Verordnung ueber die berufliche
Fortbildung im Bereich der Informations-
und Telekommunikationstechnik (IT-
Fortbildungsverordnung)
IT-FortbV
vom 03.05.2002
"IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 V v. 23.2.2005 I 338
Fussnote
Textnachweis ab: 18.5.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 212 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden sind, verordnet das
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung nach Anhoerung des Staendigen Ausschusses
des Bundesinstituts fuer Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie:
Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Struktur der IT-Fortbildung
§ 1 Struktur der IT-Fortbildung
Teil 2
Vorschriften fuer die Pruefung der operativen Professionals
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften fuer die Pruefung der operativen Professionals
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen (Operative Professionals)
§ 3 Gliederung der Pruefung (Operative Professionals)
§ 4 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse"
§ 5 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Profilspezifische IT-
Fachaufgaben"
§ 6 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung und
Personalmanagement"
§ 7 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung und
Personalmanagement"
Abschnitt 2
Gepruefter IT-Entwickler/Gepruefte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems
Manager)
§ 8 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 9 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-
Entwickler)
§ 10 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Profilspezifische IT-
Fachaufgaben" (IT-Entwickler)
Abschnitt 3
Gepruefter IT-Projektleiter/Gepruefte IT-Projektleiterin (Certified IT
Business Manager)
§ 11 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
-1-
§ 12 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-
Projektleiter)
§ 13 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Profilspezifische IT-
Fachaufgaben" (IT-Projektleiter)
Abschnitt 4
Gepruefter IT-Berater/Gepruefte IT-Beraterin (Certified IT Business
Consultant)
§ 14 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 15 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-
Berater)
§ 16 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Profilspezifische IT-
Fachaufgaben" (IT-Berater)
Abschnitt 5
Gepruefter IT-Oekonom/Gepruefte IT-Oekonomin (Certified IT Marketing Manager)
§ 17 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 18 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Oekonom)
§ 19 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Profilspezifische IT-
Fachaufgaben" (IT-Oekonom)
Abschnitt 6
Bewertung der Pruefungsteile und Bestehen der Pruefung
§ 20 Bewerten der Pruefungsteile und Bestehen der Pruefung
§ 21 Ausbildereignung
Teil 3
Vorschriften fuer die Pruefung der strategischen Professionals
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften fuer die Pruefung der strategischen Professionals
§ 22 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)
§ 23 Gliederung der Pruefung (Strategische Professionals)
§ 24 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Strategische Prozesse"
§ 25 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Projekt- und
Geschaeftsbeziehungen"
§ 26 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Strategisches
Personalmanagement"
Abschnitt 2
Gepruefter Informatiker/Gepruefte Informatikerin (Certified IT Technical
Engineer)
§ 27 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 28 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Strategische Prozesse" (Informatiker)
Abschnitt 3
Gepruefter Wirtschaftsinformatiker/Gepruefte Wirtschaftsinformatikerin
(Certified IT Business Engineer)
§ 29 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 30 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Strategische
Prozesse" (Wirtschaftsinformatiker)
Abschnitt 4
Bewertung der Pruefungsteile und Bestehen der Pruefung
§ 31 Bestehen der Pruefung
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften, Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Anrechnung anderer Pruefungsleistungen
§ 33 Wiederholung der Pruefung
§ 34 Uebergangsvorschriften
§ 35 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Teil 1
Struktur der IT-Fortbildung
§ 1 Struktur der IT-Fortbildung
(1) Die IT-Fortbildung gliedert sich in folgende aufeinander aufbauende Ebenen:
-2-
1. Berufliche Qualifizierung zu den zertifizierten IT-Spezialisten (§ 2 Abs. 2),
2. Aufstiegsfortbildung zu den operativen Professionals sowie
3. Aufstiegsfortbildung zu den strategischen Professionals.
(2) Operative Professionals sind befaehigt, Geschaeftsprozesse in den Bereichen
Entwicklung, Organisation, Beratung oder Vertrieb und Marketing zu gestalten sowie
Aufgaben der Mitarbeiterfuehrung wahrzunehmen.
(3) Strategische Professionals sind befaehigt, die IT-Geschaeftsfelder eines Unternehmens
dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend fortzuentwickeln sowie
strategische Allianzen und Partnerschaften zu schliessen.
(4) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines operativen
Professionals, die durch die berufliche Fortbildung
1. zum Geprueften IT-Entwickler/zur Geprueften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems
Manager),
2. zum Geprueften IT-Projektleiter/zur Geprueften IT-Projektleiterin (Certified IT
Business Manager),
3. zum Geprueften IT-Berater/zur Geprueften IT-Beraterin (Certified IT Business
Consultant) und
4. zum Geprueften IT-Oekonom/zur Geprueften IT-Oekonomin (Certified IT Marketing Manager)
erworben worden sind, kann die zustaendige Stelle Pruefungen nach den Teilen 2 und 4
dieser Verordnung durchfuehren.
(5) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines strategischen
Professionals, die durch die berufliche Fortbildung
1. zum Geprueften Informatiker/zur Geprueften Informatikerin (Certified IT Technical
Engineer) und
2. zum Geprueften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprueften Wirtschaftsinformatikerin
(Certified IT Business Engineer)
erworben worden sind, kann die zustaendige Stelle Pruefungen nach den Teilen 3 und 4
dieser Verordnung durchfuehren.
Teil 2
Vorschriften fuer die Pruefung der operativen Professionals
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften fuer die Pruefung der operativen
Professionals
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(Operative Professionals)
(1) Zur Pruefung der operativen Professionals ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlusspruefung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden
kann und danach eine mindestens zweijaehrige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlusspruefung in einem sonstigen anerkannten
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijaehrige Berufspraxis oder
3. eine mindestens sechsjaehrige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis gemaess Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezuege zu den in den §§
8, 11, 14 oder 17 genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten
-3-
IT-Spezialisten gemaess der "Vereinbarung ueber die Spezialistenprofile im Rahmen des
Verfahrens zur Ordnung der IT-Weiterbildung vom 14. Februar 2002" (BAnz. Nr. 105a vom
12. Juni 2002), geaendert durch Aenderung der Bekanntmachung der Vereinbarung ueber die
Spezialisten-Profile im Rahmen des Verfahrens zur Ordnung der IT-Weiterbildung vom 21.
Oktober 2004 (BAnz. Nr. 244a vom 23. Dezember 2004), oder eine nach Breite und Tiefe
entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Pruefung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifikationen erworben
hat, die die Zulassung zur Pruefung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung der Pruefung
(Operative Professionals)
Die Pruefung fuer die operativen Professionals gliedert sich jeweils in die
Pruefungsteile:
1. Betriebliche IT-Prozesse,
2. Profilspezifische IT-Fachaufgaben,
3. Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement.
Die einzelnen Pruefungsteile koennen in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen
Pruefungsterminen geprueft werden; dabei ist mit dem letzten Pruefungsteil spaetestens zwei
Jahre nach dem ersten Pruefungstag des ersten Pruefungsteils zu beginnen.
§ 4 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse"
(1) Im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" erstellt der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin eine Dokumentation nach Massgabe der §§ 9, 12, 15 oder 18 ueber
ein praxisrelevantes Projekt oder ueber Aufgaben aus betrieblichen IT-Prozessen.
Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag ein.
Der Pruefungsausschuss fuehrt mit dem Pruefungsteilnehmer/der Pruefungsteilnehmerin
darueber ein Beratungsgespraech und trifft mit ihm/ihr eine Zielvereinbarung ueber
durchzufuehrende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den
Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgespraechs und dem Abgabetermin
der Dokumentation laengstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.
(2) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen, sind die Inhalte vor dem
Pruefungsausschuss zu praesentieren. Daran schliesst sich ein Fachgespraech an. Die
Praesentation soll mindestens 20 Minuten und hoechstens 30 Minuten, das Fachgespraech und
die Praesentation zusammen mindestens 60 Minuten und hoechstens 90 Minuten dauern.
(3) Durch die Praesentation und das Fachgespraech soll der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, die in der Dokumentation
dargestellten IT-Prozesse zu analysieren, Loesungen zu konzipieren, Projekte zu planen,
getroffene Entscheidungen transparent zu machen und uebergreifende Zusammenhaenge
darzustellen sowie seine/ihre Konzeptionen und Loesungsvorschlaege zu vertreten.
§ 5 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Profilspezifische IT-
Fachaufgaben"
(1) Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin soll im Pruefungsteil
"Profilspezifische IT-Fachaufgaben" drei Situationsaufgaben nach Massgabe der §§ 10,
13, 16 oder 19 schriftlich bearbeiten. Eine der Situationsaufgaben wird in englischer
Sprache gestellt. Die Pruefungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben betraegt jeweils
mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten.
(2) Hat der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin in nicht mehr als einer
Situationsaufgabe eine mangelhafte Pruefungsleistung erbracht, ist ihm/ihr darin
eine muendliche Ergaenzungspruefung anzubieten. Bei einer ungenuegenden schriftlichen
Pruefungsleistung besteht diese Moeglichkeit nicht. Die Ergaenzungspruefung soll in
der Regel nicht laenger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Pruefungsleistung und die der muendlichen Ergaenzungspruefung werden zu einer Note
-4-
zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Pruefungsleistung doppelt
gewichtet.
§ 6 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung und
Personalmanagement"
(1) Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin soll im Pruefungsteil
"Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement" zwei Situationsaufgaben schriftlich
bearbeiten und eine praktische Demonstration vorbereiten und durchfuehren.
(2) Die Pruefungsdauer der Situationsaufgaben betraegt jeweils mindestens 90 Minuten,
insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten. Die praktische Demonstration soll nicht
laenger als 30 Minuten dauern. Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin erhaelt
Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten, hoechstens 30 Minuten vorzubereiten.
(3) Hat der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin in nicht mehr als einer
Situationsaufgabe gemaess Absatz 1 mangelhafte Pruefungsleistungen erbracht, ist ihm/
ihr in dieser Situationsaufgabe eine muendliche Ergaenzungspruefung anzubieten. Bei
einer ungenuegenden schriftlichen Pruefungsleistung besteht diese Moeglichkeit nicht. Die
einzelne Ergaenzungspruefung soll in der Regel nicht laenger als 20 Minuten dauern. Die
Bewertung der schriftlichen Pruefungsleistung und die der muendlichen Ergaenzungspruefung
werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Pruefungsleistung doppelt gewichtet.
§ 7 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung und
Personalmanagement"
(1) Die Situationsaufgaben sind so gestaltet, dass jeder der folgenden
Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird:
1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalplanung und -auswahl" soll der
Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den
Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen
Anforderungen sicherstellen kann. In diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter
Beruecksichtigung technischer und organisatorischer Veraenderungen; Erstellen von
Anforderungsprofilen,
b) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung
von Fachkraeften am Arbeitsmarkt,
c) Vorbereiten und Durchfuehren von Personalauswahlgespraechen,
d) Auswaehlen und Einstellen von Mitarbeitern, einschliesslich Auszubildenden,
e) Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsvertraegen;
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiter- und Teamfuehrung" soll der
Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie
Personalmassnahmen durchfuehren, Mitarbeiter sowie Teams fuehren, entwickeln,
motivieren und einsetzen kann. In diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Beurteilen von Mitarbeitern, einschliesslich Auszubildenden,
b) Anwenden von Fuehrungsmethoden und -techniken,
c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewaeltigung betrieblicher Aufgaben,
d) Beurteilen und Foerdern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung
des bisherigen Berufsweges und unter Beruecksichtigung persoenlicher und sozialer
Gegebenheiten,
e) Anwenden von Methoden zur Loesung betrieblicher Konflikte, Beruecksichtigen
kultureller Unterschiede,
f) Fuehren von Teams, insbesondere
aa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielraeumen und
Ergreifen von Aktivitaeten bei Zielabweichung,
-5-
bb) Beurteilen von Einfluessen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und
die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Loesungen im Sinne einer
gemeinsamen Teameffizienz;
3. im Qualifikationsschwerpunkt "Qualifizierung" soll der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Personalentwicklungspotentiale
einschaetzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen sowie
Qualifizierungsaktivitaeten durchfuehren kann. In diesem Rahmen koennen geprueft
werden:
a) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,
b) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitaeten und Erstellen von
Qualifizierungskonzepten,
c) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung,
Auswaehlen der Qualifizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,
d) Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings,
e) Zusammenarbeiten mit zustaendigen Stellen, Bildungstraegern und Berufsschulen,
f) Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf Pruefungen und den Erwerb von
Qualifikationsnachweisen;
4. im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeitsrecht" soll der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie bei personellen Einzelmassnahmen,
Veraenderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal, insbesondere
arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der
Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse beruecksichtigen kann. In
diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, Berufsbildungsgesetzes und des
Tarifrechts,
b) Beruecksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen,
c) Beruecksichtigen von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen,
insbesondere des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes,
d) Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,
e) Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhaeltnissen, Erstellen von Zeugnissen.
(2) Fuer die praktische Demonstration waehlt der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin einen der folgenden Anwendungsfaelle aus:
1. Vorbereiten und Durchfuehren eines Einstellungsgespraeches,
2. Vorbereiten und Durchfuehren eines Mitarbeitergespraeches,
3. Vorbereiten und Durchfuehren einer Ausbildungseinheit,
4. Vorbereiten und Durchfuehren einer Mitarbeiterqualifizierung.
(3) In den Anwendungsfaellen sind folgende Anforderungen nachzuweisen:
1. im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchfuehren eines Einstellungsgespraeches"
soll der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die
Rahmenbedingungen fuer ein Gespraech gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und
Entwicklungsperspektiven fuer den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespraech
zielgerichtet fuehren kann,
2. im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchfuehren eines Mitarbeitergespraeches"
soll der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/
sie die Rahmenbedingungen fuer ein Gespraech gestalten, Mitarbeiter beurteilen,
Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven fuer den Mitarbeiter aufzeigen,
Kritik annehmen sowie das Gespraech zielgerichtet fuehren kann,
-6-
3. im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchfuehren einer Ausbildungseinheit"
soll der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie
Ausbildungseinheiten auswaehlen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien
auswaehlen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren
sowie Lernerfolge sicherstellen kann,
4. im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchfuehren einer Mitarbeiterqualifizierung"
soll der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie
Qualifizierungsthemen auswaehlen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien
auswaehlen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren
sowie Lernerfolge sicherstellen kann.
Abschnitt 2
Gepruefter IT-Entwickler/Gepruefte IT-Entwicklerin
(Certified IT Systems Manager)
§ 8 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Ziel der Pruefung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprueften IT-Entwickler/
zur Geprueften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager) und damit die Befaehigung,
1. in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und
Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, technisch
optimale und marktgerechte IT-Loesungen zu entwickeln und zu implementieren, IT-
Entwicklungsprojekte zu planen, zu steuern und zu kontrollieren,
2. sich auf neue Technologien, auf veraenderte lokale und globale Marktverhaeltnisse,
auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den
technisch-organisatorischen Wandel unter Beruecksichtigung der gesellschaftlichen
Akzeptanz zu gestalten,
3. Aufgaben der Mitarbeiterfuehrung wahrzunehmen.
(2) Durch die Pruefung ist festzustellen, ob der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin unter Beruecksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und
Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhaenge und des
Qualitaetsmanagements folgende Prozesse durchfuehren kann:
a) Analysieren der vorgegebenen Projektkenngroessen (fachliches Modell),
b) Designen des zu entwickelnden Produkts anhand der Kundenanforderungen,
c) Entwickeln und Erstellen der Loesungskomponenten (Implementierung),
d) Integrieren der Komponenten in die Gesamtloesung, Durchfuehren der Tests und Abnahme
der Produkte und Loesungen,
e) Planen, Budgetieren, Leiten und Ueberwachen von IT-Projekten, Vorgeben der
Rahmenbedingungen fuer die Projektarbeit,
f) Bewerten und Evaluieren der Produkte, Loesungen und Entwicklungsprozesse im Hinblick
auf wirtschaftlichen Erfolg und Kundenzufriedenheit,
g) Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Fuehren und Motivieren der Mitarbeiter,
Foerdern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an
Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktloesungsstrategien, Mitwirken bei
Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,
h) Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des
Qualifizierungsbedarfs, Einleiten und Unterstuetzen von Qualifizierungsaktivitaeten,
Planen und Leiten der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Pruefung fuehrt zum anerkannten Abschluss Gepruefter IT-
Entwickler/Gepruefte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager).
-7-
§ 9 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-
Entwickler)
(1) Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der
Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben
aus mindestens einem der folgenden betrieblichen IT-Prozesse planen, durchfuehren und
dokumentieren kann:
1. Analysieren von Projektkenngroessen und Designen von IT-Loesungen,
2. Implementieren und Integrieren der Loesungskomponenten, Durchfuehren von Tests und
Abnahme der Produkte oder Loesungen,
3. Planen, Steuern und Kontrollieren von IT-Entwicklungsprojekten.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung ueber Entstehung
und Ablauf der Projektarbeit oder Loesungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation
soll der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der
Lage ist,
a) sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhaeltnisse
einzustellen,
b) Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu
analysieren,
c) technisch optimale und marktgerechte IT-Loesungen zu designen,
d) IT-Loesungskomponenten zu entwickeln und die Gesamtloesung zu implementieren,
e) Projektalternativen zu untersuchen,
f) Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
g) die Finanzierung von Projekten zu planen und zu sichern,
h) Anforderungen an das Personal zu beschreiben,
i) Entscheidungstraeger zu informieren und zu beraten,
k) Umsetzung der Projekte zu leiten,
l) qualitaetswirksame Aktivitaeten zu planen und umzusetzen.
§ 10 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Profilspezifische IT-
Fachaufgaben" (IT-Entwickler)
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschaeftsprozessen schriftlich zu
bearbeiten:
1. Analysieren der Bedingungen fuer marktgerechte IT-Loesungen,
2. Planen des Entwicklungsprozesses von IT-Loesungen,
3. Durchfuehren des Entwicklungsprozesses von IT-Loesungen.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden
Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird:
1. im Qualifikationsschwerpunkt "Technical Engineering" soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, vorgegebene
Projektkenngroessen zu analysieren, Produkte unter Einbeziehung innovativer Loesungen
zu designen, Loesungskomponenten zu entwickeln und zu erstellen, Komponenten zu
integrieren sowie Tests und die Abnahme des Produkts durchzufuehren. In diesem
Rahmen koennen geprueft werden:
a) Analysieren und Bewerten von Benutzeranforderungen sowie Umsetzen dieser, unter
Einbeziehung innovativer Loesungen in eine Produktsicht,
b) Festlegen des Grob-Gesamt-Designs, Auswaehlen der Plattformen, einschliesslich
Hard- und Software, Betriebssystem, Architektur, Datenbank und
Datenkommunikation, Netzwerk und Erstellen der Grob-Spezifikationen,
-8-
c) Festlegen der Hilfsmittel, insbesondere der Programmiersprache, Tools, Netzwerk,
Quellcodeverwaltung,
d) Entwickeln von System- und Softwarearchitekturen und Beschreiben der
Schnittstellen,
e) Festlegen des Designs, insbesondere Gesamtsystem, Komponenten, Protokolle,
Datenbankmodell und Erstellen der Detail-Spezifikationen,
f) Festlegen und Erstellen der Vorgehensmodelle, der Migrationsplaene, der Testplaene
und der Wartungskonzepte,
g) Entwickeln und Testen der Loesungskomponenten,
h) Erstellen von Testszenarien, Testwerkzeuge und Testmonitore,
i) Integrieren der Komponenten, Durchfuehren der Tests und Abnahme des Produkts,
k) Evaluieren der erreichten Leistungsfaehigkeit,
l) Erstellen der Dokumentation;
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, IT-Projekte zu
strukturieren und zu leiten. In diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Durchfuehren von Projekten unter Beachtung der gesetzten Projektziele und des
dafuer vorgegebenen Ressourcenrahmens,
b) Durchfuehren der Projektstrukturierung, Aufwandsschaetzung, Ressourcenplanung,
Kostenplanung und Risikoanalyse,
c) Organisieren effizienter Arbeits- und Systemablaeufe,
d) Planen und Umsetzen qualitaetssichernder Aktivitaeten im Rahmen des eingesetzten
Qualitaetsmanagementsystems,
e) Sichern der Qualitaetsziele, Steigern des Qualitaetsbewusstseins der Mitarbeiter;
3. im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll der
Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage
ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge und kostenrelevante Einflussfaktoren
bei der Entwicklung einer technisch optimalen und marktgerechten IT-Loesung zu
beurteilen und zu beruecksichtigen. In diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieblichen Ablaeufen in seinem Umfeld
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
b) Planen, Organisieren, Einleiten und Ueberwachen von Moeglichkeiten der
Kostenbeeinflussung und Aktivitaeten zum kostenbewussten Handeln,
c) Anwenden von Kalkulationsverfahren,
d) Konzipieren und Entwickeln von Methoden zur betriebswirtschaftlichen Bewertung
von Planungen fuer Produktverlagerungen, Beschaffungen neuer Produkte und
Vorgehensweisen von Kostenoptimierungen.
Abschnitt 3
Gepruefter IT-Projektleiter/Gepruefte IT-Projektleiterin
(Certified IT Business Manager)
§ 11 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Ziel der Pruefung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprueften IT-Projektleiter/
zur Geprueften IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager) und damit die
Befaehigung,
1. in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und
Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, einmalige Vorhaben,
die gekennzeichnet sind durch spezifische Ziele, zeitliche, finanzielle und
-9-
personelle Begrenzungen sowie eine projektspezifische Organisation, in der Projekt-
und Linienorganisation selbstaendig und eigenverantwortlich zu leiten,
2. sich auf neue Technologien, auf veraenderte lokale und globale Marktverhaeltnisse,
auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den
technisch-organisatorischen Wandel unter Beruecksichtigung der gesellschaftlichen
Akzeptanz zu gestalten,
3. Aufgaben der Mitarbeiterfuehrung wahrzunehmen.
(2) Durch die Pruefung ist festzustellen, ob der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin unter Beruecksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer
und betriebswirtschaftlicher Zusammenhaenge und des Qualitaetsmanagements folgende
Prozesse durchfuehren kann:
a) Beraten von Kunden, Mitarbeiten an der Erstellung von Angeboten,
b) Einrichten von neuen und Optimieren von bestehenden Leistungsprozessen,
c) Einrichten einer projektspezifischen Organisation, Rekrutieren des Projektpersonals
sowie Auswaehlen der Arbeitsmittel, Festlegen von Standards und Konventionen,
d) Strukturieren des Projektablaufes, Auswaehlen und Anpassen eines projektspezifischen
Vorgehensmodells, Erstellen und verantwortliches Umsetzen von Plaenen, insbesondere
Projekt-, Kosten- und Einsatzmittelplaene, sowie Konzipieren und Organisieren der
Qualifizierungsprozesse der Projektmitarbeiter,
e) Erstellen und Fortschreiben der Personaleinsatz- sowie Sach- und
Finanzmittelplanung; Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen sowie
Ueberwachen und Steuern des Projektablaufes unter Beruecksichtigung von Prioritaeten;
Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurations- und Claimmanagements, Durchfuehren der
Qualitaetssicherung, Erkennen und Begrenzen von Risiken,
f) Durchfuehren von Projektnachkalkulationen, Erstellen von Abschlussberichten,
Aufloesen der Projektorganisation unter Beruecksichtigung der Interessen der
Projektmitarbeiter,
g) Pflegen des Kundenkontaktes, Praesentieren der Projektergebnisse gegenueber dem
Kunden und den verschiedenen Mitarbeitergruppen beim Kunden, Sichern der Akzeptanz
des Projektes beziehungsweise seiner Ergebnisse,
h) Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Fuehren und Motivieren der Mitarbeiter,
Foerdern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an
Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktloesungsstrategien, Mitwirken bei
Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,
i) Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen
des Qualifizierungsbedarfs sowie Einleiten und Unterstuetzen von
Qualifizierungsaktivitaeten; Planen und Leiten der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Pruefung fuehrt zum anerkannten Abschluss Gepruefter IT-
Projektleiter/Gepruefte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager).
§ 12 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-
Projektleiter)
(1) Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der
Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben
aus mindestens einem der folgenden IT-Geschaeftsprozesse planen, durchfuehren und
dokumentieren kann:
1. Beraten von Kunden und Erstellen von Angeboten,
2. Einrichten, Durchfuehren und Aufloesen von Projekten,
3. Einfuehren, Betreuen und Optimieren von Produktionsprozessen,
4. Leiten von Projekten, einschliesslich Planen des Personaleinsatzes und der
Mitarbeiterentwicklung.
- 10 -
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung ueber Entstehung
und Ablauf der Projektarbeit oder Loesungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation
soll der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der
Lage ist,
a) sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhaeltnisse
einzustellen,
b) Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu
analysieren,
c) technisch optimale und marktgerechte IT-Loesungen vorzuschlagen,
d) Projektalternativen zu untersuchen,
e) Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
f) Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern
zu koordinieren,
g) Entscheidungstraeger zu beraten,
h) die Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemablaeufe zu
organisieren,
i) Controlling-Instrumente einzusetzen, insbesondere zur Ueberwachung von Budgets,
Terminen und Qualitaetszielen,
k) geeignete Aktivitaeten zur Abwendung von Risiken zu planen,
l) IT-Loesungen in bestehende Kundenumfelder zu integrieren,
m) qualitaetswirksame Aktivitaeten zu planen, zu sichern und zu lenken sowie das
Qualitaetsbewusstsein der Mitarbeiter zu foerdern.
§ 13 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Profilspezifische IT-
Fachaufgaben" (IT-Projektleiter)
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschaeftsprozessen schriftlich zu
bearbeiten:
1. Initiieren und Planen von Projekten,
2. Realisieren und Steuern von Projekten,
3. Evaluieren und Verwerten von Projekten und Projektergebnissen.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden
Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den
Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:
1. im Qualifikationsschwerpunkt "Projektanbahnung" soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie unter Beruecksichtigung der
unterschiedlichen Sichtweisen des Kunden und des eigenen Unternehmens sowie von
Rechtsvorschriften in der Lage ist, Kunden zu beraten und Angebote zu erstellen. In
diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) zielgerichtetes Strukturieren und Fuehren von Beratungsgespraechen,
b) Erkennen und Strukturieren des zusaetzlich benoetigten Informationsbedarfs
hinsichtlich der Kundenaufgabenstellung und Kundenziele,
c) Pruefen der inhaltlichen Konsistenz von Aufgabenstellungen und Zielsetzungen und
Entwickeln und Aufzeigen von Alternativen,
d) Strukturieren von Angeboten und Organisation des Angebotsprozesses,
e) Strukturieren von Projektablaufplaenen mit Beschreibung und Definition von
Meilensteinen,
f) Erkennen und Bewerten von Risiken,
g) Prognostizieren der benoetigten Zeitanteile zur Realisierung der definierten
Meilensteine, Umsetzen des Zeitgeruestes in einen Kostenrahmen,
- 11 -
h) Beachten der rechtlichen Bestimmungen zur Vertragsgestaltung, insbesondere
Gewaehrleistungspflichten und -rechten und sonstigen Haftungsregelungen,
i) Beruecksichtigen der rechtlichen Bestimmungen zum Software- und Datenschutz;
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Projektorganisation und -durchfuehrung" soll der
Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage
ist, eine aufgabenspezifische Projektorganisation einzurichten, den Projektablauf
zu strukturieren, zu ueberwachen, zu steuern und das Projekt abzuschliessen. In
diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Festlegen der Aufbau- und Ablauforganisation,
b) Rekrutieren des Projektpersonals,
c) Auswaehlen der Arbeitsmittel,
d) Festlegen von Standards und Konventionen,
e) Planen der Projektaktivitaeten hinsichtlich der Aufwaende, Termine und Zeiten,
des Personals, der Sach- und Finanzmittel sowie der Qualitaetssicherung sowie
Fortschreiben der Planung,
f) Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen unter Beruecksichtigung
von Prioritaeten,
g) Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurationsmanagements; Sicherstellen des
Change-Managements,
h) Durchfuehren der Qualitaetssicherung, Erkennen und Begrenzen von Risiken,
i) Informieren von Kunden, Beteiligten und Gremien,
k) Durchfuehren der Abnahme mit dem Kunden,
l) Aufloesen der Projektorganisation und Ueberfuehrung in die Linienorganisation,
m) Durchfuehren einer Projektnachkalkulation, Erstellen von Abschlussberichten,
Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung;
3. im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmarketing" soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, Projekte
im Projektumfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen und
Projektinteressen zu vertreten. In diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im Hinblick auf Zielsetzung und
Zielgruppen,
b) Erkennen und Beruecksichtigen von Interessen und Vorstellungen der am Projekt
beteiligten Gremien und Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien und
Abteilungen,
c) Vorbereiten und Durchfuehren von Praesentationen, Gestalten und Formulieren einer
Praesentation sowie Umgehen mit Einwaenden und Stoerungen,
d) Moderieren bei Konflikten und Anwendung von Konfliktloesungsstrategien,
e) Darstellen und Vermarkten des Projektes im Umfeld des Kunden.
Abschnitt 4
Gepruefter IT-Berater/Gepruefte IT-Beraterin (Certified IT
Business Consultant)
§ 14 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Ziel der Pruefung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprueften IT-Berater/zur
Geprueften IT-Beraterin, (Certified IT Business Consultant) und damit die Befaehigung,
1. Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition, Konzeptentwicklung und -
umsetzung von IT-Loesungen zu beraten, um die Entwicklungspotentiale sowie die
- 12 -
Wettbewerbsfaehigkeit dieser Unternehmen zu staerken und den Unternehmen neue oder
erweiterte Geschaeftschancen zu ermoeglichen,
2. sich auf neue Technologien, auf veraenderte lokale und globale Marktverhaeltnisse,
auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den
technisch-organisatorischen Wandel unter Beruecksichtigung der gesellschaftlichen
Akzeptanz zu gestalten,
3. Aufgaben der Mitarbeiterfuehrung wahrzunehmen.
(2) Durch die Pruefung ist festzustellen, ob der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin unter Beruecksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer
und betriebswirtschaftlicher Zusammenhaenge und des Qualitaetsmanagements folgende
Prozesse durchfuehren kann:
a) Bewerten von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen IT-Systemen unter technischen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
b) Gestalten von Veraenderungsprozessen in Unternehmen,
c) Akquirieren und Durchfuehren von IT-Beratungsprojekten,
d) Erstellen kundenspezifischer Loesungsangebote,
e) Planen und Ueberwachen der Umsetzung der IT-Loesung beim Kunden,
f) Organisieren von effizienten Arbeits- und Systemablaeufen,
g) Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Fuehren und Motivieren der Mitarbeiter,
Foerdern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an
Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktloesungsstrategien, Mitwirken bei
Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,
h) Planen des Personalbedarfs und der Personalentwicklung, Feststellen des
Qualifizierungsbedarfs und Einleiten von Qualifizierungsaktivitaeten, Planen und
Leiten der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Pruefung fuehrt zum anerkannten Abschluss Gepruefter IT-
Berater/Gepruefte IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant).
§ 15 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-
Berater)
(1) Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der
Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben
aus mindestens einem der folgenden IT-Geschaeftsprozesse planen, durchfuehren und
dokumentieren kann:
1. Analysieren von Geschaeftsprozessen und Bewertung von Kunden-, Mitbewerber- und
eigenen Systemen unter technischen Gesichtspunkten,
2. Gestaltung von Veraenderungsprozessen in Unternehmen,
3. Akquirieren und Durchfuehren von IT-Beratungsprojekten,
4. Erstellen von kundenspezifischen Loesungsangeboten,
5. Planen und Ueberwachen der Umsetzung der IT-Loesung beim Kunden.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung ueber Entstehung
und Ablauf der Projektarbeit oder einer Loesungskonzeption enthalten. Durch die
Dokumentation soll der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/
sie in der Lage ist,
a) sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhaeltnisse
einzustellen,
b) Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu
analysieren,
c) technisch optimale und marktgerechte IT-Loesungen vorzuschlagen,
d) Projektalternativen zu untersuchen,
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e) Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
f) Finanzierungsstrategien zu pruefen und im Rahmen strategischer Entscheidungen
vorzubereiten,
g) Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern
zu koordinieren,
h) Entscheidungstraeger zu beraten,
i) Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemablaeufe zu
organisieren,
k) qualitaetswirksame Aktivitaeten zu planen und einzusetzen.
§ 16 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Profilspezifische IT-
Fachaufgaben" (IT-Berater)
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschaeftsprozessen schriftlich zu
bearbeiten:
1. Beraten von Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition und Konzeptentwicklung,
2. Beraten von Unternehmen bei der Einfuehrung und Umsetzung von IT-Loesungen,
3. Durchfuehren von Projektevaluationen.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden
Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den
Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:
1. im Qualifikationsschwerpunkt "Geschaeftsprozessanalyse" soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, in Unternehmen
Analysen durchzufuehren. In diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Beurteilen von IT-Systemen und Loesungen unter Kosten/Nutzen-Aspekten,
b) Auswaehlen von IT-Loesungsvarianten,
c) Bewerten von Unternehmensentscheidungen unter rechtlichen Aspekten,
d) Integrieren von Kundenanforderungen in den jeweiligen zu modellierenden
Geschaeftsprozess;
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Angebotserstellung" soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, unter Beachtung
rechtlicher Vorschriften, formaler Vorgaben und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
ein kundenspezifisches Angebot zu erstellen. In diesem Rahmen koennen geprueft
werden:
a) Zusammenfuehren von Daten aus verschiedenen Quellen,
b) Durchfuehren von Ist-Analysen,
c) Identifizieren moeglicher Problemursachen,
d) Entwickeln von alternativen Vorgehensweisen und Loesungswegen,
e) Kosten/Nutzen-Analyse eines Projektvorhabens,
f) Erstellen von Vorlagen fuer Make-or-Buy-Entscheidungen;
3. im Qualifikationsschwerpunkt "IT-Projektcontrolling" soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, IT-Loesungen zu
planen, zu organisieren und zu ueberwachen. In diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Erstellen von Projektplaenen,
b) Einsetzen von Controllinginstrumenten, insbesondere zur Ueberwachung von Budgets,
Terminen und Qualitaetszielen,
c) Planen geeigneter Aktivitaeten zur Abwendung von Risiken,
d) Integrieren von IT-Loesungen in bestehenden Kundenumfeldern;
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4. im Qualifikationsschwerpunkt "Produktmarketing" soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, Produkte im
Umfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen und Projektinteressen zu
vertreten. In diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im Hinblick auf Zielsetzung und
Zielgruppe,
b) Erkennen von Interessen und Vorstellungen der am Projekt beteiligten Gremien und
Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien und Abteilungen,
c) Vorbereiten und Durchfuehren von Praesentationen,
d) Darstellen und Vermarkten der Produkte im Umfeld des Kunden.
Abschnitt 5
Gepruefter IT-Oekonom/Gepruefte IT-Oekonomin (Certified IT
Marketing Manager)
§ 17 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Ziel der Pruefung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprueften IT-Oekonom/zur
Geprueften IT-Oekonomin (Certified IT Marketing Manager) und damit die Befaehigung,
1. in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und
Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, technisch
optimale und marktgerechte IT-Loesungen bereitzustellen, Vermarktung und Einkauf
von IT-Produkten und IT-Dienstleistungen zu leiten und unter kaufmaennisch-
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten strategische Unternehmensentscheidungen
vorzubereiten,
2. sich auf neue Technologien, auf veraenderte lokale und globale Marktverhaeltnisse,
auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den
technisch-organisatorischen Wandel unter Beruecksichtigung der gesellschaftlichen
Akzeptanz zu gestalten,
3. Aufgaben der Mitarbeiterfuehrung wahrzunehmen.
(2) Durch die Pruefung ist festzustellen, ob der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin unter Beruecksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer
und betriebswirtschaftlicher Zusammenhaenge und des Qualitaetsmanagements folgende
Prozesse durchfuehren kann:
a) Entwickeln von Marketingstrategien, Analysieren von Kunden- und Marktdaten, Planen
und Durchfuehren von Werbung fuer IT-Produkte, IT-Loesungen oder IT-Dienstleistungen,
b) Erstellen von Projektverlaufsplaenen fuer Marketing-, Beschaffungs- und
Vertriebsaktivitaeten und deren Umsetzung,
c) Planen und Zusammenstellen von Projektteams, Fuehren und Motivieren von
Mitarbeitern, Foerdern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter
an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktloesungsstrategien, Mitwirken bei
Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,
d) Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des
Qualifizierungsbedarfs und Einleiten von Qualifizierungsaktivitaeten, Planen und
fachliche Leitung der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Pruefung fuehrt zum anerkannten Abschluss Gepruefter IT-
Oekonom/Gepruefte IT-Oekonomin (Certified IT Marketing Manager).
§ 18 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-
Oekonom)
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(1) Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der
Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben
aus mindestens einem der folgenden IT-Geschaeftsprozesse planen, durchfuehren und
dokumentieren kann:
1. Planen und Durchfuehren von IT-Beschaffungsprozessen, einschliesslich Durchfuehren
von Bestandsanalysen und Entwicklung von Beschaffungskonzepten entsprechend dem
Marktstandard, Entwickeln von Steuerungsinstrumenten zur Entscheidungsvorbereitung
fuer die Unternehmensleitung sowie Nutzen von IT-Systemen,
2. Entwickeln und Umsetzen von IT-spezifischen Vertriebsstrategien, einschliesslich
Entwickeln von Steuerungssystemen und -instrumenten zur Entscheidungsvorbereitung
fuer die Geschaeftsfuehrung, Auf- und Ausbauen von Geschaeftsbeziehungen, insbesondere
zu strategischen Kunden, Entwickeln von Kundenbindungsstrategien sowie Nutzen von
IT-Systemen,
3. Entwickeln und Umsetzen von IT-spezifischen Marketingstrategien, einschliesslich
Initiieren und Durchfuehren von Markt- und Kundenanalysen, Entwickeln von
Marketingstrategien, insbesondere zur Gewinnung von Neukunden, Durchfuehren von
Produktpraesentationen, Veranstaltungen und Events, insbesondere bei strategisch
bedeutsamen Kunden, Koordinieren von Werbung und Oeffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung ueber
Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Loesungskonzeption enthalten. Der
Dokumentation ist eine englischsprachige Kurzfassung (Abstract) mit den wesentlichen
Inhalten der Projektdokumentation voranzustellen. Durch die Dokumentation soll der
Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,
a) Projektalternativen in der Projektinitialisierungsphase zu untersuchen,
b) Projektauftraege zu erstellen,
c) die Finanzierung von Projekten zu planen und durchzufuehren,
d) Finanzierungsstrategien im Projektvorfeld zu pruefen und im Rahmen strategischer
Entscheidungen vorzubereiten,
e) Finanzierungsalternativen auf der Basis von Kennzahlen zu pruefen und zu bewerten,
f) Entscheidungstraeger zu beraten,
g) Umsetzung der Projekte budgetwirksam zu leiten,
h) qualitaetswirksame Aktivitaeten zu planen, zu sichern und zu lenken sowie das
Qualitaetsbewusstsein der Mitarbeiter zu foerdern.
§ 19 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Profilspezifische IT-
Fachaufgaben" (IT-Oekonom)
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschaeftsprozessen schriftlich zu
bearbeiten:
1. Beschaffen von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
2. Vertreiben von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
3. Vermarkten von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden
Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den
Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:
1. im Qualifikationsschwerpunkt "Rechtsbewusstes Handeln" soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/
ihrer Handlungen einschlaegige Rechtsvorschriften zu beruecksichtigen. In diesem
Rahmen koennen geprueft werden:
a) Beruecksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifischem Urheberrecht, auch in
internationalem Rechtszusammenhang,
- 16 -
b) Beruecksichtigen einschlaegiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und
Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der
Produkthaftung, Gewaehrleistung,
c) Beruecksichtigen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des
Fernmeldegeheimnisses;
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Wirtschaften und Finanzieren" soll der
Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der
Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu
beruecksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhaenge aufzuzeigen. In diesem
Rahmen koennen geprueft werden:
a) Analysieren und Beurteilen von Unternehmensformen sowie deren Auswirkungen auf
die Wahrnehmung der Aufgaben,
b) Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Geschaeftsprozesse nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
c) Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der Absatzfinanzierung,
d) Beachten steuerrechtlicher Regelungen,
e) Einsetzen von Controllingmethoden,
f) Planen von Umsaetzen,
g) Gestalten von Preisen;
3. im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll der
Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage
ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge und kostenrelevante Einflussfaktoren
projekt- oder bereichsuebergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen
koennen geprueft werden:
a) Planen, Organisieren, Einleiten und Ueberwachen von Moeglichkeiten der
Kostenbeeinflussung und Aktivitaeten zum kostenbewussten Handeln,
b) Anwenden von Kalkulationsverfahren,
c) Beurteilen und Beruecksichtigen von organisatorischen und personellen Massnahmen
als Kostenfaktoren.
Abschnitt 6
Bewertung der Pruefungsteile und Bestehen der Pruefung
§ 20 Bewerten der Pruefungsteile und Bestehen der Pruefung
(1) Der Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im
Pruefungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben
und die praktische Demonstration im Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung und
Personalmanagement" sind gesondert zu bewerten.
(2) In den Pruefungsteilen "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie "Mitarbeiterfuehrung
und Personalmanagement" ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der
Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Pruefungsleistungen zu bilden.
(3) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Pruefungsteile wird
eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" das
doppelte Gewicht gegenueber den beiden anderen Pruefungsteilen.
(4) Die Pruefung ist bestanden, wenn in allen Pruefungsleistungen nach Absatz 1
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Ueber das Bestehen der Pruefung ist ein Zeugnis gemaess der Anlage 1 und ein Zeugnis
gemaess der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemaess § 32 sind Ort und
- 17 -
Datum der anderweitig abgelegten Pruefung und die Bezeichnung des Pruefungsgremiums
anzugeben.
§ 21 Ausbildereignung
(1) Wer die Pruefung nach dieser Verordnung zu einem Abschluss der operativen
Professionals bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Pruefung der nach dem
Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
(2) Wer dabei im Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement" fuer die
praktische Demonstration den Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchfuehren einer
Ausbildungseinheit" oder "Vorbereiten und Durchfuehren einer Mitarbeiterqualifizierung"
ausgewaehlt hat, hat die berufs- und arbeitspaedagogische Qualifikation nach
dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierueber ist dem Pruefungsteilnehmer/der
Pruefungsteilnehmerin ein Zeugnis auszustellen.
Teil 3
Vorschriften fuer die Pruefung der strategischen
Professionals
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften fuer die Pruefung der strategischen
Professionals
§ 22 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)
(1) Zur Pruefung der strategischen Professionals ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungspruefung in einer der in § 1 Abs. 4 genannten
Abschluesse oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Hochschulpruefung in einem Studiengang, der dem Bereich
der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann, sowie
Qualifikationen im Bereich Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement entsprechend §
7 dieser Verordnung
sowie danach eine mindestens zweijaehrige Berufspraxis und englische Sprachkenntnisse
nachweist.
(2) Die Berufspraxis gemaess Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezuege zu den in § 27
oder § 29 genannten Aufgaben haben.
(3) Der Antragsteller/die Antragstellerin muss belegen, dass er/sie
1. berufsrelevante Gespraechssituationen sicher in der Fremdsprache Englisch bewaeltigen
und dabei auch die Gespraechsinitiative ergreifen kann und dabei befaehigt ist,
landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu
beruecksichtigen,
2. auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsadaequat in englischer Sprache
reagieren kann und ueber ein angemessenes Ausdrucksvermoegen verfuegt.
Der Nachweis ueber englische Sprachkenntnisse erfolgt durch das Zeugnis einer
Bildungseinrichtung, durch das Zeugnis ueber einen Sprachtest oder den Beleg eines
berufsrelevanten Auslandsaufenthalts.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Pruefung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Qualifikationen
erworben hat, die die Zulassung zur Pruefung rechtfertigen.
§ 23 Gliederung der Pruefung (Strategische Professionals)
- 18 -
Die Pruefung fuer die strategischen Professionals gliedert sich in die Pruefungsteile:
1. Strategische Prozesse,
2. Projekt- und Geschaeftsbeziehungen,
3. Strategisches Personalmanagement.
Die einzelnen Pruefungsteile koennen in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen
Pruefungsterminen geprueft werden; dabei ist mit dem letzten Pruefungsteil spaetestens zwei
Jahre nach dem ersten Pruefungstag des ersten Pruefungsteils zu beginnen.
§ 24 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Strategische Prozesse"
(1) Im Pruefungsteil "Strategische Prozesse" soll der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin eine Fallstudie (Business-Case) gemaess den Anforderungen in
§ 28 oder § 30 schriftlich bearbeiten. Pruefungsausschuss und Pruefungsteilnehmer/
Pruefungsteilnehmerin entwickeln in einem Beratungsgespraech unter Beruecksichtigung
von Vorschlaegen des Pruefungsteilnehmers/der Pruefungsteilnehmerin und seines/ihres
beruflichen Hintergrundes die Themenstellung der Fallstudie. Der Pruefungsausschuss
legt auf der Grundlage des Beratungsgespraechs die Themenstellung der Fallstudie
fest und teilt sie dem Pruefungsteilnehmer/der Pruefungsteilnehmerin schriftlich mit.
Der Pruefungsausschuss kann den zeitlichen Umfang der Ausarbeitung begrenzen. Der
Bearbeitungsaufwand soll zehn Arbeitstagen entsprechen. Der Zeitraum zwischen der
Mitteilung der Themenstellung und dem Abgabetermin der Ausarbeitung soll 90 Tage nicht
ueberschreiten. Der Ausarbeitung ist eine Zusammenfassung (Abstract) voranzustellen.
(2) Entspricht die Ausarbeitung den Anforderungen, wird ein Fachgespraech durchgefuehrt,
in dessen Rahmen der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin die Ergebnisse der
Ausarbeitung praesentiert und darueber eine Aussprache gefuehrt wird. Die Praesentation
soll mindestens 20 Minuten und hoechstens 30 Minuten, das Fachgespraech und die
Praesentation zusammen mindestens 90 Minuten und hoechstens 120 Minuten dauern.
§ 25 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Projekt- und
Geschaeftsbeziehungen"
(1) Im Pruefungsteil "Projekt- und Geschaeftsbeziehungen" soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin eine Situationsaufgabe in hoechstens 180 Minuten schriftlich
bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie Geschaeftsprozesse in internationalen Zusammenhaengen strategisch
planen und umsetzen kann. Dabei hat er/sie insbesondere nachzuweisen, dass er/sie
Folgendes beruecksichtigt:
1. rechtliche Rahmenbedingungen sowie Traditionen und Gepflogenheiten im
Geschaeftsverkehr,
2. gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie spezifische Maerkte,
3. gesellschaftliche und soziale Gegebenheiten,
4. formelle und informelle Regeln fuer Interaktionen,
5. kulturell bedingte emotionale Reaktionen.
Dem Pruefungsteilnehmer/der Pruefungsteilnehmerin werden 14 Tage vor dem Pruefungstermin
die in der Aufgabenstellung beruecksichtigte Region oder Nation, die nicht seinem/ihrem
Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt.
(2) Nachfolgende internationale IT-Geschaeftsprozesse kommen als Grundlage fuer die
Situationsaufgabe in Betracht:
a) Einfuehren oder Neupositionieren eines Geschaeftsfeldes oder einer Produktlinie,
b) Etablieren einer Marketingstrategie,
c) Pflege strategisch wichtiger internationaler Kunden und Partner,
d) Durchfuehren von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von
Tochtergesellschaften, Durchfuehren von Ausgruendungen oder Errichten dezentraler
Standorte.
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§ 26 Durchfuehrung der Pruefung im Pruefungsteil "Strategisches
Personalmanagement"
(1) Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin soll im Pruefungsteil "Strategisches
Personalmanagement" ein situationsbezogenes Gespraech vorbereiten und fuehren.
Das situationsbezogene Gespraech soll nicht laenger als 60 Minuten dauern. Der
Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin erhaelt Gelegenheit, sich mindestens 30
Minuten, laengstens 60 Minuten vorzubereiten.
(2) Fuer das situationsbezogene Gespraech waehlt der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin einen der folgenden Anwendungsfaelle aus:
a) Einfuehren oder Neupositionieren eines Geschaeftsfeldes oder einer Produktlinie am
Markt,
b) Etablieren einer neuen Marketingstrategie,
c) Erschliessen neuer regionaler Maerkte,
d) Neuorganisation eines Betriebes oder eines Kundenbetriebes,
e) Durchfuehren von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von
Tochtergesellschaften, Durchfuehren von Ausgruendungen oder Errichten dezentraler
Standorte.
(3) Das situationsbezogene Gespraech soll die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte
beruecksichtigen:
1. im Qualifikationsschwerpunkt "Strategische Personalplanung" soll der
Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie entsprechend
der prognostizierten Geschaeftsentwicklung eine Personalplanung fuer einen
Geschaeftsbereich vornehmen kann. In diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Planen der strategischen Arbeitsorganisation, einschliesslich Outsourcen von
Aufgaben, Einsetzen von eigenem Personal, freien Mitarbeitern und Fremdfirmen,
Uebergeben von Aufgaben an Kooperationspartner,
b) Ermitteln des mittelfristig benoetigten qualitativen und quantitativen
Personalbedarfs unter Beruecksichtigung von technischen und organisatorischen
Veraenderungen, Vorgeben von Stellenplaenen, Planen von Personalaufbau- und
Abbauprozessen,
c) Entwickeln von Strategien zur Deckung des Personalbedarfs, insbesondere zur
Ausschoepfung der internen Potentiale sowie unter Beruecksichtigung nationaler und
internationalen Arbeitsmarktentwicklungen;
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Personalfuehrung" soll der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Fach- und Fuehrungskraefte fuehren,
Organisationseinheiten und grosse Teams aufbauen, koordinieren, motivieren, fuehren
und weiter entwickeln sowie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter gestalten kann.
In diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Durchfuehren von personellen Auf- und Abbau von Organisationseinheiten sowie
Koordinieren, Motivieren und Fuehren der Mitarbeiter, einschliesslich der
Mitarbeiter in raeumlich getrennt arbeitenden und international zusammengesetzten
Teams,
b) Beurteilen und Anwenden von Fuehrungssystemen zum Fuehren von unterstellten
Fach- und Fuehrungskraeften, einschliesslich Zielvereinbarungen, Anwenden
von Beurteilungssystemen sowie Einsetzen von Reportingsystemen und
Evaluationsinstrumenten,
c) Entwickeln von Massnahmen zur Bindung und Motivation von Mitarbeitern,
insbesondere zur Karriereentwicklung, zur Uebertragung von Handlungs- und
Entscheidungsfreiheiten, zur Arbeitszeitgestaltung, zu Verguetungs- und
Sozialleistungssystemen,
d) Entwickeln von Loesungsstrategien beim Umgang mit betrieblichen oder
projektbezogenen, sozialen oder kulturellen Konflikten;
- 20 -
3. im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung und Qualifizierung" soll
der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie
Personalentwicklungsstrategien gestalten kann. In diesem Rahmen koennen geprueft
werden:
a) Einsetzen von Instrumenten zur Analyse und Bewertung von Kompetenzpotentialen,
b) Entwickeln von Qualifizierungskonzepten zur Personalentwicklung, einschliesslich
Bildungs- und Personaltransfer im In- und Ausland, arbeitsplatzgebundene und
bildungstraegergestuetzte Aus- und Fortbildung,
c) Einsetzen unterschiedlicher Bildungssysteme fuer unterschiedliche Zielgruppen und
den spezifischen betrieblichen Bedarf,
d) Realisieren von Konzepten zum Wissensmanagement (Knowledge-Management).
Abschnitt 2
Gepruefter Informatiker/Gepruefte Informatikerin (Certified
IT Technical Engineer)
§ 27 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Ziel der Pruefung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprueften Informatiker/zur
Geprueften Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) und damit die Befaehigung,
1. die IT-Geschaeftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu
positionieren und entsprechend weiterzuentwickeln,
2. strategische Allianzen und Partnerschaften zu schliessen, in den Handlungsfeldern
Technologie und Entwicklung strategische Entscheidungen zu treffen,
3. strategische Personalmassnahmen zu entwickeln und zu entscheiden sowie
Fuehrungskraefte zu fuehren.
(2) Durch die Pruefung ist festzustellen, ob der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin folgende Prozesse verantwortlich festlegen und koordinieren kann:
a) Entwickeln von Unternehmensstrategien fuer die Produktentwicklung auf Basis
aktueller technologischer Entwicklungen, Marktbedingungen, eigener Visionen und
existierender Rahmenbedingungen,
b) Koordinieren des technologischen Bereichs auf strategischer Ebene im Hinblick auf
die Wettbewerbsfaehigkeit eines Unternehmens,
c) Praesentieren von Technologieanalysen und Entwicklungsplaenen innerhalb
des Unternehmens sowie Einleitung von entsprechenden Aktivitaeten zu den
Umsetzungsstrategien,
d) Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb des eigenen Unternehmens fuer
Entwicklungsplaene sowie Verhandeln von Vertraegen mit Kooperationspartnern,
e) Bilden von Entwicklungsteams, Vereinbaren von entsprechenden Zielen, Wahrnehmen von
Mitarbeiterfuehrungsaufgaben im Rahmen der strategischen Verantwortung,
f) Transparentes Darstellen der Entwicklungsprozesse fuer alle im eigenen Unternehmen
Beteiligten,
g) Entwickeln von langfristigen Qualitaetssicherungskonzepten, bezogen auf den eigenen
Verantwortungsbereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmensebenen,
h) Bilden von strategischen Partnerschaften mit Unternehmen des Marktes fuer
Technologie- und Entwicklungsprozesse, um Risiken zu minimieren und Chancen zu
erhoehen,
i) Fuehren von Mitarbeitern gemaess der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben und
Zielerreichung, Bestimmen von Meilensteinen fuer Entwicklungsprojekte,
k) Entwickeln und Foerdern von Sensibilitaet gegenueber fremden Kulturen,
- 21 -
l) Entwickeln und Pflegen fremdsprachlicher Kommunikation im eigenen Unternehmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Pruefung fuehrt zum anerkannten Abschluss Gepruefter
Informatiker/Gepruefte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer).
§ 28 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Strategische
Prozesse" (Informatiker)
Durch die Ausarbeitung und das Fachgespraech gemaess § 24 soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, strategische
Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und Zeitvorgaben vorzubereiten
und zu treffen:
a) Ausarbeiten von Ideen fuer neue Technologien zur Integration in das Portfolio
(Gesamtbestand) des eigenen Unternehmens,
b) Konzipieren von technologischen Analysen,
c) Planen von Umsetzungskonzepten einschliesslich von Qualitaetssicherungsaktivitaeten in
Bezug auf die formulierten technologischen und wirtschaftlichen Vorgaben,
d) Erlaeutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Methoden und Verfahren,
e) analytisches Bewerten der dargestellten Loesungsvorschlaege.
Abschnitt 3
Gepruefter/ Wirtschaftsinformatiker/Gepruefte
Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer)
§ 29 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Ziel der Pruefung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprueften
Wirtschaftsinformatiker/zur Geprueften Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business
Engineer) und damit die Befaehigung,
1. die IT-Geschaeftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu
positionieren und entsprechend weiterzuentwickeln,
2. strategische Allianzen und Partnerschaften zu schliessen, in den Handlungsfeldern
Marketing, Vertrieb, Finanzwesen und Controlling sowie Beratung strategische
Entscheidungen zu treffen,
3. strategische Personalmassnahmen zu entwickeln und zu entscheiden sowie
Fuehrungskraefte zu fuehren.
(2) Durch die Pruefung ist festzustellen, ob der Pruefungsteilnehmer/die
Pruefungsteilnehmerin folgende Prozesse verantwortlich festlegen und koordinieren kann:
a) Entwickeln von Ideen und Strategien fuer geschaeftliche Unternehmensentwicklung im
jeweiligen Marktsegment auf der Basis aktueller geschaefts- und branchenpolitischer
Entwicklungen, eigener Visionen und existierender Rahmenbedingungen,
b) Koordinieren des geschaeftlichen Bereichs auf strategischer Ebene im Hinblick auf
die Wettbewerbsfaehigkeit eines Unternehmens,
c) Praesentieren von Marktanalysen und Vertriebsstrategien innerhalb des Unternehmens
sowie Einleiten von entsprechenden Aktivitaeten zu den Vertriebsstrategien,
d) Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb des eigenen Unternehmens
fuer Marketing- und Vertriebsaktivitaeten sowie Verhandeln von Vertraegen mit
Kooperationspartnern,
e) Bilden von gegebenenfalls internationalen Teams fuer die Bereiche Marketing
und Vertrieb sowie Finanzwesen und Controlling, Vereinbaren von entsprechenden
Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiterfuehrungsaufgaben im Rahmen der strategischen
Verantwortung,
- 22 -
f) Transparente Darstellung der Marketing- und Vertriebsprozesse fuer alle im eigenen
Unternehmen Beteiligten,
g) Entwickeln von langfristigen Qualitaetssicherungskonzepten bezogen auf den eigenen
Verantwortungsbereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmensebenen,
h) Bilden von strategischen Allianzen und Partnerschaften mit Unternehmen des Marktes
fuer Marketing-, Vertriebs- und Beratungsprozesse, um Risiken zu minimieren und
Chancen zu erhoehen,
i) Fuehren von Mitarbeitern gemaess der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben und
der Zielerreichung; die Vorgabe der Gebiete, Quoten und Vertriebsaktivitaeten fuer
das Geschaeftsjahr und fuer die Quartale,
k) Entwickeln und Foerdern von Sensibilitaet gegenueber fremden Kulturen,
l) Entwickeln und Pflegen fremdsprachlicher Kommunikation im eigenen Unternehmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Pruefung fuehrt zum anerkannten Abschluss Gepruefter
Wirtschaftsinformatiker/Gepruefte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business
Engineer).
§ 30 Pruefungsinhalte im Pruefungsteil "Strategische
Prozesse" (Wirtschaftsinformatiker)
Durch die Ausarbeitung und das Fachgespraech gemaess § 24 soll der Pruefungsteilnehmer/
die Pruefungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, strategische
Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und Zeitvorgaben vorzubereiten
und zu treffen:
a) Ausarbeiten von Ideen und Strategien fuer die geschaeftliche Entwicklung des eigenen
Unternehmens,
b) Planen und Realisieren von Umsetzungskonzepten inklusive der Sicherung der
notwendigen Qualitaetsstandards in Bezug auf die formulierten marktorientierten und
wirtschaftlichen Vorgaben,
c) Erlaeutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Methoden und Verfahren,
d) Darstellen der Ergebnisse von Marktanalysen und Marketingstrategien,
e) analytisches Reflektieren der dargestellten Loesungsvorschlaege.
Abschnitt 4
Bewertung der Pruefungsteile und Bestehen der Pruefung
§ 31 Bestehen der Pruefung
(1) Die Pruefungsteile gemaess § 23 sind einzeln zu bewerten.
(2) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Pruefungsteile wird
eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Pruefungsteil "Strategische Prozesse" das
doppelte Gewicht gegenueber den beiden anderen Pruefungsteilen.
(3) Die Pruefung ist bestanden, wenn in allen Pruefungsteilen mindestens ausreichende
Leistungen erreicht wurden.
(4) Ueber das Bestehen der Pruefung ist ein Zeugnis gemaess der Anlage 3 und ein Zeugnis
gemaess der Anlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemaess § 32 sind Ort und Datum
der anderweitig abgelegten Pruefung und die Bezeichnung des Pruefungsgremiums anzugeben.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften, Uebergangs- und
Schlussvorschriften
- 23 -
§ 32 Anrechnung anderer Pruefungsleistungen
Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Pruefung in
einzelnen Pruefungsleistungen von der zustaendigen Stelle befreit werden, wenn er/
sie in den letzten fuenf Jahren vor Antragstellung vor einer zustaendigen Stelle,
einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
staatlichen Pruefungsausschuss eine Pruefung bestanden hat, die den Anforderungen dieser
Pruefungsleistung entspricht. Eine vollstaendige Freistellung ist nicht zulaessig.
§ 33 Wiederholung der Pruefung
(1) Pruefungsteile, die nicht bestanden sind, koennen zweimal wiederholt werden. Der
Antrag auf Wiederholung der Pruefung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
der Beendigung der nicht bestandenen Pruefung an, zu stellen.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Pruefung in einzelnen Pruefungsteilen wird der
Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin von einzelnen Pruefungsleistungen befreit,
wenn er/sie darin in einer vorangegangenen Pruefung mindestens ausreichende Leistungen
erbracht hat. Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin kann beantragen, auch
bestandene Pruefungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis
fuer das Bestehen beruecksichtigt.
§ 34 Uebergangsvorschriften
Begonnene Pruefungsverfahren koennen bis zum 31. Maerz 2005 nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt werden. Die zustaendige Stelle kann auf Antrag des
Pruefungsteilnehmers/der Pruefungsteilnehmerin die Wiederholungspruefung auch gemaess dieser
Verordnung durchfuehren; § 33 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Uebrigen
kann bei der Anmeldung zur Pruefung bis zum Ablauf des 30. April 2003 die Anwendung der
bisherigen Vorschriften beantragt werden.
§ 35 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft. Gleichzeitig
treten die Verordnung ueber die Pruefung zum anerkannten Abschluss Gepruefter
Wirtschaftsinformatiker/Gepruefte Wirtschaftsinformatikerin vom 20. Dezember 1983
(BGBl. I S. 1502) sowie die einschlaegigen Rechtsvorschriften der zustaendigen
Stellen, insbesondere ueber die der Pruefungen Informationsorganisator, IT-Prozess-
Manager, Organisationsprogrammierer, Anwendungsprogrammierer, Betriebsinformatiker,
Mathematisch-technischer Assistent, Mathematisch-technischer Informatiker, Netzwerk-
Manager IHK fuer heterogene Netzwerktechnik und Kommunikation, Programmierer,
Softwareentwickler, IT-Fachwirt und Informatikassistent ausser Kraft.
Anlage 1 (zu § 20 Abs. 5)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1562;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Muster
...............................................................................
(Bezeichnung der zustaendigen Stelle)
Zeugnis
ueber die
Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter ................./Gepruefte .......................
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ................. in ...............................................
hat am ..................... die Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter ................./Gepruefte .......................
gemaess der Verordnung ueber die berufliche Fortbildung im Bereich der
Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung)
- 24 -
vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), zuletzt geaendert durch die Verordnung
vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338),
bestanden.
Datum ........................................
Unterschrift(en) .............................
(Siegel der zustaendigen Stelle)
Anlage 2 (zu § 20 Abs. 5)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1563
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Muster
...............................................................................
(Bezeichnung der zustaendigen Stelle)
Zeugnis
ueber die
Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter ................./Gepruefte .......................
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ................. in ...............................................
hat am ..................... die Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter ................./Gepruefte .......................
gemaess der Verordnung ueber die berufliche Fortbildung im Bereich der
Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung)
vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom
vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338), mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte 1) Note
I. Betriebliche IT-Prozesse
Themenstellung: ................................ ......... .......
II. Profilspezifische IT-Fachaufgaben ......... .......
1. Situationsaufgabe 1
Themenstellung ............................... .........
2. Situationsaufgabe 2
Themenstellung ............................... .........
3. Situationsaufgabe 3
Themenstellung ............................... .........
III. Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement ......... .......
1. Situationsaufgabe 1
Themenstellung ............................... .........
2. Situationsaufgabe 2
Themenstellung ............................... .........
3. Praktische Demonstration
Anwendungsfall ............................... .........
IV. Gesamtnote 2) .......
(Im Fall des § 32: "Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin
wurde gemaess § 32 im Hinblick auf die am .....................................
in ..................... vor .............................. abgelegte Pruefung
in dem Pruefungsteil/Pruefungsbereich .................. freigestellt.")
Datum ............................................
Unterschrift(en) .................................
(Siegel der zustaendigen Stelle)
-----
- 25 -
1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschluessel zugrunde: .................
..........................................................................
2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der
Punktebewertungen der drei Pruefungsteile gebildet. Dabei hat der
Pruefungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" das doppelte Gewicht gegenueber
den beiden anderen Pruefungsteilen.
Anlage 3 (zu § 31 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1564;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Muster
...............................................................................
(Bezeichnung der zustaendigen Stelle)
Zeugnis
ueber die
Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter ................./Gepruefte .......................
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ................. in ...............................................
hat am ..................... die Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter ................./Gepruefte .......................
gemaess der Verordnung ueber die berufliche Fortbildung im Bereich der
Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung)
vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), zuletzt geaendert durch die Verordnung
vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338),
bestanden.
Datum .........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zustaendigen Stelle)
Anlage 4 (zu § 31 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1565;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Muster
...............................................................................
(Bezeichnung der zustaendigen Stelle)
Zeugnis
ueber die
Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter ................./Gepruefte .......................
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ................. in ...............................................
hat am ..................... die Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter ................./Gepruefte .......................
gemaess der Verordnung ueber die berufliche Fortbildung im Bereich der
Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung)
- 26 -
vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom
23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338), mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte 1) Note
I. Strategische Prozesse
Themenstellung: ............................... .......... .........
II. Projekt- und Geschaeftsbeziehungen
Themenstellung: ............................... .......... .........
III. Strategisches Personalmanagement
Themenstellung situationsbezogenes
Fachgespraech: .................................. .......... .........
IV. Gesamtnote 2) .........
(Im Fall des § 32: "Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin
wurde gemaess § 32 im Hinblick auf die am ....................................
in ........................... vor ....................... abgelegte Pruefung
in dem Pruefungsteil/Pruefungsbereich ................. freigestellt.")
Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zustaendigen Stelle)
-----
1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschluessel zugrunde: ................
.........................................................................
2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der
Punktebewertungen der drei Pruefungsteile gebildet. Dabei hat der
Pruefungsteil "Strategische Prozesse" das doppelte Gewicht gegenueber den
beiden anderen Pruefungsteilen.
- 27 -