Verordnung ueber die Abloesung frueherer
Rechte und andere vermoegensrechtliche
Fragen (Hypothekenabloeseverordnung -
HypAblV)
HypAblV
vom 10.06.1994
"Hypothekenabloeseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die zuletzt durch
Artikel 209 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 209 Abs. 9 G v. 19.4.2006 I 866
Fussnote
Textnachweis ab: 4.7.1994
Eingangsformel
Auf Grund des § 40 des Vermoegensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
August 1992 (BGBl. I S. 1446), der durch Artikel 15 § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefuegt worden ist, sowie des Artikels 14 Abs. 5
Satz 6 Nr. 3 des zweiten Vermoegensrechtsaenderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I
S. 1257), der durch Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
neu gefasst worden ist, § 1 Abs. 4 und § 134 der Grundbuchordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 des genannten Gesetzes vom 20. Dezember 1993 geaendert worden ist, und Artikel
18 Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und fuer Raumordnung, Bauwesen und Staedtebau und
fuer Wirtschaft:
Abschnitt 1
Verfahren
§ 1 Mitteilung
In der Mitteilung nach § 32 des Vermoegensgesetzes sind die frueheren dinglichen Rechte,
die zuletzt im Grundbuch eingetragenen Glaeubiger dieser Rechte, deren Rechtsnachfolger,
wenn diese dem Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen bekannt sind, die nach § 18
des Vermoegensgesetzes und dieser Verordnung fuer die einzelnen Rechte beruecksichtigten
Einzelbetraege und der insgesamt zu hinterlegende Abloesebetrag anzugeben. In dem
Bescheid soll auf die Moeglichkeit einer einvernehmlichen Bereinigung frueherer Rechte
gemaess § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermoegensgesetzes und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung
hingewiesen werden, wenn das Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen eine solche
Bereinigung im Einzelfall fuer zweckdienlich haelt. Eine Abschrift der Mitteilung ist dem
betroffenen Kreditinstitut zu uebersenden.
§ 2 Umrechnung
(1) Mark der DDR, Mark der deutschen Notenbank, Renten-, Reichs- oder Goldmark
oder vergleichbare Waehrungsbezeichnungen sind in den Faellen des § 16 Abs. 5
bis 9 und des § 18 des Vermoegensgesetzes im Verhaeltnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark
umzurechnen. Fuer auslaendische Waehrungen findet § 244 Abs. 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Fuer wertbestaendige Rechte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des
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Grundbuchbereinigungsgesetzes) finden im uebrigen die jeweiligen Umrechnungsvorschriften
Anwendung; eine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Umstellung im Rahmen
landwirtschaftlicher Entschuldungsverfahren ist vom Berechtigten nachzuweisen.
(2) Fuer die Bewertung und Kapitalisierung von Rechten, die auf Erbringung
wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstueck gerichtet sind, sind, wenn nicht eine
Abloesesumme vertraglich vereinbart ist, die §§ 15 bis 17 des Reichsbewertungsgesetzes
vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der
Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (GBl. Sonderdruck Nr. 674)*)
massgeblich.
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*) Der Wortlaut des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (GBl. Sonderdruck Nr. 674) ist auch im Bundesanzeiger Nr.
117a vom 27. Juni 1995 abgedruckt.
§ 3 Kuerzung und Entfallen von Einzelbetraegen
(1) In den Faellen des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermoegensgesetzes darf die
Beruecksichtigung eines Einzelbetrages nur unterbleiben, wenn das Amt zur Regelung
offener Vermoegensfragen als Vertreter der Interessen des Entschaedigungsfonds zustimmt
und die Berechtigung des Beguenstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
(2) Die Kuerzung von Einzelrechten aufgrund unstreitiger Tilgungszahlungen gemaess §
18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 des Vermoegensgesetzes darf nur erfolgen, wenn die
Berechtigung des zustimmenden Beguenstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
(3) Auf Antrag des Berechtigten sind die Einzelbetraege angemessen zu kuerzen, wenn
die volle Beruecksichtigung unbillig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
nur ein Teil des frueher belasteten Grundstuecks zurueckuebertragen wird oder nicht alle
frueher mit einem Gesamtrecht belasteten Grundstuecke zurueckuebertragen werden und die
Abweichung nicht nur geringfuegig ist oder wenn ein Miteigentumsanteil zurueckuebertragen
wird, der vor der Ueberfuehrung des Grundstuecks in Volkseigentum durch den staatlichen
Verwalter mit Aufbauhypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten zur Sicherung von
Baukrediten belastet wurde und die zugrundeliegende Kreditaufnahme dem Gesamtgrundstueck
zugute kam. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer die Bestimmung des zu uebernehmenden Teils von
Grundpfandrechten gemaess § 16 Abs. 5 bis 9 des Vermoegensgesetzes entsprechend.
§ 4 Verfahren bei Veraeusserung des Grundstuecks und bei Abloesung von Rechten
(1) Veraeussert der Verfuegungsberechtigte ein ehemals volkseigenes Grundstueck und steht
dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen
der Verkaufserloes oder ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes im Zusammenhang
mit der Veraeusserung des Grundstuecks zu, so stellt das Amt zur Regelung offener
Vermoegensfragen auf Antrag des Berechtigten dessen Berechtigung fest und setzt die
nach den §§ 7, 7a und 18 des Vermoegensgesetzes zu zahlenden oder zu hinterlegenden
Betraege fest. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermoegensgesetzes gelten entsprechend.
Der Veraeusserungserloes oder der Verkehrswert darf erst dann an den Berechtigten
ausgezahlt werden, wenn die Feststellung seiner Berechtigung unanfechtbar ist und die
festgesetzten Zahlungsansprueche erfuellt sind oder hierfuer Sicherheit geleistet sowie
die nach § 349 Abs. 3c des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht
worden ist. Dem Verfuegungsberechtigten ist durch Bescheid aufzugeben,
1. aus dem Verkaufserloes oder dem Verkehrswert einen Betrag in Hoehe des unanfechtbar
festgesetzten Abloesebetrages im Namen des Berechtigten bei der nach § 18a
des Vermoegensgesetzes zustaendigen Stelle unter Verzicht auf die Ruecknahme zu
hinterlegen oder in den Faellen des § 18 Abs. 7 des Vermoegensgesetzes an den
Glaeubiger zu zahlen,
2. aus dem verbleibenden Verkaufserloes oder Verkehrswert einen unanfechtbar
festgesetzten Wertausgleich an den Glaeubiger gemaess § 7 Abs. 5 des Vermoegensgesetzes
abzufuehren,
3. aus dem verbleibenden Verkaufserloes oder Verkehrswert eine unanfechtbar
festgesetzte Gegenleistung oder Entschaedigung nach § 7a des Vermoegensgesetzes an
den Glaeubiger herauszugeben,
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4. einen verbleibenden Restbetrag an den Berechtigten herauszugeben, soweit dieser
nicht als Sicherheitsleistung nach § 349 Abs. 3c des Lastenausgleichsgesetzes
zu verwenden ist. Hat der Berechtigte die Festsetzung eines Zahlungsbetrages
angefochten, gibt die Behoerde dem Verfuegungsberechtigten auf, fuer den festgesetzten
Betrag im Namen des Berechtigten aus dem Verkaufserloes oder dem Verkehrswert
Sicherheit zu leisten. Dies gilt nicht in den Faellen des § 33a Abs. 2 des
Vermoegensgesetzes.
(2) Wird ein ehemals volkseigenes Grundstueck nach § 21 oder § 21b des
Investitionsvorranggesetzes an den Berechtigten zurueckuebertragen, sind in dem
Bescheid, in dem seine Berechtigung festgestellt wird, die nach den §§ 7, 7a und 18 des
Vermoegensgesetzes zu zahlenden oder zu hinterlegenden Betraege festzusetzen. § 32 Abs. 1
und § 33 Abs. 5a des Vermoegensgesetzes gelten entsprechend. Wird in dem Verfahren nach
dem Vermoegensgesetz festgestellt, dass der Anmelder nicht der Berechtigte war, so ist
dem Anmelder entsprechend Absatz 1 Satz 4 die Zahlung der nach den §§ 7, 7a und 18 des
Vermoegensgesetzes festzusetzenden Betraege aus dem zu zahlenden Kaufpreis aufzugeben,
wenn ein anderer Anmelder berechtigt ist; Absatz 1 Satz 5 sowie § 32 Abs. 1 und § 33
Abs. 5a des Vermoegensgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Faellen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 bereits der Erloes
an den Berechtigten herausgegeben oder ein Wertersatz an diesen gezahlt worden,
so ist dem Berechtigten von dem Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen gemaess
Absatz 2 Satz 1 die Zahlung oder Hinterlegung der nach den §§ 7, 7a und 18 des
Vermoegensgesetzes festzusetzenden Betraege aufzugeben. § 32 Abs. 1 des Vermoegensgesetzes
gilt entsprechend.
(4) Reicht in den Faellen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 3 der verbleibende Betrag nicht zur
Erfuellung saemtlicher Ansprueche aus, gehen die Ansprueche des Entschaedigungsfonds denen
des Ausgleichsfonds und die Ansprueche des Ausgleichsfonds den uebrigen Anspruechen vor;
die uebrigen Ansprueche werden nach dem Verhaeltnis ihrer Betraege erfuellt. Entsprechendes
gilt in den Faellen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 2. Ist der nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1
zu leistende Abloesebetrag hoeher als der Kaufpreis oder der Verkehrswert, sind die
Beguenstigten nach der Rangfolge der ehemaligen Rechte zu befriedigen. Die Ansprueche
in Ansehung des hinterlegten Betrages richten sich nach § 18b des Vermoegensgesetzes
und dieser Verordnung. Reicht der hinterlegte Betrag nicht zur Befriedigung saemtlicher
Glaeubiger, sind diese nach der Rangfolge der ehemaligen Rechte zu befriedigen; die
in § 18b des Vermoegensgesetzes genannten Ansprueche des Entschaedigungsfonds und des
Beguenstigten gehen denen des Berechtigten vor.
(5) Veraeussert der Verfuegungsberechtigte ein belastetes Grundstueck und steht dem
Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Verkaufserloes oder ein Anspruch
auf Zahlung des Verkehrswertes im Zusammenhang mit der Veraeusserung des Grundstuecks zu,
so sind die bestehenden Belastungen bei der Berechnung des Verkehrswertes nur insoweit
zu beruecksichtigen, als sie im Falle der Rueckgabe nach § 16 des Vermoegensgesetzes vom
Berechtigten zu uebernehmen gewesen waeren.
(6) Entsprechend § 16 Abs. 6 des Vermoegensgesetzes ist im Einvernehmen mit dem
Berechtigten auch auf Antrag des Erwerbers eines Grundstuecks durch das Amt zur Regelung
offener Vermoegensfragen festzustellen, ob und in welchem Umfang Grundpfandrechte, die
zum Zeitpunkt der Rueckuebertragung des Grundstuecks oder der Beendigung der staatlichen
Verwaltung im Grundbuch eingetragen waren, mit der Rueckuebertragung oder Beendigung
der staatlichen Verwaltung gemaess § 16 Abs. 9 des Vermoegensgesetzes als erloschen
gelten. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Berechtigten oder, im Falle der
Veraeusserung, auch eines Erwerbers im Einvernehmen mit dem Berechtigten ebenfalls dann,
wenn die Grundpfandrechte zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Entscheidung nicht mehr
im Grundbuch eingetragen sind. Die Antraege koennen nur noch bis zum Ablauf des 1. Januar
1995 gestellt werden.
(7) Gilt ein Briefgrundpfandrecht nach § 16 Abs. 9 Satz 1 des Vermoegensgesetzes oder
nach § 41 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Vermoegensgesetzes als erloschen oder als nicht
entstanden, so bedarf es zum Vollzug der Loeschung im Grundbuch nicht der Vorlage des
Briefes.
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§ 5 Zustellung
(1) Entscheidungen, durch die ein Abloesebetrag gemaess § 18 des Vermoegensgesetzes
festgesetzt wird, und Auszahlungsbescheide des Entschaedigungsfonds gemaess § 18b Abs.
1 Satz 5 des Vermoegensgesetzes koennen den Glaeubigern der Grundpfandrechte und den
Beguenstigten im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermoegensgesetzes durch oeffentliche
Bekanntmachung nach Massgabe des § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort oder die Person des Beguenstigten unbekannt
und nur unter unverhaeltnismaessigen Schwierigkeiten zu ermitteln ist; ist die Person
des Beguenstigten unbekannt, sind in der Benachrichtigung Name und die letzte bekannte
Anschrift des ehemaligen Rechtsinhabers anzugeben.
(2) Ist der Empfaenger einer Zustellung nicht im Inland ansaessig oder vertreten, so
erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere voelkervertragliche Regelungen etwas
Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe
des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei
Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.
Abschnitt 2
Sicherheitsleistung
§ 6 Grundsatz
(1) Sicherheit nach den Vorschriften des Vermoegensgesetzes kann durch Hinterlegung
bei der gemaess § 18a dieses Gesetzes zustaendigen Stelle oder durch Beibringung einer
Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet
werden.
(2) Sicherheit ist in Hoehe des in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Betrages
zu leisten.
§ 7 Hinterlegung
Leistet der Berechtigte fuer einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung,
kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskraeftig festgesetzten
Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.
§ 8 Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen
(1) Sicherheit durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen
Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes ist dadurch zu leisten, dass sich das
Kreditinstitut gegenueber dem Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen unwiderruflich
dazu verpflichtet, auf erstes Anfordern des Amtes zur Regelung offener Vermoegensfragen
einen Betrag bis zu der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Hoehe
1. in den Faellen des § 18 Abs. 1 des Vermoegensgesetzes bei der Hinterlegungsstelle
gemaess § 18a dieses Gesetzes im Namen des Berechtigten unter Verzicht auf die
Ruecknahme zu hinterlegen,
2. in den Faellen der §§ 7, 7a und 18 Abs. 7 des Vermoegensgesetzes an den Glaeubiger zu
zahlen.
(2) Ist die Festsetzung eines Betrages unanfechtbar geworden, fordert das Amt zur
Regelung offener Vermoegensfragen den Berechtigten auf, innerhalb einer Frist von
zehn Tagen die Hinterlegung oder die Zahlung nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dem
nicht nach, hat das Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen das Kreditinstitut zur
Hinterlegung oder Zahlung des festgesetzten Betrages aufzufordern.
(3) In den Faellen des § 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgesetzes gelten die
Absaetze 2 und 3 mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes zur Regelung
offener Vermoegensfragen das zustaendige Ausgleichsamt tritt.
§ 9
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(weggefallen)
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 10 Ueberleitungsvorschrift
Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten
begonnen haben, aber noch nicht bestandskraeftig entschieden sind. Entscheidungen, deren
Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend § 5 betrieben worden ist,
gelten als am 1. August 1994 zugestellt.
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 4. Juli 1994 in Kraft.
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(3)
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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