Gesetz ueber die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-
Gesetz - IStGHG)
IStGHG
vom 21.06.2002
"IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 3 G v. 24.6.2005 I 1841
Hinweis: Aenderung durch Art. 10 G v. 21.12.2007 I 3198 (Nr. 70) textlich nachgewiesen,
dokumentarisch noch nicht bearbeitet
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.2002
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 21.6.2002 I 2144 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 dieses G am 1.7.2002 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Teil 2
Ueberstellung
§ 2 Grundsatz
§ 3 Ueberstellungsersuchen und frueheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof
oder in einem auslaendischen Staat
§ 4 Ueberstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen
§ 5 Ueberstellungsunterlagen
§ 6 Bewilligung der Ueberstellung
§ 7 Sachliche Zustaendigkeit
§ 8 Oertliche Zustaendigkeit
§ 9 Fahndungsmassnahmen
§ 10 Ueberstellungshaft
§ 11 Vorlaeufige Ueberstellungshaft
§ 12 Ueberstellungshaftbefehl
§ 13 Vorlaeufige Festnahme
§ 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Ueberstellungshaftbefehls
§ 15 Verfahren nach vorlaeufiger Festnahme
§ 16 Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des
Ueberstellungshaftbefehls
§ 17 Haftpruefung
§ 18 Vollzug der Haft
§ 19 Vernehmung des Verfolgten
§ 20 Zulaessigkeitsverfahren
§ 21 Durchfuehrung der muendlichen Verhandlung
§ 22 Entscheidung ueber die Zulaessigkeit
§ 23 Erneute Entscheidung ueber die Zulaessigkeit
§ 24 Haft zur Durchfuehrung der Ueberstellung
§ 25 Spezialitaet
§ 26 Ueberstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung
§ 27 Voruebergehende Ueberstellung
§ 28 Deutsches Strafverfahren und Ueberstellungsersuchen
-1-
§ 29 Herausgabe von Gegenstaenden im Ueberstellungsverfahren
§ 30 Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 31 Beistand
§ 32 Vereinfachte Ueberstellung
§ 33 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Teil 3
Durchbefoerderung
§ 34 Grundsatz
§ 35 Durchbefoerderungsunterlagen
§ 36 Zustaendigkeit
§ 37 Durchbefoerderungsverfahren
§ 38 Mehrfache Durchbefoerderung
§ 39 Unvorhergesehene Zwischenlandung
Teil 4
Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des
Gerichtshofes
§ 40 Grundsatz
§ 41 Vollstreckung von Freiheitsstrafen
§ 42 Flucht und Spezialitaet
§ 43 Vollstreckung von Geldstrafen
§ 44 Vollstreckung von Verfallsanordnungen
§ 45 Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen
§ 46 Zustaendigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Beistand
Teil 5
Sonstige Rechtshilfe
§ 47 Grundsatz
§ 48 Aufschub der Erledigung
§ 49 Zustaendigkeit
§ 50 Gerichtliche Entscheidung
§ 51 Herausgabe von Gegenstaenden
§ 52 Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermoegensbeschlagnahme
§ 53 Persoenliches Erscheinen von Zeugen
§ 54 Voruebergehende Uebergabe
§ 55 Voruebergehende Uebernahme und Verbringung
§ 56 Schutz von Personen
§ 57 Zustellungen
§ 58 Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen
§ 59 Telekommunikationsueberwachung und sonstige Massnahmen ohne Wissen des
Betroffenen
§ 60 Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
§ 61 Gerichtliche Anhoerungen
§ 62 Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof
§ 63 Einleitung eines deutschen Strafverfahrens
Teil 6
Ausgehende Ersuchen
§ 64 Form und Inhalt der Ersuchen
§ 65 Rueckueberstellung
§ 66 Voruebergehende Uebergabe fuer ein deutsches Verfahren
§ 67 Bedingungen
Teil 7
Gemeinsame Vorschriften
§ 68 Zustaendigkeit des Bundes
§ 69 Deutsches Strafverfahren und frueheres Strafverfahren vor dem
Gerichtshof
§ 70 Benachrichtigung
§ 71 Kosten
§ 72 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
§ 73 Einschraenkung von Grundrechten
Teil 1
Anwendungsbereich
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§ 1 Anwendungsbereich
(Zu Artikel 1, Artikel 17, Artikel 86 und Artikel 34 des Roemischen
Statuts)
(1) Der Internationale Strafgerichtshof ergaenzt die deutsche Strafgerichtsbarkeit. Die
Bundesrepublik Deutschland arbeitet nach diesem Gesetz und dem Roemischen Statut des
Internationalen Strafgerichtshofs (Roemisches Statut) vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II
S. 1393) mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort "Gerichtshof" den durch das Roemische
Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof, einschliesslich seines Praesidiums,
seiner Kammern, seiner Anklagebehoerde, der Kanzlei und der Angehoerigen dieser Organe.
Teil 2
Ueberstellung
§ 2 Grundsatz
(Zu Artikel 89 Abs. 1, Artikel 91 Abs. 2 und 3 des Roemischen Statuts)
(1) Personen, um deren Ueberstellung der Gerichtshof in Uebereinstimmung mit
dem Roemischen Statut ersucht hat und die sich im Inland aufhalten, werden zur
Strafverfolgung und zur Strafvollstreckung nach Massgabe des Roemischen Statuts und
dieses Gesetzes ueberstellt.
(2) Eine Ueberstellung zur Strafvollstreckung kann im Einvernehmen mit dem Gerichtshof
auch durch die direkte Uebergabe des Verfolgten an die zustaendigen Stellen des
Staates, in dem eine vom Gerichtshof verhaengte Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll
(Vollstreckungsstaat), vollzogen werden.
§ 3 Ueberstellungsersuchen und frueheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof
oder in einem auslaendischen Staat
(Zu Artikel 89 Abs. 2 Satz 1 des Roemischen Statuts)
Macht der Verfolgte waehrend des Ueberstellungsverfahrens geltend, wegen der Tat,
derentwegen der Gerichtshof um Ueberstellung ersucht, schon vom Gerichtshof oder dem
Gericht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden zu sein, so unterrichtet
die Stelle, der gegenueber der Verfolgte dies vorbringt, unbeschadet des § 68 Abs.
3 Satz 3 und 4, unverzueglich die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Das
Oberlandesgericht setzt das Ueberstellungsverfahren nach Artikel 89 Abs. 2 Satz 3
des Roemischen Statuts einstweilig aus, bis der Gerichtshof ueber die Zulaessigkeit
entscheidet. Der Verfolgte wird nicht ueberstellt, wenn der Gerichtshof entscheidet,
dass die Durchfuehrung eines Strafverfahrens nicht zulaessig ist.
§ 4 Ueberstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen
(Zu Artikel 90 des Roemischen Statuts)
(1) Ersucht ein auslaendischer Staat um Auslieferung einer Person wegen einer der
Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Tat, kann der Gerichtshof von der
Stellung des Ersuchens unterrichtet werden. Auf Ersuchen wird dem Gerichtshof eine
Abschrift des Auslieferungsersuchens und der beigefuegten Unterlagen uebermittelt, wenn
der auslaendische Staat der Uebermittlung nicht widerspricht und die Uebermittlung nicht
im Widerspruch zu sonstigen voelkerrechtlichen Vereinbarungen steht.
(2) Ersuchen sowohl der Gerichtshof um Ueberstellung und ein auslaendischer Staat
um Auslieferung derselben Person, werden der Gerichtshof und der Staat von dem
jeweils anderen Ersuchen unterrichtet. Wird wegen derselben Tat um Ueberstellung und
Auslieferung ersucht, ist dies in der Unterrichtung nach Satz 1 anzugeben.
(3) War die Auslieferung bei Eingang des Ersuchens des Gerichtshofes um Ueberstellung
noch nicht bewilligt, wird die Entscheidung hierueber vorbehaltlich Absatz 5 bis zur
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Entscheidung ueber die Bewilligung der Ueberstellung zurueckgestellt. Die Entscheidung
darueber, welchem Ersuchen Vorrang eingeraeumt wird, bestimmt sich nach Artikel 90 Abs.
2, 4 und 7 Buchstabe a des Roemischen Statuts.
(4) In den Faellen des Artikels 90 Abs. 2 bis 6 des Roemischen Statuts wird nach
Bewilligung des Ersuchens um Ueberstellung die Entscheidung ueber die Bewilligung der
Auslieferung bis zur endgueltigen Entscheidung im Verfahren vor dem Gerichtshof ueber die
dem Ueberstellungsersuchen zu Grunde liegenden Taten zurueckgestellt.
(5) Hat der Gerichtshof im Falle des Artikels 90 Abs. 5 des Roemischen Statuts nicht
binnen zwei Monaten seit der Mitteilung nach Artikel 90 Abs. 1 des Roemischen Statuts
ueber die Zulaessigkeit entschieden, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
eine Entscheidung ueber die Bewilligung der Auslieferung ergehen.
(6) In den Faellen des Artikels 90 Abs. 6 und 7 Buchstabe b des Roemischen Statuts wird
dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang eingeraeumt, sofern nicht unter Beruecksichtigung
der in diesen Bestimmungen genannten Merkmale die Gruende, die fuer die Bewilligung des
Auslieferungsersuchens sprechen, deutlich ueberwiegen.
(7) Der Gerichtshof wird in allen Faellen ueber die Entscheidung ueber das
Auslieferungsersuchen unterrichtet.
§ 5 Ueberstellungsunterlagen
(Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3, Artikel 111 des Roemischen Statuts)
(1) Die Ueberstellung an den Gerichtshof ist nur zulaessig, wenn die in Artikel 91 Abs.
2 des Roemischen Statuts (Ueberstellung zur Strafverfolgung) oder die in Artikel 91 Abs.
3 des Roemischen Statuts (Ueberstellung zur Strafvollstreckung) bezeichneten Unterlagen
vorgelegt worden sind. Wird um Ueberstellung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht,
so genuegt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls eine Urkunde des
Gerichtshofes, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. In den
in Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe c des Roemischen Statuts bezeichneten Unterlagen sind
die anwendbaren Bestimmungen darzustellen. Soweit es sich um Vorschriften des Statuts
handelt, reicht die Angabe der Bezeichnung dieser Bestimmungen aus.
(2) Der Vollzug der bewilligten Ueberstellung zur Strafvollstreckung an den
Vollstreckungsstaat (§ 2 Abs. 2) ist nur zulaessig, wenn neben den in Artikel 91 Abs. 3
des Roemischen Statuts bezeichneten Unterlagen
1. eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich sein Einverstaendnis mit
der Vollstreckung ergibt oder eine Erklaerung des Gerichtshofes, nach der der
Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt worden ist
und
2. sich der Gerichtshof im Ersuchen oder den ihm beigefuegten Unterlagen mit der
Uebergabe des Verfolgten durch die deutschen Behoerden an den Vollstreckungsstaat
einverstanden erklaert hat.
§ 6 Bewilligung der Ueberstellung
Die Ueberstellung darf, ausser im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht
sie fuer zulaessig erklaert hat.
§ 7 Sachliche Zustaendigkeit
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlaesst, soweit nichts anderes bestimmt ist, das
Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung ueber die
Ueberstellung vor und fuehrt die bewilligte Ueberstellung durch.
§ 8 Oertliche Zustaendigkeit
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(1) Oertlich zustaendig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Ueberstellung ergriffen
oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im
Zusammenhang damit ueberstellt werden sollen, in den Bezirken verschiedener
Oberlandesgerichte zum Zweck der Ueberstellung ergriffen oder ermittelt, so richtet
sich die Zustaendigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein
Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
zuerst mit der Sache befasst wurde.
(3) Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, richtet sich die
Zustaendigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
§ 9 Fahndungsmassnahmen
(Zu Artikel 59 Abs. 1 des Roemischen Statuts)
(1) Nach Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes um Festnahme und Ueberstellung nach
Artikel 89 Abs. 1 des Roemischen Statuts oder vorlaeufige Festnahme nach Artikel 92
Abs. 1 des Roemischen Statuts werden die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung
des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen. Die Vorschriften des
Abschnitts 9a des Ersten Buches der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.
(2) Zur Anordnung einzelner Fahndungsmassnahmen bedarf es keines gesonderten
Ersuchens des Gerichtshofes. Zustaendig fuer die Ausschreibung zur Festnahme ist die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.
§ 10 Ueberstellungshaft
(Zu Artikel 59 Abs. 1 des Roemischen Statuts)
Nach Eingang des Festnahme- und Ueberstellungsersuchens, dem im Falle einer Ueberstellung
zur Strafverfolgung die in Artikel 91 Abs. 2 des Roemischen Statuts oder im Falle einer
Ueberstellung zur Strafvollstreckung die in Artikel 91 Abs. 3 des Roemischen Statuts
bezeichneten Unterlagen beigefuegt sind, wird gegen den Verfolgten die Ueberstellungshaft
angeordnet.
§ 11 Vorlaeufige Ueberstellungshaft
(Zu Artikel 59 Abs. 1, Artikel 92 des Roemischen Statuts)
(1) Liegen ein Ersuchen des Gerichtshofes um vorlaeufige Festnahme und die in
Artikel 92 Abs. 2 des Roemischen Statuts bezeichneten Unterlagen vor, wird vorlaeufige
Ueberstellungshaft angeordnet. Der Ueberstellungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der
Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorlaeufigen Festnahme insgesamt
60 Tage zum Zweck der Ueberstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des
Gerichtshofes um Festnahme und Ueberstellung und die nach dem Statut vorzulegenden
Ueberstellungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zustaendigen Stelle eingegangen
sind oder sich der Verfolgte innerhalb dieser Frist nicht mit seiner vereinfachten
Ueberstellung (§ 33) einverstanden erklaert hat.
(2) Vor Eingang eines Festnahme- und Ueberstellungsersuchens oder eines Ersuchens um
vorlaeufige Festnahme kann vorlaeufige Ueberstellungshaft angeordnet werden, wenn die
Person einer Tat, die zu ihrer Ueberstellung an den Gerichtshof Anlass geben kann, auf
Grund bestimmter Tatsachen dringend verdaechtig ist und
1. die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Ueberstellungsverfahren oder der
Durchfuehrung der Ueberstellung entziehen werde oder
2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begruendet ist, dass der
Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren des Gerichtshofes oder
Ueberstellungsverfahren erschweren werde.
Gegen einen Verfolgten, der der Begehung eines Voelkermordes (Artikel 6 des Roemischen
Statuts) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Artikel 7 des Roemischen
Statuts) dringend verdaechtig ist, darf die vorlaeufige Ueberstellungshaft auch angeordnet
werden, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begruenden, dass ohne Festnahme des
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Verfolgten die Aufklaerung der Tat, die ihm vorgeworfen wird, durch den Gerichtshof
gefaehrdet sein koennte. Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass die nach §
68 Abs. 1 zustaendige Stelle den Gerichtshof von der Anordnung der Haft nach Satz 1 oder
Satz 2 in Kenntnis setzen kann.
(3) Der vorlaeufige Ueberstellungshaftbefehl nach Absatz 2 wird aufgehoben, wenn der
Gerichtshof erklaert, ein entsprechendes Ersuchen nicht stellen zu wollen oder der
Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorlaeufigen Festnahme insgesamt einen
Monat zum Zweck der Ueberstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des Gerichtshofes
um Festnahme und Ueberstellung oder um vorlaeufige Festnahme bei der nach § 68 Abs. 1
zustaendigen Stelle eingegangen ist. Mit Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes um
Festnahme und Ueberstellung oder um vorlaeufige Festnahme ist die in Absatz 1 Satz 2
genannte Frist anzuwenden.
§ 12 Ueberstellungshaftbefehl
(1) Die vorlaeufige Ueberstellungshaft und die Ueberstellungshaft werden durch
schriftlichen Haftbefehl (Ueberstellungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Ueberstellungshaftbefehl ist anzufuehren
1. der Verfolgte,
2. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
3. das Ersuchen und die uebermittelten Ueberstellungsunterlagen oder im Falle des §
11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Haftgrund und die ihn begruendenden Tatsachen sowie
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolgte einer Tat, die zu seiner
Ueberstellung Anlass geben kann, dringend verdaechtig ist.
(3) Der Ueberstellungshaftbefehl wird aufgehoben, wenn das Ersuchen zurueckgenommen
wird, der Gerichtshof erklaert, dass das dem Ueberstellungsersuchen zu Grunde liegende
Verfahren vor ihm unzulaessig ist, oder die Ueberstellung fuer unzulaessig erklaert wird.
§ 13 Vorlaeufige Festnahme
(1) Liegen die Voraussetzungen eines Ueberstellungshaftbefehls vor, so sind die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorlaeufigen Festnahme
befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist
jedermann zur vorlaeufigen Festnahme berechtigt.
(2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
(3) Liegt ein Ueberstellungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzueglich
bekannt zu geben. Der Verfolgte erhaelt eine Abschrift.
§ 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Ueberstellungshaftbefehls
(Zu Artikel 59 Abs. 2 des Roemischen Statuts)
(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Ueberstellungshaftbefehls ergriffen, so ist
er unverzueglich, spaetestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des naechsten
Amtsgerichts vorzufuehren.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzueglich nach der
Vorfuehrung, spaetestens am naechsten Tag, ueber seine persoenlichen Verhaeltnisse,
insbesondere ueber seine Staatsangehoerigkeit. Er weist ihn darauf hin, dass er
sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 31) bedienen kann und dass
es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu aeussern oder dazu nicht
auszusagen. Sodann belehrt er den Verfolgten, dass er die Aussetzung des Vollzuges des
Ueberstellungshaftbefehls beantragen sowie sich wegen des Haftbefehls des Gerichtshofes
jederzeit an diesen wenden kann und befragt ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen
Gruenden er Einwendungen gegen die Ueberstellung erheben will; § 41 Abs. 5 Satz 1 findet
entsprechende Anwendung. Im Falle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch
auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den uebrigen Faellen sind die Angaben, die
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der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. Sofern der
Gerichtshof darum bittet, wird ihm eine Abschrift des Protokolls uebermittelt.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass
1. der Ergriffene nicht die in dem Ueberstellungshaftbefehl bezeichnete Person ist,
2. der Ueberstellungshaftbefehl aufgehoben ist oder
3. der Vollzug des Ueberstellungshaftbefehls ausgesetzt ist,
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an. Die Entscheidung ergeht nach
Anhoerung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, das fuer die Entscheidung
ueber die Zulaessigkeit der Ueberstellung zustaendig ist.
(4) Ist der Ueberstellungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so
ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des
Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn
1. die Voraussetzungen eines neuen Ueberstellungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen
oder
2. Gruende dafuer vorliegen, den Vollzug des Ueberstellungshaftbefehls anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht fuehrt unverzueglich die Entscheidung
des Oberlandesgerichts herbei.
(5) Beantragt der Verfolgte die Ausservollzugsetzung des Ueberstellungshaftbefehls
oder erhebt er gegen den Ueberstellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige
Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegruendet sind, oder hat der Richter beim
Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies unbeschadet
der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4 unverzueglich der Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht fuehrt
unverzueglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei; § 16 Abs. 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Ueberstellung keine Einwendungen, so belehrt ihn der
Richter beim Amtsgericht ueber die Moeglichkeit der vereinfachten Ueberstellung und deren
Rechtsfolgen (§ 33) und nimmt sodann dessen Erklaerung zu Protokoll. Absatz 2 Satz 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar.
§ 15 Verfahren nach vorlaeufiger Festnahme
(1) Wird der Verfolgte vorlaeufig festgenommen, so ist er unverzueglich, spaetestens am
Tag nach der Festnahme, dem Richter des naechsten Amtsgerichts vorzufuehren.
(2) § 14 Abs. 2 ist auf die Vernehmung des Verfolgten entsprechend anzuwenden.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Ergriffene nicht die Person ist, auf
die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 beziehen, so ordnet
der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter
beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts
festzuhalten ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht fuehrt unverzueglich
die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei; die Beteiligung des Gerichtshofes
richtet sich nach Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Roemischen Statuts. § 14 Abs. 5 bis 7 gilt
entsprechend.
§ 16 Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des
Ueberstellungshaftbefehls
(Zu Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Roemischen Statuts)
(1) Ueber Einwendungen des Verfolgten gegen den Ueberstellungshaftbefehl oder gegen
dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug eines auf Grund eines Ersuchens des
Gerichtshofes ergangenen Ueberstellungshaftbefehls nur unter den Voraussetzungen des
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Artikels 59 Abs. 4 des Roemischen Statuts aussetzen. Der Vollzug eines nach § 11 Abs. 2
Satz 1 und 2 ergangenen Ueberstellungshaftbefehls kann ausgesetzt werden, wenn weniger
einschneidende Massnahmen die Gewaehr bieten, dass der Zweck der Ueberstellungshaft auch
durch sie erreicht wird.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ist dem Gerichtshof
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Etwaige Empfehlungen sind entsprechend Artikel
59 Abs. 5 Satz 2 des Roemischen Statuts zu beruecksichtigen. Sofern von einer Empfehlung
des Gerichtshofes abgewichen werden soll, soll dem Gerichtshof unter Darlegung der
Gruende erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Wird der Vollzug des
Ueberstellungshaftbefehls ausgesetzt, so wird der Gerichtshof auf entsprechende Bitte
ueber den Sachstand unterrichtet.
(4) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 17 Haftpruefung
Befindet sich der Verfolgte in Ueberstellungshaft oder in vorlaeufiger Ueberstellungshaft,
so entscheidet das Oberlandesgericht ueber eine Aussetzung des Vollzuges des
Ueberstellungshaftbefehls, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung,
der vorlaeufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung ueber den Vollzug des
Ueberstellungshaftbefehls insgesamt zwei Monate zum Zweck der Ueberstellung in Haft ist.
Die Haftpruefung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann
anordnen, dass die Haftpruefung innerhalb einer kuerzeren Frist vorgenommen wird. § 16
Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 18 Vollzug der Haft
(1) Fuer die vorlaeufige Ueberstellungshaft, die Ueberstellungshaft und die Haft auf
Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der
Strafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes und, soweit der Verfolgte ein
Heranwachsender ist, des Jugendgerichtsgesetzes ueber den Vollzug der Untersuchungshaft
entsprechend.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher
der Verfolgte zu verwahren ist.
(3) Die richterlichen Verfuegungen trifft der Vorsitzende des zustaendigen Senats des
Oberlandesgerichts.
§ 19 Vernehmung des Verfolgten
(1) Nach dem Eingang des Festnahme- und Ueberstellungsersuchens vernimmt das
Oberlandesgericht den Verfolgten, wenn er sich nicht mit einer vereinfachten
Ueberstellung (§ 32) einverstanden erklaert hat.
(2) Das Oberlandesgericht vernimmt den Verfolgten ueber seine persoenlichen Verhaeltnisse,
insbesondere ueber seine Staatsangehoerigkeit. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. Zum Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte zu vernehmen, wenn die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den uebrigen Faellen sind
die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.
§ 14 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 20 Zulaessigkeitsverfahren
(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Ueberstellung (§ 32)
einverstanden erklaert, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
die Entscheidung des Oberlandesgerichts darueber, ob die Ueberstellung zulaessig ist.
(2) Reichen die Ueberstellungsunterlagen zur Beurteilung der Zulaessigkeit der
Ueberstellung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem Gerichtshof
Gelegenheit gegeben worden ist, ergaenzende Unterlagen beizubringen.
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(3) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise ueber
die Zulaessigkeit der Ueberstellung erheben und eine muendliche Verhandlung durchfuehren.
Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Antraege,
Verzichte oder fruehere Beschluesse gebunden zu sein.
§ 21 Durchfuehrung der muendlichen Verhandlung
(1) Von Ort und Zeit der muendlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 31) zu benachrichtigen.
Bei der muendlichen Verhandlung muss ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht und der bestellte Beistand des Verfolgten anwesend sein. Angehoerigen
des Gerichtshofes und dem Verteidiger des Verfolgten im Verfahren vor dem Gerichtshof
kann die Anwesenheit und die Anregung von Fragen gestattet werden.
(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzufuehren, es sei denn, dass
er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorfuehrung
Krankheit, vorsaetzlich herbeigefuehrte Verhandlungsunfaehigkeit, Abwesenheit wegen
ordnungswidrigen Benehmens oder ein anderes vom Verfolgten zu vertretendes, nicht zu
beseitigendes Hindernis entgegenstehen.
(3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuss, so ordnet das Oberlandesgericht
regelmaessig sein persoenliches Erscheinen an, sofern nicht gewichtige Gruende gegen die
Anordnung sprechen. Erscheint der ordnungsgemaess geladene Verfolgte nicht und ist sein
Fernbleiben nicht genuegend entschuldigt, so ordnet das Oberlandesgericht die Vorfuehrung
an und ergreift die zur Sicherstellung einer spaeteren Ueberstellung erforderlichen
Massnahmen.
(4) In der muendlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hoeren. Ueber
die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend
anwendbar.
§ 22 Entscheidung ueber die Zulaessigkeit
Der Beschluss ueber die Zulaessigkeit der Ueberstellung ist zu begruenden. Er wird der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 31)
bekannt gemacht. Der Verfolgte erhaelt eine Abschrift.
§ 23 Erneute Entscheidung ueber die Zulaessigkeit
(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ueber die Zulaessigkeit der
Ueberstellung Umstaende ein, die eine andere Entscheidung ueber die Zulaessigkeit zu
begruenden geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf
Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten
erneut ueber die Zulaessigkeit der Ueberstellung.
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstaende bekannt, die eine
andere Entscheidung ueber die Zulaessigkeit zu begruenden geeignet sind, so kann das
Oberlandesgericht erneut ueber die Zulaessigkeit der Ueberstellung entscheiden. Absatz 1
gilt entsprechend.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind im Falle des Einverstaendnisses des Verfolgten mit seiner
vereinfachten Ueberstellung mit der Massgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle
der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Erklaerung des Einverstaendnisses des
Verfolgten mit der vereinfachten Ueberstellung tritt.
(4) § 20 Abs. 3, §§ 21, 22 gelten entsprechend.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Ueberstellung anordnen.
§ 24 Haft zur Durchfuehrung der Ueberstellung
Ist der Vollzug eines Ueberstellungshaftbefehls ausgesetzt, so ordnet das
Oberlandesgericht nach Bewilligung der Ueberstellung den Vollzug an, sofern nicht
gewichtige Gruende gegen die Inhaftnahme sprechen und die Durchfuehrung der Ueberstellung
auf andere Weise gewaehrleistet ist.
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§ 25 Spezialitaet
(Zu Artikel 101 des Roemischen Statuts)
(1) Der Gerichtshof kann nach Massgabe des Artikels 101 Abs. 2 des Roemischen Statuts
einen an ihn ueberstellten Verfolgten auch wegen anderer Taten als derjenigen,
derentwegen die Ueberstellung bewilligt wurde, strafrechtlich verfolgen, bestrafen oder
einer Beschraenkung seiner persoenlichen Freiheit unterwerfen, soweit die Taten seiner
Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Ficht ein auslaendischer Staat die Zulaessigkeit des Strafverfahrens vor dem
Gerichtshof erfolgreich nach Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe a
des Roemischen Statuts an und beabsichtigt der Gerichtshof daraufhin, den Verfolgten den
Behoerden dieses Staates zu uebergeben, so ist Absatz 1 nicht anwendbar. In diesem Falle
wird der Gerichtshof unverzueglich um Rueckueberstellung des Verfolgten ersucht. Fuer das
weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Auslieferungsrechts.
(3) Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung, soweit ein auslaendischer Staat
den Gerichtshof, den Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Gerichtshof seinen Sitz
hat (Gaststaat, Artikel 3 des Roemischen Statuts), oder den Vollstreckungsstaat um
Auslieferung, voruebergehende Auslieferung, Abschiebung oder sonstige Verbringung
in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Strafe oder
sonstigen Sanktion ersucht. Der Gerichtshof wird um Rueckgabe des Verfolgten ersucht,
wenn auf anderem Wege die Beachtung der im Verhaeltnis zum ersuchenden Staat geltenden
Vorschriften des Auslieferungsrechts nicht sichergestellt werden kann.
§ 26 Ueberstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung
(1) Ist die Auslieferung eines Verfolgten an einen auslaendischen Staat durchgefuehrt
und ersucht der Gerichtshof um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer
Strafe, so wird die Zustimmung erteilt, wenn
1. nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen
zu aeussern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, dass wegen der Tat die
Ueberstellung zulaessig waere, oder
2. nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte sich zu Protokoll eines Richters des
Gerichtshofes oder des Staates, an den er ausgeliefert wurde, mit der Verfolgung
oder mit der Vollstreckung der Strafe einverstanden erklaert hat, und wegen der Tat
die Ueberstellung zulaessig waere.
Liegt den Ersuchen dieselbe Tat zu Grunde, wird der Gerichtshof hierauf hingewiesen.
(2) Fuer das Verfahren gelten § 20 Abs. 1 mit der Massgabe, dass an die Stelle des
Einverstaendnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Ueberstellung sein Einverstaendnis
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 20 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, §
21 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zustaendig fuer die
gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das
im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung ueber die Zulaessigkeit der Auslieferung
zustaendig war.
(3) Ist die Auslieferung noch nicht durchgefuehrt, so wird auf ein Ersuchen der in
Absatz 1 bezeichneten Art die Zustimmung erteilt, wenn wegen der Tat die Ueberstellung
an den Gerichtshof zulaessig waere. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Fuer das
Verfahren gelten die §§ 19 bis 23 entsprechend.
§ 27 Voruebergehende Ueberstellung
(Zu Artikel 89 Abs. 4 des Roemischen Statuts)
(1) Wird die bewilligte Ueberstellung aufgeschoben, weil im Inland gegen den
Verfolgten ein Strafverfahren gefuehrt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Massregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann
der Verfolgte voruebergehend ueberstellt werden, wenn der Gerichtshof zusichert, ihn bis
zu einem bestimmten Zeitpunkt zurueckzuueberstellen.
(2) Auf die Rueckueberstellung des Verfolgten kann verzichtet werden.
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(3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Ueberstellung aufgeschoben wurde, zeitige
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhaengt, so wird die in dem Verfahren vor dem
Gerichtshof bis zur Rueckueberstellung oder bis zum Verzicht auf die Rueckueberstellung
erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet. Ist die Ueberstellung aufgeschoben
worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt
Satz 1 entsprechend.
(4) Die fuer die Anrechnung nach Absatz 3 zustaendige Stelle bestimmt nach Anhoerung der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Massstab nach ihrem Ermessen. Sie kann
anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
1. die auf Anordnung des Gerichtshofes erlittene Freiheitsentziehung ganz oder zum
Teil auf eine von ihm verhaengte oder zu vollstreckende Strafe angerechnet worden
ist oder
2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verfolgten nach der Uebergabe nicht
gerechtfertigt ist.
§ 28 Deutsches Strafverfahren und Ueberstellungsersuchen
(1) Wird gegen den Verfolgten im Inland ein Strafverfahren wegen einer Tat nach Artikel
5 des Roemischen Statuts gefuehrt und hat der Gerichtshof gegenueber dem Bundesministerium
der Justiz oder der sonst nach § 68 Abs. 1 zustaendigen Stelle erklaert, im Falle einer
Einstellung des deutschen Strafverfahrens um Ueberstellung des Verfolgten zu ersuchen,
kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung der Tat absehen, wenn dies aus
besonderen gegen die Strafverfolgung im Inland sprechenden Gruenden des oeffentlichen
Interesses geboten erscheint. Ist die oeffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das
Gericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in jeder
Lage vorlaeufig ein. Die Entscheidung, an den Gerichtshof wegen einer Erklaerung im Sinne
von Satz 1 heranzutreten, obliegt der nach § 68 Abs. 1 zustaendigen Stelle.
(2) Ist gegen den Verfolgten die vorlaeufige Ueberstellungshaft nach § 11 Abs.
2 angeordnet worden und hat der Gerichtshof nicht innerhalb der nach § 11
Abs. 3 vorgesehenen Frist um vorlaeufige Festnahme ersucht, wird das Verfahren
wiederaufgenommen. Das Verfahren wird auch wiederaufgenommen, wenn gegen den Verfolgten
auf Grund eines Ersuchens um vorlaeufige Festnahme gemaess § 11 Abs. 1 Satz 1 die
vorlaeufige Ueberstellungshaft angeordnet worden ist und der Gerichtshof nicht innerhalb
der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um Festnahme und Ueberstellung ersucht hat. Hat
das Gericht das Verfahren vorlaeufig eingestellt, bedarf es zur Wiederaufnahme
eines Gerichtsbeschlusses. Eine vorangegangene Wiederaufnahme steht einer erneuten
Einstellung nach Absatz 1 nicht entgegen.
(3) Die Entscheidung ueber die Einstellung des Verfahrens und die Entscheidung ueber die
Wiederaufnahme des Verfahrens sind unanfechtbar.
(4) Ueber die Kosten und die notwendigen Auslagen ist nach dem rechtskraeftigen
Abschluss des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu entscheiden. Die §§ 464 bis 473 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 29 Herausgabe von Gegenstaenden im Ueberstellungsverfahren
(1) Im Zusammenhang mit einer Ueberstellung koennen an den Gerichtshof ohne besonderes
Ersuchen nach § 51 Gegenstaende herausgegeben werden,
1. die als Beweismittel fuer das Verfahren vor dem Gerichtshof dienen koennen oder
2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter unmittelbar oder mittelbar durch die
Tat, derentwegen die Ueberstellung bewilligt wurde, oder als Entgelt fuer solche
Gegenstaende erlangt haben kann.
(2) Die Herausgabe ist nur zulaessig, wenn gewaehrleistet ist, dass Rechte Dritter
unberuehrt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstaende auf Verlangen
unverzueglich zurueckgegeben werden.
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(3) Unter den Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 koennen Gegenstaende auch dann
herausgegeben werden, wenn die bewilligte Ueberstellung aus tatsaechlichen Gruenden nicht
vollzogen werden kann.
(4) Ueber die Zulaessigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten,
auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen,
der geltend macht, er wuerde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden,
das Oberlandesgericht. Erklaert das Oberlandesgericht die Herausgabe fuer zulaessig,
so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse
erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das
Oberlandesgericht sie fuer unzulaessig erklaert hat.
(5) Soweit die herauszugebenden Gegenstaende personenbezogene Daten des Verfolgten
enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten
nur zur Erfuellung der dem Gerichtshof nach dem Statut uebertragenen Aufgaben
verwendet werden duerfen. Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere
personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur
mit unvertretbarem Aufwand moeglich ist, so ist die Uebermittlung auch dieser Daten
zulaessig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an
deren Geheimhaltung offensichtlich ueberwiegen.
§ 30 Beschlagnahme und Durchsuchung
(1) Gegenstaende, deren Herausgabe an den Gerichtshof in Betracht kommt, koennen, auch
schon vor Eingang des Ueberstellungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt
werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Zustaendig fuer die Anordnung der Massnahmen nach Absatz 1 ist das fuer das
Ueberstellungsverfahren zustaendige Oberlandesgericht. Es ist auch fuer die Anordnung
von Massnahmen in Bezug auf Gegenstaende zustaendig, die sich ausserhalb seines Bezirkes
befinden. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entsprechend den Vorschriften der
Strafprozessordnung befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.
§ 31 Beistand
(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.
(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewaehlt hat, ist spaetestens nach
seiner ersten Vernehmung nach § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, ein
Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.
(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit
Ausnahme der dortigen §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 32 Vereinfachte Ueberstellung
(Zu Artikel 92 Abs. 3 Satz 2 des Roemischen Statuts)
(1) Die Ueberstellung einer Person, gegen die ein Ueberstellungshaftbefehl besteht und
um deren Festnahme und Ueberstellung oder um deren vorlaeufige Festnahme der Gerichtshof
ersucht, kann ohne Durchfuehrung des foermlichen Ueberstellungsverfahrens bewilligt
werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser
vereinfachten Ueberstellung einverstanden erklaert hat.
(2) Das Einverstaendnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt in den Faellen
der §§ 14 und 15 der Richter beim Amtsgericht, im Uebrigen das Oberlandesgericht den
Verfolgten ueber die Moeglichkeit der vereinfachten Ueberstellung und deren Rechtsfolgen
(Absaetze 1 und 2) und nimmt sodann dessen Erklaerung zu Protokoll. Zustaendig ist der
Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.
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§ 33 Anrufung des Bundesgerichtshofes
(1) Haelt das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes fuer geboten,
um eine Rechtsfrage von grundsaetzlicher Bedeutung zu klaeren, oder will es von
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts ueber eine Rechtsfrage in Ueberstellungssachen mit dem Internationalen
Strafgerichtshof abweichen, so begruendet es seine Auffassung und holt die Entscheidung
des Bundesgerichtshofes ueber die Rechtsfrage ein.
(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der
Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur
Klaerung einer Rechtsfrage beantragt.
(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Aeusserung. Die
Entscheidung ergeht ohne muendliche Verhandlung.
Teil 3
Durchbefoerderung
§ 34 Grundsatz
(Zu Artikel 89 Abs. 3 des Roemischen Statuts)
Personen, um deren Durchbefoerderung der Gerichtshof oder mit dessen Einverstaendnis
der Staat, aus dem der Verfolgte an den Gerichtshof ueberstellt werden soll
(Ueberstellungsstaat) oder der Vollstreckungsstaat ersucht hat, werden zur
Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nach Massgabe des Statuts und dieses
Gesetzes durch das Bundesgebiet befoerdert.
§ 35 Durchbefoerderungsunterlagen
(Zu Artikel 89 Abs. 3 des Roemischen Statuts)
(1) Eine Durchbefoerderung an den Gerichtshof nach Artikel 89 Abs. 3 des Roemischen
Statuts zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist auf dessen Ersuchen nur
zulaessig, wenn die in Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii des Roemischen
Statuts bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
(2) Fuer eine Durchbefoerderung an den Vollstreckungsstaat muss zusaetzlich zu den
in Artikel 89 Abs. 3 des Roemischen Statuts genannten Unterlagen eine Urkunde des
Vollstreckungsstaates aus der sich sein Einverstaendnis mit der Vollstreckung der vom
Gerichtshof verhaengten Strafe ergibt oder eine Erklaerung des Gerichtshofes, nach der
der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt werden.
(3) Ersucht der Ueberstellungsstaat um Durchbefoerderung an den Gerichtshof oder der
Vollstreckungsstaat um Durchbefoerderung zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof
verhaengten Strafe, so ist neben den in Absatz 1 und bei Durchbefoerderung an den
Vollstreckungsstaat neben den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen eine Erklaerung des
Gerichtshofes beizufuegen, aus der sich sein Einverstaendnis mit dem Ersuchen ergibt.
§ 36 Zustaendigkeit
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlaesst das Oberlandesgericht. § 7 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Oertlich zustaendig ist
1. im Falle der Durchbefoerderung auf dem Land- oder Seeweg das Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk der Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
ueberstellt werden wird,
2. im Falle der Durchbefoerderung auf dem Luftweg das Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.
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(3) Ist eine Zustaendigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begruendet, so ist das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main zustaendig.
§ 37 Durchbefoerderungsverfahren
(Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Roemischen Statuts)
(1) Erscheint die Durchbefoerderung zulaessig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung
in Haft gehalten.
(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchbefoerderungshaftbefehl) des
Oberlandesgerichts angeordnet. § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Die Durchbefoerderung darf nur bewilligt werden, wenn ein
Durchbefoerderungshaftbefehl erlassen worden ist.
(4) Der Durchbefoerderungshaftbefehl ist dem Verfolgten unverzueglich nach seinem
Eintreffen im Inland bekannt zu geben. Der Verfolgte erhaelt eine Abschrift.
(5) Kann die Durchbefoerderung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die
Ueberstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzueglich,
spaetestens am Tag nach seinem Eintreffen im Inland, dem Richter des naechsten
Amtsgerichts vorzufuehren. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn ueber seine
persoenlichen Verhaeltnisse, insbesondere ueber seine Staatsangehoerigkeit. Er weist ihn
darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen kann
und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu aeussern oder dazu
nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gruenden
er Einwendungen gegen den Durchbefoerderungshaftbefehl oder gegen die Zulaessigkeit der
Durchbefoerderung erheben will. § 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend.
(6) § 12 Abs. 3, §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5, § 33 gelten entsprechend. § 17 gilt mit
der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist
von einem Monat tritt. § 31 gilt mit der Massgabe entsprechend, dass ein Beistand zu
bestellen ist, wenn
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands
geboten erscheint oder
2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend
wahrnehmen kann.
(7) Die bei einer Durchbefoerderung uebernommenen Gegenstaende koennen ohne besonderes
Ersuchen gleichzeitig mit der Ueberstellung des Verfolgten herausgegeben werden.
§ 38 Mehrfache Durchbefoerderung
(1) Ist die erstmalige Durchbefoerderung zur Uebergabe des Verfolgten an den Gerichtshof
bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf ein Ersuchen, das auf die anlaesslich
der erstmaligen Durchbefoerderung uebermittelten Unterlagen Bezug nimmt, ohne erneute
Bewilligungsentscheidung auch zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhaengten Strafe
zur Uebergabe an den Vollstreckungsstaat durchbefoerdert werden, wenn eine Urkunde des
Vollstreckungsstaates, aus der sich sein Einverstaendnis mit der Vollstreckung der vom
Gerichtshof verhaengten Strafe ergibt, oder eine Erklaerung des Gerichtshofes, nach der
der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt worden ist.
Satz 1 und 2 ist auch auf die weiteren Befoerderungsfaelle anwendbar.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Durchbefoerderungshaftbefehl auch auf die weiteren
Befoerderungsfaelle zu erstrecken.
(3) Absatz 1 und 2 ist fuer den Fall einer Rueckueberstellung nach einer vorangegangenen
voruebergehenden Ueberstellung an den Ueberstellungsstaat entsprechend anwendbar, sofern
der Umstand der spaeteren Rueckueberstellung bei der ersten Durchbefoerderung erkennbar
war.
§ 39 Unvorhergesehene Zwischenlandung
(Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe e des Roemischen Statuts)
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(1) Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Inland unterrichtet die
Stelle, der die Zwischenlandung zuerst bekannt und die auf Grund dieses Gesetzes taetig
wird, unverzueglich den Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zustaendige Stelle von der
Zwischenlandung. Die nach § 68 Abs. 1 zustaendige Stelle bittet den Gerichtshof um ein
Durchbefoerderungsersuchen nach Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b des Roemischen Statuts. Die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorlaeufigen Festnahme
befugt.
(2) Der Verfolgte ist unverzueglich, spaetestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter
des naechsten Amtsgerichts vorzufuehren. Er ist von diesem aus der Haft zu entlassen,
wenn seit der unvorhergesehenen Zwischenlandung 96 Stunden vergangen sind, ohne dass
das Durchbefoerderungsersuchen und die Durchbefoerderungsunterlagen bei der nach § 68
Abs. 1 zustaendigen Stelle eingegangen sind.
(3) Im Uebrigen sind die §§ 35 bis 37 entsprechend anwendbar.
Teil 4
Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und
Anordnungen des Gerichtshofes
§ 40 Grundsatz
Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskraeftig verhaengten
Strafe nach Massgabe des Roemischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. Vollstreckt
werden auch Anordnungen des Verfalls nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Roemischen
Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Roemischen Statuts.
§ 41 Vollstreckung von Freiheitsstrafen
(Zu Artikel 77 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105, Artikel
106, Artikel 110 des Roemischen Statuts)
(1) Freiheitsstrafen werden vollstreckt, wenn
1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollstaendigen rechtskraeftigen und vollstreckbaren
Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und
2. sich der Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zustaendige Stelle ueber die Uebernahme
der Vollstreckung geeinigt haben.
Bei Uebernahme des Verurteilten muss eine Erklaerung des Gerichtshofes ueber den noch zu
vollstreckenden Teil der verhaengten Strafe vorliegen.
(2) Die Freiheitsstrafe wird in der vom Gerichtshof mitgeteilten Hoehe vollstreckt. Die
Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe (§§ 57 bis 57b des Strafgesetzbuches) und
der Strafprozessordnung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe finden keine Anwendung.
Die Vollstreckung ist zu beenden, wenn der Gerichtshof dies mitteilt.
(3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird der Verurteilte wieder dem Gerichtshof oder
einem vom ihm bezeichneten Staat uebergeben. Sofern der Gerichtshof nicht ausdruecklich
mitteilt, dass der Verurteilte freizulassen ist, wird er bis zur Uebergabe an den
Gerichtshof oder die Behoerden des vom Gerichtshof bezeichneten Staates in Haft
gehalten. Ersucht der Gerichtshof zu einem spaeteren Zeitpunkt um Fortsetzung der
Vollstreckung einer im Inland bereits teilweise vollstreckten Strafe, bedarf es einer
erneuten Uebersendung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Unterlagen nicht. Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Fuer die aus Anlass der Vollstreckung der Strafe zu treffenden Entscheidungen,
einschliesslich Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens und Herabsetzung des
Strafmasses durch den Gerichtshof sowie sonstige Entscheidungen, die einen Aufenthalt
des Verurteilen ausserhalb der Einrichtung, in der der Verurteilte verwahrt wird,
ohne Bewachung mit sich bringen koennen, ist der Gerichtshof zustaendig. Soweit
Umstaende eintreten, die nach deutschem Recht einen Aufschub, voruebergehenden
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Aufschub, eine Unterbrechung der Vollstreckung, ein Absehen von der Vollstreckung,
eine Anrechnung auf die zu verbuessende Freiheitsstrafe oder Vollzugsanordnungen,
die einen Aufenthalt ausserhalb der Vollzugseinrichtung ohne Bewachung ermoeglichen
wuerden, ist die Entscheidung des Gerichtshofes herbeizufuehren. Der Vollzug der
Strafe richtet sich im Uebrigen nach den deutschen Vorschriften und entspricht dem
Vollzug von Strafen, die von deutschen Gerichten wegen vergleichbarer Taten verhaengt
werden. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes ueber das Beschwerdeverfahren und
das gerichtliche Verfahren finden keine Anwendung, soweit der Gerichtshof fuer die
Entscheidung ueber Vollzugsmassnahmen zustaendig ist.
(5) Der Verkehr zwischen dem Verurteilten und dem Gerichtshof ist ungehindert und
vertraulich. Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird Angehoerigen des Gerichtshofes
Zutritt zur Vollzugseinrichtung gewaehrt. Erhebt der Verurteilte Einwendungen gegen
die Vollstreckung der Strafe oder stellt er Antraege, ueber die zu entscheiden der
Gerichtshof berufen ist, wird die Entscheidung des Gerichtshofes eingeholt.
(6) Die aus Anlass der Vollstreckung entstehenden Kosten werden vom Bund entsprechend
einer mit den Laendern zu schliessenden Vereinbarung getragen. Dies gilt nicht, soweit
Kosten nach dem Statut oder anderen Bestimmungen vom Gerichtshof uebernommen werden.
§ 42 Flucht und Spezialitaet
(Zu Artikel 108, Artikel 111 des Roemischen Statuts)
(1) Entweicht der Verurteilte oder entzieht er sich sonst dem Vollzug, erlaesst die nach
§ 46 Abs. 1 zustaendige Stelle Haftbefehl und ergreift die weiteren Massnahmen, die zur
Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten erforderlich sind. Zur
Anordnung einzelner Fahndungsmassnahmen bedarf es keines Ersuchens des Gerichtshofes.
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend. Der Gerichtshof wird
von der Flucht unverzueglich unterrichtet; im Uebrigen richtet sich das Verfahren nach
Artikel 111 des Roemischen Statuts.
(2) Die Verfolgung von Taten, die der Verurteilte vor seiner Uebergabe an die deutschen
Behoerden begangen hat, oder die Vollstreckung einer vor seiner Uebergabe verhaengten
Freiheitsstrafe oder Massregel der Besserung und Sicherung darf vorbehaltlich der
Bestimmung des Artikels 108 Abs. 3 des Roemischen Statuts nur mit Zustimmung des
Gerichtshofes erfolgen.
(3) Ersucht ein auslaendischer Staat um Auslieferung, voruebergehende Auslieferung,
Abschiebung oder sonstige Verbringung in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung
oder Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt
werden, wenn der Gerichtshof vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 108 Abs. 3 des
Roemischen Statuts zuvor zugestimmt hat und die Auslieferung nach den im Verhaeltnis zum
ersuchenden Staat anwendbaren Auslieferungsvorschriften zulaessig ist.
§ 43 Vollstreckung von Geldstrafen
(Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 109 Abs. 1 des Roemischen
Statuts)
(1) Geldstrafen werden vollstreckt, wenn
1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollstaendigen rechtskraeftigen und vollstreckbaren
Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und
2. in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Hoehe die Geldstrafe im Inland zu
vollstrecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung der
Geldstrafe ersucht.
Soweit die Hoehe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Waehrung als Euro
angegeben ist, ist fuer die Umrechnung der am Tag des Eingangs des Ersuchens amtlich
festgesetzte Umrechnungskurs zu Grunde zu legen.
(2) Fuer die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der
Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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(3) Die Geldstrafe ist mit Eingang des Ersuchens faellig. Ueber die Auslegung des Schuld-
oder des Strafspruchs, die Berechnung der erkannten Strafe, Einwendungen gegen die
Zulaessigkeit der Strafvollstreckung oder wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen
des § 459a der Strafprozessordnung vorlaegen, ist die Entscheidung des Gerichtshofes
herbeizufuehren. Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; die
nach § 46 Abs. 2 zustaendige Stelle kann die Vollstreckung jedoch aufschieben oder
unterbrechen. Die weitere Vollstreckung zu einem spaeteren Zeitpunkt ist durch geeignete
Massnahmen sicherzustellen; zu diesem Zweck sind die Durchsuchung des Verurteilten,
dessen Wohnung und Gegenstaende sowie die Beschlagnahme von Gegenstaenden zulaessig.
(4) Die §§ 459b und 459c Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung sind entsprechend
anwendbar. Das Ergebnis der Vollstreckung wird dem Gerichtshof mitgeteilt und die
beigetriebene Geldstrafe an ihn ueberwiesen.
(5) Soweit der Gerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die gegen
den Verurteilten wegen einer Tat nach Artikel 5 des Roemischen Statuts verhaengte
Freiheitsstrafe verlaengert oder wegen Uneinbringlichkeit einer wegen einer Tat nach
Artikel 70 Abs. 1 des Roemischen Statuts verhaengten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe
festsetzt, finden auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die §§ 41 und 42 Anwendung.
§ 44 Vollstreckung von Verfallsanordnungen
(Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Roemischen
Statuts)
(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Roemischen Statuts
(Verfallsanordnungen) werden vollstreckt, wenn
1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollstaendigen rechtskraeftigen und vollstreckbaren
Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und
2. die in Betracht kommenden Gegenstaende im Inland belegen sind.
(2) Zur Vollstreckung ordnet das Gericht den Verfall des Gegenstandes an. § 73 Abs. 2
bis 4, §§ 73a und 73b des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache
oder das verfallene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs.
1 zustaendige Stelle auf den Gerichtshof ueber, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen
zu dieser Zeit zusteht. Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veraeusserungsverbot
im Sinne des § 136 des Buergerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere
Verfuegungen als Veraeusserungen. Gegenstaende, deren Verfall angeordnet worden ist, werden
nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben.
(4) Soweit in der Verfallsanordnung des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich
der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn,
1. der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gelegenheit, seine Rechte
geltend zu machen,
2. die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland getroffenen zivilrechtlichen
Entscheidung in derselben Sache, oder
3. die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Inland belegenen
Grundstueck oder Grundstuecksrecht; zu den Rechten Dritter gehoeren auch Vormerkungen.
Liegt einer der Faelle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des § 68
Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben
in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen. Dritte, die den Umstaenden des Falles
nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen koennten, erhalten vor der Entscheidung
Gelegenheit, sich zu aeussern, soweit sie sich nicht bereits vor dem Gerichtshof aeussern
konnten. Sie koennen sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.
(5) Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die
Anordnung des Verfalls in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Verfallsverfahrens
beschlagnahmt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
Die Zustaendigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. Im Uebrigen gelten die §§ 111b
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bis 111h und 111l der Strafprozessordnung entsprechend. § 111k findet unter der
Massgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die
Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich
der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht.
§ 45 Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen
(Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Roemischen Statuts)
Wiedergutmachungsanordnungen, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind,
werden vollstreckt, wenn
1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollstaendigen rechtskraeftigen und vollstreckbaren
Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch sowie der Anordnung nach Artikel
75 des Roemischen Statuts darum ersucht hat und
2. in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Hoehe die Wiedergutmachungsanordnung
im Inland zu vollstrecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten um
Vollstreckung ersucht.
Im Uebrigen richtet sich die Vollstreckung nach § 43.
§ 46 Zustaendigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Beistand
(1) Zustaendige deutsche Stelle bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen des
Gerichtshofes (§§ 41 und 42) ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich der Verurteilte in Haft befindet.
(2) Zustaendig fuer die Vollstreckung von Geldstrafen nach § 43 und von
Wiedergutmachungsanordnungen nach § 45 ist die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Laesst sich ein Wohnsitz oder
gewoehnlicher Aufenthalt nicht feststellen, ist die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht zustaendig, in dessen Bezirk Gegenstaende des Verurteilten belegen
sind. Befinden sich Gegenstaende in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte,
so richtet sich die Zustaendigkeit danach, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der
Sache befasst wurde. Solange eine Zustaendigkeit nach Satz 1 bis 3 nicht festgestellt
werden kann, richtet sich die Zustaendigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
Die erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. Die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(3) Die zur Vollstreckung einer Verfallsanordnung des Gerichtshofes (§ 44)
erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. Absatz
2 Satz 6 gilt entsprechend. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
bereitet die Entscheidung vor. Oertlich zustaendig sind das Oberlandesgericht und die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen
ist. Befinden sich Gegenstaende in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so
richtet sich die Zustaendigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch
kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache
befasst wurde. Solange eine Zustaendigkeit nach Satz 2 oder Satz 3 nicht festgestellt
werden kann, richtet sich die Zustaendigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
(4) Fuer das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1
und 4, §§ 22, 23, 29 Abs. 4, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten
Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 143 entsprechend. §
31 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass ein Beistand zu bestellen ist, wenn
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands
geboten erscheint oder
2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend
wahrnehmen kann.
Teil 5
Sonstige Rechtshilfe
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§ 47 Grundsatz
(Zu Artikel 93 Abs. 1, Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Roemischen Statuts)
(1) Vorbehaltlich § 58 Abs. 2 wird dem Gerichtshof auf Ersuchen sonstige Rechtshilfe
nach Massgabe des Roemischen Statuts und dieses Gesetzes geleistet.
(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstuetzung, die dem Gerichtshof bei
dessen Taetigkeit auf Grund des Roemischen Statuts gewaehrt wird, unabhaengig davon, ob die
Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder einer Behoerde vorzunehmen ist.
(3) Haelt die fuer die Bewilligung der Rechtshilfe zustaendige Behoerde die Voraussetzungen
fuer die Leistung der Rechtshilfe fuer gegeben, so ist die fuer die Leistung der
Rechtshilfe zustaendige Behoerde hieran gebunden. § 50 bleibt unberuehrt.
(4) Die Behandlung konkurrierender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe richtet sich nach
Artikel 93 Abs. 9 Buchstabe a des Roemischen Statuts. Soweit Artikel 90 des Roemischen
Statuts anzuwenden ist, findet § 4 entsprechende Anwendung.
§ 48 Aufschub der Erledigung
In den Faellen der Artikel 93 Abs. 3 bis 5, 9 Buchstabe b, Artikel 94 Abs. 1 und Artikel
95 des Roemischen Statuts kann die Erledigung aufgeschoben werden, bis feststeht, wie in
Uebereinstimmung mit dem Roemischen Statut weiter in Bezug auf das Ersuchen zu verfahren
ist.
§ 49 Zustaendigkeit
(1) Soweit die Rechtshilfe durch eine Staatsanwaltschaft geleistet wird, ist oertlich
die Staatsanwaltschaft zustaendig, in deren Bezirk die Rechtshilfehandlung vorzunehmen
ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Staatsanwaltschaften
vorzunehmen, so richtet sich die Zustaendigkeit danach, welche der zustaendigen
Staatsanwaltschaften zuerst mit der Sache befasst wurde. Solange eine Zustaendigkeit
nach Satz 1 oder Satz 2 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zustaendigkeit
nach dem Sitz der Bundesregierung.
(2) Absatz 1 ist auf die gerichtliche Zustaendigkeit entsprechend anwendbar, soweit
richterliche Handlungen zur Leistung der Rechtshilfe erforderlich oder sonstige
gerichtliche Entscheidungen zu treffen sind.
(3) Zustaendig fuer die gerichtliche Entscheidung ueber die Herausgabe von Gegenstaenden
nach § 50 Abs. 1 Satz 2, fuer die Anordnung einer Beschlagnahme und Durchsuchung von
Gegenstaenden (§ 52 Abs. 1 und 2) und einer Vermoegensbeschlagnahme (§ 52 Abs. 4),
fuer die Haftentscheidungen im Falle einer voruebergehenden Uebernahme (§ 55 Abs. 1)
und einer Verbringung (§ 55 Abs. 6) sowie fuer die gerichtlichen Anordnungen im Falle
einer Telekommunikationsueberwachung (§ 59 Abs. 1) und einer Massnahme ohne Wissen des
Betroffenen (§ 59 Abs. 2) ist das Oberlandesgericht. Im Falle einer voruebergehenden
Uebernahme ist das Oberlandesgericht oertlich zustaendig, in dessen Bezirk die Stelle
ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. Im Falle einer
Verbringung findet § 36 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(4) Soweit die Zustaendigkeit des Oberlandesgerichts begruendet ist, bereitet die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung vor und trifft die
zu ihrer Durchfuehrung erforderlichen Massnahmen. Sie ist auch zustaendig fuer die
Anordnung und Durchfuehrung einer voruebergehenden Uebergabe (§ 54), die Vorbereitung
der Entscheidung ueber die Bewilligung der Herausgabe von Gegenstaenden und die
Durchfuehrung der bewilligten Herausgabe. Im Falle einer voruebergehenden Uebergabe ist
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oertlich zustaendig, in dessen Bezirk
die Freiheitsentziehung vollzogen wird.
§ 50 Gerichtliche Entscheidung
(1) Die Rechtshilfe darf in den Faellen des § 52 Abs. 1, 2 und 4, § 55 Abs. 1 und
6, § 59 Abs. 1 und 2 nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht die fuer die
Vornahme der Handlungen erforderlichen Massnahmen erlassen hat. Das Oberlandesgericht
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entscheidet ferner ueber die Zulaessigkeit der Herausgabe von Gegenstaenden auf Antrag
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der
geltend macht, er wuerde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden. Die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Fuer das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs.
1 und 4, §§ 22, 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11.
Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§
140 bis 143 entsprechend. Fuer das weitere Verfahren gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit
der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23 Abs. 1 genannten Antrags des
Verfolgten der Antrag des von einer Massnahme nach § 52 Abs. 1, 2 oder 4 Betroffenen
tritt und unabhaengig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 und 2 auch
dann auf Antrag des Betroffenen eine erneute Entscheidung ueber die Vornahme der
Rechtshilfehandlung ergeht, wenn der Betroffene vor der erstmaligen Anordnung der
Massnahme nicht gehoert worden ist.
(3) Ist ein anderes Gericht als das Oberlandesgericht fuer die Leistung der Rechtshilfe
zustaendig und haelt es die Voraussetzungen fuer die Leistung der Rechtshilfe fuer
nicht gegeben, so begruendet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht darueber, ob die Voraussetzungen fuer die
Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden,
wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen fuer die Leistung
der Rechtshilfe nicht vorliegen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist fuer die
Gerichte und Behoerden, die fuer die Leistung der Rechtshilfe zustaendig sind, bindend.
(4) Fuer das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs.
1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2 und 4, § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die
Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme
der dortigen §§ 140 bis 143 entsprechend.
§ 51 Herausgabe von Gegenstaenden
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 58 Abs. 3 werden auf Ersuchen einer zustaendigen
Stelle des Gerichtshofes Gegenstaende herausgegeben,
1. die als Beweismittel fuer ein Verfahren vor dem Gerichtshof dienen koennen,
2. die ein vom Gerichtshof wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Tat
Verfolgter oder ein Beteiligter unmittelbar oder mittelbar durch diese Tat oder als
Entgelt fuer solche Gegenstaende erlangt haben kann.
(2) Die Herausgabe ist zulaessig, wenn
1. eine Entscheidung einer zustaendigen Stelle des Gerichtshofes vorgelegt wird, die
die Beschlagnahme der Gegenstaende oder das Einfrieren im Sinne des Artikels 93 Abs.
1 Buchstabe k des Roemischen Statuts anordnet, und
2. gewaehrleistet ist, dass Rechte Dritter unberuehrt bleiben und unter Vorbehalt
herausgegebene Gegenstaende auf Verlangen unverzueglich zurueckgegeben werden.
(3) Soweit die herauszugebenden Gegenstaende personenbezogene Daten des Verfolgten
enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten nur
zur Erfuellung der dem Gerichtshof nach dem Roemischen Statut uebertragenen Aufgaben
verwendet werden duerfen. Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere
personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur
mit unvertretbarem Aufwand moeglich ist, so ist die Uebermittlung auch dieser Daten
zulaessig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an
deren Geheimhaltung offensichtlich ueberwiegen.
§ 52 Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermoegensbeschlagnahme
(1) Gegenstaende, deren Herausgabe an den Gerichtshof in Betracht kommt, koennen, auch
schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt
werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
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(2) Gegenstaende koennen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 auch dann
beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht
auf Herausgabe der Gegenstaende gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4 sind die Staatsanwaltschaft und
ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bei Gefahr im Verzug
befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung entsprechend den Vorschriften der
Strafprozessordnung anzuordnen.
(4) Unabhaengig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 koennen
auf Ersuchen des Gerichtshofes das im Inland befindliche Vermoegen oder einzelne
Vermoegensgegenstaende eines Betroffenen, gegen den wegen einer Tat nach Artikel 5
des Roemischen Statuts die Anklage bestaetigt (Artikel 61 des Roemischen Statuts) oder
ein Haftbefehl erlassen (Artikel 58 des Roemischen Statuts) worden ist, mit Beschlag
belegt werden. § 51 Abs. 2 Nr. 1 findet entsprechende Anwendung. Die Beschlagnahme
umfasst auch das Vermoegen, das dem Beschuldigten spaeter zufaellt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4 kann die Staatsanwaltschaft bei
Gefahr im Verzug die Beschlagnahme nach Absatz 4 vorlaeufig anordnen. Eine vorlaeufige
Anordnung nach Satz 1 tritt ausser Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Gericht
bestaetigt wird.
(6) Die Beschlagnahme nach Absatz 4 wird auf Ersuchen des Gerichtshofes aufgehoben,
spaetestens jedoch nachdem das die Beschlagnahme anordnende Gericht Kenntnis davon
erlangt hat, dass der Haftbefehl aufgehoben wurde oder das Verfahren im ersten
Rechtszug beendet ist. Die §§ 291, 292 und 293 Abs. 2 der Strafprozessordnung finden
auf eine Beschlagnahme nach Absatz 4 oder Absatz 5 entsprechende Anwendung.
§ 53 Persoenliches Erscheinen von Zeugen
(1) Ersucht der Gerichtshof um persoenliches Erscheinen einer Person, die sich im Inland
auf freiem Fuss befindet, als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenueberstellung oder zur
Einnahme eines Augenscheins, so koennen die Ordnungsmittel angeordnet werden, die im
Falle der Ladung durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft
verhaengt werden koennten.
(2) Soweit der Gerichtshof einer Person zusichert, ihre Aussage nicht zu verwenden,
duerfen die Angaben der Person ohne ihre Zustimmung im Umfang der Zusicherung des
Gerichtshofes in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden. Aussagen vor
dem Gerichtshof duerfen ohne Zustimmung der Person in einem deutschen Strafverfahren
auch nicht verwertet werden, wenn die Person verpflichtet war, vor dem Gerichtshof
Angaben zu machen, sie nach deutschem Recht aber die Angaben haette verweigern koennen.
§ 54 Voruebergehende Uebergabe
(Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Roemischen Statuts)
Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund
der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massregel der Besserung und Sicherung
untergebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes fuer dort gegen einen anderen
gefuehrte Ermittlungen oder ein dort anhaengiges, gegen einen anderen gerichtetes
Verfahren zu einer Beweiserhebung oder einem anderen in Artikel 93 Abs. 7 Buchstabe a
Satz 1 des Roemischen Statuts vorgesehenen Zweck dem Gerichtshof oder den Behoerden eines
vom Gerichtshof bezeichneten Staates voruebergehend uebergeben, wenn
1. er sich nach Belehrung zu Protokoll des Richters bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Einrichtung liegt, in der er verwahrt wird, damit einverstanden erklaert
hat,
2. nicht zu erwarten ist, dass infolge der Uebergabe der Zweck des Strafverfahrens oder
der Strafvollstreckung beeintraechtigt werden wird,
3. gewaehrleistet ist, dass der Betroffene waehrend der Zeit seiner Uebergabe mit
Ausnahme von Massnahmen wegen Taten nach Artikel 70 und 71 des Roemischen Statuts
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nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Massnahmen, die
nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden koennen, verfolgt werden wird
und dass er im Falle seiner Freilassung den Gaststaat oder den vom Gerichtshof
bezeichneten Staat verlassen darf, und
4. gewaehrleistet ist, dass der Betroffene unverzueglich nach der Beweiserhebung
zurueckuebergeben werden wird, es sei denn, dass darauf verzichtet worden ist.
Das Einverstaendnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden. Die aus Anlass
der Uebergabe erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Inland zu vollziehende
Freiheitsentziehung angerechnet. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht fuer
Freiheitsstrafen, die gemaess Artikel 70 Abs. 3 des Roemischen Statuts vom Gerichtshof
verhaengt und vollstreckt worden sind.
§ 55 Voruebergehende Uebernahme und Verbringung
(1) Wer sich ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Untersuchungs-
oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden
Massregel untergebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes fuer dort gefuehrte
Ermittlungen oder fuer ein dort anhaengiges Verfahren zu einer Beweiserhebung in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes voruebergehend uebernommen und zum vereinbarten Zeitpunkt
oder auf Ersuchen des Gerichtshofes ausser im Falle des Verzichts des Gerichtshofes
zurueckuebergeben, wenn gewaehrleistet ist, dass der Uebernommene im Falle eines Verzichts
des Gerichtshofes auf die Rueckuebergabe in einem auslaendischen Staat Aufnahme findet.
Gegen den Betroffenen wird vor Durchfuehrung der voruebergehenden Uebernahme durch
schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof hierum bittet oder
die Rueckuebergabe sonst nicht gewaehrleistet waere.
(2) In dem Haftbefehl sind anzufuehren
1. der Betroffene,
2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen,
3. die Angaben des Gerichtshofes zu der Stelle, an welche die Rueckuebergabe erfolgen
soll, sowie
4. der Haftgrund.
§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5 sowie § 18 gelten entsprechend.
(3) Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn
1. der Gerichtshof mitteilt, dass eine Inhaftierung nicht mehr erforderlich ist,
2. der Gerichtshof die Zustimmung nach Absatz 4 Satz 2 erteilt,
3. der Betroffene an den Gerichtshof oder an einen vom Gerichtshof bezeichneten Staat
zurueckuebergeben wird oder
4. der Gerichtshof auf die Rueckuebergabe verzichtet.
(4) Ueber Einwendungen des Betroffenen gegen den Uebernahmehaftbefehl oder gegen dessen
Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht. Mit Zustimmung des Gerichtshofes kann das
Oberlandesgericht den Uebernahmehaftbefehl aufheben oder dessen Vollzug aussetzen.
§ 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend. Stimmt der Gerichtshof einer Aufhebung oder
Ausservollzugsetzung des Uebergabehaftbefehls nicht zu, wird der Betroffene unverzueglich
dem Gerichtshof oder den Behoerden eines von ihm bezeichneten Staates zurueckuebergeben.
Der Betroffene wird bis zum Vollzug der Rueckuebergabe in Haft gehalten.
(5) Das Oberlandesgericht entscheidet ueber eine Fortdauer der Uebernahmehaft, wenn
der Verfolgte auf Grund des Uebernahmehaftbefehls insgesamt zwei Monate in Haft ist.
Die Haftpruefung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann
anordnen, dass die Haftpruefung innerhalb einer kuerzeren Frist vorgenommen wird. Absatz
4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Wer sich ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder
Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massregel
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untergebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes fuer dort gegen einen anderen
gefuehrte Ermittlungen oder ein dort anhaengiges, gegen einen anderen gerichtetes
Verfahren zu einer Beweiserhebung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
und nach der Beweiserhebung zurueckverbracht. Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 5
gelten mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle der Frist des Absatzes 5 von
zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. Ferner finden § 14 Abs. 5, §§ 18, 20
Abs. 2, § 37 Abs. 4 und 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung.
§ 56 Schutz von Personen
(Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe j des Roemischen Statuts)
Die Vorschriften zum Schutz von Opfern von Straftaten und zum Schutz von Personen, die
an einem deutschen Strafverfahren beteiligt sind, finden auf mutmassliche Geschaedigte
einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder auf Zeugen in
einem Verfahren vor dem Gerichtshof entsprechende Anwendung.
§ 57 Zustellungen
(Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe d des Roemischen
Statuts)
(1) Fuer das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(2) Die Zustellung einer Ladung des Gerichtshofes an den Beschuldigten im Wege der
Ersatzzustellung ist ausgeschlossen.
§ 58 Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen
(1) Auf Ersuchen einer zustaendigen Stelle des Gerichtshofes werden vorbehaltlich des
Absatzes 3 dem Gerichtshof im Rahmen seiner Zustaendigkeit von deutschen Gerichten
und Behoerden dienstlich erlangte Erkenntnisse in dem Umfang uebermittelt, in dem
dies gegenueber einem deutschen Gericht oder einer deutschen Staatsanwaltschaft zur
Durchfuehrung eines Strafverfahrens zulaessig waere, wenn gewaehrleistet ist, dass
1. Auskuenfte aus dem Bundeszentralregister und Erkenntnisse, die durch eine
Telekommunikationsueberwachung (§ 59 Abs. 1) oder eine sonstige Massnahme ohne Wissen
des Betroffenen (§ 59 Abs. 2) erlangt worden sind, nicht an Stellen ausserhalb des
Gerichtshofes uebermittelt werden, und
2. sonstige Erkenntnisse nur nach vorheriger Zustimmung der nach § 68 Abs. 1
zustaendigen Stelle an Stellen ausserhalb des Gerichtshofes uebermittelt werden.
Bei der Uebermittlung der Erkenntnisse ist in geeigneter Weise auf die nach deutschem
Recht geltenden Hoechstfristen fuer die Aufbewahrung der Erkenntnisse sowie darauf
hinzuweisen, dass die uebermittelten Erkenntnisse nur zur Erfuellung der dem Gerichtshof
nach dem Roemischen Statut uebertragenen Aufgaben verwendet werden duerfen. Stellt
sich heraus, dass unrichtige Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die nicht haetten
uebermittelt werden duerfen, uebermittelt worden sind, ist der Gerichtshof unverzueglich zu
unterrichten und um Berichtigung oder Loeschung der Erkenntnisse zu ersuchen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 duerfen Erkenntnisse im Sinne des Absatzes 1 mit
Ausnahme von Auskuenften aus dem Bundeszentralregister dem Gerichtshof ohne Ersuchen
uebermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 im Uebrigen erfuellt
sind und die Uebermittlung geeignet ist,
1. ein Verfahren vor dem Gerichtshof einzuleiten,
2. ein dort bereits eingeleitetes Verfahren zu foerdern oder
3. ein Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes vorzubereiten.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Ersucht der Gerichtshof um Uebermittlung von Informationen, die einem deutschen
Gericht oder einer deutschen Behoerde von einem auslaendischen Staat oder einer zwischen-
oder ueberstaatlichen Einrichtung mit der Bitte um vertrauliche Behandlung ueberlassen
wurden, so duerfen die Informationen dem Gerichtshof nicht uebermittelt werden, solange
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die Zustimmung des Urhebers nach Artikel 73 Satz 1 des Roemischen Statuts nicht
vorliegt. Der Gerichtshof ist zu unterrichten.
§ 59 Telekommunikationsueberwachung und sonstige Massnahmen ohne Wissen des
Betroffenen
(Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Roemischen Statuts)
(1) Die Anordnung der Ueberwachung der Telekommunikation (§ 100a der
Strafprozessordnung) und die Uebermittlung der durch die Ueberwachung erlangten
Erkenntnisse sind nur zulaessig, wenn
1. die Entscheidung eines Richters des Gerichtshofes vorgelegt wird, die die
Telekommunikationsueberwachung anordnet,
2. die weiteren Voraussetzungen der Strafprozessordnung fuer die Anordnung der
Massnahme mit der Massgabe vorliegen, dass an die Stelle der in § 100a Abs. 2 der
Strafprozessordnung genannten Straftaten die in Artikel 5 des Roemischen Statuts
genannten Straftaten treten, und
3. gewaehrleistet ist, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die
Benachrichtigung der von der Massnahme betroffenen Person (§ 101 Abs. 4 bis 6
der Strafprozessordnung), ueber die Uebermittlung der erlangten personenbezogenen
Daten zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren vor dem Gerichtshof (§ 477
Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung) und ueber die Loeschung (§ 101 Abs. 8 der
Strafprozessordnung) beachtet werden.
(2) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden die in §§ 100c, 100f der Strafprozessordnung
bezeichneten Massnahmen ohne Wissen des Betroffenen angeordnet. Absatz 1 gilt
entsprechend.
§ 60 Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
(Zu Artikel 99 Abs. 1 des Roemischen Statuts)
Angehoerigen und Bevollmaechtigten des Gerichtshofes sowie anderen im Ersuchen des
Gerichtshofes genannten Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von
Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie koennen Fragen oder Massnahmen anregen.
Die Angehoerigen des Gerichtshofes koennen Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder
Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung fertigen. Soweit die betroffenen Personen
zustimmen, sind Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen auch zulaessig, ohne dass hierfuer
die Voraussetzungen der Strafprozessordnung vorliegen. Aufzeichnungen, die nach Satz
3 angefertigt worden sind, duerfen in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet
werden.
§ 61 Gerichtliche Anhoerungen
(Zu Artikel 3 Abs. 2 des Roemischen Statuts)
(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhoerungen im
Inland durchzufuehren.
(2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Roemischen Statuts
findet § 43 entsprechende Anwendung.
§ 62 Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof
(Zu Artikel 99 Abs. 4 Buchstabe b des Roemischen Statuts)
Auf besonderes Ersuchen wird Angehoerigen und Bevollmaechtigten des Gerichtshofes
in Absprache mit den zustaendigen deutschen Behoerden gestattet, Vernehmungen,
Augenscheinseinnahmen und aehnliche Beweiserhebungen im Inland selbstaendig vorzunehmen.
Die Rechtshilfe kann unter Bedingungen im Sinne des Artikels 99 Abs. 4 Buchstabe b des
Roemischen Statuts bewilligt werden. Die Anordnung und Durchfuehrung von Zwangsmassnahmen
bleibt in allen Faellen den zustaendigen deutschen Behoerden vorbehalten und richtet sich
nach deutschem Recht.
§ 63 Einleitung eines deutschen Strafverfahrens
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(Zu Artikel 70 Abs. 4 des Roemischen Statuts)
Ersucht der Gerichtshof nach Artikel 70 Abs. 4 Buchstabe b des Roemischen Statuts um
Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Person, die einer Tat nach Artikel 70
Abs. 1 des Roemischen Statuts verdaechtigt wird, so wird der Gerichtshof sobald wie
moeglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlassten unterrichtet. Nach Abschluss des
Verfahrens wird ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der endgueltigen
Entscheidung uebersandt. Ueberlassene Gegenstaende und Akten sind zurueckzugeben, sofern
der Gerichtshof darum ersucht.
Teil 6
Ausgehende Ersuchen
§ 64 Form und Inhalt der Ersuchen
(Zu Artikel 93 Abs. 10, Artikel 96 Abs. 4 des Roemischen Statuts)
An den Gerichtshof nach Artikel 93 Abs. 10 Buchstabe a des Roemischen Statuts gerichtete
Ersuchen um Rechtshilfe oder Ueberstellung sowie die beizufuegenden Unterlagen muessen die
in Artikel 96 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Roemischen Statuts vorgeschriebene
Form und den in Artikel 96 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Roemischen Statuts
bezeichneten Inhalt haben.
§ 65 Rueckueberstellung
(1) Wer fuer ein im Inland gegen ihn gefuehrtes Strafverfahren auf Ersuchen unter
der Bedingung spaeterer Rueckueberstellung vom Gerichtshof voruebergehend ueberstellt
worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den Gerichtshof oder die Behoerden
eines von ihm bezeichneten Staates zurueckueberstellt, sofern der Gerichtshof nicht
darauf verzichtet. Gegen den Verfolgten wird vor Durchfuehrung der voruebergehenden
Ueberstellung durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof
die Uebergabe von dem Halten in der Haft abhaengig macht oder wenn die Rueckueberstellung
sonst nicht gewaehrleistet waere. Die auf Grund einer Anordnung nach Satz 2 erlittene
Haft wird auf eine im deutschen Strafverfahren verhaengte Strafe entsprechend § 51 des
Strafgesetzbuches angerechnet.
(2) Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im Uebrigen gelten §
13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18 und 55 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Ueber Einwendungen gegen den Rueckueberstellungshaftbefehl oder den Antrag auf dessen
Ausservollzugsetzung entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn die Haft auf Grund des
Rueckueberstellungshaftbefehls vollzogen wird.
(3) Die Haftentscheidung trifft das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das mit
dem inlaendischen Strafverfahren befasste Gericht seinen Sitz hat, vor Erhebung der
oeffentlichen Klage das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren fuehrende
Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zustaendig fuer die
Anordnung und Durchfuehrung der Rueckueberstellung ist die Staatsanwaltschaft bei dem nach
Satz 1 zustaendigen Oberlandesgericht.
§ 66 Voruebergehende Uebergabe fuer ein deutsches Verfahren
(1) Wer sich auf Grund einer Anordnung des Gerichtshofes in Untersuchungs- oder
Strafhaft befindet und einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behoerde auf
Ersuchen unter der Bedingung der spaeteren Rueckuebergabe fuer ein gegen einen anderen
gefuehrtes inlaendisches Strafverfahren zu einer Beweiserhebung voruebergehend uebergeben
worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt dem Gerichtshof oder den Behoerden eines
von ihm bezeichneten Staates zurueckuebergeben, sofern der Gerichtshof nicht darauf
verzichtet. Gegen den Verfolgten wird vor Durchfuehrung der voruebergehenden Uebergabe
durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof die Uebergabe
von dem Halten in der Haft abhaengig macht oder wenn die Rueckuebergabe sonst nicht
gewaehrleistet waere. Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im
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Uebrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18, 55 Abs. 3 bis 5
sowie § 65 Abs. 3 entsprechend.
(2) Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund
der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massregel der Besserung und Sicherung
untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung fuer ein im Inland gefuehrtes
Strafverfahren dem Gerichtshof voruebergehend uebergeben werden, wenn die Voraussetzungen
des § 54 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 54 Satz 2
bis 5 gelten entsprechend.
§ 67 Bedingungen
Bedingungen, die der Gerichtshof an die Rechtshilfe geknuepft hat, sind zu beachten.
Teil 7
Gemeinsame Vorschriften
§ 68 Zustaendigkeit des Bundes
(1) Ueber Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und ueber die Stellung von Ersuchen
an den Gerichtshof um Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz
im Einvernehmen mit dem Auswaertigen Amt und mit anderen Bundesministerien,
deren Geschaeftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist fuer die Leistung
der Rechtshilfe eine Behoerde zustaendig, die dem Geschaeftsbereich eines anderen
Bundesministeriums angehoert, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der
Justiz; die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und dem Auswaertigen Amt. Die nach den Saetzen 1 und 2 zustaendigen Bundesministerien
koennen die Ausuebung ihrer Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Bundesbehoerden
uebertragen. Die Bundesregierung kann im Einzelfall die Ausuebung der Befugnis, ueber
ein Ersuchen des Gerichtshofes nach Teil 5 dieses Gesetzes zu entscheiden und den
Gerichtshof um Rechtshilfe zu ersuchen, auf eine Landesregierung uebertragen. Die
Landesregierungen koennen die ihnen nach Satz 4 uebertragene Befugnis auf eine andere
nach Landesrecht zustaendige Behoerde uebertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz entscheidet im Einvernehmen mit dem Auswaertigen
Amt und mit anderen obersten Bundesbehoerden, deren Geschaeftsbereich betroffen wird,
insbesondere ueber
1. die Unterbreitung einer Situation nach Artikel 14 Abs. 1 des Roemischen Statuts,
2. die Mitteilung nach Artikel 18 Abs. 2 des Roemischen Statuts und die Einlegung einer
Beschwerde nach Artikel 18 Abs. 4 des Roemischen Statuts,
3. die Erklaerung einer Anfechtung nach Artikel 19 Abs. 2 des Roemischen Statuts,
4. die Einlegung der Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 6 des Roemischen Statuts,
5. einen Verfahrensbeitritt nach Artikel 72 Abs. 4 des Roemischen Statuts,
6. die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 82 Abs. 2 des Roemischen Statuts oder
7. das Ersuchen um Befreiung nach Artikel 101 Abs. 2 des Roemisches Statuts.
(3) Soweit nach dem Roemischen Statut oder diesem Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof
oder Mitteilungen an den Gerichtshof vorgesehen sind, ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend
anwendbar. Werden Tatsachen, die nach dem Roemischen Statut oder diesem Gesetz
Beratungen mit dem Gerichtshof erforderlich machen, einer anderen als der nach Satz 1
zustaendigen Stelle bekannt, unterrichtet diese Stelle die nach Satz 1 fuer die Fuehrung
der Beratungen zustaendige Stelle unverzueglich. Soweit dem Gerichtshof bestimmte
Umstaende mitzuteilen sind oder seine Entscheidung oder Zustimmung einzuholen ist,
ergreift die nach Satz 1 zustaendige Stelle die hierfuer erforderlichen Massnahmen. In
dringenden Faellen kann die Stelle, der die mitteilungspflichtigen Umstaende oder die
Tatsachen, die eine Entscheidung oder Zustimmung des Gerichtshofes erforderlich machen,
zuerst bekannt werden, den Gerichtshof vorab ueber die Umstaende oder die Tatsachen in
Kenntnis setzen.
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(4) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenuebermittlung, Ausschreibung
und Identitaetsfeststellung auf ein Ersuchen des Gerichtshofes richten sich nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes und § 15 Abs. 1 bis 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes.
§ 69 Deutsches Strafverfahren und frueheres Strafverfahren vor dem
Gerichtshof
(Zu Artikel 20 Abs. 2, Artikel 70 Abs. 2 des Roemischen Statuts)
(1) Niemand darf wegen eines in Artikel 5 des Roemischen Statuts bezeichneten
Verbrechens oder einer in Artikel 70 Abs. 1 des Roemischen Statuts bezeichneten
Straftat, derentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt oder freigesprochen wurde,
vor ein anderes Gericht gestellt werden.
(2) Wird in einem gegen eine Person im Inland gefuehrten Strafverfahren bekannt, dass
die Person wegen aller oder eines Teils der dem deutschen Verfahren zu Grunde liegenden
Taten vom Gerichtshof bereits rechtskraeftig verurteilt oder freigesprochen wurde, wird
das Verfahren hinsichtlich der Taten, ueber die der Gerichtshof entschieden hat, auf
Kosten der Staatskasse eingestellt. Ist das Verfahren bei Gericht anhaengig, bedarf es
zur Einstellung eines Gerichtsbeschlusses.
(3) Einer zu treffenden Entscheidung ueber die Entschaedigung fuer
Strafverfolgungsmassnahmen wird die Entscheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und
Straffrage zu Grunde gelegt.
§ 70 Benachrichtigung
(Zu Artikel 27 des Roemischen Statuts)
Richtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Ueberstellung oder sonstige Rechtshilfe
gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan eines Landes
oder auf Ermittlungshandlungen in deren Raeumen, so unterrichtet das Bundesministerium
der Justiz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zustaendige Stelle den Praesidenten
der Koerperschaft, welcher der Betroffene angehoert oder die von der erbetenen
Ermittlungshandlung betroffen wird, ueber den Eingang des Ersuchens. Durch geeignete
Massnahmen ist sicherzustellen, dass die Durchfuehrung des Verfahrens vor dem Gerichtshof
oder des Ueberstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung nicht gefaehrdet wird.
§ 71 Kosten
(Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Roemischen Statuts)
Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann
verzichtet werden.
§ 72 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthaelt, gelten
die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und des Einfuehrungsgesetzes zur
Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der
Abgabenordnung sinngemaess.
§ 73 Einschraenkung von Grundrechten
Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes),
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des
Auslieferungsverbotes (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Massgabe
dieses Gesetzes eingeschraenkt.
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