Gesetz ueber die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRG)
IRG

vom  23.12.1982



"Gesetz ueber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 995) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 27. 6.1994 I 1537
           zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 6.6.2008 I 995

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.1983

Inhaltsuebersicht
Erster Teil
   Anwendungsbereich
           Anwendungsbereich                               § 1
Zweiter Teil
   Auslieferung an das Ausland
           Grundsatz                                       § 2
           Auslieferung zur Verfolgung oder zur            § 3
           Vollstreckung
           Akzessorische Auslieferung                      § 4
           Gegenseitigkeit                                 § 5
           Politische Straftaten, politische               § 6
           Verfolgung
           Militaerische Straftaten                         §   7
           Todesstrafe                                     §   8
           Konkurrierende Gerichtsbarkeit                  §   9
           Auslieferungsunterlagen                         §   10
           Spezialitaet                                     §   11
           Bewilligung der Auslieferung                    §   12
           Sachliche Zustaendigkeit                         §   13
           Oertliche Zustaendigkeit                          §   14
           Auslieferungshaft                               §   15
           Vorlaeufige Auslieferungshaft                    §   16
           Auslieferungshaftbefehl                         §   17
           Steckbrief                                      §   18
           Vorlaeufige Festnahme                            §   19
           Bekanntgabe                                     §   20
           Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines       §   21
           Auslieferungshaftbefehls
           Verfahren nach vorlaeufiger Festnahme            § 22
           Entscheidung ueber Einwendungen des              § 23
           Verfolgten
           Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls          § 24
           Aussetzung des Vollzugs des                     § 25
           Auslieferungshaftbefehls
           Haftpruefung                                     § 26
           Vollzug der Haft                                § 27
           Vernehmung des Verfolgten                       § 28


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           Antrag auf Entscheidung ueber die           §   29
           Zulaessigkeit der Auslieferung
           Vorbereitung der Entscheidung              §   30
           Durchfuehrung der muendlichen Verhandlung    §   31
           Entscheidung ueber die Zulaessigkeit         §   32
           Erneute Entscheidung ueber die Zulaessigkeit§    33
           Haft zur Durchfuehrung der Auslieferung     §   34
           Erweiterung der Auslieferungsbewilligung §     35
           Weiterlieferung                            §   36
           Voruebergehende Auslieferung                §   37
           Herausgabe von Gegenstaenden im             §   38
           Auslieferungsverfahren
           Beschlagnahme und Durchsuchung             §   39
           Beistand                                   §   40
           Vereinfachte Auslieferung                  §   41
           Anrufung des Bundesgerichtshofes           §   42
Dritter Teil
   Durchlieferung
           Zulaessigkeit der Durchlieferung            §   43
           Zustaendigkeit                              §   44
           Durchlieferungsverfahren                   §   45
           Durchlieferung bei voruebergehender         §   46
           Auslieferung
           Unvorhergesehene Zwischenlandung bei       §   47
           Befoerderung auf dem Luftweg
Vierter Teil
   Rechtshilfe durch Vollstreckung auslaendischer
   Erkenntnisse
           Grundsatz                                  §   48
           Weitere Voraussetzungen der Zulaessigkeit §     49
           Sachliche Zustaendigkeit                    §   50
           Oertliche Zustaendigkeit                     §   51
           Vorbereitung der Entscheidung              §   52
           Beistand                                   §   53
           Umwandlung der auslaendischen Sanktion      §   54
           Entscheidung ueber die Vollstreckbarkeit    §   55
           Bewilligung der Rechtshilfe                §   56
           Vollstreckung und Vollzug                  §   57
           Haft zur Sicherung der Vollstreckung       §   58
Fuenfter Teil
   Sonstige Rechtshilfe
           Zulaessigkeit der Rechtshilfe               §   59
           Leistung der Rechtshilfe                   §   60
           Gerichtliche Entscheidung                  §   61
           Datenuebermittlung ohne Ersuchen            §   61a
           Audiovisuelle Vernehmung                   §   61b
           Voruebergehende Ueberstellung in das Ausland §   62
           fuer ein auslaendisches Verfahren
           Voruebergehende Ueberstellung aus dem        §   63
           Ausland fuer ein auslaendisches Verfahren
           Durchbefoerderung von Zeugen                §   64
           Durchbefoerderung zur Vollstreckung         §   65
           Herausgabe von Gegenstaenden                §   66
           Beschlagnahme und Durchsuchung             §   67
           Beschlagnahme und Durchsuchung             §   67
           Rechtshilfe fuer zwischen- und              §   67a
           ueberstaatliche Einrichtungen
Sechster Teil
   Ausgehende Ersuchen
           Ruecklieferung                              §   68
           Voruebergehende Ueberstellung aus dem        §   69
           Ausland fuer ein deutsches Verfahren

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            Voruebergehende Ueberstellung in das Ausland §   70
            fuer ein deutsches Verfahren
            Ersuchen um Vollstreckung                  §   71
            Bedingungen                                §   72
Siebenter Teil
   Gemeinsame Vorschriften
            Grenze der Rechtshilfe                     §   73
            Zustaendigkeit des Bundes                   §   74
            Zwischen- und ueberstaatliche Einrichtungen§    74a
            Kosten                                     §   75
            Gegenseitigkeitszusicherung                §   76
            Anwendung anderer Verfahrensvorschriften §     77
Achter Teil
   Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit
   Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
      Abschnitt 1
         Allgemeine Regelungen
            Vorrang des Achten Teils                   §   78
            Grundsaetzliche Pflicht zur Bewilligung;    §   79
            Vorabentscheidung
      Abschnitt 2
         Auslieferung an einen Mitgliedstaat der
         Europaeischen Union
            Auslieferung deutscher Staatsangehoeriger §     80
            Auslieferung zur Verfolgung oder zur       §   81
            Vollstreckung
            Nichtanwendung von Vorschriften            §   82
            Ergaenzende Zulaessigkeitsvoraussetzungen    §   83
            Auslieferungsunterlagen                    §   83a
            Bewilligungshindernisse                    §   83b
            Fristen                                    §   83c
            Entlassung des Verfolgten                  §   83d
            Vernehmung des Verfolgten                  §   83e
      Abschnitt 3
         Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der
         Europaeischen Union
            Durchlieferung                             §   83f
            Befoerderung auf dem Luftweg                §   83g
      Abschnitt 4
         Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen
         Mitgliedstaat der Europaeischen Union
            Spezialitaet                                §   83h
            Unterrichtung ueber Fristverzoegerungen      §   83i
Neunter Teil
   Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten
   der Europaeischen Union
      Abschnitt 1
         Freiheitsentziehende Sanktionen
            Eingehende Ersuchen                        §   84
            Ausgehende Ersuchen                        §   85
      Abschnitt 2
         Geldstrafen und Geldbussen
            Eingehende Ersuchen                        §   86
            Ausgehende Ersuchen                        §   87
      Abschnitt 3
         Einziehung und Verfall
            Eingehende Ersuchen                        §   88
            Sicherstellungsmassnahmen                   §   89
            Ausgehende Ersuchen                        §   90
Zehnter Teil
   Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den
   Mitgliedstaaten der Europaeischen Union

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      Abschnitt 1
         Allgemeine Regelungen
            Vorrang des Zehnten Teils                  §   91
      Abschnitt 2
         Besondere Formen der Rechtshilfe
            Datenuebermittlung ohne Ersuchen            §   92
            Gemeinsame Ermittlungsgruppen              §   93
            Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme §    94
            und Durchsuchung
            Sicherungsunterlagen                       §   95
            Grundsaetzliche Pflicht zur Bewilligung von §   96
            Sicherstellungsmassnahmen
            Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln §     97
Elfter Teil
   Schlussvorschriften
            Einschraenkung von Grundrechten             §   98

Fussnote

*) Aenderung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 21.7.2004 I 1748 mWv 23.8.2004 nach
Massgabe der Entscheidungsformel nichtig gem. BVerfGE v. 18.7.2005; idF d. Art. 1 Nr.
1 Buchst. a u. b G v. 22.7.2005 I 2189 mWv 8.8.2005; d. Art. 1 Nr. 1 G v. 20.7.2006 I
1721 mWv 2.8.2006 u. d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 6.6.2008 I 995 mWv 30.6.2008

Erster Teil
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet
sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen
einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbusse oder die nach
auslaendischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern ueber deren
Festsetzung ein auch fuer Strafsachen zustaendiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in voelkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar
anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstuetzung fuer ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit
einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

Fussnote

§ 1: Aenderung durch Art. 1 G v. 21.7.2004 I 1748 mWv 23.8.2004 nichtig gem. BVerfGE v.
18.7.2005; die Vorschrift gilt daher wieder in der am 22.8.2004 geltenden Fassung

Zweiter Teil
Auslieferung an das Ausland

§ 2 Grundsatz
(1) Ein Auslaender, der in einem auslaendischen Staat wegen einer Tat, die dort mit
Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf
Ersuchen einer zustaendigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der
Tat verhaengten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(2) Ein Auslaender, der in einem auslaendischen Staat wegen einer Tat, die dort mit
Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen auslaendischen Staat,
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der die Vollstreckung uebernommen hat, auf Ersuchen einer zustaendigen Stelle dieses
Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhaengten Strafe oder sonstigen Sanktion
ausgeliefert werden.

(3) Auslaender im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

§ 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
(1) Die Auslieferung ist nur zulaessig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine
rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn
sie bei sinngemaesser Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche
Tat waere.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulaessig, wenn die Tat nach deutschem Recht
im Hoechstmass mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie
bei sinngemaesser Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen
Strafe bedroht waere.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulaessig, wenn wegen der Tat die
Auslieferung zur Verfolgung zulaessig waere und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion
zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulaessig, wenn zu erwarten ist, dass die noch zu
vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden
freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate betraegt.

§ 4 Akzessorische Auslieferung
Ist die Auslieferung zulaessig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulaessig,
wenn fuer diese
1. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder
2. die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die
   weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.

§ 5 Gegenseitigkeit
Die Auslieferung ist nur zulaessig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen
Zusicherungen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen
entsprechen wuerde.

§ 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung
(1) Die Auslieferung ist nicht zulaessig wegen einer politischen Tat oder wegen einer
mit einer solchen zusammenhaengenden Tat. Sie ist zulaessig, wenn der Verfolgte wegen
vollendeten oder versuchten Voelkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der
Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.

(2) Die Auslieferung ist nicht zulaessig, wenn ernstliche Gruende fuer die Annahme
bestehen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner
Religion, seiner Staatsangehoerigkeit, seiner Zugehoerigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage
aus einem dieser Gruende erschwert werden wuerde.

§ 7 Militaerische Straftaten
Die Auslieferung ist nicht zulaessig wegen einer Tat, die ausschliesslich in der
Verletzung militaerischer Pflichten besteht.

§ 8 Todesstrafe
Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist
die Auslieferung nur zulaessig, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass die Todesstrafe
nicht verhaengt oder nicht vollstreckt werden wird.


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§ 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
Ist fuer die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begruendet, so ist die Auslieferung
nicht zulaessig, wenn
1. ein Gericht oder eine Behoerde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den
   Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender
   Rechtswirkung erlassen, die Eroeffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der
   Strafprozessordnung), einen Antrag auf Erhebung der oeffentlichen Klage verworfen
   (§ 174 der Strafprozessordnung), das Verfahren nach Erfuellung von Auflagen und
   Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozessordnung) oder nach Jugendstrafrecht
   von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des
   Jugendgerichtsgesetzes) oder
2. die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjaehrt oder auf Grund
   eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

§ 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshoefen
(1) Die Auslieferung ist nicht zulaessig, wenn ein internationaler Strafgerichtshof,
der durch einen fuer die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet
wurde, gegen den Verfolgten wegen der Tat ein rechtskraeftiges Strafurteil oder
eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen oder das Strafverfahren
unanfechtbar eingestellt hat und nach dem Errichtungsakt in diesem Falle die Verfolgung
durch andere Stellen untersagt ist. Fuehrt der in Satz 1 bezeichnete Gerichtshof
wegen der Tat ein Strafverfahren und liegt eine Entscheidung im Sinne des Satzes 1
des Gerichtshofes bei Eingang des Auslieferungsersuchens noch nicht vor, wird die
Entscheidung ueber die Zulaessigkeit der Auslieferung zurueckgestellt. Eine voruebergehende
Auslieferung (§ 37) scheidet aus.

(2) Ersuchen sowohl ein auslaendischer Staat als auch ein Gerichtshof im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 um Uebergabe des Verfolgten zur Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung (konkurrierende Ersuchen) und enthaelt der Errichtungsakt des
Gerichtshofes oder enthalten die zu seiner Ausfuehrung erlassenen Rechtsvorschriften
Bestimmungen, die die Behandlung mehrerer Ersuchen regeln, so richtet sich die
Behandlung der Ersuchen nach diesen Bestimmungen. Enthalten weder der Errichtungsakt
noch die zu seiner Ausfuehrung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Behandlung
konkurrierender Ersuchen, raeumt aber der Errichtungsakt dem Verfahren des Gerichtshofes
Vorrang vor dem Verfahren des auslaendischen Staates ein, wird dem Ersuchen des
Gerichtshofes Vorrang gegeben.

§ 10 Auslieferungsunterlagen
(1) Die Auslieferung ist nur zulaessig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde
mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung
anordnendes Erkenntnis einer zustaendigen Stelle des ersuchenden Staates und eine
Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um
Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genuegt hinsichtlich der weiteren
Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung
die Urkunde einer zustaendigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem
Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2)   Geben besondere Umstaende des Falles Anlass zu der Pruefung, ob der Verfolgte der ihm
zur   Last gelegten Tat hinreichend verdaechtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner
nur   zulaessig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich
der   hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die
in einem dritten Staat verhaengt wurde, ist nur zulaessig, wenn
1. das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde
   des dritten Staates, aus der sich sein Einverstaendnis mit der Vollstreckung durch
   den Staat ergibt, der die Vollstreckung uebernommen hat,


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2. eine Urkunde einer zustaendigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung uebernommen
   hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3. eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4. im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

§ 11 Spezialitaet
(1) Die Auslieferung ist nur zulaessig, wenn gewaehrleistet ist, dass der Verfolgte
1. in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner
   Ueberstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung
   bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschraenkung seiner persoenlichen Freiheit
   unterworfen oder durch Massnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen
   werden koennen, verfolgt werden wird,
2. nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, ueberstellt
   oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3. den ersuchenden Staat nach dem endgueltigen Abschluss des Verfahrens, dessentwegen
   seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.

(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialitaet darf nur entfallen, wenn
1. die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe
   oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur
   Weiterlieferung, Ueberstellung oder Abschiebung an einen anderen auslaendischen Staat
   (§ 36) erteilt worden ist,
2. der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgueltigen
   Abschluss des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist,
   nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Moeglichkeit hatte, oder
3. der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin
   zurueckgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurueckueberstellt worden ist. Das
   Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach
   § 35 zu vernehmen, bleibt unberuehrt.

(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten
einschraenkende Anordnung steht dem endgueltigen Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1
Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.

§ 12 Bewilligung der Auslieferung
Die Auslieferung darf, ausser im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht
sie fuer zulaessig erklaert hat.

§ 13 Sachliche Zustaendigkeit
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlaesst vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2
das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung ueber die
Auslieferung vor und fuehrt die bewilligte Auslieferung durch.

§ 14 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Oertlich zustaendig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen
oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.

(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im
Zusammenhang damit wegen Beguenstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert
werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der
Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zustaendigkeit danach,

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welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde.

(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof
das zustaendige Oberlandesgericht.

§ 15 Auslieferungshaft
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die
Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
1. die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchfuehrung
   der Auslieferung entziehen werde, oder
2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begruendet ist, dass der
   Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem auslaendischen Verfahren oder im
   Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulaessig erscheint.

§ 16 Vorlaeufige Auslieferungshaft
(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang
des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn
1. eine zustaendige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder
2. ein Auslaender einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlass geben kann, auf Grund
   bestimmter Tatsachen dringend verdaechtig ist.

(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem
Tag der Ergreifung oder der vorlaeufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum
Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne dass das Auslieferungsersuchen und die
Auslieferungsunterlagen bei der in § 74 bezeichneten Behoerde oder bei einer sonst zu
ihrer Entgegennahme zustaendigen Stelle eingegangen sind. Hat ein aussereuropaeischer
Staat um Anordnung der vorlaeufigen Auslieferungshaft ersucht, so betraegt die Frist drei
Monate.

(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen
entscheidet das Oberlandesgericht unverzueglich ueber die Fortdauer der Haft.

§ 17 Auslieferungshaftbefehl
(1) Die vorlaeufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch
schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.

(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzufuehren
1. der Verfolgte,
2. der Staat, an den die Auslieferung nach den Umstaenden des Falles in Betracht kommt,
3. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
4. das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich
   ergibt, dass der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlass geben kann,
   dringend verdaechtig ist, sowie
5. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

§ 18 Fahndungsmassnahmen
Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht
bekannt, so koennen die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes
und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen werden. Zur Anordnung einzelner
Fahndungsmassnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens. Zustaendig fuer die
Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Die
Vorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.

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§ 19 Vorlaeufige Festnahme
Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorlaeufigen Festnahme
befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist
jedermann zur vorlaeufigen Festnahme berechtigt.

§ 20 Bekanntgabe
(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzueglich
bekanntzugeben. Der Verfolgte erhaelt eine Abschrift.

§ 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls
(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist
er unverzueglich, spaetestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des naechsten
Amtsgerichts vorzufuehren.

(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzueglich nach der
Vorfuehrung, spaetestens am naechsten Tag, ueber seine persoenlichen Verhaeltnisse,
insbesondere ueber seine Staatsangehoerigkeit. Er weist ihn darauf hin, dass er sich
in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und dass es ihm
freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu aeussern oder dazu nicht auszusagen.
Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gruenden er Einwendungen
gegen die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug
erheben will. Im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den
Gegenstand der Beschuldigung; in den uebrigen Faellen sind die Angaben, die der Verfolgte
von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass
1. der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist,
2. der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder
3. der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist,
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.

(4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so
ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des
Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn
1. die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen
   oder
2. Gruende dafuer vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht fuehrt unverzueglich die Entscheidung
des Oberlandesgerichts herbei.

(5) Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug
sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegruendet sind, oder hat der Richter
beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzueglich und auf dem schnellsten
Weg mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht fuehrt unverzueglich die
Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der
Richter beim Amtsgericht ueber die Moeglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren
Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklaerung zu Protokoll.

(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar. Die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Freilassung des Verfolgten
anordnen.


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§ 22 Verfahren nach vorlaeufiger Festnahme
(1) Wird der Verfolgte vorlaeufig festgenommen, so ist er unverzueglich, spaetestens am
Tag nach der Festnahme, dem Richter des naechsten Amtsgerichts vorzufuehren.

(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzueglich nach der
Vorfuehrung, spaetestens am naechsten Tag, ueber seine persoenlichen Verhaeltnisse,
insbesondere ueber seine Staatsangehoerigkeit. Er weist ihn darauf hin, dass er sich
in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und dass es ihm
freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu aeussern oder dazu nicht auszusagen.
Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gruenden er Einwendungen gegen
die Auslieferung oder gegen seine vorlaeufige Festnahme erheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Ergriffene nicht die Person ist, auf die
sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet
der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter
beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts
festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 23 Entscheidung ueber Einwendungen des Verfolgten
Ueber Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen
Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
(1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der
vorlaeufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die
Auslieferung fuer unzulaessig erklaert wird.

(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die
Freilassung des Verfolgten an.

§ 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen,
wenn weniger einschneidende Massnahmen die Gewaehr bieten, dass der Zweck der vorlaeufigen
Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.

(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
der Strafprozessordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten
entsprechend.

§ 26 Haftpruefung
(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das
Oberlandesgericht ueber deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung,
der vorlaeufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung ueber die Fortdauer der Haft
insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftpruefung wird
jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, dass die
Haftpruefung innerhalb einer kuerzeren Frist vorgenommen wird.

(2) Befindet sich der Verfolgte in vorlaeufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger
Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt
Absatz 1 entsprechend.

§ 27 Vollzug der Haft
(1) Fuer die vorlaeufige Auslieferungshaft, die Auslieferungshaft und die Haft auf
Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der
Strafprozessordnung und, soweit der Verfolgte ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender


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ist, die des Jugendgerichtsgesetzes ueber den Vollzug der Untersuchungshaft
entsprechend.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher
der Verfolgte zu verwahren ist.

(3) Die richterlichen Verfuegungen trifft der Vorsitzende des zustaendigen Senats des
Oberlandesgerichts.

§ 28 Vernehmung des Verfolgten
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk er sich befindet.

(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten ueber seine persoenlichen
Verhaeltnisse, insbesondere ueber seine Staatsangehoerigkeit. Er weist ihn darauf
hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann
und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu aeussern oder
dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen
Gruenden er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will. Zu dem Gegenstand der
Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den uebrigen Faellen sind die Angaben, die der
Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der
Richter beim Amtsgericht ueber die Moeglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren
Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklaerung zu Protokoll.

§ 29 Antrag auf Entscheidung ueber die Zulaessigkeit der Auslieferung
(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41)
einverstanden erklaert, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
die Entscheidung des Oberlandesgerichts darueber, ob die Auslieferung zulaessig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des
Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten
Auslieferung einverstanden erklaert hat.

§ 30 Vorbereitung der Entscheidung
(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulaessigkeit der
Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden
Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergaenzende Unterlagen beizubringen. Fuer ihre
Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise ueber
die Zulaessigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die
Beweiserhebung ueber die Zulaessigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte
der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdaechtig erscheint. Art und Umfang der
Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Antraege, Verzichte oder
fruehere Beschluesse gebunden zu sein.

(3) Das Oberlandesgericht kann eine muendliche Verhandlung durchfuehren.

§ 31 Durchfuehrung der muendlichen Verhandlung
(1) Von Ort und Zeit der muendlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen.
Bei der muendlichen Verhandlung muss ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht anwesend sein.

(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzufuehren, es sei denn, dass er
auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorfuehrung weite
Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.
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Wird der Verfolgte zur muendlichen Verhandlung nicht vorgefuehrt, so muss ein Beistand
(§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm fuer die
muendliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er noch keinen
Beistand hat.

(3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuss, so kann das Oberlandesgericht sein
persoenliches Erscheinen anordnen. Erscheint der ordnungsgemaess geladene Verfolgte nicht
und ist sein Fernbleiben nicht genuegend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die
Vorfuehrung anordnen.

(4) In der muendlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hoeren. Ueber die
Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 32 Entscheidung ueber die Zulaessigkeit
Der Beschluss ueber die Zulaessigkeit der Auslieferung ist zu begruenden. Er wird der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 40)
bekanntgemacht. Der Verfolgte erhaelt eine Abschrift.

§ 33 Erneute Entscheidung ueber die Zulaessigkeit
(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ueber die Zulaessigkeit der
Auslieferung Umstaende ein, die eine andere Entscheidung ueber die Zulaessigkeit zu
begruenden geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf
Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten
erneut ueber die Zulaessigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstaende bekannt, die eine
andere Entscheidung ueber die Zulaessigkeit zu begruenden geeignet sind, so kann das
Oberlandesgericht erneut ueber die Zulaessigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

§ 34 Haft zur Durchfuehrung der Auslieferung
(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem
Fuss und ist die Durchfuehrung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewaehrleistet,
so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur
Durchfuehrung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden
Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.

(2) In dem Haftbefehl sind anzufuehren
1. der Verfolgte,
2. die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie
3. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.

§ 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
(1) Ist die Auslieferung durchgefuehrt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte
ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder
zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung
erteilt werden, wenn
1. nachgewiesen worden ist, dass der Ausgelieferte Gelegenheit hatte, sich zu dem
   Ersuchen zu aeussern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, dass wegen der Tat
   die Auslieferung zulaessig waere, oder
2. nachgewiesen worden ist, dass der Ausgelieferte sich zu Protokoll eines Richters
   des ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe


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   oder der sonstigen Sanktion einverstanden erklaert hat, und wegen der Tat die
   Auslieferung zulaessig waere.
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genuegt anstelle eines Haftbefehls oder
einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer
zustaendigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last
gelegte Tat ergibt.

(2) Fuer das Verfahren gelten § 29 mit der Massgabe, dass an die Stelle des
Einverstaendnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverstaendnis
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4,
Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zustaendig fuer die
gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das
im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung ueber die Zulaessigkeit der Auslieferung
zustaendig war.

§ 36 Weiterlieferung
(1) Ist die Auslieferung durchgefuehrt und ersucht eine zustaendige Stelle eines
auslaendischen Staates wegen der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden
ist, oder wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Weiterlieferung, zur Ueberstellung
des Ausgelieferten zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen
Sanktion oder zur Abschiebung, so gilt § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entsprechend mit
der Massgabe, dass wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte
weitergeliefert oder ueberstellt werden soll, zulaessig sein muesste.

(2) Ist die Auslieferung noch nicht durchgefuehrt, so kann auf ein Ersuchen der in
Absatz 1 bezeichneten Art die Zustimmung erteilt werden, wenn wegen der Tat die
Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte weitergeliefert oder ueberstellt
werden soll, zulaessig waere. Fuer das Verfahren gelten die §§ 28 bis 33 entsprechend.

§ 37 Voruebergehende Auslieferung
(1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gegen den Verfolgten ein Strafverfahren gefuehrt wird oder eine Freiheitsstrafe
oder eine freiheitsentziehende Massregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken
ist, so kann der Verfolgte voruebergehend ausgeliefert werden, wenn eine zustaendige
Stelle des ersuchenden Staates hierum ersucht und zusichert, ihn bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder auf Anforderung zurueckzuliefern.

(2) Auf die Ruecklieferung des Verfolgten kann verzichtet werden.

(3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Auslieferung aufgeschoben wurde, zeitige
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhaengt, so wird die in dem ersuchenden Staat bis zur
Ruecklieferung oder bis zum Verzicht auf die Ruecklieferung erlittene Freiheitsentziehung
darauf angerechnet. Ist die Auslieferung aufgeschoben worden, weil gegen den Verfolgten
zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Die fuer die Anrechnung nach Absatz 3 zustaendige Stelle bestimmt nach Anhoerung der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Massstab nach ihrem Ermessen. Sie kann
anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
1. die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil
   auf eine dort verhaengte oder zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion
   angerechnet worden ist oder
2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verfolgten nach der Uebergabe nicht
   gerechtfertigt ist.

§ 38 Herausgabe von Gegenstaenden im Auslieferungsverfahren
(1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung koennen an den ersuchenden Staat ohne
besonderes Ersuchen Gegenstaende herausgegeben werden,
1. die als Beweismittel fuer das auslaendische Verfahren dienen koennen oder

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2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Auslieferung
   bewilligt worden ist, oder als Entgelt fuer solche Gegenstaende erlangt hat.

(2) Die Herausgabe ist nur zulaessig, wenn gewaehrleistet ist, dass Rechte Dritter
unberuehrt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstaende auf Verlangen
unverzueglich zurueckgegeben werden.

(3) Unter den Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 koennen Gegenstaende auch dann
herausgegeben werden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsaechlichen Gruenden nicht
vollzogen werden kann.

(4) Ueber die Zulaessigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten,
auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen,
der geltend macht, er wuerde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden,
das Oberlandesgericht. Erklaert das Oberlandesgericht die Herausgabe fuer zulaessig,
so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse
erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das
Oberlandesgericht sie fuer unzulaessig erklaert hat.

§ 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
(1) Gegenstaende, deren Herausgabe an einen auslaendischen Staat in Betracht kommt,
koennen, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst
sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsverfahren befasst, so werden
die Beschlagnahme und die Durchsuchung zunaechst von dem Amtsgericht angeordnet, in
dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§
152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung
anzuordnen.

§ 40 Beistand
(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.

(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewaehlt hat, ist ein Rechtsanwalt als
Beistand zu bestellen, wenn
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes
   geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei
   Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nr. 4 vorliegen,
2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen
   kann, oder
3. der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozessordnung mit
Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.

Fussnote

§ 40: Aenderung durch Art. 1 G v. 21.7.2004 I 1748 mWv 23.8.2004 nichtig gem. BVerfGE v.
18.7.2005; die Vorschrift gilt daher wieder in der am 22.8.2004 geltenden Fassung

§ 41 Vereinfachte Auslieferung
(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl
besteht, kann auf Ersuchen einer zustaendigen Stelle eines auslaendischen Staates um
Auslieferung oder um vorlaeufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchfuehrung
des foermlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte
nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung
einverstanden erklaert hat.

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(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11
verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll
damit einverstanden erklaert hat.

(3) Das Einverstaendnis kann nicht widerrufen werden.

(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter
beim Amtsgericht den Verfolgten ueber die Moeglichkeit der vereinfachten Auslieferung und
deren Rechtsfolgen (Absaetze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklaerung zu Protokoll.
Zustaendig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte
befindet.

§ 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
(1) Haelt das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes fuer geboten,
um eine Rechtsfrage von grundsaetzlicher Bedeutung zu klaeren, oder will es von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ueber eine Rechtsfrage
in Auslieferungssachen abweichen, so begruendet es seine Auffassung und holt die
Entscheidung des Bundesgerichtshofes ueber die Rechtsfrage ein.

(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der
Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur
Klaerung einer Rechtsfrage beantragt.

(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Aeusserung. Die
Entscheidung ergeht ohne muendliche Verhandlung.

Dritter Teil
Durchlieferung

§ 43 Zulaessigkeit der Durchlieferung
(1) Ein Auslaender, der in einem auslaendischen Staat wegen einer Tat, die dort mit
Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer
zustaendigen Stelle dieses Staates zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der
Tat verhaengten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
durchgeliefert werden.

(2) Ein Auslaender, der in einem auslaendischen Staat wegen einer Tat, die dort mit
Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zustaendigen
Stelle eines anderen auslaendischen Staates, der die Vollstreckung uebernommen hat, zur
Vollstreckung einer wegen der Tat verhaengten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.

(3) Die Durchlieferung ist nur zulaessig, wenn
1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe
   bedroht ist oder bei sinngemaesser Umstellung des Sachverhalts mit Freiheitsstrafe
   bedroht waere und
2. wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat
   a) im Fall des Absatzes 1 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
   b) im Fall des Absatzes 2 die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
   bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht, so genuegt es, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 fuer mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegenden
Taten vorliegen.

(4) Fuer die Durchlieferung gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.

§ 44 Zustaendigkeit
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(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlaesst das Oberlandesgericht. § 13 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Oertlich zustaendig ist
1. im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg das Oberlandesgericht, in
   dessen Bezirk der Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
   ueberstellt werden wird,
2. im Fall der Durchlieferung auf dem Luftweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
   die erste Zwischenlandung stattfinden soll.

(3) Ist eine Zustaendigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begruendet, so ist das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main zustaendig.

§ 45 Durchlieferungsverfahren
(1) Erscheint die Durchlieferung zulaessig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in
Haft gehalten.

(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchlieferungshaftbefehl) des
Oberlandesgerichts angeordnet. § 17 Abs. 2, § 30 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchlieferungshaftbefehl
erlassen worden ist.

(4) Der Durchlieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten unverzueglich nach seinem
Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bekanntzugeben. Der Verfolgte erhaelt eine
Abschrift.

(5) Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die
Ueberstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzueglich,
spaetestens am Tag nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, dem
Richter des naechsten Amtsgerichts vorzufuehren. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt
ihn ueber seine persoenlichen Verhaeltnisse, insbesondere ueber seine Staatsangehoerigkeit.
Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes (§
40) bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu
aeussern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus
welchen Gruenden er Einwendungen gegen den Durchlieferungshaftbefehl oder gegen die
Zulaessigkeit der Durchlieferung erheben will. Erhebt der Verfolgte Einwendungen, die
nicht offensichtlich unbegruendet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken
gegen die Aufrechterhaltung der Haft oder gegen die Zulaessigkeit der Durchlieferung, so
teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzueglich und auf dem
schnellsten Weg mit. Diese fuehrt unverzueglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts
herbei.

(6) Die §§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40 und 42 gelten entsprechend, ebenso § 26
Abs. 1 mit der Massgabe, dass an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von
einem Monat tritt.

(7) Die bei einer Durchlieferung uebernommenen Gegenstaende koennen ohne besonderes
Ersuchen gleichzeitig mit der Ueberstellung des Verfolgten herausgegeben werden.

§ 46 Durchlieferung bei voruebergehender Auslieferung
(1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer
zustaendigen Stelle des ersuchenden Staates zunaechst zum Vollzug einer voruebergehenden
Auslieferung und einer nachfolgenden Ruecklieferung durch den Geltungsbereich dieses
Gesetzes durchgeliefert werden.

(2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren
Ueberstellungsfaelle zu erstrecken.

§ 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Befoerderung auf dem Luftweg


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(1) Hat eine zustaendige Stelle eines auslaendischen Staates angekuendigt, sie werde
einen Auslaender zum Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befoerdern lassen, und mitgeteilt, dass die
gemaess § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen, so wird
die Ankuendigung im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung als Ersuchen um
Durchlieferung behandelt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so sind die Staatsanwaltschaft und
die Beamten des Polizeidienstes zur vorlaeufigen Festnahme befugt.

(3) Der Verfolgte ist unverzueglich, spaetestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter
des naechsten Amtsgerichts vorzufuehren. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn
ueber seine persoenlichen Verhaeltnisse, insbesondere ueber seine Staatsangehoerigkeit. Er
weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40)
bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu aeussern
oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen
Gruenden er Einwendungen gegen die Durchlieferung oder dagegen erheben will, dass er
festgehalten wird.

(4) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Vorgefuehrte nicht die in der Ankuendigung
bezeichnete Person ist, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung
an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur
Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 gilt
entsprechend.

(5) Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor Eingang der in § 43 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 aufgefuehrten Unterlagen erlassen werden. Er ist dem Verfolgten unverzueglich
bekanntzugeben. Der Verfolgte erhaelt eine Abschrift.

(6) Der Durchlieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der
vorlaeufigen Festnahme insgesamt 45 Tage zum Zweck der Durchlieferung in Haft ist, ohne
dass die Durchlieferungsunterlagen eingegangen sind. Hat ein aussereuropaeischer Staat die
Befoerderung gemaess Absatz 1 angekuendigt, so betraegt die Frist zwei Monate.

(7) Nach dem Eingang der Unterlagen beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten durch den Richter des Amtsgerichts, in
dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet. § 45 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des
Oberlandesgerichts darueber, ob der Durchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist.

(8) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht den
Durchlieferungshaftbefehl aufrechterhalten hat.

Vierter Teil
Rechtshilfe durch Vollstreckung auslaendischer Erkenntnisse

§ 48 Grundsatz
Rechtshilfe kann fuer ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch
Vollstreckung einer im Ausland rechtskraeftig verhaengten Strafe oder sonstigen
Sanktion geleistet werden. Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf Ersuchen um
Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung anzuwenden, die ein
nicht fuer strafrechtliche Angelegenheiten zustaendiges Gericht im ersuchenden Staat
getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.

§ 49 Weitere Voraussetzungen der Zulaessigkeit
(1) Die Vollstreckung ist nur zulaessig, wenn
1. eine zustaendige Stelle des auslaendischen Staates unter Vorlage des vollstaendigen
   rechtskraeftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses darum ersucht hat,



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2. in dem Verfahren, das dem auslaendischen Erkenntnis zugrunde liegt, dem Verurteilten
   rechtliches Gehoer gewaehrt, eine angemessene Verteidigung ermoeglicht und die
   Sanktion von einem unabhaengigen Gericht oder, soweit es sich um eine Geldbusse
   handelt, von einer Stelle verhaengt worden ist, gegen deren Entscheidung ein
   unabhaengiges Gericht angerufen werden kann,
3. auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet
   etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemaesser Umstellung des
   Sachverhalts, wegen der Tat, wie sie dem auslaendischen Erkenntnis zugrunde liegt,
   eine Strafe, Massregel der Besserung und Sicherung oder Geldbusse haette verhaengt
   oder, wenn um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
   ersucht wird, eine derartige Anordnung ungeachtet der Vorschrift des § 73 Abs. 1
   Satz 2 des Strafgesetzbuches, haette getroffen werden koennen,
4. die Vollstreckung nicht nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht
   verjaehrt ist oder bei sinngemaesser Umstellung des Sachverhalts verjaehrt waere und
5. keine Entscheidung der in § 9 Nr. 1 genannten Art ergangen ist.

(2) Ist in einem auslaendischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhaengt worden
und haelt der Verurteilte sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulaessig,
wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ersuchenden
Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklaerungen ermaechtigten deutschen
Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklaert hat. Das Einverstaendnis kann nicht
widerrufen werden.

(3) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im
auslaendischen Staat verhaengten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist
die Vollstreckung nicht zulaessig.

(4) Soweit in der auslaendischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eine
Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es
sei denn,
a) dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu
   machen, oder
b) die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c) die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen
   Grundstueck oder Grundstuecksrecht; zu den Rechten Dritter gehoeren auch Vormerkungen.

(5) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust
einer Faehigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine
nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte voelkerrechtliche
Vereinbarung dies vorsieht.

§ 50 Sachliche Zustaendigkeit
Ueber die Vollstreckbarkeit eines auslaendischen Erkenntnisses entscheidet das
Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.

§ 51 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Die oertliche Zustaendigkeit fuer die Entscheidung ueber die Vollstreckbarkeit eines
auslaendischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten.

(2) Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet
sich die Zustaendigkeit nach seinem gewoehnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher
nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo er ergriffen
oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Ist das Ersuchen
ausschliesslich auf Vollstreckung der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung oder
einer Geldstrafe oder einer Geldbusse gerichtet, so ist das Gericht zustaendig, in
dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich der Verfall oder die Einziehung
bezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die Einziehung nicht auf einen bestimmten

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Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbussen, das
Gericht, in dessen Bezirk sich Vermoegen des Verurteilten befindet. Befindet sich
Vermoegen des Verurteilten in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich
die Zustaendigkeit danach, welches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht
befasst ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuerst mit der Sache befasst
wurde.

(3) Solange eine Zustaendigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die
Zustaendigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.

§ 52 Vorbereitung der Entscheidung
(1) Reichen die uebermittelten Unterlagen zur Beurteilung der Zulaessigkeit der
Vollstreckung nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ersuchenden Staat
Gelegenheit gegeben worden ist, ergaenzende Unterlagen beizubringen.

(2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten
entsprechend. Befindet sich der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so
gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von auslaendischen
Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umstaenden des Falles nach Rechte
an dem Gegenstand geltend machen koennten, muessen vor der Entscheidung Gelegenheit
erhalten, sich zu aeussern.

§ 53 Beistand
(1) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von auslaendischen
Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umstaenden des Falles nach Rechte an
dem Gegenstand geltend machen koennten, koennen sich in jeder Lage des Verfahrens eines
Beistandes bedienen.

(2) Dem Verurteilten, der noch keinen Beistand gewaehlt hat, ist ein Rechtsanwalt als
Beistand zu bestellen, wenn
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands
   geboten erscheint,
2. ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst hinreichend
   wahrnehmen kann, oder
3. der Verurteilte sich ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft
   befindet und Zweifel bestehen, ob er seine Rechte selbst hinreichend wahrnehmen
   kann.

(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozessordnung mit
Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 54 Umwandlung der auslaendischen Sanktion
(1) Soweit die Vollstreckung des auslaendischen Erkenntnisses zulaessig ist, wird es
fuer vollstreckbar erklaert. Zugleich ist die insoweit verhaengte Sanktion in die ihr
im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Fuer die Hoehe der
festzusetzenden Sanktion ist das auslaendische Erkenntnis massgebend; sie darf jedoch das
Hoechstmass der im Geltungsbereich dieses Gesetzes fuer die Tat angedrohten Sanktion nicht
ueberschreiten. An die Stelle dieses Hoechstmasses tritt ein Hoechstmass von zwei Jahren
Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. im Hoechstmass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2. als Ordnungswidrigkeit mit Geldbusse bedroht ist, die auslaendische Sanktion jedoch
   nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbusse wird der in auslaendischer
Waehrung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des auslaendischen Erkenntnisses
massgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

                                            - 19 -
      
                                                                              

(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung einen bestimmten Gegenstand
betrifft, bezieht sich die Erklaerung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand.
Soweit sie dem Wert nach bestimmt ist, ist Absatz 2 sinngemaess anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden
verhaengten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in dem ersuchenden
Staat oder in einem dritten Staat gegen den Verurteilten wegen der Tat bereits
vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung
bei der Entscheidung ueber die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die
Voraussetzungen fuer die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergaenzen.

§ 55 Entscheidung ueber die Vollstreckbarkeit
(1) Ueber die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluss. Soweit das
auslaendische Erkenntnis fuer vollstreckbar erklaert wird, sind das Erkenntnis sowie Art
und Hoehe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluss des Landgerichts koennen die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht, der Verurteilte und Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von
auslaendischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung Rechte an einem Gegenstand
geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Fuer das weitere Verfahren gilt §
42 entsprechend.

(3) Die rechtskraeftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister
durch Uebersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die
in dem auslaendischen Erkenntnis verhaengte Sanktion in eine Geldbusse umgewandelt
worden ist oder die rechtskraeftige Entscheidung ausschliesslich eine Anordnung des
Verfalls oder der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das auslaendische Erkenntnis im
Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung ueber die Vollstreckbarkeit
bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 14 bis 18 des Bundeszentralregistergesetzes
gelten entsprechend. Bezieht sich die Entscheidung auf eine auslaendische Anordnung
des Verfalls und geben die Umstaende des Falles Anlass zur Annahme, der durch die der
Anordnung zugrunde liegende Tat Verletzte, der nicht zugleich Dritter ist, habe ueber
den ihm dadurch entstandenen Schaden im Bundesgebiet einen vollstreckbaren Titel
erwirkt, so ist eine Mehrfertigung der rechtskraeftigen Entscheidung dem nach § 32 der
Zivilprozessordnung oertlich zustaendigen Gericht zur Unterrichtung des Verletzten zu
uebersenden.

§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe
(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das auslaendische Erkenntnis fuer
vollstreckbar erklaert worden ist.

(2) Die Entscheidung ueber die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister
mitzuteilen. § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird die Rechtshilfe bewilligt, so darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr
verfolgt werden.

(4) Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung
des Verfalls oder der Einziehung gerichtet ist, steht der rechtskraeftigen Anordnung und
Entscheidung im Sinne der §§ 73d, 74e des Strafgesetzbuches gleich.

§ 56a Entschaedigung des Verletzten
Ist bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer auslaendischen Anordnung des Verfalls
der Verletzte nicht zugleich Dritter und ist ihm durch die Tat, die der auslaendischen
Anordnung zugrunde liegt, ein Schaden entstanden, so wird er oder sein Rechtsnachfolger
auf Antrag aus der Staatskasse entschaedigt, sofern zum Zeitpunkt des Eingangs des
Ersuchens bei der zustaendigen Stelle eine vollstreckbare Entscheidung eines deutschen
Gerichts ueber den Schadensersatzanspruch ergangen ist. Der Umfang der Entschaedigung
ist durch den Wert des fuer verfallen Erklaerten begrenzt. Haben mehrere Verletzte eine

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derartige Entscheidung erwirkt, so bestimmt sich deren Entschaedigung entsprechend
der Reihenfolge ihrer Antraege. Der Antrag ist unzulaessig, wenn seit Bewilligung des
Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls gerichtet war,
zwei Jahre verstrichen sind.

§ 57 Vollstreckung und Vollzug
(1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe fuehrt die nach § 50 Satz 2 zustaendige
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehoerde die Vollstreckung durch.

(2) Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion kann
zur Bewaehrung ausgesetzt werden. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten
entsprechend.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nachtraeglichen Entscheidungen, die sich auf
eine Strafaussetzung zur Bewaehrung beziehen, trifft das nach § 462a Abs. 1 Satz 1 und
2 der Strafprozessordnung zustaendige Gericht oder, falls eine Zustaendigkeit nach dieser
Vorschrift nicht begruendet ist, das fuer die Entscheidung nach § 50 zustaendige Gericht.

(4) Fuer die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz
zulaessige Sanktion umgewandelt worden ist, gelten die Vorschriften des
Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(5) Der Vollzug der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf
eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhaengte Sanktion anwendbar waeren.

(6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine zustaendige Stelle des ersuchenden
Staates mitteilt, dass die Voraussetzungen fuer die Vollstreckung entfallen sind.

§ 58 Haft zur Sicherung der Vollstreckung
(1) Ist ein Vollstreckungsersuchen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 eingegangen oder hat
eine zustaendige Stelle des ersuchenden Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die
zu der Verurteilung gefuehrt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung und moeglichst genauer
Beschreibung des Verurteilten vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur Sicherung
der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen den Verurteilten die Haft
angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. der Verdacht begruendet ist, dass er sich dem Verfahren ueber die Vollstreckbarkeit
   oder der Vollstreckung entziehen werde, oder
2. der dringende Verdacht begruendet ist, dass er in dem Verfahren ueber die
   Vollstreckbarkeit in unlauterer Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde.

(2) Die Haftentscheidung trifft das fuer die Entscheidung nach § 50 zustaendige Gericht.
Die §§ 17, 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandesgerichts
tritt das Landgericht, an die Stelle der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Gegen die Entscheidungen des Landgerichts
ist die Beschwerde zulaessig.

(3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbusse oder
einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, oder hat eine zustaendige Stelle
des ersuchenden Staates unter Angabe des Verdaechtigen, der Zuwiderhandlung, wegen
derer das Strafverfahren gefuehrt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung vor
Eingang eines solchen Ersuchens um eine Sicherstellungsmassnahme nach den §§ 111b bis
111d der Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Zur Vorbereitung einer Einziehungs- oder Verfallsentscheidung im ersuchenden Staat,
die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, koennen unter den Voraussetzungen
des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmassnahmen nach den §§ 111b bis 111d der
Strafprozessordnung getroffen werden.

(4) Die Absaetze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Vollstreckung von vornherein unzulaessig
erscheint.

Fuenfter Teil
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Sonstige Rechtshilfe

§ 59 Zulaessigkeit der Rechtshilfe
(1) Auf Ersuchen einer zustaendigen Stelle eines auslaendischen Staates kann sonstige
Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstuetzung, die fuer ein
auslaendisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewaehrt wird,
unabhaengig davon, ob das auslaendische Verfahren von einem Gericht oder von einer
Behoerde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer
Behoerde vorzunehmen ist.

(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen deutsche Gerichte oder Behoerden einander in entsprechenden Faellen
Rechtshilfe leisten koennten.

§ 60 Leistung der Rechtshilfe
Haelt die fuer die Bewilligung der Rechtshilfe zustaendige Behoerde die Voraussetzungen fuer
die Leistung der Rechtshilfe fuer gegeben, so ist die fuer die Leistung der Rechtshilfe
zustaendige Behoerde hieran gebunden. § 61 bleibt unberuehrt.

§ 61 Gerichtliche Entscheidung
(1) Haelt ein Gericht, das fuer die Leistung der Rechtshilfe zustaendig ist, die
Voraussetzungen fuer die Leistung der Rechtshilfe fuer nicht gegeben, so begruendet
es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das
Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht,
er wuerde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darueber, ob die
Voraussetzungen fuer die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Fuer das Verfahren vor
dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und
4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I.
Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Fuer das
weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(2) Oertlich zustaendig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet
worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte
vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zustaendigkeit danach,
welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde.

(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist fuer die Gerichte und Behoerden, die fuer
die Leistung der Rechtshilfe zustaendig sind, bindend.

(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden
hat, dass die Voraussetzungen fuer die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.

§ 61a Datenuebermittlung ohne Ersuchen
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften duerfen ohne ein Ersuchen personenbezogene
Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an oeffentliche Stellen anderer Staaten sowie
zwischen- und ueberstaatliche Stellen uebermitteln, soweit
1. eine Uebermittlung ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche
   Staatsanwaltschaft zulaessig waere,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Uebermittlung erforderlich ist, um
   a) ein Ersuchen des Empfaengerstaates um Rechtshilfe in einem Verfahren zur
      Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung wegen einer im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes im Hoechstmass mit Freiheitsstrafe von mehr als fuenf Jahren

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      bedrohten Straftat vorzubereiten und die Voraussetzungen zur Leistung von
      Rechtshilfe auf Ersuchen vorlaegen, wenn ein solches gestellt wuerde, oder
   b) eine im Einzelfall bestehende Gefahr fuer den Bestand oder die Sicherheit
      des Staates oder fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder fuer Sachen
      von erheblichem Wert, deren Erhaltung im oeffentlichen Interesse geboten ist,
      abzuwehren oder eine Straftat der in Buchstabe a genannten Art zu verhindern,
      und

3. die Stelle, an die die Daten uebermittelt werden, fuer die zu treffende Massnahme nach
   Nummer 2 zustaendig ist.
Ist im Empfaengerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewaehrleistet, so ist Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Straftat, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Hoechstmass mit Freiheitsstrafe von mehr als fuenf
Jahren bedroht ist, eine Straftat von erheblicher Bedeutung tritt.

(2) Die Uebermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass
a) nach dem deutschen Recht geltende Loeschungs- oder Loeschungsprueffristen einzuhalten
   sind,
b) die uebermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden duerfen, zu dem sie
   uebermittelt worden sind, und
c) die uebermittelten Daten im Falle einer Unterrichtung nach Absatz 4 unverzueglich zu
   loeschen oder zu berichtigen sind.

(3) Die Uebermittlung unterbleibt, soweit fuer das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
offensichtlich ist, dass - auch unter Beruecksichtigung des besonderen oeffentlichen
Interesses an der Datenuebermittlung - im Einzelfall schutzwuerdige Interessen des
Betroffenen an dem Ausschluss der Uebermittlung ueberwiegen; zu den schutzwuerdigen
Interessen des Betroffenen gehoert auch das Vorhandensein eines angemessenen
Datenschutzniveaus im Empfaengerstaat.

(4) Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten, die nicht haetten uebermittelt
werden duerfen, oder unrichtige personenbezogene Daten uebermittelt worden sind, ist der
Empfaenger unverzueglich zu unterrichten.

§ 61b Audiovisuelle Vernehmung
Die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen einen
Zeugen oder Sachverstaendigen, der einer Ladung zur Einvernahme durch eine auslaendische
Justizbehoerde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, unterbleibt.

§ 62 Voruebergehende Ueberstellung in das Ausland fuer ein auslaendisches
Verfahren
(1) Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft
befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massregel der
Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann an einen auslaendischen Staat auf
Ersuchen einer zustaendigen Stelle dieses Staates fuer ein dort anhaengiges Verfahren
als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenueberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins
voruebergehend ueberstellt werden, wenn
1. er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters damit einverstanden erklaert hat,
2. nicht zu erwarten ist, dass infolge der Ueberstellung die Freiheitsentziehung
   verlaengert oder der Zweck des Strafverfahrens beeintraechtigt werden wird,
3. gewaehrleistet ist, dass der Betroffene waehrend der Zeit seiner Ueberstellung nicht
   bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Massnahmen, die nicht auch
   in seiner Abwesenheit getroffen werden koennen, verfolgt werden wird und dass er im
   Fall seiner Freilassung den ersuchenden Staat verlassen darf, und
4. gewaehrleistet ist, dass der Betroffene unverzueglich nach der Beweiserhebung
   zurueckueberstellt werden wird, es sei denn, dass darauf verzichtet worden ist.
Das Einverstaendnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden.
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(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Ueberstellung
vor und fuehrt sie durch. Oertlich zustaendig ist die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird.

(3) Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 37
Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 63 Voruebergehende Ueberstellung aus dem Ausland fuer ein auslaendisches
Verfahren
(1) Wer sich in einem auslaendischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet
oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massregel untergebracht ist,
kann fuer ein dort anhaengiges Verfahren auf Ersuchen einer zustaendigen Stelle dieses
Staates zu einer Beweiserhebung voruebergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
uebernommen und nach der Beweiserhebung zurueckueberstellt werden. Zur Sicherung seiner
Rueckueberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.

(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. In dem Haftbefehl sind
anzufuehren
1. der Betroffene,
2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie
3. der Haftgrund.

(3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen
soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behoerde ihren Sitz
hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 64 Durchbefoerderung von Zeugen
(1) Ein Auslaender, der sich in einem auslaendischen Staat in Untersuchungs- oder
Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massregel
untergebracht ist, kann auf Ersuchen einer zustaendigen Stelle als Zeuge zur Vernehmung,
zur Gegenueberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes in einen dritten Staat befoerdert und nach der Beweiserhebung
zurueckbefoerdert werden.

(2) Zur Sicherung der Durchbefoerderung wird der Betroffene in Haft gehalten. Die §§ 27,
30 Abs. 1, §§ 42, 44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 65 Durchbefoerderung zur Vollstreckung
Fuer die Durchbefoerderung eines Auslaenders zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen
Sanktion aus dem Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes in einen auslaendischen Staat, der die Vollstreckung uebernommen hat,
gelten § 43 Abs. 2 bis 4, §§ 44, 45 und 47 entsprechend mit der Massgabe, dass das
Ersuchen auch von einer zustaendigen Stelle des Urteilsstaates gestellt werden kann.

§ 66 Herausgabe von Gegenstaenden
(1) Auf Ersuchen einer zustaendigen Stelle eines auslaendischen Staates koennen
Gegenstaende herausgegeben werden,
1. die als Beweismittel fuer ein auslaendisches Verfahren dienen koennen,
2. die der Betroffene oder ein Beteiligter fuer die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat
   oder aus ihr erlangt hat,
3. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veraeusserung eines erlangten
   Gegenstandes oder als Ersatz fuer dessen Zerstoerung, Beschaedigung oder Entziehung
   oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder


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4. die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer
   Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) Die Herausgabe ist nur zulaessig, wenn
1. die   dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige
   Tat   ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht,
   das   die Ahndung mit einer Geldbusse zulaesst, oder wenn sie bei sinngemaesser Umstellung
   des   Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat waere,
2. eine Beschlagnahmeanordnung einer zustaendigen Stelle des ersuchenden Staates
   vorgelegt wird oder aus einer Erklaerung einer solchen Stelle hervorgeht, dass
   die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlaegen, wenn die Gegenstaende sich im
   ersuchenden Staat befaenden, und
3. gewaehrleistet ist, dass Rechte Dritter unberuehrt bleiben und unter Vorbehalt
   herausgegebene Gegenstaende auf Verlangen unverzueglich zurueckgegeben werden.

(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulaessig, solange hinsichtlich
der Gegenstaende noch kein rechtskraeftiges und vollstreckbares auslaendisches Erkenntnis
vorliegt.

(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung ueber die
Herausgabe vor und fuehrt die bewilligte Herausgabe durch. Oertlich zustaendig ist die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstaende befinden.
§ 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
(1) Gegenstaende, deren Herausgabe an einen auslaendischen Staat in Betracht kommt,
koennen, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst
sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) Gegenstaende koennen unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.
1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung
eines nicht auf Herausgabe der Gegenstaende gerichteten Ersuchens erforderlich ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in
dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§
152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung
anzuordnen.

§ 67a Rechtshilfe fuer internationale Strafgerichtshoefe
Fuer Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes um sonstige Rechtshilfe
in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fuenften Teils
entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschliessende Regelung
treffen.

Sechster Teil
Ausgehende Ersuchen

§ 68 Ruecklieferung
(1) Ein Verfolgter, der fuer ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn gefuehrtes
Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung spaeterer Ruecklieferung voruebergehend
ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat
zurueckgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zustaendig fuer die Anordnung
und Durchfuehrung der Ruecklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1
bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.

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(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet
werden, wenn die Ruecklieferung sonst nicht gewaehrleistet waere. In dem Haftbefehl sind
anzufuehren
1. der Verfolgte,
2. der Staat, an den die Ruecklieferung erfolgen soll, sowie
3. die Gruende, welche die Haftanordnung rechtfertigen.

(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Strafverfahren fuer die Anordnung von freiheitsentziehenden Massnahmen jeweils zustaendig
ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 69 Voruebergehende Ueberstellung aus dem Ausland fuer ein deutsches
Verfahren
(1) Eine in einem auslaendischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder
auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massregel untergebrachte Person,
die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behoerde auf Ersuchen als Zeuge zur
Vernehmung, zur Gegenueberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins voruebergehend
ueberstellt worden ist, wird waehrend ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zur Sicherung ihrer Rueckueberstellung in Haft gehalten.

(2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befasst ist, im
vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die
das Verfahren fuehrende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist
unanfechtbar.

(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 70 Voruebergehende Ueberstellung in das Ausland fuer ein deutsches
Verfahren
Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet
oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massregel der Besserung und
Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung fuer ein im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gefuehrtes Strafverfahren an einen auslaendischen Staat ueberstellt
werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 71 Ersuchen um Vollstreckung
(1) Ein auslaendischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gegen einen Auslaender verhaengten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht
werden, wenn
1. der Verurteilte in dem auslaendischen Staat seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
   Aufenthalt hat oder sich dort aufhaelt und nicht ausgeliefert wird, weil ein
   Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung
   nicht ausfuehrbar ist, oder
2. die Vollstreckung in dem ersuchten Staat im Interesse des Verurteilten oder im
   oeffentlichen Interesse liegt.
Die Ueberstellung des Verurteilten darf nur zur Vollstreckung einer
freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Abs. 2, § 11 gelten entsprechend.

(2) Ein auslaendischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gegen einen Deutschen verhaengten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder
Sanktion ersucht werden, wenn dies im oeffentlichen Interesse liegt. Er kann ferner um
Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen verhaengten
freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn


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1. der Verurteilte in dem auslaendischen Staat seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
   Aufenthalt hat oder sich dort aufhaelt,
2. der Verurteilte nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht
   gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausfuehrbar ist, und
3. dem Verurteilten durch die Vollstreckung in dem auslaendischen Staat keine
   erheblichen, ausserhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.
Haelt sich der Verurteilte nicht in dem auslaendischen Staat auf, so darf um
Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur ersucht werden, wenn sich
der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung
von Willenserklaerungen ermaechtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklaert
hat. Das Einverstaendnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Um Vollstreckung darf nur ersucht werden, wenn gewaehrleistet ist, dass der ersuchte
Staat eine Ruecknahme oder eine Beschraenkung des Ersuchens beachten wird.

(4) Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur ersucht werden,
wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ersuchten Staat fuer zulaessig erklaert hat.
Ueber die Zulaessigkeit entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss. Die oertliche
Zustaendigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende
Strafe oder sonstige Sanktion verhaengt hat oder, wenn gegen den Verurteilten im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Abs.
1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 2
und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, § 33, § 52 Abs. 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet
sich der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2
Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Die deutsche Vollstreckungsbehoerde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der
ersuchte Staat sie uebernommen und durchgefuehrt hat. Sie kann die Vollstreckung
fortsetzen, soweit der ersuchte Staat sie nicht zu Ende gefuehrt hat.

§ 72 Bedingungen
Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknuepft hat, sind zu beachten.

Siebenter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 73 Grenze der Rechtshilfe
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenuebermittlung ohne Ersuchen ist unzulaessig,
wenn sie wesentlichen Grundsaetzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen wuerde. Bei
Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe
unzulaessig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages ueber die Europaeische
Union enthaltenen Grundsaetzen im Widerspruch stuende.

§ 74 Zustaendigkeit des Bundes
(1) Ueber auslaendische Rechtshilfeersuchen und ueber die Stellung von Ersuchen an
auslaendische Staaten um Rechtshilfe entscheidet der Bundesminister der Justiz
im Einvernehmen mit dem Auswaertigen Amt und mit anderen Bundesministern, deren
Geschaeftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist fuer die Leistung der
Rechtshilfe eine Behoerde zustaendig, die dem Geschaeftsbereich eines anderen
Bundesministers angehoert, so tritt dieser an die Stelle des Bundesministers der Justiz.
Die nach den Saetzen 1 und 2 zustaendigen Bundesminister koennen die Ausuebung ihrer
Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehoerden uebertragen.

(2) Die Bundesregierung kann die Ausuebung der Befugnis, ueber auslaendische
Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und auslaendische Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen,
im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen uebertragen. Die Landesregierungen
haben das Recht zur weiteren Uebertragung.

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(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenuebermittlung, Ausschreibung und
Identitaetsfeststellung auf auslaendisches Ersuchen richten sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes.

(4) Als Ersuchen im Sinne der Absaetze 1 und 2 gelten auch Datenuebermittlungen
nach den §§ 61a und 92. Datenuebermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in
voelkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Moeglichkeit
einer Uebertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.

§ 74a Internationale Strafgerichtshoefe
Fuer die Entscheidung ueber Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes um sonstige
Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht
spezialgesetzliche Vorschriften eine abschliessende Regelung treffen.

§ 75 Kosten
Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenueber dem ersuchenden Staat
verzichtet werden.

§ 76 Gegenseitigkeitszusicherung
Im Zusammenhang mit deutschen Ersuchen um Leistung von Rechtshilfe kann einem
auslaendischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen,
soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthaelt, gelten
die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einfuehrungsgesetzes, der
Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten sinngemaess.

(2) Bei eingehenden Ersuchen finden die Vorschriften zur Immunitaet, zur Indemnitaet und
die Genehmigungsvorbehalte fuer Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Raeumen eines
Parlaments Anwendung, welche fuer deutsche Straf- und Bussgeldverfahren gelten.

Fussnote

§ 77: Aenderung durch Art. 1 G v. 21.7.2004 I 1748 mWv 23.8.2004 nichtig gem. BVerfGE v.
18.7.2005; die Vorschrift gilt daher wieder in der am 22.8.2004 geltenden Fassung

Achter Teil
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 78 Vorrang des Achten Teils
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthaelt, finden die uebrigen
Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten voelkerrechtlichen Vereinbarungen vor,
soweit er abschliessende Regelungen enthaelt.

§ 79 Grundsaetzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung

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(1) Zulaessige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung
koennen nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende
Bewilligungsentscheidung ist zu begruenden.

(2) Vor der Zulaessigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die fuer die
Bewilligung zustaendige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach §
83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu
machen, ist zu begruenden. Sie unterliegt der Ueberpruefung durch das Oberlandesgericht im
Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hoeren. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4
ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung
eine gerichtliche Ueberpruefung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Fuehren nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt
gewordene Umstaende, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen,
nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine
Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Ueberpruefung im Verfahren nach § 33.

Abschnitt 2
Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europaeischen Union

§ 80 Auslieferung deutscher Staatsangehoeriger
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulaessig,
wenn
1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhaengung einer
   rechtskraeftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den
   Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses
   Gesetzes zurueckzuueberstellen, und
2. die Tat einen massgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein massgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor,
wenn die Tathandlung vollstaendig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet
begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist,
oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzueberschreitendem Charakter
handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die
Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulaessig, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2. keinen massgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3. auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines
   Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemaesser Umstellung des Sachverhalts
   auch nach deutschem Recht eine solche Tat waere, und bei konkreter Abwaegung der
   widerstreitenden Interessen das schutzwuerdige Vertrauen des Verfolgten in seine
   Nichtauslieferung nicht ueberwiegt.
Ein massgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung
vollstaendig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen
wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei
der Abwaegung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und
Moeglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschuetzten
Interessen des Verfolgten unter Beruecksichtigung der mit der Schaffung eines
Europaeischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhaeltnis
zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist,
eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches
strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese
Entscheidung und ihre Gruende in die Abwaegung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt,
wenn ein Gericht das Hauptverfahren eroeffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.



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(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur
zulaessig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Ging einem Ersuchen um Vollstreckung einer im Ausland rechtskraeftig verhaengten
Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion eine Auslieferung wegen
der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat auf der Grundlage des Absatzes 1 oder 2
voraus, oder kommt es aufgrund der fehlenden Zustimmung des Verfolgten nach Absatz 3
zu einem solchen Ersuchen, so findet § 49 Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung. Fehlt es bei
einem solchen Ersuchen bei der nach § 54 vorzunehmenden Umwandlung an einem Hoechstmass
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes fuer die Tat angedrohten Sanktion, weil die
Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 nicht vorliegen, so tritt an dessen Stelle ein
Hoechstmass von zwei Jahren Freiheitsentzug.

§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 3 findet mit den Massgaben Anwendung, dass
1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulaessig ist, wenn die Tat nach dem Recht des
   ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im
   Hoechstmass von mindestens zwoelf Monaten bedroht ist,
2. die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulaessig ist, wenn nach dem Recht des
   ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist,
   deren Mass mindestens vier Monate betraegt,
3. die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Waehrungsangelegenheiten auch zulaessig
   ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine
   gleichartigen Steuer-, Zoll- und Waehrungsbestimmungen enthaelt wie das Recht des
   ersuchenden Mitgliedstaates,
4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu pruefen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde
   liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt,
   die den in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 ueber
   den Europaeischen Haftbefehl und die Uebergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
   (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehoerig ist.

§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europaeischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden
keine Anwendung.

§ 83 Ergaenzende Zulaessigkeitsvoraussetzungen
Die Auslieferung ist nicht zulaessig, wenn
1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von
   einem anderen Mitgliedstaat rechtskraeftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt,
   dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade
   vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt
   werden kann,
2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfaehig war oder
3. bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in
   Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht
   persoenlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem
   Abwesenheitsurteil gefuehrt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass der
   Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger
   beteiligt war, eine persoenliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder ihm
   nach seiner Ueberstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der
   gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend ueberprueft wird, und auf Anwesenheit bei der
   Gerichtsverhandlung eingeraeumt wird, oder
4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden
   Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen
   freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen

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   Strafe verurteilt worden war und eine Ueberpruefung der Vollstreckung der verhaengten
   Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spaetestens nach 20 Jahren
   erfolgt.

§ 83a Auslieferungsunterlagen
(1) Die Auslieferung ist nur zulaessig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein
Europaeischer Haftbefehl uebermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthaelt:
1. die Identitaet, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni
   2002 ueber den Europaeischen Haftbefehl und die Uebergabeverfahren zwischen den
   Mitgliedstaaten naeher beschrieben wird, und die Staatsangehoerigkeit des Verfolgten,
2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehoerde,
3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere
   vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4. die Art und rechtliche Wuerdigung der Straftat, einschliesslich der gesetzlichen
   Bestimmungen,
5. die Beschreibung der Umstaende, unter denen die Straftat begangen wurde,
   einschliesslich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten
   Person, und
6. die fuer die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich
   vorgesehene Hoechststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskraeftigen Urteils
   die verhaengte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener
Durchfuehrungsuebereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben
enthaelt oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europaeischer Haftbefehl.

§ 83b Bewilligungshindernisse
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
a) gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde
   liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren gefuehrt
   wird,
b) die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die
   dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits
   eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
c) dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeraeumt werden soll,
d) nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss des Rates
   vom 13. Juni 2002 ueber den Europaeischen Haftbefehl und die Uebergabeverfahren
   zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), aufgrund einer vom
   ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gruenden erwartet werden
   kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen wuerde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Auslaenders, der im Inland seinen
gewoehnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
a) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines
   Deutschen gemaess § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulaessig waere,
b) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung
   zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwuerdiges Interesse an der
   Strafvollstreckung im Inland ueberwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 80 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 83c Fristen
(1) Ueber die Auslieferung soll spaetestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des
Verfolgten entschieden werden.

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(2) Erklaert sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden,
soll eine Entscheidung ueber die Auslieferung spaetestens innerhalb von zehn Tagen nach
Erteilung der Zustimmung ergehen.

(3) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein
Termin zur Uebergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Uebergabetermin soll spaetestens
zehn Tage nach der Entscheidung ueber die Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung
des Termins aufgrund von Umstaenden unmoeglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden
Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Uebergabetermin innerhalb von zehn Tagen zu
vereinbaren. Die Vereinbarung eines Uebergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den
Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder
Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitaeren Gruenden aufgeschoben werden.

(4) Koennen bei Vorliegen aussergewoehnlicher Umstaende die in dieser Vorschrift
enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von
diesem Umstand und von den Gruenden der Verzoegerung in Kenntnis; personenbezogene Daten
duerfen nicht uebermittelt werden.

(5) Ueber ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30
Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.

§ 83d Entlassung des Verfolgten
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3
vereinbarten Uebergabetermins nicht uebernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu
entlassen, wenn kein neuer Uebergabetermin vereinbart wurde.

§ 83e Vernehmung des Verfolgten
(1) Solange eine Entscheidung ueber die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein
Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter
zu bewilligen.

(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die
Anwesenheit zu gestatten.

Abschnitt 3
Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union

§ 83f Durchlieferung
(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem
Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist zulaessig, wenn sich aus den
uebermittelten Unterlagen
1. die Identitaet, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni
   2002 ueber den Europaeischen Haftbefehl und die Uebergabeverfahren zwischen
   den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) naeher beschrieben wird, und die
   Staatsangehoerigkeit des Verfolgten,
2. das Vorliegen eines Europaeischen Haftbefehls oder einer in § 10 bezeichneten
   Urkunde,
3. die Art und die rechtliche Wuerdigung der Straftat und
4. die Umstaende, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Tatzeit
   und des Tatortes,
ergeben.

(2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat findet Absatz
1 mit der Massgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Information die Information, dass ein Auslieferungsersuchen vorliegt, tritt.

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(3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfolgung ist nur zulaessig, wenn der
Mitgliedstaat, an den die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolgten auf deutsches
Verlangen nach Verhaengung einer rechtskraeftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion
zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurueckzuueberstellen. Die
Durchlieferung Deutscher zur Strafvollstreckung ist nur zulaessig, wenn der Betroffene
zustimmt. § 80 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Ueber ein Ersuchen um Durchlieferung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des
Ersuchens entschieden werden.

§ 83g Befoerderung auf dem Luftweg
§ 83f gilt auch bei der Befoerderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer
unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.

Abschnitt 4
Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union

§ 83h Spezialitaet
(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europaeischen Haftbefehls uebergebene Personen
duerfen
1. wegen einer vor der Uebergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die
   der Uebergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer
   freiheitsentziehenden Massnahme unterworfen werden und
2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, ueberstellt oder in einen dritten
   Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
1. die uebergebene Person den raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von
   45 Tagen nach ihrer endgueltigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu
   die Moeglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurueckgekehrt ist,
2. die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massregel
   der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3. die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persoenliche Freiheit
   beschraenkenden Massnahme fuehrt,
4. die uebergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Massregel der Besserung
   und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder
   Massnahme die persoenliche Freiheit einschraenken kann, oder
5. der ersuchte Mitgliedstaat oder die uebergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Uebergabe erfolgte Verzicht der uebergebenen Person ist zu Protokoll eines
Richters oder Staatsanwalts zu erklaeren. Die Verzichtserklaerung ist unwiderruflich. Die
uebergebene Person ist hierueber zu belehren.

§ 83i Unterrichtung ueber Fristverzoegerungen
Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europaeischen Union, wenn es wiederholt
zu Verzoegerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen
ist. Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gruende fuer eine Ueberschreitung der
Fristen erforderlich ist, duerfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten
uebermittelt werden. Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenueber dem
Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und
nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.
Juni 2002 ueber den Europaeischen Haftbefehl und die Uebergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) erforderlich ist.

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Neunter Teil
Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedsstaaten der
Euroepaeischen Union

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

§ 84 Eingehende Ersuchen
Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union um Rechtshilfe durch
Vollstreckung einer im Ausland rechtskraeftig verhaengten freiheitsentziehenden Sanktion
finden die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten
und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

§ 85 Ausgehende Ersuchen
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europaeischen Union um
Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhaengten
freiheitsentziehenden Sanktion finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen
Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

Abschnitt 2
Geldstrafen und Geldbussen

§ 86 Eingehende Ersuchen
Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union um Rechtshilfe durch
Vollstreckung einer im Ausland rechtskraeftig verhaengten Geldstrafe oder Geldbusse finden
die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und
Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

§ 87 Ausgehende Ersuchen
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europaeischen Union um Rechtshilfe
durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhaengten Geldstrafe
oder Geldbusse finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und
Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

Abschnitt 3
Einziehung und Verfall

§ 88 Eingehende Ersuchen
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthaelt, finden auf die Ersuchen
eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung
einer im Ausland rechtskraeftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung
die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und
Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

§ 89 Sicherstellungsmassnahmen
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union um eine
Sicherstellungsmassnahme nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung zur
Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungs- oder
Verfallsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung.

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§ 90 Ausgehende Ersuchen
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europaeischen Union um Rechtshilfe
durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtskraeftig getroffenen
Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen
Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

Zehnter Teil
Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 91 Vorrang des Zehnten Teils
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthaelt, finden die uebrigen
Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten voelkerrechtlichen Vereinbarungen vor,
soweit er abschliessende Regelungen enthaelt.

Abschnitt 2
Besondere Formen der Rechtshilfe

§ 92 Datenuebermittlung ohne Ersuchen
(1) Soweit eine voelkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, duerfen oeffentliche Stellen
ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begruenden, an
oeffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union sowie Organe
und Einrichtungen der Europaeischen Gemeinschaften uebermitteln, soweit
1. eine Uebermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche
   Staatsanwaltschaft zulaessig waere und
2. die Uebermittlung geeignet ist,
   a) ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder
   b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu foerdern, und

3. die Stelle, an die die Daten uebermittelt werden, fuer die zu treffenden Massnahmen
   nach Nummer 2 zustaendig ist.

(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union in eine gemeinsame
Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zustaendigen deutschen
Beamten die Durchfuehrung von Ermittlungsmassnahmen uebertragen werden, sofern dies vom
entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist.

(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach
Massgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer zwischen
ihnen anwendbaren Uebereinkunft gestattet werden.

(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten duerfen den von anderen
Mitgliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen dienstlich
                                            - 35 -
      
                                                                              

erlangte Informationen einschliesslich personenbezogener Daten unmittelbar uebermitteln,
soweit dies fuer die Taetigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.

(4) Soweit die Uebermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere
zweckaendernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulaessig, wenn ein auf die Verwendung
der Informationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden koennte.

§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
(1) § 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen nach Massgabe des Rahmenbeschlusses 2003/
577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 ueber die Vollstreckung von Entscheidungen ueber die
Sicherstellung von Vermoegensgegenstaenden oder Beweismitteln in der Europaeischen Union
(ABl. EU Nr. L 196 S. 45) Anwendung, wobei
1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu pruefen ist, wenn die dem Ersuchen zu Grunde
   liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt,
   die den in Artikel 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI in Bezug genommenen
   Deliktsgruppen zugehoerig ist,
2. ein Ersuchen in Steuer-, Zoll- und Waehrungsangelegenheiten auch zulaessig ist, wenn
   das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen
   Steuer-, Zoll- und Waehrungsbestimmungen enthaelt wie das Recht des ersuchenden
   Mitgliedstaates.

(2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 ist unzulaessig, wenn
1. ein Beschlagnahmeverbot nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 der
   Strafprozessordnung besteht oder
2. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zu Grunde liegt, bereits von
   einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskraeftig abgeurteilt worden
   ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt
   worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht
   mehr vollstreckt werden kann.

(3) Die Bewilligung von Ersuchen um Massnahmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann
aufgeschoben werden, solange
1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeintraechtigen koennte und
2. die das Ersuchen betreffenden Gegenstaende fuer ein anderes Strafverfahren
   beschlagnahmt oder sonst sichergestellt sind.

§ 95 Sicherungsunterlagen
(1) Die Bewilligung von Ersuchen nach Massgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI
des Rates vom 22. Juli 2003 ueber die Vollstreckung von Entscheidungen ueber die
Sicherstellung von Vermoegensgegenstaenden oder Beweismitteln in der Europaeischen
Union ist nur zulaessig, wenn eine Sicherstellungsentscheidung mit einer Bescheinigung
vorgelegt wird, die die folgenden Angaben enthaelt:
1. die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehoerde,
2. die Beschreibung des Vermoegensgegenstands oder Beweismittels, um dessen
   Sicherstellung ersucht wird,
3. die moeglichst genaue Bezeichnung der natuerlichen oder juristischen Person, die nach
   den Vorschriften des Rechts des ersuchenden Staates der Straftat verdaechtig ist,
4. die Darlegung der Gruende fuer die Sicherstellungsentscheidung,
5. die Beschreibung der Umstaende, unter denen die Straftat begangen wurde,
   einschliesslich der Tatzeit, des Tatortes und
6. die Art und rechtliche Wuerdigung der Straftat, einschliesslich der gesetzlichen
   Bestimmungen, auf deren Grundlage die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist.

(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht
vorhanden oder unvollstaendig oder entspricht sie offensichtlich nicht der
                                            - 36 -
      
                                                                              

Sicherstellungsentscheidung, kann die zustaendige Justizbehoerde des ersuchten Staates
eine Frist fuer die Vorlage oder Vervollstaendigung oder Berichtigung setzen. Ist die
Bescheinigung nach Absatz 1 unvollstaendig, ergeben sich die erforderlichen Angaben
aber aus der Sicherstellungsentscheidung, so kann die zustaendige Justizbehoerde auf die
Vorlage einer vervollstaendigten Bescheinigung verzichten.

§ 96 Grundsaetzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmassnahmen
Nach Massgabe der §§ 94 und 95 zulaessige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu
bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulaessigkeit abgelehnt, ist die ablehnende
Bewilligungsentscheidung zu begruenden.

§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenstaenden, die als
Beweismittel fuer ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen koennen und die
nach Massgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 ueber die
Vollstreckung von Entscheidungen ueber die Sicherstellung von Vermoegensgegenstaenden oder
Beweismitteln in der Europaeischen Union beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden
sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Elfter Teil
Schlussvorschriften

§ 98 Einschraenkung von Grundrechten
Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes),
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor
Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieses
Gesetzes eingeschraenkt.




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