbesondere um
   Doppelfoerderungen zu verhindern,
2. ein System der Identifizierung und Registrierung von Zahlungsanspruechen
   einzurichten oder
3. die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG)
   Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs.
   2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu ueberpruefen.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. flaechenbezogene Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung
   landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
2. Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von
   Zahlungsanspruechen nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
3. Daten, die fuer die Erstellung eines einheitlichen Systems zur Erfassung von
   Betriebsinhabern, die einen Beihilfeantrag nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der
   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen, erforderlich sind,
4. betriebsbezogene Daten, die fuer die Durchfuehrung und Kontrolle der Verpflichtungen
   im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der
   Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)
   Nr. 1698/2005 erforderlich sind,
5. Daten, die zur Durchfuehrung der Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr.
   1782/2003 und der Gewaehrung des zusaetzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der
   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind,
6. sonstige betriebsbezogene Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
   oder den zu ihrer Durchfuehrung erlassenen Rechtsakten erforderlich sind, um die
   Durchfuehrung und Kontrolle der Direktzahlungen und sonstigen Stuetzungsregelungen zu
   gewaehrleisten.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Behoerden verarbeiten und nutzen die ihnen
uebermittelten Daten zur Durchfuehrung des automatisierten Abgleichs.

(4) Die Uebermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Uebrigen gilt
fuer die Zulaessigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 3 Auskunft an den Betroffenen
§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz die fuer den Datenschutz zustaendigen
Kontrollbehoerden der Laender treten, soweit der Auskunftsanspruch sich gegen Behoerden
der Laender richtet.

§ 4 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren oder technische
und organisatorische Massnahmen bei der Datenverarbeitung und -nutzung zu regeln
hinsichtlich
1. der Errichtung eines einheitlichen Systems fuer die Identifizierung der
   Betriebsinhaber nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr.
   1782/2003 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom
   11. Dezember 2001 mit Durchfuehrungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr.

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   3508/92 des Rates eingefuehrten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem fuer
   bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) in der
   jeweils geltenden Fassung,
2. der Durchfuehrung des Flaechendatenabgleichs im Zusammenhang mit dem Einsatz
   des geografischen Informationssystems nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.
   1782/2003,
3. der Verwaltung und Zuweisung von Zahlungsanspruechen im Rahmen des Systems zur
   Identifizierung und Registrierung von Zahlungsanspruechen nach Artikel 18 Abs. 1
   Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
4. des Informationssystems zwischen den in § 2 Abs. 1 genannten Behoerden im
   Zusammenhang mit der Durchfuehrung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der
   Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im
   Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
5. der Durchfuehrung der Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
   und der Gewaehrung des zusaetzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der Verordnung
   (EG) Nr. 1782/2003,
um die Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1
sachgerecht durchzufuehren.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden, wenn ihr unverzuegliches Inkrafttreten zur Durchfuehrung von Rechtsakten der
Europaeischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten
spaetestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft; ihre Geltungsdauer kann
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlaengert werden.




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