Verordnung ueber Ausnahmen zum Verbringungs-
und Einfuhrverbot von gefaehrlichen Hunden
in das Inland (Hundeverbringungs- und -
einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
HundVerbrEinfVO

vom  03.04.2002



"Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248), die
durch Artikel 86 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 86 G v. 21. 6.2005 I 1818

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
zuletzt geaendert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 12.4.2002 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Beachtung der
       EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)

Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hundeverbringungs- und -
einfuhrbeschraenkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) verordnet die
Bundesregierung:

§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Begleitperson:
   eine Person, die einen gefaehrlichen Hund in das Inland verbringt oder einfuehrt;
2. Naemlichkeit:
   Uebereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingefuehrten gefaehrlichen
   Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den
   jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.

§ 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
(1) Gefaehrliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr,
der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Laender, insbesondere der
Polizei, als Diensthunde der Staedte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkraefte
gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des
Katastrophen- und Rettungsschutzes duerfen in das Inland verbracht oder eingefuehrt
werden.

(2) Gefaehrliche Hunde duerfen in das Inland verbracht oder eingefuehrt werden, wenn die
Hunde nach voruebergehendem Verbringen in das Ausland oder voruebergehender Ausfuhr an


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einen Aufenthaltsort im Inland zurueckkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden
duerfen.

(3) Gefaehrliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes duerfen voruebergehend
in das Inland verbracht oder eingefuehrt werden, sofern sie sich zusammen mit einer
Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht laenger als vier Wochen
im Inland aufhalten werden. Eine Verlaengerung des voruebergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Haerten durch die nach Landesrecht zustaendige Behoerde auf Antrag
genehmigt werden.

(4) Gefaehrliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes duerfen zum Zweck
des staendigen Haltens in das Inland verbracht oder eingefuehrt werden, wenn die
Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden
duerfen.

§ 3 Pflichten der Begleitperson
(1) Die Begleitperson eines gefaehrlichen Hundes muss ueber die zur Feststellung der
Naemlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfuegen
und diese auf Verlangen der zustaendigen Behoerde vorlegen. Die Richtigkeit der Angaben
muss in den Dokumenten und Bescheinigungen, in denen Angaben ueber Geburtsdatum,
Geschlecht, Rasse und Fellfarbe des Hundes enthalten sind, vom Ursprungsland amtlich
bestaetigt sein. Ist der Hund dauerhaft gekennzeichnet, sind amtliche Bestaetigungen
ueber Taetowier- oder Chip-Nummer ausreichend. In den Faellen des Satzes 3 hat die
Begleitperson das Ablesen der Taetowier- oder Chip-Nummer zu dulden und die mit der
Ueberwachung beauftragten Personen nach Massgabe des § 3 des Gesetzes zu unterstuetzen.

(2) Die Begleitperson hat neben den fuer eine Naemlichkeitskontrolle erforderlichen
Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1
1. im Falle des § 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, welche die Zweckbestimmung des
   Hundes bestaetigen,
2. im Falle des § 2 Abs. 2 und 4 amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte
   Halten des Hundes an dem Aufenthaltsort des Hundes bestaetigen,
3. im Falle des § 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, welche bestaetigen, dass der Hund
   bislang nicht als gefaehrlich aufgefallen ist,
mitzufuehren und auf Verlangen der zustaendigen Behoerde vorzulegen.

(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der
Aufenthalt voruebergehend ist. Bei der Einfuhr ist eine Bescheinigung der Zollbehoerden
mit dem Einfuhrdatum erforderlich. Die Bescheinigung ist bei der Ausreise wieder
vorzulegen.

(4) Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlangen der zustaendigen Behoerde im
Original vorzulegen. Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Sprache muessen mit
einer amtlich beglaubigten deutschen Uebersetzung versehen sein.

§ 4 Befugnisse der zustaendigen Behoerde
Stellt die zustaendige Behoerde einen Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder
dieser Verordnung ueber das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie
insbesondere
1. anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des
   Gesetzes und dieser Verordnung fuer das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr
   erfuellt sind,
2. den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
3. das unverzuegliche Zurueckbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
Die Befugnisse der zustaendigen Behoerde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben
unberuehrt.

§ 5 Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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