Gesetz zu dem Uebereinkommen ueber den
Internationalen Waehrungsfonds in der
Fassung von 1976 (IWF-Gesetz)
IMFAbkG

vom  09.01.1978



"IWF-Gesetz vom 9. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 13), das zuletzt durch Artikel 155 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 155 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 13.1.1978
Das Uebereinkommen idF von 1976 ist gem. Bek. v. 3.5.1978 II 838 am 1.4.1978 in Kraft
getreten.

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Der Neufassung des Abkommens ueber den Internationalen Waehrungsfonds, die der
Gouverneursrat des Fonds bis zum 30. April 1976 genehmigt hat (urspruengliche Fassung:
BGBl. 1952 II S. 638; Aenderungen und Ergaenzungen von 1968: BGBl. 1968 II S. 1227), wird
zugestimmt. Die im folgenden als Uebereinkommen bezeichnete Neufassung wird nachstehend
veroeffentlicht.

Art 2
Das Recht aus Artikel V des Uebereinkommens, Mittel des Internationalen Waehrungsfonds
innerhalb der Reservetranche im Sinne des Artikels XXX Buchstabe c des Uebereinkommens
zu beantragen, uebt die Deutsche Bundesbank aus.

Art 3
(1) Vermoegenswerte (Sonderziehungsrechte, Betraege in Deutscher Mark oder fremder
Waehrung oder Gold), die zur Erfuellung von Anspruechen der Bundesrepublik Deutschland aus
ihrer Mitgliedschaft im Internationalen Waehrungsfonds zu leisten sind, gehen auf die
Deutsche Bundesbank ueber.

(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Mitgliedschaft im
Internationalen Waehrungsfonds, solche Vermoegenswerte zu leisten, erfuellt die Deutsche
Bundesbank.

(3) Sonderziehungsrechte, die der Internationale Waehrungsfonds der Bundesrepublik
Deutschland im Zusammenhang mit Krediten der Deutschen Bundesbank an den Fonds
uebertraegt, gehen auf die Deutsche Bundesbank ueber.

Art 4
Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschaeftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit
dem Internationalen Waehrungsfonds nach Artikel V Abschnitt 1 des Uebereinkommens ab. Sie
ist Hinterlegungsstelle nach Artikel XIII Abschnitt 2 des Uebereinkommens.

Art 5
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(1) Die Bundesregierung bestellt den Gouverneur und den Stellvertretenden Gouverneur
fuer die Bundesrepublik Deutschland im Internationalen Waehrungsfonds im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank. Der Gouverneur oder der Stellvertretende Gouverneur koennen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zeitweilige Stellvertretende
Gouverneure bestellen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen uebt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
zur Besetzung der Stellen eines Mitglieds im Rat auf Ministerebene des Internationalen
Waehrungsfonds, eines Stellvertreters und der Beigeordneten im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank aus.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen uebt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
zur Besetzung der Stelle eines Exekutivdirektors im Internationalen Waehrungsfonds
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank aus. Der Exekutivdirektor bestellt den
Stellvertretenden Exekutivdirektor nach Weisung des Bundesministeriums der Finanzen.
Satz 2 gilt entsprechend fuer die Bestellung eines zeitweiligen Stellvertretenden
Exekutivdirektors.

Art 6
(1) Der Gouverneur sowie das Mitglied im Rat auf Ministerebene ueben ihre Taetigkeit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aus, der das Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie herstellt.

(2) Die sonstigen Erklaerungsberechtigten im Gouverneursrat und im Rat auf Ministerebene
sowie die Erklaerungsberechtigten im Exekutivdirektorium handeln auf Weisungen des
Bundesministeriums der Finanzen.

Art 7
Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bei der
Anwendung des Uebereinkommens wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Art 8
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat ueber
Vorgaenge von besonderer Bedeutung, die sich bei der Anwendung des Uebereinkommens
ergeben.

Art 9
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Art 10
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 11
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 9 am Tage nach seiner Verkuendung
in Kraft.

(2) Artikel 2 bis 9 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem das
Uebereinkommen (Neufassung) fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(3) Der Tag, an dem das Uebereinkommen (Neufassung) nach Artikel XVII der bisherigen
Fassung fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.




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